GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz: Was der Bundestagsbeschluss vom 10. Juli 2026 für dein Nettoeinkommen bedeutet

13. Juli 2026 · Lesezeit ca. 12 Min. · Redaktion: RenditeRadar

Bundestag und Bundesrat haben am 10. Juli 2026 die große Finanzreform der gesetzlichen Krankenversicherung beschlossen. Höhere Zuzahlungen, ein teurerer Minijob-Pauschalbeitrag und ein neuer Zuschlag für mitversicherte Ehepartner ab 2028 – wir ordnen ein, was ab 2027 wirklich auf dein Budget zukommt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Bundestag hat am 10. Juli 2026 in namentlicher Abstimmung (nach Angaben des Bundestags rund 318 bis 319 Ja- gegenüber rund 284 bis 286 Nein-Stimmen, bei 4 Enthaltungen) das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz beschlossen – die größte Finanzreform der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) seit Jahren.
  • Der Bundesrat hat das Gesetz am selben Tag, dem 10. Juli 2026, gebilligt. Ein Antrag mehrerer Länder, den Vermittlungsausschuss anzurufen, fand keine Zwei-Drittel-Mehrheit – die Länderkammer hat also keinen Einspruch eingelegt.
  • Wichtig zum Status: Zum Zeitpunkt dieses Artikels (13. Juli 2026) stehen die formale Ausfertigung durch den Bundespräsidenten und die Verkündung im Bundesgesetzblatt noch aus. Das ist nach einer erfolgreichen Bundestags- und Bundesratsabstimmung in aller Regel eine Formsache, aber rechtlich gilt: Das Gesetz ist beschlossen, aber die einzelnen Regelungen treten erst zu den im Gesetz genannten Stichtagen in Kraft – die meisten am 1. Januar 2027, einige (etwa der Zuschlag für mitversicherte Ehepartner) erst 2028.
  • Ziel des Gesetzes ist es, eine für 2027 erwartete Finanzierungslücke der GKV von rund 15,3 Milliarden Euro zu schließen und einen Anstieg der Krankenkassenbeiträge zu bremsen. Geplant ist eine Entlastung von rund 16,3 Milliarden Euro im Jahr 2027, die bis 2030 auf rund 38,1 Milliarden Euro anwachsen soll.

Dieser Artikel ordnet ein, was sich konkret ändert – für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, für Minijobber und ihre Arbeitgeber, für Alleinverdiener-Haushalte und für alle, die künftig mit höheren Zuzahlungen rechnen müssen.

Warum jetzt eine GKV-Reform?

Die gesetzlichen Krankenkassen kämpfen seit Jahren mit strukturellen Defiziten: Die Ausgaben (Löhne im Gesundheitswesen, Arzneimittel, Krankenhausbehandlung) steigen schneller als die beitragspflichtigen Einnahmen. Ohne Gegenmaßnahmen wäre laut Regierungsangaben für 2027 eine Finanzierungslücke von rund 15,3 Milliarden Euro entstanden – mit der Folge spürbar steigender Zusatzbeiträge für alle gesetzlich Versicherten.

Der bereits 2026 auf durchschnittlich 2,9 Prozent gestiegene Zusatzbeitrag (2025: 2,5 Prozent) zeigt, wie schnell sich das Problem zuspitzt. Zusammen mit dem allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent ergibt sich 2026 ein durchschnittlicher Gesamtbeitragssatz von 17,5 Prozent des Bruttoeinkommens, den sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber je zur Hälfte teilen. Genau diese 17,5 Prozent tauchen im neuen Gesetz an anderer Stelle wieder auf – beim Minijob-Pauschalbeitrag (siehe unten).

Statt die Beiträge weiter unkontrolliert steigen zu lassen, setzt das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz auf eine Mischung aus Mehreinnahmen (höhere Beitragsbemessungsgrenze, höherer Minijob-Beitrag, neuer Ehepartner-Zuschlag), Ausgabenkürzungen (höhere Zuzahlungen, geringere Zahnersatz-Zuschüsse, Streichung einzelner Leistungen) und Einsparungen bei der Pharmaindustrie (höherer Herstellerabschlag).

Der Weg zum Gesetz: eine kurze Zeitlinie

  • 29. April 2026: Das Bundeskabinett beschließt den Gesetzentwurf zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz.
  • Juni 2026: Der Gesundheitsausschuss des Bundestags berät den Entwurf und nimmt umfangreiche Änderungen vor; eine ursprünglich frühere Bundestagsentscheidung wird verschoben, weil zusätzliche Beratungszeit benötigt wird.
  • 10. Juli 2026, vormittags: Der Bundestag beschließt das Gesetz in namentlicher Abstimmung mit 318 zu 284 Stimmen bei 4 Enthaltungen.
  • 10. Juli 2026, im Laufe des Tages: Der Bundesrat behandelt das Gesetz in seiner letzten Sitzung vor der Sommerpause. Ein Antrag mehrerer Länder auf Anrufung des Vermittlungsausschusses verfehlt die notwendige Zwei-Drittel-Mehrheit.
  • Offen zum Zeitpunkt dieses Artikels (13. Juli 2026): Ausfertigung durch den Bundespräsidenten und Verkündung im Bundesgesetzblatt. Danach gelten die im Gesetz genannten Stichtage – überwiegend der 1. Januar 2027, für einzelne Regelungen wie den Ehepartner-Zuschlag erst 2028.

Betroffen von der Reform sind potenziell alle der rund 74,2 Millionen gesetzlich Krankenversicherten in Deutschland (Stand Januar 2026) – davon rund 58,6 Millionen beitragszahlende Mitglieder und rund 15,6 Millionen beitragsfrei mitversicherte Familienangehörige, deren Konditionen sich durch die Reform teilweise ändern.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick

BereichBisherNeuAb wann
Beitragsbemessungsgrenze KV/PVreguläre jährliche Anpassung an die Lohnentwicklungzusätzlich einmalig +300 Euro/Monat über die reguläre Erhöhung hinaus2027
Minijob-Pauschalbeitrag KV (Arbeitgeber)13 % des Lohns17,5 % (= allgemeiner Beitragssatz + durchschnittlicher Zusatzbeitrag); Privathaushalte weiter bei 5 %1.1.2027
Familienversicherung Ehe-/Lebenspartnergrundsätzlich beitragsfrei mitversichertZuschlag von 2,5 % des Einkommens des versicherten Partners, außer bei Ausnahmen (u. a. Kindererziehung, Pflege, Rentenalter)ab 2028
Zuzahlungen (z. B. Arznei-, Heil- und Hilfsmittel)5–10 Euro je Verordnung7,50–15 Euro je Verordnung; Belastungsgrenzen (2 % / 1 % bei chronisch Kranken des Haushaltsbruttoeinkommens) bleiben2027
Festzuschuss Zahnersatz (Regelversorgung)60 %50 %2027
Homöopathie/Anthroposophie, CannabisblütenKassenleistung möglichkeine Regelleistung mehr2027
Herstellerabschlag Pharmaindustrie7 %15,5 %2027
Krankengeld70 % des Bruttogehalts, bis zu 78 Wochen/3 Jahreunverändert, zusätzlich neues Teilkrankengeld (25/50/75 % Arbeitsfähigkeit)2027
Süßgetränkeunbesteuert (Sonderabgabe)neue Zuckersteuer auf gesüßte Getränkeab 2028

*Hinweis: Die konkrete Euro-Endsumme der Beitragsbemessungsgrenze 2027 hängt von der amtlich noch festzustellenden Lohnentwicklung ab und wird erst mit der jährlichen Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung final festgelegt. Verschiedene Berechnungen kommen je nach angenommener Lohnsteigerung auf rund 72.000 bis 77.000 Euro Jahresarbeitsentgelt (ca. 6.000–6.400 Euro monatlich) – belastbar ist bislang nur der gesetzlich fixierte Zusatzsprung von 300 Euro pro Monat über die reguläre Anpassung hinaus.*

Was das konkret für dein Geld bedeutet

1. Höherverdiener: mehr Abzug durch die höhere Beitragsbemessungsgrenze

Wer oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze verdient, zahlt Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nur bis zu dieser Grenze – nicht auf das gesamte Einkommen. Steigt die Grenze 2027 einmalig um zusätzliche 300 Euro monatlich über die reguläre lohnbedingte Anpassung hinaus, bedeutet das für Besserverdienende ein höheres beitragspflichtiges Einkommen und damit spürbar höhere monatliche Abzüge – Medienberichte rechnen vor, dass das bei einem hälftigen Arbeitnehmeranteil von 17,5 % rund 25 Euro zusätzlich pro Monat allein aus dem Sondereffekt ausmachen kann, zusätzlich zur ohnehin jährlich üblichen Anpassung. Betroffen sind vor allem gesetzlich Versicherte mit einem Bruttogehalt oberhalb der bisherigen Grenze sowie freiwillig gesetzlich Versicherte (etwa Selbstständige), die ihren Beitrag am Höchstsatz zahlen.

2. Minijobber und ihre Arbeitgeber: teurere Beschäftigung

Bislang zahlen Arbeitgeber für Minijobs pauschal 13 Prozent Krankenversicherungsbeitrag – ein eigener, niedrigerer Pauschalsatz gegenüber der regulären sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung. Ab dem 1. Januar 2027 steigt dieser Pauschalbeitrag auf 17,5 Prozent – also auf den vollen aktuellen Gesamtbeitragssatz (allgemeiner Satz plus durchschnittlicher Zusatzbeitrag). Für Privathaushalte, die etwa eine Haushaltshilfe auf Minijob-Basis beschäftigen, bleibt es bei den niedrigeren 5 Prozent.

Am Nettolohn der Minijobber:innen selbst ändert sich zunächst nichts – der Pauschalbeitrag ist eine reine Arbeitgeberlast. Praktisch relevant wird die Erhöhung aber indirekt: Arbeitgeber, für die Minijobs dadurch spürbar teurer werden, könnten bei künftigen Einstellungsentscheidungen, Stundenzuteilungen oder Lohnverhandlungen genauer rechnen. Wer selbst als Minijobber:in tätig ist oder einen Minijob anbietet (z. B. im eigenen Haushalt oder Kleinunternehmen), sollte diesen Kostenanstieg für die Budgetplanung ab 2027 einkalkulieren.

3. Alleinverdiener-Haushalte: neuer Zuschlag für mitversicherte Ehepartner

Die politisch umstrittenste Änderung betrifft die beitragsfreie Familienversicherung von Ehe- und eingetragenen Lebenspartnern. Bisher konnten Partner ohne eigenes (oder nur geringfügiges) Einkommen kostenlos über den erwerbstätigen Partner mitversichert werden. Ab 2028 wird für diese Konstellation ein Zuschlag von 2,5 Prozent des Einkommens des versicherten Partners fällig.

Ausnahmen von diesem Zuschlag sind im Gesetz vorgesehen für Haushalte mit kleinen Kindern, für Eltern eines Kindes mit Behinderung, für die Pflege eines Angehörigen ab Pflegegrad 2 mit mindestens zehn Wochenstunden sowie für Personen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben oder voll erwerbsgemindert sind. Ein ursprünglich diskutierter Vorschlag sah eine Altersschwelle von sieben Jahren für die Kinderbetreuungs-Ausnahme vor; im Gesetzgebungsverfahren wurde sie auf zwölf Jahre angehoben – dieser Wert von zwölf Jahren gilt nach aktuellem Stand für das beschlossene Gesetz. Da die Verkündung im Bundesgesetzblatt zum Redaktionsschluss noch ausstand, lohnt sich vor einer konkreten Planung trotzdem ein Blick in die finale Gesetzesfassung oder eine Rückfrage bei der eigenen Krankenkasse.

Für klassische Alleinverdiener-Haushalte – ein Partner erwerbstätig, der andere ohne eigenes Einkommen und ohne die genannten Ausnahmegründe – bedeutet das ab 2028 eine spürbare zusätzliche Belastung des Haushaltsbudgets, die frühzeitig in die Finanzplanung einbezogen werden sollte.

Rechenbeispiel (vereinfacht, ohne Gewähr für die finale Ausführungsverordnung): Verdient der erwerbstätige Partner brutto 4.000 Euro im Monat und lebt kein Kind unter der maßgeblichen Altersgrenze im Haushalt, ergäbe ein Zuschlag von 2,5 Prozent auf dieses Einkommen rechnerisch rund 100 Euro zusätzliche monatliche Belastung für die Familienversicherung des mitversicherten Partners – zusätzlich zum regulären Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag, den der erwerbstätige Partner ohnehin zahlt. Das Beispiel dient nur der Größenordnung; die exakte Berechnungsgrundlage (etwa ob Bruttolohn oder beitragspflichtiges Einkommen zugrunde gelegt wird) steht erst mit den Ausführungsbestimmungen endgültig fest.

4. Alle gesetzlich Versicherten: höhere Zuzahlungen und weniger Kassenleistungen

Zuzahlungen für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel steigen von bisher 5 bis 10 Euro auf künftig 7,50 bis 15 Euro je Verordnung – eine Anhebung um rund 50 Prozent, mit der die seit 2004 unveränderten Beträge an die zwischenzeitliche Preis- und Lohnentwicklung angepasst werden sollen. Die bestehenden jährlichen Belastungsgrenzen (2 Prozent des Haushaltsbruttoeinkommens, bei chronisch Kranken 1 Prozent) bleiben als Schutzmechanismus erhalten – wer diese Grenze erreicht, wird für den Rest des Jahres von weiteren Zuzahlungen befreit.

Zusätzlich sinkt der Festzuschuss für Zahnersatz in der Regelversorgung von 60 auf 50 Prozent, homöopathische und anthroposophische Arzneimittel sowie Cannabisblüten fallen als Kassenleistung weg, und ab 2028 kommt eine neue Zuckersteuer auf gesüßte Getränke hinzu, die sich indirekt über höhere Verbraucherpreise bemerkbar machen dürfte.

Auf der positiven Seite bleibt das Krankengeld unverändert bei 70 Prozent des Bruttogehalts für bis zu 78 Wochen innerhalb von drei Jahren. Neu eingeführt wird ein abgestuftes Teilkrankengeld bei teilweiser Arbeitsfähigkeit (25, 50 oder 75 Prozent), das eine schrittweise Rückkehr in den Job unterstützen soll, statt Beschäftigte vor die Alles-oder-nichts-Entscheidung zwischen krankgeschrieben und voll arbeitsfähig zu stellen.

5. Was sich nicht ändert

Nicht jede angekündigte Verschärfung hat es tatsächlich ins verabschiedete Gesetz geschafft, und einige zentrale Eckpfeiler der GKV bleiben unverändert:

  • Der allgemeine Beitragssatz von 14,6 Prozent wird durch dieses Gesetz nicht direkt angehoben. Die Reform wirkt über andere Stellschrauben (Bemessungsgrenze, Minijob-Pauschale, Zuzahlungen, Familienversicherung), nicht über eine Erhöhung des Grundbeitragssatzes selbst.
  • Die beitragsfreie Familienversicherung für Kinder bleibt vollständig erhalten.
  • Die Belastungsgrenzen bei Zuzahlungen (2 Prozent des Haushaltsbruttoeinkommens, 1 Prozent bei chronisch Kranken) werden nicht angetastet – nur die Beträge je Verordnung steigen.
  • Das Krankengeld in Höhe von 70 Prozent des Bruttogehalts und die maximale Bezugsdauer von 78 Wochen bleiben unverändert bestehen.
  • Auch an der grundsätzlichen Versicherungspflichtgrenze, ab der Arbeitnehmer in die private Krankenversicherung (PKV) wechseln können, ändert dieses Gesetz nichts direkt – sie wird wie jedes Jahr separat über die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung angepasst und steigt in der Tendenz ebenfalls, ist aber ein eigenständiger Vorgang.

Was du jetzt tun kannst

Dieser Artikel ersetzt keine individuelle Finanz- oder Sozialversicherungsberatung. Sinnvoll ist es aber, die Reform bereits jetzt in die eigene Haushaltsplanung einzubeziehen:

  • Nettoeinkommen neu kalkulieren, wenn dein Bruttogehalt oberhalb der bisherigen Beitragsbemessungsgrenze liegt – die einmalige Zusatzanhebung 2027 wirkt sich unmittelbar auf deinen Beitragsabzug aus.
  • Minijob-Kalkulation prüfen, wenn du selbst Minijobs anbietest (z. B. als Kleinunternehmer:in oder Privathaushalt außerhalb der 5-Prozent-Ausnahme) – die Arbeitgeberkosten steigen ab 2027 spürbar.
  • Familienbudget vorausschauend planen, wenn ein Partner ohne eigenes Einkommen mitversichert ist und keine der genannten Ausnahmen greift – der Zuschlag kommt erst 2028, lässt sich aber schon jetzt grob überschlagen.
  • Rücklagen für Zuzahlungen einplanen, insbesondere bei regelmäßiger Medikamenteneinnahme oder anstehender Zahnersatzbehandlung – ein Blick auf die eigene Belastungsgrenze (2 % bzw. 1 % des Haushaltsbruttoeinkommens) lohnt sich.
  • Entwicklungen bei der eigenen Krankenkasse verfolgen, da Details zur Umsetzung (insbesondere zur genauen Ausnahmeregelung bei der Familienversicherung) erst mit der finalen Gesetzesverkündung und den Ausführungsbestimmungen der Kassen feststehen.

Wer regelmäßig spart oder investiert, sollte die absehbaren Mehrbelastungen ab 2027/2028 in die eigene Sparquote einpreisen, statt von der bisherigen Netto-Berechnung auszugehen. Wie viel vom Bruttogehalt tatsächlich übrig bleibt, hängt ohnehin von mehreren, teils zeitgleich wirkenden Reformen ab – dazu zählt neben dieser GKV-Reform auch die für 2027 geplante Einkommensteuerreform.

Kontroverse: Warum die Reform umstritten ist

Die Abstimmung im Bundestag verlief denkbar knapp und kontrovers: 318 Ja- gegen 284 Nein-Stimmen bei 4 Enthaltungen. AfD, Grüne und Linke lehnten das Gesetz geschlossen ab, wenn auch aus unterschiedlichen Gründen – Kritikpunkte reichten von einem als chaotisch bezeichneten Verfahren mit kurzfristigen Änderungen im Gesundheitsausschuss bis zu Zweifeln an einer fairen Lastenverteilung zwischen Versicherten, Ländern und Pharmaindustrie.

Auch im Bundesrat war der Ausgang bis kurz vor der Sitzung offen: Mehrere Bundesländer (darunter Saarland, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Sachsen-Anhalt) beantragten gemeinsam die Anrufung des Vermittlungsausschusses. Der Antrag erreichte am Ende jedoch keine Zwei-Drittel-Mehrheit – nicht zuletzt, weil die Bundesregierung den Ländern in einer Protokollerklärung Zugeständnisse machte, etwa finanzielle Entlastungen für Krankenhäuser und Ausnahmen beim erhöhten Pharma-Herstellerabschlag.

Auch außerhalb des Parlaments regte sich Widerstand: Ärzteverbände kritisierten insbesondere den auf 15,5 Prozent verdoppelten Herstellerabschlag für Arzneimittel als Risiko für die Versorgungssicherheit, sollten Hersteller Präparate wegen sinkender Margen vom deutschen Markt nehmen. Patienten- und Sozialverbände wiederum bemängelten, dass die Lasten der Reform überproportional bei Versicherten mit regelmäßigem Medikamentenbedarf und bei Alleinverdiener-Haushalten landen, während strukturelle Ausgabenprobleme im Gesundheitssystem – etwa bei Krankenhausvergütung oder Arzneimittelpreisen – nur teilweise adressiert würden. Die Bundesregierung verweist demgegenüber auf die Dringlichkeit: Ohne Gegenmaßnahmen wäre laut eigenen Angaben ein deutlich stärkerer Anstieg der Zusatzbeiträge für alle rund 74 Millionen gesetzlich Krankenversicherten in Deutschland die Folge gewesen.

Einordnung: Ein Reformjahr für die Altersvorsorge- und Sozialsystem-Finanzierung

Die GKV-Reform steht nicht isoliert da. Wer seine Altersvorsorge plant, sollte auch im Blick behalten, wie sich die gesetzliche Rente entwickelt und welche Belastungen auf das Nettoeinkommen insgesamt zukommen – etwa durch Steuern. Höhere Krankenkassenbeiträge und Zuzahlungen verringern tendenziell den Spielraum, der für den Aufbau einer eigenen Altersvorsorge oder für Rücklagen zur Verfügung steht, auch wenn die Reform selbst kein Altersvorsorge-Instrument ist.

Fazit

Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz ist zum jetzigen Zeitpunkt (13. Juli 2026) von Bundestag und Bundesrat beschlossen, aber formal noch nicht verkündet – die materiellen Regelungen greifen gestaffelt ab 1. Januar 2027 beziehungsweise 2028. Für die meisten gesetzlich Versicherten bedeutet die Reform spürbar höhere Zuzahlungen und punktuelle Leistungskürzungen, für Besserverdienende zusätzlich einen höheren Beitragsabzug durch die einmalig angehobene Beitragsbemessungsgrenze, für Minijob-Arbeitgeber steigende Lohnnebenkosten und für Alleinverdiener-Haushalte ab 2028 einen neuen Zuschlag zur Familienversicherung. Weil einige Details – insbesondere die exakte Ausnahmeregelung bei der Familienversicherung und die endgültige Höhe der Beitragsbemessungsgrenze 2027 – erst mit der offiziellen Verkündung und den Ausführungsbestimmungen final feststehen, lohnt sich in den kommenden Wochen ein Blick auf die Mitteilungen der eigenen Krankenkasse.

*Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ist keine Anlageberatung. Stand: Juli 2026.*

Häufige Fragen

Ist das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz schon endgültig in Kraft?

Der Bundestag hat das Gesetz am 10. Juli 2026 beschlossen, der Bundesrat hat am selben Tag zugestimmt und keinen Vermittlungsausschuss angerufen. Damit ist das Gesetzgebungsverfahren im Parlament abgeschlossen. Formal fehlen zum Zeitpunkt dieses Artikels (13. Juli 2026) noch die Ausfertigung durch den Bundespräsidenten und die Verkündung im Bundesgesetzblatt – üblicherweise eine reine Formsache. Die einzelnen Regelungen treten gestaffelt zum 1. Januar 2027 bzw. 2028 in Kraft, nicht sofort.

Was ändert sich für Minijobber ab 2027?

Am Nettolohn der Minijobber:innen selbst ändert sich zunächst nichts. Der pauschale Krankenversicherungsbeitrag, den Arbeitgeber für Minijobs zahlen, steigt zum 1. Januar 2027 von bisher 13 Prozent auf 17,5 Prozent des Lohns – für Minijobs in Privathaushalten bleibt es bei 5 Prozent. Das macht Minijob-Beschäftigung für Arbeitgeber spürbar teurer und kann sich indirekt auf Einstellungs- und Lohnentscheidungen auswirken.

Muss ich künftig einen Zusatzbeitrag für meinen mitversicherten Ehepartner zahlen?

Ab 2028 wird für die beitragsfreie Familienversicherung von Ehe- und eingetragenen Lebenspartnern grundsätzlich ein Zuschlag von 2,5 Prozent des Einkommens des erwerbstätigen Partners fällig. Ausnahmen gelten unter anderem bei der Betreuung kleiner Kinder im Haushalt, bei einem Kind mit Behinderung, bei Pflege eines Angehörigen ab Pflegegrad 2 mit mindestens zehn Wochenstunden sowie bei Erreichen der Regelaltersgrenze oder voller Erwerbsminderung. Die genaue Altersschwelle bei der Kinderbetreuungs-Ausnahme stand zum Zeitpunkt dieses Artikels noch nicht abschließend fest.

Wie stark steigen die Zuzahlungen bei Medikamenten und Hilfsmitteln?

Die Zuzahlung je Verordnung steigt von bisher 5 bis 10 Euro auf künftig 7,50 bis 15 Euro – eine Anhebung um rund 50 Prozent. Die jährlichen Belastungsgrenzen bleiben aber unverändert: Wer 2 Prozent des Haushaltsbruttoeinkommens (bei chronisch Kranken 1 Prozent) an Zuzahlungen erreicht hat, wird für den Rest des Jahres befreit.

Betrifft mich die höhere Beitragsbemessungsgrenze überhaupt?

Relevant ist die Änderung vor allem für gesetzlich Versicherte mit einem Bruttogehalt oberhalb der bisherigen Beitragsbemessungsgrenze sowie für freiwillig gesetzlich Versicherte, die ihren Höchstbeitrag zahlen. 2027 kommt zur regulären, lohnbedingten Anpassung einmalig ein zusätzlicher Sprung von 300 Euro pro Monat hinzu. Wer deutlich unterhalb der Grenze verdient, zahlt seinen Beitrag ohnehin auf das volle Einkommen und ist von dieser speziellen Änderung nicht zusätzlich betroffen.

Warum war die Abstimmung über das Gesetz so umstritten?

Im Bundestag stimmten nach Bundestagsangaben rund 318 bis 319 Abgeordnete dafür und rund 284 bis 286 dagegen, bei 4 Enthaltungen – AfD, Grüne und Linke lehnten das Gesetz geschlossen ab und kritisierten unter anderem ein kurzfristiges Verfahren mit umfangreichen Änderungen im Gesundheitsausschuss. Auch im Bundesrat beantragten mehrere Länder die Anrufung des Vermittlungsausschusses, scheiterten damit aber knapp an der erforderlichen Zwei-Drittel-Mehrheit, nachdem die Bundesregierung den Ländern in letzter Minute finanzielle Zugeständnisse gemacht hatte.

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