SFDR-Reform: EU-Parlament stimmt für neue Nachhaltigkeits-Kategorien bei Fonds und ETFs
26. September 2026 · Lesezeit ca. 16 Min. · Redaktion: RenditeRadar
Ein EU-Ausschuss hat sich am 10.09.2026 für eine SFDR-Reform positioniert: Statt Artikel 8 und 9 sollen „Sustainable“, „Transition“ und „ESG Basics“ kommen. Final ist noch nichts entschieden.
*Hinweis: Dieser Beitrag ordnet einen laufenden, noch nicht abgeschlossenen EU-Gesetzgebungsprozess ein. Er ist eine journalistische Einordnung, keine Anlageberatung und keine Rechtsberatung, und er beschreibt keine geltende Rechtslage, sondern einen Verhandlungsstand. Alle Angaben zu Kategorien, Quoten und Zeitplänen sind Positionen einzelner EU-Institutionen im laufenden Verfahren – nichts davon ist bereits endgültig beschlossen oder in Kraft. Stand: 26.09.2026.*
Wer heute in einen nachhaltig ausgerichteten Fonds oder ETF investiert, kennt vermutlich die Kürzel „Artikel 8“ und „Artikel 9“ aus der EU-Offenlegungsverordnung (SFDR). Genau diese Einteilung soll nach dem Willen des federführenden Ausschusses im Europäischen Parlament perspektivisch verschwinden. Am 10. September 2026 hat der Ausschuss für Wirtschaft und Währung (ECON) des EU-Parlaments mit 37 Ja- zu 9 Nein-Stimmen bei 4 Enthaltungen für eine Verhandlungsposition zur Reform der SFDR gestimmt. Im Kern geht es um drei neue, einheitliche Produktkategorien – und um weniger, dafür verständlichere Offenlegungspflichten.
Wichtig vorab: Es handelt sich um die Position eines Parlamentsausschusses in einem mehrstufigen Gesetzgebungsverfahren. Weder ist damit die Reform beschlossen, noch gilt bereits eine neue Regel. Dieser Beitrag erklärt, was am 10. September 2026 konkret passiert ist, warum die SFDR überhaupt reformiert werden soll, wie die drei geplanten Kategorien funktionieren sollen, was mit bestehenden Art.-8- und Art.-9-Fonds passieren könnte – und, ebenso wichtig, was davon schlicht noch offen ist.
Einen ausführlichen Überblick darüber, wie SFDR, Artikel 8/9 und die Suche nach „echten“ nachhaltigen ETFs heute – also nach aktuell geltendem Recht – funktionieren, findest du im Grundlagen-Ratgeber Nachhaltig investieren mit ETFs. Dieser Artikel hier baut darauf auf und konzentriert sich ausschließlich auf die geplante Reform.
Was ist am 10. September 2026 konkret passiert?
Der ECON-Ausschuss des Europäischen Parlaments hat sich mit dem oben genannten Stimmenverhältnis (37:9, 4 Enthaltungen) auf eine gemeinsame Verhandlungsposition zur Reform von zwei EU-Rechtsakten geeinigt:
- der SFDR (Sustainable Finance Disclosure Regulation, EU-Offenlegungsverordnung, Verordnung (EU) 2019/2088), die heute die Grundlage für die Einteilung von Fonds in „Artikel 6“, „Artikel 8“ und „Artikel 9“ bildet, sowie
- der PRIIPs-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 1286/2014), die die Basisinformationsblätter (Key Information Documents, KID) für verpackte Anlageprodukte regelt.
Mit dieser Ausschussabstimmung ist der Bericht formal beschlossen und geht als Verhandlungsmandat des Parlaments weiter. Nach bisher vorliegenden Informationen soll das Mandat zu Beginn der ersten Oktober-Plenartagung des EU-Parlaments offiziell bestätigt und der Trilog – also die Verhandlung zwischen Parlament, EU-Ministerrat (Rat) und Europäischer Kommission – aufgenommen werden. Der Rat hatte bereits am 24. Juni 2026 eine eigene, in Teilen abweichende Verhandlungsposition beschlossen. Ziel aller drei Institutionen ist es Berichten zufolge, sich im Trilog bis Ende 2026 auf einen gemeinsamen Text zu einigen – das ist jedoch ein politisches Ziel, keine Garantie.
Zur Einordnung: Ein Ausschussvotum ist eine wichtige Etappe, aber nicht das Ende des Verfahrens. Es folgen mindestens noch die formelle Bestätigung im Plenum des Parlaments, die eigentlichen Trilog-Verhandlungen mit dem Rat sowie – nach einer politischen Einigung auf den sogenannten „Level-1“-Grundlagentext – noch nicht abgeschlossene technische Detailregeln („Level 2“). Bis eine reformierte SFDR tatsächlich für Fondsanbieter verbindlich anzuwenden wäre, dürfte nach Einschätzung mehrerer mit dem Verfahren befasster Kanzleien noch geraume Zeit vergehen (dazu unten mehr).
Warum wird die SFDR überhaupt reformiert?
Die aktuelle SFDR ist seit 2021 in Kraft und war ursprünglich als reine Offenlegungsverordnung gedacht: Fondsanbieter sollten offenlegen, wie sie mit Nachhaltigkeitsrisiken umgehen und ob ein Produkt ökologische oder soziale Merkmale bewirbt (Artikel 8) oder ein nachhaltiges Investitionsziel verfolgt (Artikel 9). Ein verbindliches „Gütesiegel“ mit festen Mindestkriterien war das explizit nicht.
In der Praxis hat sich die Einteilung dennoch faktisch zu einem Label entwickelt, das Vertrieb, Marketing und Anlegerentscheidungen prägt – obwohl die zugrunde liegenden Kriterien vergleichsweise offen formuliert sind. Das hat aus Sicht von EU-Kommission, Aufsichtsbehörden und Verbraucherschützern zu mehreren strukturellen Problemen geführt, die häufig als Auslöser der Reform genannt werden:
- Uneinheitliche Auslegung: Was „ökologische Merkmale“ im Sinne von Artikel 8 konkret bedeutet, wurde von Fondsanbietern unterschiedlich ausgelegt – von sehr strengen bis zu sehr weiten Ansätzen unter demselben Artikel.
- De-facto-Label ohne Mindestquote: Anders als etwa ein Ökolabel für Lebensmittel verlangte Artikel 8 bislang keine feste Mindestquote nachhaltiger Investitionen, was Kritiker als Einfallstor für Greenwashing werteten.
- Reklassifizierungswelle 2022: Nach der ersten Konkretisierung der technischen Regulierungsstandards Anfang 2023 stuften zahlreiche Fondsanbieter ihre Produkte von Artikel 9 auf Artikel 8 herab – ein häufig zitiertes Beispiel dafür, wie unsicher die bestehende Einteilung in der Praxis war.
- Komplexität für Privatanleger: Verbraucherschützer kritisieren seit Jahren, dass die heutigen SFDR-Angaben zu technisch und zu umfangreich sind, um Privatanleger:innen bei einer echten Anlageentscheidung zu unterstützen.
Genau diese Kritikpunkte greift die Reform auf: Statt einer Risiko-Offenlegungsverordnung, die informell zum Label wurde, sollen künftig klar definierte, freiwillige Produktkategorien mit festen Mindestanforderungen entstehen – verbunden mit dem erklärten Ziel, Anlegerinnen und Anlegern die Einordnung von Fondsprodukten zu erleichtern und Greenwashing-Spielräume zu verringern. Wie Greenwashing in der Praxis überhaupt erkennbar ist und worauf schon heute zu achten ist, erklärt der Ratgeber Nachhaltig investieren mit ETFs im Detail.
Die Reform ist zudem kein isoliertes SFDR-Projekt, sondern Teil einer breiteren politischen Agenda auf EU-Ebene, die unter Stichworten wie „Simplification“ oder „Omnibus-Verfahren“ läuft: Die EU-Kommission verfolgt seit 2025 mehrere parallele Initiativen, mit denen Nachhaltigkeitsberichtspflichten für Unternehmen und Finanzmarktakteure spürbar entschlackt werden sollen, ohne die grundsätzlichen Nachhaltigkeitsziele der EU aufzugeben. Die SFDR-Reform teilt mit diesen Initiativen ein gemeinsames politisches Narrativ: weniger Bürokratie, weniger Doppelstrukturen, dafür klarere und für Endanleger:innen tatsächlich nutzbare Informationen. Genau dieses Spannungsfeld – Entlastung der Branche versus Aussagekraft für Verbraucher:innen – erklärt auch, warum die Verhandlungen zwischen Parlament und Rat an mehreren Stellen so kontrovers verlaufen: Es geht nicht nur um Wortlaut, sondern um die grundsätzliche Frage, wie streng ein „Sustainable“-Label sein darf, ohne für Anbieter kaum noch erreichbar zu werden – und wie locker es sein darf, ohne erneut zum reinen Marketingbegriff zu verkommen.
Die drei geplanten Kategorien im Überblick
Sowohl die Position der EU-Kommission (Vorschlag vom November 2025) als auch die des Rates (Juni 2026) und jetzt auch die des Parlamentsausschusses (September 2026) stimmen in einem zentralen Punkt überein: Artikel 8 und Artikel 9 sollen durch drei neue, klar benannte Kategorien ersetzt werden. Nach übereinstimmenden Berichten sind das:
| Geplante Kategorie | Grober Fokus (Stand Verhandlung) | Mindestquote (Vorschlag) |
|---|---|---|
| „Sustainable“ (Nachfolge von Art. 9) | Investitionen, die bereits überwiegend nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten oder -ziele verfolgen | mind. 70 % der Portfoliomittel |
| „Transition“ | Investitionen in Unternehmen auf einem glaubwürdigen Transformationspfad hin zu mehr Nachhaltigkeit, auch in emissionsintensiven Branchen | mind. 70 % der Portfoliomittel |
| „ESG Basics“ (Nachfolge von Art. 8) | Produkte, die ESG-Faktoren (Umwelt, Soziales, Unternehmensführung) systematisch in den Investitionsprozess einbeziehen, ohne ein explizites Nachhaltigkeitsziel zu verfolgen | mind. 70 % der Portfoliomittel |
Zur Einordnung dieser Tabelle einige wichtige Einschränkungen:
- Die 70-Prozent-Schwelle wird in mehreren Quellen übereinstimmend als gemeinsamer Nenner aller drei Kategorien genannt. Details zur genauen Berechnungsmethode – etwa, ob und wie EU-Taxonomie-konforme Investitionen angerechnet werden – sind zwischen Parlament und Rat noch nicht final abgestimmt. Der Rat hat in seiner Position vorgeschlagen, dass bei „Sustainable“- und „Transition“-Produkten ein Anteil von mindestens 15 % EU-Taxonomie-konformer Investitionen zur Erfüllung der Schwelle beitragen kann; ob dieser Mechanismus in dieser Form final übernommen wird, ist noch offen.
- Für die „Transition“-Kategorie ist der genaue Umgang mit Unternehmen aus fossilen Brennstoffbranchen einer der umstrittensten Punkte des gesamten Verfahrens. Wie weit ein Fonds Unternehmen mit fossilen Geschäftsmodellen halten darf, wenn diese einen „glaubwürdigen Transformationspfad“ verfolgen, ist zwischen den Institutionen laut mehreren mit dem Verfahren befassten Kanzleien noch nicht geklärt.
- Alle drei Kategorien sollen laut bisherigem Kompromiss verpflichtend Angaben zu den wichtigsten negativen Nachhaltigkeitsauswirkungen („Principal Adverse Impacts“, PAI) der Investitionen offenlegen.
- Die Nutzung der Kategorien soll – wie schon die heutige Art.-8/9-Einteilung – für Fondsanbieter freiwillig bleiben. Ein Fonds, der keine der drei Kategorien beansprucht, bliebe (analog zum heutigen „Artikel 6“) ein regulär offengelegtes Produkt ohne Nachhaltigkeitskategorie.
- Nach dem aktuellen Kompromiss sollen professionelle Anleger sowie reine Anlageberatung und Portfolioverwaltung teilweise vom Anwendungsbereich ausgenommen werden – ein Punkt, der ebenfalls noch zwischen den Institutionen abzustimmen ist.
Wichtig ist: Auch die exakten Bezeichnungen könnten sich im weiteren Verfahren noch ändern. Aus der Fachpresse gibt es bereits Hinweise, dass insbesondere der Name „ESG Basics“ von Teilen der Fondsbranche kritisch gesehen wird – zum einen, weil „ESG“ politisch kontrovers diskutiert wird, zum anderen, weil „Basics“ den Anspruch der Kategorie aus Sicht mancher Anbieter unterschätzt. Ob es bei diesem Namen bleibt, ist Teil der noch ausstehenden Trilog-Verhandlungen.
Was passiert mit bestehenden Artikel-8- und Artikel-9-Fonds?
Diese Frage dürfte für viele Anleger:innen praktisch am relevantesten sein – und sie ist zugleich einer der Punkte, zu denen es noch keine finale, institutionenübergreifende Einigung gibt. Die Informationslage stellt sich wie folgt dar:
- In frühen Einschätzungen zum ursprünglichen Kommissionsvorschlag (November 2025) hieß es verbreitet, es sei kein automatisches „Grandfathering“ vorgesehen – bestehende Art.-8- und Art.-9-Fonds müssten sich also aktiv für eine der drei neuen Kategorien neu qualifizieren, sofern sie weiterhin ein Nachhaltigkeitslabel tragen möchten. Wer die neuen Mindestkriterien (etwa die 70-Prozent-Schwelle) nicht erfüllt, würde entsprechend in die freiwillige Kategorie ohne Label zurückfallen.
- Der Rat hat in seiner Position vom Juni 2026 differenziertere Übergangsregeln vorgeschlagen: Für bereits vollständig platzierte, geschlossene Fondsstrukturen (etwa bestimmte Private-Equity- oder Infrastrukturfonds), die vor Anwendbarkeit der neuen Regeln aufgelegt wurden, ist demnach eine weitgehende Ausnahme vorgesehen. Für offene Publikumsfonds – also die in Deutschland für Privatanleger:innen typischen Fondsstrukturen und ETFs – zeichnet sich dagegen keine vollständige Ausnahme ab; hier dürfte eine Neubewertung anhand der neuen Kriterien notwendig werden.
- Ob und in welcher Form eine Übergangsfrist für die Neuqualifizierung bestehender offener Fonds kommt, ist zwischen Parlament, Rat und Kommission noch nicht final verhandelt. Berichten zufolge werden in der Branche Übergangszeiträume von grob 18 bis 24 Monaten ab Anwendbarkeit der neuen Regeln diskutiert – das ist zum jetzigen Zeitpunkt aber eine Verhandlungsposition und kein feststehendes Datum.
Zusammengefasst: Es ist zum jetzigen Zeitpunkt (26.09.2026) nicht abschließend geklärt, ob, wie und mit welcher Übergangsfrist bestehende Artikel-8- und Artikel-9-Fonds in die neuen Kategorien überführt werden. Wer heute in einen entsprechend gekennzeichneten Fonds investiert ist, muss aktuell nichts unternehmen – die bestehende Kennzeichnung gilt unverändert fort, bis neues Recht tatsächlich anwendbar wird. Eine ähnliche Reklassifizierungswelle gab es bereits 2022/2023, als zahlreiche Fonds von Artikel 9 auf Artikel 8 herabgestuft wurden, ohne dass sich am zugrunde liegenden Portfolio zwangsläufig viel geändert hätte – ein Hinweis darauf, dass ein Kategoriewechsel für sich genommen nicht automatisch eine inhaltliche Verschlechterung eines Fonds bedeuten muss.
Was sich beim PRIIPs-Basisinformationsblatt (KID) ändern soll
Neben der SFDR wird im selben Gesetzgebungspaket auch die PRIIPs-Verordnung angepasst, die die Basisinformationsblätter (Key Information Documents, KID) für verpackte Anlageprodukte regelt – das sind jene meist drei- bis vierseitigen Dokumente, die Anleger:innen vor dem Kauf vieler Fonds, Zertifikate oder fondsgebundener Versicherungsprodukte angezeigt bekommen.
Nach bisher vorliegenden Informationen verfolgt die Reform hier zwei Ziele:
1. Konsistenz zwischen SFDR und PRIIPs: Die neuen Nachhaltigkeitskategorien sollen sich künftig auch im PRIIPs-KID konsistent wiederfinden, statt – wie teils heute – in unterschiedlichen Dokumenten mit unterschiedlicher Terminologie über dasselbe Produkt zu informieren. 2. Kürzere, standardisierte Nachhaltigkeitsangaben: Für die eigentlichen Nachhaltigkeitsinformationen ist offenbar ein deutlich kompakteres, stärker standardisiertes Format angedacht (in ersten Einschätzungen ist von einem Umfang von grob zwei Seiten die Rede), das direkter mit dem übrigen KID-Format verzahnt werden soll.
Auch hier gilt: Die konkrete technische Ausgestaltung – etwa das exakte Layout, welche Kennzahlen verpflichtend werden und wie die Übergangsfristen für die Anpassung bestehender KID-Dokumente aussehen – ist Teil der noch ausstehenden „Level-2“-Regulierungsarbeit und damit heute noch nicht spezifiziert. Für Privatanleger:innen dürfte der praktische Effekt, sofern die Reform in dieser Richtung kommt, vor allem darin liegen, dass Fondsunterlagen mittelfristig etwas einheitlicher und leichter vergleichbar werden könnten – ein konkretes Datum, ab wann das gilt, gibt es aber nicht.
Zeitplan: Was steht als Nächstes an?
Der bisherige und absehbare weitere Ablauf lässt sich – Stand 26.09.2026 – wie folgt zusammenfassen:
1. November 2025: Die EU-Kommission veröffentlicht ihren ursprünglichen Reformvorschlag für SFDR und PRIIPs. 2. 24. Juni 2026: Der Rat der EU einigt sich auf seine eigene Verhandlungsposition („allgemeine Ausrichtung“). 3. 10. September 2026: Der ECON-Ausschuss des EU-Parlaments stimmt mit 37:9 Stimmen bei 4 Enthaltungen für seine Verhandlungsposition. 4. Oktober 2026 (voraussichtlich erste Plenartagung): Das Verhandlungsmandat des Parlaments soll formal bestätigt werden – nach bisherigem Kenntnisstand ohne inhaltliche Änderungen gegenüber der Ausschussposition, garantiert ist das aber nicht. 5. Ab Herbst/Ende 2026: Aufnahme der eigentlichen Trilog-Verhandlungen zwischen Parlament, Rat und Kommission. Ziel aller Beteiligten ist Berichten zufolge eine politische Einigung auf den Grundlagentext („Level 1“) noch bis Ende 2026 – das ist ein Ziel, kein garantiertes Ergebnis. 6. Frühestens ab 2027: Erst nach einer politischen Einigung auf den Grundlagentext beginnt regulär die Ausarbeitung der technischen Detailregeln („Level 2“, etwa Regulierungstechnische Standards zu Berechnungsmethoden und Offenlegungsformaten). Diese Phase nimmt bei vergleichbaren EU-Finanzmarktregulierungen erfahrungsgemäß selbst noch ein weiteres Jahr oder mehr in Anspruch. 7. Tatsächliche Anwendbarkeit für Fondsanbieter: Hierzu kursieren in der Fachpresse unterschiedliche, ausdrücklich als Einschätzung gekennzeichnete Szenarien – von „realistischerweise Mitte 2028“ bis hin zu „nicht vor Mitte oder Ende 2029“, je nachdem, ob sich am Ende die von der Kommission vorgeschlagene 18-monatige oder die vom Rat favorisierte 24-monatige Übergangsfrist nach Verabschiedung des Grundlagentextes durchsetzt. Beide Zeitangaben sind Prognosen von auf EU-Finanzmarktrecht spezialisierten Kanzleien, keine amtlichen Termine.
Bewusst konservativ zusammengefasst: Selbst im optimistischen Szenario einer zügigen Trilog-Einigung Ende 2026 ist auf Basis der bisher bekannten Verfahrensschritte vor 2028 nicht mit einer tatsächlich anzuwendenden neuen SFDR zu rechnen. Alles, was heute über „Sustainable“, „Transition“ und „ESG Basics“ berichtet wird, ist demnach eine Momentaufnahme eines noch mehrjährigen Verfahrens.
Was Privatanleger:innen jetzt tun sollten – und was nicht
Dieser Abschnitt ist ausdrücklich informativ gemeint und keine Handlungsempfehlung für den Einzelfall. Angesichts des frühen Verfahrensstadiums lässt sich aber festhalten, was aus heutiger Sicht nicht notwendig ist:
- Kein akuter Handlungsbedarf: Es gibt derzeit keinen Grund, bestehende Fondspositionen wegen der SFDR-Reform zu verkaufen, umzuschichten oder anderweitig zu verändern. Die heutige Artikel-8/9-Kennzeichnung gilt unverändert weiter, solange kein neues Recht anwendbar ist.
- Keine vorgezogene „Umstellung“ nötig: Auch Fondsanbieter selbst können frühestens dann verbindlich auf die neuen Kategorien umstellen, wenn der Rechtsrahmen final steht und die technischen Detailregeln vorliegen. Werbung mit „SFDR-2.0-ready“ oder ähnlichen Begriffen vor Abschluss des Verfahrens sollte kritisch hinterfragt werden.
- Bestehende Kriterien weiter sinnvoll nutzbar: Wer heute die Fondsauswahl anhand von Artikel 8/9, Ausschlusskriterien oder eigener Recherche zu Portfoliobestandteilen trifft, kann das unverändert fortsetzen – diese Informationsquellen verlieren durch die Reform nicht rückwirkend ihre Aussagekraft.
Was stattdessen sinnvoll sein kann, ist, den Prozess informiert zu verfolgen und sich bei der grundsätzlichen ETF-Auswahl nicht allein auf ein einzelnes Nachhaltigkeitslabel zu verlassen – weder auf das heutige noch auf ein künftiges. Wer sich grundsätzlich mit dem strukturierten Aufbau eines ETF-Portfolios beschäftigen möchte, findet Grundlagen dazu im Ratgeber ETF-Portfolio aufbauen; wer beim Investieren ganz am Anfang steht, im Einstiegsratgeber ETF für Anfänger. Für die praktische Umsetzung über einen regelmäßigen Sparplan liefert der Beitrag ETF-Sparplan einrichten eine Schritt-für-Schritt-Anleitung.
Konkret kann es in den kommenden Monaten helfen, diese drei Fragen im Blick zu behalten, statt auf einzelne Zwischenmeldungen zu reagieren:
- Wurde bereits eine politische Einigung im Trilog erzielt? Solange das nicht der Fall ist, bleibt jede Detailangabe zu Quoten, Kategorienamen oder Übergangsfristen eine Verhandlungsposition.
- Liegt bereits der finale Level-1-Text vor, und wurde er im Amtsblatt der EU veröffentlicht? Erst damit beginnt überhaupt die Ausarbeitung der technischen Detailregeln, die für die praktische Umsetzung entscheidend sind.
- Gibt es eine konkrete Anwendbarkeits- bzw. Übergangsfrist mit Datum? Erst ein solches Datum – nicht der Abschluss des Trilogs allein – markiert den Zeitpunkt, ab dem Fondsanbieter die neuen Regeln tatsächlich verbindlich umsetzen müssen.
Häufige Missverständnisse zur Reform
Weil sich die Berichterstattung zu einem laufenden Gesetzgebungsverfahren schnell verselbstständigen kann, lohnt sich an dieser Stelle eine kurze Klarstellung einiger Punkte, die in Diskussionen rund um die SFDR-Reform häufig durcheinandergeraten:
- „Die EU hat neue ESG-Regeln beschlossen“ – so pauschal stimmt das nicht. Beschlossen ist bislang lediglich die Verhandlungsposition eines Parlamentsausschusses. Ein Gesetz entsteht erst, wenn Parlament und Rat sich im Trilog auf einen gemeinsamen Text einigen und dieser anschließend formal verabschiedet und veröffentlicht wird.
- „Artikel 8 und 9 gelten ab sofort nicht mehr“ – ebenfalls falsch. Die heutige SFDR inklusive der Artikel-8/9-Logik bleibt in vollem Umfang in Kraft, bis ein neuer Rechtsakt anwendbar wird. Das kann nach den bisher diskutierten Zeitplänen noch mehrere Jahre dauern.
- „70 Prozent Mindestquote“ ist noch keine feststehende Rechengröße. Der Wert taucht zwar in Kommissions-, Rats- und Parlamentsposition übereinstimmend auf, die genaue Berechnungsmethode – etwa mit oder ohne Anrechnung EU-Taxonomie-konformer Investitionen – ist aber noch Verhandlungssache.
- Eine Rückstufung von „Sustainable“ zu „ESG Basics“ wäre kein Beweis für ein „schlechteres“ Produkt. Wie schon bei der Reklassifizierungswelle 2022/2023 von Artikel 9 zu Artikel 8 kann ein Kategoriewechsel vor allem eine Folge geänderter regulatorischer Definitionen sein, ohne dass sich die zugrunde liegende Anlagestrategie eines Fonds inhaltlich verschlechtert.
Was noch offen ist – die wichtigsten ungeklärten Punkte
Um Missverständnisse zu vermeiden, hier noch einmal gebündelt, was zum jetzigen Zeitpunkt ausdrücklich nicht feststeht:
- Finale Rechtskraft: Weder SFDR- noch PRIIPs-Reform sind beschlossen. Es liegt bislang die Position eines Parlamentsausschusses sowie die separate Position des Rates vor – beide müssen im Trilog noch zu einem gemeinsamen Text zusammengeführt werden.
- Exakte Berechnungsmethode der 70-Prozent-Schwelle, insbesondere die Anrechnung von EU-Taxonomie-konformen Investitionen und etwaige Übergangs- oder „Ramp-up“-Zeiträume für neu aufgelegte Fonds.
- Umgang mit fossilen Brennstoffunternehmen in der „Transition“-Kategorie – einer der politisch umstrittensten Streitpunkte zwischen den Fraktionen im Parlament und zwischen Parlament und Rat.
- Transitions- bzw. Übergangsregeln für bestehende Artikel-8- und Artikel-9-Fonds, insbesondere für offene Publikumsfonds und ETFs (siehe eigener Abschnitt oben).
- Umfang der Ausnahme für professionelle Anleger sowie für reine Anlageberatung und Portfolioverwaltung.
- Exaktes Layout und Umfang der neuen PRIIPs-KID-Nachhaltigkeitsangaben.
- Endgültige Bezeichnung der drei Kategorien – auch wenn „Sustainable“, „Transition“ und „ESG Basics“ aktuell in allen drei Institutionenpositionen auftauchen, ist eine Umbenennung im weiteren Verfahren nicht ausgeschlossen.
- Konkretes Datum der Anwendbarkeit – hierzu gibt es lediglich Kanzlei-Einschätzungen mit einer Bandbreite von etwa Mitte 2028 bis Ende 2029, aber kein amtlich festgelegtes Datum.
Fazit
Der ECON-Ausschuss des EU-Parlaments hat sich am 10. September 2026 mit deutlicher Mehrheit für eine Reform der SFDR positioniert, die die heutige Artikel-8/9-Logik durch drei neue, freiwillige Kategorien – „Sustainable“, „Transition“ und „ESG Basics“ – mit jeweils einer Mindestquote von 70 Prozent ersetzen soll. Parallel soll die PRIIPs-Verordnung angepasst werden, um Nachhaltigkeitsangaben im Basisinformationsblatt konsistenter und kompakter zu gestalten. Das ist ein wichtiger, aber bei Weitem nicht der letzte Schritt in einem mehrjährigen Gesetzgebungsverfahren: Es folgen die Bestätigung im Parlamentsplenum, ein Trilog mit dem Rat, dessen Abschluss für Ende 2026 angestrebt wird, sowie anschließend noch nicht begonnene technische Detailregeln, deren Ausarbeitung typischerweise ein weiteres Jahr oder mehr dauert. Realistisch ist frühestens ab 2028, eher aber erst ab Ende 2028 oder 2029 mit einer tatsächlich anzuwendenden neuen Regelung zu rechnen – und selbst das ist eine Einschätzung, kein feststehender Termin. Für Privatanleger:innen bedeutet das vor allem: informiert bleiben, aber keinen akuten Handlungsdruck empfinden. Bestehende Fondskennzeichnungen gelten unverändert fort, bis neues Recht tatsächlich in Kraft tritt – und wie eine sinnvolle, breit gestreute Fondsauswahl auch unabhängig vom jeweils gültigen Label aussehen kann, bleibt davon unberührt.
Häufige Fragen
Ist die SFDR-Reform mit den drei neuen Kategorien schon beschlossen?
Nein. Am 10.09.2026 hat lediglich der ECON-Ausschuss des EU-Parlaments mit 37:9 Stimmen bei 4 Enthaltungen seine eigene Verhandlungsposition beschlossen. Es folgen noch die Bestätigung im Parlamentsplenum (voraussichtlich Oktober 2026) sowie ein Trilog mit dem Rat der EU, bevor ein finaler Rechtstext vorliegt.
Was bedeuten die drei geplanten Kategorien „Sustainable“, „Transition“ und „ESG Basics“?
Nach bisherigem Verhandlungsstand sollen „Sustainable“-Produkte überwiegend nachhaltige Aktivitäten finanzieren, „Transition“-Produkte Unternehmen auf einem glaubwürdigen Transformationspfad unterstützen und „ESG Basics“-Produkte ESG-Faktoren systematisch einbeziehen, ohne ein explizites Nachhaltigkeitsziel zu verfolgen. Für alle drei ist bislang eine Mindestquote von 70 Prozent der Portfoliomittel im Gespräch – die genaue Berechnungsmethode ist aber noch nicht final festgelegt.
Was passiert mit meinem bestehenden Artikel-8- oder Artikel-9-Fonds?
Das ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht abschließend geklärt. Frühe Einschätzungen gingen von keinem automatischen 'Grandfathering' aus, sodass bestehende Fonds sich für eine neue Kategorie neu qualifizieren müssten. Der Rat hat differenziertere Übergangsregeln vorgeschlagen, insbesondere für bereits geschlossene Fondsstrukturen – für offene Publikumsfonds und ETFs zeichnet sich aber keine vollständige Ausnahme ab. Eine verbindliche Übergangsregel steht noch aus.
Muss ich jetzt etwas an meinem ETF-Sparplan ändern?
Nein. Es gibt aktuell keinen Handlungsbedarf. Die heutige Artikel-8/9-Kennzeichnung gilt unverändert weiter, solange kein neues Recht anwendbar ist, und eine tatsächliche Anwendung der Reform wird nach Einschätzung spezialisierter Kanzleien nicht vor 2028 erwartet.
Was ändert sich beim PRIIPs-Basisinformationsblatt (KID)?
Parallel zur SFDR wird auch die PRIIPs-Verordnung angepasst. Ziel ist es, Nachhaltigkeitsangaben im Basisinformationsblatt stärker mit den neuen SFDR-Kategorien zu verzahnen und kompakter zu gestalten. Das genaue Layout und der Umfang sind Teil der noch ausstehenden technischen Detailregeln und daher heute noch nicht festgelegt.
Wann tritt die reformierte SFDR voraussichtlich in Kraft?
Ein festes Datum gibt es nicht. Nach dem angestrebten Trilog-Abschluss Ende 2026 müssten noch technische Detailregeln (Level 2) ausgearbeitet werden, was erfahrungsgemäß ein weiteres Jahr oder mehr dauert. Fachkanzleien nennen als grobe Orientierung eine Anwendbarkeit frühestens Mitte 2028, teils auch erst Ende 2029 – beides sind Einschätzungen, keine amtlichen Termine.
Warum wird die SFDR überhaupt reformiert?
Die heutige Artikel-8/9-Einteilung war ursprünglich nicht als striktes Gütesiegel gedacht, wurde aber faktisch so genutzt – ohne feste Mindestquoten und mit uneinheitlicher Auslegung durch Fondsanbieter. Kritiker sehen darin ein Einfallstor für Greenwashing und zu wenig Klarheit für Privatanleger:innen. Die Reform soll mit klar definierten Kategorien und festen Mindestschwellen gegensteuern.
Was ist im Verfahren aktuell am stärksten umstritten?
Zu den strittigsten offenen Punkten zählen der Umgang mit Unternehmen aus fossilen Brennstoffbranchen in der 'Transition'-Kategorie, die genaue Berechnungsmethode der 70-Prozent-Schwelle sowie die Übergangsregeln für bestehende Artikel-8- und Artikel-9-Fonds. Diese Punkte sollen im Trilog zwischen Parlament, Rat und Kommission geklärt werden.