Krankengeld: Höhe, Dauer und Berechnung nach Ende der Lohnfortzahlung
28. Juli 2026 · Lesezeit ca. 8 Min. · Redaktion: RenditeRadar
Nach sechs Wochen Lohnfortzahlung zahlt die Krankenkasse Krankengeld – aber nur 70 % vom Brutto, gedeckelt auf 90 % vom Netto, und maximal 78 Wochen für dieselbe Krankheit. Wie die Berechnung funktioniert, was von der Auszahlung abgeht und was nach der „Aussteuerung" passiert.
Wer länger krank ist, merkt spätestens nach sechs Wochen, dass sich am Kontostand etwas ändert: Der Arbeitgeber zahlt nicht mehr weiter, stattdessen übernimmt die gesetzliche Krankenkasse. Das Krankengeld ersetzt das Einkommen dann aber nicht vollständig – und nur für eine begrenzte Zeit. Dieser Artikel erklärt die Mechanik: von der Entgeltfortzahlung über die Berechnung nach § 47 SGB V bis zur Höchstbezugsdauer und dem Übergang in andere Leistungen, wenn das Krankengeld endet.
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ist keine Rechts- oder Versicherungsberatung. Für den individuellen Fall lohnt sich eine Beratung durch die Krankenkasse, einen Sozialverband oder eine Fachanwältin bzw. einen Fachanwalt für Sozialrecht.
Vom Gehalt zum Krankengeld: die Reihenfolge
Wird ein Arbeitnehmer krank, greifen nacheinander mehrere Systeme:
1. Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber (§ 3 EFZG): Für dieselbe Erkrankung zahlt der Arbeitgeber bis zu sechs Wochen lang das volle Gehalt weiter – vorausgesetzt, das Arbeitsverhältnis besteht bereits mindestens vier Wochen. 2. Krankengeld durch die Krankenkasse (§ 44 ff. SGB V): Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger, übernimmt ab der siebten Woche die gesetzliche Krankenkasse die Zahlung – allerdings nicht in Höhe des vollen Gehalts. 3. Aussteuerung: Nach Ausschöpfung der Höchstbezugsdauer endet der Krankengeldanspruch. Je nach Situation folgen Arbeitslosengeld über die sogenannte Nahtlosigkeitsregelung, eine Rückkehr in den Job oder ein Antrag auf Erwerbsminderungsrente.
Wichtig: Nur gesetzlich krankenversicherte Pflichtmitglieder mit Anspruch auf Krankengeld (im Wesentlichen abhängig Beschäftigte) sind automatisch abgesichert. Für Selbstständige und viele freiwillig Versicherte gilt das nicht automatisch – dazu weiter unten mehr.
Wie hoch ist das Krankengeld? Die 70/90-Regel
Die Höhe des Krankengelds richtet sich nach § 47 SGB V und folgt einer zweistufigen Regel:
- Schritt 1: Das Krankengeld beträgt grundsätzlich 70 % des zuletzt erzielten regelmäßigen Bruttoarbeitsentgelts (des sogenannten Regelentgelts, inklusive anteiliger Einmalzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld aus den letzten zwölf Monaten).
- Schritt 2 – die Netto-Deckelung: Dieser Betrag darf aber 90 % des Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen. Ist 70 % vom Brutto höher als 90 % vom Netto, wird auf den niedrigeren Wert gekürzt.
Maßgeblich ist am Ende immer der niedrigere der beiden Beträge. In der Praxis greift bei mittleren und höheren Einkommen meist die Netto-Deckelung, weil 70 % vom Brutto durch Steuern und Sozialabgaben oft näher an oder über 90 % vom Netto liegen.
Die Beitragsbemessungsgrenze als Deckel
Das Regelentgelt wird zusätzlich nur bis zur kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung berücksichtigt (§ 47 Abs. 6 SGB V) – Einkommen oberhalb dieser Grenze fließt nicht in die Berechnung ein. Für 2026 liegt die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung bei 69.750 Euro im Jahr bzw. 5.812,50 Euro im Monat (2025 waren es noch 66.150 Euro bzw. 5.512,50 Euro). Daraus ergibt sich für 2026 ein kalendertäglicher Höchstbetrag beim Brutto-Krankengeld von rund 135,63 Euro pro Tag – unabhängig vom tatsächlichen Gehalt darüber hinaus.
*Hinweis: Beitragsbemessungsgrenzen werden jährlich neu festgesetzt; für Folgejahre sollten aktuelle Werte bei der Krankenkasse oder beim GKV-Spitzenverband geprüft werden.*
Rechenbeispiel
Ein vereinfachtes, illustratives Beispiel (ohne Anspruch auf Vollständigkeit aller Einzelfallregeln):
Angenommen, eine angestellte Person hat ein monatliches Bruttogehalt von 3.600 Euro und ein Nettogehalt von rund 2.350 Euro (grobe Näherung, abhängig von Steuerklasse, Kinderfreibeträgen etc.).
| Schritt | Rechnung | Ergebnis (ca.) |
|---|---|---|
| Kalendertägliches Brutto | 3.600 € × 12 / 360 | 120,00 €/Tag |
| Kalendertägliches Netto | 2.350 € × 12 / 360 | 78,33 €/Tag |
| 70 % vom Brutto | 120,00 € × 0,70 | 84,00 €/Tag |
| 90 % vom Netto (Deckel) | 78,33 € × 0,90 | 70,50 €/Tag |
| Krankengeld (Brutto-Betrag) | Kleinerer Wert | 70,50 €/Tag |
In diesem Beispiel greift die Netto-Deckelung: Obwohl 70 % vom Brutto 84 Euro ergeben würden, wird auf 90 % vom Netto (70,50 Euro) gekürzt. Von diesem Brutto-Krankengeld gehen anschließend noch Beiträge zur Sozialversicherung ab (siehe unten) – der tatsächlich ausgezahlte Betrag liegt also nochmals darunter. Die 360-Tage- bzw. 30-Tage-Konvention der Sozialversicherung (ein Monat wird pauschal mit 30 Tagen gerechnet) weicht von der Kalendertagzahl im jeweiligen Monat ab; die konkrete Kassenberechnung kann daher leicht abweichen.
Was wird vom Krankengeld noch abgezogen?
Eine verbreitete Fehlannahme ist, dass das errechnete Krankengeld eins zu eins ausgezahlt wird. Tatsächlich bleiben Bezieherinnen und Bezieher von Krankengeld weiterhin in der Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig; der Arbeitnehmeranteil wird vom Brutto-Krankengeld abgezogen und von der Krankenkasse an die jeweiligen Träger weitergeleitet. Keine Beiträge fallen dagegen zur Krankenversicherung selbst an – während des Krankengeldbezugs besteht insofern eine beitragsfreie Versicherung. Der tatsächlich aufs Konto ausgezahlte Betrag liegt damit spürbar unter dem errechneten Brutto-Krankengeld.
Wie lange gibt es Krankengeld? Die 78-Wochen-Grenze
Nach § 48 SGB V wird Krankengeld für dieselbe Krankheit innerhalb einer sogenannten Blockfrist von drei Jahren für höchstens 78 Wochen gezahlt. Wichtig dabei:
- Die sechs Wochen Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber werden auf diese 78 Wochen angerechnet. Die Krankenkasse selbst zahlt also faktisch meist nur noch für rund 72 Wochen.
- Die Blockfrist beginnt mit dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit wegen dieser Krankheit und läuft unabhängig davon weiter, ob zwischendurch Phasen der Arbeitsfähigkeit lagen.
- „Dieselbe Krankheit" liegt vor, wenn die neue Arbeitsunfähigkeit auf derselben Krankheitsursache beruht oder zumindest in einem inneren Zusammenhang mit der vorangegangenen Erkrankung steht und die Ursache noch nicht vollständig behoben ist. Das wird im Zweifel medizinisch geprüft (häufig durch den Medizinischen Dienst).
- Tritt während einer laufenden Arbeitsunfähigkeit eine weitere, neue Krankheit hinzu, verlängert sich die Höchstbezugsdauer dadurch nicht – beide Erkrankungen laufen innerhalb derselben Blockfrist.
- Nach Ablauf der 78 Wochen entsteht ein neuer Anspruch für dieselbe Krankheit erst, wenn zwischenzeitlich mindestens sechs Monate keine erneute Arbeitsunfähigkeit wegen dieser Krankheit bestand (und in der Regel eine neue Blockfrist mit neuer versicherungsrechtlicher Voraussetzung beginnt).
Timeline im Überblick
| Phase | Wer zahlt | Dauer (typisch) | Höhe |
|---|---|---|---|
| Entgeltfortzahlung | Arbeitgeber | bis zu 6 Wochen je Krankheit | 100 % des Gehalts |
| Krankengeld | Krankenkasse | bis zu ca. 72 Wochen (78 Wochen abzgl. 6 Wochen Entgeltfortzahlung), Blockfrist 3 Jahre | 70 % vom Brutto, max. 90 % vom Netto, gedeckelt auf die Beitragsbemessungsgrenze |
| Aussteuerung | – | Anspruch endet | Krankengeld entfällt |
| Nahtlosigkeitsregelung / ALG I | Agentur für Arbeit | ab Antragstellung, Prüfung im Einzelfall | Arbeitslosengeld-Sätze |
| Alternativ: Erwerbsminderungsrente | Deutsche Rentenversicherung | nach Antrag und Prüfung | abhängig vom Rentenanspruch |
Was passiert nach der Aussteuerung?
Wenn die 78-Wochen-Frist erreicht ist, spricht man von Aussteuerung: Der Krankengeldanspruch endet kraft Gesetzes, unabhängig davon, ob die Person noch arbeitsunfähig ist. Ab diesem Zeitpunkt kommen im Wesentlichen zwei Wege in Betracht:
- Nahtlosigkeitsregelung (§ 145 SGB III): Wer weiterhin arbeitsunfähig, aber grundsätzlich noch dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht (oder dessen Erwerbsfähigkeit noch nicht abschließend geklärt ist), kann bei der Agentur für Arbeit Arbeitslosengeld beantragen, auch wenn er faktisch nicht vermittelbar ist. Die Meldung sollte möglichst am ersten Tag nach Ende des Krankengeldbezugs erfolgen. Die Agentur für Arbeit prüft die Voraussetzungen eigenständig, häufig unter Einbeziehung des Medizinischen Dienstes – ein Automatismus ist die Nahtlosigkeitsregelung nicht.
- Erwerbsminderungsrente: Ist absehbar, dass die Erwerbsfähigkeit dauerhaft oder über einen längeren Zeitraum eingeschränkt bleibt, kann ein Antrag auf Erwerbsminderungsrente bei der Deutschen Rentenversicherung sinnvoll sein. Wie diese Rente berechnet wird und welche Voraussetzungen gelten, ist Thema des Artikels Erwerbsminderungsrente: Höhe und Voraussetzungen.
Da zwischen Antragstellung und Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente oft Monate vergehen, überbrückt in der Praxis häufig zunächst die Nahtlosigkeitsregelung diese Lücke.
Krankengeld für Selbstständige und freiwillig Versicherte
Wer selbstständig oder freiwillig gesetzlich krankenversichert ist, hat keinen automatischen Anspruch auf Krankengeld wie Pflichtversicherte Arbeitnehmer. Möglich ist die Absicherung auf zwei Wegen:
- Wahlerklärung nach § 44 SGB V zum allgemeinen Beitragssatz (der bereits einen Krankengeldanspruch einschließt), mit Leistungsbeginn üblicherweise ab der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit.
- Wahltarif Krankengeld nach § 53 SGB V: ein optionaler Zusatztarif bei der eigenen Krankenkasse, der teils höhere Leistungen oder einen früheren Leistungsbeginn ermöglicht als der gesetzliche Anspruch. Dafür gelten in der Regel eine Mindestvertragsbindung von drei Jahren sowie Karenzzeiten von mehreren Wochen bis zu sechs Monaten, in denen im Krankheitsfall noch kein Krankengeld fließt.
Gerade für Selbstständige ohne (ausreichende) Krankengeldabsicherung ist ein finanzielles Polster für die ersten Wochen oder Monate einer Arbeitsunfähigkeit besonders wichtig – dazu mehr im Artikel Notgroschen aufbauen. Für die dauerhafte Absicherung des Erwerbsrisikos ist das gesetzliche Krankengeld ohnehin nur eine Übergangslösung; wer sich gegen den langfristigen Verlust der Arbeitskraft absichern möchte, findet Hintergründe im Artikel Berufsunfähigkeitsversicherung erklärt.
Häufige Fehler und Missverständnisse
- „Krankengeld ersetzt das Nettogehalt vollständig." Falsch – es sind maximal 90 % vom Netto, meist spürbar weniger nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge.
- „78 Wochen Krankengeld von der Kasse." In der Praxis meist nur rund 72 Wochen, weil die sechs Wochen Entgeltfortzahlung angerechnet werden.
- „Eine neue Diagnose verlängert automatisch die Bezugsdauer." Nein – tritt während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, bleibt es bei der ursprünglichen Höchstbezugsdauer.
- „Nach der Aussteuerung ist man automatisch abgesichert." Weder Arbeitslosengeld über die Nahtlosigkeitsregelung noch die Erwerbsminderungsrente werden automatisch gewährt – beides erfordert einen eigenen Antrag und eine Prüfung.
- „Selbstständige bekommen ebenfalls automatisch Krankengeld." Ohne Wahlerklärung oder Wahltarif besteht für Selbstständige in der Regel kein Krankengeldanspruch.
- „Auf das Krankengeld werden weiterhin Krankenversicherungsbeiträge fällig." Nein, während des Krankengeldbezugs ist man in der Krankenversicherung beitragsfrei versichert; abgezogen werden nur Beiträge zur Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.
Fazit
Krankengeld schließt eine wichtige Lücke, wenn die sechswöchige Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber endet – ersetzt das Einkommen aber nur teilweise: 70 % vom Brutto, gedeckelt auf 90 % vom Netto, zusätzlich begrenzt durch die Beitragsbemessungsgrenze und gemindert um Beiträge zur Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Zeitlich ist der Anspruch auf höchstens 78 Wochen je Krankheit innerhalb von drei Jahren begrenzt, wovon die ersten sechs Wochen Entgeltfortzahlung bereits mitzählen. Wer diese Mechanik kennt, kann realistischer einschätzen, welche Einkommenslücke im Ernstfall entsteht – und ob zusätzliche Vorsorge, ein finanzielles Polster oder eine private Absicherung sinnvoll sind. Für Selbstständige und viele freiwillig Versicherte lohnt sich zudem ein früher Blick auf Wahlerklärung oder Wahltarif, da der gesetzliche Schutz hier nicht automatisch greift.
Häufige Fragen
Wie viel Prozent vom Gehalt ist Krankengeld?
Krankengeld beträgt grundsätzlich 70 % des regelmäßigen Bruttoarbeitsentgelts, darf aber 90 % des Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen (§ 47 SGB V). Maßgeblich ist immer der niedrigere der beiden Beträge. Zusätzlich wird das zugrunde liegende Entgelt nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung berücksichtigt.
Wie lange wird Krankengeld gezahlt?
Der gesetzliche Höchstanspruch liegt bei 78 Wochen innerhalb von drei Jahren für dieselbe Krankheit (§ 48 SGB V). Da die sechs Wochen Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber darauf angerechnet werden, zahlt die Krankenkasse selbst meist nur rund 72 Wochen.
Was bedeutet 'dieselbe Krankheit' beim Krankengeld?
Dieselbe Krankheit liegt vor, wenn eine erneute Arbeitsunfähigkeit auf derselben Ursache beruht oder in einem inneren Zusammenhang mit der vorherigen Erkrankung steht und diese Ursache noch nicht ausgeheilt ist. Kommt während einer laufenden Arbeitsunfähigkeit eine neue, unabhängige Krankheit hinzu, verlängert das die Höchstbezugsdauer nicht.
Werden von Krankengeld noch Beiträge abgezogen?
Ja, Beiträge zur Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung werden vom Brutto-Krankengeld abgezogen. Keine Beiträge fallen dagegen zur Krankenversicherung selbst an, da während des Krankengeldbezugs eine beitragsfreie Versicherung besteht.
Was passiert, wenn das Krankengeld nach 78 Wochen ausläuft (Aussteuerung)?
Nach der Aussteuerung endet der Krankengeldanspruch. Wer weiterhin arbeitsunfähig, aber grundsätzlich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht, kann über die Nahtlosigkeitsregelung Arbeitslosengeld bei der Agentur für Arbeit beantragen. Ist die Erwerbsfähigkeit dauerhaft eingeschränkt, kommt ein Antrag auf Erwerbsminderungsrente in Betracht. Beides erfolgt nicht automatisch, sondern muss beantragt und geprüft werden.
Bekommen Selbstständige auch Krankengeld?
Nicht automatisch. Selbstständige und viele freiwillig gesetzlich Versicherte müssen entweder eine Wahlerklärung zum allgemeinen Beitragssatz mit Krankengeldanspruch abgeben oder einen Wahltarif Krankengeld nach § 53 SGB V abschließen, meist mit mehrjähriger Vertragsbindung und einer Karenzzeit von mehreren Wochen bis zu sechs Monaten.
Wie hoch ist der maximale Krankengeld-Betrag pro Tag?
Der Höchstbetrag ergibt sich aus der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung. Für 2026 liegt er bei rund 135,63 Euro brutto pro Tag, basierend auf einer Beitragsbemessungsgrenze von 69.750 Euro jährlich bzw. 5.812,50 Euro monatlich. Dieser Wert wird jährlich angepasst.