Mindestlohn 2027: 14,60 Euro und die neue Minijob-Grenze
28. August 2026 · Aktualisiert: 27. August 2026 · Lesezeit ca. 14 Min. · Redaktion: RenditeRadar
Zum 1. Januar 2027 steigt der Mindestlohn auf 14,60 Euro – ein bereits 2025 beschlossener, verordneter Schritt. Weil die Minijob-Grenze per Formel an den Mindestlohn gekoppelt ist, steigt sie automatisch mit: Wir rechnen den Weg zu den amtlich bestätigten 633 Euro vor und zeigen, was sich beim Midijob-Übergangsbereich ändert – und was nicht.
Mindestlohn 2027 auf einen Blick
Zum 1. Januar 2027 steigt der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland auf 14,60 Euro brutto pro Stunde. Das ist keine Ankündigung oder ein Entwurf, über den noch entschieden wird, sondern bereits beschlossene und verordnete Rechtslage: Die Mindestlohnkommission hat den Wert am 27. Juni 2025 einstimmig festgelegt, das Bundeskabinett hat ihn unverändert in die Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung (MiLoV5) übernommen, und die Verordnung ist im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl. I 2025 Nr. 268 vom 7. November 2025). Bis zum 31. Dezember 2026 gilt noch der aktuelle Wert von 13,90 Euro; erst mit dem Jahreswechsel 2026/2027 tritt die zweite Stufe in Kraft.
Für dich als Minijobber:in oder als Arbeitgeber:in ist diese Erhöhung aus einem einfachen Grund mehr als nur eine weitere Zahl: Seit Oktober 2022 hängt die Minijob-Grenze gesetzlich fest an den Mindestlohn. Steigt der Mindestlohn, steigt automatisch – über eine feste Formel, ohne eigenen politischen Beschluss – auch die monatliche Verdienstgrenze für geringfügige Beschäftigung. Für 2027 bedeutet das konkret: Die Minijob-Grenze klettert von aktuell 603 Euro auf 633 Euro monatlich (7.596 Euro im Jahr). Dieser Wert ist inzwischen nicht mehr nur eine Vorausberechnung, sondern amtlich: Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat die Geringfügigkeitsgrenze für 2027 bereits am 20. November 2025 im Bundesanzeiger bekannt gegeben.
Dieser Beitrag zeigt dir den vollständigen Rechenweg von 14,60 Euro zu 633 Euro, ordnet ein, was mit der Midijob-Obergrenze von 2.000 Euro passiert (nämlich: nichts), und rechnet praxisnah durch, was das für deine tatsächliche Arbeitszeit im Minijob und für Arbeitgeber bedeutet. Für die Frage, wie die Rentenversicherungspflicht im Minijob funktioniert und wie du die RV-Befreiung zurücknehmen kannst, verweisen wir bewusst auf den ausführlicheren Beitrag Minijob und Rente: die RV-Befreiung zurücknehmen. Für die Beitragsberechnung im Übergangsbereich (Faktor F, Vergleichsrechnungen Midijob vs. reguläre Beschäftigung) lohnt sich Midijob und Übergangsbereich 2026. Und wenn du erst einmal verstehen willst, warum der Mindestlohn und die Minijob-Grenze überhaupt gekoppelt sind, findest du die Grundlagen im Vorgänger-Beitrag Mindestlohn 2026: 13,90 Euro & die Minijob-Formel. Hier geht es gezielt um die 2027er-Zahlen und was sich dadurch ändert.
Der Stufenplan: Wie es zu 14,60 Euro kommt
Der Beschluss vom 27. Juni 2025
Die Mindestlohnkommission – ein ständiges, paritätisch mit Vertreter:innen von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite besetztes Gremium, ergänzt um beratende Wissenschaftler:innen und einen unabhängigen Vorsitz – hat am 27. Juni 2025 einen zweistufigen Anpassungsplan beschlossen, nachdem sich Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite nicht auf eine gemeinsame Zahl einigen konnten und die Vorsitzende einen eigenen Vermittlungsvorschlag einbrachte, dem die Kommission anschließend einstimmig zustimmte:
- 1,08 Euro mehr zum 1. Januar 2026: Anhebung von 12,82 Euro auf 13,90 Euro (+8,42 Prozent)
- 0,70 Euro mehr zum 1. Januar 2027: Anhebung von 13,90 Euro auf 14,60 Euro (+5,04 Prozent)
Über beide Stufen zusammen ergibt sich ein Plus von rund 13,88 Prozent innerhalb von zwei Jahren. Das BMAS bezeichnet das als die größte sozialpartnerschaftlich beschlossene Lohnerhöhung seit Einführung des Mindestlohns 2015. Wichtig für die rechtliche Einordnung: Die Bundesregierung darf einen Kommissionsbeschluss per Rechtsverordnung nur unverändert in geltendes Recht überführen oder ablehnen – sie hat keine Befugnis, eigenständig eine andere Zahl festzulegen. Genau das ist hier geschehen: Das Bundeskabinett hat den Beschluss übernommen, die Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung (MiLoV5) wurde ausgefertigt und ist im Bundesgesetzblatt (BGBl. I 2025 Nr. 268 vom 7. November 2025) verkündet worden. Formal steht in § 1 MiLoV5 wörtlich, dass der Mindestlohn "13,90 Euro brutto je Zeitstunde" ab 1. Januar 2026 und "14,60 Euro brutto je Zeitstunde" ab 1. Januar 2027 beträgt.
Warum das keine "Ankündigung" mehr ist
Anders als bei manchen politischen Vorhaben handelt es sich bei den 14,60 Euro nicht um einen Entwurf, eine Forderung oder ein Wahlversprechen, sondern um bereits gesetztes Verordnungsrecht. Der einzige noch ausstehende Schritt ist der reine Zeitablauf bis zum 1. Januar 2027 – rechtlich ist die Erhöhung bereits vollzogen. Das unterscheidet diesen Beitrag von manch anderer "2027er"-Ankündigung: Hier gibt es kein Szenario, in dem der Wert sich noch ändert, außer der Gesetzgeber würde die Verordnung nachträglich per neuem Rechtsakt ändern – ein in der bisherigen Praxis des Mindestlohngesetzes (MiLoG) noch nie vorgekommener Fall.
Die Stufen im Überblick
| Zeitraum | Mindestlohn (brutto/Std.) | Status |
|---|---|---|
| 1.1.2025–31.12.2025 | 12,82 € | historisch |
| 1.1.2026–31.12.2026 | 13,90 € | aktuell gültig |
| ab 1.1.2027 | 14,60 € | beschlossen & verordnet, tritt zum Jahreswechsel in Kraft |
Die Formel: Wie 14,60 Euro zur Minijob-Grenze von 633 Euro werden
Die gesetzliche Grundlage
Seit dem 1. Oktober 2022 ist die Minijob-Grenze (offiziell: Geringfügigkeitsgrenze) kein politisch frei verhandelter Betrag mehr, sondern gesetzlich dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt. Maßgeblich ist § 8 Absatz 1a Satz 1 SGB IV. Der Gesetzestext regelt sinngemäß: Die Geringfügigkeitsgrenze wird berechnet, indem der Mindestlohn nach § 1 Absatz 2 MiLoG mit 130 vervielfacht, durch drei geteilt und auf volle Euro aufgerundet wird. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt den daraus resultierenden Betrag jeweils im Bundesanzeiger bekannt.
Der Faktor 130/3 hat einen konkreten arbeitszeitlichen Hintergrund: Er bildet 10 Wochenstunden über 13 Wochen (ein Quartal), geteilt durch 3 Monate, ab. Die Minijob-Grenze soll also weiterhin – unabhängig davon, wie hoch der Mindestlohn gerade ist – ungefähr einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 10 Stunden zum jeweils gültigen Mindestlohn entsprechen.
Der Rechenweg für 2027, Schritt für Schritt
So kommst du selbst auf den Wert, ohne ihn irgendwo nachschlagen zu müssen:
1. Ausgangswert: Mindestlohn ab 1.1.2027 = 14,60 Euro (§ 1 MiLoV5) 2. Formel anwenden: 14,60 € × 130 ÷ 3 = 1.898 ÷ 3 = 632,666… Euro 3. Rundungsregel anwenden: Das Gesetz schreibt eine Rundung auf den nächsten vollen Euro nach oben vor – nicht die übliche kaufmännische Rundung. 632,67 Euro wird deshalb nicht auf 633 abgerundet, sondern es wird jeder Cent-Betrag über einem vollen Euro aufgerundet: 633 Euro 4. Jahreswert: 633 € × 12 = 7.596 Euro pro Jahr
Diese Rechnung ist keine bloße Prognose dieses Beitrags. Sie deckt sich exakt mit der amtlichen Bekanntmachung: Das BMAS hat die Geringfügigkeitsgrenze für 2027 bereits am 20. November 2025 im Bundesanzeiger mit 633 Euro monatlich veröffentlicht. Die eigene Nachrechnung und die amtliche Zahl stimmen also überein – ein zusätzlicher Beleg dafür, dass die Formel tatsächlich mechanisch angewendet wird und keine zusätzlichen politischen Erwägungen einfließen.
Kontrollrechnung über mehrere Jahre
Damit du die Formel-Logik nachvollziehen kannst, hier die gleiche Rechnung für die vergangenen Stufen – alle Werte passen exakt zu den tatsächlich veröffentlichten Grenzen:
| Mindestlohn | Rechnung (× 130 ÷ 3) | Formelergebnis | Aufgerundete Minijob-Grenze | Gültig ab |
|---|---|---|---|---|
| 12,00 € | 1.560 ÷ 3 | 520,00 € | 520 € | 1.10.2022 |
| 12,41 € | 1.613,30 ÷ 3 | 537,77 € | 538 € | 1.1.2024 |
| 12,82 € | 1.666,60 ÷ 3 | 555,53 € | 556 € | 1.1.2025 |
| 13,90 € | 1.807,00 ÷ 3 | 602,33 € | 603 € | 1.1.2026 |
| 14,60 € | 1.898,00 ÷ 3 | 632,67 € | 633 € | 1.1.2027 |
Ein Detail, das beim Selbst-Nachrechnen leicht übersehen wird: Bei 602,33 Euro (2026) würde eine kaufmännische Rundung eigentlich abrunden, weil die erste Nachkommastelle unter 5 liegt. Die gesetzliche Regel schreibt aber ausdrücklich eine Aufrundung vor, unabhängig von der Nachkommastelle – deshalb 603 Euro und nicht 602 Euro. Für 2027 fällt dieser Unterschied nicht ins Gewicht, weil 632,67 Euro ohnehin auch kaufmännisch auf 633 aufgerundet würde – aber die Regel gilt in jedem Jahr gleich.
Midijob-Übergangsbereich 2027: Was sich ändert – und was nicht
Hier lohnt sich ein genauer Blick, weil zwei unterschiedliche Grenzen leicht verwechselt werden:
Die untere Grenze verschiebt sich automatisch
Die untere Grenze des Übergangsbereichs (umgangssprachlich: Midijob-Bereich) ist per Definition immer die aktuelle Minijob-Grenze plus einen Cent. Weil die Minijob-Grenze 2027 auf 633 Euro steigt, verschiebt sich auch die untere Übergangsbereichsgrenze automatisch mit – von 603,01 Euro (2026) auf 633,01 Euro (2027). Das ist keine eigenständige Entscheidung, sondern eine direkte Folge der Minijob-Grenzen-Formel.
Die obere Grenze bleibt 2027 unverändert bei 2.000 Euro
Anders sieht es bei der oberen Grenze aus. Sie ist in § 20 Absatz 2 SGB IV als fester Euro-Betrag festgeschrieben – nicht als Formel, sondern als politisch gesetzter Zahlenwert, der nur durch eine eigenständige Gesetzesänderung angepasst werden kann. Diese Obergrenze liegt seit dem 1. Januar 2023 bei 2.000 Euro monatlich. Für den Jahreswechsel 2026/2027 gibt es keine gesetzliche Änderung dieses Betrags – weder im Rahmen der Fünften Mindestlohnanpassungsverordnung noch durch ein separates Gesetzesvorhaben, das uns zum Zeitpunkt dieses Beitrags (Stand: August 2026) bekannt wäre. Der Übergangsbereich verläuft ab dem 1. Januar 2027 also von 633,01 Euro bis 2.000 Euro monatlich.
Damit ist eine verbreitete Fehlannahme klar zu widerlegen: Die 2.000-Euro-Grenze wächst nicht automatisch mit dem Mindestlohn mit, obwohl sie inhaltlich eng mit dem Übergangsbereich verwandt ist. Nur die untere Grenze folgt der Mindestlohnentwicklung; die obere ist bewusst als fester, separat zu ändernder Rahmen konstruiert.
*Hinweis zur Einordnung:* Sollte sich hieran doch noch etwas ändern – etwa durch ein bislang nicht bekanntes Gesetzesvorhaben zur Anhebung der 2.000-Euro-Grenze – würde das eine eigene gesetzgeberische Maßnahme voraussetzen, die unabhängig vom Mindestlohn-Beschluss läuft. Prüfe vor dem 1. Januar 2027 sicherheitshalber noch einmal auf minijob-zentrale.de oder bmas.de, ob es zwischenzeitlich eine solche separate Änderung gegeben hat. Die Minijob-Grenze von 633 Euro selbst ist davon unabhängig und bereits amtlich bekannt gegeben.
Wie die Sozialversicherungsbeiträge innerhalb des Übergangsbereichs konkret berechnet werden – inklusive des Faktors F und seiner Wirkung auf die Rente – erklärt ausführlich Midijob und Übergangsbereich 2026; das wird hier bewusst nicht wiederholt.
Was das für Minijobber:innen praktisch bedeutet
Wie viele Stunden sind 2027 noch minijob-konform?
Die entscheidende praktische Frage für viele Minijobber:innen lautet: Wie viel darf ich arbeiten, ohne aus dem Minijob herauszurutschen? Die Antwort hängt vom tatsächlichen Stundenlohn ab.
Bei exakt Mindestlohn (14,60 Euro/Stunde):
633 € ÷ 14,60 €/Std. ≈ 43,4 Stunden im Monat, also rund 10 Stunden pro Woche. Das ist – wenig überraschend, denn genau das ist der Sinn des Faktors 130/3 – praktisch identisch mit der Stundenzahl, die schon 2026 und in den Vorjahren bei Mindestlohn möglich war. Die Formel ist so konstruiert, dass die maximal mögliche Wochenarbeitszeit bei exakt Mindestlohn über die Jahre stabil bleibt, obwohl sowohl der Stundenlohn als auch die Euro-Grenze steigen.
Bei einem Stundenlohn über dem Mindestlohn, etwa 16 Euro/Stunde:
633 € ÷ 16 €/Std. ≈ 39,6 Stunden im Monat, also rund 9,1 Stunden pro Woche – weniger als bei exakt Mindestlohn, weil der höhere Stundenlohn schneller an die Euro-Grenze stößt.
Wichtige Randbedingung: Maßgeblich ist der regelmäßige durchschnittliche Monatsverdienst, nicht ein einzelner Monat. Wer beispielsweise wegen einer einmaligen Sonderschicht in einem Monat über 633 Euro kommt, verliert dadurch nicht automatisch den Minijob-Status – solange es sich um ein gelegentliches, nicht vorhersehbares Überschreiten handelt und der Jahresdurchschnitt (7.596 Euro für 2027) im Rahmen bleibt. Wer dagegen dauerhaft mehr verdient, rutscht automatisch in den Midijob-Übergangsbereich oder in eine reguläre sozialversicherungspflichtige Beschäftigung.
Wer schon 2026 an der Grenze arbeitet, sollte 2027 nachrechnen
Wenn du 2026 bereits nah an der damaligen Grenze von 603 Euro verdienst und dein Arbeitgeber die Stundenzahl nicht anpasst, aber deinen Stundenlohn zusammen mit dem Mindestlohn auf 14,60 Euro erhöht, verschiebt sich dein Monatsverdienst automatisch nach oben – möglicherweise über die neue Grenze von 633 Euro hinaus, falls deine bisherigen Stunden schon auf einen höheren Verdienst als den reinen Mindestlohn kalkuliert waren. Es lohnt sich also, die eigene Stundenzahl und den Verdienst zum Jahreswechsel 2026/2027 einmal konkret durchzurechnen, statt sich allein auf die neue Euro-Grenze zu verlassen.
Was mit der Rente passiert, bleibt unverändert
An der grundsätzlichen sozialversicherungsrechtlichen Behandlung von Minijobs ändert die Mindestlohnerhöhung 2027 nichts: Minijobs sind weiterhin automatisch rentenversicherungspflichtig, mit der Möglichkeit, sich befreien zu lassen (Wahlrecht), beziehungsweise – seit einer Neuregelung 2026 – auch die Möglichkeit, eine einmal erklärte Befreiung wieder zurückzunehmen. Diese Mechanik ist unabhängig von der konkreten Höhe der Minijob-Grenze und wird ausführlich in Minijob und Rente: die RV-Befreiung zurücknehmen behandelt.
Was das für Arbeitgeber praktisch bedeutet
Lohnabrechnung und Verträge rechtzeitig anpassen
Arbeitgeber, die Minijobber:innen beschäftigen, sollten spätestens im Laufe des vierten Quartals 2026 prüfen, ob bestehende Arbeitsverträge mit einer festen Stundenzahl bei einem Stundenlohn von mindestens 14,60 Euro ab 1. Januar 2027 die neue 633-Euro-Grenze überschreiten würden. Das betrifft vor allem Beschäftigungsverhältnisse, die bislang bewusst knapp unter der alten 603-Euro-Grenze kalkuliert waren – hier verschafft die neue, höhere Grenze zwar theoretisch mehr Spielraum, gleichzeitig steigt aber auch der Mindestlohn selbst, sodass sich bei unveränderter Stundenzahl der Monatsverdienst automatisch erhöht.
Dokumentationspflichten bleiben bestehen
Für geringfügig Beschäftigte gilt weiterhin die Pflicht, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Diese Pflicht ändert sich durch die Mindestlohnerhöhung nicht, wird aber praktisch relevanter: Je näher der reguläre Verdienst an der neuen 633-Euro-Grenze liegt, desto wichtiger ist eine lückenlose Dokumentation, um im Zweifel nachweisen zu können, dass die Grenze im Jahresdurchschnitt eingehalten wurde.
Meldungen an die Minijob-Zentrale
Ändert sich durch die Mindestlohnerhöhung 2027 die vereinbarte Stundenzahl oder der Verdienst dauerhaft, muss das gegebenenfalls der Minijob-Zentrale gemeldet werden – insbesondere, wenn ein bislang geringfügig Beschäftigtes Arbeitsverhältnis durch den höheren Mindestlohn faktisch zu einem Midijob oder einer regulären sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung wird. Arbeitgeber sollten das nicht erst zum 1. Januar 2027, sondern bereits im Vorfeld prüfen, um die korrekte Einstufung ab dem ersten Tag sicherzustellen.
Bußgeldrisiko bei Unterschreitung des Mindestlohns
Unabhängig von der Minijob-Grenze gilt: Der Mindestlohn von 14,60 Euro pro Stunde ist ab 1. Januar 2027 für jede Arbeitsstunde verpflichtend einzuhalten – auch im Minijob. Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten und können mit Bußgeldern bis zu 500.000 Euro geahndet werden; kontrolliert wird das durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des Zolls.
Was noch nicht abschließend feststeht
Die zentralen Zahlen dieses Beitrags – 14,60 Euro Mindestlohn und 633 Euro Minijob-Grenze für 2027 – sind nach dem Stand dieses Beitrags (August 2026) durch Verordnung beziehungsweise amtliche Bekanntmachung im Bundesanzeiger bereits verbindlich festgelegt und nicht mehr im politischen Verfahren offen. Zwei Punkte solltest du dennoch im Hinterkopf behalten:
- Die 2.000-Euro-Obergrenze des Übergangsbereichs könnte theoretisch durch ein künftiges, uns zum jetzigen Zeitpunkt nicht bekanntes Gesetzesvorhaben verändert werden – ein solches Vorhaben wäre aber ein eigenständiger politischer Prozess, unabhängig vom bereits abgeschlossenen Mindestlohn-Beschluss. Aktuell gibt es dafür keinen bestätigten Anhaltspunkt.
- Die nächste reguläre Mindestlohn-Entscheidung für die Zeit ab 2028 steht noch aus; die Mindestlohnkommission tagt turnusmäßig wieder im Jahr 2027 über die Fortschreibung ab 2028. Zu diesem künftigen Beschluss lassen sich zum jetzigen Zeitpunkt keine belastbaren Aussagen treffen.
Für die tagesaktuell verbindliche Bestätigung empfiehlt sich vor wichtigen unternehmerischen oder persönlichen Entscheidungen immer ein zusätzlicher Blick auf bmas.de oder minijob-zentrale.de.
Häufige Missverständnisse zur Mindestlohnerhöhung 2027
„14,60 Euro ist nur eine Prognose, keine feststehende Zahl." Nein. Der Wert ist seit dem Kommissionsbeschluss vom 27. Juni 2025 politisch entschieden und seit der Verkündung der Fünften Mindestlohnanpassungsverordnung im Bundesgesetzblatt (7. November 2025) geltendes Verordnungsrecht. Offen ist lediglich der reine Zeitablauf bis zum Inkrafttreten am 1. Januar 2027 – nicht die Höhe selbst.
„633 Euro ist nur meine eigene Berechnung, das ist noch nicht amtlich." Auch das trifft nicht (mehr) zu: Das BMAS hat die Geringfügigkeitsgrenze für 2027 bereits am 20. November 2025 im Bundesanzeiger mit exakt 633 Euro veröffentlicht. Die Formel-Rechnung in diesem Beitrag dient der Nachvollziehbarkeit, nicht der Vorhersage eines noch offenen Werts.
„Wenn die Minijob-Grenze steigt, steigt automatisch auch die 2.000-Euro-Midijob-Grenze." Falsch – und einer der am häufigsten verwechselten Punkte. Nur die untere Grenze des Übergangsbereichs folgt der Minijob-Grenze und damit indirekt dem Mindestlohn. Die obere Grenze von 2.000 Euro ist ein eigenständig festgelegter Betrag nach § 20 Abs. 2 SGB IV, der eine gesonderte Gesetzesänderung erfordern würde – zuletzt geschehen zum 1. Januar 2023, für 2027 nach aktuellem Stand nicht vorgesehen.
„Ab 2027 muss ich als Minijobber:in automatisch weniger arbeiten." Nur, wenn dein Stundenlohn deutlich über dem neuen Mindestlohn liegt. Wer exakt zum Mindestlohn beschäftigt ist, kann wegen der mitwachsenden Euro-Grenze weiterhin etwa dieselbe Wochenstundenzahl (rund 10 Stunden) arbeiten wie schon in den Vorjahren – der Mindestlohn und die Verdienstgrenze steigen sozusagen im Gleichschritt.
„Die neue Grenze gilt rückwirkend für 2026." Nein. Die 633-Euro-Grenze gilt ausschließlich für Verdienste ab dem 1. Januar 2027. Für das gesamte Kalenderjahr 2026 bleibt die Grenze von 603 Euro maßgeblich, unabhängig davon, wann im Jahr 2026 der Verdienst erzielt wurde.
Fazit
Der Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2027 auf 14,60 Euro – eine bereits im Juni 2025 von der Mindestlohnkommission beschlossene und seither per Verordnung verbindlich festgelegte Erhöhung, keine offene politische Frage mehr. Weil die Minijob-Grenze seit 2022 über eine feste gesetzliche Formel (Mindestlohn × 130 ÷ 3, aufgerundet) an den Mindestlohn gekoppelt ist, steigt mit dem Mindestlohn automatisch auch die monatliche Verdienstgrenze für geringfügige Beschäftigung – von 603 Euro (2026) auf 633 Euro (2027), amtlich bestätigt durch die Bekanntmachung des BMAS vom 20. November 2025. Die Midijob-Obergrenze von 2.000 Euro bleibt davon unberührt; nur die untere Grenze des Übergangsbereichs verschiebt sich auf 633,01 Euro mit. Für Minijobber:innen bedeutet das bei exaktem Mindestlohn weiterhin rund 10 Wochenstunden Spielraum, für Arbeitgeber vor allem: Verträge, Stundenzahlen und Meldungen rechtzeitig vor dem Jahreswechsel überprüfen, statt erst am 1. Januar 2027 zu reagieren.
*Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ist keine Anlage- oder Steuerberatung. Stand: August 2026.*
Häufige Fragen
Wie hoch ist der Mindestlohn 2027?
Ab dem 1. Januar 2027 gilt in Deutschland ein gesetzlicher Mindestlohn von 14,60 Euro brutto pro Stunde. Der Wert wurde am 27. Juni 2025 von der Mindestlohnkommission beschlossen und ist über die Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung (MiLoV5) bereits verbindliches Recht – bis zum 31.12.2026 gilt noch 13,90 Euro.
Wie hoch ist die Minijob-Grenze 2027?
Die Minijob-Grenze (Geringfügigkeitsgrenze) steigt zum 1. Januar 2027 auf 633 Euro monatlich beziehungsweise 7.596 Euro im Jahr. Sie ergibt sich aus der gesetzlichen Formel Mindestlohn × 130 ÷ 3, aufgerundet auf volle Euro (14,60 × 130 ÷ 3 = 632,67, aufgerundet 633), und wurde vom BMAS am 20. November 2025 im Bundesanzeiger amtlich bekannt gegeben.
Wie wird die Minijob-Grenze aus dem Mindestlohn berechnet?
Nach § 8 Absatz 1a SGB IV wird der jeweils gültige Mindestlohn mit 130 vervielfacht, durch drei geteilt und das Ergebnis auf volle Euro aufgerundet – auch dann, wenn eine kaufmännische Rundung eigentlich abrunden würde. Der Faktor 130/3 bildet rechnerisch 10 Wochenstunden über ein Quartal ab.
Steigt die Midijob-Grenze von 2.000 Euro 2027 auch?
Nein. Die obere Grenze des Übergangsbereichs liegt unverändert seit dem 1. Januar 2023 bei 2.000 Euro monatlich und ist nach § 20 Abs. 2 SGB IV ein fester, eigenständig zu ändernder Betrag, keine Formel-Größe. Verändert hat sich zum 1.1.2027 nur die untere Grenze des Übergangsbereichs, die der neuen Minijob-Grenze plus einem Cent entspricht: 633,01 Euro.
Wie viele Stunden darf ich 2027 im Minijob noch arbeiten?
Bei einem Stundenlohn von genau 14,60 Euro sind rechnerisch rund 43,4 Stunden im Monat beziehungsweise etwa 10 Stunden pro Woche möglich (633 € ÷ 14,60 €), bevor die Minijob-Grenze überschritten wird. Bei einem höheren Stundenlohn sinkt die mögliche Stundenzahl entsprechend, weil das Verdienstlimit dann schneller erreicht wird.
Ist die Erhöhung auf 14,60 Euro schon sicher, oder kann sich das noch ändern?
Die Erhöhung ist bereits beschlossen und verordnet, kein offener Vorschlag mehr: Die Mindestlohnkommission hat den Wert am 27.6.2025 einstimmig festgelegt, das Bundeskabinett hat ihn unverändert übernommen, und die Verordnung ist im Bundesgesetzblatt (BGBl. I 2025 Nr. 268) veröffentlicht. Eine Änderung wäre nur durch einen neuen, eigenständigen Rechtsakt möglich – das ist bislang beim Mindestlohn noch nie vorgekommen.
Ändert die Mindestlohnerhöhung 2027 etwas an der Rentenversicherungspflicht im Minijob?
Nein, die grundsätzliche Mechanik bleibt gleich: Minijobs sind weiterhin automatisch rentenversicherungspflichtig mit Befreiungsmöglichkeit (Wahlrecht), inklusive der seit 2026 möglichen Rücknahme einer bereits erklärten Befreiung. Details dazu findest du im Beitrag zur Minijob-Rentenversicherungspflicht 2026.
Was sollten Arbeitgeber vor dem 1. Januar 2027 konkret prüfen?
Arbeitgeber sollten rechtzeitig kontrollieren, ob bestehende Minijob-Verträge mit fester Stundenzahl bei 14,60 Euro Stundenlohn die neue 633-Euro-Grenze überschreiten, die Arbeitszeit-Dokumentationspflichten weiterführen und gegebenenfalls notwendige Meldungen an die Minijob-Zentrale rechtzeitig vorbereiten, statt erst zum Jahreswechsel zu reagieren.
Wo finde ich die offizielle Bestätigung der Zahlen für 2027?
Der Mindestlohn steht in § 1 der Fünften Mindestlohnanpassungsverordnung (MiLoV5, BGBl. I 2025 Nr. 268). Die daraus abgeleitete Minijob-Grenze hat das BMAS am 20. November 2025 im Bundesanzeiger bekannt gegeben; tagesaktuelle Zusammenfassungen bieten außerdem bmas.de und minijob-zentrale.de.