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Basiskonto: Ihr gesetzliches Recht auf ein Girokonto – auch mit schlechter Schufa
Stand: August 2026 · Lesezeit ca. 11 Min. · Redaktion: RenditeRadar
Jeder Mensch mit rechtmäßigem Aufenthalt in der EU hat gesetzlichen Anspruch auf ein Basiskonto – unabhängig von Schufa, Wohnsitz oder Privatinsolvenz. So funktioniert das Recht in der Praxis.
Wer schon einmal versucht hat, nach einer Privatinsolvenz, mit negativer Schufa oder ohne festen Wohnsitz ein Girokonto zu eröffnen, kennt die Situation: Antrag online ausgefüllt, ein paar Tage gewartet – und dann die Absage, oft ohne nachvollziehbare Begründung. Was viele Betroffene nicht wissen: Seit 2016 gibt es in Deutschland einen gesetzlichen Anspruch auf ein Basiskonto, der genau für diese Fälle gemacht wurde. Banken können sich diesem Anspruch nur in sehr eng begrenzten Ausnahmefällen entziehen.
Dieser Artikel erklärt, worauf sich dieser Anspruch stützt, wer ihn hat, was ein Basiskonto leisten muss, was es kosten darf und was zu tun ist, wenn eine Bank trotzdem ablehnt. Er richtet sich gezielt an Menschen, die bei einem normalen Girokonto typischerweise abgelehnt werden – nicht an Leserinnen und Leser, die ohnehin problemlos ein reguläres Konto bekommen. Wer sich allgemein über Girokonten, Gebühren und Kontowechsel informieren möchte, findet dazu mehr in unserem Girokonto-Ratgeber.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information über eine gesetzliche Regelung und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei komplexen oder strittigen Situationen sollten Sie sich an eine Verbraucherzentrale, eine Schuldnerberatungsstelle oder eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt wenden.
Was ist ein Basiskonto – und woher kommt der Rechtsanspruch?
Das Basiskonto ist ein Girokonto auf Guthabenbasis, auf das jeder Mensch mit rechtmäßigem Aufenthalt in der Europäischen Union einen gesetzlichen Anspruch hat – unabhängig von Einkommen, Bonität oder bisheriger Kontohistorie. Die Rechtsgrundlage ist das Zahlungskontengesetz (ZKG), das am 11. April 2016 in Kraft trat und die EU-Zahlungskontenrichtlinie (2014/92/EU) in deutsches Recht umsetzt. Seit dem 19. Juni 2016 ist jedes Kreditinstitut, das Privatkunden Zahlungskonten anbietet, verpflichtet, auf Antrag auch ein Basiskonto zu eröffnen.
Der Gesetzgeber wollte damit ein strukturelles Problem lösen: Ohne Girokonto ist die Teilnahme am wirtschaftlichen Leben in Deutschland kaum möglich – kein Gehaltseingang, keine Mietzahlung per Überweisung, keine Lastschriften für Strom oder Versicherung. Das ZKG macht diesen Zugang zu einem einklagbaren Recht statt einer freiwilligen Kulanzentscheidung der Bank.
Wichtig zur Einordnung: Das Basiskonto ist ein eigenständiges Rechtsinstitut und nicht identisch mit dem Pfändungsschutzkonto (P-Konto). Ein P-Konto schützt bestehendes Guthaben vor Pfändung; jedes Girokonto – auch ein Basiskonto – kann auf Antrag in ein P-Konto umgewandelt werden. Wer sich zusätzlich für Pfändungsschutz interessiert, findet die Details in unserem Beitrag zum P-Konto (Pfändungsschutzkonto).
Wer hat Anspruch auf ein Basiskonto?
Der Anspruch ist bewusst weit gefasst und richtet sich an genau die Gruppen, die bei einem normalen Girokonto häufig abgelehnt werden:
- Verbraucherinnen und Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der EU – deutsche Staatsangehörige ebenso wie EU-Bürgerinnen und -Bürger sowie Drittstaatsangehörige mit einem entsprechenden Aufenthaltstitel.
- Menschen mit negativer Schufa oder ohne Bonität – eine schlechte Schufa-Auskunft oder fehlende Kreditwürdigkeit ist kein zulässiger Ablehnungsgrund, weil das Basiskonto grundsätzlich nur auf Guthabenbasis geführt wird und daher kein Kreditrisiko für die Bank entsteht. Wer verstehen möchte, wie der Schufa-Score zustande kommt und wie er sich verbessern lässt, findet das in unserem Beitrag Schufa-Score verstehen und verbessern.
- Menschen nach einer Privatinsolvenz – auch während oder unmittelbar nach einem laufenden Insolvenzverfahren besteht der Anspruch. Details zum Ablauf einer Privatinsolvenz erklären wir in unserem Ratgeber zur Privatinsolvenz / Verbraucherinsolvenz.
- Wohnungslose Menschen – ein fester Wohnsitz ist keine Voraussetzung. Es genügt eine postalisch erreichbare Adresse, etwa über Angehörige, eine Beratungsstelle oder eine Unterkunft.
- Asylsuchende und Geduldete – auch Menschen ohne gesicherten Aufenthaltsstatus, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abgeschoben werden können, haben Anspruch auf ein Basiskonto.
- Menschen ohne gültigen Ausweis im klassischen Sinn – anerkannt werden unter anderem Reisepässe, Personalausweise, Aufenthaltstitel und Duldungsbescheinigungen bzw. Ankunftsnachweise.
Entscheidend ist: Das Basiskonto ist ausschließlich für private Zahlungsvorgänge gedacht, nicht für gewerbliche Zwecke. Wer ein Geschäftskonto benötigt, fällt nicht unter diesen Anspruch.
Was ein Basiskonto leisten muss – und was nicht
Der Mindestleistungsumfang ist gesetzlich in § 38 ZKG festgelegt. Er orientiert sich an den Grundfunktionen eines Girokontos, verzichtet aber bewusst auf alles, was ein Kreditrisiko für die Bank darstellen würde.
| Leistung | Basiskonto | reguläres Girokonto |
|---|---|---|
| Bareinzahlung und -auszahlung | Ja | Ja |
| Überweisungen (SEPA) | Ja | Ja |
| Lastschriftverfahren | Ja | Ja |
| Kartenzahlungen im EWR | Ja, i. d. R. Girocard oder Prepaid-Karte | Ja, Girocard und ggf. Kreditkarte |
| Online-Banking | Ja, sofern die Bank dies regulären Kunden anbietet | Ja |
| Kontoführung auf Guthabenbasis | Ja, verpflichtend | optional |
| Dispositionskredit / Kontoüberziehung | grundsätzlich nicht Bestandteil des Anspruchs | oft vorhanden |
| Echte Kreditkarte | i. d. R. nicht Bestandteil des Anspruchs | oft vorhanden |
| Nutzung für gewerbliche Zwecke | ausgeschlossen | je nach Kontomodell möglich |
Das Basiskonto ist also ein vollwertiges Zahlungskonto für den Alltag – Gehalt oder Sozialleistungen empfangen, Miete überweisen, Lastschriften für Strom und Versicherung einziehen, mit Karte bezahlen. Was fehlt, ist bewusst der Kreditbaustein: Ein automatischer Dispo oder eine echte, revolvierende Kreditkarte gehören nicht zum gesetzlichen Mindestumfang, weil sonst genau das Bonitätsrisiko entstünde, das der Gesetzgeber mit dem Basiskonto umgehen wollte. Manche Banken bieten freiwillig zusätzliche Funktionen an – ein Anspruch darauf besteht aber nicht.
Ablehnungsgründe: Eine Bank darf nicht „einfach so" ablehnen
Das ist der Kern des Basiskonto-Rechts: Die möglichen Ablehnungsgründe sind im ZKG abschließend aufgezählt. Eine Bank darf einen Antrag also nur dann ablehnen, wenn einer der im Gesetz genannten Gründe tatsächlich vorliegt – „schlechte Schufa" oder „kein Interesse an diesem Kundenprofil" gehören ausdrücklich nicht dazu.
| Zulässiger Ablehnungsgrund | Kurzerklärung |
|---|---|
| Bereits vorhandenes Zahlungskonto | Sie haben bei einem deutschen Institut bereits ein Konto, über das Sie die im Gesetz genannten Basisdienste tatsächlich nutzen können |
| Geldwäsche- / Sorgfaltspflichten (AML/KYC) | Das Institut kann seinen gesetzlichen Sorgfaltspflichten (z. B. Identitätsprüfung) bei Ihnen nicht nachkommen |
| Vorsätzliche Straftat gegen die Bank | Sie wurden innerhalb der letzten drei Jahre wegen einer vorsätzlichen Straftat zulasten dieses Instituts, seiner Beschäftigten oder Kundinnen und Kunden verurteilt |
| Vorherige berechtigte Kündigung durch dieselbe Bank | Diese Bank hat Ihnen bereits einmal ein Basiskonto berechtigt gekündigt – innerhalb des im Gesetz genannten Zeitraums vor dem neuen Antrag |
Ausdrücklich nicht zulässig als alleiniger Ablehnungsgrund: negative Schufa-Einträge, fehlendes oder geringes Einkommen, laufende oder abgeschlossene Privatinsolvenz, fehlender fester Wohnsitz, ungesicherter Aufenthaltsstatus oder schlicht „geschäftspolitische" Erwägungen der Bank.
Lehnt eine Bank ab, muss sie dies unentgeltlich in Textform mitteilen und in der Regel begründen – außer die Begründung selbst würde etwa Vorgaben zur Geldwäscheprävention verletzen. Nach Auskunft der BaFin muss ein Institut über einen Antrag innerhalb von zehn Werktagen entscheiden und den Antragstellenden entsprechend informieren.
Wann darf ein bestehendes Basiskonto gekündigt werden?
Auch für die Kündigung eines bereits bestehenden Basiskontos gilt ein enger, abschließender Katalog. Eine ordentliche Kündigung mit Kündigungsfrist ist etwa möglich, wenn über einen längeren, gesetzlich definierten Zeitraum keine vom Kontoinhaber veranlassten Zahlungsvorgänge mehr stattgefunden haben, die Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen, ein anderes reguläres Zahlungskonto eröffnet wurde oder angekündigte Vertragsänderungen abgelehnt wurden. Auch ein länger andauernder, erheblicher Zahlungsverzug bei den Kontogebühren kann eine ordentliche Kündigung rechtfertigen. Eine außerordentliche Kündigung ohne Frist ist nur in besonders schweren Fällen möglich, etwa bei vorsätzlicher missbräuchlicher Nutzung des Kontos für rechtswidrige Zwecke oder wenn der Vertrag durch bewusst falsche Angaben erschlichen wurde.
Was darf ein Basiskonto kosten?
Ein Basiskonto ist nicht automatisch kostenlos – wer ein gebührenfreies Konto sucht und die üblichen Voraussetzungen erfüllt, ist mit einem regulären Konto oft besser bedient (siehe unser Beitrag zum kostenlosen Girokonto). Das Gesetz verlangt jedoch, dass das Entgelt für die gesetzlich vorgeschriebenen Basisleistungen „angemessen" sein muss. Maßstab dafür sind laut ZKG insbesondere die marktüblichen Entgelte vergleichbarer Konten sowie das tatsächliche Nutzungsverhalten. Vertragsstrafen im Zusammenhang mit dem Basiskonto sind ausdrücklich unzulässig.
Was „angemessen" konkret bedeutet, war und ist Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Der Bundesgerichtshof hat 2020 in einem viel beachteten Verfahren gegen die Deutsche Bank entschieden, dass ein monatliches Entgelt von 8,99 Euro zuzüglich 1,50 Euro je Einzelbuchung für ein Basiskonto zu hoch und die entsprechende Preisklausel unwirksam war. Zur Bewertung der Angemessenheit zog das Gericht damals einen Vergleich mit den Basiskonto-Preisen zahlreicher anderer Institute heran. Verbraucherschutzorganisationen weisen zudem seit Jahren darauf hin, dass Basiskonten in Deutschland im europäischen Vergleich zu den teuersten zählen und die Preise zwischen Banken erheblich schwanken.
Für die Praxis bedeutet das: Es gibt keinen einzelnen, für alle Banken verbindlichen Höchstpreis. Wer den Eindruck hat, dass ein verlangtes Entgelt in einem auffälligen Missverhältnis zu vergleichbaren Angeboten steht, kann dies bei der Verbraucherzentrale prüfen lassen oder – im Streitfall – gerichtlich klären lassen. Ein Vergleich mehrerer Institute vor der Antragstellung lohnt sich in jedem Fall, da die Konditionen spürbar variieren.
Basiskonto beantragen: Schritt für Schritt
Ein Beispiel aus der Praxis, leicht anonymisiert: Markus, 34, hat vor zwei Jahren eine Privatinsolvenz durchlaufen. Seine Schufa-Auskunft ist weiterhin negativ, sein bisheriges Konto wurde von der Bank gekündigt. Bei zwei Filialbanken wurde er mit dem Hinweis auf seine Bonität abgewiesen – zu Unrecht, wie sich zeigt.
- Institut auswählen. Grundsätzlich ist jedes Kreditinstitut, das Privatkunden Girokonten anbietet, zur Basiskonto-Führung verpflichtet. Ein Vergleich der Konditionen mehrerer Banken lohnt sich trotzdem, da die Entgelte unterschiedlich ausfallen.
- Antrag stellen. Der Antrag erfolgt formlos oder über ein von der Bank bereitgestelltes Formular, meist in Textform (schriftlich oder online). Ein gültiger Ausweis bzw. Aufenthaltsnachweis wird benötigt.
- Nachweis der Erreichbarkeit. Wer keinen festen Wohnsitz hat, kann eine c/o-Adresse angeben – etwa über eine Beratungsstelle, eine Unterkunft oder Angehörige.
- Bearbeitungsfrist abwarten. Die Bank muss den Antrag innerhalb weniger Werktage bearbeiten und entweder das Konto eröffnen oder schriftlich begründet ablehnen.
- Bei Ablehnung: Begründung prüfen. Steht in der Ablehnung ein Grund, der nicht zum gesetzlichen Katalog gehört – etwa „negative Schufa" oder „laufende Insolvenz" – handelt es sich in der Regel um eine unzulässige Ablehnung.
- Beschwerde bei der BaFin einlegen. In diesem Fall kann Markus ein kostenloses Verwaltungsverfahren bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) beantragen (Formular auf der BaFin-Website verfügbar). Die BaFin prüft, ob die Ablehnung rechtmäßig war, und kann die Bank zur Kontoeröffnung verpflichten, wenn dies nicht der Fall ist.
Im Ergebnis erhielt Markus nach der BaFin-Beschwerde bei einem der beiden Institute doch ein Basiskonto – die ursprüngliche Ablehnung war allein mit der Bonität begründet worden, was kein zulässiger Grund ist.
Was tun bei Ablehnung?
Wird ein Antrag abgelehnt, lohnt sich ein strukturiertes Vorgehen:
- Ablehnung schriftlich einfordern. Mündliche oder telefonische Absagen reichen nicht – bestehen Sie auf einer schriftlichen Begründung.
- Begründung mit dem gesetzlichen Katalog abgleichen. Nur die im Gesetz genannten, eng begrenzten Gründe rechtfertigen eine Ablehnung. Alles andere ist ein Indiz für eine unzulässige Ablehnung.
- BaFin-Verwaltungsverfahren beantragen. Die BaFin nimmt Beschwerden zum Basiskonto entgegen, prüft die Rechtmäßigkeit der Ablehnung und kann die Kontoeröffnung anordnen, wenn die Bank unrechtmäßig abgelehnt hat. Das Verfahren ist für Antragstellende in der Regel kostenfrei; lediglich Portokosten können anfallen.
- Beratungsstellen einschalten. Verbraucherzentralen und Schuldnerberatungsstellen unterstützen häufig bei der Formulierung von Anträgen und Beschwerden und kennen die üblichen Stolpersteine.
- Geduld einplanen. Ein BaFin-Verwaltungsverfahren braucht Zeit – in der Regel mehrere Wochen. Wer akut auf ein Konto angewiesen ist, sollte parallel bei mehreren Instituten anfragen.
Häufige Fehler und Fallstricke
- Den Antrag nicht ausdrücklich als „Basiskonto"-Antrag stellen. Wer nur allgemein „ein Konto eröffnen" möchte, wird oft im normalen (bonitätsabhängigen) Girokonto-Prozess bearbeitet und dort abgelehnt. Der Antrag sollte klar auf das gesetzliche Basiskonto Bezug nehmen.
- Sich mit einer mündlichen Absage zufriedengeben. Ohne schriftliche Begründung lässt sich eine Ablehnung nicht überprüfen und bei der BaFin nicht wirksam anfechten.
- Annehmen, ein bereits gekündigtes Konto stehe einem neuen Antrag entgegen. Ein zuvor gekündigtes oder aufgelöstes Konto ist grundsätzlich kein zulässiger Ablehnungsgrund für ein neues Basiskonto.
- Das Basiskonto für gewerbliche Zwecke nutzen wollen. Der Anspruch gilt ausschließlich für private Zahlungsvorgänge – für ein Geschäftskonto besteht kein vergleichbarer gesetzlicher Anspruch.
- Hohe Gebühren kommentarlos hinnehmen. Nicht jedes verlangte Entgelt ist automatisch „angemessen" im Sinne des Gesetzes. Ein Vergleich mit anderen Instituten und im Zweifel eine Nachfrage bei der Verbraucherzentrale kann sich lohnen.
- Den P-Konto-Schutz vergessen. Wer gepfändet wird oder werden könnte, sollte das Basiskonto zusätzlich in ein P-Konto umwandeln lassen – dazu und zu den aktuellen Pfändungsfreigrenzen finden Sie mehr in unseren Beiträgen zum P-Konto und zu den Pfändungsfreigrenzen.
Fazit
Das Basiskonto ist eines der wirkungsvollsten, aber am wenigsten bekannten Verbraucherrechte im deutschen Zahlungsverkehr: Es garantiert praktisch jedem Menschen mit rechtmäßigem Aufenthalt in der EU – unabhängig von Schufa, Einkommen, Wohnsitz oder einer durchlaufenen Privatinsolvenz – Zugang zu einem funktionierenden Girokonto. Banken dürfen diesen Anspruch nur aus einem eng umrissenen Katalog von Gründen verweigern, und selbst dann müssen sie sich schriftlich erklären. Wer zu Unrecht abgelehnt wird, hat mit dem kostenlosen Verwaltungsverfahren bei der BaFin einen wirksamen Hebel, um sein Recht durchzusetzen. Der Weg dorthin erfordert etwas Geduld und Beharrlichkeit – lohnt sich aber, denn ein eigenes Konto ist die Voraussetzung für nahezu jede weitere finanzielle Stabilisierung, von der pünktlichen Mietzahlung bis zum Gehaltseingang.
*Dieser Artikel dient der allgemeinen Information über eine gesetzliche Regelung und ist keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei konkreten Streitfällen empfiehlt sich die Beratung durch eine Verbraucherzentrale, eine Schuldnerberatungsstelle oder eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt.*
Häufige Fragen
Kann eine Bank mein Basiskonto wegen negativer Schufa ablehnen?
Nein. Eine negative Schufa-Auskunft oder fehlende Bonität ist kein zulässiger Ablehnungsgrund für ein Basiskonto, da es grundsätzlich nur auf Guthabenbasis geführt wird. Eine Ablehnung mit dieser Begründung ist in der Regel unzulässig und kann bei der BaFin beanstandet werden.
Habe ich als Wohnungsloser Anspruch auf ein Basiskonto?
Ja. Ein fester Wohnsitz ist keine Voraussetzung. Es reicht eine postalisch erreichbare Adresse, etwa über eine Beratungsstelle, eine Unterkunft oder Angehörige. Auch wohnungslose Menschen zählen ausdrücklich zu den anspruchsberechtigten Personen im Sinne des Zahlungskontengesetzes.
Wie lange nach einer Privatinsolvenz kann ich ein Basiskonto beantragen?
Der Anspruch besteht unabhängig vom Stand einer Privatinsolvenz – sowohl während des laufenden Verfahrens als auch danach. Eine abgeschlossene oder laufende Privatinsolvenz ist kein zulässiger Grund, ein Basiskonto zu verweigern.
Ist ein Basiskonto komplett kostenlos?
Nicht automatisch. Ein Basiskonto darf ein Entgelt kosten, dieses muss aber im Sinne des Zahlungskontengesetzes „angemessen“ sein und sich am Marktüblichen orientieren. Der Bundesgerichtshof hat 2020 zu hohe Basiskonto-Gebühren einer Bank für unwirksam erklärt. Ein Preisvergleich vor der Antragstellung lohnt sich.
Bekomme ich bei einem Basiskonto einen Dispokredit oder eine Kreditkarte?
In der Regel nicht. Ein Basiskonto wird auf Guthabenbasis geführt; ein Dispositionskredit oder eine echte, revolvierende Kreditkarte gehören nicht zum gesetzlichen Mindestleistungsumfang. Manche Banken bieten stattdessen eine Girocard oder eine Prepaid-Karte an.
Was mache ich, wenn eine Bank mein Basiskonto zu Unrecht ablehnt?
Sie können eine schriftliche Begründung der Ablehnung verlangen und, wenn diese nicht auf einen der gesetzlich zulässigen Gründe gestützt ist, ein kostenloses Verwaltungsverfahren bei der BaFin beantragen. Die BaFin prüft die Rechtmäßigkeit der Ablehnung und kann die Bank zur Kontoeröffnung verpflichten.
Kann meine Bank ein bestehendes Basiskonto einfach kündigen?
Nein, auch die Kündigung eines Basiskontos ist nur aus einem eng begrenzten Katalog gesetzlicher Gründe möglich, etwa bei lang anhaltender Kontoinaktivität, Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen, erheblichem Gebührenrückstand oder missbräuchlicher Nutzung. Eine willkürliche Kündigung ist unzulässig.
Gilt der Anspruch auf ein Basiskonto auch für Asylsuchende und Geduldete?
Ja. Auch Asylsuchende und Menschen mit Duldungsstatus, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abgeschoben werden können, haben Anspruch auf ein Basiskonto, sofern sie einen entsprechenden Nachweis wie eine Duldungsbescheinigung oder einen Ankunftsnachweis vorlegen können.
Kann ich ein Basiskonto auch für ein Gewerbe oder eine Selbstständigkeit nutzen?
Nein. Der gesetzliche Anspruch auf ein Basiskonto gilt ausschließlich für private Zahlungsvorgänge. Für geschäftliche Zwecke besteht kein vergleichbarer gesetzlicher Anspruch; hier ist ein reguläres Geschäftskonto erforderlich.