Ratgeber
Erbschaft- und Schenkungsteuer auf Geldvermögen: Freibeträge, Steuerklassen, Ablauf
Stand: Juli 2026 · Lesezeit ca. 13 Min. · Redaktion: RenditeRadar
Depot, Tagesgeld oder Bankguthaben vererben oder verschenken: Steuerklassen, Freibeträge, Steuersätze und der praktische Ablauf gegenüber Bank und Finanzamt – verständlich erklärt.
Wenn Eltern ihr ETF-Depot an ihre Kinder vererben, ein Ehepartner das gemeinsame Tagesgeldkonto erbt, oder Großeltern ihren Enkeln schon zu Lebzeiten Geld schenken wollen: Sobald Geldvermögen den Besitzer wechselt, stellt sich die Frage nach der Erbschaft- oder Schenkungsteuer. Anders als oft vermutet, ist Deutschland hier keineswegs steuerfrei – aber die Freibeträge sind so gestaltet, dass viele "normale" Vermögensübergänge innerhalb der Familie steuerfrei bleiben, wenn man die Regeln kennt und rechtzeitig plant.
Dieser Ratgeber konzentriert sich bewusst auf Geldvermögen – Bankguthaben, Tagesgeld, Depots, Wertpapiere – und nicht auf die komplexere Bewertung von Immobilien oder Betriebsvermögen. Er ersetzt keine individuelle Steuerberatung, gibt dir aber das Rüstzeug, um die eigene Situation grob einzuschätzen und zu wissen, wann du dir professionelle Hilfe holen solltest.
Die drei Steuerklassen: Wer wie eingestuft wird
Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) teilt Empfänger:innen in drei Steuerklassen ein (§ 15 ErbStG). Die Klasse bestimmt sowohl den Freibetrag als auch den Steuersatz.
| Steuerklasse | Wer dazugehört |
|---|---|
| I | Ehegatte/eingetragene:r Lebenspartner:in, Kinder und Stiefkinder, Enkel und Urenkel, bei Erbschaft (nicht bei Schenkung): Eltern und Großeltern |
| II | Bei Schenkung: Eltern und Großeltern, außerdem Geschwister, Nichten/Neffen, Stiefeltern, Schwiegereltern/-kinder, geschiedene:r Ehegatte/Lebenspartner:in |
| III | alle übrigen Personen – u. a. Lebensgefährt:innen ohne Trauschein, entfernte Verwandte, fremde Dritte |
Ein oft übersehener Punkt: Eltern und Großeltern werden bei einer Erbschaft in die günstigere Klasse I eingestuft, bei einer Schenkung zu Lebzeiten dagegen in die deutlich ungünstigere Klasse II. Wer zu Lebzeiten Geld an die eigenen Eltern verschenken möchte, sollte das im Kopf haben.
Die vielleicht wichtigste Falle für unverheiratete Paare: Ohne Trauschein fällt dein Partner/deine Partnerin in Steuerklasse III – mit nur 20.000 € Freibetrag und einem Steuersatz von bis zu 50 %. Gerade bei einem gemeinsam aufgebauten Depot oder Konto, das im Erbfall an den überlebenden Partner gehen soll, ist das ein Risiko, das viele Paare unterschätzen.
Die persönlichen Freibeträge (§ 16 ErbStG)
Jede:r Empfänger:in hat einen persönlichen Freibetrag, der alle 10 Jahre neu zur Verfügung steht (dazu mehr im Abschnitt zur Zehnjahresfrist). Diese Beträge gelten unverändert seit 2009:
| Verwandtschaftsverhältnis | Freibetrag |
|---|---|
| Ehegatte / eingetragene:r Lebenspartner:in | 500.000 € |
| Kinder, Stiefkinder (und Kinder bereits verstorbener Kinder) | 400.000 € |
| Enkel, wenn der vermittelnde Elternteil noch lebt | 200.000 € |
| Enkel, wenn der vermittelnde Elternteil bereits verstorben ist | 400.000 € |
| Eltern/Großeltern bei Erbschaft, Urenkel | 100.000 € |
| Steuerklasse II (Geschwister, Nichten/Neffen, Eltern/Großeltern bei Schenkung u. a.) | 20.000 € |
| Steuerklasse III (u. a. unverheiratete Partner:innen, fremde Dritte) | 20.000 € |
Zusätzlich zum persönlichen Freibetrag gibt es einen Versorgungsfreibetrag (§ 17 ErbStG), der nur bei Erbschaft (nicht bei Schenkung) greift und um den Kapitalwert eigener steuerfreier Versorgungsbezüge (z. B. Witwenrente) gekürzt wird:
- Überlebende:r Ehegatte/Lebenspartner:in: 256.000 €
- Kinder, gestaffelt nach Alter: 52.000 € (bis 5 Jahre), 41.000 € (5–10 Jahre), 30.700 € (10–15 Jahre), 20.500 € (15–20 Jahre), 10.300 € (20–27 Jahre)
Die Steuersätze (§ 19 ErbStG)
Über dem Freibetrag greift ein progressiver Steuersatz, der von Steuerklasse und Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs abhängt:
| Steuerpflichtiger Erwerb bis | Klasse I | Klasse II | Klasse III |
|---|---|---|---|
| 75.000 € | 7 % | 15 % | 30 % |
| 300.000 € | 11 % | 20 % | 30 % |
| 600.000 € | 15 % | 25 % | 30 % |
| 6.000.000 € | 19 % | 30 % | 30 % |
| 13.000.000 € | 23 % | 35 % | 50 % |
| 26.000.000 € | 27 % | 40 % | 50 % |
| über 26.000.000 € | 30 % | 43 % | 50 % |
Wichtig: Der Steuersatz gilt für den gesamten steuerpflichtigen Erwerb (nicht nur für den Anteil oberhalb der jeweiligen Stufe) – es handelt sich um eine Stufentabelle, keine Grenzsteuersatz-Berechnung wie bei der Einkommensteuer. Es gibt allerdings eine Härtefallregelung (§ 19 Abs. 3 ErbStG), die verhindert, dass der Sprung in die nächste Stufe zu einem Nettoerwerb unterhalb der vorherigen Stufe führt.
Rechenbeispiele
Beispiel 1 – Ehepartner erbt Depot und Tagesgeld: Die Ehefrau erbt vom verstorbenen Ehemann ein ETF-Depot und ein Tagesgeldkonto im Gesamtwert von 600.000 €. Persönlicher Freibetrag 500.000 € plus Versorgungsfreibetrag bis zu 256.000 € (gekürzt um eine eventuelle Witwenrente) – im Regelfall bleibt der komplette Erwerb steuerfrei, da beide Freibeträge zusammen bereits über dem geerbten Betrag liegen.
Beispiel 2 – Kind erbt Wertpapierdepot: Ein Kind erbt von einem Elternteil ein Depot im Wert von 500.000 €. Freibetrag 400.000 €, steuerpflichtiger Erwerb somit 100.000 €. Bei Steuerklasse I und einem steuerpflichtigen Erwerb bis 300.000 € liegt der Satz bei 11 % – die Erbschaftsteuer beträgt in diesem Beispiel 11.000 €.
Beispiel 3 – Enkel erbt Geldvermögen, Elternteil lebt noch: Ein Enkel erbt 250.000 € Bankguthaben von der Großmutter, sein Elternteil (Kind der Großmutter) lebt noch. Freibetrag 200.000 €, steuerpflichtiger Erwerb 50.000 €, Steuersatz in Klasse I bis 75.000 € = 7 % → 3.500 € Erbschaftsteuer. Wäre der vermittelnde Elternteil bereits verstorben, würde der Enkel in die Position des verstorbenen Kindes rutschen und einen Freibetrag von 400.000 € erhalten – in diesem Fall bliebe der Erwerb komplett steuerfrei.
Beispiel 4 – Unverheiratetes Paar: Ein Lebensgefährte ohne Trauschein erbt 300.000 € Geldvermögen. Steuerklasse III, Freibetrag nur 20.000 €, steuerpflichtiger Erwerb 280.000 € – bei einem Steuersatz von 30 % (Klasse III bis 300.000 €) ergibt das 84.000 € Erbschaftsteuer. Dieses Beispiel zeigt drastisch, warum unverheiratete Paare beim Nachlass besonderen Handlungsbedarf haben (etwa über ein Testament mit Vermächtnis, das die Steuerlast nicht ändert, aber zumindest die Verteilung regelt, oder – je nach Situation – die Prüfung einer Eheschließung/Verpartnerung).
*Alle Beispiele sind vereinfachte Rechenbeispiele zur Veranschaulichung der gesetzlichen Mechanik und ersetzen keine individuelle Steuerberechnung – insbesondere bei gemischten Nachlässen mit Immobilien- oder Betriebsvermögen gelten zusätzliche Bewertungs- und Verschonungsregeln, die hier nicht behandelt werden.*
Die Zehnjahresfrist bei Schenkungen (§ 14 ErbStG)
Ein zentrales Gestaltungsinstrument: Der persönliche Freibetrag steht alle zehn Jahre erneut zur Verfügung. Schenkungen derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden zusammengerechnet – der frühere Erwerb wird mit seinem damaligen Wert zum aktuellen Erwerb addiert, und die Steuer wird auf den Gesamtbetrag neu berechnet (abzüglich der Steuer, die auf den früheren Erwerb bereits entfallen wäre oder tatsächlich gezahlt wurde, je nachdem was höher ist).
Beispiel: Ein Vater schenkt seinem Kind 2016 genau 400.000 € – der Freibetrag ist damit ausgeschöpft, keine Schenkungsteuer fällt an. Da zwischen 2016 und 2027 mehr als zehn Jahre liegen, kann derselbe Vater seinem Kind 2027 erneut bis zu 400.000 € steuerfrei schenken, weil der Freibetrag vollständig neu zur Verfügung steht.
Wer frühzeitig plant, kann über mehrere Schenkungen im Zehnjahresrhythmus deutlich größere Vermögen steuerfrei übertragen, als es eine einzelne Erbschaft am Lebensende erlauben würde.
Kettenschenkung: zwei Freibeträge nutzen – mit Vorsicht
Eine in der Praxis diskutierte Gestaltung ist die sogenannte Kettenschenkung: Statt dass Großeltern direkt an ihre Enkel schenken (Freibetrag nur 200.000 €), schenken sie zunächst den eigenen Kindern (Freibetrag 400.000 €), die den Betrag dann eigenständig an die Enkel weiterschenken (dort erneut 400.000 € bzw. 200.000 € Freibetrag) – auf diesem Weg lassen sich theoretisch mehr Freibeträge nutzen als bei einer direkten Großeltern-Enkel-Schenkung.
Der Haken: Die Finanzverwaltung erkennt das nur an, wenn der zwischengeschaltete Elternteil echte, unbeschränkte Entscheidungsfreiheit über das Geschenkte hat – keine vertragliche Pflicht zur Weitergabe. Ist eine Weitergabepflicht erkennbar (z. B. durch zeitgleiche notarielle Verträge, die die Weitergabe fest vorschreiben), behandelt die Rechtsprechung den Vorgang steuerlich als eine einzige Schenkung direkt vom Großelternteil an das Enkelkind – der günstigere Zwischenschritt entfällt dann rückwirkend. Gerichte haben in der Vergangenheit wiederholt betont, dass die eigene Dispositionsbefugnis des Zwischenbeschenkten entscheidend ist. Diese Gestaltung ist also kein Automatismus, sondern im Einzelfall rechtlich und steuerlich zu prüfen – hierfür empfiehlt sich fachkundige Beratung, bevor konkrete Verträge aufgesetzt werden.
Wie wird ein Depot zum Todestag bewertet?
Für die Erbschaftsteuer zählt nicht ein beliebiger Wert, sondern der Wert zum Bewertungsstichtag – bei einer Erbschaft ist das grundsätzlich der Todestag (§ 11 i. V. m. § 9 ErbStG). Für börsennotierte Wertpapiere und Fondsanteile ist das in der Praxis der Kurswert am Todestag (bei Wertpapieren häufig der niedrigste am Todestag notierte Kurs, bei Investmentfonds der Rücknahmepreis). Bei Tages- und Festgeld ist der Wert unkomplizierter: Kontostand zzgl. bis zum Stichtag aufgelaufener, aber noch nicht gutgeschriebener Zinsen.
Das bedeutet auch: Erbt eine Person kurz nach einem Kurseinbruch, wird der niedrigere Depotwert zum Todestag angesetzt – steigt der Kurs danach wieder, bleibt das für die Erbschaftsteuer ohne Bedeutung, da der Stichtagswert maßgeblich ist. Umgekehrt gilt das genauso bei einem Kursanstieg kurz vor dem Erbfall.
Nachlassverbindlichkeiten: Was den steuerpflichtigen Erwerb mindert
Vom Rohwert des Nachlasses lassen sich bestimmte Kosten und Schulden abziehen, bevor der steuerpflichtige Erwerb ermittelt wird (§ 10 Abs. 5 ErbStG) – unter anderem Schulden des Erblassers, Pflichtteilslasten und Vermächtnisse. Für die üblichen Kosten der Bestattung, eines angemessenen Grabmals und der Grabpflege sowie für Kosten, die unmittelbar mit der Nachlassabwicklung zusammenhängen (z. B. Erbscheinkosten, falls doch benötigt), können Erb:innen ohne Einzelnachweis pauschal 10.300 € als Erbfallkosten-Pauschbetrag abziehen (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG) – dieser Betrag gilt ebenfalls unverändert seit 2009. Höhere, tatsächlich nachgewiesene Kosten können statt des Pauschbetrags angesetzt werden.
Bei einer Erbengemeinschaft mit mehreren Erb:innen wird jede Person einzeln nach ihrem individuellen Erbteil, ihrer eigenen Steuerklasse und ihrem eigenen Freibetrag besteuert – es gibt keinen gemeinsamen "Familienfreibetrag" für den gesamten Nachlass. Wichtig zu wissen: Für die Erbschaftsteuerschuld haften Miterb:innen als Gesamtschuldner gegenüber dem Finanzamt, auch wenn die materielle Steuerlast individuell unterschiedlich hoch ausfällt – ein weiterer Grund, warum bei mehreren Erb:innen frühzeitige Abstimmung sinnvoll ist.
Rechenbeispiel zur Kettenschenkung: Großeltern möchten ihrem Enkelkind 400.000 € zukommen lassen. Bei einer direkten Schenkung an den Enkel greift nur der Freibetrag von 200.000 € (Elternteil lebt noch) – 200.000 € blieben steuerpflichtig, bei einem Steuersatz von 11 % (Klasse I bis 300.000 €) wären das 22.000 € Schenkungsteuer. Schenken die Großeltern stattdessen zunächst dem eigenen Kind 400.000 € (Freibetrag Kind: 400.000 €, steuerfrei) und entscheidet sich das Kind – aus eigenem, unbeeinflusstem Entschluss und ohne vertragliche Weitergabepflicht – dazu, dem eigenen Kind (dem Enkel der Großeltern) 400.000 € zu schenken (Freibetrag Enkel bei noch lebendem Elternteil: 200.000 €, hier fielen auf die restlichen 200.000 € wiederum 22.000 € an, sofern der Enkel-Freibetrag nicht durch weitere zeitliche Staffelung der Schenkung über die Zehnjahresfrist vollständig vermieden wird) – das Gestaltungspotenzial hängt stark vom Einzelfall ab und ist ohne belastbare Dispositionsfreiheit des Kindes steuerlich angreifbar. Dieses Beispiel zeigt vor allem, wie eng gestalterischer Spielraum und Anerkennungsrisiko hier beieinanderliegen – eine pauschale Blaupause lässt sich daraus nicht ableiten.
Gemeinschaftskonten und der Erbfall
Bei Ehepaaren und Partnerschaften ist ein gemeinsames Konto (häufig als "Oder-Konto" geführt, bei dem beide Partner:innen unabhängig voneinander verfügen können) im Alltag praktisch – im Erbfall aber nicht immer eindeutig. Rechtlich gehört beim Tod eines Kontoinhabers nur dessen Anteil am Guthaben zum Nachlass; im sogenannten Innenverhältnis wird bei Oder-Konten von Ehepaaren mangels anderer Vereinbarung häufig eine hälftige Beteiligung beider Partner:innen angenommen, unabhängig davon, wer das Geld tatsächlich eingezahlt hat. Banken behandeln im Außenverhältnis gegenüber dem überlebenden Partner das Konto oft pragmatisch, das ersetzt aber keine verbindliche Klärung der erbschaftsteuerlichen Zurechnung. Bei größeren gemeinsamen Vermögenswerten – gerade bei unverheirateten Paaren, bei denen die Steuerklasse-III-Falle aus dem vorherigen Abschnitt zuschlägt – lohnt sich eine bewusste Dokumentation der tatsächlichen Einzahlungsanteile, statt sich im Erbfall auf Vermutungen verlassen zu müssen.
Was passiert praktisch mit Bankkonto und Depot im Todesfall?
Die Bank meldet den Todesfall selbst ans Finanzamt
Viele glauben, sie müssten als Erst:e die Bank über den Erbfall informieren, damit steuerlich etwas passiert. Tatsächlich sind Banken und Depotverwahrer nach § 33 ErbStG gesetzlich verpflichtet, Konten und Depotbestände Verstorbener innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod erfahren haben, eigenständig dem zuständigen Erbschaftsteuer-Finanzamt zu melden. Das bedeutet: Kontostände zum Todestag werden dem Finanzamt in aller Regel automatisch bekannt, unabhängig davon, ob die Erb:innen selbst aktiv werden.
Ist ein Erbschein zwingend nötig?
Nicht zwingend. Liegt ein notarielles Testament vor, oder ein privatschriftliches Testament zusammen mit dem gerichtlichen Eröffnungsprotokoll, genügt das nach der Rechtsprechung als Nachweis der Erbenstellung gegenüber der Bank – ein zusätzlicher, oft mehrere hundert bis über tausend Euro teurer und Wochen bis Monate dauernder Erbschein darf nur verlangt werden, wenn konkrete, begründete Zweifel an der Erbfolge bestehen. Pauschale Vorsicht der Bank reicht dafür nicht aus.
Die Anzeigepflicht der Erb:innen (§ 30 ErbStG)
Unabhängig von der Bankmeldung sind Erb:innen (bzw. Beschenkte) selbst verpflichtet, den Erwerb innerhalb von drei Monaten, nachdem sie davon Kenntnis erlangt haben, dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen – mit Angaben zu Namen, Todestag/-ort bzw. Schenkungsdatum, Gegenstand und Wert des Erwerbs, Rechtsgrund und Verwandtschaftsverhältnis. Diese Anzeigepflicht entfällt, wenn der Erwerb auf einem eröffneten Testament oder Erbvertrag beruht, das von einem deutschen Gericht, Notar oder Konsul errichtet bzw. eröffnet wurde und sich das Verwandtschaftsverhältnis eindeutig daraus ergibt – außer, zum Nachlass gehören auch Grundvermögen, Betriebsvermögen, Kapitalgesellschaftsanteile oder Auslandsvermögen; dann bleibt die Anzeigepflicht bestehen. Bei notariell oder gerichtlich beurkundeten Schenkungen entfällt die Anzeigepflicht ebenfalls.
Die Erbschaftsteuererklärung (§ 31 ErbStG)
Erst wenn das Finanzamt (nach eigener Prüfung der eingegangenen Meldungen und Anzeigen) eine förmliche Steuererklärung anfordert, muss diese abgegeben werden – das Gesetz schreibt hierfür lediglich eine Mindestfrist von einem Monat vor; die konkrete Frist im Einzelfall bestimmt das zuständige Finanzamt.
Wann eine Reform droht – und wann sie es nicht tut
Die oben genannten Freibeträge und Steuersätze gelten unverändert seit 2009 und sind auch für 2026 geltendes Recht. Es gibt derzeit keine beschlossene Reform. Diskutiert wird das Thema trotzdem regelmäßig: Anfang 2026 hat die SPD ein Eckpunktepapier mit Vorschlägen für einen deutlich höheren Lebensfreibetrag und die Abschaffung der Zehnjahresfrist vorgelegt – das ist ein politischer Vorschlag, kein Gesetzentwurf und keine geltende Rechtslage. Zusätzlich steht eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu einem angrenzenden Thema (Verschonung von Betriebsvermögen) aus, die mittelbar auch die politische Reformdebatte beeinflussen könnte. Sollte daraus eine Gesetzesänderung folgen, würde diese nach üblichem Gesetzgebungsverlauf voraussichtlich nicht vor 2027/2028 in Kraft treten. Bis dahin gelten die in diesem Ratgeber genannten Zahlen unverändert – prüfe bei einer konkreten Entscheidung trotzdem den aktuellen Stand, insbesondere wenn zwischen deiner Lektüre und deinem konkreten Fall mehrere Jahre liegen.
Wann du dir professionelle Hilfe holen solltest
Die hier beschriebenen Grundregeln reichen für viele einfache Fälle mit reinem Geldvermögen und wenigen Erb:innen aus. Komplizierter wird es bei:
- Erbengemeinschaften mit mehreren Erb:innen und unterschiedlichen Interessen,
- gemischten Nachlässen aus Geldvermögen, Immobilien und/oder Betriebsvermögen (hier gelten zusätzliche Bewertungs- und Verschonungsregeln, die dieser Ratgeber bewusst ausklammert),
- Pflichtteilsansprüchen enterbter, aber pflichtteilsberechtigter Angehöriger,
- grenzüberschreitenden Fällen (Vermögen oder Erb:innen im Ausland),
- geplanten Gestaltungen wie Kettenschenkungen, bei denen die steuerliche Anerkennung im Einzelfall geprüft werden muss.
In diesen Fällen ist die Zusammenarbeit mit einem Steuerberater und – bei rechtlichen Streitfragen – einem Fachanwalt für Erbrecht üblich und sinnvoll. Dieser Ratgeber ersetzt diese individuelle Beratung nicht, sondern hilft dir, die richtigen Fragen zu stellen.
Häufige Fragen (FAQ)
Die wichtigsten Fragen rund um Erbschaft- und Schenkungsteuer auf Geldvermögen beantworten wir im FAQ-Block am Ende dieses Ratgebers.
Fazit
Bei reinem Geldvermögen sind die Regeln der Erbschaft- und Schenkungsteuer klarer, als ihr Ruf vermuten lässt: Steuerklasse und persönlicher Freibetrag bestimmen, wie viel überhaupt steuerpflichtig wird, und die Zehnjahresfrist eröffnet bei frühzeitiger Planung erhebliche Gestaltungsspielräume. Am wichtigsten ist es, die eigene Steuerklasse realistisch einzuschätzen – insbesondere für unverheiratete Paare, bei denen die Steuerklasse III schnell zu einer unangenehmen Überraschung werden kann – und bei komplexeren Nachlässen rechtzeitig fachkundigen Rat einzuholen.
*Dieser Ratgeber dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung. Insbesondere bei größeren, gemischten oder grenzüberschreitenden Nachlässen empfiehlt sich die Rücksprache mit einem Steuerberater oder Fachanwalt für Erbrecht. Stand: Juli 2026.*
Häufige Fragen
Wie hoch ist der Freibetrag für Ehepartner bei einer Erbschaft?
500.000 €, zuzüglich eines Versorgungsfreibetrags von bis zu 256.000 € (gekürzt um den Kapitalwert eigener steuerfreier Versorgungsbezüge wie einer Witwenrente).
Wie hoch ist der Freibetrag für Kinder?
400.000 € pro Elternteil. Enkel erhalten 200.000 €, wenn der vermittelnde Elternteil noch lebt, und 400.000 €, wenn dieser bereits verstorben ist.
Was passiert, wenn ein unverheirateter Lebenspartner erbt?
Ohne Trauschein fällt der Partner in Steuerklasse III mit nur 20.000 € Freibetrag und einem Steuersatz von bis zu 50 % – ein häufig unterschätztes Risiko bei gemeinsam aufgebautem Vermögen.
Wie oft steht der Freibetrag zur Verfügung?
Alle zehn Jahre neu (§ 14 ErbStG). Schenkungen derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden zusammengerechnet; danach steht der volle Freibetrag wieder zur Verfügung.
Muss ich der Bank einen Erbschein vorlegen?
Nicht zwingend. Ein notarielles Testament oder ein privatschriftliches Testament mit gerichtlichem Eröffnungsprotokoll genügt in der Regel als Nachweis; einen Erbschein darf die Bank nur bei konkreten, begründeten Zweifeln an der Erbfolge verlangen.
Woher weiß das Finanzamt von meinem geerbten Konto?
Banken sind gesetzlich verpflichtet (§ 33 ErbStG), Kontostände Verstorbener innerhalb eines Monats an das zuständige Finanzamt zu melden – unabhängig davon, ob die Erb:innen selbst aktiv werden.
Bis wann muss ich eine Erbschaft beim Finanzamt anzeigen?
Innerhalb von drei Monaten, nachdem du davon Kenntnis erlangt hast (§ 30 ErbStG) – außer die Anzeigepflicht entfällt, weil der Erwerb auf einem gerichtlich oder notariell eröffneten Testament beruht und keine Immobilien, Betriebsvermögen oder Auslandsvermögen betroffen sind.
Wird die Erbschaftsteuer bald reformiert?
Es gibt derzeit keine beschlossene Reform. Diskutierte Vorschläge (etwa ein SPD-Eckpunktepapier Anfang 2026) sind politische Vorschläge ohne Gesetzeskraft; eine mögliche Gesetzesänderung würde frühestens 2027/2028 wirksam.
Ist eine Kettenschenkung über Eltern an Enkel immer erlaubt?
Nur, wenn der zwischengeschaltete Elternteil echte, unbeschränkte Entscheidungsfreiheit über das Geschenkte hat. Bei einer erkennbaren Weitergabepflicht wird die Finanzverwaltung die Schenkung steuerlich als direkte Zuwendung vom ursprünglichen Schenker behandeln.
Wann sollte ich einen Steuerberater oder Fachanwalt hinzuziehen?
Insbesondere bei Erbengemeinschaften mit mehreren Erb:innen, gemischten Nachlässen aus Geld- und Immobilienvermögen, Pflichtteilsansprüchen, grenzüberschreitenden Fällen oder geplanten Gestaltungen wie einer Kettenschenkung.