Aktionsplan gegen Steuerkriminalität: Was er für unversteuerte Auslands- und Krypto-Konten bedeutet
19. September 2026 · Lesezeit ca. 8 Min. · Redaktion: RenditeRadar
BMF und BMJ wollen die strafbefreiende Selbstanzeige einschränken – während ab 30. September 2026 Kontodaten aus 118 Ländern automatisch beim Finanzamt eintreffen. Ein Überblick über Status, Rechtslage und offene Fragen.
Am 16. Juli 2026 haben das Bundesfinanzministerium (BMF) und das Bundesministerium der Justiz (BMJ) gemeinsam einen Aktionsplan gegen Steuer- und Finanzkriminalität vorgestellt: 26 Maßnahmen in mehreren Handlungsfeldern, mit denen Steuerbetrug konsequenter verfolgt und das Entdeckungsrisiko erhöht werden soll. Eine der politisch umstrittensten Ankündigungen betrifft die strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO – sie soll „in ihrer heutigen Form“ abgeschafft werden. Gleichzeitig beginnt am 30. September 2026 der automatische Austausch von Finanzkontodaten zwischen Deutschland und 118 weiteren Staaten.
Wer noch unversteuerte Auslandsguthaben, Zinserträge oder Krypto-Bestände hat, steht dadurch vor zwei getrennten, aber zusammenhängenden Entwicklungen: einem höheren Entdeckungsrisiko durch Datenaustausch und einem politisch angekündigten, aber noch nicht beschlossenen Umbau des Selbstanzeige-Rechts. Dieser Beitrag ordnet ein, was heute gilt, was geplant ist – und was faktisch (noch) nicht feststeht.
Wichtiger Hinweis vorab: Dieser Artikel ersetzt keine Steuerberatung oder Rechtsberatung und ist keine Aufforderung oder Anleitung zu einem bestimmten Vorgehen. Er beschreibt die aktuelle Rechtslage und den politischen Diskussionsstand rein informativ. Wer eine konkrete, individuelle Situation prüfen lassen möchte, sollte sich an eine Steuerberaterin, einen Steuerberater oder eine Fachanwältin bzw. einen Fachanwalt für Steuerstrafrecht wenden – möglichst bevor weitere Fristen ablaufen.
Der Aktionsplan: Status ist „politischer Katalog“, nicht Gesetz
Wichtig für die Einordnung: Der Aktionsplan ist zum jetzigen Zeitpunkt kein Gesetzentwurf, sondern eine politische Absichtserklärung von BMF und BMJ. Für die meisten der 26 Maßnahmen liegt noch kein Referentenentwurf vor; einzelne Details sind laut mehreren Kanzlei-Einschätzungen (u. a. CMS, Kleeberg) noch nicht ressortübergreifend abgestimmt. Am weitesten fortgeschritten ist das geplante Zollfinanzgerechtigkeitsgesetz, mit dem unter anderem das neue, beim Zoll angesiedelte „Gemeinsame Zentrum gegen Steuer- und Finanzkriminalität“ geschaffen werden soll (Vorbild: das Gemeinsame Terrorismusabwehrzentrum). Für dieses Gesetz existiert bereits ein Referentenentwurf, ein Kabinettsbeschluss wurde vom BMF für „in Kürze“ angekündigt, mit geplantem Inkrafttreten zum 1. Januar 2027. Für die übrigen Maßnahmen – darunter die Selbstanzeige-Reform – fehlt nach dem aktuell verfügbaren Stand weiterhin ein konkreter Gesetzestext.
Neben der Selbstanzeige-Einschränkung enthält der Katalog unter anderem:
- ein Datenanalysezentrum und KI-gestützte Mustererkennung über Behördengrenzen hinweg,
- ein Echtzeit-Meldesystem für die Umsatzsteuer anstelle heutiger periodischer Voranmeldungen,
- eine Kassenpflicht für bestimmte bargeldintensive Betriebe,
- eine Verlängerung der Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege von derzeit 8 auf 15 Jahre,
- verschärfte Strafen: organisierte Steuerkriminalität soll künftig mit bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden können, schwere Fälle sollen als Verbrechen mit Mindeststrafe eingestuft werden,
- eine verstärkte, risikoorientierte Betriebsprüfung mit besserer Datengrundlage,
- verschärfte Auswertung von Blockchain-Transaktionen bei Kryptowerten.
Die genaue Reichweite jeder einzelnen Maßnahme hängt von der noch ausstehenden Gesetzesformulierung ab. Bis ein Bundestagsbeschluss vorliegt, sind alle Details als geplant, aber nicht rechtsverbindlich zu verstehen.
Was an der Selbstanzeige konkret geändert werden soll
Die Formulierung im Aktionsplan – Abschaffung der strafbefreienden Selbstanzeige „in ihrer heutigen Form“ – lässt bewusst Interpretationsspielraum. Nach Einschätzung mehrerer Fachkanzleien ist damit nicht zwingend eine vollständige Streichung gemeint, sondern möglicherweise ein Modell, bei dem oberhalb bestimmter Hinterziehungsbeträge künftig nur noch eine Strafmilderung statt vollständiger Straffreiheit gewährt wird. Ein Grund für die Reform, so die Begründung des BMF: Die heutige Regelung setze den falschen Anreiz, sich erst dann zu offenbaren, wenn die Entdeckung ohnehin unmittelbar drohe.
Solange kein Gesetzentwurf mit konkretem Wortlaut vorliegt, lässt sich nicht seriös vorhersagen,
- ob die Selbstanzeige für kleinere Beträge erhalten bleibt und nur ab einer bestimmten Schwelle eingeschränkt wird,
- ob eine Übergangsregelung für Altfälle vorgesehen wird,
- und zu welchem Zeitpunkt eine Neuregelung tatsächlich in Kraft treten könnte.
Fest steht nur: Bis zu einer etwaigen Gesetzesänderung gilt § 371 AO unverändert weiter.
Wie die Selbstanzeige heute funktioniert
Wer heute unversteuerte Kapitalerträge, Auslandskonten oder Kryptogewinne nachträglich erklären will, kann dies über eine Selbstanzeige nach § 371 AO tun. Straffreiheit tritt aber nur ein, wenn bestimmte, in der Praxis streng ausgelegte Voraussetzungen erfüllt sind:
Vollständigkeitsgebot
Eine Selbstanzeige muss vollständig sein: Sie muss alle noch nicht strafrechtlich verjährten Steuerstraftaten einer Steuerart erfassen – in der Praxis üblicherweise mindestens die letzten zehn Kalenderjahre. Eine bewusst „gestückelte“ Teil-Selbstanzeige, die einzelne Jahre oder Konten ausspart, ist nicht wirksam und führt dazu, dass die gesamte Selbstanzeige ihre strafbefreiende Wirkung verliert – nicht nur der verschwiegene Teil.
Sperrgründe: Wann es zu spät ist
§ 371 Abs. 2 AO listet mehrere Sperrgründe, bei deren Vorliegen eine Selbstanzeige keine Straffreiheit mehr bewirkt – unter anderem:
- die Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung für die betroffenen Zeiträume,
- das Erscheinen eines Amtsträgers zur steuerlichen Prüfung oder zur Ermittlung einer Steuerstraftat,
- die Bekanntgabe der Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens,
- die Tatentdeckung, sofern der Betroffene damit rechnen musste oder sie kannte.
Gerade der letzte Punkt ist im Kontext des automatischen Kontoinformationsaustauschs (CRS) relevant: Sobald das Finanzamt Kenntnis von einem ausländischen Konto erlangt hat und dies dem Betroffenen bekannt sein müsste, kann eine spätere Selbstanzeige als verspätet gelten – mit der Folge, dass keine Straffreiheit mehr eintritt, sondern nur noch eine strafmildernde Wirkung im Ermittlungsverfahren.
Zuschlag nach § 398a AO bei größeren Beträgen
Seit 2015 reicht bei einem Hinterziehungsbetrag von mehr als 25.000 € pro Tat die bloße Nacherklärung nicht mehr für automatische Straffreiheit. Zusätzlich zur Nachzahlung der Steuer (zzgl. Hinterziehungszinsen) muss ein Zuschlag nach § 398a AO an die Staatskasse gezahlt werden, gestaffelt nach der Höhe des Hinterziehungsbetrags:
| Hinterziehungsbetrag je Tat | Zuschlag |
|---|---|
| über 25.000 € bis 100.000 € | 10 % |
| über 100.000 € bis 1.000.000 € | 15 % |
| über 1.000.000 € | 20 % |
Erst wenn Steuer, Zinsen und der jeweilige Zuschlag vollständig gezahlt sind, wird von einer Strafverfolgung abgesehen. Unterhalb von 25.000 € kann eine wirksame, rechtzeitige Selbstanzeige weiterhin zur vollen Straffreiheit führen, ohne Zuschlag.
Warum der 30. September 2026 die Lage verschärft
Wie unser Beitrag zu Auslandskonten und dem automatischen Informationsaustausch ausführlich erklärt, meldet das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ab dem 30. September 2026 automatisch Kontodaten an 118 Partnerstaaten – und erhält im Gegenzug entsprechende Daten aus diesen Ländern. Übermittelt werden unter anderem Name, Steuer-ID, Kontonummer, Kontostand sowie Zins-, Dividenden- und sonstige Erträge. Die zugrunde liegenden Meldepflichten für Kryptowerte über das KStTG/DAC8-Regime sind separat in unserem Beitrag Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz: Was Krypto-Börsen ab 2026 melden erklärt.
Für die Selbstanzeige-Praxis heißt das konkret: Sobald die deutschen Finanzämter Kontodaten aus dem Ausland automatisch erhalten, steigt das Risiko, dass eine spätere Selbstanzeige als „zu spät“ gilt – weil die Tatentdeckung dann bereits eingetreten sein könnte, selbst wenn der konkrete Steuerpflichtige das ausgewertete Finanzamts-Schreiben noch nicht erhalten hat. Die genaue Grenze, wann eine Behörde im Sinne des § 371 Abs. 2 AO „Kenntnis“ hat, ist im Einzelfall eine juristische Abwägungsfrage und wurde in der Rechtsprechung wiederholt konkretisiert.
Ein illustrierendes Beispiel (hypothetisch)
Zur Veranschaulichung ein rein hypothetisches, vereinfachtes Beispiel ohne Bezug zu einem realen Fall: Eine Person hat vor Jahren ein Konto bei einer Bank in einem CRS-Partnerland eröffnet und die dort erzielten Zinserträge in der deutschen Steuererklärung nicht angegeben. Solange keiner der Sperrgründe nach § 371 Abs. 2 AO vorliegt – also weder eine Prüfungsanordnung bekanntgegeben noch die Tat entdeckt wurde –, könnte theoretisch eine vollständige Selbstanzeige für alle noch nicht verjährten Jahre eingereicht werden. Läge der hinterzogene Gesamtbetrag über 100.000 €, wäre nach heutigem Recht zusätzlich zur Steuernachzahlung und den Hinterziehungszinsen ein Zuschlag von 15 % fällig, damit von einer Strafverfolgung abgesehen wird. Würde die automatische Datenübermittlung zum 30. September 2026 dazu führen, dass das zuständige Finanzamt die Kontodaten bereits erhalten und ausgewertet hat, bevor eine Selbstanzeige eingeht, könnte dies je nach den Umständen des Einzelfalls als Tatentdeckung gewertet werden – mit der Folge, dass keine Straffreiheit mehr möglich wäre. Ob und wie dieser Zeitpunkt im Einzelfall zu bestimmen ist, ist eine rechtliche Frage, die nur individuell durch eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt geklärt werden kann.
Häufige Risiken und Missverständnisse
- „Die Selbstanzeige ist doch eh bald weg, ich warte lieber ab.“ Ein Trugschluss: Solange kein Gesetz beschlossen ist, gilt § 371 AO unverändert. Wer abwartet, riskiert stattdessen, dass in der Zwischenzeit ein Sperrgrund eintritt – etwa durch den Datenaustausch zum 30. September 2026.
- Teil-Selbstanzeigen aus Vorsicht oder Kostengründen. Wer bewusst nur einen Teil der Konten oder Jahre offenlegt, riskiert die komplette Unwirksamkeit der Selbstanzeige – auch für den eigentlich korrekt gemeldeten Teil.
- Krypto-Bestände unterschätzen. Viele gehen davon aus, Kryptowerte seien für Finanzbehörden „unsichtbar“. Mit der KStTG/DAC8-Meldepflicht und verstärkter Blockchain-Analyse im Aktionsplan trifft das zunehmend nicht mehr zu.
- Fristen und Zuständigkeiten falsch einschätzen. Ob und ab wann ein Sperrgrund vorliegt, ist eine komplexe Einzelfallfrage – Laien-Einschätzungen aus Foren oder Übersichtsartikeln (auch diesem) ersetzen keine anwaltliche Prüfung.
- Kein Blick auf Zinsen und Nebenfolgen. Neben Steuer und ggf. Zuschlag fallen zusätzlich Hinterziehungszinsen an; die genaue Höhe hängt vom Einzelfall und dem anwendbaren Zinssatz ab.
Was das für Betroffene praktisch heißt
- Der Aktionsplan ist noch kein geltendes Recht. Bis zu einem tatsächlichen Gesetzesbeschluss bleibt § 371 AO in seiner heutigen Form anwendbar.
- Der automatische Datenaustausch läuft unabhängig vom Aktionsplan und beginnt planmäßig am 30. September 2026 – er erhöht das Entdeckungsrisiko schon vor jeder Gesetzesänderung.
- Wer eine Selbstanzeige erwägt, sollte dies zeitnah und mit fachkundiger Begleitung prüfen lassen, da sowohl das Vollständigkeitsgebot als auch die Sperrgründe streng ausgelegt werden und Fehler die Straffreiheit insgesamt kosten können.
- Eine pauschale Handlungsempfehlung kann und darf dieser Beitrag nicht geben – jede Situation hängt von individuellen Umständen wie Höhe, Herkunft und Zeitraum der Erträge ab.
Wer sich zusätzlich für die steuerliche Behandlung von Kryptowerten interessiert, findet einen Marktüberblick in unserem Krypto-Börsen-Vergleich – dort geht es um die Anbieterauswahl, nicht um steuerliche Meldepflichten.
Fazit
Der Aktionsplan gegen Steuer- und Finanzkriminalität vom 16. Juli 2026 markiert eine politische Kampfansage an Steuerhinterziehung, ist aber – mit Ausnahme des Zollfinanzgerechtigkeitsgesetzes – noch kein beschlossenes Recht. Die angekündigte Einschränkung der strafbefreienden Selbstanzeige ist bislang eine Absichtserklärung ohne konkreten Gesetzestext. Unabhängig davon erhöht der bereits feststehende automatische Datenaustausch mit 118 Staaten ab dem 30. September 2026 das reale Entdeckungsrisiko für unversteuerte Auslands- und Krypto-Vermögen schon jetzt. Wer betroffen sein könnte, sollte die aktuelle Rechtslage – nicht die politische Ankündigung – als Maßstab nehmen und sich für eine verbindliche Einschätzung an eine Steuerberaterin, einen Steuerberater oder eine Fachanwältin bzw. einen Fachanwalt für Steuerstrafrecht wenden.
*Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung. Stand: 19. September 2026.*
Häufige Fragen
Ist die Selbstanzeige nach § 371 AO jetzt schon abgeschafft?
Nein. Der Aktionsplan vom 16. Juli 2026 ist eine politische Absichtserklärung von BMF und BMJ, kein Gesetz. Für die Einschränkung der Selbstanzeige liegt bislang kein Referentenentwurf mit konkretem Wortlaut vor. Bis zu einer tatsächlichen Gesetzesänderung gilt § 371 AO unverändert weiter.
Welche Voraussetzungen muss eine Selbstanzeige heute erfüllen, um straffrei zu bleiben?
Sie muss vollständig sein und in der Regel alle noch nicht verjährten Jahre einer Steuerart der letzten zehn Jahre umfassen. Zusätzlich darf keiner der Sperrgründe nach § 371 Abs. 2 AO vorliegen, etwa eine bereits bekanntgegebene Prüfungsanordnung, das Erscheinen eines Amtsträgers zur Prüfung oder die Tatentdeckung. Bei einem Hinterziehungsbetrag über 25.000 € je Tat ist zusätzlich ein Zuschlag nach § 398a AO fällig.
Wie hoch ist der Zuschlag nach § 398a AO?
Gestaffelt nach Hinterziehungsbetrag je Tat: 10 % zwischen 25.000 € und 100.000 €, 15 % zwischen 100.000 € und 1.000.000 €, und 20 % oberhalb von 1.000.000 €. Der Zuschlag kommt zusätzlich zur Steuernachzahlung und den Hinterziehungszinsen hinzu.
Macht der automatische Informationsaustausch ab 30. September 2026 eine Selbstanzeige automatisch unmöglich?
Nicht automatisch, aber er erhöht das Risiko, dass eine spätere Selbstanzeige als verspätet gilt, weil eine Tatentdeckung im Sinne des § 371 Abs. 2 AO vorliegen könnte. Ob und wann das im Einzelfall zutrifft, ist eine juristische Frage, die individuell geprüft werden muss – Details zum Datenaustausch erklärt unser Beitrag zu Auslandskonten und CRS.
Was ist das neue "Zentrum gegen Steuer- und Finanzkriminalität"?
Ein geplantes, beim Zoll angesiedeltes gemeinsames Zentrum, in dem Steuerfahnder der Länder und Finanzermittler des Zolls Verfahren koordinieren und Erkenntnisse bündeln sollen – nach dem Vorbild des Gemeinsamen Terrorismusabwehrzentrums. Es ist Teil des Zollfinanzgerechtigkeitsgesetzes, für das bereits ein Referentenentwurf vorliegt, mit geplantem Inkrafttreten zum 1. Januar 2027.