Einkommensteuerreform 2027: Diese Entlastungen plant die Koalition
6. Juli 2026 · Lesezeit ca. 9 Min. · Redaktion: RenditeRadar
Union und SPD haben sich auf Eckpunkte für eine Einkommensteuerreform ab 2027 geeinigt: höherer Grundfreibetrag, mehr Kindergeld – aber auch eine verschärfte Reichensteuer. Was feststeht und was noch offen ist.
Anfang Juli 2026 hat sich die Koalition aus CDU/CSU und SPD auf Eckpunkte für eine Einkommensteuerreform verständigt, die zum 1. Januar 2027 greifen und ab 2028 ihre volle Wirkung entfalten soll. Rund zehn Milliarden Euro pro Jahr will die Regierung damit an kleine und mittlere Einkommen sowie Familien mit Kindern zurückgeben – finanziert unter anderem über eine höhere Minijob-Pauschalsteuer, einen gekürzten Handwerkerbonus und Gewinnabführungen der KfW.
Was in den Eckpunkten steht, wen die Reform entlastet, wer draufzahlt und warum das Ganze noch längst nicht in trockenen Tüchern ist – der Überblick.
Was ist passiert?
Am 1. und 2. Juli 2026 einigte sich der Koalitionsausschuss auf ein Reformpaket zur Einkommensteuer. Bundeskanzler Friedrich Merz sprach angesichts der angespannten Haushaltslage von einem „großen Wurf". Der Bund der Steuerzahler nannte das Paket dagegen enttäuscht eine „Mini-Reform", die Grünen-Politikerin Katharina Beck bezeichnete es als „Mogelpackung". Der DIHK-Präsident Peter Adrian warnte vor zusätzlichen Belastungen für den Mittelstand durch die geplante Verschärfung der Reichensteuer.
Wichtig für die Einordnung: Was am 1./2. Juli beschlossen wurde, ist eine politische Verständigung im Koalitionsausschuss – kein verabschiedetes Gesetz. Bis die Reform in Kraft treten kann, braucht es einen Kabinettsentwurf sowie die Zustimmung von Bundestag und Bundesrat. Letzteres ist keine Formsache: Das Einkommensteueraufkommen wird zwischen Bund, Ländern und Gemeinden aufgeteilt, weshalb die Länderkammer mitentscheiden muss. Einzelne Zahlen können sich im weiteren Gesetzgebungsverfahren noch verschieben.
Für dich als Sparer:in oder Anleger:in ist außerdem wichtig, was diese Reform nicht ist: Es geht um die Einkommen- bzw. Lohnsteuer auf Gehälter und Gewinne, nicht um die Kapitalertragsteuer. An Abgeltungssteuer oder Sparerpauschbetrag ändert das Paket nach aktuellem Stand nichts.
Die geplanten Maßnahmen im Überblick
| Stellschraube | Heute (2026) | Geplant (volle Wirkung 2028) |
|---|---|---|
| Grundfreibetrag (Ledige) | 12.348 € | 12.900 € |
| Kindergeld je Kind | 259 €/Monat | 272 €/Monat |
| Kinderfreibetrag | geltender Stand | soll im gleichen Verhältnis steigen (Betrag noch offen) |
| Arbeitnehmerpauschbetrag | 1.230 € | 1.430 € |
| Schwelle Spitzensteuersatz (42 %, Einzelveranlagung) | ab 69.879 € | ab ca. 70.600 € |
| Reichensteuer-Schwelle 45 % | ab 277.826 € | ab 250.000 € |
| Reichensteuer-Schwelle 47 % (neu) | – | ab 280.000 € |
Die Werte für 2026 stammen aus dem geltenden Steuerrecht, die Zielwerte aus den bislang veröffentlichten Eckpunkten der Koalition. Für 2027 als Zwischenschritt liegen noch keine offiziellen Einzelwerte vor.
Grundfreibetrag steigt in zwei Stufen
Der Grundfreibetrag markiert das Einkommen, bis zu dem gar keine Einkommensteuer anfällt. Er soll in zwei Schritten – 2027 und 2028 – von aktuell 12.348 Euro auf 12.900 Euro steigen. Der Grundfreibetrag wird ohnehin jedes Jahr an das steuerliche Existenzminimum angepasst; neu ist, dass die Koalition ihn stärker anheben will, als es die reine Fortschreibung vorsehen würde. Bei Zusammenveranlagung gilt jeweils der doppelte Betrag.
Kindergeld und Kinderfreibetrag ziehen mit
Das Kindergeld soll von aktuell 259 Euro monatlich je Kind auf 272 Euro im Jahr 2028 steigen. Der Kinderfreibetrag – der bei der Steuerveranlagung automatisch mit dem Kindergeld verglichen wird (Günstigerprüfung) – soll laut Eckpunkten im gleichen Verhältnis mitwachsen. Eine konkrete Zahl dazu hat die Koalition bislang nicht veröffentlicht.
Arbeitnehmerpauschbetrag: 200 Euro mehr ohne Belege
Der Arbeitnehmerpauschbetrag ist der Betrag, den das Finanzamt automatisch als Werbungskosten anerkennt, ohne dass du Belege einreichen musst. Er soll um 200 Euro auf 1.430 Euro steigen. Das wirkt sich für praktisch jede angestellte Person aus, unabhängig davon, ob tatsächlich höhere Werbungskosten anfallen.
Tarifverlauf: Die zweite Progressionszone wird abgeflacht
Der Einkommensteuertarif verläuft in Zonen mit wachsendem Grenzsteuersatz. Die Koalition will die sogenannte zweite Progressionszone abflachen und die Schwelle, ab der der Spitzensteuersatz von 42 Prozent greift, nach rechts verschieben – laut übereinstimmenden Medienberichten von aktuell 69.879 Euro auf rund 70.600 Euro (Einzelveranlagung). Das soll den sogenannten Mittelstandsbauch, den überproportionalen Anstieg der Grenzsteuerbelastung im mittleren Einkommensbereich, etwas glätten.
Reichensteuer wird zweistufig – und die Schwelle sinkt
Hier lohnt sich ein genauer Blick, weil die Wirkung nicht eindeutig eine Entlastung ist. Bisher gilt: Ab einem zu versteuernden Einkommen von 277.826 Euro (Einzelveranlagung) wird ein Zuschlag von 45 Prozent fällig, die sogenannte Reichensteuer. Die Koalition plant zwei Änderungen gleichzeitig: Erstens sinkt die Einstiegsschwelle für die 45-Prozent-Stufe auf 250.000 Euro – wer zwischen 250.000 und 277.826 Euro verdient, zahlt künftig also mehr, nicht weniger. Zweitens kommt eine neue, höhere Stufe von 47 Prozent ab 280.000 Euro hinzu. Wer oberhalb dieser Schwellen liegt, trägt einen größeren Teil der Gegenfinanzierung der Reform – darunter auch viele Einzelunternehmer:innen und Gesellschafter:innen von Personengesellschaften wie einer GbR, deren Gewinne über die Einkommensteuer und nicht über die Körperschaftsteuer besteuert werden. Genau das kritisierte auch der DIHK-Präsident.
Wer zahlt mit? Die Gegenfinanzierung
Die Entlastungen sollen nicht ausschließlich schuldenfinanziert werden. Drei Bausteine sind bislang bekannt:
- Minijob-Pauschalsteuer: Der pauschale Abgabesatz, den Arbeitgeber für Minijobs zahlen, soll von 2 auf 5 Prozent steigen.
- Handwerkerbonus wird gekürzt: Die steuerliche Förderung für Handwerkerleistungen soll von 20 Prozent (max. 1.200 Euro Steuerabzug) auf 15 Prozent (max. 900 Euro) sinken.
- KfW-Gewinnabführung: Die staatliche Förderbank KfW soll 2027 und 2028 jeweils 500 Millionen Euro ihres Gewinns an den Bundeshaushalt abführen.
Wer regelmäßig Handwerkerrechnungen steuerlich geltend macht oder einen Minijob beschäftigt, sollte diese Gegenfinanzierungsposten im Blick behalten – sie betreffen zwar formal andere Personen (Arbeitgeber, Bundeshaushalt), können sich aber indirekt auf Preise und Nettolöhne auswirken.
Rechenbeispiel: Was bringt das konkret?
Die Bundesregierung selbst nennt ein Beispiel: Ein Paar mit zwei Kindern und einem gemeinsam zu versteuernden Einkommen von 60.000 Euro soll ab 2028 mit einer Entlastung von mehr als 600 Euro im Jahr rechnen können.
Wie kommt diese Zahl zustande? Mehrere Stellschrauben wirken gleichzeitig:
1. Ein höherer Grundfreibetrag senkt das zu versteuernde Einkommen – bei Zusammenveranlagung sogar doppelt. 2. Ein höheres Kindergeld wirkt sich bei zwei Kindern doppelt aus. 3. Ein höherer Arbeitnehmerpauschbetrag mindert bei zwei Erwerbstätigen ebenfalls doppelt das zu versteuernde Einkommen.
Wichtig für die Einordnung: 600 Euro im Jahr entsprechen bei einem Familieneinkommen von 60.000 Euro real weniger als 1,1 Prozent des Bruttoeinkommens. Für Singles ohne Kinder dürfte die Entlastung spürbar kleiner ausfallen, weil das Kindergeld hier nicht greift – belastbare offizielle Beispielrechnungen für andere Haushaltstypen liegen bislang nicht vor.
Wer wissen will, was ein paar hundert Euro mehr Netto im Jahr für den eigenen Vermögensaufbau bedeuten, kann das zum Beispiel mit dem Sparziel-Rechner durchspielen.
Wie sicher ist die Reform schon?
Noch einmal zur Erinnerung: Aktuell handelt es sich um Eckpunkte aus dem Koalitionsausschuss, nicht um geltendes Recht. Der übliche Ablauf sieht vor, dass daraus zunächst ein Referentenentwurf, dann ein Kabinettsbeschluss und schließlich ein Gesetzgebungsverfahren mit Lesungen im Bundestag sowie der Zustimmung des Bundesrats wird. Bei einem derart umfangreichen Paket mit Auswirkungen auf Bund, Länder und Gemeinden ist mit Anpassungen im Detail zu rechnen.
Die politischen Reaktionen zeigen, wie unterschiedlich das Paket bewertet wird: Während Bundeskanzler Merz angesichts der angespannten Haushaltslage von einem „großen Wurf" spricht, kritisiert der Bund der Steuerzahler das Volumen als zu gering gemessen an der über Jahre aufgelaufenen kalten Progression. Aus der Opposition kam mit dem Begriff „Mogelpackung" (Grüne) noch deutlichere Kritik, während der DIHK vor allem die Anhebung der Reichensteuer für Personengesellschaften und Einzelunternehmer:innen kritisch sieht.
Für deine Planung heißt das: Mit festen Zahlen für die Lohn- oder Gehaltsabrechnung solltest du erst rechnen, wenn ein Gesetzentwurf verabschiedet ist – voraussichtlich nicht vor Herbst oder Winter 2026.
Was bedeutet das für deine Finanzplanung?
Auch wenn die Details noch nicht final sind, lohnt sich schon jetzt ein Blick auf ein paar generelle Punkte – unabhängig davon, ob die Reform 1:1 so kommt.
- Höheres Netto ist kein Steuerspar-Trick, sondern ein struktureller Effekt. Wenn ab 2027/2028 tatsächlich mehr Netto vom Brutto übrig bleibt, ist das eine gute Gelegenheit, die eigene Sparrate zu überprüfen, statt den Betrag einfach im laufenden Konsum verschwinden zu lassen.
- Der Notgroschen zuerst. Bevor zusätzliches Netto in einen ETF-Sparplan fließt, sollte die Liquiditätsreserve stehen.
- Kapitalerträge sind separat zu betrachten. Sparerpauschbetrag und Abgeltungssteuer bleiben von dieser Reform unberührt – wer seine steuerliche Situation bei Kapitalerträgen einordnen will, findet die relevanten Hebel in unserem Steuern-Ratgeber, nicht in diesem Reformpaket.
- Selbstständige und Personengesellschaften im Blick behalten. Wer mit dem zu versteuernden Einkommen in der Nähe von 250.000 bis 280.000 Euro liegt – etwa als Gesellschafter:in einer GbR oder als Einzelunternehmer:in – sollte die finale Ausgestaltung der Reichensteuer-Stufen im Blick behalten, sobald ein Gesetzentwurf vorliegt.
Dieser Artikel ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung; er ordnet lediglich den öffentlich bekannten Diskussionsstand ein.
Häufige Fragen
Ist die Einkommensteuerreform 2027 schon beschlossen? Nein. Der Koalitionsausschuss von CDU/CSU und SPD hat sich am 1./2. Juli 2026 auf Eckpunkte verständigt. Damit die Reform gilt, braucht es noch einen Kabinettsentwurf sowie die Zustimmung von Bundestag und Bundesrat.
Wann soll die Reform in Kraft treten? Geplant ist ein Inkrafttreten zum 1. Januar 2027, wobei die volle Entlastungswirkung laut Koalition erst 2028 erreicht werden soll, weil mehrere Maßnahmen in zwei Stufen eingeführt werden.
Ändert sich durch die Reform auch die Abgeltungssteuer oder der Sparerpauschbetrag? Nein. Es handelt sich um eine Reform der Einkommen- bzw. Lohnsteuer. An der Abgeltungssteuer oder dem Sparerpauschbetrag für Kapitalerträge ändert sich nach aktuellem Stand nichts.
Was bedeutet die neue Reichensteuer-Stufe konkret? Die Schwelle für die bisherige 45-Prozent-Stufe (Reichensteuer) soll von 277.826 Euro auf 250.000 Euro sinken – Einkommen in diesem Bereich werden also stärker belastet. Zusätzlich soll eine neue Stufe von 47 Prozent ab 280.000 Euro eingeführt werden.
Wie wird die Reform finanziert? Unter anderem über eine höhere Minijob-Pauschalsteuer (2 auf 5 Prozent), einen gekürzten Handwerkerbonus (20 auf 15 Prozent, Deckel von 1.200 auf 900 Euro) und jährliche Gewinnabführungen der KfW von 500 Millionen Euro in den Jahren 2027 und 2028.
Wer profitiert am meisten von der Reform? Nach den bisherigen Eckpunkten sollen vor allem kleine und mittlere Einkommen sowie Familien mit Kindern profitieren – unter anderem durch höheren Grundfreibetrag, höheres Kindergeld und einen höheren Arbeitnehmerpauschbetrag. Einkommen oberhalb von 250.000 Euro werden dagegen stärker belastet.
Kann sich an den genannten Zahlen noch etwas ändern? Ja. Es handelt sich um Eckpunkte, keinen fertigen Gesetzestext. Im weiteren Gesetzgebungsverfahren, insbesondere in den Verhandlungen mit dem Bundesrat, können sich einzelne Beträge und Schwellen noch verschieben.
Muss ich jetzt schon etwas unternehmen? Nein. Solange kein Gesetzentwurf verabschiedet ist, gibt es nichts konkret umzusetzen. Sinnvoll ist es, den Gesetzgebungsprozess im Herbst oder Winter 2026 im Blick zu behalten und die eigene Finanzplanung erst anzupassen, wenn belastbare Zahlen vorliegen.
Betrifft die Reform auch die Steuererklärung für 2026? Nein. Die Reform soll frühestens ab dem Steuerjahr 2027 gelten. Für die Steuererklärung 2026 – Abgabefrist 31. Juli 2026 – gelten die bisherigen Regeln, siehe unseren Beitrag zur Steuererklärung-Frist 2026.
Fazit
Die im Koalitionsausschuss vereinbarten Eckpunkte zeigen eine klare Richtung: Kleine und mittlere Einkommen sowie Familien sollen ab 2027 schrittweise entlastet werden, höhere Einkommen ab 250.000 Euro tragen einen größeren Teil der Gegenfinanzierung. Ob und in welcher exakten Ausgestaltung das Paket am Ende Gesetz wird, entscheidet sich erst im weiteren parlamentarischen Verfahren – rechne also noch nicht mit den hier genannten Zahlen für deine Gehaltsabrechnung 2027. Für deine eigene Finanzplanung gilt unabhängig vom Ausgang der Reform: Ein womöglich etwas höheres Netto ersetzt keinen strukturierten Vermögensaufbau – wie du zusätzliches Geld sinnvoll einsetzt, bleibt eine Frage von Notgroschen, Sparrate und Anlagehorizont, nicht von Steuerpolitik.
*Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ist keine Anlage- oder Steuerberatung. Stand: Juli 2026.*
Häufige Fragen
Ist die Einkommensteuerreform 2027 schon beschlossen?
Nein. Der Koalitionsausschuss von CDU/CSU und SPD hat sich am 1./2. Juli 2026 auf Eckpunkte verständigt. Damit die Reform gilt, braucht es noch einen Kabinettsentwurf sowie die Zustimmung von Bundestag und Bundesrat.
Wann soll die Reform in Kraft treten?
Geplant ist ein Inkrafttreten zum 1. Januar 2027, wobei die volle Entlastungswirkung laut Koalition erst 2028 erreicht werden soll, weil mehrere Maßnahmen in zwei Stufen eingeführt werden.
Ändert sich durch die Reform auch die Abgeltungssteuer oder der Sparerpauschbetrag?
Nein. Es handelt sich um eine Reform der Einkommen- bzw. Lohnsteuer. An der Abgeltungssteuer oder dem Sparerpauschbetrag für Kapitalerträge ändert sich nach aktuellem Stand nichts.
Was bedeutet die neue Reichensteuer-Stufe konkret?
Die Schwelle für die bisherige 45-Prozent-Stufe (Reichensteuer) soll von 277.826 Euro auf 250.000 Euro sinken – Einkommen in diesem Bereich werden also stärker belastet. Zusätzlich soll eine neue Stufe von 47 Prozent ab 280.000 Euro eingeführt werden.
Wie wird die Reform finanziert?
Unter anderem über eine höhere Minijob-Pauschalsteuer (2 auf 5 Prozent), einen gekürzten Handwerkerbonus (20 auf 15 Prozent, Deckel von 1.200 auf 900 Euro) und jährliche Gewinnabführungen der KfW von 500 Millionen Euro in den Jahren 2027 und 2028.
Wer profitiert am meisten von der Reform?
Nach den bisherigen Eckpunkten sollen vor allem kleine und mittlere Einkommen sowie Familien mit Kindern profitieren – unter anderem durch höheren Grundfreibetrag, höheres Kindergeld und einen höheren Arbeitnehmerpauschbetrag. Einkommen oberhalb von 250.000 Euro werden dagegen stärker belastet.
Kann sich an den genannten Zahlen noch etwas ändern?
Ja. Es handelt sich um Eckpunkte, keinen fertigen Gesetzestext. Im weiteren Gesetzgebungsverfahren, insbesondere in den Verhandlungen mit dem Bundesrat, können sich einzelne Beträge und Schwellen noch verschieben.
Muss ich jetzt schon etwas unternehmen?
Nein. Solange kein Gesetzentwurf verabschiedet ist, gibt es nichts konkret umzusetzen. Sinnvoll ist es, den Gesetzgebungsprozess im Herbst oder Winter 2026 im Blick zu behalten und die eigene Finanzplanung erst anzupassen, wenn belastbare Zahlen vorliegen.
Betrifft die Reform auch die Steuererklärung für 2026?
Nein. Die Reform soll frühestens ab dem Steuerjahr 2027 gelten. Für die Steuererklärung 2026 mit Abgabefrist 31. Juli 2026 gelten die bisherigen Regeln.