GbR oder Einzelunternehmen: Die richtige Rechtsform für Freelancer und Kleinunternehmer

2. Juli 2026 · Lesezeit ca. 7 Min. · Redaktion: RenditeRadar

Alleine als Einzelunternehmer starten oder zu zweit eine GbR gründen? Der Artikel erklärt die praktischen Unterschiede bei Haftung, Buchhaltung und Geschäftskonto.

Wer sich selbstständig macht, steht früh vor einer Grundsatzfrage: allein als Einzelunternehmer starten oder gemeinsam mit einem Partner oder einer Partnerin eine GbR gründen? Beide Formen sind ohne Notar und ohne Mindestkapital möglich und daher bei Freelancern, Kleingewerbetreibenden und kleinen Teams sehr verbreitet. Der Unterschied, der im Alltag am meisten zählt, liegt aber nicht im Papierkram bei der Gründung, sondern in der Haftung – und genau da lohnt sich ein genauer Blick, bevor der erste Kunde unterschreibt.

Dieser Beitrag ordnet die beiden Rechtsformen praxisnah ein: Was sie unterscheidet, wie sich die Reform des GbR-Rechts (MoPeG) seit 2024 auswirkt, was für Buchhaltung und Geschäftskonto gilt und in welchen Situationen welche Form typischerweise passt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Ein Einzelunternehmen entsteht automatisch, sobald eine Person allein eine selbstständige Tätigkeit aufnimmt – es gibt keinen Gesellschaftsvertrag und keinen Partner.
  • Eine GbR entsteht, sobald sich mindestens zwei Personen zu einem gemeinsamen Zweck zusammenschließen, oft schon durch eine mündliche Vereinbarung oder gemeinsames Handeln.
  • Seit dem 1.1.2024 gilt mit dem MoPeG ein reformiertes GbR-Recht; GbRs können sich freiwillig als eGbR in das neue Gesellschaftsregister eintragen lassen.
  • Der wichtigste praktische Unterschied ist die Haftung: In der GbR haften alle Gesellschafter als Gesamtschuldner auch für Verbindlichkeiten, die ein anderer Partner verursacht hat.
  • Auch als Einzelunternehmer haftet man mit dem Privatvermögen – eine Haftungsbeschränkung gibt es in keiner der beiden Formen.
  • Die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) und die Grenzen zur Buchführungspflicht gelten der Systematik nach für beide Rechtsformen gleichermaßen.

Einzelunternehmen und GbR: Was steckt praktisch dahinter?

Das Einzelunternehmen ist die einfachste Form der Selbstständigkeit. Eine einzelne Person meldet ein Gewerbe an (oder übt bei Freiberuflern eine freiberufliche Tätigkeit aus) und tritt allein als Unternehmen auf. Es gibt keinen Gesellschaftsvertrag, keinen Mitgesellschafter und keine geteilte Entscheidungsgewalt – Gewinn, Verantwortung und Haftung liegen vollständig bei einer Person.

Die GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) ist die einfachste Form einer Personengesellschaft. Sie entsteht, sobald sich mindestens zwei Personen zu einem gemeinsamen wirtschaftlichen Zweck zusammenschließen – das kann formlos passieren, etwa wenn zwei Freelancer regelmäßig gemeinsam Projekte abrechnen. Seit der Reform durch das Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) zum 1.1.2024 kann eine GbR sich zusätzlich freiwillig in das neue Gesellschaftsregister eintragen lassen und wird dann als eGbR (eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts) geführt. Die Eintragung ist formal freiwillig, wird aber faktisch notwendig, sobald die GbR Immobilien erwerben, verkaufen oder im Grundbuch eingetragen werden soll – hier verlangt § 47 Abs. 2 GBO die vorherige Eintragung im Gesellschaftsregister.

Für den Alltag ist außerdem relevant, wie beide Formen nach außen auftreten: Ein Einzelunternehmen firmiert in der Regel unter dem vollen Namen der Inhaberin oder des Inhabers (ggf. mit Zusatz), eine GbR muss alle Gesellschafter im Namen erkennbar machen oder zumindest im Impressum vollständig aufführen. Das wirkt sich auch auf Verträge, Rechnungen und die Kontoeröffnung aus: Banken verlangen bei einer GbR meist Unterlagen und Unterschriften aller Gesellschafter, während beim Einzelunternehmen eine Person allein entscheidet und unterschreibt.

Haftung: der entscheidende Unterschied

Haftung ist der Punkt, an dem sich GbR und Einzelunternehmen in der Praxis am stärksten unterscheiden – auch wenn beide Formen keine Haftungsbeschränkung bieten.

Als Einzelunternehmer haftet man persönlich und unbeschränkt mit dem gesamten Geschäfts- und Privatvermögen für die eigenen unternehmerischen Entscheidungen und Verbindlichkeiten. Es gibt keine Trennung zwischen Firmen- und Privatvermögen – aber die Haftung entsteht ausschließlich aus dem eigenen Handeln.

In einer GbR kommt eine zusätzliche Dimension hinzu: Die Gesellschafter haften nach § 721 BGB als Gesamtschuldner – das heißt, jeder Gesellschafter haftet mit seinem vollen Geschäfts- und Privatvermögen auch für Verbindlichkeiten, die ein anderer Gesellschafter im Namen der GbR eingegangen ist. Ein Gläubiger kann sich aussuchen, welchen Gesellschafter er in voller Höhe in Anspruch nimmt, unabhängig davon, wer die Entscheidung getroffen hat. Das bedeutet: In einer GbR haftet man nicht nur für die eigenen Fehler, sondern auch für die Entscheidungen der Partnerin oder des Partners.

Diese Mithaftung reicht auch zeitlich über die eigentliche Mitgliedschaft hinaus:

  • Wer neu in eine bestehende GbR eintritt, haftet nach § 721a BGB auch für Verbindlichkeiten, die vor dem eigenen Eintritt entstanden sind.
  • Wer aus einer GbR ausscheidet, bleibt für Altverbindlichkeiten, die bis zum Ausscheiden entstanden sind, noch fünf Jahre in der Haftung, sofern diese Verbindlichkeiten innerhalb dieser Frist fällig werden.

Für die Praxis heißt das: Die eigentliche Frage ist nicht „Haftet man in der GbR mehr als als Einzelunternehmer?", sondern „Ist man bereit, auch für die Entscheidungen einer anderen Person mit dem eigenen Vermögen einzustehen?" Wer diese Frage mit Nein beantwortet, sollte die Zusammenarbeit anders strukturieren oder sich zumindest im Innenverhältnis vertraglich klar absichern.

GbR vs. Einzelunternehmen im Überblick

KriteriumGbREinzelunternehmen
GründungsaufwandFormlos möglich (mündlich/konkludent), schriftlicher Gesellschaftsvertrag empfohlen; optionale Eintragung als eGbR im GesellschaftsregisterFormlos, in der Regel nur Gewerbeanmeldung bzw. Anzeige beim Finanzamt
HaftungPersönlich, unbeschränkt, als Gesamtschuldner – auch für Verbindlichkeiten aus Entscheidungen der MitgesellschafterPersönlich, unbeschränkt, aber nur für eigenes Handeln
BuchhaltungEÜR oder Bilanzierung, abhängig von Umsatz-/Gewinngrenzen und Tätigkeit (gewerblich vs. freiberuflich)EÜR oder Bilanzierung, abhängig von Umsatz-/Gewinngrenzen und Tätigkeit
Kleinunternehmerregelung (§19 UStG)Möglich, Grenzen gelten für die GbR als Unternehmen insgesamtMöglich, Grenzen gelten für das Einzelunternehmen
GeschäftskontoRechtlich nicht zwingend vorgeschrieben, aber praktisch nötig, da mehrere Personen über gemeinsame Mittel verfügenRechtlich nicht zwingend vorgeschrieben, aber zur sauberen Trennung von privaten und geschäftlichen Finanzen empfehlenswert
Wann sinnvollGemeinsame Gründung mit einer oder mehreren Personen, geteilte Kundenprojekte, gemeinsames Auftreten am MarktEinzelne Gründung ohne Partner, überschaubare Struktur, geringerer Abstimmungsaufwand

Wann eine GbR infrage kommt

Eine GbR kann eine passende Struktur sein, wenn mehrere Personen von Anfang an gemeinsam gründen wollen – etwa zwei Freelancer, die regelmäßig gemeinsam Projekte annehmen und gegenüber Kunden als Team auftreten, oder Gründerinnen und Gründer, die Verantwortung, Kundenstamm und Gewinn von Beginn an teilen möchten. Auch wenn gemeinsames Kapital, gemeinsame Ausstattung oder ein gemeinsamer Kundenstamm aufgebaut werden sollen, bietet die GbR einen einfachen rechtlichen Rahmen ohne Notar und Mindestkapital.

Wichtig ist dabei, sich der Gesamtschuldnerschaft bewusst zu sein und im Innenverhältnis – idealerweise schriftlich im Gesellschaftsvertrag – zu regeln, wer welche Entscheidungen treffen darf, wie Gewinne verteilt werden und was beim Ausscheiden eines Gesellschafters passiert.

Wann das Einzelunternehmen die einfachere Wahl ist

Wer allein gründet, keinen Mitgesellschafter hat und keine geteilte Haftung für fremde Entscheidungen eingehen möchte, ist mit dem Einzelunternehmen in der Regel unkomplizierter unterwegs. Es entfällt die Notwendigkeit eines Gesellschaftsvertrags, es gibt keine Abstimmungsprozesse mit Partnern und die Haftung bleibt auf das eigene Handeln begrenzt. Für viele Freelancer, die projektweise mit wechselnden Auftraggebern arbeiten, reicht diese schlanke Struktur aus.

Häufige Fehler

  • Keine schriftliche Vereinbarung bei der GbR-Gründung. Auch wenn eine GbR formlos entstehen kann, führt das Fehlen eines Gesellschaftsvertrags im Streitfall häufig zu Unklarheiten über Gewinnverteilung, Entscheidungsbefugnisse und Ausscheiden.
  • Die Gesamtschuldnerschaft unterschätzen. Manche Gründerteams gehen davon aus, dass jeder nur für die eigenen Entscheidungen haftet – das ist bei der GbR gerade nicht der Fall.
  • Privat- und Geschäftsfinanzen vermischen. Ohne getrenntes Geschäftskonto wird die Buchhaltung schnell unübersichtlich, unabhängig von der Rechtsform.
  • Die Kleinunternehmerregelung falsch einschätzen. Wird die 100.000-€-Grenze im laufenden Jahr überschritten, endet der Kleinunternehmerstatus sofort zum Zeitpunkt der Überschreitung – nicht erst zum Jahresende.
  • Die eGbR-Eintragung vergessen, wenn Immobilien im Spiel sind. Soll die GbR Grundbesitz erwerben oder im Grundbuch eingetragen werden, ist die vorherige Eintragung im Gesellschaftsregister faktisch erforderlich.
  • Kein Blick auf ein passendes Geschäftskonto. Ein Vergleich lohnt sich – mehr dazu im Beitrag Geschäftskonto für Selbstständige sowie im Geschäftskonto-Vergleich.

Hinweis

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Welche Rechtsform, Haftungsstruktur und steuerliche Behandlung im Einzelfall passend ist, hängt von der konkreten Situation ab und sollte mit einem Steuerberater, einer Rechtsanwältin oder der zuständigen IHK geklärt werden.

Fazit

GbR und Einzelunternehmen sind beide unkompliziert zu gründen, unterscheiden sich aber deutlich in einem zentralen Punkt: der Haftung für die Entscheidungen anderer. Wer allein gründet, haftet nur für eigenes Handeln; wer eine GbR gründet, haftet als Gesamtschuldner auch für die Mitgesellschafter – und das teils noch Jahre über die eigene Mitgliedschaft hinaus. Buchhaltungspflichten und die Kleinunternehmerregelung folgen in beiden Fällen denselben Grenzen. Ein sauber getrenntes Geschäftskonto ist in beiden Konstellationen empfehlenswert, bei mehreren Gesellschaftern aber besonders wichtig für Transparenz und Nachvollziehbarkeit.

Häufige Fragen

Ist eine GbR automatisch riskanter als ein Einzelunternehmen?

Nicht grundsätzlich – in beiden Formen haftet man persönlich mit dem Privatvermögen. Der Unterschied ist, dass man in der GbR als Gesamtschuldner zusätzlich für Verbindlichkeiten haftet, die ein Mitgesellschafter verursacht hat, während man als Einzelunternehmer nur für eigenes Handeln einsteht.

Muss eine GbR seit 2024 zwingend registriert werden?

Nein, die Eintragung in das neue Gesellschaftsregister als eGbR ist grundsätzlich freiwillig. Faktisch notwendig wird sie, wenn die GbR Immobilien erwerben, veräußern oder im Grundbuch eingetragen werden soll, da § 47 Abs. 2 GBO dies verlangt.

Haftet man auch für Schulden, die vor dem eigenen Eintritt in eine GbR entstanden sind?

Ja. Nach § 721a BGB haftet ein neu eintretender Gesellschafter auch für bereits bestehende Verbindlichkeiten der GbR, nicht nur für solche, die nach dem eigenen Eintritt entstehen.

Wie lange haftet man nach dem Ausscheiden aus einer GbR noch weiter?

Für Verbindlichkeiten, die bis zum Ausscheiden entstanden sind, haftet ein ausgeschiedener Gesellschafter noch fünf Jahre weiter, sofern diese Verbindlichkeiten innerhalb dieser Frist fällig werden.

Bis zu welcher Umsatzgrenze gilt die Kleinunternehmerregelung?

Seit dem 1.1.2025 gilt die Kleinunternehmerregelung, wenn der Netto-Umsatz im Vorjahr nicht mehr als 25.000 € betragen hat und im laufenden Jahr voraussichtlich 100.000 € netto nicht übersteigt. Wird die 100.000-€-Grenze im laufenden Jahr überschritten, endet der Kleinunternehmerstatus sofort ab diesem Zeitpunkt.

Brauchen GbR und Einzelunternehmen zwingend ein Geschäftskonto?

Rechtlich ist ein Geschäftskonto in Deutschland für keine der beiden Formen zwingend vorgeschrieben. Banken verlangen es für als Geschäftskonto geführte Konten aber häufig selbst, und zur klaren Trennung von privaten und geschäftlichen Finanzen ist es in beiden Fällen praktisch sehr zu empfehlen – bei einer GbR mit mehreren Gesellschaftern insbesondere für nachvollziehbare Buchhaltung.

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