Homeoffice-Pauschale 2026: Was du als Werbungskosten absetzen kannst

18. Juli 2026 · Lesezeit ca. 10 Min. · Redaktion: RenditeRadar

6 Euro pro Homeoffice-Tag, maximal 1.260 Euro im Jahr – aber nur, wenn deine Werbungskosten über dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag liegen. Ein Rechenbeispiel zeigt, wann sich die Pauschale wirklich auszahlt.

Wer 2026 teilweise von zu Hause arbeitet, kann pro Homeoffice-Tag einen festen Betrag als Werbungskosten absetzen – ganz ohne Belege für Strom, Heizung oder Miete. Doch die Homeoffice-Pauschale wirkt sich steuerlich nur dann aus, wenn deine gesamten Werbungskosten über dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag liegen. Dieser Artikel erklärt die aktuellen Beträge, die Abgrenzung zum häuslichen Arbeitszimmer und zeigt an einem Rechenbeispiel, wann sich die Pauschale wirklich lohnt.

Was ist die Homeoffice-Pauschale?

Die Homeoffice-Pauschale ist in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG geregelt und wurde ab dem Steuerjahr 2023 dauerhaft ins Gesetz übernommen (zuvor gab es eine befristete Corona-Regelung). Für das Steuerjahr 2026 gelten nach aktuellem Kenntnisstand unverändert folgende Eckwerte:

  • 6 Euro pro Kalendertag, an dem die berufliche oder betriebliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt wird.
  • Maximal 210 Tage im Jahr werden anerkannt.
  • Daraus ergibt sich ein Höchstbetrag von 1.260 Euro pro Jahr.

Ein separates Arbeitszimmer ist für die Pauschale nicht nötig – sie gilt auch am Küchentisch oder im Wohnzimmer. Belege für einzelne Kosten wie Strom oder Internet musst du dafür nicht sammeln, ein Nachweis der Homeoffice-Tage (zum Beispiel per Kalender oder Aufstellung) ist trotzdem sinnvoll, weil das Finanzamt bei Rückfragen eine Plausibilisierung verlangen kann.

Wichtig: Diese Zahlen basieren auf mehreren unabhängigen, aktuellen Quellen. Eine Änderung durch ein kurzfristiges Steueränderungsgesetz kann nicht vollständig ausgeschlossen werden – im Zweifel lohnt ein Blick in die aktuelle Steuererklärungssoftware oder beim Steuerberater.

Kurzer Rückblick: von der Corona-Regelung zur dauerhaften Pauschale

Die Homeoffice-Pauschale gab es ursprünglich nur befristet für die Steuerjahre 2020 bis 2022 als Reaktion auf die pandemiebedingte Homeoffice-Pflicht. Ab dem Steuerjahr 2023 hat der Gesetzgeber sie dauerhaft und ohne Enddatum ins Einkommensteuergesetz übernommen – gleichzeitig wurde der Tagessatz von ursprünglich 5 auf 6 Euro angehoben und die maximale Tageszahl von 120 auf 210 Tage erweitert. Seitdem ist die Regel stabil geblieben, was sie planbarer macht als viele andere Steuerregeln, die jährlich angepasst werden.

Die Homeoffice-Pauschale und der Arbeitnehmer-Pauschbetrag

Die Homeoffice-Pauschale ist kein zusätzliches Geschenk vom Finanzamt „obendrauf" – sie zählt zu den Werbungskosten und wird mit allen anderen Werbungskosten zusammengerechnet. Angestellte erhalten ohnehin automatisch den Arbeitnehmer-Pauschbetrag, der für 2026 bei 1.230 Euro pro Jahr liegt (seit der Anhebung zum Steuerjahr 2023 unverändert). Dieser Pauschbetrag wird ohne Nachweis abgezogen – auch wenn du gar keine Werbungskosten einträgst.

Das bedeutet für die Praxis:

  • Liegen deine gesamten Werbungskosten (Homeoffice-Pauschale + Fahrtkosten + Arbeitsmittel + weitere Posten) unter 1.230 Euro, greift ohnehin automatisch der Pauschbetrag. Die Homeoffice-Pauschale bringt dann keinen zusätzlichen Steuervorteil – sie ist im Pauschbetrag bereits „aufgesogen".
  • Erst wenn die Summe aller Werbungskosten über 1.230 Euro liegt, wirkt sich jeder zusätzliche Euro – also auch die Homeoffice-Pauschale – tatsächlich mindernd auf das zu versteuernde Einkommen aus.

Gerade bei wenigen Homeoffice-Tagen und geringen sonstigen Werbungskosten (kurzer Arbeitsweg, kaum Arbeitsmittel) bleibt die Pauschale deshalb oft ohne messbaren Effekt. Bei vielen Homeoffice-Tagen, einem längeren Pendelweg an Bürotagen oder größeren Anschaffungen für die Arbeit kippt die Rechnung schnell zugunsten der Eintragung.

Homeoffice-Pauschale vs. häusliches Arbeitszimmer

Neben der tagesbezogenen Pauschale gibt es die Regelung zum häuslichen Arbeitszimmer – einem abgeschlossenen, nahezu ausschließlich beruflich genutzten Raum. Beide Regelungen unterscheiden sich deutlich:

  • Häusliches Arbeitszimmer als Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit: Bildet der Raum den Mittelpunkt deiner gesamten beruflichen oder betrieblichen Betätigung, sind die tatsächlichen Kosten unbegrenzt abziehbar. Alternativ kannst du ohne Einzelnachweis eine Jahrespauschale von 1.260 Euro ansetzen.
  • Arbeitszimmer vorhanden, aber kein Mittelpunkt, und kein anderer Arbeitsplatz verfügbar: Steht für die Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, sind die Kosten bis zu 1.260 Euro im Jahr abziehbar (tatsächliche Kosten bis zur Grenze oder pauschal 1.260 Euro).
  • Kein abgeschlossenes Arbeitszimmer bzw. keine der obigen Voraussetzungen erfüllt: Dann bleibt nur die tagesbezogene Homeoffice-Pauschale (6 Euro/Tag, maximal 1.260 Euro/Jahr) für Tage mit überwiegender Tätigkeit zu Hause.

Der wichtige Unterschied: Die Homeoffice-Pauschale ist die einfache, beleglose Variante ohne eigenes Arbeitszimmer. Die Arbeitszimmer-Regelung setzt einen abgetrennten Raum voraus und kann – wenn dieser Raum Mittelpunkt der Tätigkeit ist – deutlich mehr Werbungskosten ermöglichen als die gedeckelte Pauschale.

Beide Regelungen lassen sich für dieselben Tage nicht kombinieren – für einen Homeoffice-Tag zählt entweder die Tagespauschale oder die Arbeitszimmer-Regelung, nicht beides gleichzeitig. In der Praxis wählst du je nach individueller Situation die Variante, die insgesamt zum höheren Werbungskostenabzug führt. Vereinzelte Quellen berichten von einer feineren, tagesgenauen Differenzierung (z. B. tageweiser Wechsel zwischen Arbeitszimmer-Kosten und Tagespauschale innerhalb desselben Jahres) – das konnte hier nicht abschließend anhand einer amtlichen Quelle verifiziert werden. Verlass dich im Zweifelsfall auf die Berechnung deiner Steuersoftware oder eine Rücksprache mit einem Steuerberater.

Wer kann die Homeoffice-Pauschale nutzen?

Die Pauschale steht grundsätzlich zwei Gruppen offen:

  • Angestellte: Sie setzen die Homeoffice-Pauschale als Werbungskosten in der Anlage N ihrer Einkommensteuererklärung an.
  • Selbstständige und Freiberufler: Sie tragen die Pauschale als Betriebsausgabe in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (Anlage EÜR) ein – der Effekt ist wirtschaftlich vergleichbar, mindert aber den Gewinn statt der Werbungskosten. Wer als Kleinunternehmer nach § 19 UStG tätig ist, sollte die umsatzsteuerlichen Besonderheiten separat prüfen; einen Überblick gibt unser Ratgeber zur Kleinunternehmerregelung.

In beiden Fällen gilt dieselbe Grundvoraussetzung: Die berufliche oder betriebliche Tätigkeit muss an dem jeweiligen Tag überwiegend – also mehr als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit – in der häuslichen Wohnung ausgeübt worden sein.

Auch bei mehreren Arbeitgebern, Teilzeit oder einem Jobwechsel im Laufe des Jahres gilt die Grenze von 210 Tagen bzw. 1.260 Euro pro Person und Kalenderjahr – nicht pro Arbeitsverhältnis. Wer beispielsweise zwei Teilzeitjobs hat und an einzelnen Tagen für beide Arbeitgeber von zu Hause arbeitet, kann die Pauschale für diesen Tag nur einmal ansetzen, nicht doppelt.

Häufige Fehler und Missverständnisse

  • Doppelte Tage: Ein Kalendertag zählt nur einmal – unabhängig davon, für wie viele Auftraggeber oder Arbeitgeber an diesem Tag von zu Hause gearbeitet wurde.
  • Homeoffice-Pauschale plus Fahrtkosten für denselben Tag: Für Tage, an denen ausschließlich zu Hause gearbeitet wurde, entfällt in der Regel die Entfernungspauschale zur ersten Tätigkeitsstätte, da kein Arbeitsweg angefallen ist. Wer an einem Tag sowohl im Büro als auch zu Hause tätig ist, muss genau prüfen, welche der beiden Regelungen greift.
  • Verwechslung mit dem häuslichen Arbeitszimmer: Ein Schreibtisch im Wohnzimmer reicht für die Tagespauschale, erfüllt aber nicht die Voraussetzungen für ein „häusliches Arbeitszimmer" im steuerlichen Sinn (abgetrennter, nahezu ausschließlich beruflich genutzter Raum).
  • Fehlende Dokumentation: Auch wenn keine Belege für Einzelkosten nötig sind, sollte die Anzahl der Homeoffice-Tage nachvollziehbar dokumentiert sein – etwa durch einen einfachen Kalendereintrag oder eine Excel-Liste.
  • Automatischer Vergleich vergessen: Wer die Pauschale einträgt, aber insgesamt unter dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag bleibt, wundert sich manchmal, warum sich am Steuerbescheid nichts ändert. Das ist kein Fehler der Steuererklärung, sondern die korrekte automatische Anwendung des höheren Betrags.

Rechenbeispiel: Wann lohnt sich die Pauschale wirklich?

Die folgende Tabelle zeigt zwei vereinfachte Beispiele für angestellte Arbeitnehmer. Sie sollen verdeutlichen, dass die Homeoffice-Pauschale nicht automatisch das zu versteuernde Einkommen senkt, sondern erst im Zusammenspiel mit den übrigen Werbungskosten wirkt.

Für die Fahrtkosten wird die ab 2026 vereinheitlichte Entfernungspauschale von 0,38 Euro je Entfernungskilometer angesetzt (bis Ende 2025 galten 0,30 Euro für die ersten 20 Kilometer und 0,38 Euro ab dem 21. Kilometer).

PositionBeispiel A: viele Homeoffice-TageBeispiel B: wenige Homeoffice-Tage
Homeoffice-Tage im Jahr90 Tage40 Tage
Homeoffice-Pauschale90 × 6 € = 540 €40 × 6 € = 240 €
Bürotage mit Pendelstrecke 15 km (einfach)120 Tage60 Tage
Entfernungspauschale (0,38 €/km)120 × 15 × 0,38 € = 684 €60 × 15 × 0,38 € = 342 €
Arbeitsmittel (z. B. Bildschirm, Fachliteratur)150 €60 €
Werbungskosten gesamt1.374 €642 €
Arbeitnehmer-Pauschbetrag 20261.230 €1.230 €
Angesetzt wird1.374 € (Einzelnachweis, da höher)1.230 € (Pauschbetrag, da höher)
Effekt der Homeoffice-Pauschale+144 € zusätzlich abziehbar gegenüber dem Pauschbetragkein zusätzlicher Effekt – vollständig im Pauschbetrag „aufgesogen"

In Beispiel A führen die vielen Homeoffice-Tage zusammen mit dem Arbeitsweg an Bürotagen dazu, dass die Werbungskosten den Pauschbetrag übersteigen – die Homeoffice-Pauschale ist hier der entscheidende Baustein, der den Einzelnachweis lohnend macht. In Beispiel B bleiben die gesamten Werbungskosten trotz Homeoffice-Pauschale unter dem Pauschbetrag: Das Finanzamt zieht ohnehin automatisch 1.230 Euro ab, die eingetragene Pauschale verändert die Steuerlast in diesem Fall nicht.

Die Zahlen sind bewusst vereinfacht (keine Berücksichtigung von Sonderausgaben, Werbungskosten bei anderen Einkunftsarten oder des individuellen Steuersatzes) und ersetzen keine persönliche Berechnung.

Welche weiteren Werbungskosten zählen zusätzlich zur Homeoffice-Pauschale?

Da die Homeoffice-Pauschale nur zusammen mit allen übrigen Werbungskosten über den Arbeitnehmer-Pauschbetrag hinausgeht, lohnt sich ein Blick auf weitere typische Positionen, die viele Angestellte übersehen:

  • Fahrtkosten (Entfernungspauschale): Für Tage im Büro oder bei Kunden vor Ort zählt die Entfernungspauschale von 0,38 Euro je Entfernungskilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (ab 2026 einheitlich, unabhängig vom Verkehrsmittel).
  • Arbeitsmittel: Bildschirm, Tastatur, Bürostuhl, Drucker, Fachliteratur oder ein beruflich genutzter Anteil des privaten Notebooks können anteilig oder vollständig als Werbungskosten angesetzt werden.
  • Telefon- und Internetkosten: Ein beruflich veranlasster Anteil an den privaten Kommunikationskosten ist zusätzlich zur Homeoffice-Pauschale absetzbar, da die Pauschale in erster Linie die Raumkosten (Miete, Strom, Heizung) abdeckt.
  • Fortbildungskosten: Kurse, Fachbücher oder Zertifizierungen mit Bezug zur ausgeübten Tätigkeit.
  • Kontoführungsgebühren und Bewerbungskosten: Kleinere Posten, die in der Summe oft unterschätzt werden.

Erst die Summe all dieser Positionen entscheidet darüber, ob sich der Einzelnachweis gegenüber dem pauschalen Abzug von 1.230 Euro lohnt – die Homeoffice-Pauschale ist dabei häufig der größte Einzelposten, weil sie ohne Einzelbelege in voller Höhe angesetzt werden kann.

So trägst du die Pauschale in der Steuererklärung ein

  • Angestellte tragen die Anzahl der Homeoffice-Tage in der Anlage N ein; die Steuersoftware oder das Finanzamt berechnet daraus automatisch den Pauschalbetrag (6 Euro × Anzahl Tage, gedeckelt bei 1.260 Euro).
  • Belege für Einzelkosten (Strom, Heizung, Miete anteilig) sind für die Pauschale nicht erforderlich – anders als bei der Arbeitszimmer-Regelung mit tatsächlichen Kosten.
  • Ein Nachweis der Tage (zum Beispiel ein einfacher Kalender oder eine Aufstellung mit Datum) ist trotzdem empfehlenswert, falls das Finanzamt nachfragt.
  • Beachte die allgemeinen Abgabefristen für die Steuererklärung – Details dazu findest du in unserem Artikel zur Steuererklärung-Frist 2026.
  • Homeoffice-Pauschale, Entfernungspauschale und weitere Werbungskosten werden gemeinsam mit dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag verglichen – das Finanzamt setzt automatisch den höheren der beiden Beträge an.

Homeoffice-Pauschale und Kurzarbeit, Krankheit oder Teilzeit

Auch wer nicht das ganze Jahr über durchgängig arbeitet – etwa wegen Kurzarbeit, längerer Krankheit, Elternzeit oder eines Jobwechsels –, kann die Homeoffice-Pauschale für jeden tatsächlich von zu Hause aus geleisteten Arbeitstag ansetzen. Es zählt ausschließlich die Anzahl der Tage mit überwiegender Homeoffice-Tätigkeit, nicht ein durchgehendes Arbeitsverhältnis über das gesamte Kalenderjahr. Bei einem unterjährigen Jobwechsel werden die Homeoffice-Tage bei beiden Arbeitgebern zusammengezählt und unterliegen gemeinsam der 210-Tage- bzw. 1.260-Euro-Grenze pro Person und Jahr.

Fazit

Die Homeoffice-Pauschale ist 2026 nach aktuellem Kenntnisstand unverändert: 6 Euro pro Tag, maximal 210 Tage, gedeckelt bei 1.260 Euro im Jahr. Sie ist einfach zu nutzen, weil keine Einzelbelege nötig sind – wirkt sich aber nur aus, wenn die gesamten Werbungskosten über dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro liegen. Wer ein separates, nahezu ausschließlich beruflich genutztes Arbeitszimmer hat, sollte zusätzlich prüfen, ob die Arbeitszimmer-Regelung – insbesondere bei Mittelpunkt der Tätigkeit im Homeoffice – zu einem höheren Abzug führt. In jedem Fall lohnt sich vor der Steuererklärung ein Blick auf die Gesamtsumme aller Werbungskosten, um den tatsächlichen steuerlichen Effekt richtig einzuschätzen.

*Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ist keine Steuerberatung. Stand: Juli 2026.*

Häufige Fragen

Wie hoch ist die Homeoffice-Pauschale 2026?

Nach aktuellem Kenntnisstand unverändert 6 Euro pro Kalendertag mit überwiegender Homeoffice-Tätigkeit, maximal 210 Tage im Jahr – das ergibt einen Höchstbetrag von 1.260 Euro pro Jahr. Diese Werte gelten seit dem Steuerjahr 2023 und wurden für 2026 in mehreren aktuellen Quellen bestätigt.

Muss ich für die Homeoffice-Pauschale ein eigenes Arbeitszimmer haben?

Nein. Die Tagespauschale gilt unabhängig davon, ob ein separates, abgeschlossenes Arbeitszimmer vorhanden ist – auch Arbeiten am Küchentisch oder im Wohnzimmer zählen, solange die Tätigkeit überwiegend zu Hause ausgeübt wird.

Lohnt sich die Homeoffice-Pauschale für jeden automatisch?

Nein. Sie zählt zu den Werbungskosten und wird mit dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag (2026: 1.230 Euro) verglichen. Liegen deine gesamten Werbungskosten unter diesem Betrag, wendet das Finanzamt automatisch den Pauschbetrag an – die Homeoffice-Pauschale hat dann keinen zusätzlichen Effekt auf die Steuerlast.

Kann ich Homeoffice-Pauschale und häusliches Arbeitszimmer gleichzeitig nutzen?

Für denselben Tag lassen sich beide Regelungen nicht kombinieren – entweder zählt die Tagespauschale oder die Arbeitszimmer-Regelung. Welche Variante insgesamt günstiger ist, hängt von der individuellen Situation ab, insbesondere davon, ob das Arbeitszimmer Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit ist.

Brauche ich Belege für die Homeoffice-Pauschale?

Für die Einzelkosten (Strom, Heizung, Miete) sind keine Belege nötig. Ein Nachweis der Anzahl der Homeoffice-Tage, etwa über einen einfachen Kalender, ist trotzdem sinnvoll, falls das Finanzamt nachfragt.

Können auch Selbstständige die Homeoffice-Pauschale nutzen?

Ja. Selbstständige und Freiberufler setzen die Pauschale als Betriebsausgabe in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung an, statt sie wie Angestellte als Werbungskosten in der Anlage N einzutragen. Die Beträge (6 Euro/Tag, maximal 1.260 Euro/Jahr) sind identisch.

Wo trage ich die Homeoffice-Pauschale in der Steuererklärung ein?

Angestellte tragen die Anzahl der Homeoffice-Tage in der Anlage N ein, die Steuersoftware oder das Finanzamt berechnet daraus automatisch den Pauschalbetrag. Selbstständige nutzen stattdessen die Anlage EÜR.

Was passiert, wenn ich mehr als 210 Tage im Homeoffice arbeite?

Ab dem 211. Tag wird kein weiterer Pauschalbetrag mehr anerkannt – der Höchstbetrag von 1.260 Euro im Jahr ist dann bereits erreicht. Zusätzliche Homeoffice-Tage darüber hinaus wirken sich auf die Pauschale nicht mehr aus.

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