Geschäftskonto wechseln: Schritt-für-Schritt-Anleitung für Gründer und Selbstständige

16. Juli 2026 · Lesezeit ca. 11 Min. · Redaktion: RenditeRadar

Ein Geschäftskonto zu wechseln ist keine Kopie des privaten Kontowechsels: Der gesetzliche Kontowechselservice greift nicht, Kündigungsfristen können individuell vereinbart sein, und Zahlungspartner, Kartenterminals und Buchhaltungssoftware müssen sauber umgestellt werden. So gelingt der Wechsel ohne Zahlungsausfälle.

Ein neues Geschäftskonto ist schnell eröffnet – oft innerhalb weniger Werktage. Der eigentliche Aufwand beim Geschäftskonto wechseln liegt woanders: in der sauberen Übergabe des laufenden Zahlungsverkehrs. Anders als beim privaten Girokonto greift bei Firmenkonten die gesetzliche Wechselhilfe nicht automatisch, Kündigungsfristen können individuell vertraglich geregelt sein, und an einem Geschäftskonto hängen typischerweise mehr laufende Zahlungsströme: Kartenterminals, Zahlungsdienstleister, Buchhaltungssoftware, Lastschriftmandate von Kundinnen und Kunden, Daueraufträge an Lieferanten. Wer hier unsauber vorgeht, riskiert geplatzte Lastschriften, verspätete Zahlungseingänge und im schlechtesten Fall Mahnungen bei eigenen Verbindlichkeiten.

Dieser Ratgeber konzentriert sich bewusst auf den Wechselprozess – für die Frage, welches Geschäftskonto überhaupt zu Ihrer Rechtsform und Ihrem Umsatz passt, lohnt sich vorab ein Blick in unseren Ratgeber Geschäftskonto für Selbstständige sowie der Geschäftskonto-Vergleich.

Warum der Wechsel beim Geschäftskonto anders läuft als beim Girokonto

Beim privaten Girokonto regelt das Zahlungskontengesetz (ZKG) einen gesetzlichen Kontowechselservice: Die neue Bank holt auf Wunsch alle Daten zu Lastschriften und Daueraufträgen bei der alten Bank ein und informiert Zahlungspartner automatisch über die neue IBAN. Details dazu und den vollständigen 7-Schritte-Prozess für private Konten haben wir in Girokonto wechseln: Schritt für Schritt beschrieben.

Für Geschäftskonten gilt dieser gesetzliche Anspruch grundsätzlich nicht. Der Kontowechselservice nach §§ 20 ff. ZKG ist auf Verbraucherinnen und Verbraucher im Sinne von § 13 BGB beschränkt – also auf natürliche Personen, die ein Konto überwiegend privat nutzen. Wird ein Zahlungskonto überwiegend für eine gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit geführt, besteht kein Anspruch auf die gesetzliche Kontowechselhilfe. Das betrifft klassische Geschäftskonten von Einzelunternehmern, Freiberuflern, GmbHs und anderen Unternehmensformen gleichermaßen.

Manche Banken bieten für Geschäftskunden freiwillig einen ähnlichen Umzugsservice an (Datenübernahme, Information von Zahlungspartnern) – das ist dann eine Kulanzleistung der Bank, kein gesetzlicher Anspruch. Vor dem Wechsel lohnt sich daher die konkrete Nachfrage beim neuen Kreditinstitut, was an Unterstützung tatsächlich angeboten wird. Verlassen Sie sich nicht darauf, dass der Wechsel „automatisch“ läuft wie bei einem privaten Konto. Die folgende Übersicht zeigt die wichtigsten Unterschiede zwischen einem privaten und einem geschäftlichen Kontowechsel:

MerkmalGirokonto (privat)Geschäftskonto
Gesetzlicher Kontowechselservice (ZKG)Ja, Anspruch nach §§ 20 ff. ZKGNein, ZKG gilt nur für Verbraucherkonten nach § 13 BGB
KündigungsfristBei vereinbarter Frist max. 1 Monat (§ 675h BGB)Individuell vereinbar, § 675h BGB bei Nichtverbrauchern abdingbar (§ 675e BGB)
Datenübernahme durch neue BankGesetzlich verpflichtend und kostenlosFreiwillige Kulanzleistung, von Bank zu Bank unterschiedlich
Typische betroffene ZahlungspartnerGehalt, Miete, Versicherungen, AbosZusätzlich Kundenlastschriften, Kartenterminals, Payment-Provider, Buchhaltungssoftware

Der richtige Zeitpunkt für den Wechsel

Weil die Umstellung bei Geschäftskonten mehr Zahlungsstränge betrifft, lohnt sich eine bewusste Terminwahl. Vermeiden Sie nach Möglichkeit den Wechsel unmittelbar vor Umsatzsteuer-Voranmeldungen, Lohnzahlungsterminen oder größeren wiederkehrenden Lastschriftterminen von Geschäftspartnern – so bleibt genug Puffer, falls einzelne Zahlungspartner die neue IBAN erst mit Verzögerung übernehmen. Sinnvoll ist außerdem, den Wechsel an den Beginn eines Abrechnungsmonats zu legen, damit sich Kontoauszüge und Buchhaltung sauber zuordnen lassen und nicht mitten in einem laufenden Buchungszeitraum ein Bankwechsel hängt.

Schritt für Schritt: So gelingt der Geschäftskonto-Wechsel

Neues Konto eröffnen und vorbereiten Eröffnen Sie das neue Geschäftskonto, bevor Sie das alte kündigen. Die Eröffnung dauert bei den meisten Anbietern wenige Werktage, bei vollständig digitaler Identifikation (Video-Ident) teils nur Stunden bis 1–3 Werktage. Richten Sie Online-Banking-Zugang, Firmenkarten und – falls benötigt – Unterschriftenberechtigungen für weitere Personen ein, bevor Sie mit der Umstellung des Zahlungsverkehrs beginnen.

Bestehende Zahlungsströme dokumentieren Verschaffen Sie sich über die letzten drei bis sechs Monate Kontoauszüge einen vollständigen Überblick: alle eingehenden Zahlungen (Kundenrechnungen, wiederkehrende Einnahmen), alle Lastschriften (Miete, Versicherungen, Software-Abos, Leasingraten) und alle Daueraufträge. Gerade bei länger laufenden Geschäftskonten wird dabei oft sichtbar, wie viele Zahlungspartner tatsächlich betroffen sind – bei aktiven Unternehmen mit mehreren Jahren Geschäftstätigkeit sind das nicht selten zwei- bis dreistellige Positionen, wenn man einzelne Kundenlastschriften mitzählt. Eine einfache Tabelle mit den Spalten Zahlungspartner, Turnus, Betragsspanne und Status der Ummeldung schafft hier Überblick und verhindert, dass einzelne, seltener wiederkehrende Zahlungen (z. B. jährliche Versicherungsbeiträge oder Domain-Gebühren) übersehen werden.

Altes Konto fristgerecht kündigen – aber erst nach der Umstellung Kündigen Sie das alte Konto nicht vorschnell. Die ordentliche Kündigung eines Zahlungsdiensterahmenvertrags ist in § 675h BGB geregelt: Kontoinhaberinnen und -inhaber können grundsätzlich jederzeit kündigen, eine vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist darf einen Monat nicht überschreiten; kündigt die Bank, gilt in der Regel eine Frist von mindestens zwei Monaten. Wichtig für Geschäftskunden: Diese Regelung ist bei Nichtverbrauchern abdingbar (§ 675e BGB) – Banken können mit gewerblichen Kundinnen und Kunden im Kontovertrag abweichende, teils längere Fristen vereinbaren. Prüfen Sie deshalb Ihr individuelles Preis- und Leistungsverzeichnis bzw. den Kontoeröffnungsvertrag, statt sich auf eine pauschale Frist zu verlassen.

Übergangsphase: beide Konten parallel führen Planen Sie eine Übergangsphase von mehreren Wochen bis zu zwei bis drei Monaten ein, in der altes und neues Konto parallel aktiv bleiben. So fangen Sie Zahlungen ab, die noch auf die alte IBAN eingehen, und vermeiden, dass Lastschriften ins Leere laufen. Erst wenn über mehrere Abrechnungszyklen hinweg nichts mehr über das alte Konto läuft, sollten Sie es endgültig schließen.

Lastschriftmandate und Daueraufträge ummelden Ändert sich nur die IBAN, bleibt ein einmal erteiltes SEPA-Lastschriftmandat rechtlich grundsätzlich gültig – es bezieht sich auf Sie als Zahlungspflichtigen bzw. Zahlungsempfänger, nicht zwingend auf eine bestimmte Kontonummer. In der Praxis verlangen aber viele Vertragspartner (Versicherer, Vermieter, Softwareanbieter) aus Sicherheitsgründen eine aktive Mitteilung der neuen Bankverbindung, manche auch ein neues Mandat. Informieren Sie deshalb aktiv alle Lastschrift- und Dauerauftragspartner schriftlich oder über deren Kundenportal – verlassen Sie sich nicht darauf, dass die alte Bank das automatisch für Sie erledigt. Wenn Sie selbst Lastschriften von Kundinnen und Kunden einziehen (z. B. bei Abo-Modellen), müssen Sie zusätzlich Ihre eigene Gläubiger-Identifikationsnummer und die hinterlegte Bankverbindung bei Ihrem Zahlungsdienstleister aktualisieren.

Zahlungsterminals und Payment-Provider umstellen Kartenterminals (EC-/Kreditkarten-Zahlung am Point of Sale), Online-Payment-Anbieter (z. B. für Stripe-, PayPal-Business- oder SumUp-Auszahlungen) und Kassensysteme sind häufig fest mit der alten IBAN verknüpft. Diese Verknüpfungen laufen nicht automatisch mit um – jeder Dienst muss einzeln im jeweiligen Händler-Backend auf die neue Bankverbindung umgestellt werden. Planen Sie hierfür ausreichend Vorlauf ein, da manche Anbieter eine erneute Legitimationsprüfung verlangen, bevor Auszahlungen auf das neue Konto möglich sind. Bei mehreren angeschlossenen Terminals oder Standorten empfiehlt sich eine schriftliche Liste aller Verträge, damit in der Umstellungsphase keiner übersehen wird.

Buchhaltungssoftware neu verknüpfen Wenn Sie Tools wie DATEV, lexoffice, sevDesk oder eine Banking-Schnittstelle (z. B. FinTS/HBCI, Kontoauszugs-Import über einen zugelassenen Kontoinformationsdienst) nutzen, muss die Kontoverbindung dort neu eingerichtet und in der Regel erneut per Online-Banking-Zugang autorisiert werden. Prüfen Sie, ob offene Belege, wiederkehrende Buchungsregeln oder automatische Zahlungsabgleiche auf die alte IBAN referenzieren, und stellen Sie diese bewusst um, statt die alte Verbindung einfach „mitlaufen“ zu lassen. Läuft eine Lohnbuchhaltung über eine externe Payroll-Lösung oder ein Steuerbüro, sollte auch dort die neue Bankverbindung frühzeitig hinterlegt werden, damit Gehaltszahlungen nicht vom alten Konto ausgehen.

Geschäftspartner, Finanzamt und Dienstleister informieren Informieren Sie Kundinnen und Kunden, Lieferanten und insbesondere das Finanzamt frühzeitig über die neue Bankverbindung – etwa über das ELSTER-Portal oder formlos schriftlich, je nachdem wie die Steuerzahlungen bislang eingezogen wurden. Auch Sozialversicherungsträger, Berufsgenossenschaft und gegebenenfalls die Bank, bei der ein Geschäftskredit oder eine Kreditlinie läuft, sollten die neue IBAN erhalten. Aktualisieren Sie die Bankverbindung außerdem auf Rechnungen, im Impressum, in E-Mail-Signaturen und in Verträgen, sofern sie dort hinterlegt ist.

Restguthaben übertragen und altes Konto schließen Erst wenn alle Zahlungsströme nachweislich über das neue Konto laufen – typischerweise erkennbar daran, dass über ein bis zwei volle Abrechnungszyklen keine Bewegung mehr auf dem alten Konto stattfindet –, übertragen Sie das Restguthaben und kündigen das alte Konto schriftlich. Bewahren Sie die letzten Kontoauszüge für Ihre Buchhaltung und die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen auf.

GmbH, UG, Einzelunternehmer, Freiberufler: Unterschiede beim Wechsel

Der grundsätzliche Ablauf ist für alle Rechtsformen ähnlich, es gibt aber praktische Unterschiede:

  • Einzelunternehmer und Freiberufler können ein neues Geschäftskonto in der Regel besonders schnell eröffnen, oft mit Steuernummer und Ausweisdokument allein. Ändert sich durch den Wechsel nur die Bankverbindung, nicht aber Name oder Anschrift des Unternehmens, sind keine weiteren behördlichen Meldungen nötig – außer an das Finanzamt für den Steuerzahlungsverkehr.
  • GmbH und UG (haftungsbeschränkt) benötigen für die Kontoeröffnung meist Handelsregisterauszug, Gesellschafterliste und Legitimation der Geschäftsführung; bei mehreren Geschäftsführern kann eine gemeinsame oder Einzelvertretungsbefugnis für Bankgeschäfte relevant sein. Eine reine Bankverbindungsänderung ist keine Handelsregister-pflichtige Tatsache – im Handelsregister eingetragen werden Firmierung, Sitz, Geschäftsführung und Vertretungsregelungen, nicht die Bankverbindung. Ändert sich im Zuge des Wechsels jedoch gleichzeitig die Firmierung oder Anschrift, ist das ein separater, notariell zu beurkundender Vorgang – unabhängig vom Kontowechsel.
  • Gesellschaften mit mehreren Zeichnungsberechtigten sollten vor dem Wechsel klären, wer beim neuen Institut zeichnungsberechtigt sein soll, um Verzögerungen bei der Kontoeröffnung zu vermeiden.
  • Unternehmen mit Mitarbeitenden, die Firmenkreditkarten oder Reisekosten-Tools nutzen, sollten zusätzlich prüfen, ob Zusatzkarten und angebundene Ausgabenmanagement-Tools separat auf das neue Konto umgestellt werden müssen – diese Verknüpfungen werden bei einem Bankwechsel häufig übersehen, weil sie nicht im klassischen Zahlungsverkehr auftauchen.

Für rechtsform-spezifische Detailfragen – etwa zur Haftung oder zur Kontoführungspflicht – empfiehlt sich im Zweifel die Rücksprache mit einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater; dieser Ratgeber ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Prüfung.

Worst Case: Wie Sie Zahlungsausfälle in der Übergangsphase vermeiden

Das größte praktische Risiko beim Geschäftskonto-Wechsel ist nicht der Wechsel selbst, sondern die Übergangsphase dazwischen. Ein paar Vorkehrungen senken das Risiko spürbar:

  • Puffer auf beiden Konten halten. Solange altes und neues Konto parallel laufen, sollte auf beiden Konten ausreichend Guthaben liegen, um auch verspätet ankommende Lastschriften oder Daueraufträge zu decken – eine geplatzte Zahlung mangels Deckung ist der häufigste Auslöser für Rücklastschriften.
  • Zahlungen priorisieren, falls es eng wird. Sollte es in der Übergangsphase tatsächlich zu Engpässen kommen, sollten zuerst Löhne und Gehälter, dann Steuerzahlungen und Kreditraten und erst danach sonstige Lastschriften sichergestellt werden – hier drohen bei Verzug die höchsten Folgekosten und größten Vertrauensschäden.
  • Gläubiger proaktiv informieren. Zeichnet sich ab, dass eine Zahlung wegen der Kontoumstellung verspätet ankommt, ist eine kurze aktive Information an Vermieter, Lieferanten oder Dienstleister meist wirkungsvoller als eine geplatzte Lastschrift ohne Vorwarnung – das erhält die Geschäftsbeziehung und vermeidet Mahngebühren.
  • Dispo- oder Kreditlinien-Übergang klären. Wenn am alten Konto eine Kontokorrentlinie oder ein Dispositionskredit hängt, sollte vor der Kündigung geklärt sein, ob und wie eine vergleichbare Linie beim neuen Institut zur Verfügung steht, damit kurzfristige Liquiditätsspitzen nicht unabgesichert bleiben.
  • Rückbuchungen sofort nachverfolgen. Geht eine Lastschrift dennoch zurück, sollte die offene Zahlung zeitnah manuell nachgeholt werden, bevor der Zahlungsempfänger eine Mahnung oder Verzugszinsen berechnet.

Checkliste: Geschäftskonto wechseln

  • Neues Konto eröffnet, Online-Banking und Firmenkarten aktiv
  • Kündigungsfrist im bestehenden Kontovertrag geprüft (nicht pauschal von einer gesetzlichen Frist ausgehen)
  • Alle Lastschriften und Daueraufträge der letzten drei bis sechs Monate dokumentiert
  • Zahlungspartner (Vermieter, Versicherer, Software-Abos, Lieferanten) schriftlich über neue IBAN informiert
  • Eigene Lastschrifteinzüge (Gläubiger-ID, Kundenmandate) auf neue Bankverbindung umgestellt
  • Kartenterminal, Kassensystem und Online-Payment-Provider einzeln umgestellt
  • Buchhaltungssoftware und Banking-Schnittstellen neu verknüpft
  • Finanzamt, Sozialversicherungsträger und ggf. finanzierende Bank informiert
  • Bankverbindung auf Rechnungsvorlagen, im Impressum und in Verträgen aktualisiert
  • Übergangsphase mit parallel laufenden Konten eingeplant (mehrere Wochen)
  • Restguthaben übertragen, alte Kontoauszüge archiviert
  • Altes Konto erst nach vollständiger Umstellung schriftlich gekündigt

Häufige Fehler beim Geschäftskonto-Wechsel

  • Altes Konto zu früh kündigen. Wer kündigt, bevor alle Zahlungspartner umgestellt sind, riskiert geplatzte Lastschriften und verpasste Zahlungseingänge – im Zweifel mit Mahngebühren oder Liefersperren bei Lieferanten.
  • Sich auf einen „automatischen“ Kontowechselservice verlassen. Da die gesetzliche ZKG-Wechselhilfe für Geschäftskonten nicht greift, bleibt die Umstellung in weiten Teilen Eigenleistung – auch wenn manche Banken freiwillige Unterstützung anbieten.
  • Kartenterminals und Payment-Provider vergessen. Diese Verknüpfungen laufen nicht automatisch mit dem Bankkonto mit und müssen separat je Anbieter umgestellt werden.
  • Finanzamt zu spät informieren. Läuft die Umsatzsteuer- oder Lohnsteuerzahlung per Lastschrift über das alte Konto, kann eine verspätete Meldung zu Rückbuchungen und in der Folge zu Mahnungen führen.
  • Keine Übergangsphase einplanen. Wer das alte Konto sofort schließt, statt es einige Wochen parallel laufen zu lassen, verliert verspätet eingehende Zahlungen oder verpasst vergessene Lastschriften.
  • Kündigungsfrist falsch einschätzen. Weil Banken mit Geschäftskunden individuelle Fristen vereinbaren dürfen, kann die tatsächliche Frist von der bei Privatkonten üblichen abweichen – ungeprüfte Annahmen führen hier zu Terminproblemen.
  • Rücklastschriften unterschätzen. Geht eine Lastschrift auf eine bereits geschlossene oder nicht mehr gedeckte alte Verbindung, entstehen Rücklastschriftgebühren, die je nach Bank und Fall unterschiedlich ausfallen und zusätzlich vom Zahlungsempfänger weiterberechnet werden können.
  • Kartenterminals und Payment-Provider isoliert betrachten, statt sie als eigenes Projekt zu behandeln. Wer Terminal-, Kassensystem- und Online-Payment-Umstellung nebenbei miterledigen will, verliert leicht den Überblick, welcher Dienst schon umgestellt ist und welcher noch mit der alten IBAN arbeitet – eine schriftliche Liste mit Status je Anbieter schafft hier Klarheit.
  • Zusatzkarten und Ausgabenmanagement-Tools vergessen. Firmenkreditkarten für Mitarbeitende oder angebundene Spesen-Tools laufen technisch oft getrennt vom Hauptkonto und werden bei der Umstellung leicht übersehen, obwohl sie ebenfalls an die alte Bankverbindung gekoppelt sein können.

Fazit

Ein Geschäftskonto zu wechseln ist organisatorisch aufwendiger als ein privater Kontowechsel, weil der gesetzliche Kontowechselservice nach dem Zahlungskontengesetz für Geschäftskonten nicht gilt und mehr Zahlungsstränge – von Kartenterminals bis Buchhaltungssoftware – daran hängen. Der Unterschied ist kein Grund, den Wechsel zu scheuen: Mit einer dokumentierten Liste aller Zahlungspartner, einer bewusst geplanten Übergangsphase und einer geprüften statt angenommenen Kündigungsfrist lässt sich das Risiko von Zahlungsausfällen auf ein überschaubares Maß reduzieren. Wer zusätzlich Prioritäten setzt – Löhne und Steuern zuerst, dann Kreditraten, dann übrige Lastschriften – behält auch dann die Kontrolle, wenn einzelne Zahlungspartner die neue IBAN erst mit Verzögerung übernehmen.

Einen Überblick über aktuelle Konditionen verschiedener Anbieter bietet der Geschäftskonto-Vergleich; wie RenditeRadar Anbieter einordnet und kennzeichnet, erklärt die Transparenzseite. Dieser Beitrag ist ein Informationsangebot und keine Rechts- oder Anlageberatung.

Häufige Fragen

Gilt der gesetzliche Kontowechselservice auch für Geschäftskonten?

Nein, grundsätzlich nicht. Die Kontowechselhilfe nach §§ 20 ff. Zahlungskontengesetz (ZKG) ist auf Verbraucherinnen und Verbraucher im Sinne von § 13 BGB beschränkt. Wird ein Konto überwiegend gewerblich oder selbstständig beruflich genutzt, besteht kein gesetzlicher Anspruch auf die automatische Wechselhilfe. Manche Banken bieten Geschäftskunden freiwillig eine ähnliche Unterstützung an – das ist dann Kulanz, kein Rechtsanspruch.

Welche Kündigungsfrist gilt für ein Geschäftskonto?

Nach § 675h BGB können Kontoinhaberinnen und -inhaber einen Zahlungsdiensterahmenvertrag grundsätzlich jederzeit kündigen, eine vertraglich vereinbarte Frist darf bei Verbrauchern einen Monat nicht überschreiten. Bei Geschäftskunden ist diese Regelung jedoch nach § 675e BGB abdingbar: Banken können mit Nichtverbrauchern individuell abweichende, auch längere Fristen vereinbaren. Die tatsächliche Frist steht im jeweiligen Kontovertrag bzw. Preis- und Leistungsverzeichnis und sollte vor der Kündigung geprüft werden.

Wie lange dauert ein Geschäftskonto-Wechsel insgesamt?

Die Kontoeröffnung selbst dauert bei vollständig digitaler Legitimation häufig nur wenige Werktage. Die vollständige Umstellung aller Zahlungsströme – Lastschriften, Daueraufträge, Kartenterminals, Buchhaltungssoftware – nimmt in der Praxis mehrere Wochen bis zu zwei oder drei Monate in Anspruch, da eine Übergangsphase mit parallel laufenden Konten empfehlenswert ist.

Bleibt ein SEPA-Lastschriftmandat bei einem reinen IBAN-Wechsel gültig?

Rechtlich bleibt ein einmal erteiltes SEPA-Lastschriftmandat in der Regel gültig, wenn sich nur die Bankverbindung ändert. In der Praxis verlangen aber viele Zahlungspartner aus Sicherheitsgründen eine aktive Mitteilung der neuen IBAN oder sogar ein neues Mandat. Verlassen Sie sich deshalb nicht auf die formale Gültigkeit, sondern informieren Sie Lastschriftpartner aktiv.

Muss ich das Finanzamt über den Kontowechsel informieren?

Ja. Wenn Steuerzahlungen wie Umsatzsteuer oder Lohnsteuer per Lastschrift über das alte Konto eingezogen werden, sollte die neue Bankverbindung frühzeitig über das ELSTER-Portal oder formlos schriftlich mitgeteilt werden, um Rückbuchungen und Mahnungen zu vermeiden.

Muss ich eine Bankverbindungsänderung beim Handelsregister melden?

Nein. Im Handelsregister werden Firmierung, Sitz, Geschäftsführung und Vertretungsregelungen erfasst, nicht die Bankverbindung. Eine reine Kontowechsel ohne gleichzeitige Änderung von Firmenname, Rechtsform oder Anschrift löst keine Handelsregister-Meldepflicht aus.

Was passiert, wenn eine Lastschrift auf das alte Konto geht, das schon geschlossen ist?

Die Lastschrift platzt und wird als Rücklastschrift zurückgebucht. Dafür fallen in der Regel Gebühren an, deren Höhe je nach Bank und Vertragspartner unterschiedlich ausfällt; zusätzlich kann der Zahlungsempfänger eigene Bearbeitungskosten oder Mahngebühren berechnen. Aus diesem Grund sollte das alte Konto erst nach vollständiger Umstellung aller Zahlungsströme geschlossen werden.

Kann ich altes und neues Geschäftskonto parallel führen?

Ja, das ist sogar empfehlenswert. Eine Übergangsphase von mehreren Wochen, in der beide Konten aktiv bleiben, fängt verspätet eingehende Zahlungen ab und gibt Zeit, alle Lastschriften, Daueraufträge und Zahlungsdienstleister sauber umzustellen, bevor das alte Konto endgültig gekündigt wird.

Passend weiterlesen

Ähnliche Artikel

← Alle Beiträge