Pflegeversicherung Beitragssatz 2027: Der PNOG-Referentenentwurf im Überblick

23. September 2026 · Lesezeit ca. 18 Min. · Redaktion: RenditeRadar

Der PNOG-Referentenentwurf sieht für 2027 einen höheren Kinderlosenzuschlag, eine eigene, angehobene Beitragsbemessungsgrenze und erstmals einen Arbeitgeberbeitrag bei Minijobs vor. Was wirklich geplant ist – und was noch nicht beschlossen ist.

Am 5. Juni 2026 hat das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) den Referentenentwurf für ein Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) vorgelegt. Neben umfangreichen Leistungsänderungen enthält der Entwurf auch mehrere beitragsrechtliche Neuerungen, die zum 1. Januar 2027 in Kraft treten sollen: eine geringfügige Anhebung des Kinderlosenzuschlags, eine eigenständige und deutlich höhere Beitragsbemessungsgrenze für die Pflegeversicherung sowie erstmals einen Arbeitgeberbeitrag zur Pflegeversicherung für Minijobs. Der oft kolportierte Satz „Beitragssatz steigt von 3,4 auf 3,6 Prozent" beschreibt dagegen keine reale Mehrbelastung – dazu weiter unten mehr. Dieser Artikel ordnet ein, was im Entwurf tatsächlich steht, was das für unterschiedliche Einkommen bedeuten könnte und welche Stationen das Gesetz bis zu einem möglichen Inkrafttreten noch durchlaufen muss.

*Hinweis: Bei den hier beschriebenen Regelungen handelt es sich um einen Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums – noch nicht um geltendes Recht. Der Entwurf muss noch das Bundeskabinett, den Bundestag und den Bundesrat durchlaufen; Inhalte, Zahlen und der Zeitplan können sich bis zur endgültigen Verabschiedung noch ändern. Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information zur Rechtslage und Gesetzgebung, keine individuelle Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung. RenditeRadar vermittelt keine Versicherungsprodukte. Stand: September 2026.*

Das Wichtigste in Kürze

  • Das BMG hat am 5. Juni 2026 den Referentenentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) veröffentlicht; die beitragsrechtlichen Maßnahmen sollen zum 1. Januar 2027 in Kraft treten.
  • Der allgemeine Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung (SPV) liegt bereits seit dem 1. Januar 2025 bei 3,6 % und soll laut Entwurf auf diesem Niveau bleiben – ausdrücklich, „damit die Lohnnebenkosten nicht weiter steigen". Der PNOG-Entwurf zieht in § 55 Absatz 1 SGB XI lediglich den veralteten Gesetzestext („3,4") auf den seit 2025 tatsächlich geltenden Wert („3,6") nach.
  • Der Kinderlosenzuschlag soll von 0,6 auf 0,7 Beitragssatzpunkte steigen. Kinderlose Mitglieder zahlten damit ab 2027 insgesamt 4,3 % statt 4,2 %.
  • Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der Pflegeversicherung soll von der Krankenversicherung entkoppelt und auf das Niveau der GKV-Versicherungspflichtgrenze angehoben werden – 2026 läge dieser Wert bei 77.400 Euro pro Jahr statt bisher 69.750 Euro.
  • Erstmals sollen Arbeitgeber auch für Minijobs Pflegeversicherungsbeiträge zahlen müssen: 3,6 % bei regulären Minijobs, 1,5 % bei Beschäftigungen in Privathaushalten. Minijobber:innen selbst zahlen weiterhin nichts zusätzlich.
  • Der Entwurf befindet sich in der Ressort- und Verbändeabstimmung; Kabinettsbeschluss, Bundestag und Bundesrat stehen noch aus.

Was ist das Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG)?

Mit dem PNOG will die Bundesregierung die Finanzierung der sozialen Pflegeversicherung stabilisieren und zugleich das Leistungsrecht vereinfachen. Laut dem Referentenentwurf sind aktuell über 6 Millionen Menschen in Deutschland pflegebedürftig, rund 1,3 Millionen Menschen arbeiten in der ambulanten und stationären Pflege. Die SPV finanzierte ihre Leistungsansprüche in den vergangenen Jahren zeitweise bereits über zinsfreie Bundesdarlehen, weil die laufenden Einnahmen die Ausgaben nicht mehr deckten.

Für die kommenden Jahre beziffert das BMG im Entwurf einen „rechnerischen Finanzbedarf" der SPV von 11,2 Milliarden Euro (2027), 18,6 Milliarden Euro (2028), 19,0 Milliarden Euro (2029) und 20,9 Milliarden Euro (2030). Der größte Teil davon entfällt auf ein strukturelles Defizit bei unverändertem Beitragssatz von 3,6 %: 7,6 Milliarden Euro (2027), 15,4 Milliarden Euro (2028), 16,9 Milliarden Euro (2029) und 17,4 Milliarden Euro (2030). Der Rest resultiert aus geplanten neuen Leistungen, etwa der ab 2029 vorgesehenen jährlichen Dynamisierung der Leistungsbeträge.

Ausdrücklich hält das BMG im Entwurf fest, dass eine weitere Erhöhung des allgemeinen Beitragssatzes „angesichts der wirtschaftlichen Lage" nicht in Betracht komme. Stattdessen soll die Finanzierungslücke über eine Kombination aus Ausgabenbegrenzung (etwa bei Prävention, Begutachtung und Verwaltungskosten) und punktuellen Einnahmemaßnahmen geschlossen werden – dazu zählen die drei im Folgenden beschriebenen beitragsrechtlichen Änderungen sowie, erst ab 2028, ein Zuschlag für beitragsfrei mitversicherte Ehepartner.

Neben den Finanzierungsfragen enthält der über 200 Seiten starke Referentenentwurf auch ein umfangreiches Paket an Leistungsänderungen, die mit der Beitragsfrage nichts zu tun haben – etwa neue, gebündelte Entlastungs- und Sachleistungsbudgets, ein digitales „Pflege-Cockpit" für Anträge und Informationen, eine neu eingeführte „Pflegebegleitung" zur frühzeitigen Unterstützung pflegender Angehöriger sowie ein neues Überbrückungsbudget für akute Pflegesituationen. Diese Leistungsseite ist ein eigenes, umfangreiches Thema und wird hier bewusst nicht vertieft; dieser Artikel konzentriert sich ausschließlich auf die Beitragsseite.

Wer die aktuelle Beitragslage 2026 im Detail nachvollziehen möchte, findet eine ausführliche Einordnung im Artikel Pflegeversicherung Beitragssatz 2026. Der vorliegende Beitrag konzentriert sich ausschließlich auf die für 2027 geplanten Änderungen.

Die Ausgangslage 2026: Was heute gilt

Bevor die geplanten Änderungen eingeordnet werden können, lohnt sich ein kurzer Blick auf die aktuell geltende Rechtslage:

  • Der allgemeine Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung liegt seit dem 1. Januar 2025 bei 3,6 %, paritätisch finanziert von Arbeitgeber und Arbeitnehmer:in (je 1,8 %). Eine Ausnahme gilt in Sachsen: Weil dort bei Einführung der Pflegeversicherung kein Feiertag gestrichen wurde, tragen Beschäftigte dort einen größeren Anteil selbst – 2026 liegt die Aufteilung bei 1,3 % Arbeitgeber- und 2,3 % Arbeitnehmeranteil (bei Kinderlosen: 1,3 % zu 2,9 %). Der PNOG-Entwurf ändert an dieser Sonderregelung nichts.
  • Kinderlose Mitglieder ab 23 Jahren zahlen zusätzlich einen Kinderlosenzuschlag von 0,6 Beitragssatzpunkten, den sie allein tragen. Für sie beträgt der Gesamtbeitrag damit 4,2 %.
  • Die Beitragsbemessungsgrenze ist 2026 identisch mit der Krankenversicherung: 69.750 Euro pro Jahr beziehungsweise 5.812,50 Euro pro Monat. Einkommen oberhalb dieser Grenze bleibt beitragsfrei.
  • Für Minijobs wird bislang überhaupt kein Pflegeversicherungsbeitrag erhoben – weder von Arbeitgeber- noch von Arbeitnehmerseite. Das unterscheidet die Pflegeversicherung bisher von der Krankenversicherung, in der Arbeitgeber nach § 249b SGB V bereits einen Pauschalbeitrag für geringfügig Beschäftigte zahlen.

Genau an diesen vier Punkten setzt der PNOG-Entwurf für 2027 an – wenn auch, wie im übernächsten Abschnitt gezeigt, mit einer wichtigen Klarstellung beim allgemeinen Beitragssatz.

Wie es zu den heutigen 3,6 Prozent kam: ein kurzer Rückblick

Um die vermeintliche „Erhöhung auf 3,6 Prozent" im PNOG-Entwurf richtig einzuordnen, hilft ein Blick auf die jüngere Geschichte des Beitragssatzes:

  • Bis 30. Juni 2023 lag der allgemeine Beitragssatz bei 3,05 %, der Kinderlosenzuschlag bei 0,35 Beitragssatzpunkten (Gesamt für Kinderlose: 3,4 %).
  • Zum 1. Juli 2023 trat das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) in Kraft – eine Reaktion auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts, das eine stärkere Differenzierung der Beiträge nach Kinderzahl gefordert hatte. Der allgemeine Beitragssatz stieg auf 3,4 %, der Kinderlosenzuschlag auf 0,6 Beitragssatzpunkte (Gesamt für Kinderlose seither: 4,0 %). Gleichzeitig wurde ein Beitragsabschlag für Eltern mit mehreren Kindern eingeführt: Für das zweite bis fünfte berücksichtigungsfähige Kind unter 25 Jahren sinkt der Beitragssatz um jeweils 0,25 Beitragssatzpunkte – bei zwei Kindern also um 0,25 Punkte, bei fünf oder mehr Kindern um maximal 1,0 Punkte. Für das erste Kind gilt weiterhin der reguläre Satz ohne Abschlag.
  • Zum 1. Januar 2025 wurde der allgemeine Beitragssatz per Rechtsverordnung – der „Pflege-Beitragssatz-Anpassungsverordnung 2025" (PBAV 2025) – noch einmal um 0,2 Punkte auf 3,6 % angehoben, der Kinderlosenzuschlag blieb bei 0,6 Punkten (Gesamt für Kinderlose seither: 4,2 %). Diese Verordnung stützte sich auf eine im PUEG verankerte Ermächtigung (§ 55 Absatz 1a SGB XI), die es der Bundesregierung erlaubt, den Beitragssatz per Verordnung anzupassen, wenn die Rücklagen der Pflegeversicherung unter eine bestimmte Schwelle fallen – ohne dass dafür jedes Mal der Zahlenwert „3,4" in § 55 Absatz 1 SGB XI selbst per Bundestagsbeschluss geändert werden musste.

Genau diese Lücke schließt der PNOG-Entwurf nun nachträglich: Er schreibt den seit 2025 per Verordnung geltenden Wert von 3,6 % direkt in den Gesetzestext von § 55 Absatz 1 SGB XI. Der bestehende Beitragsabschlag für Eltern mit mehreren Kindern (0,25 Beitragssatzpunkte je Kind ab dem zweiten) bleibt von den PNOG-Änderungen unberührt, ebenso wie die Grundstruktur aus allgemeinem Satz, Kinderlosenzuschlag und Elternabschlag insgesamt.

Die geplanten Änderungen ab 2027 im Detail

Allgemeiner Beitragssatz: keine neue Erhöhung, sondern eine Klarstellung im Gesetzestext

In der öffentlichen Berichterstattung kursiert häufig die Formulierung, der Beitragssatz solle „von 3,4 auf 3,6 Prozent steigen". Das trifft den Wortlaut des Gesetzestextes, aber nicht die reale Beitragslast: In § 55 Absatz 1 Satz 1 SGB XI ersetzt der PNOG-Entwurf zwar tatsächlich die Angabe „3,4" durch „3,6". Der zugehörige Entwurfstext stellt dazu aber ausdrücklich klar: „Der derzeit bereits geltende Beitragssatz von 3,6 Prozent wird zur Rechtsklarheit auch wieder in § 55 Absatz 1 wiedergegeben." Wie im vorherigen Abschnitt gezeigt, war der real gezahlte Beitragssatz bereits zum 1. Januar 2025 per Verordnung auf 3,6 % angehoben worden – die Gesetzesnorm selbst hatte diesen Stand nur redaktionell noch nicht nachvollzogen. Wer 2026 bereits 3,6 % zahlt, zahlt nach dem Entwurf 2027 also weiterhin 3,6 % – keinen Cent mehr, allein aufgrund dieser einen Regelung.

Das BMG betont im Entwurf zudem ausdrücklich, dass eine über 3,6 % hinausgehende Erhöhung des allgemeinen Beitragssatzes „angesichts der wirtschaftlichen Lage" nicht vorgesehen ist, um die Lohnnebenkosten nicht weiter zu belasten.

Kinderlosenzuschlag: von 0,6 auf 0,7 Beitragssatzpunkte

Die tatsächliche, im Entwurf so bezeichnete „geringfügige Anhebung" betrifft den Zuschlag für kinderlose Mitglieder nach § 55 Absatz 3 SGB XI. Er soll zum 1. Januar 2027 von 0,6 auf 0,7 Beitragssatzpunkte steigen. Da dieser Zuschlag ausschließlich von den Versicherten selbst getragen wird, nicht paritätisch, steigt für kinderlose Beschäftigte der individuelle Arbeitnehmeranteil unmittelbar. In der Summe zahlen kinderlose Mitglieder ab 2027 laut Entwurf 4,3 % statt bisher 4,2 % ihres beitragspflichtigen Einkommens.

Laut Begründung des Entwurfs soll diese Anhebung im Zusammenspiel mit der Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze den Mitgliedern der SPV 2027 insgesamt rund 1,9 Milliarden Euro an zusätzlichen Einnahmen einbringen – steigend auf 2,3 Milliarden Euro (2028) und 2,45 Milliarden Euro (2030), sobald ab 2028 zusätzlich der neue Zuschlag für beitragsfrei mitversicherte Ehepartner hinzukommt.

Beitragsbemessungsgrenze: eigenständig – und deutlich höher als bisher

Die aus Sicht vieler Beitragszahler:innen einschneidendste Änderung betrifft die Beitragsbemessungsgrenze (BBG). Bislang teilt sich die Pflegeversicherung ihre BBG mit der gesetzlichen Krankenversicherung: Einkommen wird nur bis zu diesem gemeinsamen Höchstbetrag verbeitragt (2026: 69.750 Euro pro Jahr). Der PNOG-Entwurf löst diese Kopplung ab dem 1. Januar 2027 auf. Künftig soll für die Pflegeversicherung eine eigenständige BBG gelten, die sich an der Versicherungspflichtgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung orientiert – jenem Einkommenswert, ab dem Arbeitnehmer:innen wählen dürfen, ob sie gesetzlich oder privat krankenversichert bleiben (2026: 77.400 Euro pro Jahr, jährlich dynamisch angepasst nach § 6 Absatz 6 SGB V). Der genaue Wert für 2027 steht redaktionell noch nicht amtlich fest; er wird – wie jedes Jahr – erst mit der Sozialversicherungsrechengrößenverordnung im Herbst 2026 auf Basis der bundesweiten Lohnentwicklung festgesetzt und dürfte oberhalb des 2026er-Werts von 77.400 Euro liegen.

Im Ergebnis bedeutet das: Wer oberhalb der bisherigen, gemeinsamen BBG von 69.750 Euro, aber unterhalb der neuen, höheren Pflegeversicherungs-BBG verdient, zahlt ab 2027 auf einen größeren Teil seines Einkommens Pflegeversicherungsbeiträge als bisher – während sich an der Krankenversicherungs-BBG selbst nichts ändert. Das BMG begründet den Schritt damit, dass einkommensstärkere Mitglieder bislang „einen niedrigeren Prozentsatz ihres Gesamteinkommens" für die Pflegeversicherung aufwenden als Geringverdienende, und dass sie angesichts der Finanzierungsprobleme der SPV „stärker an der Finanzierung beteiligt werden" sollen.

Zur Einordnung im breiteren Kontext der 2027 ohnehin turnusmäßig steigenden Rechengrößen der Sozialversicherung siehe auch die Artikel Beitragsbemessungsgrenze 2027 in der Krankenversicherung und Beitragsbemessungsgrenze 2027 in Renten- und Arbeitslosenversicherung. Beide jährlichen Anpassungen sind unabhängig vom PNOG und würden auch ohne die Reform stattfinden – die PNOG-spezifische Neuerung ist allein die Entkopplung der Pflegeversicherungs-BBG von der Krankenversicherungs-BBG und ihre Anhebung auf ein höheres Niveau.

Minijobs: erstmals ein Arbeitgeberbeitrag zur Pflegeversicherung

Bislang wird der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung nicht auf Verdienste aus geringfügiger Beschäftigung (Minijobs) erhoben – anders als in der gesetzlichen Krankenversicherung, wo Arbeitgeber für Minijobber:innen bereits einen Pauschalbeitrag zahlen. Der PNOG-Entwurf führt dazu einen neuen § 59b SGB XI ein: Ab dem 1. Januar 2027 sollen Arbeitgeber für Beschäftigte, die in ihrem Minijob versicherungsfrei oder nicht versicherungspflichtig sind, einen Beitrag in Höhe des allgemeinen Beitragssatzes – also 3,6 % – auf das Arbeitsentgelt zahlen. Für Beschäftigungen in Privathaushalten (haushaltsnahe Minijobs) ist ein ermäßigter Satz von 1,5 % vorgesehen.

Wichtig für die Betroffenen: Die neue Beitragspflicht trifft ausschließlich die Arbeitgeberseite. Minijobber:innen selbst müssen laut Entwurf weiterhin keinen eigenen Beitragsanteil zur Pflegeversicherung aus ihrem Minijob-Einkommen zahlen; ihr Nettoverdienst bleibt insofern unverändert. Laut Entwurfsbegründung sollen die Mehrausgaben der Arbeitgeber aus dieser Neuregelung zusammen mit der Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze 2027 bei rund 2 Milliarden Euro liegen, ansteigend auf 2,1 Milliarden Euro bis 2030.

Ausblick 2028: Zuschlag für beitragsfrei mitversicherte Ehepartner

Nicht Teil der 2027er-Maßnahmen, aber im selben Gesetzentwurf enthalten und für die Einordnung relevant: Ab dem 1. Januar 2028 soll ein zusätzlicher Beitragszuschlag von 0,52 Beitragssatzpunkten für Mitglieder eingeführt werden, deren Ehe- oder Lebenspartner beitragsfrei in der Pflegeversicherung mitversichert ist. Ausnahmen sind unter anderem für Mitglieder mit kleinen Kindern, pflegende Angehörige, Menschen im Rentenalter oder bei voller Erwerbsminderung des mitversicherten Partners vorgesehen. Kinder bleiben von dieser Regelung generell unberührt und weiterhin beitragsfrei familienversichert. Da diese Änderung erst 2028 greift, wird sie hier nur der Vollständigkeit halber erwähnt und nicht weiter vertieft.

Wer ist von den geplanten Änderungen überhaupt betroffen?

Die Auswirkungen des PNOG-Entwurfs auf den eigenen Geldbeutel hängen stark von der individuellen Situation ab. Zusammengefasst:

  • Beschäftigte mit Kindern und einem Einkommen unterhalb der bisherigen Beitragsbemessungsgrenze (2026: 69.750 €/Jahr) sind von den 2027er-Maßnahmen praktisch nicht betroffen: Weder der unveränderte allgemeine Beitragssatz noch die BBG-Anhebung noch der Kinderlosenzuschlag wirken sich für sie aus.
  • Kinderlose Beschäftigte zahlen unabhängig von ihrem Einkommen ab 2027 laut Entwurf 0,1 Beitragssatzpunkte mehr – eine vergleichsweise kleine, aber unmittelbare Mehrbelastung, die ausschließlich sie selbst trifft, nicht ihre Arbeitgeber.
  • Beschäftigte mit einem Einkommen zwischen der bisherigen BBG (69.750 €/Jahr) und der neuen, höheren Pflegeversicherungs-BBG zahlen ab 2027 auf einen größeren Teil ihres Einkommens Pflegeversicherungsbeiträge – zusätzlich zum Kinderlosenzuschlag, falls sie kinderlos sind. Für sie ist die BBG-Anhebung die spürbarste Änderung.
  • Arbeitgeber, die Minijobber:innen beschäftigen, zahlen ab 2027 erstmals einen Pflegeversicherungsbeitrag auf diese Beschäftigungsverhältnisse – ein neuer, bislang nicht vorhandener Lohnnebenkostenposten. Für Minijobber:innen selbst ändert sich am eigenen Nettoverdienst nichts.
  • Rentner:innen zahlen den allgemeinen Beitragssatz und gegebenenfalls den Kinderlosenzuschlag ebenfalls auf ihre Renteneinkünfte bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze; auch für sie gilt die geplante BBG-Anhebung entsprechend, sofern ihre Alterseinkünfte oberhalb der bisherigen Grenze liegen.

2026 aktuell vs. 2027 laut PNOG-Entwurf im Überblick

Merkmal2026 (geltendes Recht)2027 (laut PNOG-Referentenentwurf)
Allgemeiner Beitragssatz3,6 % (seit 1.1.2025), je 1,8 % Arbeitgeber/Arbeitnehmer:in3,6 % – unverändert, nur redaktionell in § 55 SGB XI nachgezogen
Kinderlosenzuschlag0,6 Beitragssatzpunkte (Gesamt für Kinderlose: 4,2 %)0,7 Beitragssatzpunkte (Gesamt für Kinderlose: 4,3 %)
Beitragsbemessungsgrenze (BBG)identisch mit der Krankenversicherung: 69.750 €/Jahr (5.812,50 €/Monat)eigenständig, angehoben auf Niveau der GKV-Versicherungspflichtgrenze (2026-Referenzwert: 77.400 €/Jahr; 2027er-Wert noch nicht amtlich festgesetzt)
Minijobs – Arbeitgeberbeitrag zur Pflegeversicherungkein gesonderter Beitragneu: 3,6 % (regulärer Minijob) bzw. 1,5 % (Privathaushalte)
Minijobs – Arbeitnehmeranteilkeinerweiterhin keiner
Rechtsstatusgeltendes RechtReferentenentwurf – noch nicht Kabinetts-, Bundestags- oder Bundesratsbeschluss

Rechenbeispiel: Was bedeutet das konkret?

Die folgenden Zahlen sind bewusst einfache, klar gekennzeichnete Modellrechnungen mit angenommenen Bruttogehältern – keine individuelle Berechnung und keine reale Gehaltsangabe. Sie sollen lediglich die Mechanik der geplanten Änderungen zeigen. Für die Beitragsbemessungsgrenze 2027 wird dabei illustrativ der 2026er-Referenzwert von 77.400 Euro pro Jahr (6.450 Euro pro Monat) verwendet, da der amtliche 2027er-Wert erst im Herbst 2026 feststeht.

Beispiel 1 – Angestellte:r mit Kind, Bruttogehalt 4.200 Euro/Monat (unterhalb beider Bemessungsgrenzen): Da diese Person nicht kinderlos ist und ihr Einkommen in beiden Jahren unterhalb der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze liegt, ändert sich durch den PNOG-Entwurf nichts: 2026 wie 2027 zahlt sie 1,8 % des Bruttogehalts, also 75,60 Euro monatlich; der Arbeitgeber zahlt denselben Betrag. Weder die Anhebung des Kinderlosenzuschlags noch die BBG-Anhebung wirken sich hier aus.

Beispiel 2 – Kinderlose:r Angestellte:r, Bruttogehalt 4.200 Euro/Monat (unterhalb beider Bemessungsgrenzen): - 2026: Arbeitnehmeranteil 2,4 % (1,8 % allgemeiner Satz + 0,6 % Zuschlag) × 4.200 € = 100,80 €/Monat. Arbeitgeberanteil unverändert 1,8 % × 4.200 € = 75,60 €/Monat. - 2027 laut Entwurf: Arbeitnehmeranteil 2,5 % (1,8 % + 0,7 % Zuschlag) × 4.200 € = 105,00 €/Monat. Arbeitgeberanteil unverändert 75,60 €/Monat. - Differenz: +4,20 Euro pro Monat beziehungsweise rund +50 Euro pro Jahr – allein durch die Anhebung des Kinderlosenzuschlags, allein zulasten der Arbeitnehmerseite.

Beispiel 3 – Angestellte:r mit Kind, Bruttogehalt 7.200 Euro/Monat (oberhalb beider Bemessungsgrenzen): Da diese Person Kinder hat, entfällt der Kinderlosenzuschlag; die Wirkung der BBG-Anhebung lässt sich hier isoliert betrachten. - 2026: Beitragspflichtig ist das Einkommen nur bis zur BBG von 5.812,50 €/Monat. Arbeitnehmer- wie Arbeitgeberanteil betragen je 1,8 % × 5.812,50 € = 104,63 €/Monat. - 2027 laut Entwurf (mit BBG auf Höhe des 2026er-Referenzwerts von 6.450 €/Monat): Arbeitnehmer- wie Arbeitgeberanteil betragen je 1,8 % × 6.450 € = 116,10 €/Monat. - Differenz: rund +11,48 Euro pro Monat beziehungsweise rund +138 Euro pro Jahr – für Arbeitnehmer:in und Arbeitgeber:in jeweils gleichermaßen, allein durch die Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze. Bei einer kinderlosen Person mit demselben Gehalt kämen zusätzlich noch die höheren Kosten aus dem gestiegenen Kinderlosenzuschlag hinzu.

Beispiel 4 – Minijob, Verdienst 603 Euro/Monat (Minijobgrenze 2026), reguläre Beschäftigung: - 2026: Weder Arbeitgeber noch Minijobber:in zahlen einen Pflegeversicherungsbeitrag auf dieses Einkommen. Kosten: 0 Euro. - 2027 laut Entwurf: Der Arbeitgeber zahlt 3,6 % × 603 € = 21,71 €/Monat zusätzlich (bei Beschäftigung in einem Privathaushalt: 1,5 % × 603 € = 9,05 €/Monat). Die Minijobber:in selbst zahlt weiterhin nichts; ihr Nettoverdienst ändert sich durch diese Regelung nicht.

Warum diese Reform? Die Finanzlage der sozialen Pflegeversicherung

Der Referentenentwurf begründet die Maßnahmen mit der angespannten Finanzsituation der SPV. Laut BMG konnten die Leistungsansprüche „im letzten und in diesem Jahr" – also 2025 und 2026 – nur mithilfe von Darlehen aus dem Bundeshaushalt garantiert werden; von zinsfreien Bundesdarlehen in Höhe von insgesamt 4,7 Milliarden Euro seien aktuell noch 4,2 Milliarden Euro zurückzuzahlen. Die Zahl der Pflegebedürftigen sei „deutlich höher als demografisch bedingt erwartet" gestiegen, während sich das Verhältnis von Beitragszahlenden zu Pflegebedürftigen weiter verschlechtere.

Vor diesem Hintergrund verzichtet die Bundesregierung im Entwurf bewusst auf eine weitere Anhebung des allgemeinen Beitragssatzes und setzt stattdessen auf eine Kombination aus punktuellen Mehreinnahmen (Kinderlosenzuschlag, BBG-Anhebung, Minijob-Arbeitgeberbeitrag) und Ausgabenbegrenzung – etwa durch mehr Prävention und Rehabilitation, eine Anpassung des Begutachtungsinstruments, eine Begrenzung der Verwaltungskostenerstattung an die Krankenkassen und eine Verschiebung der Rückzahlung bestehender Bundesdarlehen von 2028–2033 auf 2035–2039.

Der Gesetzgebungsprozess: Was noch passieren muss

Ein Referentenentwurf ist der erste formelle Schritt im deutschen Gesetzgebungsverfahren – ein Arbeitsdokument des zuständigen Ministeriums, das innerhalb der Bundesregierung sowie mit Ländern, Sozialpartnern und Verbänden abgestimmt wird. Bis eine geplante Regelung tatsächlich gilt, stehen typischerweise noch folgende Schritte aus:

1. Ressort- und Verbändeanhörung: Andere Bundesministerien sowie betroffene Verbände (etwa Kranken- und Pflegekassen, Wohlfahrtsverbände, Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretungen) können zum Referentenentwurf Stellung nehmen. Einzelne Regelungen können in dieser Phase noch angepasst, gestrichen oder ergänzt werden. 2. Kabinettsbeschluss: Erst wenn die Bundesregierung als Ganzes den – gegebenenfalls überarbeiteten – Entwurf beschließt, wird daraus ein Regierungsentwurf. Dieser Schritt steht beim PNOG nach Stand der Recherche noch aus. 3. Bundesrat (erster Durchgang): Der Bundesrat erhält Gelegenheit zur Stellungnahme, bevor der Entwurf in den Bundestag eingebracht wird. 4. Bundestag: Erste Lesung, Beratung in den zuständigen Fachausschüssen (unter anderem im Gesundheitsausschuss), gegebenenfalls öffentliche Anhörungen, danach zweite und dritte Lesung mit Schlussabstimmung. 5. Bundesrat (zweiter Durchgang): Je nach Ausgestaltung des Gesetzes muss der Bundesrat abschließend zustimmen oder kann Einspruch einlegen. 6. Ausfertigung und Verkündung: Nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten und Verkündung im Bundesgesetzblatt tritt das Gesetz zum vorgesehenen Termin in Kraft – laut Entwurf grundsätzlich zum 1. Januar 2027, für den Ehepartner-Zuschlag zum 1. Januar 2028.

Nach Medienberichten stand ein Kabinettsbeschluss zum Redaktionsschluss dieses Artikels noch aus; eine erste Lesung im Bundestag wurde frühestens für den Herbst 2026 erwartet. Das ist jedoch keine gesicherte Zeitplanung, sondern eine Einschätzung aus der Berichterstattung – der tatsächliche Fahrplan hängt vom weiteren politischen Abstimmungsprozess ab. Angesichts des angestrebten Inkrafttretens zum 1. Januar 2027 bleibt für die parlamentarische Beratung ein enges Zeitfenster.

Zum Vergleich: Auch die letzte grundlegende Pflegereform, das PUEG, durchlief zwischen Referentenentwurf und Inkrafttreten mehrere Monate parlamentarischer Beratung, inklusive Änderungen an einzelnen Detailregelungen gegenüber dem ursprünglichen Entwurf. Es ist deshalb nicht ungewöhnlich, dass sich auch beim PNOG einzelne der hier beschriebenen Werte – etwa die genaue Ausgestaltung der Beitragsbemessungsgrenze oder die Höhe einzelner Zuschläge – bis zur endgültigen Verabschiedung noch verändern.

Was an dem Entwurf noch offen ist

Mehrere Punkte sind zum jetzigen Zeitpunkt ausdrücklich nicht final:

  • Der genaue 2027er-Wert der neuen Pflegeversicherungs-BBG steht erst mit der jährlichen Sozialversicherungsrechengrößenverordnung fest, die üblicherweise im Herbst des Vorjahres erlassen wird.
  • Ob der Zeitplan zum 1. Januar 2027 gehalten wird, hängt vom weiteren parlamentarischen Verfahren ab; Verzögerungen bei umstrittenen Gesetzesvorhaben sind in der Vergangenheit keine Seltenheit gewesen.
  • Einzelne Kennzahlen (etwa die genaue Höhe der Beitragssätze oder die Ausgestaltung der Ausnahmeregelungen) können sich im Zuge der Ressort- und Verbändeanhörung sowie der parlamentarischen Beratung noch verändern.
  • Der Entwurf enthält neben den beitragsrechtlichen Regelungen ein umfangreiches Leistungspaket (unter anderem neue Budgets, ein „Pflege-Cockpit" und eine neue „Pflegebegleitung"), das in diesem Artikel bewusst ausgeklammert wurde, um den Fokus auf die Beitragsseite zu halten.

RenditeRadar wird diesen Artikel aktualisieren, sobald der Entwurf das Kabinett passiert hat oder sich der Bundestag mit ihm befasst.

Hinweis: Keine Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung

Dieser Artikel ordnet einen laufenden Gesetzgebungsprozess journalistisch ein und fasst öffentlich verfügbare Angaben aus dem Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums sowie ergänzender Berichterstattung zusammen. Er ersetzt keine individuelle Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung und ist keine Anlage- oder Versicherungsberatung. RenditeRadar vermittelt keine Versicherungs- oder Finanzprodukte und gibt keine Empfehlung ab, wie mit den beschriebenen Änderungen umzugehen ist. Alle genannten Zahlen, Prozentsätze und Termine spiegeln den Stand des Referentenentwurfs vom 5. Juni 2026 sowie öffentlich zugänglicher Berichterstattung bis September 2026 wider und können sich im weiteren Gesetzgebungsverfahren noch ändern. Für eine verbindliche Einschätzung der individuellen Auswirkungen empfiehlt sich bei Bedarf die Rücksprache mit der zuständigen Krankenkasse, einem Lohnsteuerhilfeverein oder einer unabhängigen Beratungsstelle.

Häufige Fragen

Steigt der allgemeine Pflegeversicherungsbeitrag 2027 wirklich von 3,4 auf 3,6 Prozent?

Nein, real nicht. Der allgemeine Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung liegt bereits seit dem 1. Januar 2025 bei 3,6 Prozent – angehoben durch eine Rechtsverordnung (Pflege-Beitragssatz-Anpassungsverordnung 2025). Der Gesetzestext in § 55 Absatz 1 SGB XI hatte diesen Stand bislang nur nicht nachvollzogen und nannte weiterhin den alten Wert „3,4“. Der PNOG-Referentenentwurf ersetzt diese Zahl im Gesetz durch „3,6“ – laut Entwurfsbegründung ausdrücklich „zur Rechtsklarheit“, nicht als reale Erhöhung. Wer 2026 bereits 3,6 Prozent zahlt, zahlt 2027 laut Entwurf weiterhin 3,6 Prozent.

Was genau ändert sich beim Kinderlosenzuschlag ab 2027?

Der Kinderlosenzuschlag, den Mitglieder ohne Kinder ab 23 Jahren zusätzlich zum allgemeinen Beitragssatz allein tragen, soll laut PNOG-Referentenentwurf zum 1. Januar 2027 von 0,6 auf 0,7 Beitragssatzpunkte steigen. Kinderlose Mitglieder zahlten damit insgesamt 4,3 Prozent statt bisher 4,2 Prozent ihres beitragspflichtigen Einkommens. Der bestehende Beitragsabschlag für Eltern mit mehreren Kindern (0,25 Beitragssatzpunkte je Kind unter 25 Jahren ab dem zweiten Kind) bleibt von dieser Änderung unberührt.

Warum soll die Pflegeversicherung ab 2027 eine eigene, höhere Beitragsbemessungsgrenze bekommen?

Bislang teilt sich die Pflegeversicherung ihre Beitragsbemessungsgrenze (BBG) mit der gesetzlichen Krankenversicherung (2026: 69.750 Euro pro Jahr). Der PNOG-Entwurf löst diese Kopplung zum 1. Januar 2027 auf: Die Pflegeversicherung soll künftig eine eigenständige BBG erhalten, die sich an der Versicherungspflichtgrenze der Krankenversicherung orientiert (2026-Referenzwert: 77.400 Euro pro Jahr; der genaue Wert für 2027 wird erst im Herbst 2026 amtlich festgesetzt). Das BMG begründet dies damit, einkommensstärkere Mitglieder stärker an der Finanzierung der Pflegeversicherung zu beteiligen, da sie bislang einen geringeren Anteil ihres Gesamteinkommens dafür aufwenden als Geringverdienende.

Müssen Minijobber ab 2027 selbst mehr für die Pflegeversicherung zahlen?

Nein. Der neue § 59b SGB XI im PNOG-Entwurf verpflichtet ausschließlich Arbeitgeber dazu, ab dem 1. Januar 2027 einen Pflegeversicherungsbeitrag auf Minijob-Verdienste zu zahlen – 3,6 Prozent bei regulären Minijobs, 1,5 Prozent bei Beschäftigungen in Privathaushalten. Minijobber:innen selbst zahlen laut Entwurf weiterhin keinen eigenen Beitragsanteil aus diesem Einkommen; ihr Nettoverdienst bleibt unverändert. Bislang wird auf Minijob-Verdienste überhaupt kein Pflegeversicherungsbeitrag erhoben, anders als in der Krankenversicherung.

Ist der PNOG-Referentenentwurf schon beschlossenes Recht?

Nein. Der Referentenentwurf, den das Bundesgesundheitsministerium am 5. Juni 2026 vorgelegt hat, ist der erste Schritt im Gesetzgebungsverfahren. Bis zu einem möglichen Inkrafttreten am 1. Januar 2027 muss der Entwurf noch die Ressort- und Verbändeanhörung durchlaufen, vom Bundeskabinett als Regierungsentwurf beschlossen und anschließend von Bundestag und Bundesrat beraten und verabschiedet werden. Einzelne Zahlen, Regelungen und auch der Zeitplan können sich bis dahin noch ändern.

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