Kettenschenkung: Wie Familien Schenkungsteuer-Freibeträge mehrfach nutzen

9. September 2026 · Lesezeit ca. 16 Min. · Redaktion: RenditeRadar

Wie die Kettenschenkung Freibeträge nach § 16 ErbStG mehrfach nutzbar macht, was der BFH zur Dispositionsfreiheit entschieden hat und wann die Gestaltung steuerlich scheitert.

Wenn Großeltern ihrem Enkelkind eine größere Summe zukommen lassen wollen, stoßen sie schnell an eine Grenze, die viele überrascht: Der steuerliche Freibetrag zwischen Großeltern und Enkelkind liegt bei nur 200.000 Euro – deutlich weniger als der Freibetrag von 400.000 Euro, den Eltern gegenüber ihren eigenen Kindern haben. Genau an dieser Differenz setzt die sogenannte Kettenschenkung an: eine Gestaltung, bei der eine Schenkung nicht direkt, sondern über eine Zwischenperson – etwa ein Elternteil – geleitet wird, um zusätzliche persönliche Freibeträge nach § 16 ErbStG nutzbar zu machen. Die Finanzgerichte und der Bundesfinanzhof (BFH) haben diese Technik in mehreren Entscheidungen grundsätzlich anerkannt, knüpfen die steuerliche Wirkung aber an eine zentrale Bedingung: die sogenannte Dispositionsfreiheit der Zwischenperson. Fehlt diese, wird die Gestaltung steuerlich nicht als zwei getrennte Schenkungen, sondern als eine einzige Schenkung des ursprünglichen Schenkers an den Endempfänger behandelt – mit entsprechend geringerem Freibetrag.

> Hinweis: Dieser Beitrag beschreibt eine in der Rechtsprechung anerkannte Gestaltungstechnik anhand veröffentlichter BFH-Entscheidungen und dient ausschließlich der allgemeinen Information. Er stellt keine individuelle Steuerberatung, Rechtsberatung oder Vermittlung dar und ersetzt keine Beratung durch einen Steuerberater oder Notar. Die Anforderungen an eine wirksame Kettenschenkung sind im Detail streng, hängen stark vom Einzelfall ab, und Fehler bei der vertraglichen Gestaltung können dazu führen, dass die Finanzverwaltung die Freibeträge nachträglich versagt und Schenkungsteuer nacherhebt. Vor der Umsetzung sollte in jedem Fall fachkundiger Rat eingeholt werden.

Was ist eine Kettenschenkung?

Eine Kettenschenkung liegt vor, wenn ein Vermögensgegenstand nicht unmittelbar vom eigentlichen Schenker an den eigentlichen Endempfänger übertragen wird, sondern formal über eine oder mehrere Zwischenpersonen läuft – meist ein naher Angehöriger, der zwischen Schenker und Endempfänger steht. Zivilrechtlich handelt es sich dabei um zwei (oder mehr) eigenständige Schenkungen mit jeweils eigenem Schenkungsvertrag. Schenkungsteuerlich ist das relevant, weil sich der persönliche Freibetrag nach § 16 ErbStG und die Steuerklasse nach § 15 ErbStG jeweils aus dem verwandtschaftlichen Verhältnis der beiden Vertragsparteien der jeweiligen Einzelschenkung ergeben – nicht aus dem Verhältnis zwischen dem ursprünglichen Schenker und dem am Ende tatsächlich Begünstigten.

Beispiel: Großeltern – Kind – Enkelkind

Ein Großvater möchte seinem Enkelkind eine größere Summe zuwenden. Direkt an das Enkelkind übertragen, kann er nur 200.000 Euro steuerfrei schenken (Freibetrag Großeltern/Enkelkind, sofern die Eltern des Enkels noch leben). Alles darüber hinaus wird schenkungsteuerpflichtig.

Stattdessen schenkt der Großvater zunächst seinem eigenen Kind – dem Elternteil des Enkels – eine Summe. Zwischen Eltern und Kindern gilt ein Freibetrag von 400.000 Euro. Entscheidet sich das Kind anschließend aus freiem Willen, einen Teil dieser Zuwendung seinerseits an das eigene Kind (also den Enkel des ursprünglichen Schenkers) weiterzuschenken, greift dort erneut der Eltern-Kind-Freibetrag von 400.000 Euro – diesmal zwischen dem eigenen Elternteil und dem Enkelkind. In Summe kann auf diesem Weg deutlich mehr steuerfrei beim Enkelkind ankommen, als es der direkte Weg über den (niedrigeren) Großeltern-Enkel-Freibetrag erlaubt hätte.

Ein zweites, in der Praxis ebenfalls verbreitetes Modell ist die Schenkung über das eigene Kind an dessen Ehepartner (Schwiegerkind): Ein Schwiegerkind steht dem Schenker verwandtschaftlich fern und fällt regelmäßig in die Steuerklasse II mit nur 20.000 Euro Freibetrag. Schenkt der Schenker stattdessen zunächst dem eigenen Kind (Freibetrag 400.000 Euro), und schenkt dieses Kind anschließend – wiederum frei entscheidend – dem eigenen Ehepartner, greift zwischen Ehegatten ein Freibetrag von 500.000 Euro.

Die aktuellen Freibeträge nach § 16 ErbStG

Die persönlichen Freibeträge sind seit der Erbschaftsteuerreform 2009 unverändert und gelten für Schenkungen wie für Erbschaften gleichermaßen. Sie stehen jeder Person alle zehn Jahre erneut zu (§ 14 ErbStG).

Verhältnis zum SchenkerSteuerklasseFreibetrag
Ehegatte / eingetragener LebenspartnerI500.000 €
Kinder und Kinder verstorbener Kinder (Stiefkinder)I400.000 €
Enkelkinder (Eltern noch lebend)I200.000 €
Enkelkinder (Eltern bereits verstorben)I400.000 €
Geschwister, Neffen/Nichten, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene EhegattenII20.000 €
Alle übrigen Personen (u. a. nicht verwandte Dritte, Lebensgefährten ohne Lebenspartnerschaft)III20.000 €

Der Effekt der Kettenschenkung beruht ausschließlich darauf, dass bei jeder einzelnen Übertragung innerhalb der Kette der jeweils eigene Freibetrag der beiden unmittelbar Beteiligten zur Anwendung kommt – vorausgesetzt, es handelt sich schenkungsteuerlich tatsächlich um zwei getrennte Zuwendungen und nicht nur formal um zwei Verträge bei wirtschaftlich einer Zuwendung.

Das rechtliche Risiko: Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO

Weil die Kettenschenkung im Ergebnis dazu führt, dass beim Endempfänger mehr Vermögen steuerfrei ankommt, als der direkte Weg erlauben würde, prüft die Finanzverwaltung solche Gestaltungen regelmäßig kritisch. Der gesetzliche Ansatzpunkt dafür ist § 42 AO (Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten): Wird eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt, die im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung beim Steuerpflichtigen zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt, kann die Finanzverwaltung die Gestaltung steuerlich so behandeln, wie sie bei einer angemessenen Gestaltung zu behandeln gewesen wäre.

Für die Kettenschenkung bedeutet das konkret: Wird der Zwischenperson die Weitergabe des Vermögens im Ergebnis nur zum Schein oder aufgrund einer bestehenden Verpflichtung überlassen, sieht die Finanzverwaltung – und im Streitfall das Finanzgericht bzw. der BFH – über die Zwischenperson hinweg und behandelt die Zuwendung schenkungsteuerlich als eine einzige, unmittelbare Schenkung des ursprünglichen Schenkers an den Endempfänger. In diesem Fall gilt dann nur der (niedrigere) Freibetrag im Verhältnis Schenker–Endempfänger, und die Differenz wird nachversteuert.

Bemerkenswert ist dabei, dass der BFH in seiner Leitentscheidung zur Dispositionsbefugnis (Beschluss vom 28.7.2022, II B 37/21) die Frage über die zivilrechtliche und schenkungsteuerrechtliche Zurechnung der Zuwendung löst und nicht zwingend über § 42 AO: Im zugrundeliegenden Fall hatte die Finanzverwaltung selbst gar keinen Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO geltend gemacht – die entscheidende Weichenstellung liegt bereits eine Stufe davor, nämlich bei der Frage, ob überhaupt zwei eigenständige Zuwendungen vorliegen oder wirtschaftlich nur eine.

Die Dispositionsfreiheit: Kernvoraussetzung nach der BFH-Rechtsprechung

Der zentrale rechtliche Maßstab, an dem sich jede Kettenschenkung messen lassen muss, ist die Dispositionsbefugnis (auch Dispositionsfreiheit genannt) der Zwischenperson. Gemeint ist damit: Kann die Zwischenperson – im Beispiel oben das eigene Kind des Großvaters – frei und ohne rechtliche oder faktische Bindung entscheiden, was mit dem erhaltenen Vermögen geschieht, einschließlich der Möglichkeit, es nicht weiterzugeben?

BFH, Urteil vom 18.7.2013 – II R 37/11

In diesem Verfahren hatten Eltern ihrem Sohn ein Grundstück geschenkt; am selben Tag, in einer zeitlich unmittelbar nachfolgenden, aber separaten notariellen Urkunde, schenkte der Sohn die Hälfte des Grundstücks seiner Ehefrau weiter. Der BFH stellte klar, dass allein aus der zeitlichen Abfolge zweier unmittelbar aufeinanderfolgender notarieller Urkunden nicht automatisch auf eine Weitergabeverpflichtung des zuerst Bedachten geschlossen werden kann. Da die Schenkungsurkunde zwischen Eltern und Sohn keine Verpflichtung enthielt, das Grundstück (anteilig) an die Schwiegertochter weiterzugeben, ging der BFH von zwei eigenständigen Schenkungen aus – mit der Folge, dass sowohl der Eltern-Kind-Freibetrag als auch der Ehegatten-Freibetrag zur Anwendung kamen.

BFH, Beschluss vom 28.7.2022 – II B 37/21

Diese spätere Entscheidung (Nichtzulassungsbeschwerde zum Verfahren vor dem FG Rheinland-Pfalz, 4 K 1417/19) präzisiert die Anforderungen weiter und unterscheidet zwei Konstellationen:

1. Getrennte Schenkungsverträge, die in zwei eigenständigen Urkunden zeitlich nacheinander beurkundet werden: Hier ist im Verhältnis zwischen Zwischenperson und Endempfänger zu prüfen, ob die Zwischenperson eine echte Dispositionsbefugnis über das Zugewendete hatte. Fehlt diese, liegt schenkungsteuerlich eine unmittelbare Zuwendung an den Dritten vor. 2. Eine einheitliche Urkunde (oder zwei unmittelbar aufeinanderfolgende Urkunden, die faktisch als eine Einheit zu behandeln sind): Hier verlangt der BFH, dass die Dispositionsbefugnis der Zwischenperson eindeutig aus dem Vertrag oder den Umständen hervorgehen muss – andernfalls ist im Regelfall davon auszugehen, dass die Zwischenperson keine eigene Entscheidungsfreiheit hatte.

Wichtig an dieser Entscheidung: Der BFH verneint keineswegs, dass eine Kettenschenkung auch bei einheitlicher Urkunde grundsätzlich möglich ist – er verschärft aber die Anforderungen an den Nachweis der Dispositionsfreiheit, wenn beide Schenkungen in einem einzigen Dokument zusammengefasst werden. Die Gesamtwürdigung erfolgt anhand objektiver Umstände: Vertragsformulierung, zeitliche und inhaltliche Abstimmung zwischen den Beteiligten sowie das erkennbare Ziel der Gestaltung.

Was eine Kettenschenkung scheitern lässt

Nach der bisherigen Rechtsprechung und der Fachliteratur zu § 16 ErbStG führen insbesondere folgende Umstände dazu, dass die Finanzverwaltung oder ein Gericht die Zwischenperson nicht als eigenständig Beschenkten anerkennt und stattdessen eine unmittelbare Zuwendung des ursprünglichen Schenkers an den Endempfänger annimmt:

  • Ausdrückliche oder faktische Weitergabeverpflichtung. Enthält der erste Schenkungsvertrag eine Klausel, nach der die Zwischenperson das Vermögen (ganz oder teilweise) an eine bestimmte dritte Person weiterzugeben hat, liegt schenkungsteuerlich von vornherein nur eine Zuwendung an den Endempfänger vor.
  • Einheitliche Urkunde ohne erkennbare eigene Entscheidungsfreiheit. Werden beide Schenkungen in einem Dokument zusammengefasst, ohne dass die Dispositionsbefugnis der Zwischenperson „eindeutig" aus Vertrag oder Umständen hervorgeht, geht die Rechtsprechung im Regelfall von fehlender Dispositionsfreiheit aus.
  • Abgestimmter Gesamtplan mit Beteiligung des ursprünglichen Schenkers an beiden Verträgen. Wirkt der ursprüngliche Schenker inhaltlich auch am zweiten Schenkungsvertrag mit (etwa indem er Bedingungen, Beträge oder den Zeitpunkt der Weiterschenkung mitbestimmt), spricht das gegen eine eigenständige Entscheidung der Zwischenperson.
  • Zeitliche und inhaltliche Verzahnung, die auf einen einheitlichen Plan hindeutet, etwa wenn Betrag und Empfänger der Weiterschenkung bereits vor der ersten Schenkung feststehen und die Zwischenperson faktisch keinen Gestaltungsspielraum hatte.
  • Fehlende objektive Anhaltspunkte für eine eigene Vermögensentscheidung, etwa wenn die Zwischenperson das Vermögen zu keinem Zeitpunkt wirtschaftlich nutzen konnte, bevor es weitergegeben wurde.

Demgegenüber ist die bloße zeitliche Nähe zweier notarieller Urkunden – auch am selben Tag – für sich genommen kein ausreichender Grund, eine Weitergabeverpflichtung zu unterstellen, solange keine entsprechende vertragliche Bindung besteht (so ausdrücklich BFH II R 37/11). Entscheidend ist stets die rechtliche und tatsächliche Freiheit der Zwischenperson, anders zu handeln, als sie es letztlich getan hat.

Rechenbeispiel: Wie sich Freibeträge durch eine Kettenschenkung addieren

Das folgende Beispiel ist stark vereinfacht und dient nur der Veranschaulichung des Mechanismus. Es berücksichtigt weder Vorschenkungen innerhalb der vergangenen zehn Jahre noch Besonderheiten wie den Härteausgleich nach § 19 Abs. 3 ErbStG und ersetzt keine individuelle Steuerberechnung.

Fall 1: Großvater schenkt dem Enkelkind 400.000 Euro

Direkte Schenkung Großvater → EnkelKettenschenkung über den Vater
Freibetrag200.000 € (Steuerklasse I, Großeltern/Enkel)400.000 € (Großvater → Vater) und 400.000 € (Vater → Enkel)
Steuerpflichtiger Erwerb200.000 €0 €
Steuersatz (Steuerklasse I, bis 300.000 €)11 %
Schenkungsteuer22.000 €0 €

Im Ergebnis kommen bei einer Kettenschenkung über den Vater die vollen 400.000 Euro steuerfrei beim Enkelkind an, sofern der Vater eine echte, dokumentierbare Entscheidungsfreiheit über die Weitergabe hatte. Bei der direkten Schenkung würden 22.000 Euro Schenkungsteuer anfallen.

Fall 2: Schenkung an das Schwiegerkind über den eigenen Sohn

Direkte Schenkung Schwiegervater → SchwiegertochterKettenschenkung über den Sohn
Freibetrag20.000 € (Steuerklasse II)400.000 € (Vater → Sohn) und 500.000 € (Sohn → eigene Ehefrau)
Steuerpflichtiger Erwerb (bei 100.000 € Schenkungssumme)80.000 €0 €
Steuersatz (Steuerklasse II, bis 300.000 €)20 %
Schenkungsteuer16.000 €0 €

Auch hier zeigt sich der gleiche Mechanismus: Die Zuwendung bleibt vollständig steuerfrei, wenn der Sohn frei entscheidet, seiner Ehefrau (aus eigenem Vermögen) eine Zuwendung in dieser Höhe zu machen – und diese Entscheidung nicht Ergebnis einer Verpflichtung gegenüber seinem Vater ist.

Praktische Umsetzung: Worauf es in der Praxis ankommt

Aus der Rechtsprechung und der Fachliteratur lassen sich einige wiederkehrende Gestaltungspunkte ableiten, die in der Praxis regelmäßig diskutiert werden, um die Dispositionsfreiheit der Zwischenperson im Streitfall belegen zu können:

  • Getrennte notarielle Urkunden statt einer einheitlichen Urkunde. Wo ein Notar erforderlich ist – etwa bei Grundstücksschenkungen –, wird in der Fachliteratur regelmäßig empfohlen, die Erst- und die Weiterschenkung in zwei separaten Urkunden zu beurkunden, weil der BFH (II B 37/21) an eine einheitliche Urkunde strengere Nachweisanforderungen stellt.
  • Zeitlicher Abstand zwischen den beiden Schenkungen. Auch wenn es keine gesetzlich vorgeschriebene Frist gibt, wird in der Praxis häufig ein gewisser Abstand zwischen Erst- und Weiterschenkung für sinnvoll gehalten, um die eigenständige Entscheidung der Zwischenperson zu untermauern. In der Fachliteratur finden sich dazu unterschiedliche Angaben – von einigen Tagen bis hin zu Empfehlungen von ein bis zwei Jahren –, eine feste, höchstrichterlich bestätigte Mindestfrist existiert jedoch nicht.
  • Keine Weitergabeklausel im ersten Schenkungsvertrag. Der erste Schenkungsvertrag sollte keine Bedingung, Auflage oder sonstige Verpflichtung enthalten, das Zugewendete an eine bestimmte dritte Person weiterzugeben.
  • Tatsächliche wirtschaftliche Verfügungsmacht der Zwischenperson. Es sollte nachvollziehbar sein, dass die Zwischenperson zwischenzeitlich frei über das Vermögen verfügen konnte (z. B. Kontoführung, Nutzung, eigene Entscheidungshoheit), auch wenn sie sich am Ende für eine Weiterschenkung entscheidet.
  • Dokumentation der Entscheidungsfindung. Eine nachvollziehbare, eigenständige Motivation der Zwischenperson für die Weiterschenkung – losgelöst von einer Absprache mit dem ursprünglichen Schenker – kann im Streitfall hilfreich sein.
  • Berücksichtigung der Zehnjahresfrist. Da Freibeträge nach § 14 ErbStG alle zehn Jahre neu zur Verfügung stehen, ist bei Kettenschenkungen wie bei anderen Schenkungsgestaltungen zusätzlich zu prüfen, ob und in welchem Umfang innerhalb der letzten zehn Jahre bereits Vorschenkungen zwischen denselben Personen stattgefunden haben, da diese auf den Freibetrag angerechnet werden.

Weil jede Kettenschenkung im Einzelfall unterschiedlich zu beurteilen ist und die genaue vertragliche Formulierung eine erhebliche Rolle spielt, wird die Gestaltung in der Praxis regelmäßig gemeinsam mit einem Steuerberater und – bei Grundstücken – einem Notar entwickelt und dokumentiert.

Risiken und Nachteile

So attraktiv der Effekt auf dem Papier wirkt, eine Kettenschenkung ist keine risikolose Standardlösung:

  • Nachträgliche Aberkennung der Freibeträge. Erkennt die Finanzverwaltung die Zwischenschenkung nicht an, wird die gesamte Zuwendung als eine unmittelbare Schenkung des Erstschenkers an den Endempfänger behandelt – mit dem niedrigeren Freibetrag und entsprechender Steuernachzahlung samt möglicher Zinsen.
  • Zivilrechtliche Bindung. Einmal geschenktes Vermögen gehört rechtlich der Zwischenperson. Ein Widerruf ist nur unter engen gesetzlichen Voraussetzungen möglich (z. B. grober Undank, Verarmung des Schenkers). Familien müssen sich bewusst sein, dass die Zwischenperson – etwa im Fall einer Scheidung, Insolvenz oder eines frühen Todes – über das Vermögen faktisch frei verfügen kann.
  • Kein Automatismus, sondern Einzelfallprüfung. Die Rechtsprechung stellt ausdrücklich auf die Gesamtwürdigung der objektiven Umstände ab. Es gibt keine feste Formel, die eine Kettenschenkung „automatisch" absichert.
  • Kosten der Gestaltung. Notar- und Grundbuchkosten fallen bei Immobilien in der Regel zweimal an, was einen Teil der Steuerersparnis wieder aufzehren kann.
  • Familiäre Komplexität. Wird die Zwischenperson tatsächlich als frei verfügungsberechtigt behandelt, entsteht ein reales Risiko, dass sie sich anders entscheidet, als ursprünglich in der Familie besprochen.

Häufige Fehler

  • Eine Weitergabeverpflichtung wird schriftlich oder mündlich vereinbart, weil man „auf Nummer sicher gehen" will – genau das zerstört die steuerliche Wirkung der Gestaltung.
  • Beide Schenkungen werden in einer einzigen Urkunde beurkundet, ohne die Dispositionsbefugnis der Zwischenperson ausdrücklich und nachvollziehbar zu regeln.
  • Vorschenkungen der letzten zehn Jahre zwischen denselben Personen werden bei der Freibetragsberechnung übersehen.
  • Die Gestaltung wird ohne steuerliche und – bei Immobilien – notarielle Begleitung umgesetzt, obwohl die Anforderungen an Nachweis und Formulierung hoch sind.
  • Es wird übersehen, dass die Zwischenperson zivilrechtlich tatsächlich Eigentümerin wird und über das Vermögen frei verfügen kann – mit allen damit verbundenen familiären und rechtlichen Konsequenzen.

Häufige Fragen zur Kettenschenkung

Ist eine Kettenschenkung legal? Ja. Der BFH hat die Kettenschenkung als Gestaltung mehrfach grundsätzlich anerkannt, zuletzt im Beschluss vom 28.7.2022 (II B 37/21). Voraussetzung ist, dass die Zwischenperson über eine echte Dispositionsbefugnis verfügt und nicht lediglich als „Durchleitungsstation" fungiert.

Was bedeutet Dispositionsfreiheit bei einer Kettenschenkung genau? Damit ist gemeint, dass die Zwischenperson – etwa ein Elternteil, das Vermögen von den Großeltern erhält – frei entscheiden kann, was mit dem Zugewendeten geschieht, einschließlich der Möglichkeit, es nicht weiterzugeben. Besteht eine rechtliche oder faktische Verpflichtung zur Weitergabe, fehlt diese Freiheit, und die Finanzverwaltung behandelt die Zuwendung als eine einzige, unmittelbare Schenkung.

Müssen die beiden Schenkungen an unterschiedlichen Tagen beurkundet werden? Eine gesetzlich vorgeschriebene Mindestfrist gibt es nicht. Der BFH hat bereits 2013 (II R 37/11) entschieden, dass zwei unmittelbar aufeinanderfolgende, aber getrennte notarielle Urkunden für sich genommen keine Weitergabeverpflichtung begründen. In der Praxis wird dennoch häufig empfohlen, Erst- und Weiterschenkung in getrennten Urkunden und mit zeitlichem Abstand zu beurkunden, um die Dispositionsfreiheit später leichter belegen zu können.

Was passiert, wenn das Finanzamt die Kettenschenkung nicht anerkennt? Erkennt die Finanzverwaltung die Zwischenschenkung nicht an, wird die gesamte Zuwendung schenkungsteuerlich als eine unmittelbare Schenkung vom ursprünglichen Schenker an den Endempfänger behandelt. Es gilt dann nur der (niedrigere) Freibetrag im Verhältnis Schenker–Endempfänger, und die Differenz wird nachversteuert.

Kann eine Kettenschenkung auch in einer einzigen notariellen Urkunde erfolgen? Grundsätzlich ja, allerdings verlangt der BFH in diesem Fall (II B 37/21), dass die Dispositionsbefugnis der Zwischenperson „eindeutig" aus dem Vertrag oder den Umständen hervorgeht. Andernfalls geht die Rechtsprechung im Regelfall davon aus, dass keine eigenständige Entscheidungsfreiheit bestand.

Gilt bei einer Kettenschenkung an das Enkelkind automatisch der höhere Kind-Freibetrag? Nur für die jeweilige Teilstrecke der Kette. Schenkt der Großvater dem eigenen Kind, gilt dort der Eltern-Kind-Freibetrag von 400.000 Euro. Entscheidet sich das Kind anschließend frei, einen Teil an das eigene Kind (den Enkel) weiterzugeben, gilt für diese zweite Zuwendung wiederum der Eltern-Kind-Freibetrag – diesmal zwischen dem Kind und dem Enkel. Direkt vom Großvater zum Enkel bliebe es dagegen beim niedrigeren Großeltern-Enkel-Freibetrag von 200.000 Euro.

Werden frühere Schenkungen zwischen denselben Personen angerechnet? Ja. Nach § 14 ErbStG werden mehrere Zuwendungen zwischen denselben Personen innerhalb von zehn Jahren zusammengerechnet, und der Freibetrag steht in diesem Zeitraum nur einmal zur Verfügung. Das gilt für jede Teilstrecke einer Kettenschenkung unabhängig.

Braucht man für eine Kettenschenkung immer einen Notar? Nur, wenn der Gegenstand der Schenkung ohnehin notariell zu beurkunden ist – etwa bei Grundstücken oder Anteilen an bestimmten Gesellschaften. Bei Geldschenkungen ist grundsätzlich keine notarielle Beurkundung erforderlich, wohl aber eine sorgfältige schriftliche Dokumentation der jeweiligen Schenkung und der freien Entscheidung der Zwischenperson.

Fazit

Die Kettenschenkung ist eine von der Rechtsprechung grundsätzlich anerkannte Gestaltung, mit der Familien die unterschiedlich hohen persönlichen Freibeträge nach § 16 ErbStG mehrfach nutzen können, indem eine Schenkung über eine Zwischenperson mit eigenem, höherem Freibetragsverhältnis geleitet wird. Der BFH hat in mehreren Entscheidungen – zuletzt im Beschluss vom 28.7.2022 (II B 37/21) im Anschluss an das Urteil vom 18.7.2013 (II R 37/11) – klargestellt, dass es dabei entscheidend auf die echte Dispositionsbefugnis der Zwischenperson ankommt: Nur wenn diese frei entscheiden kann, ob und in welchem Umfang sie das Erhaltene weitergibt, erkennt die Finanzverwaltung zwei eigenständige Schenkungen mit jeweils eigenem Freibetrag an. Fehlt eine solche Entscheidungsfreiheit – etwa wegen einer ausdrücklichen Weitergabeverpflichtung oder einer einheitlichen Urkunde ohne erkennbaren eigenen Entscheidungsspielraum –, wird die gesamte Zuwendung als eine einzige, unmittelbare Schenkung behandelt.

Dieser Beitrag beschreibt die Technik und die zugrunde liegende Rechtsprechung ausschließlich zu allgemeinen Informationszwecken. Er ist keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung und keine Empfehlung für eine bestimmte Vermögensübertragung in einer konkreten Familiensituation. Ob und wie eine Kettenschenkung im Einzelfall rechtssicher und mit Blick auf die eigene Vermögens- und Familiensituation ausgestaltet werden kann, sollte ausschließlich gemeinsam mit einem Steuerberater und – bei Immobilien – einem Notar geklärt werden.

Häufige Fragen

Ist eine Kettenschenkung legal?

Ja. Der BFH hat die Kettenschenkung als Gestaltung mehrfach grundsätzlich anerkannt, zuletzt im Beschluss vom 28.7.2022 (II B 37/21). Voraussetzung ist, dass die Zwischenperson über eine echte Dispositionsbefugnis verfügt und nicht lediglich als „Durchleitungsstation" fungiert.

Was bedeutet Dispositionsfreiheit bei einer Kettenschenkung genau?

Damit ist gemeint, dass die Zwischenperson – etwa ein Elternteil, das Vermögen von den Großeltern erhält – frei entscheiden kann, was mit dem Zugewendeten geschieht, einschließlich der Möglichkeit, es nicht weiterzugeben. Besteht eine rechtliche oder faktische Verpflichtung zur Weitergabe, fehlt diese Freiheit, und die Finanzverwaltung behandelt die Zuwendung als eine einzige, unmittelbare Schenkung.

Müssen die beiden Schenkungen an unterschiedlichen Tagen beurkundet werden?

Eine gesetzlich vorgeschriebene Mindestfrist gibt es nicht. Der BFH hat bereits 2013 (II R 37/11) entschieden, dass zwei unmittelbar aufeinanderfolgende, aber getrennte notarielle Urkunden für sich genommen keine Weitergabeverpflichtung begründen. In der Praxis wird dennoch häufig empfohlen, Erst- und Weiterschenkung in getrennten Urkunden und mit zeitlichem Abstand zu beurkunden, um die Dispositionsfreiheit später leichter belegen zu können.

Was passiert, wenn das Finanzamt die Kettenschenkung nicht anerkennt?

Erkennt die Finanzverwaltung die Zwischenschenkung nicht an, wird die gesamte Zuwendung schenkungsteuerlich als eine unmittelbare Schenkung vom ursprünglichen Schenker an den Endempfänger behandelt. Es gilt dann nur der (niedrigere) Freibetrag im Verhältnis Schenker–Endempfänger, und die Differenz wird nachversteuert.

Kann eine Kettenschenkung auch in einer einzigen notariellen Urkunde erfolgen?

Grundsätzlich ja, allerdings verlangt der BFH in diesem Fall (II B 37/21), dass die Dispositionsbefugnis der Zwischenperson „eindeutig" aus dem Vertrag oder den Umständen hervorgeht. Andernfalls geht die Rechtsprechung im Regelfall davon aus, dass keine eigenständige Entscheidungsfreiheit bestand.

Gilt bei einer Kettenschenkung an das Enkelkind automatisch der höhere Kind-Freibetrag?

Nur für die jeweilige Teilstrecke der Kette. Schenkt der Großvater dem eigenen Kind, gilt dort der Eltern-Kind-Freibetrag von 400.000 Euro. Entscheidet sich das Kind anschließend frei, einen Teil an das eigene Kind (den Enkel) weiterzugeben, gilt für diese zweite Zuwendung wiederum der Eltern-Kind-Freibetrag – diesmal zwischen dem Kind und dem Enkel. Direkt vom Großvater zum Enkel bliebe es dagegen beim niedrigeren Großeltern-Enkel-Freibetrag von 200.000 Euro.

Werden frühere Schenkungen zwischen denselben Personen angerechnet?

Ja. Nach § 14 ErbStG werden mehrere Zuwendungen zwischen denselben Personen innerhalb von zehn Jahren zusammengerechnet, und der Freibetrag steht in diesem Zeitraum nur einmal zur Verfügung. Das gilt für jede Teilstrecke einer Kettenschenkung unabhängig.

Braucht man für eine Kettenschenkung immer einen Notar?

Nur, wenn der Gegenstand der Schenkung ohnehin notariell zu beurkunden ist – etwa bei Grundstücken oder Anteilen an bestimmten Gesellschaften. Bei Geldschenkungen ist grundsätzlich keine notarielle Beurkundung erforderlich, wohl aber eine sorgfältige schriftliche Dokumentation der jeweiligen Schenkung und der freien Entscheidung der Zwischenperson.

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