Ratgeber
Betriebliche Altersvorsorge (bAV) erklärt: Entgeltumwandlung, Zuschuss und Doppelverbeitragung
Stand: Juli 2026 · Lesezeit ca. 21 Min. · Redaktion: RenditeRadar
Wie die betriebliche Altersvorsorge über Entgeltumwandlung funktioniert, was der gesetzliche 15-%-Arbeitgeberzuschuss bringt, wie die Doppelverbeitragung im Ruhestand wirkt und wie sich die bAV von Riester, Rürup und VL unterscheidet.
Jede sozialversicherungspflichtig beschäftigte Person in Deutschland hat seit 2002 einen gesetzlichen Anspruch darauf, einen Teil des Bruttogehalts steuer- und sozialversicherungsbegünstigt in eine Betriebsrente umzuwandeln – und trotzdem wissen viele nicht genau, wie das Modell eigentlich funktioniert, was der Arbeitgeber dazugeben muss und was im Alter tatsächlich davon übrig bleibt. Die betriebliche Altersvorsorge (bAV) ist dabei ein eigenständiger Baustein der Altersvorsorge, der sich deutlich von privaten Vorsorgeprodukten wie Riester oder Rürup unterscheidet: Sie läuft über den Arbeitgeber, sie basiert meist auf einer Versicherung oder einem Pensionsfonds statt auf einem frei wählbaren ETF-Sparplan, und sie hat eine eigene, oft unterschätzte Mechanik bei Steuern und Sozialabgaben – sowohl beim Einzahlen als auch bei der späteren Auszahlung.
Dieser Ratgeber erklärt, wie die fünf Durchführungswege der bAV funktionieren, wie die sogenannte Entgeltumwandlung Steuern und Sozialabgaben spart, warum der Arbeitgeber seit einigen Jahren verpflichtend einen Zuschuss zahlen muss, was es mit der vieldiskutierten Doppelverbeitragung in der Rente auf sich hat und für wen sich eine bAV lohnen kann – und für wen eher nicht.
Das Wichtigste in Kürze
- Die betriebliche Altersvorsorge (bAV) ist eine Zusatzrente, die über den Arbeitgeber organisiert wird – meist per Entgeltumwandlung: Ein Teil des Bruttogehalts fließt direkt in einen Vorsorgevertrag, statt ausgezahlt zu werden.
- Es gibt fünf gesetzlich vorgesehene Durchführungswege: Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds, Unterstützungskasse und Direktzusage. Für Angestellte am häufigsten sind Direktversicherung und Pensionskasse.
- Beiträge aus Entgeltumwandlung sind 2026 bis 8 % der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der Rentenversicherung steuerfrei (8.112 Euro/Jahr bzw. 676 Euro/Monat) und bis 4 % der BBG sozialversicherungsfrei (4.056 Euro/Jahr bzw. 338 Euro/Monat) – Rechtsgrundlage ist § 3 Nr. 63 EStG.
- Der Arbeitgeber muss seit 2019 (neue Verträge) bzw. seit 2022 (alle Bestandsverträge) einen Zuschuss von mindestens 15 % des umgewandelten Betrags leisten, soweit er dadurch Sozialversicherungsbeiträge spart (§ 1a Abs. 1a BetrAVG).
- Der große Haken: In der Auszahlungsphase werden auf Betriebsrenten volle Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge fällig, während in der Ansparphase Sozialabgaben gespart wurden – die sogenannte Doppelverbeitragung. 2026 greift dabei ein Freibetrag von 197,75 Euro in der Krankenversicherung, aber keine vergleichbare Entlastung in der Pflegeversicherung.
- Wer Gehalt umwandelt, zahlt weniger in die gesetzliche Rentenversicherung ein und erwirbt dadurch tendenziell weniger Rentenpunkte – ein Nachteil, der bei der Bewertung oft übersehen wird.
Dieser Beitrag ist ein allgemeiner redaktioneller Ratgeber und keine Anlageberatung und keine Vermittlung. RenditeRadar vermittelt keine bAV-Verträge und empfiehlt keine konkreten Anbieter, Tarife oder Durchführungswege. Alle Zahlen, Grenzwerte und Rechenbeispiele in diesem Text sind Stand 2026, dienen der Orientierung und sind vereinfachte, illustrative Annahmen – sie ersetzen keine individuelle Beratung anhand deiner Gehaltsabrechnung, deines Arbeitsvertrags, deiner Steuerklasse und deiner Krankenversicherung. Prüfe größere Entscheidungen im Zweifel mit deinen persönlichen Unterlagen und ziehe bei Bedarf eine unabhängige, honorarbasierte Fachperson hinzu.
Was ist die betriebliche Altersvorsorge (bAV) überhaupt?
Die betriebliche Altersvorsorge ist eine zusätzliche Altersversorgung, die der Arbeitgeber im Rahmen des Arbeitsverhältnisses organisiert. Rechtlich geregelt ist sie im Betriebsrentengesetz (BetrAVG). Anders als bei der gesetzlichen Rente zahlt hier nicht der Staat über ein Umlagesystem, sondern ein vom Arbeitgeber ausgewählter Versorgungsträger – etwa eine Versicherung, eine Pensionskasse oder ein Pensionsfonds – verwaltet die Beiträge und zahlt später eine Betriebsrente oder ein Kapital aus.
Es gibt grundsätzlich drei Finanzierungswege einer bAV:
- Arbeitgeberfinanziert: Der Arbeitgeber zahlt zusätzlich zum Gehalt in die bAV ein, ohne dass die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter dafür Gehalt abgeben muss – ein reiner Zusatzbenefit.
- Arbeitnehmerfinanziert per Entgeltumwandlung: Ein Teil des Bruttogehalts wird nicht ausgezahlt, sondern direkt in die bAV umgeleitet. Das ist der in der Praxis mit Abstand häufigste Fall und der Fokus dieses Ratgebers.
- Mischfinanziert: Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge kombiniert, häufig inklusive des gesetzlich vorgeschriebenen Zuschusses (dazu weiter unten mehr).
Seit 2002 hat jede sozialversicherungspflichtig beschäftigte Person einen gesetzlichen Anspruch darauf, Entgelt umzuwandeln – der Arbeitgeber kann die Entgeltumwandlung also nicht grundsätzlich verweigern, muss dabei aber in der Regel nur einen von ihm vorgegebenen Durchführungsweg und Anbieter zur Verfügung stellen. Genau darin liegt einer der strukturellen Unterschiede zu einem frei wählbaren ETF-Sparplan zur Altersvorsorge: Bei der bAV bestimmst in der Regel nicht du, sondern der Arbeitgeber, welcher Anbieter, welcher Tarif und welche Anlagestrategie zur Verfügung stehen.
bAV vs. Riester vs. Rürup vs. VL: Wo liegt der Unterschied?
Auf RenditeRadar tauchen mehrere Vorsorge- und Sparformen auf, die auf den ersten Blick ähnlich klingen, aber unterschiedliche Zielgruppen, Förderlogiken und Auszahlungsmechanismen haben. Die folgende Tabelle ordnet die betriebliche Altersvorsorge gegenüber den anderen auf der Seite behandelten Produkten ein:
| Kriterium | bAV (Entgeltumwandlung) | Riester-Rente | Rürup/Basisrente | Vermögenswirksame Leistungen (VL) |
|---|---|---|---|---|
| Träger/Organisation | Arbeitgeber wählt Durchführungsweg und Anbieter | Frei wählbarer Vertrag bei Bank/Versicherer/Fondsanbieter | Frei wählbarer Vertrag, meist Versicherung oder Fondssparplan | Arbeitgeber zahlt in einen vom Arbeitnehmer gewählten Sparvertrag |
| Förderprinzip | Steuer- und SV-Freiheit beim Einzahlen (§ 3 Nr. 63 EStG), Pflichtzuschuss AG | Staatliche Zulagen (Grund- und Kinderzulage) | Sonderausgabenabzug in der Steuererklärung | Arbeitgeberzuschuss plus ggf. staatliche Arbeitnehmersparzulage |
| Typische Zielgruppe | Angestellte mit Zugang zu einem bAV-Angebot des Arbeitgebers | Vor allem sozialversicherungspflichtig Beschäftigte, besonders mit Kindern | Vor allem Selbstständige und Gutverdienende ohne Zugang zu Riester | Alle Angestellten mit entsprechender Vereinbarung im Arbeits-/Tarifvertrag |
| Was ist es eigentlich? | Betriebliche Zusatzrente (Versicherung/Pensionsfonds-basiert) | Privater, staatlich geförderter Rentenvertrag | Private, kapitalgedeckte Basisrente | Kapitalbildendes Sparen (Bausparvertrag, ETF-Sparplan, Banksparplan) – keine Rente |
| Verfügbar vor Renteneintritt? | Nein, grundsätzlich gebunden bis zur Rente | Nein, grundsätzlich gebunden bis zur Rente | Nein, grundsätzlich gebunden bis zur Rente | Nach Ablauf der Sperrfrist (meist 7 Jahre) frei verfügbar |
| Auszahlungsform | Lebenslange Rente oder (teilweise) Kapitalauszahlung, abhängig vom Vertrag | Lebenslange Rente, Teilkapitalisierung möglich | Ausschließlich lebenslange monatliche Rente | Einmalige Auszahlung des angesparten Kapitals |
| Bei Jobwechsel | Portabilität eingeschränkt möglich (§ 4 BetrAVG), sonst beitragsfrei fortführen | Vertrag bleibt unabhängig vom Arbeitgeber bestehen | Vertrag bleibt unabhängig vom Arbeitgeber bestehen | Neuer Arbeitgeber muss nicht automatisch weiterzahlen |
Wichtig für die Einordnung: Die vier Produkte lösen unterschiedliche Probleme. Riester und Rürup sind private Rentenverträge mit staatlicher Förderung über Zulagen beziehungsweise Steuerabzug – der Arbeitgeber spielt dabei höchstens eine Nebenrolle. VL sind gar kein Altersvorsorgeprodukt im engeren Sinn, sondern ein kapitalbildendes Sparen mit Sperrfrist, das genauso gut in einen ETF-Sparplan wie in einen Bausparvertrag fließen kann. Und ein Entnahmeplan im Ruhestand betrifft eine ganz andere Lebensphase: Er beschreibt, wie ein bereits angespartes privates ETF-Depot in der Rente wieder abgebaut wird – während die bAV eine eigene, meist versicherungsförmige Auszahlungslogik hat, bei der individuelle Entnahmeraten in der Regel keine Rolle spielen.
Die fünf Durchführungswege im Überblick
Das BetrAVG kennt fünf sogenannte Durchführungswege. Sie unterscheiden sich vor allem darin, wer die Beiträge verwaltet, wie stark sie reguliert sind und wer im Zweifel für die Auszahlung haftet.
Direktversicherung
Der Arbeitgeber schließt für die Beschäftigten eine Lebens- oder Rentenversicherung ab, in die die umgewandelten Beiträge fließen. Die Direktversicherung ist in der Praxis der mit Abstand am weitesten verbreitete Durchführungsweg für Entgeltumwandlung bei klassischen Angestelltenverhältnissen, unter anderem weil sie für den Arbeitgeber verwaltungstechnisch einfach ist und die Beiträge steuer- und sozialversicherungsrechtlich klar nach § 3 Nr. 63 EStG behandelt werden.
Pensionskasse
Eine Pensionskasse ist eine eigenständige, meist auf mehrere Unternehmen ausgerichtete Versorgungseinrichtung, die staatlich beaufsichtigt wird (unter anderem durch die BaFin) und ähnlich wie eine Lebensversicherung funktioniert. Pensionskassen sind neben der Direktversicherung der zweite in der Praxis häufige Weg für Entgeltumwandlung bei Angestellten, oft in Branchen mit tarifvertraglich organisierten Versorgungswerken.
Pensionsfonds
Ein Pensionsfonds ist ebenfalls eine eigenständige, regulierte Versorgungseinrichtung, darf im Vergleich zu Pensionskasse und Direktversicherung aber freier und renditeorientierter anlegen (etwa mit einem höheren Aktienanteil). Das eröffnet potenziell höhere Renditechancen, geht aber auch mit größeren Wertschwankungen einher.
Unterstützungskasse
Bei der Unterstützungskasse zahlt der Arbeitgeber Beiträge an eine rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtung, die im eigenen Namen, aber für Rechnung des Arbeitgebers Leistungen erbringt. Ein unmittelbarer Rechtsanspruch gegen die Unterstützungskasse selbst besteht nicht – haftungsrechtlich steht am Ende weiterhin der Arbeitgeber gerade. Dieser Weg wird häufiger bei höheren Einkommen oder in größeren Unternehmen genutzt, etwa weil er keine Beitragsobergrenze wie die Direktversicherung kennt.
Direktzusage (Pensionszusage)
Bei der Direktzusage verspricht der Arbeitgeber die spätere Versorgungsleistung direkt, ohne einen externen Versicherer oder eine Kasse dazwischenzuschalten. Das Unternehmen bildet dafür Pensionsrückstellungen in der eigenen Bilanz. Dieser Weg kommt in der Breite seltener vor als Direktversicherung und Pensionskasse und findet sich eher bei größeren Arbeitgebern oder für Führungskräfte.
Für die meisten Angestellten, die über Entgeltumwandlung eine bAV aufbauen, sind Direktversicherung und Pensionskasse die praxisrelevantesten Wege – welcher davon zur Verfügung steht, entscheidet allerdings der Arbeitgeber, nicht die einzelne Mitarbeiterin oder der einzelne Mitarbeiter.
Entgeltumwandlung: So funktioniert das Prinzip
Der Kern der bAV in der Praxis ist die Entgeltumwandlung: Du verzichtest auf einen Teil deines Bruttogehalts, und dieser Betrag fließt stattdessen direkt – vor Steuern und vor Sozialabgaben – in deinen bAV-Vertrag. Dadurch reduziert sich dein zu versteuerndes und dein sozialversicherungspflichtiges Einkommen, was die tatsächliche Nettobelastung deutlich unter den umgewandelten Bruttobetrag drückt.
Die Förderhöhe 2026
Rechtsgrundlage der steuerlichen Förderung ist § 3 Nr. 63 EStG, für die Sozialversicherungsfreiheit § 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV. Beide Grenzen sind an die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der allgemeinen Rentenversicherung gekoppelt, die 2026 erstmals bundeseinheitlich (keine Unterscheidung mehr zwischen alten und neuen Bundesländern) bei 101.400 Euro pro Jahr beziehungsweise 8.450 Euro pro Monat liegt:
- Steuerfrei: bis zu 8 % der BBG = 8.112 Euro pro Jahr bzw. 676 Euro pro Monat.
- Sozialversicherungsfrei: bis zu 4 % der BBG = 4.056 Euro pro Jahr bzw. 338 Euro pro Monat.
Das bedeutet: Bis zur 4-Prozent-Grenze sparst du sowohl Lohnsteuer als auch Sozialversicherungsbeiträge (Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung). Zwischen der 4- und der 8-Prozent-Grenze bleibt der Betrag zwar steuerfrei, ist aber wieder voll sozialversicherungspflichtig. Der gesetzliche Anspruch auf Entgeltumwandlung nach § 1a BetrAVG bezieht sich dabei auf die 4-Prozent-Grenze; darüber hinausgehende Umwandlungen sind möglich, wenn der Arbeitgeber sie anbietet, aber ohne automatischen Rechtsanspruch.
Rechenbeispiel: Brutto- vs. Nettoaufwand
Die folgende Beispielrechnung ist bewusst vereinfacht und illustrativ – individuelle Steuerklasse, Kirchensteuer, konkrete Krankenkasse und Zusatzbeitragssatz verändern das Ergebnis spürbar.
Angenommen: Ein:e Angestellte:r verdient 3.800 Euro brutto im Monat, ist gesetzlich krankenversichert, kinderlos und wandelt 100 Euro monatlich über eine Direktversicherung um (deutlich unterhalb der 338-Euro-Grenze, also voll steuer- und SV-frei).
| Position | Betrag (ca.) |
|---|---|
| Umgewandelter Bruttobetrag | 100,00 € |
| Ersparnis Sozialversicherung (Arbeitnehmeranteil, grob ca. 20 % je nach Kasse) | ca. 20,00 € |
| Ersparnis Lohnsteuer/Soli (bei einem Grenzsteuersatz von grob 30–35 %) | ca. 30–35 € |
| Tatsächliche Nettobelastung | ca. 45–50 € |
| Gesetzlicher Arbeitgeberzuschuss (mind. 15 % von 100 €) | 15,00 € |
| Beitrag, der insgesamt in den Vertrag fließt | 115,00 € |
Aus einer Nettobelastung von rund 45 bis 50 Euro monatlich entsteht in diesem Beispiel also ein Vertragsbeitrag von 115 Euro – die Differenz kommt aus gesparten Steuern, gesparten Sozialabgaben und dem gesetzlichen Arbeitgeberzuschuss. Genau dieser Hebel wird bei der bAV häufig als Hauptargument angeführt. Wichtig ist aber: Dieser Hebel wirkt nur beim Einzahlen. Was am Ende bei der Auszahlung tatsächlich ankommt, hängt zusätzlich von den Kosten des gewählten Tarifs, der Wertentwicklung und – wie im nächsten Abschnitt beschrieben – von der Beitragspflicht der Betriebsrente in der Kranken- und Pflegeversicherung ab.
Der Arbeitgeberzuschuss: seit 2019/2022 Pflicht
Ein häufig übersehener Baustein: Seit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz ist der Arbeitgeber verpflichtet, einen Teil der eingesparten Sozialversicherungsbeiträge an den Vorsorgevertrag weiterzugeben. Nach § 1a Abs. 1a BetrAVG muss der Arbeitgeber mindestens 15 % des umgewandelten Entgelts zusätzlich in Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds einzahlen, soweit er durch die Entgeltumwandlung tatsächlich Sozialversicherungsbeiträge spart.
Die Regelung gilt gestaffelt:
- Seit dem 1. Januar 2019: für alle neu abgeschlossenen Entgeltumwandlungsvereinbarungen.
- Seit dem 1. Januar 2022: auch für Altverträge, die vor 2019 abgeschlossen wurden.
Tarifvertragliche Regelungen können von dieser gesetzlichen Zuschusspflicht abweichen – auch zulasten der Beschäftigten –, wenn ein entsprechender Tarifvertrag Anwendung findet. In der Praxis zahlen viele Arbeitgeber tatsächlich nur die gesetzlich vorgeschriebenen 15 %, auch wenn ihre eigene Ersparnis an Sozialabgaben (insbesondere bei Besserverdienenden nahe oder oberhalb der Beitragsbemessungsgrenzen) im Einzelfall höher liegen kann. Es lohnt sich, im Vorfeld einer Entgeltumwandlung nachzufragen, ob der Arbeitgeber freiwillig mehr als die Pflichtquote zuschießt.
Die Auszahlungsphase: Steuern und die Doppelverbeitragung
Was beim Einzahlen steuer- und sozialversicherungsfrei war, wird bei der Auszahlung nachgelagert besteuert und – anders als bei vielen anderen Alterseinkünften – auch nachgelagert mit vollen Sozialabgaben belegt. Das ist der Kernkritikpunkt an der bAV per Entgeltumwandlung und wird häufig als Doppelverbeitragung bezeichnet.
Steuer in der Auszahlungsphase
Die spätere Betriebsrente (oder eine etwaige Kapitalauszahlung) wird als sonstige Einkünfte in voller Höhe mit dem individuellen Einkommensteuersatz im Ruhestand versteuert – dem Prinzip der nachgelagerten Besteuerung. Da das Gesamteinkommen im Ruhestand bei vielen Menschen niedriger ist als während der Erwerbsphase, greift dabei häufig ein niedrigerer Grenzsteuersatz als zum Zeitpunkt der Einzahlung – muss es aber nicht zwingend, etwa bei zusätzlichen Kapitaleinkünften oder mehreren Rentenquellen.
Kranken- und Pflegeversicherung: die eigentliche Doppelverbeitragung
Der stärker kritisierte Effekt betrifft gesetzlich Krankenversicherte im Ruhestand: Auf Betriebsrenten fallen Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und zur sozialen Pflegeversicherung an – und zwar, anders als bei laufendem Arbeitsentgelt, grundsätzlich allein von der versicherten Person getragen, ohne Arbeitgeberanteil.
- Krankenversicherung: Seit der Reform durch das GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz gibt es einen monatlichen Freibetrag, der jährlich an die sogenannte Bezugsgröße (§ 18 SGB IV) angepasst wird. 2026 liegt dieser Freibetrag bei 197,75 Euro (ein Zwanzigstel der bundeseinheitlichen monatlichen Bezugsgröße von 3.955 Euro). Erst der Betrag, der über diesen Freibetrag hinausgeht, ist beitragspflichtig.
- Pflegeversicherung: Hier gilt kein Freibetrag, sondern nur eine Freigrenze nach demselben Betrag (2026 ebenfalls 197,75 Euro) – mit einem Alles-oder-nichts-Effekt: Bleibt die Betriebsrente unter der Freigrenze, ist sie komplett beitragsfrei. Wird die Freigrenze überschritten, wird die gesamte Betriebsrente beitragspflichtig, nicht nur der übersteigende Teil.
- Für freiwillig gesetzlich Versicherte gilt der Freibetrag in der Krankenversicherung nicht in gleicher Weise – hier bleibt die Belastung tendenziell höher.
- Privat Krankenversicherte zahlen grundsätzlich keine GKV-/PV-Beiträge auf ihre Betriebsrente, sind von diesem konkreten Effekt also nicht in gleicher Form betroffen, tragen aber ihre eigenen PKV-Beitragsstrukturen im Ruhestand.
Rechenbeispiel: Wie die Doppelverbeitragung wirkt
Angenommen, die im obigen Beispiel angesparte bAV zahlt später eine monatliche Betriebsrente von 250 Euro aus, und die Person ist als Rentner:in pflichtversichertes Mitglied der GKV:
- Krankenversicherung: Beitragspflichtig ist nur der Betrag oberhalb des Freibetrags, also 250 € − 197,75 € = 52,25 €. Darauf wird der volle KV-Beitragssatz (allgemeiner Beitragssatz plus kassenindividueller Zusatzbeitrag, alleine getragen) fällig.
- Pflegeversicherung: Da 250 Euro über der Freigrenze von 197,75 Euro liegen, wird der gesamte Betrag von 250 Euro pflegeversicherungspflichtig – nicht nur die Differenz.
Dieses Beispiel zeigt, warum die Doppelverbeitragung in der Kritik steht: Auf dem Weg in den Vertrag wurden auf denselben Euro Sozialabgaben gespart, bei der Auszahlung wird auf einen erheblichen Teil davon erneut Kranken- und Pflegeversicherung fällig – ohne den Arbeitgeberanteil, den Beschäftigte während des Erwerbslebens gewohnt sind.
Kapitalauszahlung oder lebenslange Rente?
Je nach Durchführungsweg und Tarif hast du zum Rentenbeginn entweder nur eine lebenslange monatliche Betriebsrente zur Auswahl, oder der Vertrag enthält ein sogenanntes Kapitalwahlrecht: die Möglichkeit, dir das angesparte Guthaben ganz oder teilweise als Einmalbetrag auszahlen zu lassen, statt es als Rente zu beziehen. Beide Varianten haben Vor- und Nachteile, die über die reine Vorsorgefrage hinausgehen.
Lebenslange Rente: Sie bietet eine Absicherung gegen das sogenannte Langlebigkeitsrisiko – du bekommst die Rente, solange du lebst, unabhängig davon, wie alt du wirst. Dafür „verbrauchst“ du dein Kapital nicht selbst und hast im Todesfall je nach Tarif keinen oder nur einen begrenzten Anspruch für Hinterbliebene, sofern keine entsprechende Zusatzabsicherung vereinbart wurde.
Kapitalauszahlung: Sie gibt dir volle Verfügungsfreiheit über das angesparte Geld, etwa um Schulden zu tilgen, größere Anschaffungen zu finanzieren oder das Kapital selbst weiter anzulegen. Steuerlich war eine solche Einmalzahlung lange Zeit teilweise über die sogenannte Fünftelregelung begünstigt, die die Steuerprogression bei außergewöhnlichen Einkünften abmildert. Der Bundesfinanzhof hat diese Vergünstigung mit einem Urteil vom Oktober 2025 (Az. X R 25/23) jedoch für den Fall eingeschränkt, dass die Kapitalauszahlung auf einem von Anfang an vertraglich vereinbarten, freien Kapitalwahlrecht beruht: In diesem Fall gilt die Zahlung laut BFH nicht als „außergewöhnliche“ Einkunft, sodass die Fünftelregelung nicht greift und der volle Betrag im Auszahlungsjahr regulär versteuert wird. Da sich die Rechtsprechung und die Verwaltungspraxis hierzu weiterentwickeln können, ist dieser Punkt bei einer anstehenden Kapitalauszahlung im Einzelfall zu prüfen – dieser Ratgeber ersetzt dazu keine steuerliche Beratung.
Für die Kranken- und Pflegeversicherung gilt bei einer Kapitalauszahlung übrigens eine Besonderheit: Bei gesetzlich Versicherten wird der Einmalbetrag rechnerisch auf zehn Jahre verteilt und in diesem Zeitraum anteilig monatlich verbeitragt – die Doppelverbeitragung wirkt hier also über einen gestreckten Zeitraum, statt sich auf den Auszahlungsmonat zu konzentrieren.
Kosten und Rendite: bAV versus privater ETF-Sparplan
Neben der Steuer- und SV-Frage lohnt sich ein Blick auf die Kostenstruktur, weil sie über Jahrzehnte hinweg einen erheblichen Effekt auf das Endkapital haben kann. Klassische versicherungsförmige Durchführungswege wie Direktversicherung oder Pensionskasse kalkulieren in der Regel mit Abschlusskosten (oft über die ersten Vertragsjahre verteilt) und laufenden Verwaltungskosten, teils zusätzlich mit Kosten für eine biometrische Komponente wie eine Hinterbliebenenabsicherung. Ein passiver, breit gestreuter ETF-Sparplan außerhalb der bAV kommt dagegen häufig mit einer laufenden Gesamtkostenquote (TER) im niedrigen einstelligen Promille- bis niedrigen Prozentbereich pro Jahr aus, ohne Abschlusskosten.
Das bedeutet nicht automatisch, dass ein ETF-Sparplan der bAV überlegen ist – der Steuer-, SV- und Zuschusseffekt beim Einzahlen kann die höheren Kosten eines Versicherungstarifs ganz oder teilweise ausgleichen, insbesondere wenn der Arbeitgeber deutlich mehr als die gesetzlichen 15 % zuschießt. Ob am Ende unter dem Strich mehr bei der bAV oder bei einem eigenständigen ETF-Sparplan (siehe dazu auch ETF für die Altersvorsorge) übrig bleibt, lässt sich nicht pauschal beantworten, sondern hängt vom konkreten Tarif, den tatsächlichen Kosten, dem individuellen Steuersatz in beiden Lebensphasen und der Doppelverbeitragung im Alter ab. Ein seriöser Vergleich braucht die Effektivkosten des konkret angebotenen bAV-Tarifs – diese lassen sich beim Anbieter beziehungsweise über das Produktinformationsblatt erfragen.
Was passiert bei einem Jobwechsel? Portabilität
Ein Blick auf § 4 BetrAVG zeigt: Anders als ein privater Riester- oder Rürup-Vertrag ist eine bAV enger an das jeweilige Arbeitsverhältnis geknüpft. Bei einem Arbeitgeberwechsel gibt es grundsätzlich mehrere Möglichkeiten:
1. Beitragsfreie Fortführung beim bisherigen Versorgungsträger: Der bestehende Vertrag bleibt bestehen, wird aber nicht mehr durch neue Einzahlungen des neuen Arbeitgebers gespeist – häufig die praktische Standardlösung. 2. Übertragung auf den neuen Arbeitgeber (Portabilität): Unter bestimmten Voraussetzungen nach § 4 Abs. 2 bis 5 BetrAVG kann entweder der neue Arbeitgeber die bestehende Zusage im Wege der befreienden Schuldübernahme übernehmen, oder der Übertragungswert der bereits erworbenen unverfallbaren Anwartschaft wird auf eine neue, wertgleiche Zusage beim neuen Arbeitgeber übertragen. Dafür ist regelmäßig das Einverständnis von altem Arbeitgeber, neuem Arbeitgeber und Arbeitnehmer:in erforderlich – ein Rechtsanspruch auf Übertragung besteht nicht in jedem Fall. 3. Eigene private Fortführung: Je nach Durchführungsweg und Vertrag lässt sich ein bAV-Vertrag mitunter auch privat mit eigenen Beiträgen fortführen, allerdings dann ohne die Steuer- und SV-Vorteile der Entgeltumwandlung über einen Arbeitgeber.
In der Praxis bedeutet das: Wer im Laufe des Berufslebens mehrfach den Arbeitgeber wechselt, sammelt nicht selten mehrere kleine, beitragsfrei gestellte bAV-Verträge bei unterschiedlichen Anbietern an, statt – wie bei einem privaten ETF-Depot – einfach weiter in denselben Vertrag einzuzahlen. Das ist ein struktureller Unterschied zu Riester- und Rürup-Verträgen, die unabhängig vom Arbeitgeber bestehen bleiben.
bAV und Grundsicherung im Alter
Ein Punkt, der bei der Altersvorsorgeplanung oft zu spät bedacht wird: Reicht die Rente im Alter nicht aus, kann Anspruch auf Grundsicherung im Alter bestehen. Seit einer Reform, die zusätzliche Altersvorsorge stärker anrechnungsfrei stellen sollte, gilt für Betriebsrenten (ebenso wie für Riester- oder Rürup-Renten und andere zusätzliche Altersvorsorge) eine Teil-Anrechnung: Ein Grundfreibetrag von 100 Euro monatlich bleibt in jedem Fall anrechnungsfrei; vom darüber hinausgehenden Betrag bleiben zusätzlich 30 % anrechnungsfrei. Insgesamt darf der anrechnungsfreie Betrag jedoch die Hälfte des maßgeblichen Regelbedarfs nicht übersteigen (2026 bei alleinstehenden Personen mit einem Regelbedarf von 563 Euro also maximal rund 281,50 Euro anrechnungsfrei).
Wichtig zu verstehen: Eine Betriebsrente zählt grundsätzlich als Einkommen und wird – anders als bestimmte besonders geschützte Vermögensformen – nur bis zu diesem Freibetrag verschont; der Rest mindert den Anspruch auf Grundsicherung. Dieser Freibetrag gilt zudem nur einmal insgesamt für alle Arten zusätzlicher Altersvorsorge zusammen (bAV, Riester, Rürup et cetera werden dafür addiert), nicht separat je Vertrag. Wer also plant, im Alter potenziell auf Grundsicherung angewiesen zu sein, sollte diesen Mechanismus in die eigene Abwägung einbeziehen.
Nachteile und worauf du achten solltest
Eine bAV per Entgeltumwandlung ist kein Selbstläufer mit ausschließlich Vorteilen. Diese Punkte solltest du kennen, bevor du dich entscheidest:
- Geringere gesetzliche Rente. Weil das umgewandelte Gehalt nicht mehr sozialversicherungspflichtig ist, fließt in dieser Höhe auch kein Beitrag mehr in die gesetzliche Rentenversicherung – du erwirbst also weniger Entgeltpunkte und damit eine niedrigere gesetzliche Rente. Bei geringeren Einkommen kann dieser Effekt einen relevanten Teil des steuerlichen Vorteils wieder auffressen.
- Doppelverbeitragung in der Auszahlungsphase. Wie oben beschrieben, mindern Kranken- und vor allem Pflegeversicherungsbeiträge die tatsächlich ankommende Netto-Betriebsrente spürbar – anders als bei anderen Alterseinkünften, wo Beiträge während der Erwerbsphase paritätisch getragen wurden.
- Eingeschränkte Anbieter- und Tarifwahl. Bei der Entgeltumwandlung bestimmt in aller Regel der Arbeitgeber, welcher Durchführungsweg, welcher Anbieter und welcher Tarif zur Verfügung stehen. Anders als bei einem frei wählbaren ETF-Sparplan hast du hier oft keinen direkten Einfluss auf Kosten und Anlagestrategie.
- Kosten- und Renditestruktur. Klassische, versicherungsförmige Durchführungswege (Direktversicherung, Pensionskasse) enthalten häufig Abschluss- und Verwaltungskosten sowie – je nach Tarif – konservative, garantieorientierte Anlagestrategien mit entsprechend gedämpfter Renditechance im Vergleich zu einem breit gestreuten Aktien-ETF-Sparplan über einen sehr langen Zeitraum. Ob sich das lohnt, hängt stark vom konkreten Tarif, den Kosten und dem Arbeitgeberzuschuss ab und lässt sich nicht pauschal beantworten.
- Eingeschränkte Verfügbarkeit vor der Rente. Das angesparte Kapital ist grundsätzlich bis zum Ruhestand gebunden – anders als etwa bei VL nach Ablauf der Sperrfrist, und anders als bei einem frei verfügbaren ETF-Depot.
- Portabilität nur eingeschränkt. Wie im Abschnitt zum Jobwechsel beschrieben, lässt sich ein bAV-Vertrag nicht ohne Weiteres einfach zum neuen Arbeitgeber „mitnehmen“ – häufig bleibt er nur beitragsfrei bestehen.
- Bezug zur Abgeltungssteuer. Ein privater ETF-Sparplan unterliegt bei Verkäufen der Abgeltungssteuer auf Kursgewinne und Ausschüttungen, während die spätere bAV-Rente vollständig als Einkommen mit dem persönlichen Steuersatz versteuert wird – welche Variante steuerlich günstiger ist, hängt vom individuellen Steuersatz in der Ansparphase gegenüber dem in der Rente ab und lässt sich nicht pauschal sagen.
Für wen kann sich eine bAV lohnen – und für wen eher nicht?
Eine pauschale Antwort gibt es hier ausdrücklich nicht – und dieser Text will und darf keine geben. Einige Faktoren, die die Abwägung in der Praxis in unterschiedliche Richtungen verschieben, sind aber gut dokumentiert:
Tendenziell eher vorteilhaft, wenn …
- der Arbeitgeber freiwillig mehr als die gesetzlichen 15 % Zuschuss zahlt – je höher der Zuschuss, desto eher überwiegt der Vorteil gegenüber den Nachteilen.
- du dich in der Ansparphase in einem hohen Grenzsteuersatz befindest und im Ruhestand voraussichtlich in einem deutlich niedrigeren.
- dein Einkommen bereits deutlich oberhalb der Beitragsbemessungsgrenzen in der Kranken- und Pflegeversicherung liegt – dann fällt die Ersparnis bei den Sozialabgaben in der Ansparphase besonders hoch aus, während der Effekt auf die gesetzliche Rente (die ohnehin bei der BBG gedeckelt ist) geringer ausfallen kann.
- du ohnehin privat krankenversichert bist oder sein wirst und daher von der Doppelverbeitragung in der GKV nicht in gleicher Form betroffen bist.
Tendenziell eher nachteilig, wenn …
- dein Einkommen eher niedrig bis mittel ist, sodass die Minderung der gesetzlichen Rente relativ stärker ins Gewicht fällt.
- der Arbeitgeber nur die gesetzliche Mindestquote von 15 % zuschießt und der angebotene Tarif vergleichsweise teuer ist.
- du im Ruhestand voraussichtlich pflichtversichertes Mitglied der GKV bist und mit einer Betriebsrente deutlich oberhalb des Freibetrags rechnest.
- dir Flexibilität wichtiger ist als der Steuer- und SV-Vorteil – etwa weil du das Geld notfalls vor der Rente verfügbar haben möchtest, was bei einem privaten ETF-Depot anders als bei der bAV grundsätzlich möglich ist.
In vielen Fällen ist die realistische Antwort: Ein bAV-Beitrag bis zur Höhe des vollen Arbeitgeberzuschusses „mitzunehmen“ gilt als naheliegend, weil dieser Teil faktisch wie eine Gehaltserhöhung wirkt. Ob eine darüber hinausgehende Entgeltumwandlung sinnvoll ist, hängt dagegen stark von Steuersatz, Krankenversicherungsstatus, Tarifkosten und der eigenen Risikobereitschaft ab – und lässt sich ohne Blick auf die individuellen Zahlen nicht seriös pauschal beantworten.
Fazit
Die betriebliche Altersvorsorge ist weder ein Selbstläufer noch eine Falle – sie ist ein Instrument mit einer besonderen Mechanik, die sich deutlich von privaten Vorsorgeformen wie Riester oder Rürup und erst recht von einem frei verwalteten ETF-Depot unterscheidet. Der unmittelbare Steuer- und Sozialversicherungsvorteil beim Einzahlen ist real und, kombiniert mit dem gesetzlich vorgeschriebenen Arbeitgeberzuschuss, oft attraktiv. Genauso real sind aber die Kehrseiten: eine niedrigere gesetzliche Rente, eingeschränkte Anbieterwahl, begrenzte Portabilität bei Jobwechsel und vor allem die Doppelverbeitragung in der Auszahlungsphase, die einen erheblichen Teil des ursprünglichen Vorteils wieder aufzehren kann.
Ob sich eine Entgeltumwandlung für dich lohnt – und in welcher Höhe –, hängt von Faktoren ab, die dieser Text nicht kennen kann: deinem aktuellen und voraussichtlichen künftigen Steuersatz, der Höhe des Arbeitgeberzuschusses, den Kosten des konkreten Tarifs, deinem Krankenversicherungsstatus im Ruhestand und deiner persönlichen Risikobereitschaft. Prüfe dein konkretes Angebot mit den tatsächlichen Zahlen deines Arbeitgebers und deiner Gehaltsabrechnung, und ziehe bei einer größeren, langfristig bindenden Entscheidung im Zweifel eine unabhängige, honorarbasierte Beratung (Honorarberater:in statt provisionsgetriebener Vermittlung) hinzu, die ausschließlich in deinem Interesse und ohne Provisionsinteresse am Vertragsabschluss rechnet.
Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zwischen bAV und Riester-Rente?
Die bAV läuft über den Arbeitgeber und wird meist per Entgeltumwandlung aus dem Bruttogehalt finanziert – gefördert durch Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit beim Einzahlen plus einen gesetzlichen Arbeitgeberzuschuss. Die Riester-Rente ist dagegen ein frei wählbarer, privater Vertrag, der über staatliche Zulagen gefördert wird und unabhängig vom Arbeitgeber besteht. Details zur Riester-Förderung findest du im separaten Ratgeber zur Riester-Rente.
Muss mein Arbeitgeber eine Entgeltumwandlung anbieten?
Ja, grundsätzlich hat jede sozialversicherungspflichtig beschäftigte Person seit 2002 einen gesetzlichen Anspruch auf Entgeltumwandlung bis zur Höhe von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung. Der Arbeitgeber darf dabei aber in der Regel selbst bestimmen, über welchen Durchführungsweg und welchen Anbieter die Umwandlung erfolgt.
Wie viel muss mein Arbeitgeber zuschießen?
Mindestens 15 % des umgewandelten Betrags, soweit der Arbeitgeber dadurch tatsächlich Sozialversicherungsbeiträge spart (§ 1a Abs. 1a BetrAVG). Diese Pflicht gilt seit 2019 für neue und seit 2022 für alle bestehenden Entgeltumwandlungsverträge über Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds. Manche Arbeitgeber zahlen freiwillig mehr; abweichende tarifvertragliche Regelungen sind möglich.
Was bedeutet Doppelverbeitragung bei der Betriebsrente?
Beim Einzahlen sind Entgeltumwandlungsbeiträge bis zu bestimmten Grenzen sozialversicherungsfrei. Bei der späteren Auszahlung werden gesetzlich Krankenversicherte auf ihre Betriebsrente aber wieder mit vollen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen belastet – ohne Arbeitgeberanteil. 2026 greift dabei ein Freibetrag von 197,75 Euro monatlich in der Krankenversicherung; in der Pflegeversicherung gilt stattdessen eine Freigrenze in gleicher Höhe ohne anteilige Entlastung.
Sinkt meine gesetzliche Rente durch Entgeltumwandlung?
Ja, tendenziell. Weil der umgewandelte Gehaltsanteil bis zur Sozialversicherungsfreiheitsgrenze nicht mehr rentenversicherungspflichtig ist, erwirbst du in dieser Höhe auch keine Entgeltpunkte in der gesetzlichen Rentenversicherung. Der konkrete Effekt auf die spätere gesetzliche Rente hängt vom umgewandelten Betrag und der Dauer der Umwandlung ab und lässt sich über den individuellen Rentenbescheid beziehungsweise eine Rentenauskunft der Deutschen Rentenversicherung nachvollziehen.
Was passiert mit meiner bAV, wenn ich den Arbeitgeber wechsle?
Am häufigsten wird der bestehende Vertrag beitragsfrei beim bisherigen Versorgungsträger fortgeführt, ohne dass der neue Arbeitgeber weiter einzahlt. Unter bestimmten Voraussetzungen nach § 4 BetrAVG ist auch eine Übertragung auf den neuen Arbeitgeber möglich (Portabilität), dafür ist aber regelmäßig die Zustimmung von altem Arbeitgeber, neuem Arbeitgeber und dir selbst nötig – ein automatischer Anspruch besteht nicht in jedem Fall.
Zählt eine Betriebsrente bei der Grundsicherung im Alter?
Ja, eine Betriebsrente zählt grundsätzlich als Einkommen und wird bei der Grundsicherung im Alter angerechnet. Es gibt einen Grundfreibetrag von 100 Euro monatlich plus 30 % des darüber hinausgehenden Betrags anrechnungsfrei, insgesamt gedeckelt auf die Hälfte des maßgeblichen Regelbedarfs. Dieser Freibetrag gilt einmal insgesamt für alle Formen zusätzlicher Altersvorsorge zusammen, nicht separat je Vertrag.
Lohnt sich eine bAV auch ohne Arbeitgeberzuschuss über die Pflichtquote hinaus?
Das lässt sich nicht pauschal beantworten. Der Steuer- und SV-Vorteil beim Einzahlen ist real, wird aber durch die spätere Doppelverbeitragung, mögliche Vertragskosten und die geringere gesetzliche Rente teilweise wieder ausgeglichen. Ob sich eine über den Pflichtzuschuss hinausgehende Entgeltumwandlung für dich lohnt, hängt von deinem Steuersatz, deinem Krankenversicherungsstatus im Ruhestand und den Kosten des konkreten Tarifs ab.
Was ist der Unterschied zwischen bAV und vermögenswirksamen Leistungen (VL)?
Vermögenswirksame Leistungen sind kein Altersvorsorgeprodukt, sondern ein kapitalbildendes Sparen mit fester Sperrfrist (meist sieben Jahre), das zum Beispiel in einen Bausparvertrag oder ETF-Sparplan fließen kann und danach frei verfügbar wird. Die bAV ist dagegen eine echte Zusatzrente, die grundsätzlich bis zum Ruhestand gebunden ist. Mehr dazu im Ratgeber zu vermögenswirksamen Leistungen.
Kann ich mir meine bAV komplett auf einmal auszahlen lassen?
Das hängt vom Durchführungsweg und vom konkreten Vertrag ab – nicht jeder Tarif enthält ein Kapitalwahlrecht. Ist eine Kapitalauszahlung möglich, wird sie in der Regel voll versteuert; eine steuerliche Glättung über die Fünftelregelung ist laut einem BFH-Urteil vom Oktober 2025 bei einem von Anfang an frei vereinbarten Kapitalwahlrecht regelmäßig ausgeschlossen. Bei gesetzlich Versicherten wird eine Einmalzahlung außerdem rechnerisch auf zehn Jahre verteilt und in diesem Zeitraum anteilig krankenversicherungspflichtig.