Mindestlohn 2026: Wie viel gilt aktuell – und was er für Minijob- und Midijob-Grenzen bedeutet
1. August 2026 · Lesezeit ca. 16 Min. · Redaktion: RenditeRadar
Seit 1. Januar 2026 gilt ein Mindestlohn von 13,90 Euro. Wie die Mindestlohnkommission diesen Wert festlegt, welche Formel daraus automatisch die Minijob-Grenze von 603 Euro ableitet – und warum die Midijob-Obergrenze von 2.000 Euro davon unberührt bleibt.
Der Mindestlohn 2026 auf einen Blick
Seit dem 1. Januar 2026 gilt in Deutschland ein gesetzlicher Mindestlohn von 13,90 Euro brutto pro Stunde. Das ist der aktuell gültige Wert – nicht die Höhe für 2025 (12,82 Euro) und noch nicht die Höhe für 2027 (14,60 Euro, bereits beschlossen, aber erst ab dem 1. Januar 2027 wirksam). Rechtsgrundlage ist die Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung, mit der die Bundesregierung den Beschluss der Mindestlohnkommission vom 27. Juni 2025 eins zu eins in geltendes Recht umgesetzt hat.
Diese 13,90 Euro sind mehr als nur eine Lohnuntergrenze für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Sie sind seit Oktober 2022 auch die Rechengröße, aus der sich automatisch die Minijob-Grenze ableitet – über eine feste gesetzliche Formel, nicht durch eine separate politische Entscheidung. Wer verstehen will, warum die Minijob-Grenze 2026 bei 603 Euro liegt und warum sie sich künftig fast automatisch mitverändert, muss deshalb zuerst beim Mindestlohn selbst ansetzen. Genau das ist das Thema dieses Beitrags.
Zur Einordnung vorab: Dieser Beitrag konzentriert sich bewusst auf den Mindestlohn als Ausgangsgröße und auf die Rechenformel dahinter. Für die Frage, wie die Rentenversicherungspflicht im Minijob seit Juli 2026 funktioniert, verweisen wir auf Minijob und Rente: die RV-Befreiung zurücknehmen. Für die Mechanik des Übergangsbereichs oberhalb der Minijob-Grenze – Beitragsberechnung, Rentenwirkung, Vergleichsrechnungen – lohnt sich Midijob und Übergangsbereich 2026. Beide Beiträge setzen die Minijob- bzw. Midijob-Grenze als gegeben voraus; hier geht es um die Quelle dieser Zahl.
Warum es überhaupt einen gesetzlichen Mindestlohn gibt
Bis Ende 2014 gab es in Deutschland keinen flächendeckenden gesetzlichen Mindestlohn – nur branchenspezifische Mindestlöhne, die einzelne Tarifparteien ausgehandelt hatten, etwa im Bauhaupt- oder Gebäudereinigergewerbe. Für viele andere Branchen gab es keine untere Lohngrenze, was in einzelnen Wirtschaftszweigen zu sehr niedrigen Stundenlöhnen führte. Mit dem Mindestlohngesetz (MiLoG), das zum 1. Januar 2015 in Kraft trat, führte Deutschland erstmals einen einheitlichen, gesetzlichen Mindestlohn für praktisch alle Arbeitsverhältnisse ein.
Der gesetzliche Mindestlohn verfolgt dabei zwei miteinander verknüpfte Ziele: Er soll erstens ein Mindestmaß an Existenzsicherung durch eigene Erwerbsarbeit gewährleisten und zweitens einen ruinösen Lohnwettbewerb zwischen Unternehmen „nach unten" verhindern. Beide Ziele erklären auch, warum der Mindestlohn nicht einmalig festgelegt, sondern regelmäßig überprüft und angepasst wird – eine feste Zahl würde durch Inflation und allgemeine Lohnentwicklung mit der Zeit ihre Schutzwirkung verlieren.
Wie der Mindestlohn entsteht: die Mindestlohnkommission
Der gesetzliche Mindestlohn wurde zum 1. Januar 2015 eingeführt – damals mit 8,50 Euro pro Stunde. Seither steigt er nicht durch jährliche Parlamentsbeschlüsse „aus dem Nichts", sondern nach einem festen, im Mindestlohngesetz (MiLoG) verankerten Verfahren.
Aufbau und Auftrag der Kommission
Die Mindestlohnkommission ist ein ständiges, unabhängiges Gremium aus Vertreterinnen und Vertretern der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite (paritätisch besetzt), ergänzt um beratende Mitglieder aus der Wissenschaft und einen unabhängigen Vorsitz. Ihre Aufgabe ist es, alle zwei Jahre über die Höhe des Mindestlohns zu entscheiden beziehungsweise eine Anpassung vorzuschlagen. Die Bundesregierung kann diesen Vorschlag per Rechtsverordnung nur unverändert übernehmen oder ablehnen – sie darf keine eigene, abweichende Lohnhöhe festlegen. Dieses Konstruktionsprinzip soll den Mindestlohn aus dem tagespolitischen Streit heraushalten und ihn stattdessen als Ergebnis eines sozialpartnerschaftlichen Interessenausgleichs erscheinen lassen.
Bei ihrer Entscheidung orientiert sich die Kommission gesetzlich vor allem an der Tarifentwicklung, berücksichtigt aber auch Aspekte wie Beschäftigungswirkungen und den Schutz vor unangemessen niedrigen Löhnen. In der Praxis läuft das Verfahren so ab: Die Kommission analysiert zunächst in einem umfangreichen Bericht die bisherigen Auswirkungen des Mindestlohns auf Beschäftigung, Wettbewerbsfähigkeit und Lohnstruktur. Kommen die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite dabei zu keiner gemeinsamen Empfehlung, kann der oder die unabhängige Vorsitzende einen eigenen Vermittlungsvorschlag einbringen, über den die Kommission dann abstimmt – genau dieser Weg wurde auch beim Beschluss für 2026/2027 gewählt.
Nicht zu verwechseln mit dem allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn sind die sogenannten Branchenmindestlöhne, die für einzelne Wirtschaftszweige – etwa Pflege, Bauhauptgewerbe, Gebäudereinigung oder Elektrohandwerk – von eigenen paritätischen Kommissionen ausgehandelt und über Rechtsverordnungen für allgemeinverbindlich erklärt werden. Diese Branchenmindestlöhne liegen meist über dem allgemeinen Mindestlohn und verdrängen ihn dann als Untergrenze für die jeweilige Branche. Für die in diesem Beitrag behandelte Minijob-Grenzen-Formel ist ausschließlich der allgemeine gesetzliche Mindestlohn nach § 1 MiLoG maßgeblich, nicht ein höherer Branchenmindestlohn im Einzelfall.
Der Beschluss vom 27. Juni 2025
Am 27. Juni 2025 hat die Mindestlohnkommission einstimmig den Vermittlungsvorschlag ihrer Vorsitzenden angenommen und damit eine zweistufige Anhebung beschlossen:
- Anhebung auf 13,90 Euro zum 1. Januar 2026 (ein Plus von rund 8,42 Prozent gegenüber 12,82 Euro),
- weitere Anhebung auf 14,60 Euro zum 1. Januar 2027 (rund 5,04 Prozent zusätzlich).
Über beide Stufen zusammengerechnet ergibt sich eine Steigerung von rund 13,88 Prozent innerhalb von zwei Jahren – nach Angaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) die größte sozialpartnerschaftlich beschlossene Lohnerhöhung seit Einführung des Mindestlohns 2015. Das Bundeskabinett hat diesen Beschluss unverändert in die Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung überführt; sie betrifft nach Angaben des Statistischen Bundesamts bis zu 8,3 Millionen Beschäftigungsverhältnisse in Deutschland.
Wichtig für die Einordnung: Die Erhöhung auf 14,60 Euro zum 1. Januar 2027 ist zwar bereits förmlich beschlossen und verordnet, tritt zum jetzigen Zeitpunkt (Stand dieses Beitrags: August 2026) aber noch nicht in Kraft. Bis zum 31. Dezember 2026 gilt weiterhin der Wert von 13,90 Euro.
Mindestlohn-Entwicklung seit 2015 im Überblick
Die folgende Tabelle zeigt die gesetzlichen Mindestlohnsätze seit der Einführung 2015. In den Jahren 2021 und 2022 gab es jeweils mehrere Anpassungsstufen innerhalb desselben Kalenderjahres – diese sind separat ausgewiesen.
| Zeitraum | Mindestlohn (brutto/Std.) | Anmerkung |
|---|---|---|
| ab 1.1.2015 | 8,50 € | Einführung des gesetzlichen Mindestlohns |
| ab 1.1.2017 | 8,84 € | erste reguläre Anpassung |
| ab 1.1.2019 | 9,19 € | |
| ab 1.1.2020 | 9,35 € | |
| ab 1.1.2021 | 9,50 € | erste Stufe 2021 |
| ab 1.7.2021 | 9,60 € | zweite Stufe 2021 |
| ab 1.1.2022 | 9,82 € | erste Stufe 2022 |
| ab 1.7.2022 | 10,45 € | zweite Stufe 2022 |
| ab 1.10.2022 | 12,00 € | politisch veranlasste Sondererhöhung (Gesetzgeber, nicht Kommission) |
| ab 1.1.2024 | 12,41 € | reguläre Anpassung nach Kommissionsbeschluss |
| ab 1.1.2025 | 12,82 € | reguläre Anpassung nach Kommissionsbeschluss |
| ab 1.1.2026 | 13,90 € | aktuell gültig – Beschluss vom 27.6.2025 |
| ab 1.1.2027 | 14,60 € | bereits beschlossen, tritt erst 2027 in Kraft |
Zwei Werte in dieser Tabelle sind qualitativ verschieden: Die Sprünge 2015–2021 sowie 2024–2027 beruhen auf regulären Zwei-Jahres-Beschlüssen der Mindestlohnkommission. Der Sprung auf 12,00 Euro zum 1. Oktober 2022 war dagegen eine direkte gesetzgeberische Entscheidung außerhalb des üblichen Kommissionsverfahrens – ein Novum, das seinerzeit kontrovers diskutiert wurde, weil es das eigentlich unabhängige Kommissionsverfahren einmalig überging.
Von 8,50 Euro im Jahr 2015 auf 13,90 Euro im Jahr 2026 ergibt sich ein Anstieg von rund 63,5 Prozent über gut ein Jahrzehnt.
Die Formel: Wie der Mindestlohn die Minijob-Grenze bestimmt
Bis September 2022 war die Minijob-Grenze ein fester, politisch beschlossener Betrag (zuletzt 450 Euro), der nur gelegentlich und unregelmäßig angepasst wurde. Das änderte sich mit der Mindestlohnerhöhung auf 12 Euro im Oktober 2022: Seither ist die Minijob-Grenze gesetzlich dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt – sie verändert sich automatisch, sobald sich der Mindestlohn ändert, ohne dass es dafür einen eigenen politischen Beschluss braucht.
Die gesetzliche Grundlage: § 8 Abs. 1a SGB IV
Seit dem 1. Oktober 2022 regelt § 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) die sogenannte Geringfügigkeitsgrenze – umgangssprachlich Minijob-Grenze. Die Grundformel lautet, vereinfacht ausgedrückt:
Minijob-Grenze = Mindestlohn (in Euro) × 130 ÷ 3
Der so ermittelte Betrag wird anschließend auf volle Euro aufgerundet – also nicht kaufmännisch gerundet, sondern immer nach oben abgerundet auf den nächsthöheren vollen Euro-Betrag.
Der Faktor 130/3 ist kein Zufallswert: Er entspricht rechnerisch „Mindestlohn mal 10 Wochenstunden mal 13 Wochen, geteilt durch 3 Monate" – also der Logik, dass eine geringfügige Beschäftigung im Schnitt bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 10 Stunden zum jeweils gültigen Mindestlohn bleiben soll. Die Minijob-Grenze bildet damit indirekt weiterhin eine Wochenarbeitszeit von rund 10 Stunden zum Mindestlohn ab, unabhängig davon, wie hoch dieser gerade ist.
Rechenbeispiel für 2026
Mit dem seit 1. Januar 2026 gültigen Mindestlohn von 13,90 Euro ergibt die Formel:
13,90 × 130 ÷ 3 = 602,33 Euro (gerundet)
Aufgerundet auf den nächsten vollen Euro ergibt das 603 Euro – exakt der Betrag, den die Minijob-Zentrale für 2026 als monatliche Verdienstgrenze angibt. Auf das Jahr gerechnet sind das 7.236 Euro (603 × 12). Ein Minijobber oder eine Minijobberin kann bei genau 13,90 Euro Stundenlohn also rechnerisch rund 43,4 Stunden im Monat arbeiten, ohne die Grenze zu überschreiten.
Ausblick auf 2027 (bereits absehbar, aber noch nicht in Kraft)
Da die Erhöhung auf 14,60 Euro zum 1. Januar 2027 bereits formell beschlossen ist, lässt sich die künftige Minijob-Grenze schon heute überschlägig berechnen:
14,60 × 130 ÷ 3 = 632,67 Euro (gerundet), aufgerundet 633 Euro
Diese Rechnung ist zum jetzigen Zeitpunkt eine belastbare Vorausberechnung nach geltender Formel und geltendem, bereits verordnetem Mindestlohn – sie ist aber noch keine amtlich veröffentlichte Verdienstgrenze für 2027, solange die Minijob-Zentrale und das BMAS diesen Wert nicht offiziell für den jeweiligen Jahreswechsel bestätigt haben. Für die tagesaktuell verbindliche Zahl sollte vor dem 1. Januar 2027 noch einmal auf minijob-zentrale.de oder bmas.de nachgesehen werden.
Die Formel im Rückblick: eine Kontrollrechnung
Wer die Formel auf die Mindestlohnwerte der vergangenen Jahre anwendet, erkennt, dass sie exakt zu den tatsächlich veröffentlichten Verdienstgrenzen passt – ein zusätzlicher Beleg dafür, dass die Minijob-Grenze seit ihrer Umstellung 2022 wirklich mechanisch aus dem Mindestlohn folgt und nicht mehr eigenständig politisch verhandelt wird:
| Mindestlohn | Formelwert (× 130 ÷ 3) | Aufgerundete Minijob-Grenze | Gültig ab |
|---|---|---|---|
| 12,00 € | 520,00 € | 520 € | 1.10.2022 (Einführung der neuen Formel) |
| 12,41 € | 537,77 € | 538 € | 1.1.2024 |
| 12,82 € | 555,53 € | 556 € | 1.1.2025 |
| 13,90 € | 602,33 € | 603 € | 1.1.2026 (aktuell) |
| 14,60 € | 632,67 € | 633 € | 1.1.2027 (beschlossen, noch nicht in Kraft) |
Auffällig: Der Formelwert wird in jedem Fall aufgerundet, unabhängig davon, ob die Nachkommastelle über oder unter 50 Cent liegt. Bei 602,33 Euro würde eine kaufmännische Rundung eigentlich auf 602 Euro abrunden – die gesetzliche Rundungsregel schreibt aber ausdrücklich eine Rundung nach oben vor, sodass sich 603 Euro ergeben. Wer die Minijob-Grenze selbst nachrechnen will, sollte diesen Punkt beachten, da er sonst leicht zu einem falschen Ergebnis kommt.
Die Midijob-Grenze: die feste Obergrenze des Übergangsbereichs
Anders als die Minijob-Grenze ist die obere Grenze des Übergangsbereichs (umgangssprachlich Midijob-Grenze) kein dynamisch mit dem Mindestlohn mitwachsender Wert, sondern ein politisch festgelegter fester Betrag. Sie liegt seit Januar 2023 unverändert bei 2.000 Euro monatlich und wurde auch zum 1. Januar 2026 nicht angehoben.
Was sich 2026 dagegen automatisch verändert hat, ist die untere Grenze des Übergangsbereichs – denn diese entspricht per Definition der (neuen) Minijob-Grenze plus einem Cent. Der Übergangsbereich verläuft damit seit dem 1. Januar 2026 von 603,01 Euro bis 2.000 Euro monatlich (zuvor, 2025, von 556,01 Euro bis 2.000 Euro). Wer beispielsweise 700 Euro im Monat verdient, war also sowohl 2025 als auch 2026 im Übergangsbereich – nur die Untergrenze dieses Korridors hat sich mit dem Mindestlohn mitverschoben.
Die genaue Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge im Übergangsbereich – inklusive des sogenannten Faktors F und der Frage, wie sich reduzierte Beiträge auf die spätere Rente auswirken – ist ausführlich in Midijob und Übergangsbereich 2026 erklärt und wird hier bewusst nicht wiederholt.
Wer (ausnahmsweise) keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn hat
Der Mindestlohn gilt grundsätzlich für praktisch alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland – unabhängig von Branche, Betriebsgröße oder Staatsangehörigkeit, und ausdrücklich auch für Minijobberinnen und Minijobber sowie Midijobberinnen und Midijobber. Das Mindestlohngesetz sieht jedoch einige eng umgrenzte Ausnahmen vor:
- Auszubildende nach dem Berufsbildungsgesetz: Für sie gilt nicht der gesetzliche Mindestlohn, sondern die Mindestvergütung für Auszubildende beziehungsweise tarifliche Ausbildungsvergütungen.
- Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung: Sie sind vom gesetzlichen Mindestlohn ausgenommen – unabhängig davon, welche Tätigkeit sie ausüben. Liegt dagegen bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung vor, obwohl die Person noch keine 18 Jahre alt ist, greift der Mindestlohn regulär.
- Pflichtpraktika: Praktika, die aufgrund einer schulrechtlichen, hochschulrechtlichen oder ausbildungsrechtlichen Bestimmung, im Rahmen einer Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder aufgrund einer sonstigen berufsrechtlichen Regelung verpflichtend zu absolvieren sind, sind unabhängig von ihrer Dauer vom Mindestlohn ausgenommen.
- Freiwillige Orientierungspraktika und studienbegleitende Praktika bis zu drei Monaten: Auch freiwillige Praktika sind mindestlohnfrei, solange sie der Orientierung für eine Berufsausbildung oder ein Studium dienen und die Dauer von drei Monaten nicht überschreiten. Wird diese Frist überschritten oder handelt es sich um ein freiwilliges Praktikum ohne Orientierungscharakter, muss ab dem ersten Tag der Mindestlohn gezahlt werden.
- Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten einer neuen Beschäftigung nach vorheriger Arbeitslosigkeit im Sinne des SGB II beziehungsweise SGB III (sogenannte Wiedereinstiegsklausel) – diese Ausnahme soll Beschäftigungshürden beim Wiedereinstieg senken.
- Ehrenamtlich Tätige fallen grundsätzlich nicht unter das Mindestlohngesetz, weil kein Arbeitsverhältnis im rechtlichen Sinne vorliegt.
Wichtig: Diese Ausnahmen betreffen ausschließlich die Frage, ob überhaupt Mindestlohn gezahlt werden muss – sie haben nichts mit der Minijob- oder Midijob-Grenze zu tun. Ein Minijob bleibt ein Minijob mit vollem Mindestlohnanspruch, sofern keine der oben genannten Ausnahmen greift.
Wie der Mindestlohn kontrolliert wird und was bei Verstößen passiert
Die Einhaltung des gesetzlichen Mindestlohns wird in Deutschland von der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) überwacht, einer Organisationseinheit des Zolls. Die FKS führt unangekündigte Betriebsprüfungen durch, kann Lohnunterlagen einsehen und Beschäftigte vor Ort befragen. Arbeitgeber sind verpflichtet, für bestimmte Beschäftigtengruppen – unter anderem Minijobberinnen und Minijobber – Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Diese Dokumentationspflicht dient gerade bei geringfügiger Beschäftigung dazu, im Zweifel nachweisen zu können, dass der Mindestlohn je Arbeitsstunde tatsächlich eingehalten wurde.
Verstößt ein Arbeitgeber gegen die Mindestlohnpflicht, drohen mehrere Konsequenzen gleichzeitig: Zum einen können Beschäftigte den nicht gezahlten Differenzbetrag zivilrechtlich nachfordern, in der Regel bis zur Grenze der gesetzlichen Verjährung von drei Jahren, sofern keine kürzeren Ausschlussfristen wirksam vereinbart wurden – wobei der Mindestlohnanspruch selbst nach ständiger Rechtsprechung durch arbeits- oder tarifvertragliche Ausschlussfristen nicht verkürzt werden kann. Zum anderen handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die mit Bußgeldern von bis zu 500.000 Euro geahndet werden kann; bei besonders schweren oder wiederholten Verstößen kommt zudem ein befristeter Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge in Betracht.
Was auf den Mindestlohn angerechnet wird – und was nicht
Für die Praxis, gerade bei Minijobs mit oft variablem Stundenlohn-Anteil, ist eine weitere Frage entscheidend: Welche Lohnbestandteile zählen überhaupt mit, wenn geprüft wird, ob der Mindestlohn eingehalten wurde? Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gilt hier vereinfacht:
- Anrechenbar sind in der Regel der Grundlohn sowie Leistungen, die als unmittelbare Gegenleistung für die tatsächlich erbrachte Arbeitszeit gezahlt werden – etwa laufende, nicht zweckgebundene monatliche Zulagen ohne besonderen Zweck.
- Nicht anrechenbar sind dagegen Zahlungen mit eigenständigem Zweck, die über die reine Vergütung der Arbeitsleistung hinausgehen – etwa Überstundenzuschläge, Nachtarbeits-, Sonntags- und Feiertagszuschläge, Aufwandsentschädigungen, vermögenswirksame Leistungen oder freiwillige Sonderzahlungen mit anderer Zweckbestimmung (zum Beispiel Treueprämien für Betriebszugehörigkeit).
- Sachbezüge (etwa ein Firmenwagen zur privaten Nutzung oder verbilligte Mahlzeiten) können nur unter engen Voraussetzungen und nur teilweise auf den Mindestlohn angerechnet werden; pauschal auf den Mindestlohnanspruch „angerechnete" Sachleistungen sind rechtlich häufig angreifbar.
Gerade bei Minijobs lohnt sich ein genauer Blick auf die Gehaltsabrechnung: Wird der monatliche Verdienst nur deshalb rechnerisch unter die Minijob-Grenze gedrückt, weil einzelne Zuschläge fälschlich mindestlohnwirksam „verrechnet" werden, kann das sowohl den tatsächlichen Mindestlohnanspruch als auch die korrekte sozialversicherungsrechtliche Einordnung als Minijob verfälschen.
Fälligkeit: Wann der Mindestlohn spätestens gezahlt werden muss
Der Mindestlohn ist grundsätzlich zu dem im jeweiligen Arbeits- oder Tarifvertrag vereinbarten Zeitpunkt fällig, spätestens jedoch am letzten Bankarbeitstag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde. Eine Ausnahme gilt bei wirksam vereinbarten Arbeitszeitkonten: Über ein solches Konto dürfen Arbeitsstunden, die über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinausgehen, zeitversetzt ausgeglichen werden, ohne dass dadurch automatisch ein Mindestlohnverstoß entsteht – solange bestimmte gesetzliche Grenzen (etwa zur maximalen Kontogröße und zum Ausgleichszeitraum) eingehalten werden. Für Minijobberinnen und Minijobber, die häufig auf Abruf oder mit schwankenden Stunden arbeiten, ist diese Regelung in der Praxis relevant, weil sie etwas mehr Flexibilität bei der monatlichen Stundenverteilung erlaubt, ohne die Verdienstgrenze zu gefährden.
Gilt der Mindestlohn überall in Deutschland gleich?
Anders als in manchen anderen Ländern gibt es in Deutschland keine regionalen Unterschiede beim gesetzlichen Mindestlohn – die 13,90 Euro gelten seit dem 1. Januar 2026 einheitlich in allen 16 Bundesländern, unabhängig von den teils erheblichen regionalen Unterschieden bei Lebenshaltungskosten. Unterschiede ergeben sich ausschließlich dort, wo ein höherer Branchenmindestlohn greift oder wo Tarifverträge eine über dem gesetzlichen Mindestlohn liegende Vergütung vorschreiben.
Häufige Missverständnisse rund um den Mindestlohn
„Der Mindestlohn steigt automatisch jedes Jahr." Nicht ganz richtig: Der Mindestlohn wird von der Mindestlohnkommission grundsätzlich alle zwei Jahre überprüft und angepasst, nicht jährlich. Dass es 2024 und 2025 dennoch jährliche Anpassungen gab, lag daran, dass die Kommission in ihrem damaligen Beschluss bewusst zwei aufeinanderfolgende Jahresstufen festgelegt hatte – ebenso wie jetzt für 2026 und 2027.
„Die Minijob-Grenze wird jedes Jahr politisch neu festgelegt." Das war bis 2022 tatsächlich so, ist seither aber überholt. Seit Oktober 2022 ergibt sich die Minijob-Grenze automatisch aus der gesetzlichen Formel (Mindestlohn × 130 ÷ 3, aufgerundet) – ein eigener politischer Beschluss ist für die Anpassung der Minijob-Grenze nicht mehr nötig, sobald sich der Mindestlohn ändert.
„Auch die 2.000-Euro-Obergrenze des Übergangsbereichs steigt automatisch mit." Falsch: Nur die untere Grenze des Übergangsbereichs folgt der Minijob-Grenze und damit indirekt dem Mindestlohn. Die obere Grenze von 2.000 Euro ist ein fester, gesetzlich festgeschriebener Betrag, der nur durch eine eigene Gesetzesänderung angepasst werden kann – zuletzt geschehen zum 1. Januar 2023.
„Wer 603 Euro verdient, ist automatisch Minijobber." Auch das ist ungenau: 603 Euro ist die Obergrenze für 2026, nicht der übliche Verdienst. Entscheidend ist, dass der regelmäßige durchschnittliche monatliche Verdienst die Grenze nicht überschreitet – gelegentliche Überschreitungen in einzelnen Monaten (etwa durch unvorhersehbare Mehrarbeit) sind unter bestimmten Voraussetzungen unschädlich, dauerhafte Überschreitungen führen dagegen automatisch zum Midijob oder zur regulären sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung.
„Der Mindestlohn gilt nicht für Minijobs." Ebenfalls falsch: Der gesetzliche Mindestlohn gilt uneingeschränkt auch für geringfügig Beschäftigte. Die Minijob-Grenze begrenzt lediglich den Verdienst, nicht den Stundenlohn – wer im Minijob arbeitet, hat denselben Anspruch auf mindestens 13,90 Euro pro Stunde (2026) wie jede reguläre Arbeitskraft, nur eben innerhalb eines begrenzten monatlichen Gesamtverdienstes.
„Wenn der Mindestlohn steigt, sinkt automatisch die mögliche Arbeitszeit im Minijob." Diese Vorstellung ist nur teilweise richtig. Zwar sinkt bei gleichbleibendem Verdienstlimit die maximale Stundenzahl rechnerisch, wenn der Stundenlohn steigt – doch weil die Minijob-Grenze über die Formel gleichzeitig mit dem Mindestlohn mitsteigt, bleibt die theoretisch mögliche Wochenarbeitszeit bei exakt 13,90 Euro Stundenlohn nahezu konstant bei rund 10 Stunden. Nur wer deutlich über dem Mindestlohn bezahlt wird, muss bei einer Mindestlohnerhöhung tatsächlich seine Arbeitsstunden im Minijob reduzieren, um unter der neuen Grenze zu bleiben.
Einordnung: Was dieser Beitrag ergänzt – und was nicht
Dieser Beitrag beantwortet zwei Fragen, die in bestehenden Beiträgen zu Minijob und Midijob bislang nicht im Detail behandelt wurden: erstens, wie hoch der gesetzliche Mindestlohn aktuell tatsächlich ist und wie er zustande kommt, und zweitens, über welche konkrete Formel sich daraus die Minijob-Grenze ableitet.
Für die Rentenversicherungspflicht im Minijob und die seit Juli 2026 mögliche Rücknahme der RV-Befreiung ist Minijob und Rente: die RV-Befreiung zurücknehmen die passende Anlaufstelle. Für die Beitragsberechnung im Übergangsbereich, den Faktor F und Vergleichsrechnungen zwischen Midijob und regulärer Beschäftigung ist Midijob und Übergangsbereich 2026 die ausführlichere Quelle. Beide Beiträge setzen die aktuellen Grenzwerte voraus, ohne herzuleiten, woher sie stammen – genau diese Lücke schließt der vorliegende Beitrag.
*Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information. Für die tagesaktuell verbindliche Höhe des Mindestlohns und der Minijob-Grenze prüfen Sie bitte die offiziellen Angaben des BMAS bzw. der Minijob-Zentrale.*
Häufige Fragen
Wie hoch ist der Mindestlohn 2026?
Seit dem 1. Januar 2026 gilt in Deutschland ein gesetzlicher Mindestlohn von 13,90 Euro brutto pro Stunde. Zum 1. Januar 2027 ist bereits eine weitere Anhebung auf 14,60 Euro beschlossen, aber noch nicht in Kraft. Für die tagesaktuelle Bestätigung empfiehlt sich ein Blick auf bmas.de oder minijob-zentrale.de.
Wie hoch ist die Minijob-Grenze 2026?
Die Minijob-Grenze liegt 2026 bei 603 Euro monatlich beziehungsweise 7.236 Euro im Jahr. Sie ergibt sich aus der gesetzlichen Formel Mindestlohn × 130 ÷ 3, aufgerundet auf den nächsten vollen Euro (13,90 × 130 ÷ 3 = 602,33, aufgerundet 603).
Wer entscheidet über die Höhe des Mindestlohns?
Die unabhängige Mindestlohnkommission, besetzt mit Vertreterinnen und Vertretern von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite sowie beratenden Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern, prüft und beschließt die Höhe grundsätzlich alle zwei Jahre. Die Bundesregierung kann den Beschluss per Verordnung nur unverändert übernehmen, nicht eigenständig abändern.
Warum ist die Minijob-Grenze an den Mindestlohn gekoppelt?
Seit der Mindestlohnerhöhung auf 12 Euro im Oktober 2022 schreibt § 8 Abs. 1a SGB IV eine feste Formel vor, damit die Minijob-Grenze weiterhin einer Wochenarbeitszeit von rund 10 Stunden zum jeweils gültigen Mindestlohn entspricht. Dadurch ändert sich die Grenze automatisch mit, sobald sich der Mindestlohn ändert, ohne eigenen politischen Beschluss.
Steigt die Midijob-Grenze 2026 auch?
Nein, die feste Obergrenze des Übergangsbereichs (Midijob-Grenze) liegt unverändert seit Januar 2023 bei 2.000 Euro monatlich. Verändert hat sich 2026 nur die untere Grenze des Übergangsbereichs, die der neuen Minijob-Grenze plus einem Cent entspricht, also 603,01 Euro.
Wer bekommt keinen gesetzlichen Mindestlohn?
Ausgenommen sind unter anderem Auszubildende nach dem Berufsbildungsgesetz, Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung, Pflichtpraktika sowie freiwillige Orientierungspraktika bis drei Monate, Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten einer neuen Beschäftigung und ehrenamtlich Tätige.
Gilt für Minijobs ein niedrigerer Stundenlohn als der Mindestlohn?
Nein. Der gesetzliche Mindestlohn von 13,90 Euro pro Stunde (2026) gilt uneingeschränkt auch für Minijobs. Die Minijob-Grenze begrenzt nur den monatlichen Gesamtverdienst, nicht den Stundenlohn.