Grundsicherung im Alter: Anspruch, Höhe und Vermögensfreibetrag 2026

13. August 2026 · Lesezeit ca. 13 Min. · Redaktion: RenditeRadar

Grundsicherung im Alter sichert Rentnerinnen, Rentnern und dauerhaft erwerbsgeminderten Menschen ein Existenzminimum, wenn Rente und Vermögen nicht reichen. Wer Anspruch hat, wie die Höhe 2026 berechnet wird und was mit Ersparnissen passiert.

Wer im Ruhestand feststellt, dass die eigene Rente kaum zum Leben reicht, ist damit nicht allein: Nach Schätzungen des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW) nimmt rund die Hälfte bis zwei Drittel der eigentlich Berechtigten die Grundsicherung im Alter gar nicht erst in Anspruch – aus Scham, Unwissenheit oder weil die Antragswege als zu kompliziert empfunden werden. Dabei handelt es sich um einen gesetzlich verankerten Anspruch, keine Almosen. Dieser Beitrag erklärt, wer Grundsicherung im Alter bekommen kann, wie sich die Höhe 2026 zusammensetzt, was mit Ersparnissen und einem ETF-Depot passiert – und wo sie sich von Grundrente, Bürgergeld und Wohngeld unterscheidet. Er ersetzt keine individuelle Prüfung durch das Sozialamt oder eine Sozialberatungsstelle, sondern bietet eine Orientierung für den ersten Überblick.

Was ist die Grundsicherung im Alter?

Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist im Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII, §§ 41 ff.) geregelt. Sie soll das Existenzminimum von Menschen sichern, deren eigenes Einkommen und Vermögen dafür nicht ausreicht – ähnlich wie die klassische Sozialhilfe, aber mit eigenen Regeln und ohne die sonst im SGB XII übliche Rückgriffsmöglichkeit auf unterhaltspflichtige Kinder oder Eltern (dazu unten mehr).

Anspruch haben grundsätzlich zwei Gruppen:

  • Personen, die die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht haben. Diese liegt je nach Geburtsjahrgang zwischen 65 und 67 Jahren; für ab 1964 Geborene sind es 67 Jahre.
  • Personen ab 18 Jahren, die dauerhaft voll erwerbsgemindert sind – unabhängig vom Alter. Diese verwandte Leistung heißt Grundsicherung bei Erwerbsminderung und folgt denselben Regeln zu Bedarf, Einkommen und Vermögen. Die Feststellung der dauerhaften vollen Erwerbsminderung trifft verbindlich der Rentenversicherungsträger.

Wichtig für das Verständnis: Die Grundsicherung im Alter ist bedürftigkeitsgeprüft. Das heißt, es wird geprüft, ob eigenes Einkommen und Vermögen ausreichen, um den Lebensunterhalt zu decken – erst wenn das nicht der Fall ist, wird aufgestockt. Das unterscheidet sie grundlegend von Leistungen, die allein aus eingezahlten Rentenbeiträgen entstehen, wie dem im Ratgeber zu Grundrente und Grundrentenzuschlag beschriebenen Zuschlag.

Grundsicherung im Alter vs. Grundrentenzuschlag: der wichtigste Unterschied

Die Begriffe werden im Alltag häufig durcheinandergebracht, meinen aber grundverschiedene Dinge:

Grundsicherung im AlterGrundrentenzuschlag
RechtsgrundlageSGB XII, 4. Kapitel (§§ 41 ff.)SGB VI (Rentenrecht)
Charakterbedürftigkeitsgeprüfte Sozialleistungbeitragsbezogener Zuschlag zur Rente
PrüfungEinkommen und Vermögeneigene Einkommensprüfung, keine Vermögensprüfung
VoraussetzungRegelaltersgrenze erreicht oder dauerhaft voll erwerbsgemindert, Bedürftigkeitmindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten mit unterdurchschnittlichem Verdienst
Antragseparater Antrag beim Sozialamt nötigwird von der Deutschen Rentenversicherung automatisch geprüft
Auszahlungmonatliche Zahlung durch das SozialamtBestandteil der regulären Rentenzahlung

Praktisch wichtig ist das Zusammenspiel: Wer einen Grundrentenzuschlag erhält, bekommt ihn zusammen mit der normalen Rente ausgezahlt – und diese Gesamtrente zählt bei der Prüfung der Grundsicherung im Alter grundsätzlich als Einkommen. Der Zuschlag verschwindet also nicht einfach aus der Rechnung, nur weil er einen anderen rechtlichen Ursprung hat. Allerdings gibt es seit der Grundrentenreform einen speziellen Freibetrag nach § 82a SGB XII, der genau für Personen mit langen Grundrentenzeiten einen Teil der Rente von der Anrechnung ausnimmt (Details dazu weiter unten). Wer noch keinen Überblick über die eigene Rentenhöhe hat, findet Hintergründe im Ratgeber zur gesetzlichen Rente und Rentenlücke.

Abgrenzung zu Bürgergeld und Wohngeld

Nicht zu verwechseln: Grundsicherung im Alter und die neue "Grundsicherung" für Arbeitsuchende

Seit einer Reform zum 1. Juli 2026 heißt das frühere Bürgergeld (SGB II) im Gesetzestext offiziell wieder "Grundsicherung für Arbeitsuchende", umgangssprachlich teils auch "Grundsicherungsgeld". Das sorgt aktuell für Verwirrung, weil der Name dem hier behandelten Thema sehr ähnelt – gemeint ist damit aber eine völlig andere Leistung für Menschen im erwerbsfähigen Alter, die (noch) arbeiten können. Die Grundsicherung im Alter nach SGB XII, um die es in diesem Beitrag geht, richtet sich dagegen an Menschen im Rentenalter oder mit dauerhafter voller Erwerbsminderung und ist von dieser Namensreform nicht betroffen. Wie beim Bürgergeld-Nachfolger mit Vermögen und ETF-Depot umgegangen wird, insbesondere während der Erwerbsphase, erklärt der Beitrag zu Bürgergeld, ETF-Depot und Vermögen – die dortigen Regeln zur Karenzzeit und zum Schonvermögen gelten für die Grundsicherung im Alter nicht in gleicher Form, sie hat ihr eigenes, in der Regel niedrigeres Schonvermögen.

Wohngeld oder Grundsicherung – nicht beides gleichzeitig

Wer bereits Grundsicherung im Alter bezieht, ist nach § 7 des Wohngeldgesetzes vom Wohngeld ausgeschlossen – logisch, denn die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung sind in der Grundsicherung bereits enthalten. Ein zusätzlicher Wohngeldantrag würde die Wohnkosten also doppelt abdecken. Umgekehrt gilt: Wer mit Wohngeld allein über die Runden kommt, muss keine Grundsicherung beantragen – und viele Seniorinnen und Senioren bevorzugen aus Datenschutz- oder Stigma-Gründen bewusst das Wohngeld, sofern es reicht, weil dort keine Vermögensprüfung in derselben Tiefe stattfindet und der Antrag beim Wohngeldamt statt beim Sozialamt läuft. Ob sich Wohngeld im Einzelfall überhaupt lohnt und wie die Antragstellung funktioniert, erklärt der Ratgeber zu Wohngeld beantragen 2026. Als grobe Faustregel gilt: Reicht das Wohngeld allein aus, um den Bedarf zu decken, ist es die einfachere Lösung; reicht es nicht, bleibt die Grundsicherung im Alter die umfassendere Absicherung, weil sie automatisch alle notwendigen Bedarfe abdeckt.

Wie hoch ist die Grundsicherung im Alter 2026?

Die Höhe setzt sich aus drei Bausteinen zusammen: dem Regelsatz für den laufenden Lebensunterhalt, den angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) sowie eventuellen Mehrbedarfen.

Regelsatz (Regelbedarfsstufen)

Die Regelbedarfsstufen im SGB XII sind an dieselbe Verordnung gekoppelt wie die Regelsätze des Bürgergelds/der neuen Grundsicherung für Arbeitsuchende. Für 2026 gilt eine sogenannte Nullrunde: Die Beträge bleiben gegenüber 2025 unverändert, weil der rechnerische Fortschreibungswert unter dem gesetzlich garantierten Besitzstand lag. Für Menschen in der Grundsicherung im Alter sind vor allem die ersten beiden Stufen relevant:

RegelbedarfsstufeBetroffene PersonengruppeBetrag 2026
Stufe 1Alleinstehende / alleinlebende Personen563 € monatlich
Stufe 2Partnerinnen/Partner in einem gemeinsamen Haushalt (je Person)506 € monatlich
Stufe 3sonstige erwachsene Angehörige im Haushalt (z. B. erwachsenes Kind im Elternhaus)451 € monatlich

(Die Stufen 4 bis 6 gelten für minderjährige Haushaltsangehörige und spielen in der Grundsicherung im Alter praktisch kaum eine Rolle.)

Kosten der Unterkunft und Heizung

Zusätzlich zum Regelsatz übernimmt das Sozialamt die tatsächlichen Kosten für Miete, Nebenkosten und Heizung, sofern diese als "angemessen" gelten. Was angemessen ist, richtet sich nach örtlichen Richtwerten (Wohnungsgröße, ortsübliche Miete) und unterscheidet sich von Stadt zu Stadt und Landkreis zu Landkreis erheblich. Bei Eigentum tritt an die Stelle der Miete unter anderem die Belastung durch Nebenkosten, Grundsteuer und ggf. Instandhaltungskosten.

Mehrbedarfe

Je nach individueller Situation kommen Zuschläge hinzu, etwa:

  • 17 % des maßgeblichen Regelsatzes bei Vorliegen der Merkzeichen "G" (erheblich gehbehindert) oder "aG" (außergewöhnlich gehbehindert) im Schwerbehindertenausweis, sofern die übrigen Voraussetzungen des § 30 SGB XII erfüllt sind – ein Anspruch, auf den die Behörde kein Ermessen hat.
  • ein Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung, wenn eine Erkrankung dies medizinisch erfordert.
  • ein kleinerer Mehrbedarf für dezentrale Warmwassererzeugung (z. B. Durchlauferhitzer statt zentraler Heizungsanlage), sofern diese Kosten nicht bereits über die Heizkosten abgedeckt sind.

Rechenbeispiel

Frau Krüger, 71, lebt allein in einer angemessenen Mietwohnung. Ihre gesetzliche Rente beträgt 620 € netto im Monat, ihre Warmmiete liegt bei 480 €.

PositionBetrag
Regelsatz (Stufe 1)563 €
angemessene Kosten der Unterkunft und Heizung480 €
Gesamtbedarf1.043 €
abzüglich anrechenbares Einkommen (Rente, ggf. abzüglich Freibeträge)− 620 €
Grundsicherung im Alter (Aufstockung)ca. 423 €

Frau Krüger erhält also rund 423 € monatlich vom Sozialamt on top zu ihrer Rente, sodass ihr Gesamteinkommen ihren Bedarf von 1.043 € deckt. Dieses Beispiel ist stark vereinfacht und ersetzt keine individuelle Berechnung, da reale Fälle Freibeträge, Mehrbedarfe oder abweichende KdU-Richtwerte enthalten können.

Vermögen und Schonvermögen: Was passiert mit Ersparnissen und dem ETF-Depot?

Das ist für viele Leserinnen und Leser von RenditeRadar die eigentlich entscheidende Frage: Wer über Jahre oder Jahrzehnte ein ETF-Depot aufgebaut hat, möchte wissen, ob dieses Vermögen im Alter bei niedriger Rente "aufgezehrt" werden muss, bevor überhaupt ein Anspruch auf Grundsicherung entsteht.

Die gesetzliche Grundlage ist § 90 SGB XII. Danach gilt üblicherweise ein Vermögensfreibetrag (Schonvermögen) von 10.000 € für Alleinstehende, der sich bei Ehe- oder eingetragenen Lebenspartnerschaften um weitere 10.000 € auf insgesamt 20.000 € für Paare erhöht. Dieser Wert gilt nach übereinstimmenden Angaben mehrerer Quellen seit dem 1. Januar 2023 und ist – anders als beim reformierten Bürgergeld/der neuen Grundsicherung für Arbeitsuchende ab Juli 2026 – nicht altersgestaffelt; für die Grundsicherung im Alter nach SGB XII bleibt der einheitliche Betrag maßgeblich.

Neben diesem Barvermögens-Freibetrag sind bestimmte Vermögensgegenstände unabhängig von ihrem Wert grundsätzlich geschützt (§ 90 Abs. 2 SGB XII), darunter:

  • ein angemessener Hausrat,
  • ein selbst genutztes Hausgrundstück oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung angemessener Größe,
  • eine staatlich geförderte Altersvorsorge (z. B. ein Riester-Vertrag) samt ihrer Erträge,
  • Gegenstände, die für die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind.

Für ein ETF- oder Wertpapierdepot bedeutet das konkret: Sein aktueller Marktwert zählt als Vermögen und wird auf den Freibetrag von 10.000 € (bzw. 20.000 € bei Paaren) angerechnet. Liegt der Depotwert darunter, bleibt er unangetastet. Liegt er darüber, muss der übersteigende Teil grundsätzlich zunächst für den Lebensunterhalt eingesetzt ("verwertet") werden, bevor Grundsicherung gezahlt wird – etwa durch Verkauf von Anteilen. Eine Ausnahme sieht das Gesetz vor, wenn die Verwertung eine unzumutbare Härte bedeuten würde (§ 90 Abs. 3 SGB XII), was das Sozialamt im Einzelfall prüft. Diese Härtefallprüfung ist eng gefasst und kein automatischer Freifahrtschein – wer sich auf einen höheren Depotwert verlässt, sollte diesen Punkt frühzeitig mit dem Sozialamt oder einer Sozialberatungsstelle klären, statt sich auf pauschale Aussagen zu verlassen.

Wichtig zur Einordnung: Der Freibetrag von 10.000 € klingt nach wenig gemessen an dem, was für einen sorgenfreien Ruhestand nötig wäre – er ist aber ausdrücklich als Schutz eines Notgroschens gedacht, nicht als Kapitalstock für die Altersvorsorge. Wer mit Blick auf eine mögliche spätere Bedürftigkeit plant, profitiert eher von einer möglichst hohen gesetzlichen und betrieblichen Rente als von einem möglichst großen, aber ungeschütztem Depot. Einen Einstieg in das Thema betriebliche Altersvorsorge bietet der Ratgeber zur betrieblichen Altersvorsorge (bAV).

Wie werden Rente, Betriebsrente und Kapitalerträge angerechnet?

Neben dem Vermögen prüft das Sozialamt laufend das Einkommen. Grundsätzlich zählen dazu die gesetzliche Rente, Betriebsrenten, private Rentenzahlungen, Wohngeld (falls ausnahmsweise parallel bezogen), Unterhaltszahlungen und Mieteinnahmen. Diese Einkünfte werden – von wenigen gesetzlich vorgesehenen Freibeträgen abgesehen – grundsätzlich vollständig auf den Bedarf angerechnet.

Der Grundrenten-Freibetrag (§ 82a SGB XII)

Für Personen mit mindestens 33 Jahren an Grundrentenzeiten (396 Kalendermonaten) gilt seit der Grundrentenreform ein besonderer Freibetrag: Von der Rente bleiben pauschal 100 € plus 30 % des darüber liegenden Rentenbetrags anrechnungsfrei, gedeckelt auf maximal 50 % der Regelbedarfsstufe 1 – 2026 also maximal rund 281,50 € monatlich. Wer beispielsweise 500 € gesetzliche Rente bezieht und die 33-Jahres-Voraussetzung erfüllt, dem bleiben rechnerisch 100 € plus 30 % von 400 € = 220 € anrechnungsfrei; nur der Rest zählt als Einkommen für die Bedarfsberechnung. Diese Regelung sorgt dafür, dass sich jahrzehntelange Beitragszahlung mit unterdurchschnittlichem Verdienst auch bei gleichzeitigem Grundsicherungsbezug spürbar auszahlt.

Kapitalerträge aus dem ETF-Depot

Läuft ein Depot während des Grundsicherungsbezugs weiter, sind Zinsen, Dividenden und ausgeschüttete Erträge grundsätzlich als Einkommen zu werten – anzusetzen sind die Bruttoeinnahmen im Jahr, gekürzt um die abgeführte Kapitalertragsteuer sowie um notwendige Ausgaben wie Depotgebühren. Nach § 43 Abs. 2 SGB XII gilt zudem eine Bagatellgrenze von 26 € pro Jahr, unterhalb derer solche geringfügigen Einkünfte in der Praxis nicht gesondert angerechnet werden. Wichtig ist die Unterscheidung zwischen dem Depotwert selbst (zählt als Vermögen, siehe oben) und den laufenden Erträgen daraus (zählen als Einkommen) – rechtlich sind das zwei getrennte Prüfungen, auch wenn beide dasselbe Depot betreffen. Bei Verkäufen von Anteilen oberhalb reiner Bagatellbeträge kann die genaue Abgrenzung zwischen Vermögensumschichtung und Einkommenszufluss im Einzelfall komplex sein; hier lohnt sich im Zweifel eine Rückfrage beim Sozialamt oder einer Sozialberatungsstelle, statt sich auf pauschale Annahmen zu verlassen.

Kleinere Erwerbseinkommen, etwa aus einem Minijob neben der Rente, werden ebenfalls nicht voll angerechnet: Ein Teil des Nettoverdienstes bleibt anrechnungsfrei, begrenzt auf maximal 50 % der Regelbedarfsstufe 1. Auch Pflegegeld und geringe Aufwandsentschädigungen aus einem Ehrenamt sind in der Regel bis zu bestimmten Grenzen von der Anrechnung ausgenommen.

Antrag: Sozialamt oder Rentenversicherung?

Zuständig für die Bewilligung der Grundsicherung im Alter ist das Sozialamt der Stadt oder des Landkreises, in dem die antragstellende Person wohnt – nicht die Deutsche Rentenversicherung. Die Rentenversicherungsträger sind gesetzlich verpflichtet, Anträge entgegenzunehmen und an das zuständige Sozialamt weiterzuleiten, dürfen aber selbst keine Entscheidung über die Leistung treffen. Bei Anträgen wegen dauerhafter voller Erwerbsminderung holt das Sozialamt zwingend eine verbindliche Stellungnahme des Rentenversicherungsträgers zur medizinischen Erwerbsfähigkeit ein.

Praktisch wichtig: Die Grundsicherung im Alter wird üblicherweise nicht rückwirkend für Zeiträume vor der Antragstellung gezahlt, sondern ab dem Monat, in dem der Antrag gestellt wurde. Wer also merkt, dass die Rente nicht reicht, sollte den Antrag zeitnah stellen, statt abzuwarten. Antragsformulare gibt es bei den örtlichen Sozialämtern, teils auch online über die jeweilige Kommune; viele Rentenversicherungsträger und Sozialverbände bieten zudem Unterstützung beim Ausfüllen an. Wer zusätzlich einen Pflegebedarf hat, sollte prüfen, ob auch ein Pflegegrad infrage kommt – Hintergründe dazu liefert der Ratgeber Pflegegrad beantragen: Höhe und Widerspruch.

Müssen die Kinder zahlen? Das Angehörigen-Entlastungsgesetz

Eine der größten Hürden für die Antragstellung ist die Sorge, erwachsene Kinder könnten vom Sozialamt zur Kasse gebeten werden ("Elternunterhalt"). Seit Inkrafttreten des Angehörigen-Entlastungsgesetzes zum 1. Januar 2020 ist diese Sorge in den allermeisten Fällen unbegründet: Der Rückgriff des Sozialhilfeträgers auf unterhaltspflichtige Kinder – und ebenso auf Eltern volljähriger Kinder in Grundsicherung – ist bei Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ausgeschlossen, solange das jährliche Bruttoeinkommen des jeweiligen Kindes unter 100.000 € liegt. Erst oberhalb dieser Schwelle prüft das Sozialamt im Einzelfall eine Heranziehung, und selbst dann bleibt regelmäßig noch ein angemessener Selbstbehalt geschützt. Die genaue Funktionsweise dieser 100.000-€-Grenze, Ausnahmen und Berechnungsdetails erklärt ausführlich der Ratgeber zum Elternunterhalt und Angehörigen-Entlastungsgesetz. Für die allermeisten Familien mit durchschnittlichem Einkommen bedeutet das: Ein Antrag der Eltern auf Grundsicherung im Alter hat für die Kinder finanziell keine Konsequenzen.

Häufige Fehler und Missverständnisse

  • "Ich habe noch ein paar tausend Euro gespart, also bekomme ich sowieso nichts." Falsch – bis 10.000 € (Alleinstehende) bzw. 20.000 € (Paare) bleiben als Schonvermögen unangetastet. Erst darüber greift grundsätzlich eine Verwertungspflicht, und selbst dann gibt es Härtefallregelungen.
  • "Meine Kinder müssen für mich aufkommen." Seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz gilt das nur noch, wenn ein Kind mehr als 100.000 € brutto im Jahr verdient – bei den allermeisten Familien besteht keinerlei Rückgriff.
  • "Ich muss aus meinem Haus ausziehen, bevor ich Grundsicherung beantragen kann." Ein angemessen genutztes Eigenheim ist als Schonvermögen grundsätzlich geschützt und muss nicht verkauft werden.
  • "Ich bekomme automatisch Grundsicherung, wenn meine Rente niedrig ist." Nein – anders als der Grundrentenzuschlag wird die Grundsicherung im Alter nicht automatisch geprüft, sondern muss aktiv beim Sozialamt beantragt werden.
  • "Wenn ich Anspruch habe, sollte ich mich lieber nicht melden – das ist doch beschämend." Genau diese Zurückhaltung führt laut Studien dazu, dass ein erheblicher Teil der Berechtigten – Schätzungen reichen bis zu rund 60 % – die Leistung gar nicht erst beantragt, obwohl ein gesetzlicher Anspruch besteht. Grundsicherung im Alter ist eine reguläre Sozialleistung, kein Almosen.
  • "Grundsicherung und Wohngeld kann ich parallel beantragen, dann bekomme ich mehr." Beides gleichzeitig ist ausgeschlossen; sinnvoll ist, vorab zu vergleichen, welche der beiden Leistungen den eigenen Bedarf besser deckt.

Fazit

Die Grundsicherung im Alter ist eine der wichtigsten, aber am wenigsten in Anspruch genommenen Sozialleistungen in Deutschland. Sie unterscheidet sich grundlegend vom beitragsbezogenen Grundrentenzuschlag, vom Bürgergeld für Menschen im erwerbsfähigen Alter und vom Wohngeld – wer den Überblick über diese Abgrenzungen hat, kann leichter einschätzen, ob und in welcher Höhe ein Anspruch besteht. Gerade für Sparerinnen und Sparer mit einem ETF-Depot lohnt sich ein nüchterner Blick auf die tatsächlichen Freibeträge: Ein moderates Depot bis 10.000 € bzw. 20.000 € bleibt geschützt, größere Vermögen müssen im Bedarfsfall grundsätzlich zunächst eingesetzt werden. Wer unsicher ist, ob ein Anspruch besteht oder wie hoch dieser ausfällt, sollte sich nicht von der Komplexität des Themas abschrecken lassen, sondern frühzeitig das Gespräch mit dem örtlichen Sozialamt oder einer unabhängigen Sozialberatungsstelle suchen – dieser Beitrag kann diese individuelle Prüfung nur vorbereiten, nicht ersetzen.

Häufige Fragen

Ab wann habe ich Anspruch auf Grundsicherung im Alter?

Anspruch besteht grundsätzlich, wenn Sie die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht haben (65 bis 67 Jahre, abhängig vom Geburtsjahrgang) oder unabhängig vom Alter ab 18 Jahren dauerhaft voll erwerbsgemindert sind – und Ihr Einkommen sowie Vermögen nicht ausreichen, um den notwendigen Lebensunterhalt zu decken. Ob im Einzelfall ein Anspruch besteht, prüft das zuständige Sozialamt.

Wie viel Vermögen darf ich haben, ohne den Anspruch zu verlieren?

Nach § 90 SGB XII gilt üblicherweise ein Schonvermögen von 10.000 € für Alleinstehende und 20.000 € für Ehe- oder Lebenspartner gemeinsam. Vermögen bis zu diesem Betrag – etwa Erspartes oder ein ETF-Depot – bleibt unangetastet. Darüber hinausgehendes Vermögen muss in der Regel zunächst für den Lebensunterhalt eingesetzt werden, außer es liegt ein gesetzlich geschützter Härtefall vor.

Was passiert mit meinem ETF-Depot, wenn ich Grundsicherung im Alter beantrage?

Der aktuelle Marktwert des Depots zählt als Vermögen und wird auf den Freibetrag von 10.000 € bzw. 20.000 € angerechnet. Bleibt der Wert darunter, ist er geschützt. Liegt er darüber, muss der übersteigende Teil grundsätzlich zunächst verwertet werden, etwa durch Verkauf von Anteilen – laufende Erträge wie Zinsen und Dividenden werden zusätzlich als Einkommen berücksichtigt.

Zählt mein selbst genutztes Haus oder meine Eigentumswohnung als Vermögen?

Nein, ein angemessen genutztes Hausgrundstück oder eine angemessen genutzte Eigentumswohnung ist nach § 90 Abs. 2 SGB XII unabhängig vom Wert grundsätzlich als Schonvermögen geschützt, solange Sie selbst darin wohnen.

Müssen meine Kinder für meine Grundsicherung im Alter aufkommen?

In der Regel nein. Seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz (1. Januar 2020) greift ein Unterhaltsrückgriff des Sozialamts auf erwachsene Kinder bei der Grundsicherung im Alter nur, wenn deren jährliches Bruttoeinkommen über 100.000 € liegt. Bei den meisten Familien entstehen dadurch keine finanziellen Konsequenzen für die Kinder.

Kann ich Grundsicherung im Alter und Wohngeld gleichzeitig beziehen?

Nein. Wer Grundsicherung im Alter bezieht, ist nach § 7 WoGG vom Wohngeld ausgeschlossen, weil die Wohnkosten bereits über die Grundsicherung abgedeckt sind. Reicht Wohngeld allein zur Bedarfsdeckung aus, kann es sinnvoll sein, dieses statt der Grundsicherung zu beantragen.

Wird der Grundrentenzuschlag bei der Grundsicherung im Alter angerechnet?

Ja, grundsätzlich zählt die gesamte Rente einschließlich Grundrentenzuschlag als Einkommen. Wer mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten nachweist, profitiert allerdings von einem Freibetrag nach § 82a SGB XII: pauschal 100 € plus 30 % des übersteigenden Rentenbetrags bleiben anrechnungsfrei, gedeckelt auf rund 281,50 € monatlich (2026).

Wo und wie beantrage ich Grundsicherung im Alter?

Zuständig ist das Sozialamt Ihrer Stadt oder Ihres Landkreises, nicht die Deutsche Rentenversicherung. Die Rentenversicherungsträger müssen Anträge zwar entgegennehmen und weiterleiten, entscheiden aber nicht selbst. Die Leistung wird üblicherweise ab dem Monat der Antragstellung gezahlt, nicht rückwirkend – ein zeitnaher Antrag lohnt sich also.

Ist Grundsicherung im Alter dasselbe wie das neue Bürgergeld bzw. Grundsicherungsgeld?

Nein. Seit Juli 2026 heißt das frühere Bürgergeld für erwerbsfähige Arbeitsuchende offiziell wieder Grundsicherung für Arbeitsuchende (umgangssprachlich Grundsicherungsgeld, SGB II). Die Grundsicherung im Alter nach SGB XII ist eine eigenständige Leistung für Menschen im Rentenalter oder mit dauerhafter voller Erwerbsminderung und von dieser Reform nicht betroffen.

Wie viele Menschen beantragen Grundsicherung im Alter trotz Anspruch gar nicht erst?

Studien, unter anderem des DIW, schätzen die sogenannte Nicht-Inanspruchnahme (Dunkelziffer) auf etwa 40 bis 60 % der eigentlich Berechtigten. Häufige Gründe sind Unwissenheit über den eigenen Anspruch, Scham und die als komplex empfundene Antragstellung – nicht fehlende Bedürftigkeit.

Passend weiterlesen

Ähnliche Artikel

← Alle Beiträge