Kinderkrankengeld 2026: Anspruch, Tage und Höhe berechnen
3. August 2026 · Lesezeit ca. 9 Min. · Redaktion: RenditeRadar
Wenn das Kind krank ist, zahlt die Krankenkasse Kinderkrankengeld statt Gehalt: 15 Tage pro Elternteil und Kind, für Alleinerziehende 30 Tage, meist 90 % vom Netto. So funktioniert Anspruch, Berechnung und Antrag 2026.
Ein Kind mit 39 Fieber, das nicht in die Kita darf, und gleichzeitig ein voller Terminkalender im Job – für viele Eltern ist das mehrmals im Jahr Realität. Für genau diesen Fall gibt es das Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V: eine Lohnersatzleistung der gesetzlichen Krankenkasse, die gezahlt wird, wenn ein Elternteil zu Hause bleiben muss, um ein krankes Kind zu betreuen. Anders als beim regulären Krankengeld, das die eigene Arbeitsunfähigkeit absichert, geht es hier um die Betreuung eines kranken Kindes – mit eigenen Regeln zu Anspruchstagen, Höhe und Voraussetzungen. Dieser Artikel erklärt, wer 2026 wie viele Tage bekommt, wie sich die Zahlung berechnet, wie der Antrag läuft – und was für privat versicherte und selbstständige Eltern gilt.
Kinderkrankengeld vs. Krankengeld: die Abgrenzung
Beide Leistungen kommen von der gesetzlichen Krankenkasse, betreffen aber unterschiedliche Situationen:
- Krankengeld (§ 44 ff. SGB V) ersetzt Einkommen, wenn die versicherte Person selbst arbeitsunfähig krank ist – ausführlich erklärt im Artikel zu Höhe, Dauer und Berechnung des Krankengelds.
- Kinderkrankengeld (§ 45 SGB V) ersetzt Einkommen, wenn ein Elternteil wegen der Erkrankung des Kindes der Arbeit fernbleiben muss, weil das Kind beaufsichtigt, betreut oder gepflegt werden muss und niemand anderes im Haushalt das übernehmen kann.
Die Berechnungslogik ähnelt sich (Prozentsatz vom Netto, gedeckelt durch die Beitragsbemessungsgrenze), die Anspruchstage, Altersgrenzen und Nachweise unterscheiden sich aber deutlich – deshalb lohnt sich ein eigener Blick auf die Details.
Wer hat Anspruch auf Kinderkrankengeld?
Der Anspruch setzt mehrere Bedingungen gleichzeitig voraus:
- Der Elternteil ist gesetzlich krankenversichert – als Pflichtmitglied (angestellt) oder freiwillig Versicherter mit Krankengeldanspruch. Privat Krankenversicherte (PKV) sind vom gesetzlichen Kinderkrankengeld ausgeschlossen (dazu unten mehr).
- Das Kind ist ebenfalls gesetzlich krankenversichert – entweder familienversichert oder mit eigener GKV-Mitgliedschaft. Ist das Kind privat versichert, entfällt der Anspruch, auch wenn der betreuende Elternteil selbst gesetzlich versichert ist.
- Das Kind ist jünger als 12 Jahre. Diese Altersgrenze entfällt, wenn das Kind behindert und auf Hilfe angewiesen ist – dann besteht der Anspruch unabhängig vom Alter.
- Eine Betreuung ist ärztlich notwendig und niemand anderes im Haushalt kann sie übernehmen. Das wird durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen (siehe unten).
- Es besteht kein anderweitiger Anspruch auf Entgeltfortzahlung für denselben Zeitraum (siehe Abschnitt zu § 616 BGB).
Beide Elternteile können den Anspruch grundsätzlich unabhängig voneinander nutzen – auch aufgeteilt, wenn sich zum Beispiel Mutter und Vater bei der Betreuung abwechseln.
Wie viele Tage gibt es 2026?
Die Anspruchstage wurden in den letzten Jahren mehrfach angepasst: Vor 2024 galten 10 Arbeitstage pro Elternteil und Kind (25 bei mehreren Kindern), für Alleinerziehende 20 bzw. 50 Tage. Zum 1. Januar 2024 wurde dieser Rahmen dauerhaft angehoben, und die erhöhten Werte gelten unverändert auch für 2025 und 2026:
| Situation | Tage pro Kind und Elternteil/Jahr | Familien-Höchstgrenze bei mehreren Kindern |
|---|---|---|
| Elternpaar – jeder Elternteil einzeln | 15 Arbeitstage | 35 Arbeitstage pro Elternteil und Jahr |
| Alleinerziehende | 30 Arbeitstage | 70 Arbeitstage pro Jahr |
Wichtig für die Praxis:
- Die Tage gelten pro Elternteil, nicht pro Familie – beide Elternteile haben also jeweils eigene 15 (bzw. 30) Tage pro Kind.
- Die Familien-Höchstgrenze (35 bzw. 70 Tage) greift erst, wenn ein Elternteil mehrere Kinder gleichzeitig oder nacheinander im selben Jahr betreuen muss.
- Gezählt werden Arbeitstage, keine Kalendertage – Wochenenden und Feiertage, an denen ohnehin nicht gearbeitet würde, zählen nicht mit.
- Diese erweiterte Regelung wurde 2025 gesetzlich verstetigt und gilt nach aktuellem Stand auch für 2026 unverändert fort. Wer auf Nummer sicher gehen will, prüft den aktuellen Stand direkt bei der eigenen Krankenkasse, da der Gesetzgeber die Regelung in der Vergangenheit mehrfach angepasst hat.
Wie hoch ist das Kinderkrankengeld?
Die Berechnung folgt § 45 Abs. 2 SGB V und ist einstufig – anders als beim regulären Krankengeld mit seiner 70/90-Regel:
- Regelfall: 90 % des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts.
- 100 % des Nettos, wenn in den zwölf Kalendermonaten vor der Freistellung beitragspflichtige Einmalzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld geflossen sind.
- Höchstbetrag: Das Kinderkrankengeld darf 70 % der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung nicht übersteigen. Für 2026 liegt die Beitragsbemessungsgrenze bei 69.750 Euro im Jahr (193,75 Euro pro Kalendertag); 70 % davon ergeben einen Tageshöchstbetrag von 135,63 Euro.
Rechenbeispiel
Anna verdient netto 2.700 Euro im Monat. Ihr Sohn (7) hat eine schwere Mandelentzündung, der Kinderarzt bescheinigt vier Tage Betreuungsbedarf.
- Kalendertäglicher Nettoverdienst: 2.700 € ÷ 30 = 90 € pro Tag.
- Kinderkrankengeld: 90 % von 90 € = 81 € pro Tag.
- Da 81 € deutlich unter dem Höchstbetrag von 135,63 € liegt, wird nicht gekappt.
- Für vier Arbeitstage erhält Anna: 4 × 81 € = 324 € von ihrer Krankenkasse.
Bei höheren Einkommen wirkt der Deckel: Verdient ein Elternteil kalendertäglich netto mehr als rund 150 Euro, würde die 90-Prozent-Rechnung über 135,63 Euro liegen – gezahlt werden dann trotzdem nur maximal 135,63 Euro pro Tag. Wer sich zusätzlich einen groben Überblick über das eigene Nettoeinkommen verschaffen will, findet dazu Rechenwege auch im Artikel zur Elterngeld-Netto-Berechnung – die Grundlogik „Ersatzrate vom Netto, gedeckelt" ist dort ähnlich aufgebaut wie beim Kinderkrankengeld.
Vom Brutto-Kinderkrankengeld werden – wie beim regulären Krankengeld – Beiträge zur Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung abgezogen; zur Krankenversicherung fallen während des Bezugs keine eigenen Beiträge an.
Antrag: die Kinderkrankengeld-Bescheinigung
Der Ablauf ist in der Praxis unkompliziert, aber fristgebunden:
- Ärztliche Bescheinigung besorgen. Der Kinderarzt bzw. die Kinderärztin stellt eine Bescheinigung aus, die bestätigt, dass das Kind erkrankt ist, eine Beaufsichtigung/Betreuung/Pflege erforderlich ist und kein anderes Haushaltsmitglied dies übernehmen kann. Diese Bescheinigung ist speziell für die Kinderkrankengeld-Beantragung gedacht und nicht mit der normalen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Elternteils zu verwechseln.
- Arbeitgeber informieren. Der Elternteil zeigt die Verhinderung dem Arbeitgeber unverzüglich an und legt die Bescheinigung vor (oft reicht zunächst eine formlose Mitteilung, das Original folgt).
- Bescheinigung bei der Krankenkasse einreichen. Viele Kassen akzeptieren den Upload per App oder Online-Portal; auch Nachreichung ist in der Regel möglich, sollte aber zeitnah erfolgen.
- Kinderkrankengeld wird ausgezahlt, sobald die Kasse die Angaben (Anspruchstage, Nettoentgelt) geprüft hat – meist mit einer der folgenden Gehaltszahlungen oder als separate Überweisung.
Verhältnis zu § 616 BGB und der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber
Ein häufiger Stolperstein: Manche Arbeitsverträge sehen vor, dass der Arbeitgeber bei kurzfristiger, unverschuldeter Verhinderung – etwa wegen eines kranken Kindes – für eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit" weiter das volle Gehalt zahlt (§ 616 BGB). Das ist keine automatische gesetzliche Pflicht, sondern eine Auffangregelung, die durch Arbeits- oder Tarifvertrag ausgeschlossen werden kann – und das ist in vielen Verträgen mittlerweile Standard.
Wichtig für das Zusammenspiel beider Ansprüche:
- Zahlt der Arbeitgeber nach § 616 BGB weiter, hat dieser Anspruch Vorrang vor dem Kinderkrankengeld. Für den bezahlten Zeitraum entsteht dann kein zusätzlicher Anspruch gegen die Krankenkasse – eine bereits gezahlte Vergütung wird auf einen möglichen Kinderkrankengeldanspruch angerechnet.
- Ist § 616 BGB im Arbeitsvertrag ausgeschlossen (oder ist die Fehlzeit länger als die „nicht erhebliche Zeit", die meist mit wenigen Tagen angesetzt wird), springt die Krankenkasse direkt mit dem Kinderkrankengeld ein – dann allerdings nur mit 90 bzw. 100 % des Netto-Ersatzes und nicht mit vollem Gehalt.
- Eltern sollten daher vorab im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag prüfen, ob und für wie lange § 616 BGB gilt, um keine Überraschung bei der Höhe der Zahlung zu erleben.
Privat versicherte Eltern (PKV): kein automatischer Anspruch
Kinderkrankengeld ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung – die private Krankenversicherung kennt dieses Instrument grundsätzlich nicht. Das hat mehrere Konsequenzen:
- Ist der betreuende Elternteil privat versichert, entfällt der gesetzliche Anspruch auf Kinderkrankengeld – unabhängig davon, wie das Kind versichert ist.
- Ist der Elternteil gesetzlich, das Kind aber privat versichert (z. B. bei sehr gut verdienenden Familien, in denen das Kind über den privat versicherten Elternteil mitversichert ist), entfällt der Anspruch ebenfalls, weil § 45 SGB V ein gesetzlich versichertes Kind voraussetzt.
- Alternative Absicherung: Einige Versicherer bieten freiwillige Krankentagegeld-Zusatzversicherungen an, die auch die Betreuung erkrankter Kinder einschließen. Wer als privat versicherte Familie regelmäßig mit Betreuungsausfällen rechnet, kann eine solche Zusatzabsicherung prüfen.
- Unbezahlte Freistellung bleibt möglich: Auch ohne Zahlungsanspruch besteht für abhängig Beschäftigte grundsätzlich ein Recht, sich für die Betreuung eines erkrankten Kindes unter 12 Jahren von der Arbeit freistellen zu lassen, wenn keine andere Betreuung organisiert werden kann – dann allerdings ohne Entgeltfortzahlung, sofern nicht der Arbeitsvertrag oder § 616 BGB etwas anderes vorsieht.
Die folgende Übersicht fasst die wichtigsten Konstellationen zusammen:
| Konstellation | Anspruch auf Kinderkrankengeld? |
|---|---|
| Beide Elternteile GKV, Kind GKV | Ja, für den betreuenden Elternteil |
| Ein Elternteil GKV, ein Elternteil PKV, Kind GKV | Ja, aber nur für den GKV-versicherten Elternteil |
| Elternteil GKV, Kind PKV versichert | Nein |
| Elternteil PKV versichert | Nein – ggf. private Krankentagegeld-Zusatzversicherung prüfen |
Selbstständige und Freiberufler
Für Selbstständige gilt dieselbe Grundregel wie beim regulären Krankengeld: Ohne eigenen Krankengeldanspruch kein Kinderkrankengeld. Wer freiwillig gesetzlich versichert ist, aber keine Wahlerklärung zum Krankengeld-Beitragssatz abgegeben oder keinen Wahltarif Krankengeld nach § 53 SGB V abgeschlossen hat, hat grundsätzlich keinen Anspruch – weder auf Krankengeld für die eigene Erkrankung noch auf Kinderkrankengeld.
Wer hingegen einen solchen Krankengeldanspruch aufgebaut hat, kann bei Erkrankung des Kindes ebenfalls Kinderkrankengeld beantragen; die Berechnung erfolgt dann analog zur eigenen Krankengeldberechnung auf Basis des beitragspflichtigen Arbeitseinkommens, ebenfalls gedeckelt durch die Beitragsbemessungsgrenze. Da die genauen Bedingungen (Karenzzeit, Vertragsbindung, Berechnungsdetails) von Kasse zu Kasse und Wahltarif zu Wahltarif variieren, lohnt sich vor Abschluss ein direkter Vergleich bei der eigenen Krankenkasse.
Häufige Fehler bei der Antragstellung
- Zu spät eine Bescheinigung einholen. Wer erst nach mehreren Tagen zum Kinderarzt geht, riskiert Lücken – die Bescheinigung sollte möglichst am ersten Betreuungstag ausgestellt werden.
- Die falsche Bescheinigung einreichen. Die reguläre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Kindes reicht der Krankenkasse allein oft nicht; benötigt wird die spezielle Bescheinigung für den Kinderkrankengeldantrag.
- Anspruchstage zwischen den Elternteilen nicht abstimmen. Da jeder Elternteil eigene Tage hat, lohnt sich bei längeren Betreuungszeiten eine bewusste Aufteilung, statt dass ein Elternteil allein alle Tage „verbraucht".
- § 616 BGB im Arbeitsvertrag nicht geprüft haben. Wer nicht weiß, ob der Arbeitgeber für kurze Zeiträume weiterzahlt, kann bei der Beantragung unnötig Zeit verlieren oder Ansprüche falsch geltend machen.
- Bei mehreren Kindern im selben Jahr die Familien-Höchstgrenze übersehen. Wer z. B. drei Kinder hat, die alle im selben Jahr krank werden, sollte die Tage im Blick behalten, damit nicht unerwartet die 35- bzw. 70-Tage-Grenze erreicht wird.
- Bei PKV-Konstellationen fälschlich von einem GKV-ähnlichen Anspruch ausgehen. Privat versicherte Eltern sollten frühzeitig klären, ob überhaupt eine Zusatzabsicherung besteht, statt sich im Ernstfall auf eine Zahlung zu verlassen, die es rechtlich gar nicht gibt.
Fazit
Kinderkrankengeld federt einen der planbar-unplanbaren Härtefälle des Familienalltags ab: das kranke Kind, das nicht in Kita oder Schule kann. 2026 gilt weiterhin die 2024 eingeführte, seither verstetigte Regelung von 15 Arbeitstagen pro Elternteil und Kind (35 bei mehreren Kindern), für Alleinerziehende 30 bzw. 70 Tage – gezahlt werden 90 bis 100 Prozent des ausgefallenen Nettos, gedeckelt auf 135,63 Euro pro Tag. Voraussetzung ist, dass sowohl der betreuende Elternteil als auch das Kind gesetzlich krankenversichert sind; privat Versicherte und viele Selbstständige sind auf freiwillige Zusatzabsicherung oder eine eigene Krankengeld-Wahlerklärung angewiesen. Wer die Bescheinigung frühzeitig beim Kinderarzt holt, den Arbeitgeber informiert und weiß, ob § 616 BGB im eigenen Arbeitsvertrag greift, vermeidet die häufigsten Verzögerungen bei der Auszahlung.
*Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ist keine Rechts- oder Versicherungsberatung. Für den individuellen Fall lohnt sich eine Beratung durch die Krankenkasse, einen Sozialverband oder eine Fachanwältin bzw. einen Fachanwalt für Sozial- oder Arbeitsrecht.*
Häufige Fragen
Wie viele Tage Kinderkrankengeld gibt es 2026 pro Kind?
Jeder Elternteil kann 2026 für 15 Arbeitstage pro Kind und Jahr Kinderkrankengeld beziehen, bei mehreren Kindern maximal 35 Arbeitstage pro Elternteil und Jahr. Alleinerziehende erhalten 30 Arbeitstage pro Kind, bei mehreren Kindern maximal 70 Arbeitstage pro Jahr. Diese seit 2024 geltende erhöhte Regelung wurde verstetigt und gilt auch 2026 unverändert fort.
Wie hoch ist das Kinderkrankengeld?
Das Kinderkrankengeld beträgt in der Regel 90 % des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts, bei beitragspflichtigen Einmalzahlungen (z. B. Weihnachts- oder Urlaubsgeld) in den vorangegangenen zwölf Monaten sogar 100 %. Es ist gedeckelt auf 70 % der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze, für 2026 also maximal 135,63 Euro pro Tag.
Bis zu welchem Alter des Kindes gibt es Kinderkrankengeld?
Grundsätzlich bis zum vollendeten 12. Lebensjahr des Kindes. Ist das Kind behindert und auf Hilfe angewiesen, entfällt diese Altersgrenze und der Anspruch besteht unabhängig vom Alter des Kindes.
Bekommen privat versicherte Eltern Kinderkrankengeld?
Nein, Kinderkrankengeld ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Ist der betreuende Elternteil privat versichert, entfällt der gesetzliche Anspruch – ebenso wenn das Kind privat versichert ist, selbst wenn der Elternteil selbst gesetzlich versichert ist. Als Alternative kommt eine private Krankentagegeld-Zusatzversicherung infrage, die auch kranke Kinder einschließt.
Haben Selbstständige Anspruch auf Kinderkrankengeld?
Nur, wenn sie einen eigenen Krankengeldanspruch haben – also eine Wahlerklärung zum allgemeinen Beitragssatz abgegeben oder einen Wahltarif Krankengeld nach § 53 SGB V abgeschlossen haben. Ohne einen solchen Krankengeldanspruch besteht weder Anspruch auf eigenes Krankengeld noch auf Kinderkrankengeld.
Muss der Arbeitgeber bei einem kranken Kind trotzdem weiterzahlen?
Das hängt vom Arbeitsvertrag ab. § 616 BGB kann eine kurzzeitige bezahlte Freistellung vorsehen, wird aber in vielen Arbeitsverträgen ausgeschlossen. Zahlt der Arbeitgeber nach § 616 BGB weiter, hat dieser Anspruch Vorrang und wird auf einen möglichen Kinderkrankengeldanspruch angerechnet. Ist § 616 BGB ausgeschlossen, springt direkt die Krankenkasse mit Kinderkrankengeld ein.
Welche Bescheinigung brauche ich für den Antrag auf Kinderkrankengeld?
Nötig ist eine spezielle ärztliche Bescheinigung des Kinderarztes bzw. der Kinderärztin, die die Erkrankung des Kindes und die Erforderlichkeit der Betreuung bestätigt. Diese Bescheinigung wird bei der Krankenkasse eingereicht (häufig per App oder Online-Portal), zusätzlich muss der Arbeitgeber über die Verhinderung informiert werden.
Können sich beide Elternteile die Betreuungstage aufteilen?
Ja. Jeder Elternteil hat einen eigenen Anspruch von 15 Arbeitstagen pro Kind und Jahr (30 bei Alleinerziehenden). Bei längeren Erkrankungen können sich Mutter und Vater bei der Betreuung abwechseln und dabei jeweils ihre eigenen Anspruchstage nutzen.