Aktivrente 2026: Bis zu 2.000 Euro steuerfrei dazuverdienen – was wirklich gilt

29. Juli 2026 · Lesezeit ca. 10 Min. · Redaktion: RenditeRadar

Die Aktivrente ist seit dem 1. Januar 2026 in Kraft: bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn im Monat steuerfrei nach der Regelaltersgrenze. Wer profitiert, wo die Grenzen liegen – und warum steuerfrei nicht abgabenfrei heißt.

Bei Rentenreformen aus Koalitionsverträgen lohnt sich Skepsis: Vieles bleibt jahrelang Ankündigung. Bei der Aktivrente ist das anders. Sie ist nicht mehr Plan, nicht mehr Entwurf, sondern seit dem 1. Januar 2026 geltendes Steuerrecht. Wer nach Erreichen der Regelaltersgrenze als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer weiterarbeitet, kann bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn im Monat steuerfrei beziehen. Was dabei regelmäßig untergeht: Die Aktivrente ist keine Rente, sie spart keine Sozialabgaben, und die 2.000 Euro sind ein strikter Monatsbetrag ohne Übertragsmöglichkeit. Dieser Artikel ordnet den Stand ein, erklärt die Mechanik und benennt die offenen Punkte.

Der Stand: Die Aktivrente ist beschlossen und in Kraft

Der Gesetzgebungsweg ist vollständig abgeschlossen. Das ist der entscheidende Unterschied zu manch anderem Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD.

SchrittDatum
Regierungsentwurf im KabinettOktober 2025
Gesetzentwurf, BT-Drucksache 21/26737. November 2025
Erste Lesung im Bundestag14. November 2025
Anhörung im Finanzausschuss1. Dezember 2025
Beschluss im Bundestag (2./3. Lesung)5. Dezember 2025
Zustimmung des Bundesrates19. Dezember 2025
Verkündung im Bundesgesetzblatt23. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 361)
Inkrafttreten1. Januar 2026

Der amtliche Name lautet „Gesetz zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter" (Aktivrentengesetz). Die eigentliche Regelung steht in § 3 Nummer 21 Einkommensteuergesetz (EStG) — also im Katalog der steuerfreien Einnahmen. Das Bundesfinanzministerium hat am 6. Februar 2026 einen FAQ-Katalog zur praktischen Anwendung veröffentlicht; dieser ist eine Verwaltungshilfe und rechtlich nicht bindend.

Zur Einordnung: Andere Rentenvorhaben derselben Koalition stehen verfahrensrechtlich anders da. Die Frühstart-Rente und das Generationenkapital sind in ihrem jeweiligen Stand nicht mit der Aktivrente vergleichbar. Wenn du über Rentenpolitik liest, lohnt es sich deshalb immer, zwischen „im Koalitionsvertrag angekündigt", „Referentenentwurf", „vom Bundestag beschlossen" und „im Bundesgesetzblatt verkündet" zu unterscheiden. Erst der letzte Schritt bedeutet geltendes Recht.

Was die Aktivrente ist — und was sie ausdrücklich nicht ist

Der Name ist irreführend. Die Deutsche Rentenversicherung stellt selbst klar: „Die ‚Aktivrente' ist keine Rente in dem Sinne und damit auch keine Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung."

Es handelt sich um einen reinen Lohnsteuerfreibetrag. Du bekommst kein zusätzliches Geld vom Staat und keinen zusätzlichen Rentenanspruch. Du zahlst lediglich auf einen Teil deines Arbeitslohns keine Einkommensteuer.

Der Gesetzestext des § 3 Nr. 21 EStG knüpft die Steuerfreiheit an mehrere Bedingungen gleichzeitig:

  • Es müssen Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG sein — also Arbeitslohn aus einem aktiven Beschäftigungsverhältnis.
  • Die Leistungen müssen ab dem Folgemonat nach Erreichen der Regelaltersgrenze erbracht worden sein (Verweis auf § 35 Satz 2 bzw. § 235 SGB VI).
  • Der Arbeitgeber muss dafür Rentenversicherungsbeiträge nach den im Gesetz genannten Vorschriften des SGB VI zu entrichten haben.
  • Die Steuerfreiheit greift nicht, wenn die Einnahmen bereits nach anderen Vorschriften steuerfrei sind.

Wichtig ist der dritte Punkt: Die Beitragspflicht des Arbeitgebers ist keine Nebenbedingung, sondern das zentrale Abgrenzungskriterium. Genau daran scheitern mehrere Personengruppen.

Ein häufiges Missverständnis noch: Du musst nicht bereits eine Rente beziehen. Maßgeblich ist allein, dass du die Regelaltersgrenze erreicht hast. Wer den Rentenbeginn hinausschiebt und weiterarbeitet, kann die Aktivrente ebenfalls nutzen — und erhält für jeden Monat des Aufschubs zusätzlich den Zuschlag von 0,5 Prozent auf die spätere Rente (§ 77 SGB VI).

Wer profitiert — und wer außen vor bleibt

GruppeAktivrente nutzbar?Grund
Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte ab RegelaltersgrenzeJaErfüllt alle Voraussetzungen
Beschäftigte, die den Rentenbeginn aufschiebenJaRentenbezug ist nicht erforderlich
Selbstständige, Freiberufler, GewerbetreibendeNeinKeine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
Land- und ForstwirteNeinKeine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
Versorgungsbezüge von Beamtinnen und BeamtenNeinFallen unter § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, keine Arbeitgeberbeiträge zur RV
Minijobs / geringfügige BeschäftigungNeinPauschal besteuerter Lohn ist bereits anders erfasst
Rentnerinnen und Rentner unterhalb der SteuerpflichtFaktisch neinWo keine Steuer anfällt, wirkt ein Freibetrag nicht

Eine Präzisierung, die oft falsch dargestellt wird: Entscheidend ist die aktuelle Beschäftigung, nicht die frühere Erwerbsbiografie. Eine pensionierte Beamtin, die nach der Regelaltersgrenze eine sozialversicherungspflichtige Anstellung annimmt, kann die Aktivrente für diesen Arbeitslohn grundsätzlich nutzen — ihre Versorgungsbezüge bleiben davon unberührt und weiterhin steuerpflichtig.

Der letzte Punkt in der Tabelle wird selten diskutiert, ist aber zentral: Ein Steuerfreibetrag nützt nur, wer überhaupt Steuern zahlt. Wer mit kleiner Rente knapp unter dem Grundfreibetrag liegt, hat von der Aktivrente rechnerisch wenig. Der Vorteil steigt mit dem persönlichen Grenzsteuersatz — genau daran setzt ein Teil der Kritik an.

Der wichtigste Fallstrick: 2.000 Euro sind ein Monatsbetrag

Hier weicht die öffentliche Darstellung von der Gesetzessystematik ab, und das hat praktische Folgen.

Der Gesetzestext nennt „bis zu einer Höhe von insgesamt 24 000 Euro im Jahr". Zugleich ordnet er an, dass sich der Freibetrag für jeden Kalendermonat ohne Vorliegen der Voraussetzungen um ein Zwölftel ermäßigt und im Lohnsteuerabzugsverfahren zeitanteilig zu berücksichtigen ist — und dass dies bei der Veranlagung zur Einkommensteuer entsprechend gilt.

Im Ergebnis wirkt der Betrag als strikte Monatsgrenze von 2.000 Euro. Nicht ausgeschöpfte Beträge lassen sich weder vor- noch zurücktragen. Das bedeutet konkret:

  • Wer in einem Monat nur 800 Euro verdient, verliert die restlichen 1.200 Euro Freibetrag. Sie stehen in keinem anderen Monat zur Verfügung.
  • Wer erst im Laufe des Jahres die Regelaltersgrenze überschreitet, bekommt für dieses Jahr nur die anteiligen Monate — nicht die vollen 24.000 Euro.
  • Sonderzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld zählen in den Monat, in dem sie zufließen. Wer bereits 2.000 Euro laufenden Lohn hat, versteuert die Sonderzahlung vollständig regulär.
  • Bei mehreren Arbeitsverhältnissen gilt der Freibetrag nur einmal insgesamt. In Steuerklasse VI berücksichtigt der Arbeitgeber ihn nur, wenn du bestätigst, dass er nicht schon in einem anderen Dienstverhältnis angesetzt wird; diese Bestätigung kommt zum Lohnkonto.

Wer den Freibetrag ausschöpfen möchte, sollte die Verteilung des Arbeitslohns über das Jahr also im Blick behalten — gleichmäßige 2.000 Euro pro Monat nutzen ihn vollständiger als stark schwankende Bezüge.

Zwei weitere technische Punkte: Es gibt keinen Progressionsvorbehalt. Der steuerfreie Betrag erhöht den Steuersatz auf dein übriges Einkommen nicht. Im Gegenzug sind Werbungskosten, die unmittelbar mit den steuerfreien Einnahmen zusammenhängen, nach § 3c EStG nicht abziehbar; bei gemischtem Bezug ist aufzuteilen.

Steuerfrei heißt nicht abgabenfrei

Das ist der am häufigsten übersehene Punkt. Die Steuerbefreiung gilt ausschließlich für die Einkommensteuer. Sozialversicherungsbeiträge fallen weiterhin an — das war gesetzgeberisch ausdrücklich so gewollt, damit die Sozialkassen von der Regelung profitieren statt zu verlieren.

ZweigBeschäftigte ab Regelaltersgrenze mit Altersvollrente
KrankenversicherungBeitragspflicht, Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil
PflegeversicherungBeitragspflicht, Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil
RentenversicherungVersicherungsfrei: Arbeitnehmeranteil entfällt, Arbeitgeberanteil bleibt. Auf die Versicherungsfreiheit kann verzichtet werden, dann entstehen weitere Anwartschaften
ArbeitslosenversicherungArbeitnehmeranteil entfällt, Arbeitgeberanteil bleibt

Von 2.000 Euro brutto bleiben also nicht 2.000 Euro netto. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge gehen davon ab. Der Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung fließt in die Rentenkasse, erhöht aber ohne ausdrücklichen Verzicht auf die Versicherungsfreiheit deine eigene Rente nicht.

Was sich bei den Hinzuverdienstgrenzen nicht ändert

Hier gibt es eine verbreitete Verwechslung. Die Aktivrente hat mit den Hinzuverdienstgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherung nichts zu tun — es sind zwei getrennte Regelwerke.

  • Nach der Regelaltersgrenze gab es schon vorher keine Hinzuverdienstgrenze für die Altersrente. Du konntest unbegrenzt dazuverdienen, ohne dass die Rente gekürzt wurde. Neu ist allein der Steuerfreibetrag.
  • Bei vorgezogenen Altersrenten ist die Hinzuverdienstgrenze bereits zum 1. Januar 2023 vollständig entfallen. Wer vorzeitig in Rente geht und dazuverdient, verliert deshalb keine Rente — aber die Aktivrente steht ihm nicht offen, weil die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht ist.
  • Bei Erwerbsminderungsrenten gelten weiterhin Hinzuverdienstgrenzen, die jährlich dynamisiert werden. Auch hier greift die Aktivrente nicht, solange die Regelaltersgrenze nicht erreicht ist.

Die Deutsche Rentenversicherung formuliert es so: Die Aktivrente hat grundsätzlich keinen Einfluss auf die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung.

Rechenbeispiel: Wie groß der Effekt ungefähr ist

*Das folgende Beispiel ist rein illustrativ, stark vereinfacht und ersetzt keine individuelle Berechnung. Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag, weitere Einkünfte, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen sind nicht berücksichtigt.*

Angenommen, eine Beschäftigte hat die Regelaltersgrenze Ende 2025 erreicht und arbeitet ab Januar 2026 in Teilzeit für 2.000 Euro brutto im Monat weiter. Daneben bezieht sie eine gesetzliche Rente. Bei Rentenbeginn 2026 liegt der Besteuerungsanteil der Rente bei 84 Prozent — die Rente allein füllt den Grundfreibetrag also je nach Höhe bereits teilweise oder ganz aus. Wie das im Detail funktioniert, erklärt der Beitrag zur Besteuerung der gesetzlichen Rente.

Der Arbeitslohn käme ohne die Aktivrente obendrauf und würde mit dem persönlichen Grenzsteuersatz belastet — nicht mit dem Durchschnittssteuersatz. Genau diese Belastung entfällt nun:

Grenzsteuersatz auf den ArbeitslohnSteuerfreier Arbeitslohn p. a.Entlastung p. a. (gerundet, illustrativ)
rund 20 %24.000 €rund 4.800 €
rund 25 %24.000 €rund 6.000 €
rund 30 %24.000 €rund 7.200 €
rund 35 %24.000 €rund 8.400 €

Zwei Lesarten dieser Tabelle sind wichtig. Erstens: Der Effekt ist für Betroffene spürbar. Zweitens: Er fällt umso größer aus, je höher das übrige Einkommen ist — bei identischer Arbeitsleistung. Das ist keine Nebenwirkung, sondern folgt zwangsläufig aus der Konstruktion als Freibetrag statt als Zulage.

Und noch einmal: Die Sozialabgaben auf die 2.000 Euro bleiben in allen Zeilen bestehen. Die Tabelle zeigt ausschließlich den Steuereffekt.

Kritik und offene Fragen

Die Anhörung im Finanzausschuss am 1. Dezember 2025 fiel deutlich gemischt aus.

Kosten und Wirksamkeit. Die Bundesregierung bezifferte die jährliche Entlastung im Gesetzgebungsverfahren auf rund 890 Millionen Euro und rechnete mit etwa 168.000 Nutzerinnen und Nutzern — abgeleitet aus der Annahme, dass rund ein Viertel der bereits erwerbstätigen Älteren die Regelung nutzt. Sachverständige hielten dagegen: Da bereits rund 410.000 Menschen über die Regelaltersgrenze hinaus arbeiten und knapp die Hälfte davon über 2.000 Euro monatlich verdient, entsteht ein erheblicher Mitnahmeeffekt — Steuermindereinnahmen für Verhalten, das ohnehin stattfindet. Schätzungen zum tatsächlichen Zuwachs an Arbeitskräften lagen im Bereich einiger zehntausend Vollzeitäquivalente und damit deutlich unter den Regierungserwartungen.

Verteilungswirkung. Von Gewerkschaftsseite (DGB, ver.di) wird kritisiert, die Maßnahme sei teuer im Verhältnis zur Wirkung und begünstige vor allem höhere Einkommen. Wer körperlich belastende Berufe ausübt, kann häufig gar nicht länger arbeiten und profitiert deshalb nicht.

Verfassungsrechtliche Zweifel. In der Anhörung wurde die Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern und Selbstständigen als verfassungsrechtlich riskant bezeichnet; ein Sachverständiger nannte den Entwurf „grob sozialstaatswidrig". Der Bund der Steuerzahler hat angekündigt, Musterklagen zu führen und die Frage bis vor das Bundesverfassungsgericht zu bringen. Eine höchstrichterliche Entscheidung liegt nach dem hier ausgewerteten Stand nicht vor. Sollte die Ungleichbehandlung beanstandet werden, wäre eine Gesetzesänderung — etwa eine Ausweitung auf Selbstständige — denkbar, aber nicht vorhersagbar.

Evaluierung. Im Gesetzgebungsverfahren war eine Überprüfung bis Ende 2029 vorgesehen, ob die Regelung tatsächlich zu mehr Weiterarbeit führt. Die Aktivrente ist in ihrer heutigen Form also nicht auf Dauer garantiert.

Einordnung

Die Aktivrente ist geltendes Recht und wirkt seit Januar 2026 unmittelbar über die Lohnabrechnung — der Arbeitgeber setzt den Freibetrag an, ein eigener Antrag ist in der Regel nicht nötig. Für sozialversicherungspflichtig Beschäftigte über der Regelaltersgrenze ist das ein realer, messbarer Steuervorteil.

Gleichzeitig ist sie enger, als die Schlagzeile „2.000 Euro steuerfrei" vermuten lässt: kein Übertrag ungenutzter Monatsbeträge, keine Ersparnis bei Sozialabgaben, kein Nutzen für Selbstständige und Minijobber, wenig Nutzen unterhalb der Steuerpflicht. Und sie steht unter dem doppelten Vorbehalt einer angekündigten Verfassungsklage und einer geplanten Evaluierung.

Wenn du deine Situation im Ruhestand insgesamt einordnen willst, sind auch die Rentenerhöhung 2026 und die Frage der Rentenlücke relevante Bausteine.

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*Dieser Beitrag ist allgemeine Information und keine Steuer-, Renten- oder Rechtsberatung. Stand: Juli 2026. Das Aktivrentengesetz wurde am 23. Dezember 2025 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist seit dem 1. Januar 2026 in Kraft; die Steuerbefreiung findet sich in § 3 Nr. 21 EStG. Nicht abschließend geklärt sind zum Redaktionsschluss die angekündigten Musterklagen zur Ungleichbehandlung von Selbstständigen sowie das Ergebnis der vorgesehenen Evaluierung. Für deine persönliche Situation sind die zuständigen Stellen — Finanzamt, Steuerberatung, Deutsche Rentenversicherung, Krankenkasse — maßgeblich.*

Häufige Fragen

Ist die Aktivrente schon in Kraft?

Ja. Der Bundestag hat das Aktivrentengesetz am 5. Dezember 2025 beschlossen, der Bundesrat hat am 19. Dezember 2025 zugestimmt. Verkündet wurde es am 23. Dezember 2025 im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2025 I Nr. 361), in Kraft ist es seit dem 1. Januar 2026. Die Steuerbefreiung steht in § 3 Nr. 21 EStG.

Sind wirklich 2.000 Euro pro Monat steuerfrei – oder 24.000 Euro pro Jahr?

Beides beschreibt dieselbe Regelung, aber die Monatsbetrachtung ist praktisch entscheidend. Der Gesetzestext nennt 24.000 Euro im Jahr, ordnet aber eine zeitanteilige Berücksichtigung und eine Kürzung um ein Zwölftel je Monat ohne Voraussetzungen an. Im Ergebnis wirkt das als strikte Monatsgrenze von 2.000 Euro: Nicht ausgeschöpfte Beträge können weder vor- noch zurückgetragen werden.

Spare ich mit der Aktivrente auch Sozialversicherungsbeiträge?

Nein. Die Befreiung gilt ausschließlich für die Einkommensteuer. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung fallen normal an. In der Rentenversicherung sind Beschäftigte mit Altersvollrente versicherungsfrei, der Arbeitgeberanteil bleibt aber bestehen; auf die Versicherungsfreiheit kann verzichtet werden, um weitere Anwartschaften zu erwerben. Auch am Arbeitgeberanteil zur Arbeitslosenversicherung ändert sich nichts.

Können Selbstständige und Beamte die Aktivrente nutzen?

Nicht für Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit oder für Versorgungsbezüge. Das Gesetz verlangt Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG und Rentenversicherungsbeiträge des Arbeitgebers. Ausgeschlossen sind damit auch Land- und Forstwirte sowie Minijobber. Maßgeblich ist die aktuelle Beschäftigung, nicht die frühere Erwerbsbiografie: Wer nach einer Beamtenlaufbahn eine sozialversicherungspflichtige Anstellung aufnimmt, kann den Freibetrag für diesen Arbeitslohn grundsätzlich nutzen.

Muss ich bereits Rente beziehen, um die Aktivrente zu nutzen?

Nein. Entscheidend ist allein, dass du die Regelaltersgrenze erreicht hast; der Freibetrag gilt ab dem Folgemonat. Wer den Rentenbeginn aufschiebt und weiterarbeitet, kann die Aktivrente ebenfalls nutzen und erhält zusätzlich den Zuschlag von 0,5 Prozent je Monat des Aufschubs auf die spätere Rente (§ 77 SGB VI).

Ändert die Aktivrente etwas an den Hinzuverdienstgrenzen?

Nein, das sind zwei getrennte Regelwerke. Nach Erreichen der Regelaltersgrenze gab es schon vorher keine Hinzuverdienstgrenze für die Altersrente, und bei vorgezogenen Altersrenten ist sie bereits zum 1. Januar 2023 entfallen. Bei Erwerbsminderungsrenten gelten weiterhin Hinzuverdienstgrenzen – dort greift die Aktivrente nicht, solange die Regelaltersgrenze nicht erreicht ist.

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