Steuerberatungsreform 2026: Was Lohnsteuerhilfevereine für Vermieter und Kapitalanleger jetzt übernehmen dürfen
5. September 2026 · Aktualisiert: 6. September 2026 · Lesezeit ca. 9 Min. · Redaktion: RenditeRadar
Zum 1. September 2026 ist die größte Reform des Steuerberatungsrechts seit 2008 in Kraft getreten. Der Beitrag erklärt, warum vor allem der Wegfall der 18.000-/36.000-Euro-Grenze für Lohnsteuerhilfevereine für Vermieter und Kapitalanleger relevant ist – und wo weiterhin klare Grenzen gelten.
Zum 1. September 2026 ist die umfangreichste Reform des Steuerberatungsrechts seit 2008 in Kraft getreten – das Neunte Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes (9. StBerÄndG). Die öffentliche Debatte drehte sich meist um Steuerberater und Kanzleien. Für Millionen Privathaushalte ist aber ein anderer Punkt der Reform relevanter: Lohnsteuerhilfevereine dürfen ab sofort deutlich mehr Menschen beraten als bisher – weil eine zentrale Einkommensgrenze komplett weggefallen ist. Dieser Beitrag erklärt, was sich konkret geändert hat, wer davon profitiert, wo weiterhin klare Grenzen gelten und wie sich ein Lohnsteuerhilfeverein von einer Steuerberatung unterscheidet.
Wichtig vorab: Dieser Beitrag ordnet eine Gesetzesänderung ein – er ist keine Steuerberatung und keine Empfehlung für einen bestimmten Verein oder Anbieter. Ob und welche Unterstützung im Einzelfall sinnvoll ist, hängt von der persönlichen Steuersituation ab.
Das Wichtigste in Kürze
- Am 1. September 2026 sind die zentralen Neuregelungen des 9. StBerÄndG in Kraft getreten, veröffentlicht bereits am 29. Juni 2026 im Bundesgesetzblatt.
- Die bisherigen Einkommensgrenzen für Lohnsteuerhilfevereine von 18.000 Euro (Alleinstehende) bzw. 36.000 Euro (Verheiratete) für sogenannte Überschusseinkünfte – insbesondere aus Vermietung, Kapitalvermögen und privaten Veräußerungsgeschäften – sind vollständig entfallen.
- Weiterhin ausgeschlossen bleibt die Beratung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit sowie Land- und Forstwirtschaft – das bleibt Steuerberatungskanzleien vorbehalten.
- Das Bundesfinanzministerium schätzt, dass durch die Reform rund 35.500 zusätzliche Steuerpflichtige die Leistungen von Lohnsteuerhilfevereinen nutzen können.
- Eine Person darf künftig drei statt zwei Beratungsstellen leiten, Beratungsvollmachten lassen sich zentraler elektronisch verwalten.
- Auch unentgeltliche Hilfe außerhalb der Familie ("andere nahestehende Personen") sowie universitäre "Steuerrechtskliniken" unter fachlicher Aufsicht sind neu zulässig.
Was ein Lohnsteuerhilfeverein überhaupt ist
Lohnsteuerhilfevereine (oft als "Lohnsteuerhilfe" oder unter Namen wie VLH, Vereinigte Lohnsteuerhilfe oder BVL-Mitgliedsvereinen bekannt) sind eingetragene Vereine mit einer eingeschränkten Erlaubnis zur Hilfeleistung in Steuersachen nach § 4 Nr. 11 StBerG. Mitglieder zahlen einen jährlichen, meist einkommensabhängig gestaffelten Mitgliedsbeitrag und erhalten dafür Unterstützung bei der Steuererklärung – von der Abgabe über die Prüfung des Steuerbescheids bis zum Einspruch. Anders als eine Steuerberatung dürfen Lohnsteuerhilfevereine aber nur für bestimmte, gesetzlich klar umrissene Einkunftsarten tätig werden. Genau diese Grenze wurde jetzt neu gezogen.
Die alte Rechtslage: Warum die Einkommensgrenzen so wichtig waren
Bis zum 31. August 2026 durften Lohnsteuerhilfevereine ihre Mitglieder nur beraten, wenn deren Summe aus bestimmten "Überschusseinkünften" – vor allem Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, aus Kapitalvermögen sowie aus privaten Veräußerungsgeschäften (etwa dem Verkauf einer Immobilie oder von Kryptowerten innerhalb der Spekulationsfrist) – bestimmte Grenzen nicht überstieg:
| Status | Alte Grenze (bis 31.08.2026) | Neue Regelung (ab 01.09.2026) |
|---|---|---|
| Alleinstehende | 18.000 Euro Überschusseinkünfte | Grenze vollständig entfallen |
| Verheiratete / Lebenspartnerschaften (zusammen veranlagt) | 36.000 Euro Überschusseinkünfte | Grenze vollständig entfallen |
In der Praxis bedeutete das: Ein Vereinsmitglied mit Kapitalerträgen deutlich über dem Sparerpauschbetrag oder mit Mieteinnahmen aus zwei vermieteten Wohnungen konnte schnell über der Grenze landen – und musste dann für genau diesen Teil der Steuererklärung doch eine Steuerberatung beauftragen, obwohl der Lohnsteuerhilfeverein für den Rest (Gehalt, Werbungskosten, Sonderausgaben) weiterhin zuständig war. Das führte in der Praxis häufig zu einer unpraktischen Aufteilung zwischen zwei Ansprechpartnern für eine einzige Steuererklärung.
Was sich zum 1. September 2026 konkret ändert
Mit dem 9. StBerÄndG ist diese Betragsgrenze ersatzlos gestrichen worden. Lohnsteuerhilfevereine dürfen ihre Mitglieder jetzt unabhängig von der Höhe der Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, aus Kapitalvermögen oder aus privaten Veräußerungsgeschäften beraten – solange diese Einkünfte weiterhin zu den nach § 4 Nr. 11 StBerG erlaubten Einkunftsarten zählen. Das Bundesfinanzministerium rechnet damit, dass dadurch rund 35.500 zusätzliche Steuerpflichtige die Leistungen eines Lohnsteuerhilfevereins in Anspruch nehmen können, die zuvor an der Einkommensgrenze gescheitert wären.
Wichtig ist dabei die Unterscheidung zwischen der Höhe der Einkünfte und deren Art: Die Reform hebt eine Betragsgrenze auf – sie erweitert nicht die Liste der erlaubten Einkunftsarten. Wer beispielsweise Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb oder aus selbstständiger Tätigkeit erzielt, bleibt weiterhin außen vor, und zwar unabhängig von der Höhe dieser Einkünfte.
Was Lohnsteuerhilfevereine weiterhin nicht dürfen
Auch nach der Reform bleibt der Kern der Beschränkung bestehen. Ausgeschlossen von der Beratungsbefugnis sind unverändert:
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) – etwa aus einem eigenen Handelsgeschäft.
- Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (§ 18 EStG) – etwa als Freiberufler, Berater oder Ärztin in eigener Praxis.
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG).
Wer solche Einkünfte erzielt – auch nur nebenberuflich in geringem Umfang –, benötigt für diesen Teil der Steuererklärung weiterhin eine Steuerberatung. Wer sich beispielsweise fragt, ob eine nebenberufliche Selbstständigkeit steuerlich eher als Kleingewerbe oder freiberuflich einzuordnen ist, findet die Grundlagen dazu im Beitrag Kleinunternehmerregelung erklärt – dieser ersetzt aber ebenfalls keine Beratung im Einzelfall.
Wer von der Reform konkret profitiert
Die Aufhebung der Einkommensgrenze betrifft in der Praxis vor allem drei Gruppen, die bislang häufig zwischen Lohnsteuerhilfeverein und Steuerberatung wechseln mussten:
1. Vermieterinnen und Vermieter mit Mieteinnahmen oberhalb der alten Grenzen, etwa Eigentümer mehrerer vermieteter Wohnungen oder eines Mehrfamilienhauses – solange daraus ausschließlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung entstehen und keine gewerbliche Vermietung (z. B. mit gewerblicher Prägung durch umfangreiche Zusatzleistungen) vorliegt. 2. Kapitalanlegerinnen und -anleger mit Kapitalerträgen deutlich über dem Sparerpauschbetrag – etwa aus größeren ETF- oder Aktiendepots, deren Erträge die alten Betragsgrenzen überschritten hätten. 3. Personen mit privaten Veräußerungsgeschäften – etwa nach dem Verkauf einer nicht selbst genutzten Immobilie innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist oder von Kryptowerten innerhalb eines Jahres nach Anschaffung.
Wer sich mit der steuerlichen Seite von ETF-Erträgen beschäftigt, findet ergänzend die Grundlagen im Beitrag Steuererklärung mit ETFs: Was gehört in die Anlage KAP? – auch hier gilt: Der Lohnsteuerhilfeverein darf jetzt unabhängig von der Höhe der Kapitalerträge beraten, solange es sich um Einkünfte aus Kapitalvermögen handelt und keine gewerbliche Tätigkeit (z. B. gewerblicher Wertpapierhandel) vorliegt.
Weitere Neuerungen der Reform im Überblick
Neben der Einkommensgrenze bringt das 9. StBerÄndG noch einige strukturelle Änderungen, die zwar weniger im Fokus standen, aber die praktische Erreichbarkeit von Steuerhilfe verbessern sollen:
| Neuerung | Was sie bedeutet |
|---|---|
| Drei statt zwei Beratungsstellen je Leitung | Eine für die Vereinsleitung verantwortliche Person darf künftig bis zu drei Beratungsstellen führen statt bisher zwei – das kann das Beratungsstellennetz in der Fläche verdichten. |
| Zentrale elektronische Vollmachtsverwaltung | Vollmachten für die Vertretung gegenüber dem Finanzamt lassen sich zentraler und digital verwalten, was den Verwaltungsaufwand für Vereine reduzieren soll. |
| Unentgeltliche Hilfe durch "andere nahestehende Personen" | Über den bisherigen Kreis der Angehörigen hinaus dürfen künftig auch andere nahestehende Personen unentgeltlich bei der Steuererklärung helfen. |
| Universitäre "Steuerrechtskliniken" | Unter fachlicher Aufsicht dürfen Studierende im Rahmen von Rechtsklinik-Programmen an Hochschulen Steuerhilfe leisten. |
| Erweiterte Beratung für Angehörige eingeschränkter Berufe | Berufsgruppen mit eingeschränkter Steuerberatungsbefugnis (etwa bestimmte Energieberatende) dürfen Steuerfragen behandeln, soweit sie mit ihrer eigentlichen Beratungsleistung im Zusammenhang stehen. |
Lohnsteuerhilfeverein oder Steuerberatung: Was passt zu wem?
Auch nach der Reform bleibt die Grundfrage dieselbe: Lohnsteuerhilfevereine sind für Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer, Rentnerinnen und Rentner mit den erlaubten Einkunftsarten gedacht, während Steuerberatungskanzleien uneingeschränkt für alle Einkunftsarten zuständig sind – inklusive Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit.
| Kriterium | Lohnsteuerhilfeverein | Steuerberatung |
|---|---|---|
| Erlaubte Einkunftsarten | Nichtselbstständige Arbeit, Renten/Pensionen, Vermietung/Verpachtung, Kapitalvermögen, private Veräußerungsgeschäfte, sonstige Einkünfte – ohne Betragsgrenze seit 01.09.2026 | Alle Einkunftsarten, inklusive Gewerbebetrieb, selbstständige Arbeit, Land-/Forstwirtschaft |
| Vergütung | Jährlicher Mitgliedsbeitrag, meist gestaffelt nach Bruttoarbeitslohn bzw. Gesamteinkünften | Honorar nach Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) oder individueller Vereinbarung, meist höher als ein Vereinsbeitrag |
| Typische Zielgruppe | Angestellte, Rentner, Vermieter, Kapitalanleger ohne gewerbliche/selbstständige Einkünfte | Selbstständige, Freiberufler, Gewerbetreibende, komplexe Unternehmensstrukturen |
| Beratung zu Rechtsform, Gründung, Bilanzierung | Nein | Ja |
Wer unsicher ist, welche Einkunftsarten im eigenen Fall vorliegen, sollte diese Frage vor der Wahl klären – falsche Annahmen über die eigene Einkunftsart können im Zweifel dazu führen, dass eine Beratung durch den Lohnsteuerhilfeverein formal gar nicht zulässig gewesen wäre.
Praxisbeispiel
Eine angestellte Ingenieurin vermietet zusätzlich zu ihrem Gehalt eine geerbte Eigentumswohnung und hält ein ETF-Depot, dessen Ausschüttungen und realisierte Kursgewinne in Summe deutlich über dem alten Grenzwert von 18.000 Euro Überschusseinkünften gelegen hätten. Bis zum 31. August 2026 hätte sie für den Vermietungs- und Kapitalertragsteil ihrer Steuererklärung formal eine Steuerberatung beauftragen müssen, während der Lohnsteuerhilfeverein nur für den Teil rund um ihr Gehalt zuständig gewesen wäre. Seit dem 1. September 2026 kann derselbe Lohnsteuerhilfeverein ihre gesamte Steuererklärung übernehmen – Gehalt, Vermietungseinkünfte und Kapitalerträge eingeschlossen –, sofern sie keine gewerblichen oder selbstständigen Einkünfte hat. Dieses Beispiel ist illustrativ; ob im Einzelfall tatsächlich alle Voraussetzungen erfüllt sind, muss der jeweilige Lohnsteuerhilfeverein im Rahmen seiner Aufnahmeprüfung selbst beurteilen.
Häufige Missverständnisse
- "Jetzt darf der Lohnsteuerhilfeverein alles." Falsch – die Reform hebt eine Betragsgrenze auf, erweitert aber nicht die erlaubten Einkunftsarten. Gewerbebetrieb, selbstständige Arbeit und Land-/Forstwirtschaft bleiben ausgeschlossen.
- "Die Mitgliedschaft wird jetzt automatisch teurer." Die Reform ändert die Beratungsbefugnis, nicht automatisch die Beitragsstruktur der einzelnen Vereine – Beiträge legt jeder Verein nach seiner eigenen Satzung fest.
- "Alle Lohnsteuerhilfevereine bieten ab sofort dieselben Zusatzleistungen an." Ob und wie schnell einzelne Vereine ihr Beratungsangebot auf die neuen Möglichkeiten ausweiten, kann sich unterscheiden – ein Blick auf die konkrete Satzung und das Leistungsangebot des jeweiligen Vereins lohnt sich.
- "Eine gewerbliche Ferienwohnungsvermietung fällt jetzt auch darunter." Wird eine Vermietung durch umfangreiche Zusatzleistungen (z. B. hotelähnlicher Service) als gewerblich eingestuft, zählt sie nicht mehr zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und bleibt damit außerhalb der Beratungsbefugnis.
Häufige Fragen zur Steuerberatungsreform 2026
Ab wann gilt die neue Regelung genau? Die zentralen Neuregelungen des 9. StBerÄndG sind zum 1. September 2026 in Kraft getreten, das Gesetz selbst wurde bereits am 29. Juni 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet.
Gilt die aufgehobene Einkommensgrenze auch rückwirkend für die Steuererklärung 2025? Für die Frage, ob ein Lohnsteuerhilfeverein tätig werden darf, kommt es auf den Zeitpunkt der Beratungsleistung an – nicht auf das Steuerjahr, für das die Erklärung erstellt wird. Wer die Steuererklärung 2025 erst nach dem 1. September 2026 beim Lohnsteuerhilfeverein einreicht, profitiert damit bereits von der neuen Regelung. Details dazu regelt im Zweifel der jeweilige Verein.
Darf mein Lohnsteuerhilfeverein jetzt auch meine nebenberufliche Selbstständigkeit mit übernehmen? Nein. Einkünfte aus selbstständiger Arbeit bleiben von der Beratungsbefugnis ausgeschlossen – unabhängig von deren Höhe.
Muss ich meinen Lohnsteuerhilfeverein wechseln, um von der Reform zu profitieren? Nein, die Reform gilt für alle Lohnsteuerhilfevereine gleichermaßen. Ob der eigene Verein das erweiterte Angebot bereits vollständig umgesetzt hat, lässt sich am einfachsten direkt erfragen.
Was passiert, wenn meine Einkünfte künftig auch als gewerblich eingestuft werden könnten? In Grenzfällen – etwa bei umfangreicher Vermietung mit Zusatzleistungen oder häufigem Wertpapierhandel – kann die Abgrenzung zwischen privater Vermögensverwaltung und gewerblicher Tätigkeit unklar sein. Diese Einordnung sollte im Zweifel fachkundig geprüft werden, notfalls durch eine Steuerberatung.
Fazit
Die Steuerberatungsreform 2026 ändert für die meisten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wenig – ihre größte praktische Wirkung entfaltet sie für Vermieterinnen, Vermieter und Kapitalanleger, die bislang an einer Betragsgrenze scheiterten und deshalb einen Teil ihrer Steuererklärung separat bei einer Steuerberatung in Auftrag geben mussten. Mit dem Wegfall der 18.000-/36.000-Euro-Grenze zum 1. September 2026 können diese Gruppen jetzt unabhängig von der Höhe ihrer Vermietungs-, Kapital- oder Veräußerungseinkünfte bei einem Lohnsteuerhilfeverein bleiben – solange keine gewerblichen oder selbstständigen Einkünfte hinzukommen. Wer zusätzlich noch offene Fragen rund um die eigene Immobilie hat, findet vertiefende Informationen im Beitrag Werbungskosten bei Vermietung: AfA und was Vermieter absetzen können.
*Dieser Beitrag ordnet eine Gesetzesänderung ein und ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Angaben beruhen auf dem 9. Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes, verkündet am 29. Juni 2026 im Bundesgesetzblatt, sowie auf öffentlich zugänglichen Angaben der Bundesregierung, des Bundesfinanzministeriums und des Bundesverbands Lohnsteuerhilfevereine (Stand: September 2026).*
Häufige Fragen
Ab wann gilt die neue Regelung genau?
Die zentralen Neuregelungen des 9. StBerÄndG sind zum 1. September 2026 in Kraft getreten, verkündet bereits am 29. Juni 2026 im Bundesgesetzblatt.
Darf mein Lohnsteuerhilfeverein jetzt auch meine nebenberufliche Selbstständigkeit übernehmen?
Nein. Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb sowie Land- und Forstwirtschaft bleiben von der Beratungsbefugnis ausgeschlossen – unabhängig von deren Höhe.
Was hat sich bei den Einkommensgrenzen konkret geändert?
Die bisherigen Grenzen von 18.000 Euro (Alleinstehende) bzw. 36.000 Euro (Verheiratete) für Überschusseinkünfte aus Vermietung, Kapitalvermögen und privaten Veräußerungsgeschäften sind vollständig entfallen.
Muss ich meinen Lohnsteuerhilfeverein wechseln, um zu profitieren?
Nein, die Reform gilt für alle Lohnsteuerhilfevereine gleichermaßen. Ob der eigene Verein das erweiterte Angebot bereits vollständig umgesetzt hat, lässt sich direkt beim Verein erfragen.
Wer profitiert am meisten von der Reform?
Vor allem Vermieterinnen und Vermieter sowie Kapitalanlegerinnen und -anleger, deren Vermietungs- oder Kapitaleinkünfte zuvor über den alten Grenzen lagen und die deshalb einen Teil ihrer Steuererklärung separat bei einer Steuerberatung erstellen lassen mussten.