Dispokredit ab 20. November 2026: Diese Rechte kommen neu dazu
27. September 2026 · Lesezeit ca. 16 Min. · Redaktion: RenditeRadar
Kündigungsfrist, Ratenangebot statt Vollstreckung, Widerrufsrecht und strengere Bonitätsprüfung: Was die EU-Verbraucherkreditrichtlinie ab dem 20. November 2026 konkret für den Dispokredit ändert – und für wen.
*Hinweis: Dieser Beitrag ordnet eine gesetzliche Änderung ein und ersetzt keine Rechtsberatung. Er beschreibt keine Anlage-, Kredit- oder Vermittlungsempfehlung. Stand: 27.09.2026. Die zentralen Mechanismen wurden für diesen Artikel zusätzlich über mehrere unabhängige Quellen (u. a. Kanzlei-Mandanteninformationen, Fachmedien sowie eine eigene Prüfung auf gesetze-im-internet.de und buzer.de) abgeglichen; die konsolidierte künftige Gesetzesfassung war zum Redaktionsschluss auf den offiziellen Portalen technisch noch nicht vollständig abrufbar. Prüfe bei einem konkreten Fall daher zusätzlich den dann aktuellen Wortlaut von § 504 und § 505 BGB, etwa auf gesetze-im-internet.de.*
Das Wichtigste in Kürze
- Am 20. November 2026 tritt in Deutschland das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge in Kraft (beschlossen vom Bundestag am 17.4.2026, vom Bundesrat am 8.5.2026, verkündet am 18.5.2026 als BGBl. I Nr. 139).
- Für den Dispokredit ändert sich dabei mehr als für fast jedes andere Alltagsprodukt: eine 30-tägige Kündigungsfrist statt fristloser Kündigung, ein verpflichtendes Angebot über zwölf gleiche Monatsraten vor jeder Zwangsvollstreckung, ein neues Widerrufsrecht und eine schärfere Kreditwürdigkeitsprüfung.
- Das Gesetz ist Teil derselben Reform, die auch Buy-Now-Pay-Later-Produkte wie Klarna oder PayPal neu erfasst – dort geht es aber um Rechnungs- und Ratenkauf beim Onlineshopping, hier ausschließlich um die Kontoüberziehung.
- Die Grundlagen des Dispos selbst (§ 504 BGB, Marktzinsen von aktuell rund 11–13 % p. a., Beratungspflicht nach § 504a BGB) bleiben unverändert und sind im Dispokredit-Ratgeber ausführlich erklärt – dieser Beitrag konzentriert sich bewusst nur auf das, was am 20. November 2026 zusätzlich dazukommt.
- Wichtige Ausnahme: Der neue Schutz bei der geduldeten Überziehung (§ 505 Abs. 5 BGB-neu) gilt nur für Verträge, die ab dem Stichtag neu abgeschlossen werden. Der Schutz beim eingeräumten Dispo (§ 504 Abs. 2 BGB-neu) gilt dagegen nach übereinstimmenden Berichten auch für bereits bestehende, unbefristete Dispo-Verträge.
Der Zeitplan: Wie es zu diesem Stichtag kam
Die zugrunde liegende EU-Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge ist auf europäischer Ebene bereits seit dem 18. Oktober 2023 in Kraft. Sie ersetzt die alte Verbraucherkreditrichtlinie von 2008 und erweitert deren Anwendungsbereich deutlich – unter anderem um Kleinstkredite, zinsfreie Finanzierungen, Buy-Now-Pay-Later-Modelle und eben auch um bislang privilegierte Überziehungsformen wie den Dispo. Die eigentliche EU-Umsetzungsfrist für die Mitgliedstaaten lag beim 20. November 2025 – diesen Termin hat Deutschland verstreichen lassen.
Das deutsche Umsetzungsgesetz nahm anschließend folgenden Weg:
- 17. April 2026: Der Bundestag beschließt das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge.
- 8. Mai 2026: Der Bundesrat billigt das Gesetz.
- 18. Mai 2026: Verkündung im Bundesgesetzblatt (BGBl. I Nr. 139).
- 20. November 2026: Das Gesetz wird für die betroffenen Verbraucherdarlehensverträge – einschließlich Dispokredit – wirksam.
Dieselbe Reform bringt, wie eingangs erwähnt, auch für Buy-Now-Pay-Later-Angebote tiefgreifende Änderungen. Beide Themenstränge – Dispo und BNPL – laufen über exakt dasselbe Gesetz und denselben Stichtag, betreffen inhaltlich aber unterschiedliche Kreditformen und werden deshalb hier bewusst getrennt behandelt.
Kurzer Rückblick: Eingeräumter Dispo vs. geduldete Überziehung
Für das Verständnis der neuen Regeln lohnt sich eine kurze Erinnerung an eine Unterscheidung, die im BGB schon heute existiert und für die Übergangsregelung entscheidend wird:
- Eingeräumter Dispo (§ 504 BGB): die mit der Bank vereinbarte Kreditlinie bis zu einer festen Obergrenze, die auf dem Girokonto jederzeit automatisch zur Verfügung steht.
- Geduldete Überziehung (§ 505 BGB): das Überziehen des Kontos über diese vereinbarte Grenze hinaus (oder ganz ohne eingeräumten Dispo), das die Bank im Einzelfall lediglich duldet, statt Zahlungen abzulehnen. Diese Form ist in der Regel noch teurer als der eingeräumte Dispo.
Die ausführliche Erklärung beider Begriffe, inklusive der heute schon geltenden Beratungspflicht nach § 504a BGB, findet sich im Dispokredit-Ratgeber. Für diesen Beitrag ist vor allem wichtig: Die neuen Kündigungs- und Ratenschutzregeln differenzieren genau entlang dieser beiden Kategorien – und das mit unterschiedlichen Übergangsfolgen, wie der nächste Abschnitt zeigt.
Warum dieser Stichtag für den Dispo so viel verändert
Der Dispokredit war im deutschen Kreditrecht bisher ein Sonderfall: Weil er als „eingeräumte Überziehungsmöglichkeit" nach § 504 BGB gilt, waren viele der strengen Schutzregeln für klassische Ratenkredite – etwa ein förmliches Kündigungsverfahren oder ein Widerrufsrecht – gar nicht oder nur eingeschränkt anwendbar. Genau diese Erleichterungen greift die neue EU-Verbraucherkreditrichtlinie (Richtlinie (EU) 2023/2225, kurz „CCD2") an: Sie schreibt vor, dass auch kurzfristige, flexible Kreditformen wie der Dispo ein Mindestmaß an Schutz bieten müssen. Das deutsche Umsetzungsgesetz überträgt das in mehrere neue und geänderte BGB-Paragrafen, die zeitgleich mit der neuen BNPL-Regulierung am 20. November 2026 wirksam werden.
Wichtig für die Einordnung: An der grundsätzlichen Konstruktion des Dispos – jederzeit abrufbare Kreditlinie auf dem Girokonto, keine feste Rückzahlungsfrist, vergleichsweise hoher Zins – ändert sich nichts. Es geht ausschließlich um das, was passiert, wenn eine Bank den Dispo kündigen will oder ein Kunde ihn dauerhaft stark auslastet. Wer sich zunächst noch einmal die Grundlagen ansehen möchte, findet sie im Dispokredit-Ratgeber; einen Kostenvergleich mit dem klassischen Ratenkredit liefert der Beitrag Ratenkredit oder Dispokredit.
Neuerung 1: 30 Kalendertage Kündigungsfrist statt fristloser Kündigung
Bisher konnte eine Bank einen eingeräumten Dispo grundsätzlich ohne Einhaltung einer bestimmten Frist kündigen, sofern die Allgemeinen Geschäftsbedingungen das vorsahen – in der Praxis liefen viele Bankbedingungen faktisch auf eine sehr kurzfristige oder fristlose Beendigung hinaus, insbesondere bei „wichtigem Grund" (z. B. drohende Zahlungsunfähigkeit, negative Schufa-Entwicklung, Kontopfändung).
Ab dem 20. November 2026 gilt nach § 504 Abs. 2 BGB-neu für die Kündigung des eingeräumten Dispos eine Kündigungsfrist von 30 Kalendertagen. Die Bank muss die Kündigung erklären und darf erst nach Ablauf dieser 30 Tage die vollständige Rückzahlung fordern beziehungsweise Maßnahmen zur Durchsetzung einleiten. Für Verbraucher:innen bedeutet das vor allem eines: Zeit. Eine überraschende, sofortige Vollbelastung des ausgeschöpften Dispos entfällt – es bleibt ein Zeitfenster, um Geld umzuschichten, eine Anschlusslösung wie einen Ratenkredit zu organisieren oder sich beraten zu lassen.
Was die 30-Tage-Frist nicht ist: eine Kündigungssperre. Die Bank kann weiterhin kündigen, muss dies aber ankündigen und die Frist abwarten, bevor der volle Betrag fällig gestellt und durchgesetzt wird.
Neuerung 2: Das 12-Raten-Angebot vor der Zwangsvollstreckung
Die praktisch wichtigste Neuerung betrifft das, was nach einer Kündigung passiert. Bislang konnte eine Bank nach der Kündigung des Dispos grundsätzlich die sofortige Rückzahlung der gesamten offenen Summe verlangen – mit allen Konsequenzen, die das für Menschen ohne liquide Reserve hat: Mahnbescheid, Inkasso, im schlimmsten Fall Zwangsvollstreckung.
Ab dem 20. November 2026 muss die Bank bei einem gekündigten eingeräumten Dispo vor einer Zwangsvollstreckung ein konkretes Rückzahlungsangebot unterbreiten. Nach übereinstimmenden Berichten mehrerer Kanzleien (u. a. LS Partner, Noerr) soll die entscheidende Passage von § 504 Abs. 2 BGB-neu sinngemäß vorsehen, dass die Bank anbieten muss,
> „den in Anspruch genommenen Betrag im Umfang der erklärten Kündigung, ohne zusätzliche Kosten, zum Sollzinssatz der Überziehungsmöglichkeit und in zwölf gleichen Monatsraten"
zurückzuführen. Drei Punkte sind dabei zentral:
1. Kein Strafzins. Die Raten werden zum normalen, vertraglich vereinbarten Sollzinssatz der Überziehungsmöglichkeit berechnet – nicht zu einem höheren Verzugszins. 2. Keine Zusatzkosten. Für das Ratenangebot selbst dürfen keine weiteren Gebühren erhoben werden. 3. Genau zwölf gleiche Monatsraten. Der offene Betrag wird in einer festen, planbaren Rate über ein Jahr verteilt statt als eine einzige, sofort fällige Summe.
Wer schneller zurückzahlen möchte oder kann, darf das weiterhin tun – das 12-Raten-Angebot ist eine Untergrenze an Entgegenkommen, keine Pflicht, über zwölf Monate zu strecken. Ergänzend berichten Fachmedien von einer allgemeinen Nachsichtspflicht der Bank vor einer Vollstreckung (im Kontext von § 497a BGB-neu), wonach angemessene Stundungs- oder Ratenlösungen in Betracht gezogen werden müssen, bevor der Weg über Inkasso oder Gericht beschritten wird.
Für die geduldete Überziehung – also das Überziehen über die eingeräumte Grenze hinaus, das die Bank lediglich toleriert – gilt eine strukturell vergleichbare Regel neu in § 505 Abs. 5 BGB-neu. Hier ist die Gleichbehandlung mit dem eingeräumten Dispo aber an eine wichtige Einschränkung geknüpft (siehe nächster Abschnitt).
Neuerung 3: Wer von den neuen Rechten profitiert – Alt- und Neuverträge
Eine der praktisch wichtigsten Fragen lautet: Gilt das auch für meinen bereits bestehenden Dispo, oder nur für Verträge, die nach dem 20. November 2026 neu abgeschlossen werden? Die Antwort fällt für die beiden Überziehungsarten unterschiedlich aus:
| Regelung | Betrifft | Gilt für Altverträge? |
|---|---|---|
| 30-Tage-Kündigungsfrist (§ 504 Abs. 2 BGB-neu) | eingeräumter Dispo | Ja – nach Berichten zur Übergangsregelung auch für bereits laufende, unbefristete Verträge |
| 12-Raten-Angebot vor Vollstreckung (§ 504 Abs. 2 BGB-neu) | eingeräumter Dispo | Ja, aus demselben Grund |
| Ratenangebot bei geduldeter Überziehung (§ 505 Abs. 5 BGB-neu) | geduldete Überziehung über den Rahmen hinaus | Nein – nur für ab dem 20.11.2026 neu geschlossene Konto-/Dispovereinbarungen |
| Neues Widerrufsrecht | eingeräumter Dispo | Neu eingeräumte bzw. ab Stichtag abgeschlossene Vereinbarungen |
| Strengere Kreditwürdigkeitsprüfung (§§ 505a ff. BGB-neu) | alle Verbraucherdarlehen inkl. Dispo | Für ab Stichtag neu geprüfte/vereinbarte Kreditlinien |
Der Grund für diesen Unterschied liegt darin, dass ein eingeräumter Dispo rechtlich meist als unbefristeter, fortlaufender Vertrag eingeordnet wird, auf den die neuen Kündigungs- und Ratenschutzregeln nach den Berichten zur Übergangsvorschrift (Art. 229 EGBGB) direkt durchschlagen, sobald das Gesetz gilt – unabhängig davon, wann der Dispo ursprünglich eingerichtet wurde. Die geduldete Überziehung ist dagegen enger an die jeweils aktuelle Kontovereinbarung geknüpft, weshalb der Gesetzgeber hier nach den vorliegenden Berichten nur für neue Vereinbarungen einen Anspruch auf das Ratenangebot vorsieht.
Praktische Konsequenz: Wer schon heute einen Dispo hat und diesen nicht ändert, muss ab dem 20. November 2026 voraussichtlich nichts weiter tun, um in den Genuss der 30-Tage-Frist und des 12-Raten-Angebots beim eingeräumten Dispo zu kommen. Wer dagegen regelmäßig über die eingeräumte Grenze hinaus überzieht (geduldete Überziehung), profitiert von der neuen Ratenschutz-Regel nur, wenn die zugrunde liegende Vereinbarung nach dem Stichtag geschlossen wurde – bei laufenden Altkonten lohnt sich hier im Zweifel eine Nachfrage bei der eigenen Bank.
Neuerung 4: Ein Widerrufsrecht, das es faktisch bisher kaum gab
Für klassische Ratenkredite gibt es das 14-tägige Widerrufsrecht schon lange – die Mechanik dahinter ist im Beitrag Kreditvertrag widerrufen: Die 14-Tage-Frist im Detail erklärt. Beim Dispokredit lief dieses Recht bislang jedoch häufig ins Leere: Die bisherigen Vereinfachungsregeln für kurzfristige oder ohne feste Frist kündbare Überziehungsmöglichkeiten nahmen den Dispo faktisch aus einem Großteil der Verbraucherdarlehens-Schutzvorschriften heraus – ein wirksam nutzbares Widerrufsrecht existierte in der Praxis kaum.
Mit der CCD2-Umsetzung entfallen genau diese Ausnahmen für den Dispo. Nach den vorliegenden Kanzleieinschätzungen (u. a. Noerr: „Für eingeräumte Überziehungen besteht künftig ein Widerrufsrecht") wird der Dispo ab dem 20. November 2026 wie andere Allgemein-Verbraucherdarlehen grundsätzlich mit einem funktionierenden Widerrufsrecht ausgestattet. In der Praxis dürfte das vor allem beim Neuabschluss oder bei einer wesentlichen Änderung einer Dispovereinbarung relevant werden – etwa wenn eine Bank die Kreditlinie neu einräumt oder deutlich erhöht. Für die Mechanik (Fristbeginn, Wertersatz bei bereits genutztem Kredit, Folgen eines Widerrufs) gelten grundsätzlich dieselben Prinzipien wie beim Ratenkredit; die genauen Details zur Ausgestaltung beim Dispo speziell werden sich erst mit den ersten Praxisfällen nach Inkrafttreten zeigen.
Neuerung 5: Strengere Kreditwürdigkeitsprüfung – auch für den Dispo
Die vierte große Änderung betrifft nicht die Kündigung, sondern die Vergabe: Nach den neuen §§ 505a bis 505f BGB-neu wird der Maßstab für die Kreditwürdigkeitsprüfung verschärft. Der bisherige Standard „keine erheblichen Zweifel" an der Rückzahlungsfähigkeit soll durch den strengeren Maßstab ersetzt werden, dass die Rückzahlung „wahrscheinlich" sein muss. Nach Fachmedienberichten muss die Prüfung dabei konkret einschätzen, ob eine Inanspruchnahme im Kündigungsfall „aus dem monatlich freien Einkommen in maximal zwölf Monatsraten rückführbar" wäre – ein direkter Bezug zum neuen 12-Raten-Mechanismus aus § 504 Abs. 2 BGB-neu.
Diese schärfere Prüfpflicht gilt nicht nur für klassische Ratenkredite, sondern ausdrücklich auch für Dispokredite und Kleinstkredite unter 200 Euro, die bisher teils vereinfachten Prüfregeln unterlagen. Zur Einordnung des Bonitäts-Kontexts insgesamt (Schufa-Score, was Banken sehen, was du selbst beeinflussen kannst) lohnt sich ergänzend der Beitrag Schufa-Score verstehen und verbessern.
Zwei weitere Punkte werden in der Berichterstattung zur CCD2-Umsetzung regelmäßig genannt, ließen sich für diesen Artikel aber nicht anhand einer konsolidierten Gesetzesfassung eigenständig verifizieren – sie stammen aus den unten genannten Sekundärquellen und sollten bei Bedarf am dann geltenden Gesetzestext gegengeprüft werden:
- Ein Verbot, bestimmte sensible Datenkategorien – etwa Daten aus sozialen Medien, Gesundheitsdaten oder Daten über Minderjährige – für die Kreditwürdigkeits- beziehungsweise Scoring-Berechnung zu verwenden.
- Ein Recht auf menschliche Überprüfung, wenn eine Kreditentscheidung vollautomatisiert (etwa allein durch einen Scoring-Algorithmus) getroffen wurde und abgelehnt wird.
Beide Punkte fügen sich in die Logik der Richtlinie ein und wurden von mehreren unabhängigen Fachquellen übereinstimmend berichtet; sie werden hier bewusst als (noch) sekundärquellen-gestützt gekennzeichnet, statt sie als wörtliches Zitat der Norm darzustellen.
Was Banken jetzt vermutlich anpassen müssen
Auch wenn dieser Beitrag aus Verbrauchersicht geschrieben ist, lohnt sich ein kurzer Blick auf die andere Seite: Banken müssen ihre internen Prozesse bis zum Stichtag in mehreren Punkten anpassen, was indirekt auch erklärt, warum sich für Kontoinhaber:innen ab dem 20. November 2026 spürbar etwas ändert:
- Kündigungsprozesse: Automatisierte Kündigungsschreiben und Systeme müssen die neue 30-Tage-Frist statt einer fristlosen oder sehr kurzfristigen Kündigung berücksichtigen.
- Ratenangebote statt Sofortforderung: Inkasso- und Mahnprozesse müssen so umgebaut werden, dass vor einer Zwangsvollstreckung automatisch ein Angebot über zwölf gleiche Monatsraten zum bisherigen Sollzins unterbreitet wird.
- Widerrufsbelehrung: Vertragsunterlagen für neu eingeräumte oder geänderte Dispo-Linien müssen eine wirksame Widerrufsbelehrung enthalten, die es bislang für den Dispo in dieser Form oft nicht gab.
- Kreditwürdigkeitsprüfung: Scoring- und Prüfprozesse müssen auf den strengeren „Rückzahlung wahrscheinlich"-Maßstab umgestellt werden, inklusive einer Einschätzung, ob eine Rückführung im Kündigungsfall realistisch in zwölf Monatsraten möglich wäre.
Für dich als Kund:in bedeutet das in der Übergangsphase rund um den 20. November 2026 möglicherweise auch: aktualisierte AGB, neue Informationsschreiben zum Dispo oder eine erneute Bonitätsprüfung bei einer beantragten Erhöhung der Kreditlinie. Das ist in aller Regel keine Verschlechterung, sondern die technische Umsetzung der oben beschriebenen neuen Schutzrechte.
Rechenbeispiel: So könnte der Ablauf ab dem 20. November 2026 aussehen
Das folgende Beispiel ist rein illustrativ, arbeitet mit gerundeten, angenommenen Werten und ersetzt keine individuelle Berechnung durch die eigene Bank.
Frau K. hat einen eingeräumten Dispo von 2.500 € auf ihrem Girokonto, aktuell voll ausgeschöpft, zu einem angenommenen Sollzins von 9,99 % p. a. Ihre Bank kündigt den Dispo am 1. Dezember 2026 wegen dauerhaft angespannter Kontoführung.
Ablauf nach den ab 20.11.2026 geltenden Regeln:
1. Kündigung mit Frist: Die Kündigung wird am 1. Dezember 2026 erklärt, wird aber erst nach Ablauf der 30-tägigen Frist – rechnerisch etwa zum 31. Dezember 2026 – wirksam. Frau K. muss den Betrag nicht sofort zurückzahlen. 2. Ratenangebot statt Sofortforderung: Statt die vollen 2.500 € auf einen Schlag zu verlangen, muss die Bank ihr anbieten, den Betrag in zwölf gleichen Monatsraten zum bisherigen Sollzins von 9,99 % zurückzuführen – ohne zusätzliche Gebühren für dieses Angebot. 3. Rechnerisches Ergebnis: Bei einer klassischen Ratenberechnung ergibt sich für 2.500 € über 12 Monate zu 9,99 % p. a. eine monatliche Rate von rund 220 €. Über die Laufzeit zahlt Frau K. insgesamt rund 2.640 € zurück, davon etwa 140 € Zinsen – statt einer sofort fälligen Gesamtsumme von 2.500 € plus möglichen Verzugszinsen und Inkassokosten nach dem bisherigen Recht.
Zum Vergleich, wie ein vergleichbarer Fall bis zum 19. November 2026 typischerweise ablaufen konnte: Nach Kündigung des Dispos war der volle Betrag grundsätzlich sofort fällig. Konnte Frau K. nicht sofort zahlen, drohten Mahnung, Verzugszinsen oberhalb des Sollzinses und im weiteren Verlauf ein Inkassoverfahren – mit entsprechenden Zusatzkosten und ohne gesetzlich garantiertes Ratenangebot.
*Das Beispiel zeigt die Mechanik, nicht eine Zusage: Der tatsächliche Sollzins, die genaue Berechnung der Monatsrate und die konkrete Umsetzung hängen vom individuellen Vertrag und der Bank ab. Für eine eigene Beispielrechnung eignet sich der Kreditrechner.*
Zweites Beispiel: Wenn nur der Altvertrag zählt
Ein zweites, ebenfalls rein illustratives Beispiel zeigt, warum die Unterscheidung zwischen eingeräumtem Dispo und geduldeter Überziehung praktisch relevant werden kann.
Herr B. hat seit 2019 ein Girokonto mit einem eingeräumten Dispo von 1.000 €. Sein Konto rutscht regelmäßig auch über diese 1.000 € hinaus ins Minus – seine Bank duldet das bislang, ohne die Kontoführung grundlegend zu ändern (geduldete Überziehung im Rahmen der bestehenden, nie neu abgeschlossenen Kontovereinbarung).
- Für den eingeräumten Anteil von 1.000 € gelten ab dem 20. November 2026 voraussichtlich die 30-Tage-Kündigungsfrist und das 12-Raten-Angebot – unabhängig davon, dass der Vertrag schon seit 2019 läuft, weil § 504 Abs. 2 BGB-neu nach den vorliegenden Berichten auch auf bestehende, unbefristete Verträge durchschlägt.
- Für den darüber hinausgehenden, geduldeten Teil greift der neue Ratenschutz aus § 505 Abs. 5 BGB-neu dagegen nur, wenn die zugrunde liegende Überziehungsvereinbarung ab dem Stichtag neu geschlossen wird. Bleibt Herrn B.s Konto- und Dispovereinbarung unverändert aus der Zeit vor 2026, hat er für diesen Teil möglicherweise keinen unmittelbaren Anspruch auf das 12-Raten-Angebot.
Ob und wie eine Bank eine bestehende geduldete Überziehung im Einzelfall behandelt, hängt von der konkreten Vertragskonstellation ab. Wer unsicher ist, ob die eigene Kontovereinbarung als „neu" oder „bestehend" im Sinne der Übergangsregel gilt, sollte das gezielt bei der eigenen Bank erfragen – dieser Artikel kann diese Einzelfallprüfung nicht ersetzen.
Übersicht: Vorher – Nachher
| Punkt | Bis 19.11.2026 | Ab 20.11.2026 |
|---|---|---|
| Kündigung eingeräumter Dispo | häufig faktisch fristlos möglich | 30 Kalendertage Kündigungsfrist |
| Rückzahlung nach Kündigung | grundsätzlich sofort in voller Höhe fällig | Pflichtangebot: 12 gleiche Monatsraten, normaler Sollzins, keine Zusatzkosten |
| Geduldete Überziehung nach Kündigung | keine vergleichbare Ratenpflicht | Ratenpflicht nur bei ab Stichtag neu geschlossenen Vereinbarungen |
| Widerrufsrecht beim Dispo | faktisch kaum nutzbar | grundsätzlich vorhanden |
| Prüfmaßstab Kreditwürdigkeit | „keine erheblichen Zweifel" | „Rückzahlung wahrscheinlich" (strenger) |
| Geltungsbereich der Prüfpflicht | Ausnahmen für Kleinstkredite/Dispo | grundsätzlich auch für Dispo und Kredite unter 200 € |
Was das für dich praktisch bedeutet
- Wenn du aktuell einen Dispo nutzt: An deinem Vertrag ändert sich formal meist nichts – die neuen Kündigungs- und Ratenschutzregeln greifen nach den vorliegenden Berichten automatisch, sobald das Gesetz gilt.
- Wenn dein Dispo dauerhaft stark ausgelastet ist: Die neuen Regeln verschaffen im Kündigungsfall mehr Zeit und Planbarkeit, ändern aber nichts am hohen laufenden Dispozins. Ein struktureller Vergleich mit einem Ratenkredit bleibt sinnvoll, unabhängig vom Kündigungsschutz.
- Wenn du regelmäßig auch über den eingeräumten Dispo hinaus überziehst: Kläre im Zweifel bei deiner Bank, ob deine Kontovereinbarung als „bestehend" oder als „neu" im Sinne der Übergangsregel zu § 505 Abs. 5 BGB-neu gilt – davon hängt ab, ob dir dort ebenfalls ein 12-Raten-Angebot zusteht.
- Wenn du einen neuen Dispo oder eine Erhöhung beantragst: Rechne mit einer gründlicheren Bonitätsprüfung als bisher – die Bank muss strenger einschätzen, ob eine Rückführung realistisch ist, und muss dir gegebenenfalls eine Widerrufsbelehrung aushändigen.
- Wenn eine Kreditentscheidung automatisiert abgelehnt wird: Nach Berichten zur Reform soll dafür künftig ein Recht auf menschliche Überprüfung bestehen – lass dir im Zweifel die Entscheidung erläutern und frage gezielt nach einer manuellen Prüfung.
- Wenn du gleichzeitig BNPL-Dienste nutzt: Beide Reformen laufen über dasselbe Gesetz und denselben Stichtag, betreffen aber unterschiedliche Produkte – Details zu Klarna, PayPal & Co. stehen im BNPL-Beitrag.
Fazit
Der 20. November 2026 markiert für den Dispokredit den größten rechtlichen Einschnitt seit Jahren – nicht bei den Zinsen, sondern bei den Rechten im Kündigungsfall. Eine 30-tägige Kündigungsfrist statt fristloser Beendigung, ein verpflichtendes Angebot über zwölf gleiche Monatsraten vor jeder Zwangsvollstreckung, ein erstmals praktisch nutzbares Widerrufsrecht und eine spürbar strengere Kreditwürdigkeitsprüfung verschieben das Kräfteverhältnis zwischen Bank und Kontoinhaber:in ein Stück weit zugunsten der Verbraucher:innen. Wichtig bleibt die Nuance bei der geduldeten Überziehung, deren neuer Ratenschutz nur für ab dem Stichtag neu geschlossene Vereinbarungen gilt. Am grundsätzlichen Charakter des Dispos als teure, aber flexible Kurzfristlösung ändert die Reform nichts – wer dauerhaft im Minus steht, fährt weiterhin meist besser mit einer strukturierten Alternative. Die Grundlagen dazu liefert der Dispokredit-Ratgeber, einen Kostenvergleich der Beitrag zu Ratenkredit oder Dispokredit.
Häufige Fragen
Muss ich für die neuen Dispo-Regeln etwas selbst beantragen oder ändern?
Nach den vorliegenden Berichten zur Übergangsregelung gelten die 30-tägige Kündigungsfrist und das 12-Raten-Angebot beim eingeräumten Dispo automatisch ab dem 20. November 2026, auch für bereits bestehende, unbefristete Dispo-Vereinbarungen. Du musst dafür in der Regel nichts beantragen oder ändern. Bei Unsicherheit lohnt sich eine Nachfrage bei der eigenen Bank, insbesondere wenn du auch die geduldete Überziehung nutzt.
Gilt die neue Schutzregel auch, wenn ich über meinen eingeräumten Dispo hinaus überziehe (geduldete Überziehung)?
Hier gilt eine wichtige Einschränkung: Der neue Ratenschutz bei der geduldeten Überziehung (§ 505 Abs. 5 BGB-neu) soll nach den vorliegenden Berichten nur für Konto- beziehungsweise Dispovereinbarungen gelten, die ab dem 20. November 2026 neu geschlossen werden – nicht automatisch für bereits laufende Altverträge. Der Schutz beim eingeräumten Dispo selbst (§ 504 Abs. 2 BGB-neu) soll dagegen auch für bestehende Verträge gelten.
Wird mein Dispozins durch die Reform günstiger?
Nein. Die Änderungen zum 20. November 2026 betreffen Kündigungsfrist, Ratenangebot im Kündigungsfall, Widerrufsrecht und Kreditwürdigkeitsprüfung – nicht die Höhe des laufenden Sollzinses. Der Dispozins bleibt weiterhin eine der teuersten Finanzierungsformen; wie er sich zusammensetzt und wie du ihn mit einem Ratenkredit vergleichst, erklärt der Beitrag Ratenkredit oder Dispokredit.
Was passiert, wenn meine Bank mir nach einer Kündigung kein 12-Raten-Angebot macht?
Nach den ab dem 20. November 2026 geltenden Regeln soll ein Angebot über zwölf gleiche Monatsraten zum bisherigen Sollzins und ohne Zusatzkosten der Zwangsvollstreckung vorausgehen müssen. Ob und wie sich ein Verstoß im Einzelfall auswirkt, ist eine rechtliche Frage, die von den konkreten Umständen abhängt – im Zweifel hilft dabei eine Verbraucherzentrale oder eine Rechtsanwältin bzw. ein Rechtsanwalt weiter. Dieser Artikel ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
Kann ich einen bestehenden Dispo nach dem 20. November 2026 widerrufen?
Ein neues Widerrufsrecht soll ab dem Stichtag grundsätzlich für den Dispokredit gelten, nachdem entsprechende bisherige Ausnahmen entfallen. In der Praxis dürfte das vor allem beim Neuabschluss oder einer wesentlichen Änderung einer Dispovereinbarung relevant werden. Die grundlegende Mechanik eines Darlehenswiderrufs – Fristbeginn, Wertersatz, Folgen – ist im Beitrag Kreditvertrag widerrufen: Die 14-Tage-Frist erklärt.
Betrifft mich das auch, wenn ich Buy-Now-Pay-Later-Dienste wie Klarna nutze?
Die Dispo-Änderungen und die neuen Regeln für Buy-Now-Pay-Later stammen aus demselben Gesetz und gelten ab demselben Stichtag, betreffen aber unterschiedliche Produkte: hier die Kontoüberziehung, dort den Rechnungs- und Ratenkauf beim Onlineshopping. Details zur BNPL-Seite der Reform findest du im Beitrag zur Buy-Now-Pay-Later-Regulierung 2026.