Beitragsbemessungsgrenzen 2026: Diese Einkommensgrenzen gelten für Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung

31. Juli 2026 · Lesezeit ca. 8 Min. · Redaktion: RenditeRadar

Ab welchem Einkommen zahlst du 2026 keine weiteren Sozialversicherungsbeiträge mehr? Die vier Beitragsbemessungsgrenzen, die Versicherungspflichtgrenze und eine Beispielrechnung für hohe Gehälter.

Was die Beitragsbemessungsgrenze ist – und warum sie ein anderes Thema ist als der Beitragssatz

Wer sich mit der eigenen Gehaltsabrechnung beschäftigt, stolpert früher oder später über zwei unterschiedliche Stellschrauben der Sozialversicherung: den Beitragssatz (wie viel Prozent vom Gehalt gehen ab?) und die Beitragsbemessungsgrenze (bis zu welchem Einkommen wird überhaupt gerechnet?). Beide zusammen ergeben erst den tatsächlichen SV-Abzug auf dem Lohnzettel.

Zum Beitragssatz der Pflegeversicherung – also der Frage, wie viel Prozent 2026 fällig werden und warum Kinderlose mehr zahlen – gibt es auf RenditeRadar bereits einen eigenen Beitrag: Pflegeversicherung Beitragssatz 2026. Dieser Artikel hier behandelt das Gegenstück: die Einkommensdecke, oberhalb derer für Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung überhaupt keine weiteren Pflichtbeiträge mehr anfallen – unabhängig davon, wie hoch das Gehalt tatsächlich ist. Wer 4.000 Euro brutto verdient, wird von dieser Grenze nie berührt. Wer deutlich mehr verdient, sehr wohl – und genau für diese Gruppe lohnt sich der Blick auf die genauen Zahlen.

Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) ist damit das Gegenstück zu Einstiegsregelungen wie der Minijob-Grenze, bei der es umgekehrt um die *untere* Schwelle der Versicherungspflicht geht. Am oberen Ende des Einkommensspektrums sorgt die BBG dafür, dass die gesetzliche Sozialversicherung nicht unbegrenzt mitwächst: Beiträge werden nur bis zu einem bestimmten Bruttogehalt erhoben, im Gegenzug sind aber auch die Leistungen – vor allem die spätere gesetzliche Rente – nach oben gedeckelt. Die BBG ist also kein Steuerfreibetrag und keine Vergünstigung, sondern die technische Kappungsgrenze eines Systems, das auf einem Verhältnis von Beitrag und Leistung beruht.

Jedes Jahr werden die Grenzen per Verordnung neu festgesetzt – die sogenannte Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung, die sich an der bundesweiten Lohnentwicklung des vorvergangenen Jahres orientiert. Für 2026 ist das die Lohnentwicklung 2024, die mit rund 5,16 Prozent vergleichsweise kräftig ausfiel. Entsprechend deutlich sind auch die Grenzen 2026 gegenüber dem Vorjahr gestiegen.

Die Beitragsbemessungsgrenzen 2026 im Überblick

Wichtig zu wissen: Es gibt nicht eine, sondern mehrere Beitragsbemessungsgrenzen, die sich nach Versicherungszweig unterscheiden. Kranken- und Pflegeversicherung teilen sich eine gemeinsame, niedrigere Grenze; Renten- und Arbeitslosenversicherung teilen sich eine gemeinsame, höhere Grenze. Hinzu kommt eine separate, noch höhere Grenze für die knappschaftliche Rentenversicherung (Bergbau) sowie die Versicherungspflichtgrenze, die kein Beitrags-, sondern ein Zugangskriterium zur privaten Krankenversicherung ist (dazu im nächsten Abschnitt mehr).

GrenzeMonatlichJährlichBetrifft
Beitragsbemessungsgrenze Kranken- & Pflegeversicherung5.812,50 €69.750 €Alle gesetzlich Krankenversicherten
Beitragsbemessungsgrenze allgemeine Renten- & Arbeitslosenversicherung8.450 €101.400 €Alle rentenversicherungspflichtig Beschäftigten
Beitragsbemessungsgrenze knappschaftliche Rentenversicherung10.400 €124.800 €Beschäftigte im Bergbau
Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze, JAEG)6.450 €77.400 €Zugang zur privaten Krankenversicherung für Angestellte

*Werte gemäß Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2026 (Stand: Verordnung für das Jahr 2026, in Kraft seit 1. Januar 2026).*

Ein Detail, das viele überrascht: Bis 2024 gab es bei der Renten- und Arbeitslosenversicherung noch getrennte Werte für die alten und die neuen Bundesländer („West“ und „Ost“). Seit 2025 ist diese Unterscheidung Geschichte – die Angleichung der Rechengrößen zwischen Ost und West ist damit abgeschlossen, und 2026 gilt bundesweit ausnahmslos ein einheitlicher Betrag für alle vier Grenzen. Wer noch ältere Gehaltsrechner oder Artikel mit „Ost“- und „West“-Spalten findet, sollte diese als veraltet einordnen.

Was bedeutet das konkret? Bis wohin wird gerechnet

Für jede der Grenzen gilt derselbe Mechanismus: Liegt das monatliche Bruttogehalt unterhalb der jeweiligen Grenze, werden die Beiträge auf das volle Gehalt berechnet. Liegt es darüber, wird der Beitrag nur bis zur Grenze berechnet – der übersteigende Teil des Gehalts bleibt komplett beitragsfrei, und zwar für den jeweiligen Versicherungszweig getrennt:

  • Verdienst über 5.812,50 Euro brutto im Monat: Für Kranken- und Pflegeversicherung wird nur bis 5.812,50 Euro gerechnet.
  • Verdienst über 8.450 Euro brutto im Monat: Für Renten- und Arbeitslosenversicherung wird nur bis 8.450 Euro gerechnet.

Weil die KV/PV-Grenze niedriger liegt als die RV/ALV-Grenze, kann es sein, dass ein Gehalt bereits die Kranken- und Pflegeversicherungsgrenze überschreitet, während für Renten- und Arbeitslosenversicherung noch der volle Betrag verbeitragt wird. Das ist normal und liegt an den unterschiedlichen Grenzwerten – kein Rechenfehler auf der Gehaltsabrechnung.

Unterschied zur Versicherungspflichtgrenze (JAEG)

Hier passiert die größte Verwechslung: Beitragsbemessungsgrenze und Versicherungspflichtgrenze klingen ähnlich, sind aber zwei völlig unterschiedliche Werte mit unterschiedlicher Funktion.

  • Die Beitragsbemessungsgrenze (5.812,50 € / Monat bei KV/PV) legt fest, bis zu welchem Einkommen ein bereits gesetzlich Versicherter Beiträge zahlt. Sie betrifft alle GKV-Mitglieder gleichermaßen.
  • Die Versicherungspflichtgrenze bzw. Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) (6.450 € / Monat bzw. 77.400 € / Jahr in 2026) entscheidet dagegen, ob ein Angestellter überhaupt noch pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung bleibt – oder ob er sich stattdessen privat krankenversichern darf. Nur wer regelmäßig über dieser höheren Grenze verdient, kann als Angestellter in die private Krankenversicherung (PKV) wechseln oder sich von der GKV-Pflicht befreien lassen. Dabei zählt in der Regel nicht ein einzelner Monat, sondern das voraussichtliche Jahresgehalt.

Wichtig: Die Versicherungspflichtgrenze existiert nur für die Krankenversicherung. Für Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung gibt es keine vergleichbare „Ausstiegsgrenze“ – hier bleibt jeder abhängig Beschäftigte unabhängig vom Gehalt in der gesetzlichen Versicherung pflichtversichert (Ausnahmen betreffen etwa Beamte oder Selbstständige, die ohnehin anderen Regeln unterliegen). Wer über der Beitragsbemessungsgrenze, aber unter der Versicherungspflichtgrenze verdient, zahlt zwar gedeckelte Beiträge, bleibt aber ganz normal gesetzlich krankenversichert. Wer über der Versicherungspflichtgrenze liegt, hat lediglich die *Option*, in die PKV zu wechseln – einen Zwang dazu gibt es nicht. Wer über einen solchen Wechsel nachdenkt, findet eine ausführlichere Abwägung im Beitrag PKV oder GKV – Wechsel für Angestellte.

Was das für Gutverdiener bedeutet

Für alle, deren Gehalt oberhalb einer oder mehrerer Beitragsbemessungsgrenzen liegt, hat die Deckelung zwei Seiten.

Die kurzfristige Seite: mehr Netto pro zusätzlichem Euro. Jeder Euro, der oberhalb der jeweiligen Grenze verdient wird, ist von Sozialabgaben befreit – es fallen nur noch Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag beziehungsweise Kirchensteuer an. Wer zum Beispiel eine Gehaltserhöhung erhält, die ihn über die KV/PV-Grenze hebt, behält von diesem zusätzlichen Gehaltsanteil prozentual mehr netto als von den Gehaltsteilen darunter. Genau das rechnen wir im nächsten Abschnitt konkret durch.

Die langfristige Seite: eine gedeckelte gesetzliche Rente. Weil auch die Rentenbeiträge nur bis zur RV-Beitragsbemessungsgrenze berechnet werden, erwirbt niemand für Gehaltsanteile oberhalb von 8.450 Euro im Monat zusätzliche Rentenansprüche – die gesetzliche Rente wächst mit steigendem Gehalt nur bis zu diesem Punkt weiter. Bei sehr hohen Einkommen entsteht dadurch häufig eine spürbare Lücke zwischen dem gewohnten Lebensstandard und der später zu erwartenden gesetzlichen Rente, weil diese eben nicht proportional zum tatsächlichen Gehalt mitsteigt. Wie groß diese Lücke ausfallen kann und welche Stellschrauben es gibt, ordnet der Beitrag Gesetzliche Rente und Rentenlücke ein.

Genau deshalb ist die Beitragsbemessungsgrenze für viele Gutverdiener der Punkt, an dem eine zusätzliche, private Altersvorsorge relevant wird – etwa über die betriebliche Altersvorsorge, bei der ein Teil des Gehalts vor Steuern und teils vor Sozialabgaben in eine Betriebsrente eingebracht werden kann. Wie das im Detail funktioniert und wo die Grenzen dieser Förderung liegen, erklärt der Beitrag Betriebliche Altersvorsorge (bAV) erklärt. Dieser Text ersetzt keine individuelle Steuer- oder Finanzberatung, sondern zeigt lediglich die Systematik auf, die bei der Vorsorgeplanung eine Rolle spielt.

Beispielrechnung: Bruttogehalt 9.500 Euro im Monat

Um die Wirkung der Beitragsbemessungsgrenzen greifbar zu machen, folgt eine vereinfachte Beispielrechnung für ein Bruttogehalt von 9.500 Euro im Monat – ein Wert, der sowohl über der KV/PV-Grenze (5.812,50 €) als auch über der RV/ALV-Grenze (8.450 €) liegt. Die Rechnung zeigt die Arbeitnehmeranteile mit angenommenen, marktüblichen Sätzen: 14,6 Prozent KV-Grundbeitrag plus 2,9 Prozent durchschnittlicher Zusatzbeitrag (Arbeitnehmeranteil jeweils die Hälfte, also 8,75 %), 3,6 Prozent Pflegeversicherung mit Kind (Arbeitnehmeranteil 1,8 %), 18,6 Prozent Rentenversicherung (Arbeitnehmeranteil 9,3 %) sowie 2,6 Prozent Arbeitslosenversicherung (Arbeitnehmeranteil 1,3 %). Individuelle Zusatzbeiträge der jeweiligen Krankenkasse und der Zuschlag für Kinderlose können abweichen.

VersicherungszweigBeitragspflichtiges EntgeltArbeitnehmeranteilMonatlicher AN-Beitrag
Krankenversicherung (8,75 %)5.812,50 € (gedeckelt)8,75 %508,59 €
Pflegeversicherung (1,8 %, mit Kind)5.812,50 € (gedeckelt)1,8 %104,63 €
Rentenversicherung (9,3 %)8.450 € (gedeckelt)9,3 %785,85 €
Arbeitslosenversicherung (1,3 %)8.450 € (gedeckelt)1,3 %109,85 €
Summe SV-Beiträge (AN-Anteil)rund 1.508,92 €

Ohne die Deckelung – also wenn hypothetisch auf das volle Gehalt von 9.500 Euro gerechnet würde – läge die Summe bei rund 2.009,25 Euro. Die Beitragsbemessungsgrenzen sparen in diesem Beispiel also rein rechnerisch rund 500 Euro Arbeitnehmerbeitrag pro Monat – Geld, das stattdessen als Nettogehalt oder für private Vorsorge zur Verfügung steht, allerdings eben ohne dass dafür zusätzliche gesetzliche Rentenansprüche oder GKV-Leistungsansprüche entstehen. Konkret bleiben bei diesem Gehalt 3.687,50 Euro monatlich komplett frei von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen und 1.050 Euro monatlich komplett frei von Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträgen.

Zur Einordnung: Da der Arbeitgeberanteil bei fast allen genannten Beiträgen ähnlich hoch ausfällt, wirkt die Deckelung spiegelbildlich auch auf der Arbeitgeberseite – auch der Arbeitgeber zahlt für Gehaltsanteile oberhalb der jeweiligen Grenze keine weiteren Sozialversicherungsbeiträge mehr.

Wie sich die Grenzen von 2025 auf 2026 entwickelt haben

Die Grenzen werden nicht politisch frei festgelegt, sondern folgen einer gesetzlich vorgeschriebenen Formel, die sich an der bundesweiten Bruttolohnentwicklung orientiert – mit rund zwei Jahren Verzögerung, weil erst die endgültigen Lohnstatistiken vorliegen müssen. Die kräftige Lohnentwicklung von 2024 (rund 5,16 Prozent) führte 2026 entsprechend zu einem spürbaren Sprung bei allen vier Grenzen gegenüber dem Vorjahr. Wer sein Gehalt Jahr für Jahr an der jeweils gültigen Grenze ausrichtet – etwa bei einer Gehaltsverhandlung oder bei der Planung einer PKV-Mitgliedschaft – sollte die Werte deshalb jedes Jahr neu prüfen, statt sich auf ältere Zahlen zu verlassen.

Häufige Fragen zur Beitragsbemessungsgrenze 2026

*Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und keine Steuer- oder Rechtsberatung.*

Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Beitragsbemessungsgrenze und Beitragssatz?

Der Beitragssatz ist der Prozentsatz, der vom beitragspflichtigen Gehalt abgezogen wird (zum Beispiel 18,6 Prozent in der Rentenversicherung). Die Beitragsbemessungsgrenze legt dagegen fest, bis zu welchem Bruttogehalt dieser Prozentsatz überhaupt berechnet wird. Gehaltsanteile oberhalb der Grenze bleiben unabhängig vom Beitragssatz komplett beitragsfrei.

Welche Beitragsbemessungsgrenze gilt 2026 für die Krankenversicherung?

Für die Kranken- und Pflegeversicherung gilt 2026 eine gemeinsame Beitragsbemessungsgrenze von 5.812,50 Euro monatlich beziehungsweise 69.750 Euro jährlich. Bis zu diesem Betrag wird das Gehalt für beide Versicherungszweige verbeitragt.

Wie hoch ist die Beitragsbemessungsgrenze 2026 für Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung?

Für die allgemeine Rentenversicherung und die Arbeitslosenversicherung gilt 2026 eine gemeinsame Grenze von 8.450 Euro monatlich beziehungsweise 101.400 Euro jährlich. Für die knappschaftliche Rentenversicherung im Bergbau liegt die Grenze höher, bei 10.400 Euro monatlich beziehungsweise 124.800 Euro jährlich.

Gibt es 2026 noch unterschiedliche Werte für Ost- und Westdeutschland?

Nein. Die frühere Unterscheidung zwischen West- und Ost-Werten bei der Renten- und Arbeitslosenversicherung wurde bereits ab 2025 abgeschafft. Seit 2026 gilt bundesweit für alle vier Beitragsbemessungsgrenzen ein einheitlicher Betrag, unabhängig vom Wohn- oder Arbeitsort.

Was ist die Versicherungspflichtgrenze und wie unterscheidet sie sich von der Beitragsbemessungsgrenze?

Die Versicherungspflichtgrenze (auch Jahresarbeitsentgeltgrenze oder JAEG genannt) liegt 2026 bei 6.450 Euro monatlich beziehungsweise 77.400 Euro jährlich und betrifft ausschließlich die Krankenversicherung. Sie entscheidet nicht über die Beitragshöhe, sondern darüber, ob ein Angestellter sich von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht befreien lassen und in die private Krankenversicherung wechseln darf. Die Beitragsbemessungsgrenze betrifft dagegen alle gesetzlich Versicherten und bestimmt nur, bis zu welchem Gehalt Beiträge berechnet werden.

Muss ich mit einem Gehalt über der Beitragsbemessungsgrenze trotzdem Sozialversicherungsbeiträge zahlen?

Ja, bis zur jeweiligen Grenze werden ganz normal Beiträge fällig. Nur der Gehaltsanteil, der über der Grenze liegt, bleibt für den betroffenen Versicherungszweig beitragsfrei. Wer beispielsweise 9.500 Euro brutto verdient, zahlt Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nur auf 5.812,50 Euro und Renten- sowie Arbeitslosenversicherungsbeiträge nur auf 8.450 Euro.

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