Kurzarbeitergeld 2026: Höhe, Dauer und Berechnung einfach erklärt
31. Juli 2026 · Lesezeit ca. 9 Min. · Redaktion: RenditeRadar
Kurzarbeitergeld beträgt 60 beziehungsweise 67 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts. Wie die Berechnung funktioniert, wie lange die Bezugsdauer 2026 reicht und was beim Progressionsvorbehalt zu beachten ist.
Kurzarbeitergeld springt ein, wenn der Arbeitgeber wegen eines vorübergehenden wirtschaftlichen Engpasses die Arbeitszeit kürzt – der Job selbst bleibt bestehen. Das unterscheidet Kurzarbeitergeld grundlegend vom Arbeitslosengeld I, das erst nach dem Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt wird. Wer wissen will, wie viel vom Nettogehalt bei Kurzarbeit tatsächlich übrig bleibt, wie lange die Leistung 2026 fließt und was bei der Steuererklärung zu beachten ist, findet hier die wichtigsten Antworten.
Was ist Kurzarbeitergeld rechtlich gesehen?
Kurzarbeitergeld ist eine Entgeltersatzleistung der Arbeitslosenversicherung. Grundlage sind die §§ 95 bis 109 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III). Reduziert ein Betrieb wegen eines vorübergehenden, unvermeidbaren Arbeitsausfalls die Arbeitszeit seiner Beschäftigten, kann die Bundesagentur für Arbeit einen Teil des dadurch entstehenden Verdienstausfalls ausgleichen. Das Arbeitsverhältnis selbst wird dabei nicht beendet, sondern lediglich die Arbeitszeit und damit das Entgelt reduziert – im Extremfall bis auf null Stunden (sogenannte Kurzarbeit „null").
Wichtig für die Abgrenzung: Kurzarbeitergeld setzt ein bestehendes Arbeitsverhältnis voraus, bei dem lediglich die Arbeitszeit sinkt. Arbeitslosengeld I dagegen wird gezahlt, wenn das Arbeitsverhältnis endet und tatsächliche Arbeitslosigkeit eintritt. Wer sich fragt, welche Leistung im eigenen Fall greift, findet die passenden Regeln zu Anspruchsvoraussetzungen, Höhe und Dauer nach einem Jobverlust im Beitrag zum Arbeitslosengeld I.
Voraussetzungen für den Betrieb
Damit ein Unternehmen Kurzarbeitergeld beantragen kann, müssen mehrere Bedingungen gleichzeitig erfüllt sein:
- Erheblicher Arbeitsausfall: Der Arbeitsausfall muss auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruhen (etwa Auftragsmangel, Lieferengpässe oder behördliche Anordnungen) und vorübergehend sein.
- Betroffener Mindestanteil der Belegschaft: Nach der gesetzlichen Regelvoraussetzung muss in dem jeweiligen Kalendermonat mindestens ein Drittel der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von mehr als 10 Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen sein. Bei außergewöhnlichen Krisenlagen kann diese Schwelle per Rechtsverordnung befristet abgesenkt werden.
- Unvermeidbarkeit: Der Betrieb muss zumutbare Alternativen wie den Abbau von Arbeitszeitguthaben oder Resturlaub vorrangig ausschöpfen, bevor Kurzarbeit angezeigt wird.
- Betriebliche oder tarifliche Grundlage: Kurzarbeit kann nicht einseitig vom Arbeitgeber angeordnet werden. Sie braucht eine Rechtsgrundlage im Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder eine individuelle Zustimmung der Arbeitnehmer, etwa durch eine Änderung des Arbeitsvertrags.
- Anzeige bei der Agentur für Arbeit: Der Betrieb muss den Arbeitsausfall schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Agentur für Arbeit anzeigen, bevor Kurzarbeitergeld fließen kann.
Für Arbeitnehmer bedeutet das in der Praxis: Sie müssen selbst nichts beantragen. Der Arbeitgeber meldet den Arbeitsausfall an, berechnet die Leistung im Rahmen der Lohn- und Gehaltsabrechnung und zahlt das Kurzarbeitergeld zunächst aus eigenen Mitteln aus. Die Erstattung durch die Bundesagentur für Arbeit erfolgt anschließend an den Betrieb.
Kündigungsschutz während der Kurzarbeit
Ein verbreiteter Irrtum ist die Annahme, Kurzarbeit schütze automatisch vor Kündigung. Tatsächlich bleibt der gesetzliche Kündigungsschutz während der Kurzarbeit unverändert bestehen, es entsteht aber auch kein zusätzlicher Sonderkündigungsschutz allein durch den Bezug von Kurzarbeitergeld. Betriebsbedingte, personenbedingte oder verhaltensbedingte Kündigungen bleiben grundsätzlich möglich, sofern die allgemeinen arbeitsrechtlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Wird ein Arbeitnehmer während laufender Kurzarbeit gekündigt, endet der Anspruch auf Kurzarbeitergeld für diese Person in der Regel mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses beziehungsweise ab dem Zeitpunkt, ab dem keine Rückkehr zur vollen Arbeitszeit im Betrieb mehr zu erwarten ist. Besondere Kündigungsschutzregelungen, etwa bei Schwangerschaft, Elternzeit, Schwerbehinderung oder für Mitglieder des Betriebsrats, gelten unabhängig von der Kurzarbeit unverändert fort.
Höhe des Kurzarbeitergeldes: 60 oder 67 Prozent
Die Höhe des Kurzarbeitergeldes richtet sich nicht am tatsächlichen Bruttoverdienst, sondern an der sogenannten Nettoentgeltdifferenz – also der Differenz zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt, das ohne Arbeitsausfall erzielt worden wäre (Soll-Entgelt), und dem pauschalierten Nettoentgelt, das aus der tatsächlich geleisteten, kurzarbeitsbedingt reduzierten Arbeitszeit resultiert (Ist-Entgelt).
Von dieser Nettoentgeltdifferenz erhalten Beschäftigte:
- 60 Prozent, wenn im Haushalt kein Kind im Sinne des Steuerrechts berücksichtigt wird (Lohnsteuerklassenmerkmal ohne Kinderfreibetrag),
- 67 Prozent, wenn mindestens ein Kind zu berücksichtigen ist.
Entscheidend ist dabei: Es wird nicht einfach 60 beziehungsweise 67 Prozent vom entgangenen Bruttolohn abgezogen. Grundlage sind pauschalierte Nettoentgelte, die anhand der amtlichen Leistungssatztabellen der Bundesagentur für Arbeit ermittelt werden – ähnlich wie bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes I. Individuelle Freibeträge, tatsächliche Vorsorgeaufwendungen oder die reale Steuerlast fließen dabei nur pauschal ein, sodass der ausgezahlte Betrag leicht vom real zu erwartenden Nettolohn abweichen kann.
Beispielrechnung: So wirkt sich Kurzarbeit auf das Nettoeinkommen aus
Die folgende Tabelle zeigt vereinfachte Beispielrechnungen für unterschiedliche Nettogehälter bei einer Arbeitszeitreduzierung um 50 Prozent. Die Werte sind gerundete Näherungen zur Veranschaulichung des Prinzips, nicht die exakten amtlichen Leistungssätze aus den KUG-Tabellen – für die konkrete eigene Situation liefert der Arbeitgeber beziehungsweise die Lohnabrechnung die verbindliche Berechnung.
| Bisheriges Nettoentgelt | Nettoentgelt bei 50 % Arbeitszeit | Nettoentgeltdifferenz | KUG ohne Kind (60 %) | KUG mit Kind (67 %) |
|---|---|---|---|---|
| 2.000 € | 1.000 € | 1.000 € | 600 € | 670 € |
| 2.600 € | 1.300 € | 1.300 € | 780 € | 871 € |
| 3.200 € | 1.600 € | 1.600 € | 960 € | 1.072 € |
Beim Beispiel mit 2.000 Euro Nettoentgelt ergibt sich ein tatsächliches Monatseinkommen von 1.600 Euro (1.000 Euro reduziertes Ist-Entgelt plus 600 Euro Kurzarbeitergeld) ohne Kind beziehungsweise 1.670 Euro mit Kind – also rund 80 bis 83 Prozent des ursprünglichen Nettoeinkommens, obwohl nur noch die Hälfte der Arbeitszeit geleistet wird. Bei Kurzarbeit „null", also vollständigem Arbeitsausfall, entspricht das Kurzarbeitergeld entsprechend 60 beziehungsweise 67 Prozent des vollen bisherigen Nettoentgelts.
Maximale Bezugsdauer 2026
Die reguläre, gesetzliche Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld beträgt zwölf Monate je Betrieb beziehungsweise Betriebsabteilung. Per Rechtsverordnung kann die Bundesregierung diese Frist bei entsprechender Arbeitsmarktlage verlängern.
Für das Jahr 2026 gilt eine solche befristete Ausnahme: Mit der „Vierten Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld" wurde die maximale Bezugsdauer auf bis zu 24 Monate verlängert. Die Verlängerung gilt bis zum 31. Dezember 2026 und richtet sich insbesondere an Betriebe, die sich bereits länger in Kurzarbeit befinden und ihre reguläre Zwölf-Monats-Frist andernfalls überschreiten würden. Ziel der Bundesregierung ist es, Unternehmen angesichts handels- und geopolitischer Unsicherheiten Planungssicherheit zu geben und Beschäftigte vor Arbeitslosigkeit zu schützen. Ob und in welcher Form die Ausnahmeregelung über den 31. Dezember 2026 hinaus fortgeführt wird, ist noch nicht abschließend entschieden – Beschäftigte in Kurzarbeit sollten die aktuellen Ankündigungen der Bundesagentur für Arbeit im Blick behalten.
Unabhängig von der Bezugsdauer gilt: Kurzarbeitergeld wird immer nur für Kalendermonate gezahlt, in denen tatsächlich ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegt und angezeigt wurde. Erholt sich die Auftragslage, endet der Bezug entsprechend früher.
Aufstockung durch den Arbeitgeber
Viele Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder auch freiwillige Arbeitgeberzusagen sehen eine Aufstockung des Kurzarbeitergeldes vor, um die finanziellen Einbußen der Beschäftigten abzufedern. Steuerlich und sozialversicherungsrechtlich ist das begünstigt:
- Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld sind steuer- und sozialversicherungsfrei, solange Kurzarbeitergeld und Zuschuss zusammen 80 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen Soll- und Ist-Entgelt nicht übersteigen.
- Der über diese 80-Prozent-Grenze hinausgehende Teil eines Zuschusses ist dagegen steuer- und beitragspflichtig wie regulärer Arbeitslohn.
- Ob überhaupt ein Anspruch auf Aufstockung besteht, hängt vom jeweiligen Tarifvertrag, der Betriebsvereinbarung oder einer individuellen Zusage ab – ein gesetzlicher Anspruch auf Aufstockung existiert nicht automatisch.
Sozialversicherung während der Kurzarbeit
Wer Kurzarbeitergeld bezieht, bleibt regulär kranken-, pflege-, renten- und arbeitslosenversicherungspflichtig – der Versicherungsschutz bleibt also erhalten. Bei der Beitragsberechnung wird unterschieden:
- Für das tatsächlich noch gezahlte Arbeitsentgelt (Ist-Entgelt) zahlen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Beiträge wie gewohnt je zur Hälfte.
- Für den ausgefallenen Teil wird ein fiktives Arbeitsentgelt in Höhe von 80 Prozent der Differenz zwischen Soll- und Ist-Entgelt angesetzt. Die darauf entfallenden Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung trägt allein der Arbeitgeber – Beschäftigte werden hier nicht zusätzlich belastet. Für die Arbeitslosenversicherung fällt auf das fiktive Entgelt kein Beitrag an.
Für die Rentenversicherung bedeutet das: Auch während der Kurzarbeit entstehen weiterhin Rentenanwartschaften, wenn auch auf einer reduzierten Bemessungsgrundlage im Vergleich zur regulären Vollzeitbeschäftigung. Wer ohnehin die eigene Altersvorsorge im Blick behalten möchte, findet ergänzende Einordnungen im Beitrag zur gesetzlichen Rente und Rentenlücke. Auch der Beitragssatz zur Pflegeversicherung, der die Berechnung des fiktiven Entgelts mitbestimmt, ändert sich regelmäßig – aktuelle Sätze für 2026 sind im entsprechenden Beitrag zur Pflegeversicherung zusammengefasst.
Steuerliche Behandlung: der Progressionsvorbehalt
Kurzarbeitergeld selbst ist als Lohnersatzleistung steuerfrei – es wird also nicht direkt versteuert. Trotzdem hat der Bezug spürbare steuerliche Folgen, denn Kurzarbeitergeld unterliegt dem sogenannten Progressionsvorbehalt (§ 32b Einkommensteuergesetz).
Das bedeutet: Das Finanzamt addiert das erhaltene Kurzarbeitergeld gedanklich zum übrigen zu versteuernden Einkommen des Jahres, ermittelt daraus einen fiktiven, höheren Steuersatz und wendet diesen erhöhten Satz anschließend nur auf das tatsächlich steuerpflichtige Einkommen an. Das Kurzarbeitergeld selbst bleibt zwar steuerfrei, das übrige Einkommen wird aber effektiv höher besteuert, als es ohne den Progressionsvorbehalt der Fall wäre. In der Praxis führt das häufig zu einer Steuernachzahlung im Rahmen der Einkommensteuererklärung für das jeweilige Jahr.
Wer im Kalenderjahr mehr als 410 Euro Kurzarbeitergeld erhalten hat, ist zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet (Pflichtveranlagung). Wann diese fällig ist und welche Fristen 2026 gelten, ist im Beitrag zur Steuererklärung 2026 zusammengefasst. Wer eine Nachzahlung befürchtet, kann frühzeitig einen Teil des laufenden Nettoeinkommens zurücklegen, um nicht überrascht zu werden.
Nebenjob während der Kurzarbeit
Ein Nebenjob, der bereits vor Beginn der Kurzarbeit bestand, bleibt in der Regel anrechnungsfrei – das Einkommen daraus mindert das Kurzarbeitergeld nicht. Anders sieht es bei einem während der Kurzarbeit neu aufgenommenen Nebenjob aus: Das dort erzielte Einkommen wird grundsätzlich auf das Kurzarbeitergeld angerechnet, bis maximal zu dem Nettoentgelt, das ohne den Arbeitsausfall erzielt worden wäre. Für geringfügige Beschäftigungen (Minijobs) können unter bestimmten Voraussetzungen abweichende, anrechnungsfreie Regelungen gelten. In jedem Fall muss ein neuer Nebenjob dem Arbeitgeber gemeldet werden, damit dieser die Meldung an die Agentur für Arbeit weitergeben kann – eine unangekündigte Nebentätigkeit kann zu Rückforderungen führen.
Was Arbeitnehmer bei Kurzarbeit beachten sollten
Ein paar typische Stolperfallen rund um Kurzarbeitergeld lassen sich mit etwas Vorbereitung vermeiden:
- Steuernachzahlung unterschätzen: Wegen des Progressionsvorbehalts kann im Folgejahr eine spürbare Nachzahlung fällig werden. Wer das nicht einkalkuliert, gerät leicht in Liquiditätsprobleme.
- Automatische Aufstockung annehmen: Ohne Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder individuelle Zusage besteht kein Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss – es lohnt sich, den eigenen Arbeits- oder Tarifvertrag zu prüfen.
- Nebenjob nicht melden: Eine neue Nebentätigkeit während der Kurzarbeit muss dem Arbeitgeber mitgeteilt werden, sonst drohen Rückforderungen.
- Fehlende finanzielle Reserve: Selbst mit 60 bis 67 Prozent Nettoentgeltdifferenz sinkt das verfügbare Einkommen spürbar. Ein finanzieller Puffer erleichtert es, mehrere Monate mit reduziertem Einkommen zu überbrücken, ohne kurzfristig teure Kredite aufnehmen zu müssen. Wie ein solcher Puffer sinnvoll aufgebaut wird, beschreibt der Beitrag zum Notgroschen.
- Abrechnung nicht prüfen: Die Berechnung über pauschalierte Leistungssatztabellen ist komplex. Ein Blick auf die monatliche Lohnabrechnung hilft, Abweichungen frühzeitig zu erkennen und beim Arbeitgeber oder der Lohnbuchhaltung nachzufragen.
Wer die eigene Haushaltsplanung während einer Phase mit Kurzarbeit grob überschlagen möchte, findet allgemeine Rechenhilfen auch im RenditeRadar-Rechner.
Häufig gestellte Fragen zum Kurzarbeitergeld
*Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung oder Steuerberatung. Er ersetzt keine individuelle Prüfung durch den Arbeitgeber, die Agentur für Arbeit, einen Steuerberater oder eine Lohnsteuerhilfe im konkreten Einzelfall.*
Häufige Fragen
Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld genau?
Kurzarbeitergeld beträgt 60 Prozent der pauschalierten Nettoentgeltdifferenz, mit mindestens einem berücksichtigungsfähigen Kind im Haushalt 67 Prozent. Die Nettoentgeltdifferenz ist der Unterschied zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt vor und während der Kurzarbeit, ermittelt anhand amtlicher Leistungssatztabellen – nicht die tatsächliche individuelle Nettolohndifferenz.
Wie lange kann Kurzarbeitergeld 2026 bezogen werden?
Die gesetzliche Regeldauer beträgt zwölf Monate. Für 2026 gilt eine befristete Verordnung, nach der die Bezugsdauer für Betriebe, die sich bereits in Kurzarbeit befinden, bis zu 24 Monate betragen kann, längstens bis zum 31. Dezember 2026. Ob diese Ausnahme darüber hinaus verlängert wird, war zum Redaktionsschluss noch offen.
Muss ich Kurzarbeitergeld selbst beantragen?
Nein. Der Arbeitgeber zeigt den Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit an, berechnet das Kurzarbeitergeld im Rahmen der Lohnabrechnung und zahlt es zunächst aus eigenen Mitteln aus. Beschäftigte müssen selbst keinen Antrag stellen.
Ist Kurzarbeitergeld steuerfrei?
Kurzarbeitergeld selbst wird nicht direkt besteuert, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt: Es erhöht den Steuersatz, der auf das übrige zu versteuernde Einkommen angewendet wird. Das kann im Folgejahr zu einer Steuernachzahlung führen. Wer mehr als 410 Euro Kurzarbeitergeld im Jahr erhalten hat, ist zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet.
Zahlt der Arbeitgeber während Kurzarbeit weiter in die Rentenversicherung ein?
Ja. Für das fiktive Arbeitsentgelt, das 80 Prozent der Differenz zwischen Soll- und Ist-Entgelt entspricht, führt der Arbeitgeber allein Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung ab. Beschäftigte erwerben dadurch weiterhin Rentenanwartschaften, wenn auch auf reduzierter Bemessungsgrundlage.
Darf ich während der Kurzarbeit einen Nebenjob annehmen?
Ein bereits vor der Kurzarbeit bestehender Nebenjob bleibt in der Regel anrechnungsfrei. Ein neu aufgenommener Nebenjob wird dagegen grundsätzlich auf das Kurzarbeitergeld angerechnet und muss dem Arbeitgeber gemeldet werden. Für Minijobs können unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen gelten.