Pendlerpauschale 2026: 38 Cent ab dem ersten Kilometer – so rechnest du richtig

29. Juli 2026 · Lesezeit ca. 13 Min. · Redaktion: RenditeRadar

Seit dem 1. Januar 2026 gilt die Entfernungspauschale einheitlich mit 0,38 Euro ab dem ersten Kilometer. Wie du sie berechnest, warum nur die einfache Strecke zählt, wann der 4.500-Euro-Deckel greift – und was sie konkret an Steuern spart.

Die Pendlerpauschale ist für viele Arbeitnehmer der größte einzelne Posten in der Steuererklärung – und gleichzeitig der Posten, bei dem die meisten Rechenfehler passieren. Seit dem 1. Januar 2026 gilt außerdem ein neuer Satz: 0,38 Euro für jeden Entfernungskilometer, und zwar ab dem ersten. Die frühere Staffelung mit 30 Cent bis Kilometer 20 und 38 Cent darüber ist Geschichte. Dieser Artikel erklärt, wie die Entfernungspauschale mechanisch funktioniert, warum nur die einfache Strecke zählt, wo der 4.500-Euro-Deckel greift, wie sie sich von der Homeoffice-Pauschale unterscheidet – und was sie in einem realistischen Fall tatsächlich an Steuern spart.

Was die Entfernungspauschale überhaupt ist

Die Entfernungspauschale – umgangssprachlich Pendlerpauschale – steht in § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 EStG. Sie ist ein Werbungskostenabzug für die Wege zwischen deiner Wohnung und deiner ersten Tätigkeitsstätte.

Zwei Dinge sind daran wichtig:

Erstens ist sie eine Pauschale, kein Kostenersatz. Das Gesetz spricht von einer Pauschale „zur Abgeltung dieser Aufwendungen". Es interessiert das Finanzamt nicht, ob du tatsächlich Benzin für 8 Euro oder ein Deutschlandticket für 58 Euro im Monat gekauft hast. Der Satz gilt unabhängig vom Verkehrsmittel – Auto, Bahn, Bus, Motorrad, Fahrrad, zu Fuß. Ausgenommen sind laut Gesetz nur Flugstrecken und Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung nach § 3 Nummer 32 EStG.

Zweitens ist sie keine Erstattung. Die Pauschale mindert dein zu versteuerndes Einkommen, nicht deine Steuer. Aus 1.000 Euro Entfernungspauschale werden also nicht 1.000 Euro auf dem Konto, sondern 1.000 Euro weniger Einkommen, auf das Steuern anfallen. Wie viel das wert ist, hängt an deinem persönlichen Grenzsteuersatz – dazu unten das Rechenbeispiel.

Der teuerste Denkfehler: einfache Strecke, nicht Hin- und Rückweg

Das ist der Punkt, an dem die meisten zu großzügig rechnen. Die Formel lautet:

Arbeitstage × volle Entfernungskilometer (einfache Strecke) × 0,38 €

„Entfernung" meint die Distanz zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte – einmal, nicht Hin- und Rückweg. Wer 28 Kilometer zur Arbeit und 28 Kilometer zurück fährt, setzt 28 Kilometer an, nicht 56. Der Gesetzgeber hat den Rückweg bereits in den Kilometersatz eingepreist.

Dazu kommen vier Detailregeln, die direkt aus dem Gesetzestext folgen:

  • Maßgeblich ist die kürzeste Straßenverbindung. Auch dann, wenn du mit der Bahn fährst und die Schienenstrecke länger oder kürzer ist.
  • Eine längere Strecke ist möglich, wenn sie „offensichtlich verkehrsgünstiger" ist *und* du sie regelmäßig nutzt – etwa eine Umgehung statt einer dauerhaft verstopften Ortsdurchfahrt. Das musst du plausibel machen können.
  • Nur volle Kilometer zählen. 24,7 Kilometer werden zu 24 Kilometern abgerundet.
  • Pro Arbeitstag zählt die Strecke nur einmal, auch wenn du zwischendurch nach Hause und wieder zurück fährst. Das Gesetz knüpft an „jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht".

Wie viele Arbeitstage darfst du ansetzen?

Maßgeblich sind deine tatsächlichen Arbeitstage – abzüglich Urlaub, Krankheit, Homeoffice-Tagen, Dienstreisen. In der Verwaltungspraxis akzeptieren Finanzämter bei einer Fünf-Tage-Woche häufig bis zu 230 Arbeitstage ohne Nachfrage, bei einer Sechs-Tage-Woche bis zu 280. Das ist eine interne Nichtbeanstandungsgrenze, kein Rechtsanspruch: Wer mehr ansetzt, muss es belegen können – und wer real weniger gependelt ist, darf auch nur weniger ansetzen. Viele Finanzämter fragen bei auffälligen Angaben inzwischen gezielt nach.

Die Sätze: was sich 2026 geändert hat

Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 (vom Bundesrat am 19. Dezember 2025 beschlossen) wurde die Staffelung abgeschafft. Seit dem 1. Januar 2026 gilt ein einheitlicher Satz ab dem ersten Kilometer.

Zeitraumkm 1–20ab km 21
bis 20200,30 €0,30 €
20210,30 €0,35 €
2022–20250,30 €0,38 €
ab 20260,38 €0,38 €

Zur Einordnung: Die erhöhte Fernpendler-Pauschale kam 2021 mit 35 Cent ab Kilometer 21, die Anhebung auf 38 Cent war ursprünglich erst für 2024 vorgesehen und wurde mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 auf 2022 vorgezogen. Der gleiche Satz von 0,38 Euro gilt seit 2026 auch für Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 6 EStG).

Ist die erhöhte Pauschale noch befristet?

Nein – und das ist die für 2026 wichtigste Klarstellung. Die alte Staffelregelung war ursprünglich bis einschließlich 2026 befristet. Diese Befristung ist mit der Neuregelung entfallen: Im aktuellen Text von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG steht schlicht „0,38 Euro" ohne jede zeitliche Einschränkung. Parallel wurde auch die Mobilitätsprämie für Geringverdienende entfristet.

Wer das hier im Jahr 2026 liest, muss also nicht befürchten, dass der Satz zum Jahresende automatisch ausläuft. Dass ein Gesetzgeber ihn künftig wieder ändern kann, bleibt davon unberührt – automatisch passiert aber nichts mehr.

Was die Umstellung konkret bringt

Die Rechnung ist überschaubar: Der Zugewinn beträgt 8 Cent pro Kilometer – aber nur für die ersten 20 Kilometer. Bei 220 Arbeitstagen sind das maximal 352 Euro mehr Werbungskosten pro Jahr (220 × 20 × 0,08 €), und diesen Maximalbetrag erreicht jeder ab 20 Kilometern einfacher Entfernung.

Einfache EntfernungPauschale 2025Pauschale 2026Differenz
10 km660,00 €836,00 €+176,00 €
20 km1.320,00 €1.672,00 €+352,00 €
28 km1.988,80 €2.340,80 €+352,00 €
40 km2.992,00 €3.344,00 €+352,00 €
60 km4.664,00 €5.016,00 €+352,00 €

*Illustrative Berechnung mit jeweils 220 Arbeitstagen.* Relativ betrachtet profitieren also Kurzpendler am stärksten – ihr Abzug steigt um ein Drittel, während er bei Fernpendlern nur um wenige Prozent zulegt.

Der Höchstbetrag von 4.500 Euro – und wann er nicht gilt

Das Gesetz deckelt die Entfernungspauschale grundsätzlich auf 4.500 Euro pro Kalenderjahr. Ein höherer Betrag ist nur anzusetzen, „soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt".

Daraus folgt:

  • Eigenes Auto oder Dienstwagen: kein Deckel. Die Pauschale kann beliebig hoch werden.
  • Bahn, Bus, Fahrrad, zu Fuß, Motorrad oder Roller: Deckel bei 4.500 Euro. „Kraftwagen" meint mehrspurige Fahrzeuge – ein Motorrad fällt nicht darunter.
  • Mitfahrer in einer Fahrgemeinschaft: an den Tagen ohne eigenen Wagen greift der Deckel ebenfalls.

Bei 220 Arbeitstagen wird der Deckel rechnerisch ab rund 54 Kilometern einfacher Entfernung relevant (4.500 € ÷ 0,38 € ÷ 220 Tage ≈ 53,8 km).

Die Ausnahme für Bahn- und ÖPNV-Nutzer

§ 9 Absatz 2 Satz 2 EStG erlaubt einen wichtigen Zusatz: Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel können angesetzt werden, soweit sie den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen.

Entscheidend ist die Formulierung „im Kalenderjahr insgesamt" – es wird also aufs ganze Jahr gerechnet, nicht tageweise. Wer ein teures Bahn-Abo hat und dessen Jahreskosten über der Jahres-Entfernungspauschale liegen, kann die tatsächlichen Kosten ansetzen. Beim Deutschlandticket ist das bei den meisten Pendelstrecken rechnerisch nicht der Fall, bei teuren Fernverkehrs-Abos durchaus. Belege dafür brauchst du.

Erste Tätigkeitsstätte: der Anknüpfungspunkt

Die Pauschale gilt nur für Wege zur ersten Tätigkeitsstätte. § 9 Absatz 4 EStG definiert sie als die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der du dauerhaft zugeordnet bist.

Merkpunkte:

  • Vorrang hat die arbeitsrechtliche Festlegung. Was im Arbeitsvertrag oder in einer Weisung steht, zählt zuerst.
  • Dauerhaft bedeutet: unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über 48 Monate hinaus.
  • Fehlt eine Festlegung, ist es die Einrichtung, an der du typischerweise arbeitstäglich tätig wirst – oder je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage bzw. mindestens ein Drittel deiner vereinbarten Arbeitszeit.
  • Höchstens eine erste Tätigkeitsstätte je Dienstverhältnis. Kommen mehrere infrage, bestimmt der Arbeitgeber; fehlt die Bestimmung, gilt die wohnungsnächste.
  • Ohne erste Tätigkeitsstätte – etwa bei echten Außendienstlern – gelten Reisekostengrundsätze statt der Entfernungspauschale. Dann zählen die tatsächlich gefahrenen Kilometer, also Hin- und Rückweg.
  • Ein Vollzeitstudium oder eine vollzeitige Bildungsmaßnahme außerhalb eines Dienstverhältnisses gilt ebenfalls als erste Tätigkeitsstätte.

Hast du mehrere Wohnungen, zählt grundsätzlich die näher gelegene. Die weiter entfernte kommt nur in Betracht, wenn sie den Mittelpunkt deiner Lebensinteressen bildet und nicht nur gelegentlich aufgesucht wird.

Rechenbeispiel: Was die Pendlerpauschale wirklich spart

Nehmen wir eine realistische Konstellation: 28 Kilometer einfache Entfernung, 220 Arbeitstage, Fahrt mit dem eigenen Auto, keine weiteren Werbungskosten.

Schritt 1 – Entfernungspauschale: 220 Tage × 28 km × 0,38 € = 2.340,80 €

Schritt 2 – Arbeitnehmer-Pauschbetrag abziehen: Jedem Arbeitnehmer werden nach § 9a EStG ohnehin 1.230 Euro Werbungskosten automatisch angerechnet, ohne Nachweis. Nur was darüber hinausgeht, wirkt sich zusätzlich aus: 2.340,80 € − 1.230,00 € = 1.110,80 € zusätzlicher Abzug

Schritt 3 – Steuerwirkung bei angenommenem Grenzsteuersatz von 30 %: 1.110,80 € × 30 % ≈ 333 € weniger Steuern

Die ganze Bandbreite, gleiche Annahmen:

Einfache EntfernungEntfernungspauschale 2026davon über dem Pauschbetrag (1.230 €)grobe Steuerersparnis bei 30 %
10 km836,00 €0,00 €0 €
15 km1.254,00 €24,00 €ca. 7 €
20 km1.672,00 €442,00 €ca. 133 €
28 km2.340,80 €1.110,80 €ca. 333 €
40 km3.344,00 €2.114,00 €ca. 634 €
60 km5.016,00 €3.786,00 €ca. 1.136 €

*Illustratives Beispiel, keine Zusage: 220 Arbeitstage, keine weiteren Werbungskosten, angenommener Grenzsteuersatz 30 %, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag nicht berücksichtigt. Dein realer Grenzsteuersatz hängt von deinem zu versteuernden Einkommen ab und liegt in der Praxis oft darüber oder darunter.*

Wichtig zur letzten Zeile: Die 5.016 Euro bei 60 Kilometern erreichst du nur mit eigenem oder überlassenem Kraftwagen. Als Bahnfahrer oder Mitfahrer greift der Deckel bei 4.500 Euro – dann bleiben 3.270 Euro über dem Pauschbetrag und rund 981 Euro Ersparnis, sofern keine höheren tatsächlichen ÖPNV-Kosten nachgewiesen werden.

Ab wann wirkt sich die Pendlerpauschale überhaupt aus?

Das ist die praktisch wichtigste Frage – und sie wird selten klar beantwortet. Solange deine gesamten Werbungskosten unter 1.230 Euro bleiben, ändert die Pendlerpauschale gar nichts an deiner Steuer, weil der Pauschbetrag ohnehin greift.

Die Schwelle liegt 2026 bei rund 15 Kilometern einfacher Entfernung (1.230 € ÷ 0,38 € ÷ 220 Tage ≈ 14,7 km). Darunter lohnt sich die Angabe nur, wenn weitere Werbungskosten dazukommen: Arbeitsmittel, Fachliteratur, Fortbildung, Bewerbungskosten, Gewerkschafts- oder Berufsverbandsbeiträge, Arbeitszimmer oder eben die Homeoffice-Pauschale. Zusammengerechnet reißt man die 1.230 Euro schneller, als man denkt. Zum Vergleich: 2025 lag diese Schwelle bei knapp 19 Kilometern – die neue Pauschale senkt sie spürbar.

Pendlerpauschale und Homeoffice-Pauschale: zwei verschiedene Mechaniken

Hier entsteht die häufigste Verwirrung. Es sind zwei getrennte Abzüge mit völlig unterschiedlicher Logik – und sie schließen sich nicht generell aus.

PendlerpauschaleHomeoffice-Pauschale (Tagespauschale)
Rechtsgrundlage§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG (über § 9 Abs. 5)
Bezugsgrößepro Kilometer der Entfernungpro Kalendertag, unabhängig von Entfernung
Satz0,38 € je Entfernungskilometer6 € je Tag
Jahresdeckel4.500 € (entfällt bei eigenem/überlassenem Kraftwagen)1.260 € (entspricht 210 Tagen)
Zählt an welchen Tagen?Tage, an denen du die erste Tätigkeitsstätte aufsuchstTage, an denen du überwiegend zu Hause arbeitest

Die zentrale Regel: Die Tagespauschale gibt es für jeden Kalendertag, an dem die Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt wird und keine erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird. Für den typischen Angestellten mit Schreibtisch im Büro heißt das: Pro Tag entweder Fahrt zur Arbeit oder Homeoffice-Pauschale, nicht beides.

Aber – und das übersehen viele: § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c Satz 2 EStG enthält eine ausdrückliche Ausnahme. Steht für die berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist der Abzug der Tagespauschale auch dann zulässig, wenn du am selben Kalendertag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte tätig warst. Der klassische Fall sind Lehrkräfte ohne eigenen Arbeitsplatz in der Schule: Sie können für denselben Tag die Fahrt zur Schule und die 6 Euro ansetzen.

Übers Jahr betrachtet addieren sich beide Beträge ohnehin zu deinen Werbungskosten – ein hybrides Arbeitsmodell mit drei Bürotagen und zwei Homeoffice-Tagen pro Woche führt völlig regulär zu beiden Posten in der Anlage N. Die Details zur Tagespauschale, zu den Voraussetzungen und zur Abgrenzung vom häuslichen Arbeitszimmer findest du in unserem Beitrag zur Homeoffice-Pauschale als Werbungskosten.

Sonderfälle, die regelmäßig auftauchen

Fahrgemeinschaft. Jedes Mitglied macht seine eigene Entfernungspauschale für seine eigene kürzeste Strecke geltend – auch die Mitfahrer, die nichts bezahlen. Umwegstrecken zum Abholen von Mitfahrern zählen nicht mit. Wer sein eigenes Auto einsetzt, ist vom 4.500-Euro-Deckel befreit; bei wechselseitigen Fahrgemeinschaften greift der Deckel für die Tage, an denen jemand nur mitfährt.

Mehrere Jobs. Je Dienstverhältnis kann es höchstens eine erste Tätigkeitsstätte geben – bei zwei Arbeitsverhältnissen also potenziell zwei. Die Wege zu beiden werden grundsätzlich getrennt erfasst.

Umzug im laufenden Jahr. Die Entfernung wird zeitanteilig gerechnet: bis zum Umzug die alte Distanz mit den bis dahin angefallenen Arbeitstagen, danach die neue. Der Deckel von 4.500 Euro bleibt ein Jahresbetrag und verdoppelt sich nicht.

Menschen mit Behinderungen. Nach § 9 Absatz 2 Satz 3 EStG können Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 – oder von mindestens 50 bei gleichzeitiger erheblicher Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr – statt der Entfernungspauschale die tatsächlichen Aufwendungen ansetzen. Das ist regelmäßig günstiger, weil dabei Hin- und Rückweg zählen. In der Praxis werden dafür häufig die pauschalen Kilometersätze angesetzt (0,30 € je tatsächlich gefahrenem Kilometer bei Nutzung eines Kraftwagens). Die Voraussetzungen sind durch amtliche Unterlagen nachzuweisen.

Jobticket und Arbeitgeberzuschüsse. Steuerfreie Zuschüsse und Sachbezüge des Arbeitgebers für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mindern deinen abziehbaren Betrag – so steht es ausdrücklich in § 3 Nummer 15 Satz 3 EStG. Eine Ausnahme gilt für das steuerfrei überlassene Dienstfahrrad nach § 3 Nummer 37 EStG: Das mindert die Entfernungspauschale ausdrücklich nicht.

Mobilitätsprämie für Geringverdienende. Wer so wenig verdient, dass das zu versteuernde Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegt (2026: 12.348 Euro), hat von einem Werbungskostenabzug nichts – es gibt keine Steuer zu mindern. Für diese Gruppe gibt es die Mobilitätsprämie nach §§ 101 ff. EStG: 14 Prozent der Entfernungspauschale, allerdings weiterhin nur ab dem 21. Entfernungskilometer und nur, soweit die Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag übersteigen. Diese Prämie wurde mit dem Steueränderungsgesetz 2025 entfristet und läuft damit dauerhaft weiter.

So kommt es in die Steuererklärung

Die Angaben gehören in die Anlage N: Entfernung in Kilometern, Zahl der Arbeitstage, genutztes Verkehrsmittel, Urlaubs- und Krankheitstage. In ELSTER und den gängigen Steuerprogrammen rechnet die Software den Betrag selbst aus – dein Job ist es, Entfernung und Arbeitstage korrekt anzugeben.

Sinnvoll ist ein einfacher Nachweis: ein Kalender oder eine Tabelle mit Bürotagen, Homeoffice-Tagen, Urlaub und Krankheit. Gerade bei hybriden Arbeitsmodellen fragen Finanzämter zunehmend nach, weil die Zahl der Pendeltage und die der Homeoffice-Tage zusammen plausibel bleiben müssen. Eine Arbeitgeberbescheinigung über die Zahl der Anwesenheitstage ist dafür das stärkste Dokument.

Ein Hinweis zum Zeitpunkt: Die hier beschriebenen 0,38 Euro ab Kilometer 1 gelten für das Steuerjahr 2026, also für die Erklärung, die du im nächsten Jahr abgibst. Für die Steuererklärung 2025, deren gesetzliche Abgabefrist bei Pflichtveranlagung am 31. Juli 2026 endet, gilt noch die alte Staffelung mit 0,30 Euro bis Kilometer 20. Was dabei sonst zu beachten ist, steht in Steuererklärung 2025: Frist am 31. Juli 2026.

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*Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und keine Steuerberatung. Er ersetzt keine individuelle Prüfung deines Falls durch eine Steuerberaterin, einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein. Gesetzesstände und Verwaltungspraxis können sich ändern. Stand: Juli 2026.*

Häufige Fragen

Wie hoch ist die Pendlerpauschale 2026?

Seit dem 1. Januar 2026 beträgt die Entfernungspauschale einheitlich 0,38 Euro für jeden vollen Entfernungskilometer – und zwar ab dem ersten Kilometer. Die bis 2025 geltende Staffelung (0,30 Euro für die Kilometer 1 bis 20, 0,38 Euro ab Kilometer 21) wurde mit dem Steueränderungsgesetz 2025 abgeschafft. Der Satz gilt unabhängig vom Verkehrsmittel, also für Auto, Bahn, Bus, Fahrrad und Fußweg gleichermaßen.

Zählt bei der Pendlerpauschale die Hin- und Rückfahrt?

Nein. Angesetzt wird ausschließlich die einfache Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, also der Weg in eine Richtung. Bei 28 Kilometern Arbeitsweg rechnest du mit 28 Kilometern, nicht mit 56. Der Rückweg ist im Kilometersatz bereits berücksichtigt. Maßgeblich ist dabei die kürzeste Straßenverbindung, abgerundet auf volle Kilometer.

Ist die erhöhte Pendlerpauschale zeitlich befristet?

Nein. Die frühere erhöhte Pauschale ab Kilometer 21 war ursprünglich bis einschließlich 2026 befristet. Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 wurde sie durch einen unbefristeten einheitlichen Satz von 0,38 Euro ab dem ersten Kilometer ersetzt – der aktuelle Text von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG enthält keine zeitliche Einschränkung mehr. Auch die Mobilitätsprämie für Geringverdienende wurde entfristet.

Wann greift der Höchstbetrag von 4.500 Euro?

Der Deckel von 4.500 Euro pro Kalenderjahr gilt grundsätzlich immer – außer du nutzt einen eigenen oder dir zur Nutzung überlassenen Kraftwagen. Mit dem eigenen Auto oder einem Dienstwagen gibt es also keine Obergrenze. Für Bahn, Bus, Fahrrad, Motorrad oder als Mitfahrer einer Fahrgemeinschaft gilt sie. Bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel dürfen die tatsächlichen Kosten angesetzt werden, soweit sie den Jahresbetrag der Entfernungspauschale übersteigen.

Kann ich Pendlerpauschale und Homeoffice-Pauschale gleichzeitig geltend machen?

Übers Jahr gerechnet ja: Beide sind Werbungskosten und addieren sich. Für denselben Kalendertag gilt beim typischen Angestellten mit Büroarbeitsplatz jedoch ein Entweder-oder – die Tagespauschale von 6 Euro setzt voraus, dass keine erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wurde. Ausnahme: Steht dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, erlaubt § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c Satz 2 EStG die Tagespauschale ausdrücklich auch an Tagen mit Fahrt zur ersten Tätigkeitsstätte.

Ab welcher Entfernung lohnt sich die Pendlerpauschale steuerlich?

Erst wenn deine gesamten Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro übersteigen, wirkt sich die Pendlerpauschale zusätzlich aus. Allein durch das Pendeln ist diese Schwelle 2026 bei rund 15 Kilometern einfacher Entfernung und etwa 220 Arbeitstagen erreicht. Bei kürzeren Wegen zahlt es sich vor allem dann aus, wenn weitere Werbungskosten wie Arbeitsmittel, Fortbildung, Berufsverbandsbeiträge oder die Homeoffice-Pauschale hinzukommen.

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