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Vor- und Nacherbschaft erklärt: Wie die zweistufige Erbfolge funktioniert
Stand: September 2026 · Lesezeit ca. 27 Min. · Redaktion: RenditeRadar
Vor- und Nacherbschaft regelt, wer zuerst und wer später erbt. Wir erklären Rechte des Vorerben, den Nacherbenvermerk, den Nacherbfall und die Erbschaftsteuer nach § 6 ErbStG.
Wer ein Testament aufsetzt, denkt meist zuerst an die Frage „Wer bekommt was?" – und übersieht dabei leicht eine zweite, viel grundlegendere Frage: Was passiert mit dem Vermögen, *nachdem* der erste Erbe es erhalten hat? Genau hier setzt die Vor- und Nacherbschaft an. Sie ist eines der ältesten, aber auch am wenigsten verstandenen Gestaltungsinstrumente des deutschen Erbrechts: ein zweistufiges Erbfolge-Modell, mit dem ein Erblasser nicht nur bestimmt, wer als Erstes erbt, sondern gleich mit, wer das Vermögen später – meist nach dem Tod dieses ersten Erben – bekommen soll. Für Patchworkfamilien, für Eltern eines wirtschaftlich unerfahrenen oder überschuldeten Kindes, für Unternehmerfamilien, die Vermögen über Generationen hinweg in der Blutlinie halten wollen, ist die Vor- und Nacherbschaft oft die einzige rechtssichere Möglichkeit, den eigenen Willen über den ersten Erbfall hinaus durchzusetzen. Gleichzeitig ist sie komplex, in vielen Details erklärungsbedürftig und wird in der Praxis regelmäßig mit dem deutlich bekannteren Berliner Testament verwechselt. Dieser Beitrag ordnet das Konstrukt systematisch ein: die gesetzliche Grundlage, die Rechte und Pflichten des Vorerben, die Absicherung des Nacherben im Grundbuch, den automatischen Übergang beim Nacherbfall und – ausführlich – die erbschaftsteuerlichen Besonderheiten nach § 6 ErbStG mit einem durchgerechneten Zahlenbeispiel.
> Hinweis: Dieser Beitrag bietet eine allgemeine Einordnung einer rechtlich komplexen Nachlassstruktur und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Vor- und Nacherbschaft betrifft in aller Regel erhebliche Vermögenswerte, mehrere Beteiligte mit potenziell gegenläufigen Interessen und steuerliche Wahlrechte mit engen Fristen. Lassen Sie ein solches Testament und die spätere Abwicklung des Nacherbfalls durch einen Notar, eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt für Erbrecht sowie steuerlich durch eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater begleiten. Dieser Artikel stellt keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung dar und vermittelt keine Verträge.
Was ist Vor- und Nacherbschaft? Die gesetzliche Grundlage
Die Vor- und Nacherbschaft ist in den §§ 2100 ff. BGB geregelt. Der Kerngedanke steht in § 2100 BGB: „Der Erblasser kann einen Erben in der Weise einsetzen, dass dieser erst Erbe wird, nachdem zunächst ein anderer Erbe geworden ist." Damit weicht das Gesetz von der sonst üblichen Vorstellung ab, dass ein Nachlass genau einmal auf genau eine Person (oder Erbengemeinschaft) übergeht. Bei der Vor- und Nacherbschaft wird derselbe Nachlass nacheinander an zwei verschiedene Erben vergeben:
- Der Vorerbe wird mit dem Tod des Erblassers sofort Erbe. Er erhält den Nachlass, darf ihn nutzen, die Erträge (Zinsen, Mieteinnahmen, Dividenden) grundsätzlich behalten und über viele, aber eben nicht alle Vermögensgegenstände frei verfügen.
- Der Nacherbe wird erst zu einem späteren Zeitpunkt Erbe – dem sogenannten „Nacherbfall". In den allermeisten Testamenten ist dieser Zeitpunkt der Tod des Vorerben; der Erblasser kann aber auch ein anderes Ereignis bestimmen, etwa die Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten, das Erreichen eines bestimmten Alters durch den Nacherben oder einen frei definierten Zeitpunkt.
Wichtig ist: Beide – Vorerbe und Nacherbe – beerben denselben Erblasser, nicht etwa der Nacherbe den Vorerben. Rechtlich handelt es sich um zwei getrennte, zeitlich versetzte Erbfälle desselben Nachlasses, ausgelöst durch ein und dasselbe Testament oder denselben Erbvertrag. Hat der Erblasser nicht ausdrücklich bestimmt, wer bis zum Eintritt des Nacherbfalls Erbe sein soll, sieht § 2105 BGB vor, dass ersatzweise die gesetzlichen Erben des Erblassers als Vorerben gelten – die Konstruktion greift also auch dann, wenn im Testament nur der zeitliche Aufschub, nicht aber explizit eine Vorerbenperson genannt wird.
Diese Zweistufigkeit unterscheidet die Vor- und Nacherbschaft fundamental von der einfachen Erbeinsetzung, bei der ein Erbe unbeschränkt über den gesamten Nachlass verfügen kann, und ebenso von einem bloßen Vermächtnis, mit dem einzelne Gegenstände zugewiesen werden. Die Vor- und Nacherbschaft betrifft immer den gesamten Nachlass (oder einen Bruchteil davon) als Ganzes und knüpft zusätzlich verbindliche Verfügungsbeschränkungen an ihn.
Warum Erblasser dieses Konstrukt wählen
Wer freiwillig eine derart komplexe Struktur wählt, verfolgt in der Regel eines von mehreren typischen Zielen:
Schutz eines wirtschaftlich gefährdeten Erben. Ist ein Kind überschuldet, suchtkrank, geschäftlich unerfahren oder schlicht „verschwenderisch" veranlagt, sorgt sich mancher Erblasser, dass ein unbeschränktes Erbe binnen kurzer Zeit verbraucht, verschenkt oder von Gläubigern gepfändet wird. Die Vor- und Nacherbschaft erlaubt es, diesem Kind als Vorerbe zwar die Nutzung des Vermögens (Wohnrecht, Erträge) zuzugestehen, die Vermögenssubstanz selbst aber – insbesondere Immobilien – vor Verkauf, Verschenkung oder dem Zugriff von Gläubigern weitgehend zu schützen, weil sie rechtlich für den Nacherben reserviert bleibt.
Blended-Family- und Generationenplanung. In Patchworkfamilien will ein Erblasser häufig, dass der überlebende Ehepartner zu Lebzeiten finanziell abgesichert ist, das Vermögen nach dessen Tod aber an die eigenen (leiblichen) Kinder geht – und nicht an Kinder aus einer anderen Beziehung des überlebenden Partners oder an dessen neuen Ehepartner. Die Vor- und Nacherbschaft macht genau das rechtlich verbindlich: Der Ehepartner wird Vorerbe, die eigenen Kinder werden Nacherben, und der Nacherbenvermerk im Grundbuch verhindert, dass der überlebende Partner Immobilien aus dem Nachlass eigenmächtig an Dritte veräußert.
Erhalt des Vermögens „in der Blutlinie" über mehrere Generationen. Unternehmerfamilien und Erblasser mit größerem Immobilien- oder Betriebsvermögen nutzen die Konstruktion, um sicherzustellen, dass ein Vermögensgegenstand – etwa ein Familienunternehmen oder ein Grundstück – über mehrere Generationen hinweg in der Familie bleibt und nicht durch eine Heirat, Scheidung oder einen unbedachten Verkauf des ersten Erben aus der Familie herausfällt.
Steuerliche und ordnungspolitische Nebeneffekte. In manchen Konstellationen lässt sich mit der Vor- und Nacherbschaft auch erbschaftsteuerlich gestalten – etwa wenn Freibeträge über zwei Erbfälle hinweg genutzt werden sollen. Dieser Effekt ist jedoch nie der alleinige Grund für die Wahl der Konstruktion, sondern allenfalls ein Nebeneffekt, der im Rahmen der Testamentsgestaltung mitgedacht werden sollte (siehe unten, § 6 ErbStG).
Der große Unterschied zum Berliner Testament
In der Beratungspraxis ist die Verwechslung von Vor- und Nacherbschaft mit dem Berliner Testament der häufigste Stolperstein – verständlich, denn oberflächlich betrachtet erreichen beide Modelle ein ähnliches Ziel: Der überlebende Ehepartner soll zunächst versorgt sein, die Kinder sollen „am Ende" das Vermögen bekommen. Strukturell handelt es sich aber um zwei grundverschiedene rechtliche Konzepte.
Beim klassischen Berliner Testament (§ 2269 BGB) setzen sich Ehegatten wechselseitig als Alleinerben ein; die gemeinsamen Kinder werden erst für den Tod des länger lebenden Ehepartners als sogenannte Schlusserben bedacht. Der entscheidende Punkt: Der überlebende Ehepartner wird nach dem Tod des Erstversterbenden unbeschränkter Vollerbe des gesamten vereinigten Vermögens. Er kann es verbrauchen, verschenken, verkaufen oder neu vererben – rechtlich gibt es (abgesehen von etwaigen vertraglichen Bindungen bei einem wechselbezüglichen Testament) niemanden, der ihn daran hindert. Die Kinder haben zu Lebzeiten des überlebenden Elternteils keinerlei dingliche Sicherung; sie erben am Ende nur das, was tatsächlich noch übrig ist. Das Gesetz nennt dieses Modell die „Einheitslösung".
Die Vor- und Nacherbschaft funktioniert dagegen nach der „Trennungslösung": Das Vermögen des Erstversterbenden bleibt rechtlich als eigene, gesonderte Vermögensmasse erhalten. Der überlebende Ehepartner (oder eine andere als Vorerbe eingesetzte Person) wird zwar ebenfalls sofort Erbe, aber eben nur Vorerbe – mit genau den Verfügungsbeschränkungen, die im nächsten Abschnitt beschrieben werden. Die Kinder (oder wer auch immer als Nacherbe eingesetzt ist) haben von Anfang an ein eigenes, durch das Grundbuch abgesichertes Anwartschaftsrecht auf den Nachlass des Erstversterbenden – unabhängig davon, was der überlebende Ehepartner mit seinem eigenen Vermögen macht.
Der praktische Unterschied ist erheblich: Beim Berliner Testament vertraut der Erblasser vollständig darauf, dass der überlebende Ehepartner den gemeinsamen Willen freiwillig respektiert. Bei der Vor- und Nacherbschaft braucht es dieses Vertrauen nicht – die Bindung ist rechtlich erzwungen. Dafür zahlt man einen Preis: mehr Komplexität, eingeschränkte Handlungsfreiheit des Vorerben (was gerade bei Ehepartnern oft als „Misstrauensvotum" empfunden wird) und – wie unten gezeigt – nicht selten eine höhere Erbschaftsteuerbelastung als bei einer geschickt gestalteten Alternative. Wer beide Ziele – Absicherung des Partners und Bindung des Vermögens – kombinieren will, sollte mit fachkundiger Hilfe auch Alternativen wie Vermächtnisse, Nießbrauchsvorbehalte oder eine „Vorerbschaft mit Befreiung" (dazu sogleich) durchdenken.
Die Rechte und Pflichten des Vorerben
Der Vorerbe ist ab dem Erbfall vollwertiger Erbe – mit einer wesentlichen Einschränkung: Er verwaltet den Nachlass nicht nur für sich, sondern treuhänderisch auch im Interesse des Nacherben. Das Gesetz drückt das so aus, dass der Vorerbe zwar grundsätzlich über die zur Erbschaft gehörenden Gegenstände verfügen kann (§ 2112 BGB), „soweit sich nicht aus den Vorschriften der §§ 2113 bis 2115 ein anderes ergibt". Genau diese drei Paragrafen enthalten die praktisch wichtigsten Einschränkungen.
Der nicht befreite Vorerbe: Schutz für den Nacherben
Ohne besondere Anordnung des Erblassers ist der Vorerbe ein sogenannter nicht befreiter Vorerbe. Für ihn gelten insbesondere folgende Beschränkungen:
- Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte (§ 2113 BGB): Verfügt der Vorerbe über ein zum Nachlass gehörendes Grundstück oder ein Recht daran – verkauft er es etwa, belastet er es mit einer Hypothek oder räumt er ein Erbbaurecht ein –, wird diese Verfügung mit Eintritt des Nacherbfalls insoweit unwirksam, als sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würde. Das gilt ebenso für unentgeltliche Verfügungen (Schenkungen) aus dem Nachlass, mit einer engen Ausnahme für Gelegenheitsgeschenke, die einer sittlichen Pflicht oder dem Anstand entsprechen (etwa übliche Geburtstags- oder Hochzeitsgeschenke).
- Hinterlegungspflicht für Wertpapiere (§ 2116 BGB): Auf Verlangen des Nacherben muss der Vorerbe zum Nachlass gehörende Inhaberpapiere bei einer Hinterlegungsstelle so hinterlegen, dass eine Herausgabe nur noch mit Zustimmung des Nacherben möglich ist. Über bereits hinterlegte Papiere darf der Vorerbe dann nur noch mit Zustimmung des Nacherben verfügen.
- Weitere Verwaltungspflichten (u. a. §§ 2117–2119, 2123, 2127–2131, 2133, 2134 BGB): Dazu zählen etwa Vorschriften zur Anlage von Nachlassgeld, zur Auskunft über den Bestand des Nachlasses und – nach Eintritt des Nacherbfalls – die zentrale Herausgabe- und Rechenschaftspflicht aus § 2130 BGB: Der (vormalige) Vorerbe muss dem Nacherben die Erbschaft in dem Zustand herausgeben, „der sich bei einer bis zur Herausgabe fortgesetzten ordnungsmäßigen Verwaltung ergibt", und auf Verlangen Rechenschaft ablegen.
- Zwangsvollstreckung und Insolvenz: Auch Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, einer Arrestvollziehung oder ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Vorerben können im Ergebnis nicht dazu führen, dass der Nacherbe dauerhaft leer ausgeht – Gläubiger des Vorerben greifen grundsätzlich nur auf das, was diesem selbst zusteht, nicht auf die dem Nacherben vorbehaltene Substanz.
Diese Regeln zeigen, worum es dem Gesetzgeber geht: Der Vorerbe soll den Nachlass nutzen, aber nicht aufzehren oder zugunsten Dritter verschieben dürfen. Die Nutzungen – Mieteinnahmen, Zinsen, Dividenden – stehen ihm dagegen grundsätzlich uneingeschränkt zu; nur die Vermögenssubstanz ist geschützt.
Der befreite Vorerbe (§ 2136 BGB)
Der Erblasser kann diese Beschränkungen ganz oder teilweise aufheben und den Vorerben zum befreiten Vorerben machen. § 2136 BGB erlaubt es dem Erblasser ausdrücklich, den Vorerben „von den Beschränkungen und Verpflichtungen des § 2113 Abs. 1 und der §§ 2114, 2116 bis 2119, 2123, 2127 bis 2131, 2133, 2134" zu befreien. In der Praxis ist die Befreiung – gerade bei Vorerbschaften zwischen Ehepartnern – der Regelfall, weil die volle Beschränkung des nicht befreiten Vorerben im Alltag als unpraktikabel und für den überlebenden Partner als zu einschneidend empfunden wird.
Wichtig: Auch der befreite Vorerbe bleibt Vorerbe. Er wird nicht zum Vollerben. Die entgeltliche Verfügung über Nachlassgrundstücke wird ihm möglich, ohne dass die spätere Unwirksamkeit droht; die Hinterlegungs- und die meisten Verwaltungspflichten entfallen. Was aber selbst der befreite Vorerbe nicht darf, ist eine unentgeltliche Verfügung (Schenkung) aus dem Nachlass zulasten des Nacherben – dieser Kernschutz (§ 2113 Abs. 2 BGB) lässt sich durch die Befreiung nach § 2136 BGB gerade nicht abbedingen. Ebenso bleibt die Herausgabepflicht beim Eintritt des Nacherbfalls bestehen: Auch der befreite Vorerbe muss dem Nacherben am Ende das herausgeben, was von der Erbschaft (in redlich verwalteter Form) noch vorhanden ist – er darf lediglich zu Lebzeiten freier damit wirtschaften.
Befreiter und nicht befreiter Vorerbe im Vergleich
| Aspekt | Nicht befreiter Vorerbe | Befreiter Vorerbe (§ 2136 BGB) |
|---|---|---|
| Nutzung von Erträgen (Miete, Zinsen, Dividenden) | Steht dem Vorerben zu | Steht dem Vorerben zu |
| Entgeltlicher Verkauf von Nachlassgrundstücken | Nur eingeschränkt wirksam; wird beim Nacherbfall unwirksam, soweit der Nacherbe benachteiligt würde | Grundsätzlich möglich und wirksam |
| Unentgeltliche Verfügungen (Schenkungen) aus dem Nachlass | Unwirksam, soweit Nacherbe benachteiligt wird (Ausnahme: Anstandsschenkungen) | Ebenfalls unwirksam – Kernschutz bleibt bestehen |
| Hinterlegungspflicht für Wertpapiere | Ja, auf Verlangen des Nacherben | Entfällt |
| Rechenschafts- und Auskunftspflichten zu Lebzeiten | Umfassend | Stark reduziert |
| Herausgabepflicht beim Nacherbfall (§ 2130 BGB) | Ja | Ja – bleibt in jedem Fall bestehen |
| Nacherbenvermerk im Grundbuch (§ 51 GBO) | Ja | Ja, mit zusätzlichem Vermerk der Befreiung |
| Typischer Einsatzbereich | Schutz vor Verschwendung, Gläubigerzugriff, Fremdvererbung | Absicherung des überlebenden Ehepartners bei gleichzeitiger Bindung des Vermögens |
Den Nacherben absichern: der Nacherbenvermerk im Grundbuch
Damit die Beschränkungen des Vorerben nicht nur auf dem Papier stehen, sondern auch gegenüber gutgläubigen Dritten wirken, sieht § 51 GBO vor, dass bei der Eintragung eines Vorerben als Eigentümer im Grundbuch von Amts wegen zugleich das Recht des Nacherben – und, soweit einschlägig, die Befreiung nach § 2136 BGB – einzutragen ist. Dieser sogenannte Nacherbenvermerk wird in der zweiten Abteilung des Grundbuchs eingetragen und macht für jeden, der das Grundbuch einsieht (etwa einen Kaufinteressenten oder eine finanzierende Bank), sofort sichtbar, dass der eingetragene Eigentümer nur Vorerbe ist und sein Verfügungsrecht beschränkt sein kann.
Die praktische Bedeutung dieses Vermerks lässt sich kaum überschätzen: Ohne ihn würde das Grundbuch einen gutgläubigen Erwerb schützen – ein Käufer, der auf ein unbeschränktes Eigentumsrecht des Vorerben vertraut, könnte nach den allgemeinen Regeln des § 892 BGB wirksames Eigentum erwerben, selbst wenn der Verkauf materiell-rechtlich die Rechte des Nacherben verletzt. Der Nacherbe stünde dann u. U. nur noch mit einem Wertersatzanspruch gegen den (möglicherweise mittellosen) Vorerben da – die Immobilie selbst wäre für ihn verloren. Mit eingetragenem Nacherbenvermerk ist ein gutgläubiger Erwerb in diesem Sinne ausgeschlossen: Jeder Erwerber muss sich so behandeln lassen, als hätte er die Beschränkung gekannt. Verkauft der nicht befreite Vorerbe das Grundstück dennoch ohne Zustimmung des Nacherben, wird diese Verfügung mit Eintritt des Nacherbfalls unwirksam, und der Nacherbe kann die Berichtigung des Grundbuchs zu seinen Gunsten verlangen.
Für Konten, Wertpapierdepots oder sonstiges bewegliches Vermögen gibt es kein Grundbuch und damit auch keinen vergleichbaren öffentlichen Registervermerk. Hier bietet § 2116 BGB mit der Hinterlegungspflicht für Wertpapiere einen abgeschwächten Schutz; bei Bankguthaben bleibt dem Nacherben regelmäßig nur der nachträgliche Herausgabe- oder Schadensersatzanspruch gegen den Vorerben, wenn dieser das Konto entgegen seiner Verwaltungspflichten geleert hat. Das ist einer der praktischen Gründe, warum Vor- und Nacherbschaft bei Immobilienvermögen einen spürbar wirksameren Schutz entfaltet als bei liquiden Mitteln.
Ist der Nacherbfall eingetreten – etwa weil der Vorerbe verstorben ist –, wird der Nacherbenvermerk auf Nachweis (in der Regel durch Sterbeurkunde und Erbnachweis) gelöscht, und der Nacherbe wird nun seinerseits als (End-)Eigentümer im Grundbuch eingetragen.
Der Nacherbfall: was passiert automatisch nach § 2139 BGB
Der Übergang vom Vorerben auf den Nacherben ist im deutschen Recht als automatischer, gesetzlicher Vonselbst-Erwerb ausgestaltet – ein Kernunterschied etwa zu einem Vermächtnis, das erst noch erfüllt werden muss. § 2139 BGB formuliert das denkbar knapp: „Mit dem Eintritt des Falles der Nacherbfolge hört der Vorerbe auf, Erbe zu sein, und fällt die Erbschaft dem Nacherben an." Es bedarf also keiner weiteren Übertragungshandlung, keines gesonderten Kaufvertrags, keiner notariellen Auflassung und keiner Zustimmung des (vormaligen) Vorerben oder seiner Erben: Im Moment des Nacherbfalls – meist der Tod des Vorerben – geht der zur Vorerbschaft gehörende Nachlass unmittelbar und automatisch auf den Nacherben über.
Für die Praxis folgt daraus einiges:
- Grundbuchberichtigung statt Kaufvertrag: Bei Immobilien reicht dem Nacherben regelmäßig der Nachweis des Nacherbfalls (Sterbeurkunde des Vorerben, Erbschein oder Testamentsvollstreckerzeugnis), um als neuer Eigentümer eingetragen zu werden – ein Kaufvertrag oder eine Auflassung sind nicht nötig, weil kein Rechtsgeschäft, sondern ein gesetzlicher Übergang vorliegt.
- Herausgabe- und Rechenschaftspflicht (§ 2130 BGB): Der bisherige Vorerbe – bzw. bei dessen Tod dessen eigene Erben – ist verpflichtet, dem Nacherben die Erbschaft in ordnungsgemäß verwaltetem Zustand herauszugeben und auf Verlangen über die Verwaltung Rechenschaft abzulegen. Das kann in der Praxis zu Konflikten führen, etwa wenn der Nacherbe den Verdacht hat, der Vorerbe habe den Nachlass „ausgezehrt" oder pflichtwidrig verwaltet.
- Trennung von eigenem Vermögen des Vorerben: Stirbt der Vorerbe, fallen zwei Vermögensmassen an: sein eigenes Vermögen (das nach den allgemeinen Regeln oder seinem eigenen Testament an seine eigenen Erben geht) und die – rechtlich stets gesondert zu betrachtende – Vorerbschaft, die kraft Gesetzes an den Nacherben fällt. Diese Trennung ist auch erbschaftsteuerlich von zentraler Bedeutung (siehe unten).
- Ersatzerbenproblematik und zeitliche Grenzen: Stirbt der eingesetzte Nacherbe bereits vor Eintritt des Nacherbfalls, geht sein Anwartschaftsrecht im Zweifel auf dessen eigene Erben über (§ 2108 Abs. 2 BGB), sofern der Erblasser nichts anderes – etwa einen Ersatznacherben – bestimmt hat. Zudem kennt das Gesetz eine grundsätzliche zeitliche Begrenzung der Nacherbfolge auf rund 30 Jahre nach dem Erbfall (§ 2109 BGB), mit Ausnahmen etwa für den Fall, dass der Nacherbfall an den Tod einer beim Erbfall bereits lebenden Person geknüpft ist. Diese Detailregeln sind komplex genug, dass sie stets im konkreten Testament sauber und im Zweifel mit fachkundiger Hilfe formuliert werden sollten.
Erbschaftsteuer bei Vor- und Nacherbschaft: § 6 ErbStG im Detail
Steuerlich ist die Vor- und Nacherbschaft eine der anspruchsvollsten Konstellationen des deutschen Erbschaftsteuerrechts – und zugleich eine, bei der ein simples Missverständnis schnell zu einer erheblich zu hohen Steuerlast führen kann. Die zentrale Vorschrift ist § 6 ErbStG.
Der Regelfall nach § 6 Abs. 1 ErbStG
§ 6 Abs. 1 ErbStG bestimmt knapp: „Der Vorerbe gilt als Erbe." Das bedeutet: Mit dem ersten Erbfall entsteht für den Vorerben eine eigenständige, sofort fällige Erbschaftsteuerpflicht – so, als hätte er das Vermögen unbeschränkt geerbt. Maßgeblich für Steuerklasse und persönlichen Freibetrag ist dabei das Verhältnis des Vorerben zum Erblasser (nicht etwa eine Berücksichtigung der Tatsache, dass er das Vermögen dereinst wieder weitergeben muss). Ein Kind, das als Vorerbe eingesetzt ist, zahlt also zunächst ganz normal Erbschaftsteuer auf den vollen Wert des ererbten Vermögens, unter Anrechnung seines eigenen Freibetrags von aktuell 400.000 Euro (Steuerklasse I).
Beim späteren Nacherbfall greift dann der zweite Halbsatz von § 6 Abs. 2 ErbStG: Der Nacherbe hat den Erwerb grundsätzlich „als vom Vorerben stammend zu versteuern". Das heißt im Klartext: Ohne weiteres Zutun wird beim zweiten Erbfall unterstellt, der Nacherbe habe vom Vorerben geerbt – mit dessen Verwandtschaftsverhältnis, dessen Steuerklasse und dessen (meist deutlich kleinerem) Freibetrag, unabhängig davon, in welchem – eventuell viel näheren – verwandtschaftlichen Verhältnis der Nacherbe zum ursprünglichen Erblasser tatsächlich steht.
Das Wahlrecht nach § 6 Abs. 2 ErbStG
Genau hier setzt ein in der Praxis oft übersehenes, aber potenziell sehr wertvolles Wahlrecht an: § 6 Abs. 2 ErbStG erlaubt es dem Nacherben, auf Antrag die Versteuerung stattdessen nach seinem tatsächlichen Verwandtschaftsverhältnis zum ursprünglichen Erblasser vorzunehmen. Ist der Nacherbe dem ursprünglichen Erblasser näher verwandt (oder steuerlich günstiger eingestuft) als dem Vorerben, kann dieser Antrag zu einer erheblich niedrigeren Steuerlast führen – höherer Freibetrag, günstigere Steuerklasse, niedrigerer Steuersatz.
Das Gesetz enthält dazu zwei wichtige Zusatzregelungen: Fällt mit dem geerbten Vorerbschaftsvermögen zugleich eigenes Vermögen des Nacherben zusammen (etwa weil der Vorerbe dem Nacherben ohnehin sein eigenes Vermögen vererbt hat), sind die beiden Erwerbe hinsichtlich Steuerklasse und Freibetrag als getrennte Erwerbe zu behandeln – es kommt also nicht zu einer unerwünschten Vermischung. Und: Ein bereits (etwa durch frühere Schenkungen innerhalb der Zehnjahresfrist des § 14 ErbStG) verbrauchter persönlicher Freibetrag steht im Verhältnis zum ursprünglichen Erblasser natürlich nur noch in der verbleibenden Höhe zur Verfügung.
Dieses Wahlrecht ist besonders wertvoll in Konstellationen, in denen Vorerbe und Nacherbe nicht in gerader Linie oder gar nicht miteinander verwandt sind – der Nacherbe zum ursprünglichen Erblasser aber sehr wohl ein enges verwandtschaftliches Verhältnis hat. Das betrifft typischerweise Generationen-überspringende Testamente: Ein Großvater setzt eines seiner Kinder als (nicht befreiten) Vorerben ein, als Nacherbin aber nicht dessen eigenes Kind, sondern eine Enkelin aus einer anderen Linie – etwa die Tochter eines bereits verstorbenen weiteren Kindes. Diese Enkelin ist zum eingesetzten Vorerben (ihrem Onkel) nur entfernt verwandt (Steuerklasse II), zum ursprünglichen Großvater dagegen als Enkelin in Steuerklasse I mit einem deutlich höheren Freibetrag eingeordnet. Ohne den Antrag nach § 6 Abs. 2 ErbStG würde sie unnötig hoch besteuert.
Rechenbeispiel: So wirkt sich das Wahlrecht aus
Ein vereinfachtes, aber realistisches Zahlenbeispiel auf Basis der aktuell gültigen Freibeträge nach § 16 ErbStG und Steuersätze nach § 19 ErbStG (Rechtsstand 2026; beide seit mehreren Jahren unverändert):
Ausgangslage: Großvater Ottinger setzt in seinem Testament seinen Sohn Max als nicht befreiten Vorerben und seine Enkelin Lena – Tochter seiner bereits verstorbenen Tochter Julia, also Max' Nichte, nicht sein eigenes Kind – als Nacherbin ein. Nacherbfall soll der Tod von Max sein. Der Nachlass ist zum Zeitpunkt von Ottingers Tod 480.000 Euro wert.
Erster Erbfall (Tod von Ottinger, Vorerbschaft entsteht): Nach § 6 Abs. 1 ErbStG „gilt der Vorerbe als Erbe" – Max versteuert die 480.000 Euro nach seinem eigenen Verhältnis zu Ottinger. Als Kind steht ihm Steuerklasse I mit einem Freibetrag von 400.000 Euro zu. Steuerpflichtiger Erwerb: 480.000 € − 400.000 € = 80.000 €. Dieser Betrag liegt im Steuertarif der Steuerklasse I in der Stufe „bis 300.000 Euro" mit 11 %. Max zahlt also 80.000 € × 11 % = 8.800 Euro Erbschaftsteuer. (Wichtig: Die deutsche Erbschaftsteuer ist ein Stufentarif – der gefundene Prozentsatz gilt auf den gesamten steuerpflichtigen Erwerb, nicht nur auf den Teil oberhalb einer Schwelle; ein Härteausgleich nach § 19 Abs. 3 ErbStG deckelt lediglich die Mehrsteuer beim Überschreiten einer Stufe.)
Zweiter Erbfall (Nacherbfall, Tod von Max, Jahre später): Angenommen, das Vermögen ist bis zum Nacherbfall im Wesentlichen unverändert bei 480.000 Euro geblieben (Wertsteigerungen oder -verluste bis zum Nacherbfall würden das Ergebnis nur der Höhe, nicht der Systematik nach ändern) und Max hinterlässt kein eigenes, gesondertes Vermögen an Lena.
*Ohne Antrag (Regelfall nach § 6 Abs. 1 ErbStG):* Lena versteuert die 480.000 Euro so, „als vom Vorerben" Max stammend. Als Nichte ihres Onkels fällt sie in Steuerklasse II mit einem Freibetrag von nur 20.000 Euro. Steuerpflichtiger Erwerb: 480.000 € − 20.000 € = 460.000 €. Dieser Betrag liegt im Tarif der Steuerklasse II in der Stufe „bis 600.000 Euro" mit 25 %. Steuer: 460.000 € × 25 % = 115.000 Euro.
*Mit Antrag (Wahlrecht nach § 6 Abs. 2 ErbStG):* Lena beantragt, stattdessen nach ihrem Verhältnis zum ursprünglichen Erblasser Ottinger versteuert zu werden. Als Enkelin steht ihr Steuerklasse I mit einem Freibetrag von 200.000 Euro zu. Steuerpflichtiger Erwerb: 480.000 € − 200.000 € = 280.000 €. Dieser Betrag liegt im Tarif der Steuerklasse I in der Stufe „bis 300.000 Euro" mit 11 %. Steuer: 280.000 € × 11 % = 30.800 Euro.
Ergebnis: Allein durch die Ausübung des Wahlrechts nach § 6 Abs. 2 ErbStG sinkt Lenas Steuerlast von 115.000 Euro auf 30.800 Euro – eine Ersparnis von 84.200 Euro. Dieses Beispiel zeigt drastisch, wie teuer es werden kann, das Wahlrecht schlicht zu übersehen, und warum bei jeder Nacherbfolge mit Verwandtschaftsgefälle zwischen Vorerbe und Nacherbe rechtzeitig geprüft werden sollte, welche Versteuerungsvariante günstiger ist. Umgekehrt gilt: Ist der Nacherbe dem Vorerben näher verwandt als dem ursprünglichen Erblasser (etwa weil der Vorerbe zugleich der eigene Elternteil des Nacherben ist), kann der Regelfall nach Abs. 1 bereits die günstigere Variante sein – der Antrag nach Abs. 2 ist dann schlicht nicht zu stellen. Die Vorteilhaftigkeit ist in jedem Einzelfall konkret durchzurechnen.
Sonderfall § 6 Abs. 3 und 4 ErbStG
Tritt die Nacherbfolge nicht durch den Tod des Vorerben ein – etwa weil der Erblasser als Nacherbfall die Wiederverheiratung des Vorerben oder ein bestimmtes Datum bestimmt hat –, gilt nach § 6 Abs. 3 ErbStG die Vorerbfolge steuerlich als auflösend bedingter, die Nacherbfolge als aufschiebend bedingter Erwerb. Praktisch bedeutet das: Der Vorerbe erhält für die bereits gezahlte Steuer eine Anrechnung bzw. Erstattung, soweit sein tatsächlicher Vermögensvorteil durch den vorzeitigen Wegfall geringer ausfiel als ursprünglich besteuert – abzüglich des Anteils, der seiner tatsächlichen Bereicherung bis dahin entspricht. § 6 Abs. 4 ErbStG stellt schließlich klar, dass Nachvermächtnisse sowie beim Tod des Beschwerten fällige Vermächtnisse oder Auflagen einer Nacherbschaft steuerlich gleichgestellt werden – das Wahlrecht und die übrige Systematik gelten also entsprechend auch für diese verwandten Gestaltungsformen.
Praktische Gestaltung: Was im Testament geregelt werden sollte
Wer eine Vor- und Nacherbschaft anordnen will, sollte im Testament oder Erbvertrag mindestens folgende Punkte eindeutig und widerspruchsfrei regeln:
- Wer ist Vorerbe, wer ist Nacherbe? Namentlich und eindeutig identifizierbar – bei mehreren möglichen Personen mit gleichem Namen mit Geburtsdatum oder anderen Identifikationsmerkmalen.
- Was löst den Nacherbfall aus? Der Tod des Vorerben ist die häufigste, aber nicht die einzige Option. Wiederverheiratung, ein bestimmtes Lebensalter des Nacherben oder ein festes Datum sind ebenso möglich – müssen aber im Testament präzise und rechtssicher formuliert sein, um Auslegungsstreit zu vermeiden.
- Befreiter oder nicht befreiter Vorerbe? Diese Entscheidung sollte bewusst und nicht durch Schweigen getroffen werden. Wer nichts regelt, erhält automatisch den nicht befreiten (strengeren) Vorerben. Bei Ehegatten wird meist eine Befreiung gewünscht; beim Schutz eines wirtschaftlich gefährdeten Kindes ist die volle, nicht befreite Vorerbschaft in der Regel gerade gewollt.
- Ersatznacherbe und Ersatzvorerbe: Was passiert, wenn der vorgesehene Nacherbe vor Eintritt des Nacherbfalls verstirbt? Ohne ausdrückliche Regelung greift die gesetzliche Auslegungsregel des § 2108 Abs. 2 BGB, die nicht in jedem Fall dem tatsächlichen Erblasserwillen entspricht.
- Umfang der Vorerbschaft: Bezieht sich die Anordnung auf den gesamten Nachlass oder nur auf einen Bruchteil bzw. bestimmte Vermögensgegenstände (z. B. nur die Immobilie, während Bargeld und Depot unbeschränkt vererbt werden)?
- Umgang mit Verbindlichkeiten und Investitionen: Darf der Vorerbe zur Erhaltung oder Modernisierung einer Immobilie neue Kredite aufnehmen oder das Grundstück belasten, und wie wird das mit dem Nacherben verrechnet?
- Erbschaftsteuerliche Hinweise für die Beteiligten: Auch wenn ein Testament keine Steuerberatung ersetzt, kann ein klarer Hinweis im Testament oder in einer begleitenden Verfügung, dass der Nacherbe das Wahlrecht nach § 6 Abs. 2 ErbStG prüfen sollte, spätere Streitigkeiten und teure Versäumnisse vermeiden helfen.
Risiken und Nachteile der Vor- und Nacherbschaft
So wirksam die Vor- und Nacherbschaft als Schutzinstrument ist, so klar sollten Erblasser auch ihre Kehrseiten kennen:
Komplexität und Kosten. Ein sauber formuliertes Vor- und Nacherbschaftstestament ist deutlich anspruchsvoller als ein Standardtestament und wird in der Praxis kaum ohne notarielle oder fachanwaltliche Begleitung sinnvoll umsetzbar sein. Auch die spätere Abwicklung – Grundbuchberichtigung, Erbscheinsverfahren, ggf. Rechenschaftslegung – verursacht wiederkehrenden Aufwand und Kosten.
Eingeschränkte Handlungsfreiheit des Vorerben. Gerade nicht befreite Vorerben können wichtige wirtschaftliche Entscheidungen – etwa den Verkauf einer nicht mehr benötigten Immobilie zur Finanzierung einer Pflegeimmobilie – nicht ohne Weiteres allein treffen. Das kann im Alter oder bei veränderten Lebensumständen zu echten praktischen Härten führen.
Konfliktpotenzial in der Familie. Die Konstruktion setzt Vorerben und Nacherben in ein strukturelles Spannungsverhältnis: Der Vorerbe möchte das Vermögen möglichst frei nutzen, der Nacherbe hat ein Interesse an möglichst viel erhaltener Substanz. Rechenschaftspflichten, Auskunftsansprüche und Streit über die „ordnungsgemäße Verwaltung" sind eine häufige Quelle familiärer Konflikte – nicht selten über Jahrzehnte, bis der Nacherbfall tatsächlich eintritt.
Erbschaftsteuerliche Doppelbelastung ohne aktive Gestaltung. Wie das Rechenbeispiel oben zeigt, kann die Konstruktion – wird das Wahlrecht nach § 6 Abs. 2 ErbStG übersehen oder ist es im konkreten Fall nicht vorteilhaft – zu einer spürbar höheren Gesamtsteuerlast führen als eine unmittelbare Vererbung an den Nacherben.
Eingeschränkte Drittverwertbarkeit. Immobilien mit Nacherbenvermerk sind für Käufer und finanzierende Banken unattraktiver und schwerer zu belasten, solange die Zustimmung des Nacherben nicht eingeholt ist – das kann die Verkehrsfähigkeit spürbar einschränken.
Häufige Fehler in der Praxis
- Die Befreiungsfrage wird nicht ausdrücklich geregelt. Ohne eigene Anordnung entsteht automatisch der strengere, nicht befreite Vorerbe – oft entgegen dem eigentlichen Willen des Erblassers, der dem überlebenden Ehepartner eigentlich mehr Freiheit lassen wollte.
- Vor- und Nacherbschaft wird mit dem Berliner Testament verwechselt – mit der Folge, dass Erblasser glauben, ihre Kinder seien bereits abgesichert, obwohl im Testament tatsächlich nur ein Berliner Testament ohne jede dingliche Bindung formuliert wurde.
- Der Auslöser des Nacherbfalls ist unklar formuliert, etwa durch vage Formulierungen wie „wenn es dem Vorerben nicht mehr gut geht", die im Erbfall zu jahrelangen Auslegungsstreitigkeiten führen können.
- Das Wahlrecht nach § 6 Abs. 2 ErbStG wird schlicht übersehen, weil weder der Nacherbe noch der beauftragte Steuerberater die Konstruktion als Vor- und Nacherbschaft erkennen oder die Antragsfrist beim Finanzamt verstreichen lassen.
- Der Nacherbenvermerk wird nach Testamentserrichtung nicht überprüft, etwa weil Erben davon ausgehen, das Grundbuch „regle sich von selbst" – tatsächlich muss die Eintragung im Erbfall aktiv beim Grundbuchamt beantragt bzw. nachgehalten werden.
- Ersatzerben- und Ersatznacherbenregelungen fehlen, sodass beim Vorversterben eines Beteiligten die gesetzliche Auslegungsregel greift, die selten optimal zum tatsächlichen Familienwillen passt.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was passiert, wenn der Nacherbe vor dem Vorerben stirbt? Grundsätzlich ist das Recht des Nacherben vererblich: Stirbt er vor Eintritt des Nacherbfalls, geht sein Anwartschaftsrecht im Zweifel auf seine eigenen Erben über (§ 2108 Abs. 2 BGB), sofern der Erblasser nichts anderes bestimmt hat. Erblasser sollten deshalb im Testament ausdrücklich regeln, ob in diesem Fall ein Ersatznacherbe eintreten soll und wer das sein soll, um unerwünschte Ergebnisse zu vermeiden.
Kann der Vorerbe das geerbte Vermögen einfach verbrauchen? Die laufenden Erträge (Miete, Zinsen, Dividenden) darf der Vorerbe grundsätzlich behalten und verbrauchen. Die Vermögenssubstanz selbst – insbesondere Grundstücke – ist dagegen geschützt: Unentgeltliche Verfügungen zulasten des Nacherben sind unwirksam, und auch entgeltliche Verfügungen über Immobilien werden beim nicht befreiten Vorerben mit Eintritt des Nacherbfalls unwirksam, soweit sie das Recht des Nacherben beeinträchtigen. Beim befreiten Vorerben gilt das für entgeltliche Verfügungen nicht, wohl aber weiterhin für Schenkungen.
Muss der Nacherbe einer Verfügung des Vorerben ausdrücklich zustimmen? Bei Grundstücksverfügungen ist es in der Praxis üblich, dass Käufer und finanzierende Banken vom Vorerben eine Zustimmungserklärung des Nacherben verlangen, weil sie andernfalls das Risiko einer späteren, rückwirkenden Unwirksamkeit tragen. Rechtlich zwingend ist die Zustimmung des Nacherben beim nicht befreiten Vorerben faktisch die einzige Möglichkeit, eine dauerhaft wirksame Verfügung sicherzustellen.
Wie lange dauert eine Vor- und Nacherbschaft in der Praxis? Ist der Tod des Vorerben als Nacherbfall bestimmt, kann zwischen dem ersten Erbfall und dem Nacherbfall ohne Weiteres ein Zeitraum von mehreren Jahrzehnten liegen – etwa wenn ein junger Ehepartner als Vorerbe eingesetzt wird. Das Gesetz begrenzt die Nacherbfolge grundsätzlich auf rund 30 Jahre nach dem Erbfall (§ 2109 BGB), sofern nicht bestimmte Ausnahmen greifen, etwa wenn der Nacherbfall an den Tod einer beim Erbfall bereits lebenden Person geknüpft ist.
Kann eine bereits angeordnete Vor- und Nacherbschaft nachträglich geändert oder aufgehoben werden? Zu Lebzeiten des Erblassers kann ein Testament grundsätzlich jederzeit geändert oder widerrufen werden, solange keine bindende Verfügung in einem Erbvertrag oder einem wechselbezüglichen gemeinschaftlichen Testament vorliegt. Nach dem Tod des Erblassers ist die Konstruktion dagegen grundsätzlich bindend; eine einvernehmliche Aufhebung durch Vorerbe und Nacherbe gemeinsam ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich, bedarf aber regelmäßig notarieller Gestaltung und sollte fachkundig geprüft werden.
Was kostet die Eintragung eines Nacherbenvermerks im Grundbuch? Die Eintragung erfolgt im ursprünglichen Erbfall in der Regel zusammen mit der Grundbuchberichtigung auf den Vorerben und löst dabei keine zusätzlichen, separaten Notar- oder Gerichtsgebühren in nennenswerter Höhe aus, da sie von Amts wegen mit vorgenommen wird. Kosten für den zugrunde liegenden Erbnachweis (Erbschein, notariell eröffnetes Testament) fallen ohnehin an.
Gilt die Vor- und Nacherbschaft auch für Bankkonten und Wertpapierdepots, nicht nur für Immobilien? Ja, die Vor- und Nacherbschaft erfasst grundsätzlich den gesamten Nachlass, sofern der Erblasser nichts anderes bestimmt. Der praktische Schutz ist bei beweglichem Vermögen jedoch schwächer als bei Grundstücken, weil es kein Register wie das Grundbuch gibt. Für Wertpapiere sieht § 2116 BGB immerhin eine Hinterlegungsmöglichkeit vor; bei Bankguthaben bleibt dem Nacherben im Streitfall meist nur ein nachträglicher Herausgabe- oder Schadensersatzanspruch.
Was ist der Unterschied zwischen Nacherbe und Ersatzerbe? Ein Ersatzerbe rückt nur dann in eine Erbenstellung ein, wenn der zunächst berufene Erbe vor dem Erbfall wegfällt (z. B. durch Vorversterben oder Ausschlagung) – es findet dann kein zweistufiger Erbgang statt, sondern lediglich ein Ersatz für einen ausgefallenen Ersterben. Der Nacherbe dagegen erbt planmäßig zeitlich nach dem Vorerben, unabhängig davon, ob dieser wirksam Erbe geworden ist oder nicht; beide Rollen können in einem Testament auch kombiniert werden, etwa indem für den Nacherben zusätzlich ein Ersatznacherbe bestimmt wird.
Fazit
Die Vor- und Nacherbschaft ist ein mächtiges, aber anspruchsvolles Instrument, um den eigenen Willen über den ersten Erbfall hinaus rechtlich verbindlich durchzusetzen – sei es zum Schutz eines wirtschaftlich gefährdeten Kindes, zur Absicherung einer Patchworkfamilie oder zum langfristigen Erhalt von Vermögen in der Familie. Anders als beim strukturell ähnlich wirkenden, aber rechtlich grundverschiedenen Berliner Testament entsteht dabei ein echtes, im Grundbuch abgesichertes Anwartschaftsrecht des Nacherben, dem im Gegenzug spürbare Verfügungsbeschränkungen des Vorerben gegenüberstehen – abgemildert, aber nicht aufgehoben, wenn der Erblasser eine Befreiung nach § 2136 BGB anordnet. Wer eine solche Konstruktion in Erwägung zieht, sollte sich der erbschaftsteuerlichen Besonderheiten nach § 6 ErbStG bewusst sein: Das Wahlrecht nach Abs. 2, die Versteuerung nach dem Verhältnis zum ursprünglichen Erblasser statt zum Vorerben zu beantragen, kann – wie das Rechenbeispiel zeigt – im Einzelfall eine sechsstellige Steuerersparnis bedeuten, wird in der Praxis aber erstaunlich häufig übersehen. Gerade weil hier rechtliche Bindung, familiäre Erwartungen und teils erhebliche steuerliche Summen zusammentreffen, gilt für die Vor- und Nacherbschaft mehr als für die meisten anderen Testamentsgestaltungen: Lassen Sie sich individuell beraten – von einem Notar oder einer Fachanwältin bzw. einem Fachanwalt für Erbrecht für die Gestaltung, von einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater für die Erbschaftsteuer im konkreten Fall.
Häufige Fragen
Was passiert, wenn der Nacherbe vor dem Vorerben stirbt?
Grundsätzlich ist das Recht des Nacherben vererblich: Stirbt er vor Eintritt des Nacherbfalls, geht sein Anwartschaftsrecht im Zweifel auf seine eigenen Erben über (§ 2108 Abs. 2 BGB), sofern der Erblasser nichts anderes bestimmt hat. Erblasser sollten deshalb im Testament ausdrücklich regeln, ob in diesem Fall ein Ersatznacherbe eintreten soll und wer das sein soll, um unerwünschte Ergebnisse zu vermeiden.
Kann der Vorerbe das geerbte Vermögen einfach verbrauchen?
Die laufenden Erträge (Miete, Zinsen, Dividenden) darf der Vorerbe grundsätzlich behalten und verbrauchen. Die Vermögenssubstanz selbst – insbesondere Grundstücke – ist dagegen geschützt: Unentgeltliche Verfügungen zulasten des Nacherben sind unwirksam, und auch entgeltliche Verfügungen über Immobilien werden beim nicht befreiten Vorerben mit Eintritt des Nacherbfalls unwirksam, soweit sie das Recht des Nacherben beeinträchtigen. Beim befreiten Vorerben gilt das für entgeltliche Verfügungen nicht, wohl aber weiterhin für Schenkungen.
Muss der Nacherbe einer Verfügung des Vorerben ausdrücklich zustimmen?
Bei Grundstücksverfügungen ist es in der Praxis üblich, dass Käufer und finanzierende Banken vom Vorerben eine Zustimmungserklärung des Nacherben verlangen, weil sie andernfalls das Risiko einer späteren, rückwirkenden Unwirksamkeit tragen. Beim nicht befreiten Vorerben ist die Zustimmung des Nacherben faktisch die einzige Möglichkeit, eine dauerhaft wirksame Verfügung sicherzustellen.
Wie lange dauert eine Vor- und Nacherbschaft in der Praxis?
Ist der Tod des Vorerben als Nacherbfall bestimmt, kann zwischen dem ersten Erbfall und dem Nacherbfall ohne Weiteres ein Zeitraum von mehreren Jahrzehnten liegen – etwa wenn ein junger Ehepartner als Vorerbe eingesetzt wird. Das Gesetz begrenzt die Nacherbfolge grundsätzlich auf rund 30 Jahre nach dem Erbfall (§ 2109 BGB), sofern nicht bestimmte Ausnahmen greifen, etwa wenn der Nacherbfall an den Tod einer beim Erbfall bereits lebenden Person geknüpft ist.
Kann eine bereits angeordnete Vor- und Nacherbschaft nachträglich geändert oder aufgehoben werden?
Zu Lebzeiten des Erblassers kann ein Testament grundsätzlich jederzeit geändert oder widerrufen werden, solange keine bindende Verfügung in einem Erbvertrag oder einem wechselbezüglichen gemeinschaftlichen Testament vorliegt. Nach dem Tod des Erblassers ist die Konstruktion dagegen grundsätzlich bindend; eine einvernehmliche Aufhebung durch Vorerbe und Nacherbe gemeinsam ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich, bedarf aber regelmäßig notarieller Gestaltung und sollte fachkundig geprüft werden.
Was kostet die Eintragung eines Nacherbenvermerks im Grundbuch?
Die Eintragung erfolgt im ursprünglichen Erbfall in der Regel zusammen mit der Grundbuchberichtigung auf den Vorerben und löst dabei keine zusätzlichen, separaten Notar- oder Gerichtsgebühren in nennenswerter Höhe aus, da sie von Amts wegen mit vorgenommen wird. Kosten für den zugrunde liegenden Erbnachweis (Erbschein, notariell eröffnetes Testament) fallen ohnehin an.
Gilt die Vor- und Nacherbschaft auch für Bankkonten und Wertpapierdepots, nicht nur für Immobilien?
Ja, die Vor- und Nacherbschaft erfasst grundsätzlich den gesamten Nachlass, sofern der Erblasser nichts anderes bestimmt. Der praktische Schutz ist bei beweglichem Vermögen jedoch schwächer als bei Grundstücken, weil es kein Register wie das Grundbuch gibt. Für Wertpapiere sieht § 2116 BGB immerhin eine Hinterlegungsmöglichkeit vor; bei Bankguthaben bleibt dem Nacherben im Streitfall meist nur ein nachträglicher Herausgabe- oder Schadensersatzanspruch.
Was ist der Unterschied zwischen Nacherbe und Ersatzerbe?
Ein Ersatzerbe rückt nur dann in eine Erbenstellung ein, wenn der zunächst berufene Erbe vor dem Erbfall wegfällt (z. B. durch Vorversterben oder Ausschlagung) – es findet dann kein zweistufiger Erbgang statt, sondern lediglich ein Ersatz für einen ausgefallenen Ersterben. Der Nacherbe dagegen erbt planmäßig zeitlich nach dem Vorerben, unabhängig davon, ob dieser wirksam Erbe geworden ist oder nicht; beide Rollen können in einem Testament auch kombiniert werden, etwa indem für den Nacherben zusätzlich ein Ersatznacherbe bestimmt wird.