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E-Rechnung-Pflicht 2027: Zeitplan, Übergangsfristen und was Selbstständige jetzt regeln sollten

Stand: Juli 2026 · Lesezeit ca. 2 Min. · Redaktion: RenditeRadar

Seit 2025 müssen Unternehmen E-Rechnungen empfangen können, ab 2027 wird das Ausstellen schrittweise Pflicht. Der Zeitplan, die Ausnahmen und eine pragmatische Checkliste für Selbstständige.

Die E-Rechnung kommt nicht irgendwann – sie ist längst da: Seit dem 1. Januar 2025 muss jedes Unternehmen in Deutschland E-Rechnungen empfangen können, auch der Ein-Personen-Betrieb. Die Pflicht, selbst welche auszustellen, folgt schrittweise ab 2027. Wer sich jetzt eine Stunde Zeit nimmt, erledigt das Thema, bevor es stressig wird.

Was ist eine E-Rechnung – und was nicht?

Eine E-Rechnung im Sinne des Gesetzes ist ein strukturierter Datensatz nach der europäischen Norm EN 16931 – in Deutschland vor allem als XRechnung (reines XML) oder ZUGFeRD (PDF mit eingebettetem XML) umgesetzt. Wichtig: Ein normales PDF per E-Mail ist keine E-Rechnung. Es ist nur eine digitale Kopie einer Papierrechnung – maschinell nicht auswertbar und erfüllt die neuen Anforderungen nicht.

Der Zeitplan im Überblick

  • Seit 1. Januar 2025: Alle inländischen Unternehmen müssen E-Rechnungen empfangen und archivieren können – ein E-Mail-Postfach und revisionssichere Ablage genügen dafür grundsätzlich.
  • Bis Ende 2026: Übergangsfrist fürs Ausstellen – Papier- und (mit Zustimmung des Empfängers) PDF-Rechnungen bleiben im B2B-Geschäft zulässig.
  • Ab 1. Januar 2027: Unternehmen mit mehr als 800.000 € Vorjahresumsatz müssen im B2B-Geschäft E-Rechnungen ausstellen.
  • Ab 1. Januar 2028: Die Ausstellungspflicht gilt für alle übrigen Unternehmen.

Die wichtigsten Ausnahmen

Die Pflicht betrifft inländische B2B-Umsätze. Ausgenommen sind unter anderem Rechnungen an Privatkunden (B2C), Kleinbetragsrechnungen bis 250 € und Fahrausweise. Auch Kleinunternehmer nach § 19 UStG müssen seit dem Jahressteuergesetz 2024 selbst keine E-Rechnungen ausstellen – empfangen können müssen sie sie aber trotzdem, denn ihre Lieferanten stellen zunehmend um.

Was Selbstständige jetzt konkret regeln sollten

1. Empfang sicherstellen: Eine dedizierte E-Mail-Adresse für Eingangsrechnungen und eine GoBD-konforme Archivierung (unveränderbar, 8 Jahre für Rechnungen nach aktueller Rechtslage) – viele Buchhaltungstools erledigen beides automatisch. 2. Software prüfen: Gängige Rechnungs- und Buchhaltungsprogramme wie Lexware Office, sevdesk und Co. erstellen XRechnung/ZUGFeRD bereits standardmäßig. Wer noch mit Word-Vorlagen fakturiert, sollte die Umstellung nicht bis Ende 2027 aufschieben. 3. Banking anbinden: Der eigentliche Zeitgewinn entsteht, wenn Kontoumsätze und Rechnungen automatisch abgeglichen werden. Ein Geschäftskonto mit Schnittstellen zu DATEV oder zur Buchhaltungssoftware spart hier jeden Monat Handarbeit – worauf es dabei ankommt, zeigt unser Geschäftskonto-Vergleich. 4. Prozess einmal testen: Eine ZUGFeRD-Testrechnung an sich selbst schicken, Empfang, Lesbarkeit und Archivierung prüfen – dauert zehn Minuten und deckt die typischen Lücken auf.

Was passiert bei Verstößen?

Nach den Übergangsfristen erfüllt eine Papier- oder einfache PDF-Rechnung im B2B-Geschäft nicht mehr die umsatzsteuerlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnung. Das kann im schlechtesten Fall den Vorsteuerabzug des Kunden gefährden – weshalb größere Auftraggeber schon heute auf E-Rechnungen bestehen. Wer früh umstellt, vermeidet Diskussionen und wirkt professionell.

Fazit

Die E-Rechnung ist kein Bürokratiemonster, sondern in erster Linie ein Software-Thema: Empfang und Archivierung sind Pflicht seit 2025, das Ausstellen wird ab 2027 (über 800.000 € Umsatz) beziehungsweise 2028 (alle) verpflichtend. Mit aktueller Rechnungssoftware und einem Geschäftskonto mit Buchhaltungsanbindung ist das Thema in einem Nachmittag erledigt. Dieser Beitrag ist eine redaktionelle Übersicht und keine Steuer- oder Rechtsberatung.

Häufige Fragen

Ab wann ist die E-Rechnung Pflicht?

Empfangen können müssen alle inländischen Unternehmen E-Rechnungen bereits seit dem 1. Januar 2025. Die Pflicht zum Ausstellen gilt im B2B-Geschäft ab 1. Januar 2027 für Unternehmen mit mehr als 800.000 € Vorjahresumsatz und ab 1. Januar 2028 für alle übrigen.

Gilt die E-Rechnung-Pflicht auch für Kleinunternehmer?

Kleinunternehmer nach § 19 UStG müssen selbst keine E-Rechnungen ausstellen – das hat das Jahressteuergesetz 2024 klargestellt. Empfangen und archivieren können müssen sie E-Rechnungen ihrer Lieferanten aber wie alle anderen Unternehmen.

Ist eine PDF-Rechnung eine E-Rechnung?

Nein. Eine E-Rechnung ist ein strukturierter Datensatz nach EN 16931, etwa als XRechnung oder ZUGFeRD. Ein einfaches PDF ist nur die digitale Kopie einer Papierrechnung und erfüllt die Anforderungen nach Ablauf der Übergangsfristen nicht mehr.

Was ist der Unterschied zwischen XRechnung und ZUGFeRD?

XRechnung ist ein reines XML-Format, das maschinell verarbeitet wird und vor allem bei öffentlichen Auftraggebern Standard ist. ZUGFeRD kombiniert ein lesbares PDF mit eingebettetem XML – Menschen sehen die gewohnte Rechnung, Software liest die strukturierten Daten. Beide erfüllen die Norm EN 16931.

Welche Rechnungen sind von der E-Rechnung-Pflicht ausgenommen?

Ausgenommen sind unter anderem Rechnungen an Privatkunden (B2C), Kleinbetragsrechnungen bis 250 € und Fahrausweise. Die Pflicht betrifft inländische Umsätze zwischen Unternehmen (B2B).

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