Bürgergeld wird zur Grundsicherung: Droht 2027 eine Regelsatz-Nullrunde?
17. September 2026 · Lesezeit ca. 5 Min. · Redaktion: RenditeRadar
Das Bürgergeld heißt stufenweise Grundsicherungsgeld, und der Bundestag berät über eine vereinfachte Regelsatz-Formel fürs Haushaltsbegleitgesetz 2027. Was bereits gilt, was noch offen ist – und warum eine Nullrunde wahrscheinlicher, aber nicht sicher ist.
Das Bürgergeld heißt schon länger nicht mehr lange „Bürgergeld": Seit dem 1. Juli 2026 tritt das Gesetz zur Neuausrichtung der Grundsicherung für Arbeitsuchende stufenweise in Kraft, das die Leistung in „Grundsicherungsgeld" umbenennt und die Regeln verschärft. Am 8. September 2026 hat der Bundestag zusätzlich in erster Lesung über das Haushaltsbegleitgesetz 2027 beraten – mit einer Änderung, die dafür sorgen könnte, dass die monatlichen Regelsätze 2027 zum ersten Mal seit Jahren nicht steigen. Wir ordnen ein, was bereits gilt, was noch im Verfahren ist – und was für 2027 realistisch zu erwarten ist.
Das Wichtigste in Kürze
- Das Bürgergeld wird stufenweise zur „Neuen Grundsicherung" (Leistung: „Grundsicherungsgeld") umgebaut; das zugrunde liegende Gesetz trat am 1. Juli 2026 in Kraft.
- Zentrale inhaltliche Änderung: der Vermittlungsvorrang gilt wieder stärker – eine schnelle Arbeitsaufnahme wird vor einer längeren Qualifizierung priorisiert geprüft.
- Der aktuelle Regelsatz liegt seit Januar 2024 unverändert bei 563 € für Alleinstehende bzw. 506 € für Partner in einer Bedarfsgemeinschaft – es gab weder 2025 noch 2026 eine Erhöhung.
- Mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2027 (Kabinettsbeschluss 6.7.2026, Zuleitung an den Bundesrat als Drucksache 442/26 am 14.8.2026, erste Lesung im Bundestag am 8.9.2026) soll die bisherige zweistufige Anpassungsformel (gemischter Index + ergänzende Nachindexierung) auf eine einstufige Berechnung (nur noch der gemischte Index aus 70 % Preis- und 30 % Nettolohnentwicklung) zurückgeführt werden.
- Nach Einschätzung mehrerer Fachmedien wird dadurch eine Nullrunde bei den Regelsätzen 2027 zunehmend wahrscheinlicher – festgelegt ist der konkrete Betrag für 2027 aber noch nicht, unter anderem, weil zusätzlich die Ergebnisse der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 2023 in die Neuberechnung einfließen.
- Eine gesetzliche Bestandsschutzklausel verhindert, dass der Regelsatz nominal sinkt – im schlechtesten Fall bleibt er also gleich, nicht niedriger.
Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Sozialrechtsberatung. Bei Fragen zum eigenen Leistungsanspruch hilft das zuständige Jobcenter oder eine Sozialberatungsstelle weiter.
Vom Bürgergeld zur „Neuen Grundsicherung": Was schon gilt
Die Grundidee der Reform: Statt eines eigenständigen „Bürgergelds" firmiert die Leistung künftig unter dem Sammelbegriff Grundsicherung für Arbeitsuchende, die monatliche Geldleistung heißt Grundsicherungsgeld. Neben der Umbenennung ändern sich vor allem verfahrenstechnische Punkte:
- Vermittlungsvorrang: Jobcenter prüfen wieder stärker zuerst, ob eine sofortige Arbeitsaufnahme möglich ist, bevor längere Qualifizierungsmaßnahmen vorrangig angeboten werden.
- Mitwirkungspflichten: Die Anforderungen an Mitwirkung (z. B. Bewerbungsbemühungen, Termine) wurden nachgeschärft.
- Karenzzeiten und Schonvermögen: Einzelne Übergangsregelungen für neue Leistungsbeziehende wurden angepasst; die genauen Detailregelungen unterscheiden sich je nach Stichtag des Leistungsbeginns.
Diese Änderungen sind bereits geltendes Recht, da das zugrunde liegende Gesetz seit dem 1. Juli 2026 stufenweise in Kraft tritt.
Die Regelsatz-Frage: Was sich mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2027 ändern soll
Getrennt von der Umbenennung läuft ein zweites, für den Geldbeutel wichtigeres Verfahren: die geplante Änderung der Fortschreibungsformel für die Regelsätze nach § 28a SGB XII.
Wie die Regelsätze bisher berechnet werden
Bisher gilt ein zweistufiges Verfahren:
1. Ein gemischter Index aus 70 % Preisentwicklung regelsatzrelevanter Güter und Dienstleistungen sowie 30 % Nettolohn- und -gehaltsentwicklung. 2. Eine ergänzende Nachindexierung, die zusätzliche Preisentwicklungen im zweiten Quartal des jeweiligen Jahres berücksichtigt.
Was der Entwurf ändert
Der Regierungsentwurf zum Haushaltsbegleitgesetz 2027 sieht vor, die zweite Stufe – die ergänzende Nachindexierung – ersatzlos zu streichen. Es bliebe nur noch der gemischte Index aus Schritt 1. Nach Regierungsangaben soll das die öffentlichen Haushalte bei Arbeitslosengeld II/Grundsicherungsgeld um rund 78 Millionen Euro und bei der Sozialhilfe um rund 24 Millionen Euro pro Jahr entlasten.
Warum eine Nullrunde 2027 wahrscheinlich, aber nicht sicher ist
Mehrere Fachportale, die sich auf Sozialleistungen spezialisiert haben, ordnen die Kombination aus verlangsamter Formel und aktuell moderater Preisentwicklung so ein, dass eine Nullrunde – also ein unveränderter Regelsatz – für 2027 zunehmend wahrscheinlich, aber noch nicht endgültig festgelegt ist. Zwei Gründe, warum die Zahl noch offen ist:
- Das Gesetz hatte am 8. September 2026 erst die erste Lesung im Bundestag; der Bundesrat kann bis zum 25. September 2026 Stellung nehmen, und der Haushaltsausschuss des Bundestags hat für den 12. Oktober 2026 eine öffentliche Anhörung angesetzt. Es folgen danach noch die zweite und dritte Lesung im Bundestag.
- In die eigentliche Neuberechnung der Regelbedarfe fließt zusätzlich die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 2023 ein, deren konkrete Auswirkung auf die Ausgangsbasis der Berechnung erst mit der finalen Regelbedarfsermittlung feststeht.
Wichtig: Eine gesetzliche Bestandsschutzklausel stellt sicher, dass der Regelsatz nominal nicht sinken darf, selbst wenn die neue Formel rechnerisch einen niedrigeren Wert ergeben würde. Im ungünstigsten Fall bliebe der Betrag also unverändert – ein tatsächliches Minus gegenüber dem Vorjahr ist ausgeschlossen.
Regelsätze im Überblick (Stand 2026)
| Bedarfsstufe | Regelsatz seit Januar 2024 |
|---|---|
| Alleinstehende / Alleinerziehende | 563 € |
| Partner in einer Bedarfsgemeinschaft (je Person) | 506 € |
| Erwachsene in einer stationären Einrichtung | 451 € |
| Jugendliche 14–17 Jahre | 471 € |
| Kinder 6–13 Jahre | 390 € |
| Kinder 0–5 Jahre | 357 € |
Diese Beträge gelten unverändert seit Januar 2024 – es gab weder 2025 noch 2026 eine Anpassung nach oben.
Was das für Betroffene praktisch bedeutet
- Plane für 2027 vorsichtshalber mit einem unveränderten oder nur minimal höheren Regelsatz, bis die endgültige Zahl feststeht – üblicherweise wird der Wert für das Folgejahr im Spätherbst per Rechtsverordnung final festgelegt.
- Die Umbenennung in „Grundsicherungsgeld" ändert an sich nichts an deinem laufenden Leistungsanspruch – bestehende Bescheide behalten ihre Gültigkeit, auch wenn sich Formulare und Bezeichnungen nach und nach anpassen.
- Zusatzleistungen (etwa Mehrbedarfe, Kosten der Unterkunft, Bildungs- und Teilhabepaket) sind von dieser Regelsatz-Diskussion nicht unmittelbar betroffen – sie folgen eigenen Berechnungsregeln.
Diese Reform der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist inhaltlich klar getrennt von der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach SGB XII, die für Menschen im Rentenalter oder mit dauerhafter Erwerbsminderung gilt und eigenen Regeln folgt. Wer sich fragt, wie sich vorhandenes ETF- oder Sparvermögen auf einen Grundsicherungsgeld-Anspruch auswirkt, findet dazu Hintergründe in unserem Beitrag zu Schonvermögen beim Bürgergeld.
Häufige Fragen (FAQ)
Direkt im Anschluss an diesen Beitrag findest du die wichtigsten Fragen kompakt beantwortet.
Fazit
Die Umbenennung von Bürgergeld zu Grundsicherungsgeld ist bereits geltendes Recht und läuft seit Juli 2026 stufenweise an. Deutlich relevanter für den Geldbeutel ist die zweite, noch offene Baustelle: Mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2027 will die Bundesregierung die Regelsatz-Berechnung vereinfachen – mit der wahrscheinlichen, aber noch nicht endgültig feststehenden Folge einer Nullrunde für 2027. Wer betroffen ist, sollte die finale Rechtsverordnung im Spätherbst 2026 im Blick behalten, statt sich schon jetzt auf eine bestimmte Zahl zu verlassen.
Häufige Fragen
Heißt das Bürgergeld jetzt offiziell anders?
Ja, teilweise. Die zugrunde liegende Grundsicherung für Arbeitsuchende wird stufenweise zur „Neuen Grundsicherung" umgebaut, die monatliche Geldleistung selbst heißt künftig „Grundsicherungsgeld". Das Gesetz dazu trat am 1. Juli 2026 stufenweise in Kraft.
Steigt der Regelsatz 2027?
Das steht noch nicht fest. Mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2027 will die Bundesregierung die bisherige zweistufige Anpassungsformel vereinfachen, was eine Nullrunde wahrscheinlicher macht. Der konkrete Betrag hängt aber noch von der finalen Regelbedarfsermittlung inklusive der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2023 sowie vom weiteren Gesetzgebungsverfahren ab.
Kann der Regelsatz 2027 niedriger ausfallen als 2026?
Nein. Eine gesetzliche Bestandsschutzklausel verhindert eine nominale Absenkung – der Regelsatz kann bestenfalls steigen oder im ungünstigsten Fall unverändert bleiben, aber nicht sinken.
Wie hoch ist der aktuelle Regelsatz für Alleinstehende?
Seit Januar 2024 unverändert 563 € pro Monat für Alleinstehende bzw. Alleinerziehende. Es gab weder 2025 noch 2026 eine Anhebung.
Was ändert sich durch den wieder stärkeren Vermittlungsvorrang?
Jobcenter prüfen seit der Reform stärker zuerst, ob eine unmittelbare Arbeitsaufnahme möglich ist, bevor sie längere Qualifizierungsmaßnahmen vorrangig anbieten. Die konkrete Umsetzung liegt im Einzelfall beim zuständigen Jobcenter.
Muss ich als bisherige Bürgergeld-Empfängerin oder -Empfänger etwas unternehmen?
Für laufende Leistungsbezüge ändert die Umbenennung an sich nichts an deinem Anspruch. Bei konkreten Fragen zu deinem individuellen Bescheid ist das zuständige Jobcenter der richtige Ansprechpartner.