ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus: Wie sich Teilzeit während der Elternzeit wirklich rechnet

21. Juli 2026 · Lesezeit ca. 16 Min. · Redaktion: RenditeRadar

Ein Basismonat wird zu zwei ElterngeldPlus-Monaten, der Partnerschaftsbonus bringt bis zu acht weitere dazu – und seit 2024 gilt eine schärfere Grenze für gleichzeitiges Basiselterngeld. Die Monats-Mathematik hinter beiden Modellen, mit Rechenbeispiel.

ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus gehören zu den am meisten missverstandenen Bausteinen des Elterngeldsystems. Die Grundregel „ein Basismonat wird zu zwei ElterngeldPlus-Monaten" kennen viele – doch was das für die tatsächliche Auszahlung bedeutet, wenn während des Bezugs Teilzeit gearbeitet wird, und wie sich der Partnerschaftsbonus rechtssicher in die Planung einbauen lässt, bleibt oft vage. Dieser Beitrag baut auf unserem Artikel Elterngeld und Steuerklasse: Wie viel Netto-Elterngeld bekomme ich? auf, der die Berechnung des Elterngeld-Netto, die Ersatzraten und den Steuerklassenwechsel-Stichtag erklärt. Hier geht es ausschließlich um die Mechanik von ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus: die 1:2-Umrechnung, den Stundenkorridor, die maximale Gesamtdauer, typische Kombinationsstrategien – und die Fallstricke, die Familien am häufigsten übersehen.

Basiselterngeld vs. ElterngeldPlus: die 1:2-Umrechnung im Detail

Jeder Elternteil kann für jeden Lebensmonat wählen, ob er Basiselterngeld oder ElterngeldPlus bezieht (§ 4, § 4a BEEG). Die Grundregel: ein Monat Basiselterngeld wird bei Umwandlung zu zwei Monaten ElterngeldPlus. Ohne eigenes Einkommen während des Bezugs bedeutet das schlicht: halber Betrag, doppelte Laufzeit. Aus zwölf Basismonaten werden so bis zu 24 ElterngeldPlus-Monate, aus den vollen 14 Monaten des Paares bis zu 28.

Entscheidend ist eine zweite Regel, die in der Praxis oft übersehen wird: ElterngeldPlus ist der Höhe nach gedeckelt. Der monatliche Auszahlungsbetrag darf höchstens die Hälfte des Betrags erreichen, den die berechtigte Person als Basiselterngeld bekommen hätte, wenn sie im jeweiligen Monat kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit gehabt hätte – der sogenannte Deckelungsbetrag. Bei einem Basiselterngeld von 1.300 € ohne Zuverdienst liegt der Deckel für ElterngeldPlus also bei 650 €, unabhängig davon, wie viel während des Bezugs tatsächlich gearbeitet wird. Diese Deckelung ist der Grund, warum ElterngeldPlus in offiziellen Erläuterungen manchmal als „bis zur Hälfte des Basiselterngelds, dafür doppelt so lange" beschrieben wird – die Formel gilt so aber nur für den Fall ohne Zuverdienst. Mit Zuverdienst wird es etwas komplizierter, dazu gleich mehr.

Wichtig für die Antragstellung: Nach § 2 Abs. 3 BEEG werden Zuverdienst und Elterngeldhöhe für Basismonate und Plus-Monate getrennt berechnet – man spricht von zwei unterschiedlichen „Töpfen". Wer in einem Monat Basiselterngeld bezieht und im nächsten in ElterngeldPlus wechselt, wird also nicht rückwirkend neu bewertet, sondern jeder Monat wird für sich nach den für ihn geltenden Regeln berechnet.

Der eigentliche Hebel: Teilzeit unter ElterngeldPlus statt unter Basiselterngeld

Der finanzielle Vorteil von ElterngeldPlus für Eltern, die während des Bezugs in Teilzeit arbeiten, liegt nicht darin, dass eine andere, günstigere Formel angewendet würde. Die Formel ist für Basis- und Plus-Monate identisch: Elterngeld ersetzt 65 bis 100 % der Differenz zwischen dem Elterngeld-Netto vor der Geburt und dem tatsächlichen Elterngeld-Netto während des Bezugs (bei der Differenzbildung wird das Einkommen vor Geburt auf höchstens 2.770 € gekappt – die reguläre Kappungsgrenze, siehe Elterngeld-Netto berechnen). Verdienst wird also nicht 1:1 vom Elterngeld abgezogen, sondern nur zu 65–100 % der Differenz gegengerechnet – das gilt für Basiselterngeld genauso wie für ElterngeldPlus.

Der eigentliche Hebel ist ein anderer: wie viel vom begrenzten Monatskontingent ein Kalendermonat Teilzeitarbeit verbraucht. Jeder Kalendermonat, in dem Basiselterngeld bezogen wird – und sei der Betrag durch Zuverdienst noch so stark geschrumpft –, verbraucht einen vollen Basismonat aus dem Kontingent von zwölf (bzw. 14 für das Paar). Wird derselbe Kalendermonat dagegen als ElterngeldPlus-Monat beantragt, verbraucht er nur einen halben Basismonat. Bei gleichem Zuverdienst und damit oft nahezu identischer Auszahlung lässt sich mit ElterngeldPlus also doppelt so viele Kalendermonate lang Teilzeit-Elterngeld beziehen, ohne das Kontingent schneller aufzubrauchen, als es der tatsächliche Betreuungsbedarf erfordert.

Rechenbeispiel 1: Gleicher Zuverdienst, zwei Anträge

Eine Mutter hatte vor der Geburt ein Elterngeld-Netto von 2.000 €, ihre Ersatzrate liegt bei 65 %. Ohne Zuverdienst ergäbe das ein Basiselterngeld von 1.300 € im Monat; der Deckel für ElterngeldPlus läge entsprechend bei 650 €. Ab dem dritten Lebensmonat arbeitet sie in Teilzeit weiter, ihr Elterngeld-Netto sinkt dadurch auf 1.100 €. Die Differenz beträgt 900 €, davon 65 % sind 585 € – ein Wert, der unter dem Deckel von 650 € liegt und deshalb ungekürzt ausgezahlt wird.

Als Basismonat beantragtAls ElterngeldPlus-Monat beantragt
Monatliche Auszahlung585 €585 €
Verbrauch vom Monatskontingent1 ganzer Basismonat0,5 Basismonate (= 1 Plus-Monat)
Für 6 Kalendermonate Teilzeit verbraucht6 von 12 Basismonaten3 von 12 Basismonat-Äquivalenten

*Vereinfachtes Beispiel ohne Geschwisterbonus; die Kappungsgrenze von 2.770 € greift hier nicht, da beide Einkommenswerte darunterliegen.*

Bei identischer Auszahlung bleiben im Plus-Modell also mehr als doppelt so viele Monate für spätere Betreuungszeit übrig. Genau das macht ElterngeldPlus für Eltern interessant, die ohnehin planen, während der Elternzeit weiterzuarbeiten – nicht ein günstigerer Umrechnungskurs, sondern ein sparsamerer Verbrauch des begrenzten Kontingents. Ein zweiter, kleinerer Effekt kommt bei höherem Zuverdienst hinzu: Sobald die errechnete Differenz den Deckelungsbetrag übersteigen würde, wird das ElterngeldPlus nicht weiter gekürzt – zusätzliches Einkommen oberhalb dieser Schwelle wirkt sich dann in der Praxis kaum noch auf die Auszahlung aus. Bei welchem Zuverdienst genau das eintritt, hängt vom individuellen Basiselterngeld ab und sollte im Zweifel mit der Elterngeldstelle oder einem Elterngeldrechner überschlagen werden.

Der Partnerschaftsbonus: bis zu vier Extra-Monate für gemeinsame Teilzeit

Arbeiten beide Elternteile gleichzeitig über mindestens zwei aufeinanderfolgende Lebensmonate in einem bestimmten Stundenkorridor, erhält jeder von ihnen zusätzliche ElterngeldPlus-Monate: den Partnerschaftsbonus (§ 4b BEEG). Der Stundenkorridor liegt aktuell bei durchschnittlich mindestens 24 und höchstens 32 Wochenstunden pro Lebensmonat und pro Elternteil. Das war nicht immer so: Bis zur Elterngeldreform zum 1. September 2021 galt ein engerer Korridor von 25 bis 30 Wochenstunden; seither ist er auf 24 bis 32 Stunden aufgeweitet, was in der Praxis deutlich mehr Arbeitszeitmodelle abdeckt.

Die wichtigsten Eckpunkte im Überblick:

  • Gleichzeitigkeit: Beide Elternteile müssen im selben Lebensmonat innerhalb des Korridors arbeiten – nacheinander gestaffelte Teilzeitphasen zählen nicht als Partnerschaftsbonus.
  • Dauer: mindestens zwei, höchstens vier aufeinanderfolgende Lebensmonate. Wird der Bonus einmal begonnen, muss er nicht am Stück bis zum Maximum durchgezogen werden – zwei Monate reichen für den Anspruch aus.
  • Höhe: wie ein regulärer ElterngeldPlus-Monat mit Zuverdienst berechnet, in der Praxis meist zwischen 150 € und 900 € pro Monat und Elternteil.
  • Zusätzlich, nicht angerechnet: Die Partnerschaftsbonus-Monate zählen nicht zum regulären 14-Monate- bzw. 28-Plus-Monate-Kontingent des Paares, sondern kommen obendrauf.
  • Durchschnittsbetrachtung: Es muss nicht in jeder einzelnen Woche exakt zwischen 24 und 32 Stunden gearbeitet werden – maßgeblich ist der Durchschnitt über den jeweiligen Lebensmonat.

Der Stundenkorridor wird streng geprüft, und zwar rückwirkend nach Ablauf der Bonus-Monate: Verfehlt einer der beiden Elternteile die Grenze in einem Monat – etwa weil unerwartet mehr oder weniger gearbeitet wurde, ein Kurzarbeitsmonat dazwischenkommt oder eine Erkrankung die Stunden drückt –, muss der bereits ausgezahlte Bonus für diesen Monat grundsätzlich zurückgezahlt werden. Beide Elternteile sind hier voneinander abhängig: Verfehlt nur einer die Stundengrenze, entfällt der Bonus für diesen Monat in der Regel für beide, weil die Gleichzeitigkeit nicht mehr gegeben ist. Wer den Partnerschaftsbonus plant, sollte deshalb einen gewissen Puffer zur unteren und oberen Grenze einplanen, statt exakt auf 24 oder 32 Stunden zu kalkulieren.

Wie viele Monate sind insgesamt möglich? Die 32-Monate-Rechnung

Für die Gesamtplanung lohnt sich ein Blick auf das Maximum, das ein Paar gemeinsam ausschöpfen kann:

BausteinUmfang
Basiselterngeld (Paar gesamt)14 Lebensmonate (12 + 2 Partnermonate)
… umgerechnet in ElterngeldPlusbis zu 28 Lebensmonate (1:2)
Partnerschaftsbonusbis zu 4 zusätzliche Monate je Elternteil = bis zu 8 zusätzliche Monate
Maximale Gesamtdauer der Familiebis zu 32 Lebensmonate (Kind ca. 2 Jahre und 8 Monate)

Alleinerziehende mit alleinigem Sorge- oder Betreuungsrecht können die vollen 14 Basismonate bzw. 28 Plus-Monate allein nutzen, haben aber keinen eigenständigen Zugang zum Partnerschaftsbonus, da dieser begrifflich zwei gleichzeitig arbeitende Elternteile voraussetzt.

Eine Einschränkung seit der Reform für Geburten ab dem 1. April 2024 betrifft die Basismonate: Beide Elternteile können in der Regel nur noch für einen gemeinsamen Monat innerhalb der ersten zwölf Lebensmonate gleichzeitig Basiselterngeld beziehen (vorher waren es bis zu sieben Monate parallel). Ausnahmen gelten für Eltern von Frühgeborenen (mindestens sechs Wochen vor dem errechneten Termin), von Mehrlingen sowie von Kindern mit Behinderung. Diese Einschränkung gilt aber ausdrücklich nur für parallele Basismonate: Sobald mindestens ein Elternteil ElterngeldPlus bezieht, dürfen beide wieder länger gleichzeitig zu Hause bzw. in Teilzeit sein. Das ist einer der praktischen Gründe, warum viele Paare, die von Anfang an gemeinsam reduzieren wollen, gezielt auf ElterngeldPlus statt Basiselterngeld setzen – nicht nur wegen der Monats-Mathematik, sondern auch, um diese Parallelitätsgrenze zu umgehen.

Kombinationsstrategien: typische Verlaufsmuster

In der Praxis wird selten „nur Basis" oder „nur Plus" gewählt, sondern eine Kombination über die Monate hinweg. Verbreitete Muster:

  • Start mit Basiselterngeld, dann Umstieg auf Plus: Die ersten ein bis drei Monate (oft während der vollen Auszeit direkt nach der Geburt) werden als Basismonate genommen, danach folgt der Umstieg auf ElterngeldPlus, sobald Teilzeitarbeit beginnt. Das nutzt die höhere Basisrate für die intensivste Betreuungsphase und die Kontingent-Schonung von Plus für die längere Übergangsphase.
  • Durchgehend Plus mit versetzter Teilzeit: Ein Elternteil (meist zunächst die Mutter) reduziert früh auf Teilzeit im Partnerschaftsbonus-Korridor, der andere steigt später dazu – etwa wenn die eigenen Partnermonate anstehen. Durch die 1:2-Umrechnung reicht das Kontingent oft bis weit ins zweite Lebensjahr.
  • Partnerschaftsbonus als Abschluss: Viele Familien reservieren bewusst zwei bis vier Monate gegen Ende der Elterngeldzeit, in denen beide gleichzeitig auf den 24-32-Stunden-Korridor reduzieren – etwa rund um den Übergang in die Kita-Eingewöhnung, wenn ohnehin beide Elternteile zeitlich eingebunden sind.
  • Basismonate als Reserve zurückhalten: Wer sein Plus-Kontingent nicht sofort vollständig verplant, behält ungenutzte Basismonat-Äquivalente als Puffer für Unvorhergesehenes – etwa eine längere Erkrankung des Kindes oder eine Verzögerung bei der Kitaplatzsuche.

Welche Kombination passt, hängt stark von Gehaltsgefälle, Kündigungsfristen bei Arbeitgebern, Kita- bzw. Betreuungsstart und der persönlichen Prioritätensetzung zwischen Betreuungszeit und Haushaltseinkommen ab – eine pauschale „beste" Strategie gibt es nicht. Wer sich ohnehin auf eine Phase mit spürbar reduziertem Einkommen vorbereitet, sollte unabhängig von der gewählten Elterngeld-Variante rechtzeitig ein finanzielles Polster aufbauen; Grundlagen dazu, etwa zum Aufbau einer Rücklage, finden sich in unserer Checkliste für den ersten Job.

Rechenbeispiel 2: Zwei Strategien für dieselbe Familie im Vergleich

Um die Unterschiede greifbar zu machen, folgt ein vereinfachtes Beispiel für ein Paar: Die Mutter hatte vor der Geburt ein Elterngeld-Netto von 2.000 € (Ersatzrate 65 %, Basiselterngeld ohne Zuverdienst 1.300 €), der Vater 2.600 € (Ersatzrate 65 %, Basiselterngeld ohne Zuverdienst 1.690 €). Beide Werte liegen unter der Kappungsgrenze von 2.770 €, die deshalb in diesem Beispiel keine Rolle spielt.

Strategie A – ausschließlich Basiselterngeld, kein Zuverdienst:

Die Mutter nimmt zwölf Basismonate ohne eigenes Einkommen, der Vater die zwei Partnermonate, ebenfalls ohne Zuverdienst.

MonateBetrag/MonatSumme
Mutter (Basismonate)121.300 €15.600 €
Vater (Partnermonate)21.690 €3.380 €
Gesamt14 Lebensmonate18.980 €

Danach kehren beide unmittelbar in Vollzeit zurück; während des Bezugs fließt neben dem Elterngeld kein weiteres Erwerbseinkommen.

Strategie B – ElterngeldPlus, Teilzeit und Partnerschaftsbonus:

  • Lebensmonate 1–2: Für die Mutter zählen die ersten Monate nach der Geburt, in denen Mutterschaftsgeld gezahlt wird, zwingend als Basismonate (dazu mehr im nächsten Abschnitt) – 2 × 1.300 € = 2.600 €. Davon sind 2 ihrer 12 Basismonate verbraucht.
  • Lebensmonate 3–14 (12 Kalendermonate): Die Mutter arbeitet Teilzeit, ihr Elterngeld-Netto sinkt auf 1.100 € (identisch zu Rechenbeispiel 1) – 585 € je Plus-Monat, macht 12 × 585 € = 7.020 €. Das verbraucht 12 Plus-Monate = 6 ihrer restlichen 10 Basismonat-Äquivalente; 4 Basismonat-Äquivalente (8 Plus-Monate) bleiben als Reserve übrig.
  • Lebensmonate 11–14 (4 Kalendermonate): Der Vater wandelt seine 2 Partnermonate in 4 Plus-Monate um und arbeitet parallel Teilzeit, sein Elterngeld-Netto sinkt auf 1.900 € (Differenz 700 € × 65 % = 455 €, unter dem Deckel von 845 €) – 4 × 455 € = 1.820 €. Sein gesamtes Kontingent ist damit aufgebraucht.
  • Lebensmonate 15–18: Partnerschaftsbonus. Beide reduzieren vier aufeinanderfolgende Lebensmonate parallel auf 28 Wochenstunden. Die Mutter erhält 4 zusätzliche Plus-Monate zu je 585 € (weiterhin 1.100 € Teilzeit-Netto) = 2.340 €, der Vater 4 zusätzliche Plus-Monate zu je 455 € (weiterhin 1.900 € Teilzeit-Netto) = 1.820 €. Diese 8 Monate zählen nicht zum regulären Kontingent.
LebensmonateElterngeld gesamt
Pflicht-Basismonate (Mutterschutz)1–22.600 €
Mutter Teilzeit-Plus3–147.020 €
Vater Teilzeit-Plus (Partnermonate)11–141.820 €
Partnerschaftsbonus (beide)15–184.160 €
Gesamt18 Lebensmonate15.600 €

Der direkte Vergleich zeigt: Strategie A bringt in Summe mehr reines Elterngeld (18.980 € gegenüber 15.600 €) – das liegt aber daran, dass in Strategie A niemand während des Bezugs arbeitet, während in Strategie B über weite Strecken zusätzlich Teilzeitgehalt fließt (bei der Mutter elf, beim Vater acht Monate lang), das in dieser Rechnung gar nicht enthalten ist. Strategie B liefert außerdem vier Monate mehr Bezugsdauer, hält 8 ElterngeldPlus-Monate als ungenutzte Reserve zurück und ermöglicht durch die frühere Teilzeitrückkehr beider Elternteile mehr berufliche Kontinuität. Welche Variante finanziell und persönlich passender ist, hängt von der individuellen Einkommenssituation, den beruflichen Rahmenbedingungen und der gewünschten Betreuungsaufteilung ab – das Beispiel zeigt die Mechanik, nicht eine pauschale Empfehlung.

Mutterschutz und die ersten Lebensmonate: kein Wahlrecht für die Mutter

Für die gebärende Person gilt eine Sonderregel, die häufig übersehen wird: Solange nach der Geburt Mutterschaftsgeld gezahlt wird – in der Regel während der Mutterschutzfrist von acht (bei Mehrlings- oder Frühgeburten zwölf) Wochen nach der Geburt –, wird dieses vollständig auf das Elterngeld angerechnet, und zwar ausschließlich auf Basiselterngeld. ElterngeldPlus lässt sich in dieser Zeit nicht wählen, selbst wenn theoretisch schon wieder in geringem Umfang gearbeitet würde. Praktisch bedeutet das: Die ersten ein bis zwei Lebensmonate der Mutter zählen automatisch als Basismonate und sind damit „verbraucht", bevor überhaupt eine bewusste Wahl zwischen Basis und Plus möglich ist. Erst ab dem Monat, in dem kein Mutterschaftsgeld mehr gezahlt wird – frühestens dem dritten Lebensmonat –, kann die Mutter auf ElterngeldPlus wechseln. Für den zweiten Elternteil, der kein Mutterschaftsgeld bezieht, gilt diese Einschränkung nicht; er oder sie kann grundsätzlich von Anfang an ElterngeldPlus wählen.

Wie flexibel ist die Wahl zwischen Basis und Plus wirklich?

Für künftige, noch nicht ausgezahlte Lebensmonate lässt sich die einmal getroffene Wahl zwischen Basiselterngeld und ElterngeldPlus grundsätzlich beliebig oft und formlos ändern – ein einfaches Schreiben an die Elterngeldstelle genügt, eine Begründung ist nicht nötig (§ 7 Abs. 2 Satz 1 BEEG). Wer also merkt, dass sich die Arbeitszeitplanung ändert, kann für die noch offenen Monate problemlos umdisponieren.

Anders sieht es bei bereits ausgezahlten Monaten aus. Ist das Elterngeld für einen Monat einmal überwiesen, lässt sich diese Entscheidung in der Regel nicht mehr rückgängig machen. Eine Ausnahme gibt es: Bereits ausgezahlte ElterngeldPlus-Monate können nachträglich in Basiselterngeld-Monate umgewandelt werden, wenn sich innerhalb der ersten 14 Lebensmonate ein passender „Anknüpfungsmonat" findet (§ 7 Abs. 2 Satz 4 BEEG) – der umgekehrte Weg, bereits gezahlte Basismonate rückwirkend in Plus-Monate umzuwandeln, ist dagegen praktisch nicht vorgesehen. Wer unsicher ist, ob Basis oder Plus zur eigenen Teilzeitplanung passt, sollte deshalb möglichst früh mit der Elterngeldstelle rechnen und die Wahl nicht auf die letzte Minute vor der Auszahlung verschieben – nachträgliche Korrekturen sind aufwendiger, als viele erwarten.

Der Arbeitgeber muss mitspielen: Teilzeitanspruch während der Elternzeit

Sowohl ElterngeldPlus mit Zuverdienst als auch der Partnerschaftsbonus setzen voraus, dass tatsächlich in reduziertem Umfang gearbeitet werden kann – und dafür braucht es in aller Regel das Einverständnis des Arbeitgebers. Ein gesetzlicher Anspruch auf Teilzeit während der Elternzeit besteht nach § 15 Abs. 7 BEEG nur unter bestimmten Voraussetzungen:

  • Der Betrieb beschäftigt in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer:innen.
  • Das Arbeitsverhältnis besteht ohne Unterbrechung seit mindestens sechs Monaten.
  • Die gewünschte Arbeitszeit liegt zwischen 15 und 32 Wochenstunden (dieser Rahmen ist arbeitsrechtlich vorgegeben und weiter gefasst als der 24-32-Stunden-Korridor des Partnerschaftsbonus).
  • Der Antrag wird schriftlich gestellt – sieben Wochen vor Beginn der gewünschten Teilzeit, wenn sie vor dem dritten Geburtstag des Kindes liegen soll, beziehungsweise 13 Wochen, wenn sie im Zeitraum zwischen drittem und achtem Geburtstag liegen soll.

Der Arbeitgeber kann den Antrag nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen und muss dies schriftlich und innerhalb von vier Wochen tun; reagiert er nicht fristgerecht, gilt die Zustimmung als erteilt. Sind die Voraussetzungen (Betriebsgröße, Betriebszugehörigkeit) nicht erfüllt, besteht kein gesetzlicher Anspruch – die Teilzeit während der Elternzeit ist dann Verhandlungssache. Wer den Partnerschaftsbonus fest einplant, sollte die Fristen für den Teilzeitantrag deshalb rückwärts von den geplanten Bonus-Monaten aus terminieren und nicht erst kurz vorher mit dem Arbeitgeber sprechen – gerade weil beim Bonus beide Elternteile gleichzeitig im Korridor bleiben müssen und eine verspätete oder abgelehnte Teilzeitvereinbarung bei einem Elternteil den Bonus für beide gefährdet.

Typische Fehler und Fallstricke

  • Stundengrenze zu knapp kalkuliert: Wer mit exakt 24 oder 32 Wochenstunden plant, riskiert bei kleinen Schwankungen (Überstunden, Krankheit, Kurzarbeit) den rückwirkenden Verlust des Partnerschaftsbonus für beide Elternteile.
  • Teilzeitantrag zu spät gestellt: Die Fristen von sieben bzw. 13 Wochen beim Arbeitgeber werden verpasst, wodurch die geplante Teilzeitphase und damit auch der Partnerschaftsbonus verschoben werden muss.
  • ElterngeldPlus für die Mutter direkt nach der Geburt beantragt: Während des Mutterschaftsgeldbezugs ist das nicht möglich – die ersten Monate zählen automatisch als Basismonate.
  • Änderungswunsch erst nach Auszahlung geäußert: Für bereits gezahlte Monate lässt sich die Wahl zwischen Basis und Plus kaum noch korrigieren; nur der Sonderfall Plus-zu-Basis ist unter engen Voraussetzungen möglich.
  • Partnerschaftsbonus mit dem regulären Kontingent verwechselt: Die bis zu acht Bonus-Monate sind zusätzlich zu den 14 bzw. 28 regulären Monaten und müssen nicht aus diesem Kontingent „bezahlt" werden.
  • Parallele Basismonate über die neue Grenze hinaus geplant: Seit Geburten ab dem 1. April 2024 ist gleichzeitiger Bezug von Basiselterngeld durch beide Elternteile in der Regel nur noch für einen Monat innerhalb der ersten zwölf Lebensmonate möglich – wer länger parallel zu Hause sein will, braucht dafür mindestens bei einem Elternteil ElterngeldPlus.

Kurz zusammengefasst

  • Ein Basismonat entspricht zwei ElterngeldPlus-Monaten; ElterngeldPlus ist gedeckelt auf höchstens die Hälfte des Basiselterngelds ohne Zuverdienst.
  • Der finanzielle Vorteil von Plus bei Teilzeit liegt nicht in einer günstigeren Formel, sondern darin, dass ein Kalendermonat Teilzeitarbeit nur einen halben statt einen ganzen Basismonat aus dem Kontingent verbraucht.
  • Der Partnerschaftsbonus bringt bis zu vier zusätzliche Plus-Monate je Elternteil (max. acht insgesamt), wenn beide gleichzeitig zwei bis vier Monate lang zwischen 24 und 32 Wochenstunden arbeiten – zusätzlich zum regulären Kontingent.
  • Maximal möglich sind bis zu 32 Lebensmonate Elterngeldbezug für die Familie: 14 Basismonate (bzw. 28 als Plus) plus bis zu 8 Partnerschaftsbonus-Monate.
  • Für die Mutter zählen die Monate mit Mutterschaftsgeldbezug zwingend als Basismonate; ElterngeldPlus ist frühestens ab dem dritten Lebensmonat möglich.
  • Seit Geburten ab 1.4.2024 dürfen beide Elternteile in der Regel nur noch einen Monat innerhalb der ersten zwölf Lebensmonate gleichzeitig Basiselterngeld beziehen – bei ElterngeldPlus gilt diese Grenze nicht.
  • Künftige Monate lassen sich formlos zwischen Basis und Plus umstellen; bereits ausgezahlte Monate praktisch nicht mehr.
  • Ein gesetzlicher Teilzeitanspruch während der Elternzeit setzt einen Betrieb mit mehr als 15 Beschäftigten, sechs Monate Betriebszugehörigkeit und rechtzeitige schriftliche Antragstellung voraus.

Wer ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus nutzen will, sollte die Planung früh angehen: mit dem eigenen Elterngeld-Netto und der Ersatzrate rechnen (dazu unser Grundlagenartikel zur Elterngeld-Netto-Berechnung), die Teilzeitfristen beim Arbeitgeber im Kalender rückwärts von den geplanten Bonus-Monaten aus setzen und die Basis-Plus-Wahl möglichst so treffen, dass sie nicht kurzfristig nach der Auszahlung noch korrigiert werden muss.

*Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Beratung durch die Elterngeldstelle, eine Rechtsberatung oder eine Steuerberatung. Stand: Juli 2026.*

Häufige Fragen

Kann ich von Basiselterngeld auf ElterngeldPlus wechseln, nachdem ich den Antrag schon gestellt habe?

Für Lebensmonate, die noch nicht ausgezahlt sind, ja – ein formloses Schreiben an die Elterngeldstelle genügt, eine Begründung ist nicht nötig (§ 7 Abs. 2 Satz 1 BEEG). Für bereits ausgezahlte Monate ist eine Änderung dagegen kaum noch möglich; die einzige Ausnahme ist die nachträgliche Umwandlung von schon gezahlten ElterngeldPlus- in Basiselterngeld-Monate unter engen Voraussetzungen. Plane die Wahl deshalb möglichst früh.

Zählt der Partnerschaftsbonus zu den 14 Basis- bzw. 28 Plus-Monaten dazu oder kommt er extra?

Der Partnerschaftsbonus kommt zusätzlich zum regulären Kontingent von 14 Basismonaten (bzw. bis zu 28 ElterngeldPlus-Monaten). Er bringt jedem Elternteil bis zu vier weitere ElterngeldPlus-Monate, insgesamt also bis zu acht zusätzliche Monate für die Familie – macht in Summe bis zu 32 Lebensmonate möglich.

Was passiert, wenn ich die 24-32-Stunden-Grenze beim Partnerschaftsbonus in einem Monat verfehle?

Der Stundenkorridor wird rückwirkend geprüft. Verfehlt ein Elternteil die Grenze von durchschnittlich 24 bis 32 Wochenstunden in einem Monat, muss der Bonus für diesen Monat in der Regel zurückgezahlt werden – und weil beide Elternteile gleichzeitig im Korridor arbeiten müssen, kann der Bonus für diesen Monat auch beim Partner bzw. der Partnerin entfallen. Ein gewisser Puffer zur Grenze ist deshalb ratsam.

Muss mein Arbeitgeber der Teilzeit während der Elternzeit zustimmen?

Einen gesetzlichen Anspruch auf Teilzeit während der Elternzeit gibt es nach § 15 Abs. 7 BEEG nur, wenn der Betrieb mehr als 15 Beschäftigte hat, das Arbeitsverhältnis mindestens sechs Monate ununterbrochen besteht und die gewünschte Arbeitszeit zwischen 15 und 32 Wochenstunden liegt. Der Antrag muss schriftlich sieben Wochen (bis zum dritten Geburtstag) bzw. 13 Wochen (danach) vorher gestellt werden; der Arbeitgeber kann nur aus dringenden betrieblichen Gründen und nur fristgerecht schriftlich ablehnen. Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, ist Teilzeit Verhandlungssache.

Kann die Mutter direkt nach der Geburt ElterngeldPlus statt Basiselterngeld nehmen?

Nein. Solange Mutterschaftsgeld gezahlt wird – in der Regel während der Mutterschutzfrist von acht bzw. bei Mehrlings- oder Frühgeburten zwölf Wochen nach der Geburt –, wird dieses vollständig auf Basiselterngeld angerechnet. ElterngeldPlus ist für die Mutter frühestens ab dem Monat möglich, in dem kein Mutterschaftsgeld mehr gezahlt wird, meist also ab dem dritten Lebensmonat.

Lohnt sich ElterngeldPlus auch ohne Partnerschaftsbonus?

Das kann es, wenn ohnehin Teilzeit während der Elternzeit geplant ist: Weil ein Kalendermonat mit ElterngeldPlus nur einen halben statt einen ganzen Basismonat aus dem Kontingent verbraucht, reicht das Budget bei ähnlicher Auszahlung oft für deutlich mehr Kalendermonate. Ob sich das im Einzelfall auszahlt, hängt vom eigenen Elterngeld-Netto, der geplanten Stundenzahl und der gewünschten Gesamtdauer ab.

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