Ratgeber
Prämiensparvertrag: Zu Unrecht einbehaltene Zinsen zurückfordern
Stand: September 2026 · Lesezeit ca. 6 Min. · Redaktion: RenditeRadar
Millionen Prämiensparverträge aus den 1990er- und 2000er-Jahren wurden über Jahrzehnte mit intransparenten Zinsanpassungen verzinst. Der BGH hat die Rechte der Sparer 2024 und 2025 gestärkt – was das für die Nachforderung bedeutet.
Wer in den 1990er- oder frühen 2000er-Jahren bei einer Sparkasse oder Genossenschaftsbank einen Prämiensparvertrag abgeschlossen hat, kennt das Prinzip: ein variabler Grundzins plus eine mit der Vertragslaufzeit steigende Treueprämie, die je nach Vertrag im 15. Jahr bis zu 50 Prozent der Sparrate erreichen konnte. Über die Jahrzehnte des Niedrigzinsumfelds haben viele Institute den variablen Grundzins jedoch nach eigenem Ermessen gesenkt – ohne nachvollziehbare, im Vertrag festgelegte Anpassungsformel. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat diese Praxis in mehreren Urteilen 2024 und 2025 für unzulässig erklärt und die Position der Sparer deutlich gestärkt. Wer einen solchen Vertrag hatte oder noch hat, sollte jetzt prüfen, ob eine Nachforderung infrage kommt.
*Hinweis: Dieser Beitrag informiert allgemein über die BGH-Rechtsprechung zu Prämiensparverträgen und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Ob und in welcher Höhe im Einzelfall ein Anspruch besteht, hängt von der konkreten Vertragsgestaltung ab und sollte von einer Verbraucherzentrale oder einer auf Bankrecht spezialisierten Kanzlei geprüft werden. Stand: September 2026.*
Worum es bei Prämiensparverträgen geht
Prämiensparverträge waren über Jahrzehnte ein beliebtes Sparprodukt vor allem bei Sparkassen, teils auch bei Genossenschaftsbanken. Kundinnen und Kunden zahlten eine monatliche Sparrate ein, die mit einem variablen Grundzins verzinst wurde. Zusätzlich sah der Vertrag eine Prämienstaffel vor: Ab dem dritten Sparjahr wuchs eine Treueprämie auf die jeweilige Jahresrate, häufig bis zu einem Höchstsatz von 50 Prozent im 15. Vertragsjahr. Der Haken: Die Verträge enthielten meist keine klare Formel, nach der sich der variable Zins verändern durfte. Verbraucherschützer werfen den Instituten vor, in der Niedrigzinsphase ab etwa 2008 die Zinsen deutlich stärker gesenkt zu haben, als es ein sachgerechter Referenzzins gerechtfertigt hätte.
Die BGH-Rechtsprechung 2024 und 2025
Bereits am 9. Juli 2024 entschied der BGH in zwei Verfahren (XI ZR 40/23 und XI ZR 44/23), dass intransparente Zinsanpassungsklauseln in Prämiensparverträgen unwirksam sein können und dass sich die Neuberechnung nach einem sachgerechten Referenzzins zu richten hat. Am 23. September 2025 folgte mit dem Urteil XI ZR 29/24 – einer Musterfeststellungsklage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Sparkasse Nürnberg – eine weitere wichtige Klarstellung, die für sehr viele Bestandsverträge relevant ist:
- Referenzzins: Als Vergleichsmaßstab für die Zinsentwicklung zieht der BGH die von der Bundesbank veröffentlichte Zinsreihe für Bundeswertpapiere mit einer Restlaufzeit von 8 bis 15 Jahren heran (frühere Bezeichnung: WU9554) – sofern der jeweilige Vertrag keinen anderen, konkret festgelegten Referenzzins vorsieht.
- Verhältnismethode: Die Bank muss das ursprüngliche Verhältnis zwischen vertraglich vereinbartem Zins und Referenzzins über die gesamte Laufzeit beibehalten (sogenannte Verhältnis- bzw. Proportionalitätsmethode) – sie darf den Kundenzins also nicht stärker absenken, als es der Referenzzins hergibt.
- Verjährung: Der BGH stellte klar, dass Ansprüche auf Nachzahlung frühestens mit der wirksamen Beendigung des Sparvertrags verjähren können – nicht bereits Jahr für Jahr während der laufenden Ansparphase, wie es Banken in Auseinandersetzungen teils argumentiert hatten.
- Kündigungsschutz: Verträge mit sehr langer vereinbarter Laufzeit (in einem der verhandelten Fälle 1.188 Monate, also 99 Jahre) können während dieser gesamten Zeit nicht durch die Bank ordentlich gekündigt werden – auch nicht, nachdem die höchste Prämienstufe erreicht ist.
Für Sparerinnen und Sparer ist vor allem der Punkt zur Verjährung praktisch bedeutsam: Wer seinen Vertrag noch nicht gekündigt hat, dessen Nachforderungsanspruch ist nach dieser Lesart in aller Regel noch nicht verjährt – unabhängig davon, wie lange der Vertrag schon läuft.
Was das für die reguläre Verjährungsfrist bedeutet
Nach dem allgemeinen deutschen Verjährungsrecht (§§ 195, 199 BGB) verjähren Ansprüche grundsätzlich in drei Jahren, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger davon Kenntnis hatte oder hätte haben müssen. Die entscheidende Frage war deshalb immer: Wann entsteht der Anspruch auf die korrekt berechneten Zinsen bei einem noch laufenden Sparvertrag? Der BGH beantwortet dies nun dahingehend, dass der Anspruch auf die zutreffende Zinsberechnung erst mit dem Vertragsende vollständig entsteht. Für aktuell laufende Verträge bedeutet das: Die reguläre dreijährige Frist hat noch nicht zu laufen begonnen. Wer seinen Vertrag dagegen bereits vor mehreren Jahren gekündigt hat, sollte den Zeitpunkt der Kündigung genau prüfen – hier kann die Frist bereits laufen oder in Einzelfällen schon abgelaufen sein. Eine pauschale, für alle Verträge gültige Enddatum-Angabe lässt sich daraus nicht seriös ableiten; das hängt vom individuellen Kündigungszeitpunkt und der jeweiligen Vertragsauslegung ab.
In vier Schritten zur Nachforderung
| Schritt | Was zu tun ist |
|---|---|
| 1. Unterlagen zusammentragen | Vertrag, alle bekannten Kontoauszüge bzw. Sparbücher, Zinsbescheinigungen anfordern – idealerweise die komplette Historie seit Vertragsbeginn. |
| 2. Kontoauszüge bei der Bank anfordern | Fehlen Unterlagen, besteht ein Auskunftsanspruch gegenüber der Bank; Verbraucherzentralen bieten hierzu Musterschreiben an. |
| 3. Nachberechnung erstellen lassen | Verbraucherzentralen oder spezialisierte Kanzleien/Dienstleister berechnen anhand der Verhältnismethode und des Referenzzinses die korrekte Verzinsung und die Differenz zur tatsächlich gutgeschriebenen Summe. |
| 4. Forderung geltend machen | Schriftliche Zahlungsaufforderung an die Bank; reagiert sie nicht oder lehnt ab, kommen eine Beschwerde beim Bankenombudsmann oder – als letzter Schritt – eine Klage infrage. |
Rechenbeispiel (rein illustrativ)
Ein Vertrag mit 100 Euro monatlicher Sparrate über 20 Jahre, bei dem die Bank den variablen Zins über die Jahre stärker gesenkt hat, als es der Referenzzins nach der Verhältnismethode zugelassen hätte, kann je nach individueller Zinshistorie zu Differenzen im niedrigen bis mittleren vierstelligen Bereich führen – in Einzelfällen, bei hohen Sparraten und sehr langer Laufzeit, auch deutlich mehr. Die tatsächliche Höhe hängt vollständig von der individuellen Zinsentwicklung des jeweiligen Vertrags ab und lässt sich nur durch eine konkrete Nachberechnung ermitteln. Dieses Beispiel dient ausschließlich der Veranschaulichung des Rechenprinzips, nicht einer Prognose für einen bestimmten Vertrag.
Für wen sich eine Prüfung besonders lohnt
Betroffen sind grundsätzlich alle noch laufenden oder erst kürzlich beendeten Prämiensparverträge, unabhängig vom konkreten Institut – die Sparkasse Nürnberg war lediglich die Beklagte in der Musterfeststellungsklage, die Grundsätze gelten aber für vergleichbar gestaltete Verträge bei anderen Sparkassen und teils auch Genossenschaftsbanken. Wer noch einen laufenden Vertrag hat oder ihn erst in den letzten Jahren gekündigt hat, sollte eine Prüfung in Erwägung ziehen, bevor er kündigt oder auf eine Nachforderung verzichtet.
Häufige Fehler
- Den Vertrag vorschnell kündigen, ohne vorher die Zinsberechnung prüfen zu lassen – die Nachforderung ist unabhängig von einer Kündigung möglich, aber die Verjährungsfrage wird dadurch neu aufgeworfen.
- Sich mit einem pauschalen Vergleichsangebot der Bank zufriedengeben, ohne die Berechnungsgrundlage nachvollzogen zu haben.
- Auf eine falsche Rechtsgrundlage setzen – ältere BGH-Urteile aus den 2000er- und 2010er-Jahren zur Zinsanpassungsklausel selbst betrafen andere Fragen als die aktuellen Urteile zur Verhältnismethode und Verjährung.
- Fristen verstreichen lassen, weil man von einer pauschal geltenden Verjährung ausgeht, statt den eigenen Kündigungs- bzw. Vertragsstatus konkret zu prüfen.
Fazit
Die BGH-Urteile vom 9. Juli 2024 und vom 23. September 2025 haben die Position von Sparerinnen und Sparern mit Prämiensparverträgen erheblich gestärkt: eine klare Methode zur Neuberechnung des Zinses (Verhältnismethode mit Bundesbank-Referenzzins) und die Klarstellung, dass Nachforderungsansprüche bei laufenden Verträgen in aller Regel noch nicht verjährt sind. Wer einen solchen Vertrag hat oder hatte, sollte die eigene Zinshistorie prüfen lassen – am besten über die zuständige Verbraucherzentrale, bevor eine mögliche Nachforderung durch eine unbedachte Kündigung oder verstrichene Fristen erschwert wird.
*Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Stand: September 2026.*
Häufige Fragen
Gilt das BGH-Urteil nur für Kundinnen und Kunden der Sparkasse Nürnberg?
Nein. Die Sparkasse Nürnberg war lediglich die Beklagte in der Musterfeststellungsklage. Die vom BGH aufgestellten Grundsätze zur Verhältnismethode und zur Verjährung sind auf vergleichbar gestaltete Prämiensparverträge bei anderen Sparkassen und teils auch Genossenschaftsbanken übertragbar – die konkrete Übertragbarkeit hängt aber von der jeweiligen Vertragsklausel ab.
Muss ich meinen Vertrag zuerst kündigen, um Ansprüche geltend zu machen?
Nein. Eine Nachforderung ist grundsätzlich auch bei einem noch laufenden Vertrag möglich. Nach der BGH-Rechtsprechung beginnt die Verjährungsfrist für Nachzahlungsansprüche zudem frühestens mit dem wirksamen Vertragsende, sodass eine vorschnelle Kündigung eher vermieden werden sollte, bevor die Ansprüche geprüft sind.
Wie finde ich heraus, ob mein Vertrag betroffen ist?
Ausgangspunkt ist der Vertrag selbst sowie die vollständige Zinshistorie. Verbraucherzentralen und spezialisierte Kanzleien bzw. Dienstleister bieten Nachberechnungen an, die die tatsächlich gutgeschriebenen Zinsen mit der nach der Verhältnismethode korrekten Verzinsung vergleichen.
Was kostet eine Überprüfung durch die Verbraucherzentrale?
Die Konditionen unterscheiden sich je nach Verbraucherzentrale und Bundesland; teils gibt es kostenpflichtige Erstberatungen, teils Pauschalangebote für die Nachberechnung. Wer eine Rechtsschutzversicherung hat, sollte zusätzlich prüfen, ob diese die Kosten einer anwaltlichen Prüfung übernimmt.