Ratgeber
Unterhaltsvorschuss 2026: Anspruch, Höhe und Antrag beim Jugendamt
Stand: Juli 2026 · Lesezeit ca. 16 Min. · Redaktion: RenditeRadar
Zahlt der andere Elternteil keinen Unterhalt, springt der Staat ein: 227, 299 oder 394 Euro im Monat – ohne Unterhaltstitel und für Kinder unter zwölf ohne Einkommensgrenze. So funktionieren Anspruch, Berechnung, Antrag und Rückgriff.
Wenn der andere Elternteil keinen Unterhalt zahlt, trifft das zuerst die Haushaltskasse – und zwar sofort. Miete, Kita-Beitrag und Einkauf laufen weiter, während Mahnungen an den Ex-Partner ins Leere gehen. Genau für diese Lücke gibt es den Unterhaltsvorschuss: Der Staat springt ein und zahlt einen festen Monatsbetrag für dein Kind, unabhängig davon, ob der andere Elternteil sich rührt. Du musst niemanden selbst verklagen, keinen Unterhaltstitel vorlegen und keine Zahlungsmoral erzwingen – das übernimmt danach das Amt.
Dieser Ratgeber erklärt, wer Anspruch hat, wie hoch der Unterhaltsvorschuss 2026 ist, wie er sich rechnerisch zusammensetzt, wie der Antrag beim Jugendamt abläuft, was der sogenannte Rückgriff bedeutet – und welche Stolperfallen in der Praxis am häufigsten auftauchen. Rechtsgrundlage ist das Unterhaltsvorschussgesetz (UVG).
Wichtig vorab: Dieser Artikel ist allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Unterhaltsvorschuss ist Sozial- und Familienrecht, und viele Details hängen vom Einzelfall ab. Für deine konkrete Situation sind die Unterhaltsvorschussstelle deines Jugendamts (kostenlos), eine Beratungsstelle für Alleinerziehende oder ein Fachanwalt für Familienrecht die richtigen Ansprechpartner.
Kurz vorweg: Unterhaltsvorschuss ist nicht Elternunterhalt
Diese beiden Begriffe werden regelmäßig verwechselt, obwohl sie in entgegengesetzte Richtungen zeigen:
- Unterhaltsvorschuss (dieser Artikel): Der Staat zahlt für das Kind eines Alleinerziehenden, weil der andere Elternteil den Kindesunterhalt nicht zahlt. Rechtsgrundlage: Unterhaltsvorschussgesetz.
- Elternunterhalt: Erwachsene Kinder sollen unter Umständen für die Pflegeheimkosten ihrer Eltern aufkommen. Rechtsgrundlage: BGB und SGB XII, mit der 100.000-Euro-Einkommensgrenze aus dem Angehörigen-Entlastungsgesetz.
Wenn du eigentlich Letzteres gesucht hast, findest du das Thema hier: Elternunterhalt: Wann Kinder für die Pflegeheimkosten ihrer Eltern zahlen müssen. Für alles Weitere in diesem Ratgeber spielt Elternunterhalt keine Rolle – die beiden Regelwerke haben nichts miteinander zu tun.
Was Unterhaltsvorschuss ist – und was nicht
Der Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche Sozialleistung für das Kind, nicht für dich als Elternteil. Sie ersetzt den ausfallenden Barunterhalt des Elternteils, bei dem das Kind nicht lebt – ganz oder teilweise.
Drei Punkte, die in der Praxis oft für Erleichterung sorgen:
- Du brauchst keinen Unterhaltstitel. Ein Gerichtsbeschluss oder eine Jugendamtsurkunde gegen den anderen Elternteil ist keine Voraussetzung.
- Für Kinder unter 12 gibt es keine Einkommensgrenze für dich. Ob du 1.400 € oder 5.000 € verdienst, spielt für den Anspruch keine Rolle.
- Du musst dem anderen Elternteil nicht hinterherlaufen. Sobald bewilligt ist, geht der Unterhaltsanspruch deines Kindes in Höhe der gezahlten Leistung auf das Land über (§ 7 UVG). Das Amt fordert das Geld ein, nicht du.
Was er dagegen nicht ist: kein Zuschuss zu deinem eigenen Lebensunterhalt, kein Betreuungsunterhalt, kein Darlehen, das du zurückzahlen musst – und in der Regel auch nicht der volle Betrag, der dem Kind unterhaltsrechtlich zusteht. Warum, steht weiter unten.
Wer Anspruch hat: die Voraussetzungen
Die Grundvoraussetzungen (§ 1 Abs. 1 UVG)
Anspruch hat ein Kind, das
- noch nicht 12 Jahre alt ist (für 12- bis 17-Jährige gelten Zusatzregeln, siehe unten),
- in Deutschland bei einem Elternteil lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von Ehegatte bzw. Lebenspartner dauernd getrennt lebt, und
- vom anderen Elternteil keinen oder keinen regelmäßigen Unterhalt mindestens in Höhe des Unterhaltsvorschusses erhält – bzw. bei dessen Tod keine entsprechenden Waisenbezüge.
Der dritte Punkt ist wichtiger, als er klingt: Auch unregelmäßige oder zu niedrige Zahlungen begründen einen Anspruch. Zahlt der andere Elternteil mal 100 €, mal gar nichts, kannst du Unterhaltsvorschuss beantragen; tatsächlich gezahlte Beträge werden dann im jeweiligen Monat angerechnet.
Der Anspruch besteht auch, wenn die Vaterschaft noch gar nicht geklärt ist. Voraussetzung ist allerdings, dass du bei der Vaterschaftsfeststellung mitwirkst (dazu unten mehr). Ebenso können Halbwaisen Unterhaltsvorschuss bekommen – dann werden Waisenbezüge angerechnet.
Kinder von 12 bis 17: die Zusatzvoraussetzungen (§ 1 Abs. 1a UVG)
Seit der Reform zum 1. Juli 2017 gibt es Unterhaltsvorschuss bis zum 18. Geburtstag und ohne die früher geltende Höchstbezugsdauer von 72 Monaten. Für die Altersgruppe ab 12 hat der Gesetzgeber aber eine zusätzliche Hürde eingebaut. Ab dem 12. Geburtstag besteht der Anspruch nur, wenn eine dieser beiden Bedingungen erfüllt ist:
- Variante 1: Das Kind bezieht keine Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld) – oder die Hilfebedürftigkeit des Kindes im Sinne des § 9 SGB II wird durch den Unterhaltsvorschuss gerade vermieden. Der Vorschuss muss das Kind also aus dem Bürgergeld-Bezug herausheben.
- Variante 2: Du als betreuender Elternteil verfügst – ohne das Kindergeld – über Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II von mindestens 600 € monatlich. Die Absetzbeträge nach § 11b SGB II werden dabei ausdrücklich *nicht* abgezogen; deshalb wird diese Schwelle in der Praxis meist als „600 € brutto" beschrieben.
Maßgeblich ist laut Gesetz der zuletzt bekanntgegebene Jobcenter-Bescheid für den betreffenden Monat – also den Monat des 12. Geburtstags, bei späterer Antragstellung den Monat der Antragstellung und bei einer Überprüfung den Monat der Überprüfung. Die Feststellung gilt dann bis zur nächsten Überprüfung.
Praktisch heißt das: Wenn dein Haushalt kein Bürgergeld bezieht, ist Variante 1 in aller Regel unproblematisch erfüllt. Die 600-Euro-Regel wird erst relevant, wenn ihr im SGB-II-Bezug seid und der Vorschuss die Bedürftigkeit des Kindes nicht vollständig beseitigt.
Wie hoch ist der Unterhaltsvorschuss 2026?
Die Höhe ist bundeseinheitlich und nicht verhandelbar. Sie ergibt sich aus dem Mindestunterhalt nach § 1612a BGB (festgelegt in der Mindestunterhaltsverordnung) abzüglich des vollen Kindergeldes für ein erstes Kind (§ 2 UVG). Zum 1. Januar 2026 sind Mindestunterhalt und Kindergeld jeweils um 4 € gestiegen – die Auszahlungsbeträge bleiben deshalb gegenüber 2025 unverändert.
| Altersstufe | Alter des Kindes | Mindestunterhalt 2026 | – Kindergeld 2026 | Unterhaltsvorschuss 2026 |
|---|---|---|---|---|
| 1. Stufe | 0 bis 5 Jahre | 486 € | 259 € | 227 € / Monat |
| 2. Stufe | 6 bis 11 Jahre | 558 € | 259 € | 299 € / Monat |
| 3. Stufe | 12 bis 17 Jahre | 653 € | 259 € | 394 € / Monat |
Der Wechsel in die nächste Altersstufe passiert automatisch – du musst dafür nichts tun. Gezahlt wird monatlich im Voraus; auszuzahlende Beträge werden auf volle Euro aufgerundet, Beträge unter 5 € werden nicht geleistet (§ 9 Abs. 3 UVG).
Warum das volle Kindergeld abgezogen wird
Das ist der Punkt, der am meisten Verwirrung stiftet. Beim „normalen" Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle wird bei minderjährigen Kindern nur das halbe Kindergeld auf den Bedarf angerechnet. Beim Unterhaltsvorschuss zieht das Gesetz dagegen das volle Kindergeld für ein erstes Kind ab – weil dieses Kindergeld ja bereits vollständig bei dir im Haushalt ankommt.
Daraus ergibt sich eine feste Differenz von genau einem halben Kindergeld, 2026 also 129,50 € pro Monat:
| Altersstufe | Zahlbetrag Kindesunterhalt (Mindestunterhalt – halbes Kindergeld) | Unterhaltsvorschuss | Differenz |
|---|---|---|---|
| 0 bis 5 Jahre | 356,50 € | 227 € | 129,50 € |
| 6 bis 11 Jahre | 428,50 € | 299 € | 129,50 € |
| 12 bis 17 Jahre | 523,50 € | 394 € | 129,50 € |
*Vergleichswerte für die unterste Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle. Verdient der andere Elternteil mehr, liegt sein geschuldeter Unterhalt entsprechend höher – der Unterhaltsvorschuss bleibt trotzdem beim Festbetrag.*
Der restliche Unterhalt bleibt deinem Kind erhalten
Diese Differenz ist nicht verloren. Auf das Land geht der Unterhaltsanspruch nur in Höhe der tatsächlich gezahlten Leistung über (§ 7 Abs. 1 UVG). Der darüber hinausgehende Unterhaltsanspruch bleibt beim Kind und kann weiterhin geltend gemacht werden – zum Beispiel über eine kostenlose Beistandschaft des Jugendamts. Beides parallel ist ausdrücklich möglich und in vielen Fällen sinnvoll.
Was zusätzlich angerechnet wird
Auf den Unterhaltsvorschuss werden im selben Monat angerechnet (§ 2 Abs. 3 und 4 UVG):
- Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils
- Waisenbezüge (und entsprechende Schadenersatzleistungen) nach dem Tod des anderen Elternteils oder eines Stiefelternteils
- bei Kindern, die keine allgemeinbildende Schule mehr besuchen (z. B. in einer Ausbildung): eigene Einkünfte und Vermögenserträge – allerdings nur zur Hälfte und nach Abzug eines Zwölftels des Arbeitnehmer-Pauschbetrags sowie pauschal 100 € ausbildungsbedingtem Aufwand bei Azubis
Zahlt der andere Elternteil also zum Beispiel regelmäßig 150 € für ein achtjähriges Kind, stockt das Amt auf die 299 € auf und überweist die Differenz.
Wann kein Anspruch besteht
Diese Ausschlussgründe sind die häufigste Ursache für abgelehnte oder eingestellte Leistungen:
- Du lebst mit dem anderen Elternteil zusammen (§ 1 Abs. 3 UVG). Dann fehlt die Alleinerziehenden-Situation.
- Du heiratest neu oder begründest eine eingetragene Lebenspartnerschaft. Dann bist du nicht mehr ledig, verwitwet, geschieden oder dauernd getrennt lebend im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG – der Anspruch endet. Das ist eine echte und viel kritisierte Härte des Gesetzes und wird häufig übersehen.
- Du verweigerst notwendige Auskünfte oder wirkst bei der Feststellung der Vaterschaft bzw. des Aufenthaltsorts des anderen Elternteils nicht mit (§ 1 Abs. 3 UVG).
- Der andere Elternteil hat den Unterhalt für den Monat vorausgeleistet (§ 1 Abs. 4 UVG).
- Echtes bzw. weitgehend paritätisches Wechselmodell. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteilen vom 12. Dezember 2023 (Az. 5 C 9.22 und 5 C 10.22) entschieden: Erreicht oder überschreitet der Betreuungsanteil des anderen, barunterhaltspflichtigen Elternteils 40 Prozent, entfällt der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.
- Für nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländerinnen und Ausländer gelten zusätzliche aufenthaltsrechtliche Voraussetzungen (§ 1 Abs. 2a UVG). Hier lohnt sich eine gezielte Beratung.
Ein Ausschlussgrund ist ausdrücklich nicht: dass ein neuer Partner oder eine neue Partnerin bei dir einzieht, ohne dass ihr heiratet. Anders als beim Bürgergeld, wo eine Bedarfsgemeinschaft entstehen kann, kennt das UVG keine Anrechnung von Partnereinkommen. Entscheidend sind allein dein Familienstand und dass du nicht mit dem anderen Elternteil zusammenlebst.
So beantragst du Unterhaltsvorschuss: Schritt für Schritt
Schritt 1 – Zuständige Stelle finden. Zuständig ist die durch Landesrecht bestimmte Stelle am Wohnort des Kindes – in der Praxis fast immer die Unterhaltsvorschussstelle beim Jugendamt deiner Stadt oder deines Landkreises. Suchbegriff: „Unterhaltsvorschuss" plus Name deiner Kommune.
Schritt 2 – Sofort beantragen, nicht erst sammeln. Der Unterhaltsvorschuss wird rückwirkend höchstens für den Monat vor dem Antragsmonat gezahlt – und auch das nur, wenn es an zumutbaren Bemühungen, den anderen Elternteil zum Zahlen zu bewegen, nicht gefehlt hat (§ 4 UVG). Jeder Monat, den du wartest, ist verloren. Ein formloser schriftlicher Antrag mit Nachreichung der Unterlagen ist besser als ein perfekter Antrag vier Wochen später.
Schritt 3 – Antrag stellen. Der Antrag ist schriftlich zu stellen; viele Kommunen bieten inzwischen zusätzlich elektronische oder Online-Formulare an. Antragsberechtigt ist der Elternteil, bei dem das Kind lebt, bzw. der gesetzliche Vertreter des Kindes.
Schritt 4 – Unterlagen zusammenstellen. Die genaue Liste unterscheidet sich je nach Kommune – frag im Zweifel direkt nach. Üblich sind:
- Geburtsurkunde des Kindes
- Personalausweis oder Pass (und gegebenenfalls Aufenthaltstitel)
- Meldebescheinigung bzw. Nachweis, dass Kind und du zusammen wohnen
- Nachweis zum Familienstand (Scheidungsbeschluss, Nachweis der Trennung, Sterbeurkunde)
- alle bekannten Angaben zum anderen Elternteil: Name, letzte bekannte Anschrift, Geburtsdatum, Arbeitgeber
- Nachweise über bisherige Unterhaltszahlungen (Kontoauszüge) oder darüber, dass nichts gezahlt wird
- Kindergeldbescheid
- vorhandener Unterhaltstitel, Vaterschaftsanerkennung oder Unterlagen zum laufenden Vaterschaftsverfahren
- bei Kindern ab 12 und Bürgergeld-Bezug: aktueller Jobcenter-Bescheid und Einkommensnachweise für die 600-Euro-Prüfung
Schritt 5 – Parallel eine Beistandschaft prüfen. Die Beistandschaft ist ein kostenloses Angebot der Jugendämter: Das Amt hilft bei der Vaterschaftsfeststellung und bei der Durchsetzung des Kindesunterhalts – auch des Teils, der über den Unterhaltsvorschuss hinausgeht. Ein schriftlicher Antrag beim Jugendamt genügt, das Sorgerecht bleibt unangetastet.
Schritt 6 – Bescheid prüfen. Im Bescheid müssen die nach § 2 Abs. 2 bis 4 UVG angerechneten Beträge ausgewiesen sein (§ 9 Abs. 2 UVG). Prüfe Altersstufe, Anrechnungen und Beginnmonat. Gegen einen fehlerhaften Bescheid kannst du innerhalb der in der Rechtsbehelfsbelehrung genannten Frist Widerspruch einlegen.
Schritt 7 – Änderungen sofort melden. Umzug, Heirat, neue Unterhaltszahlungen, Einkommen des Kindes, neue Erkenntnisse zum anderen Elternteil – all das musst du unverzüglich mitteilen (§ 6 Abs. 4 UVG). Das ist keine Formalie, sondern schützt dich vor Rückforderungen.
Rückgriff: Was das Amt mit dem anderen Elternteil macht
Sobald Unterhaltsvorschuss gezahlt wird, geht der Unterhaltsanspruch deines Kindes in Höhe der Leistung zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf das Land über (§ 7 Abs. 1 UVG). Ab diesem Moment ist das Land der Gläubiger – nicht mehr du.
Das Amt hat dafür deutlich schärfere Werkzeuge als eine Privatperson:
- Der andere Elternteil ist zur Auskunft verpflichtet und muss insbesondere darlegen, dass er seiner wegen der Minderjährigkeit gesteigerten Unterhaltspflicht vollständig nachkommt (§ 6 Abs. 1 UVG).
- Arbeitgeber und Versicherungsunternehmen müssen auf Verlangen Auskunft über Beschäftigung, Arbeitsstätte, Verdienst und Wohnort geben (§ 6 Abs. 2 UVG).
- Sozialleistungsträger und Finanzämter müssen Wohnort, Arbeitgeber und Einkünfte mitteilen (§ 6 Abs. 5 UVG).
- Als letztes Mittel kann die Stelle über das Bundeszentralamt für Steuern einen Kontenabruf veranlassen, wenn die direkte Auskunft nicht weiterhilft (§ 6 Abs. 6 UVG).
- Die Ansprüche sind rechtzeitig und vollständig durchzusetzen (§ 7 Abs. 3 UVG); bei absehbar längerem Bezug kann das Land Unterhalt auch für die Zukunft gerichtlich geltend machen (§ 7 Abs. 4 UVG).
Für dich ist entscheidend: Der Erfolg dieses Rückgriffs ist keine Voraussetzung für deine Zahlung. Ob das Land das Geld je wiedersieht, ändert an deinem Anspruch nichts. Bundesweit liegt die Rückgriffquote nach der Geschäftsstatistik des Bundesfamilienministeriums seit Jahren nur bei etwa einem Sechstel bis einem Fünftel der Ausgaben; zuletzt bezogen rund 850.000 Kinder Unterhaltsvorschuss, bei jährlichen Ausgaben von gut drei Milliarden Euro. Das ist ein politisches Problem – ausdrücklich nicht deins.
Auch praktisch relevant: Ist der andere Elternteil überschuldet, laufen die Rückstände nicht zwangsläufig ins Leere. Verbindlichkeiten aus rückständigem gesetzlichem Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, sind nach § 302 Nr. 1 InsO von der Restschuldbefreiung ausgenommen – sie überstehen also eine Privatinsolvenz, wenn die Forderung im Verfahren mit diesem Rechtsgrund angemeldet wurde. Ob das im Einzelfall greift, entscheidet sich im Verfahren.
Laufzeit, Überprüfung und Mitteilungspflichten
Der Unterhaltsvorschuss wird bis zum Wegfall des Anspruchs bewilligt (§ 3 UVG) – eine Höchstbezugsdauer gibt es seit 2017 nicht mehr. In der Praxis bedeutet das trotzdem nicht „einmal beantragt, für immer erledigt":
- Die Ämter überprüfen regelmäßig, ob die Voraussetzungen noch vorliegen, und fordern dafür aktualisierte Angaben an. Reagierst du nicht, kann die Zahlung eingestellt werden.
- Bei Kindern ab 12 wird die Prüfung nach § 1 Abs. 1a UVG bei jeder Überprüfung neu anhand des dann aktuellen Jobcenter-Bescheids vorgenommen.
- Der Anspruch endet spätestens mit dem 18. Geburtstag. Danach kann der Unterhalt gegen den anderen Elternteil weiterverfolgt werden – dann aber wieder direkt durch das volljährige Kind, ohne UVG.
Erhält die Stelle Kenntnis von Tatsachen, die den Anspruch entfallen lassen, darf sie die Zahlung vorläufig einstellen. Vorher muss sie dich informieren und dir 14 Tage Gelegenheit zur Äußerung geben; wird der zugrunde liegende Bescheid nicht innerhalb von zwei Monaten aufgehoben, ist die eingestellte Zahlung unverzüglich nachzuholen (§ 9 Abs. 4 und 5 UVG). Diese Frist zu kennen, lohnt sich.
Typische Stolperfallen
Zu spät beantragen. Der häufigste und teuerste Fehler. Rückwirkend gibt es maximal einen Monat. Wer erst ein halbes Jahr lang versucht, den Ex-Partner zum Zahlen zu bewegen, verliert fünf Monatsbeträge.
Änderungen nicht melden. Nach § 5 UVG musst du zu Unrecht gezahlte Beträge ersetzen, wenn du die Zahlung durch vorsätzlich oder fahrlässig falsche bzw. unvollständige Angaben oder durch eine unterlassene Anzeige herbeigeführt hast – oder wenn du wusstest bzw. fahrlässig nicht wusstest, dass die Voraussetzungen nicht erfüllt waren. Rückforderungen über mehrere tausend Euro entstehen fast immer so.
Unterhaltszahlungen laufen lassen und nicht angeben. Zahlungen des anderen Elternteils werden angerechnet – auch wenn sie unregelmäßig oder in kleinen Beträgen kommen. Melde sie.
Neue Heirat unterschätzen. Ein Einzug ohne Trauschein ist unschädlich, die Heirat beendet den Anspruch. Wenn eine Hochzeit ansteht, kläre die finanziellen Folgen vorher mit der Unterhaltsvorschussstelle.
Ausbildungsvergütung des Kindes vergessen. Sobald das Kind keine allgemeinbildende Schule mehr besucht, wird eigenes Einkommen zur Hälfte angerechnet (§ 2 Abs. 4 UVG). Das trifft typischerweise 16- und 17-Jährige in Ausbildung.
Den Rest des Unterhalts nicht weiterverfolgen. Der Unterhaltsvorschuss deckt nur den Mindestunterhalt abzüglich vollem Kindergeld. Verdient der andere Elternteil ordentlich, steht dem Kind mehr zu. Eine Beistandschaft kostet nichts.
Wechselmodell nicht sauber dokumentieren. Wenn der Betreuungsanteil des anderen Elternteils in die Nähe von 40 Prozent kommt, wird der Anspruch strittig. Betreuungstage zu dokumentieren, hilft in beide Richtungen.
Unterhaltsvorschuss und andere Leistungen
Kindergeld. Das Kindergeld läuft unverändert weiter und wird beim Unterhaltsvorschuss rechnerisch in voller Höhe abgezogen – ausgezahlt bekommst du es weiterhin. Wie Kindergeld und Kinderfreibetrag steuerlich zusammenspielen, erklärt der Beitrag Kindergeld oder Kinderfreibetrag.
Bürgergeld. Der Unterhaltsvorschuss ist gegenüber dem Bürgergeld eine vorrangige Leistung und wird als Einkommen des Kindes angerechnet. Das Jobcenter kann deshalb verlangen, dass du ihn beantragst. Unter dem Strich erhöht er das verfügbare Haushaltseinkommen im SGB-II-Bezug oft nicht unmittelbar – er kann aber dazu führen, dass das Kind aus der Hilfebedürftigkeit herausfällt. Was im Bürgergeld an eigenem Vermögen geschützt ist, ist ein eigenes Thema: Bürgergeld, Vermögen und ETF-Depot.
Elterngeld. Für Alleinerziehende in der ersten Zeit nach der Geburt relevant, weil sich Elterngeld und Unterhaltsvorschuss zeitlich überschneiden können: Wie sich das Elterngeld aus dem Nettoeinkommen vor der Geburt ergibt, zeigt Elterngeld netto berechnen.
Steuern. Der Unterhaltsvorschuss ist eine Sozialleistung für das Kind und gehört nicht zu deinem steuerpflichtigen Einkommen. Unabhängig davon lohnt der Blick auf den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24b EStG: 4.260 € im Jahr für das erste Kind plus 240 € für jedes weitere, in der Regel über Steuerklasse II. Bei Detailfragen sind das Finanzamt, ein Lohnsteuerhilfeverein oder eine Steuerberatung zuständig.
Wohngeld und Kinderzuschlag. Auch dort zählt der Unterhaltsvorschuss als Einkommen des Kindes. Ob sich ein Antrag lohnt, hängt stark vom Einzelfall ab – die zuständigen Stellen rechnen das kostenlos durch.
Ausblick: die geplante Reform – Stand Juli 2026
Zum Zeitpunkt dieses Artikels gilt die Altersgrenze 18 Jahre unverändert. Es gibt allerdings zwei gegenläufige politische Initiativen, von denen keine beschlossen ist:
- Das Bundesfamilienministerium unter Ministerin Karin Prien arbeitet an einer Reform, die den Unterhaltsvorschuss künftig nur noch bis zum 16. Geburtstag vorsehen und zugleich den Rückgriff gegen zahlungsunwillige Elternteile verschärfen soll. Begründet wird das mit Einsparzielen im Bundeshaushalt. Ein Entwurf sollte im Juli 2026 ins Kabinett gehen.
- Aus dem Bundestag liegt ein Antrag der Fraktion Die Linke (Drucksache 21/4539) vor, der in die andere Richtung zielt: nur noch hälftige Kindergeldanrechnung, Wegfall der Zusatzprüfung ab 12 Jahren und eine höhere Altersgrenze. Der Antrag wurde im März 2026 in den Ausschuss überwiesen.
Für laufende Bewilligungen ändert sich dadurch aktuell nichts. Wenn du planst, verlasse dich auf die geltende Rechtslage und verfolge Änderungen über deine Unterhaltsvorschussstelle oder das Familienportal des Bundes.
Auf einen Blick
- Unterhaltsvorschuss ersetzt ausfallenden Kindesunterhalt: 227 € / 299 € / 394 € pro Monat je nach Altersstufe (2026).
- Für Kinder unter 12 gibt es keine Einkommensgrenze auf deiner Seite; ab 12 kommt eine SGB-II-bezogene Zusatzprüfung bzw. die 600-Euro-Regel hinzu.
- Kein Unterhaltstitel nötig, kein Nachweis erfolgloser Klagen – der Antrag beim Jugendamt genügt.
- Rückwirkung maximal ein Monat – deshalb sofort beantragen.
- Den Rückgriff gegen den anderen Elternteil übernimmt das Land.
- Heirat beendet den Anspruch, ein unverheirateter neuer Partner nicht.
- Der über den Vorschuss hinausgehende Unterhalt bleibt dem Kind erhalten – kostenlose Beistandschaft beim Jugendamt prüfen.
*Dieser Ratgeber dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Angaben ohne Gewähr. Für die Prüfung deines konkreten Anspruchs ist die Unterhaltsvorschussstelle deines Jugendamts zuständig; bei rechtlichen Auseinandersetzungen hilft ein Fachanwalt für Familienrecht oder eine Beratungsstelle für Alleinerziehende. Beträge und Rechtslage: Stand Juli 2026.*
Häufige Fragen
Wie hoch ist der Unterhaltsvorschuss 2026?
Seit dem 1. Januar 2026 beträgt der Unterhaltsvorschuss 227 € im Monat für Kinder von 0 bis 5 Jahren, 299 € für Kinder von 6 bis 11 Jahren und 394 € für Kinder von 12 bis 17 Jahren. Die Beträge ergeben sich aus dem Mindestunterhalt nach § 1612a BGB (2026: 486 €, 558 € und 653 €) abzüglich des vollen Kindergeldes für ein erstes Kind (2026: 259 €). Weil Mindestunterhalt und Kindergeld zum Jahreswechsel jeweils um 4 € gestiegen sind, blieben die Auszahlungsbeträge gegenüber 2025 unverändert.
Bekomme ich Unterhaltsvorschuss auch, wenn ich gut verdiene?
Für Kinder unter zwölf Jahren gibt es keine Einkommensgrenze für den alleinerziehenden Elternteil – dein Verdienst spielt für den Anspruch keine Rolle. Erst ab dem 12. Geburtstag greift eine Zusatzprüfung nach § 1 Abs. 1a UVG: Der Anspruch besteht dann, wenn das Kind keine SGB-II-Leistungen bezieht oder der Vorschuss die Hilfebedürftigkeit des Kindes vermeidet – oder wenn du im Bürgergeld-Bezug über eigenes Einkommen von mindestens 600 € monatlich (ohne Kindergeld) verfügst.
Muss ich den anderen Elternteil erst verklagen, bevor ich Unterhaltsvorschuss bekomme?
Nein. Ein Unterhaltstitel oder ein Gerichtsverfahren gegen den anderen Elternteil ist keine Voraussetzung. Es genügt, dass kein, kein regelmäßiger oder ein zu geringer Unterhalt gezahlt wird. Nach der Bewilligung geht der Unterhaltsanspruch in Höhe der Leistung auf das Land über – das Amt betreibt den Rückgriff. Du musst allerdings bei der Feststellung der Vaterschaft und des Aufenthaltsorts des anderen Elternteils mitwirken und die dafür nötigen Auskünfte geben, sonst entfällt der Anspruch.
Fällt der Unterhaltsvorschuss weg, wenn ein neuer Partner einzieht?
Ein unverheirateter Partner, der bei dir einzieht, beendet den Anspruch nicht – das UVG kennt keine Anrechnung von Partnereinkommen, anders als das Bürgergeld mit seiner Bedarfsgemeinschaft. Eine Heirat oder eingetragene Lebenspartnerschaft beendet den Anspruch dagegen, weil du dann nicht mehr ledig, verwitwet, geschieden oder dauernd getrennt lebend im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG bist. Auch das Zusammenziehen mit dem anderen Elternteil des Kindes schließt den Anspruch aus.
Wird der Unterhaltsvorschuss auf das Bürgergeld angerechnet?
Ja. Der Unterhaltsvorschuss ist gegenüber dem Bürgergeld eine vorrangige Leistung und wird als Einkommen des Kindes berücksichtigt. Das Jobcenter kann deshalb verlangen, dass du ihn beantragst. In vielen Fällen erhöht er das verfügbare Haushaltseinkommen dadurch nicht unmittelbar – er kann aber dazu führen, dass das Kind aus der Hilfebedürftigkeit herausfällt, was bei Kindern ab zwölf Jahren sogar Voraussetzung für den Anspruch sein kann.
Bis zu welchem Alter gibt es Unterhaltsvorschuss – und ändert sich das 2026?
Stand Juli 2026 wird Unterhaltsvorschuss bis zum 18. Geburtstag gezahlt, seit der Reform von 2017 ohne Höchstbezugsdauer. Das Bundesfamilienministerium arbeitet an einem Gesetzentwurf, der die Grenze auf den 16. Geburtstag absenken und den Rückgriff verschärfen soll; aus dem Bundestag liegt zugleich ein gegenläufiger Antrag der Fraktion Die Linke vor. Beschlossen ist keine der beiden Initiativen – für laufende Bewilligungen gilt weiterhin die Altersgrenze 18.