Minijob und Rente: Ab 1. Juli 2026 können Sie die RV-Befreiung einmalig zurücknehmen
16. Juli 2026 · Lesezeit ca. 10 Min. · Redaktion: RenditeRadar
Wer im Minijob auf Rentenversicherungsbeiträge verzichtet hat, kann diese Befreiung seit dem 1. Juli 2026 einmalig widerrufen. Was das kostet, was es für die spätere Rente bringt – mit Rechenbeispiel.
Was sich zum 1. Juli 2026 für Minijobber ändert
Seit dem 1. Juli 2026 gilt für rund 7 Millionen Minijobberinnen und Minijobber in Deutschland eine neue Wahlmöglichkeit: Wer sich bei Beginn des Minijobs von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht hat befreien lassen, kann diese Befreiung jetzt einmalig widerrufen und freiwillig in die Rentenversicherungspflicht zurückkehren. Bisher war das ausgeschlossen – eine einmal erteilte Befreiung galt für die gesamte Dauer der Beschäftigung.
Die Neuregelung betrifft ausschließlich die sogenannte Rentenversicherungspflicht im Minijob, nicht den Minijob selbst oder die Verdienstgrenze. Diese liegt 2026 weiterhin bei 603 Euro monatlich (Stand: 1. Juli 2026; ab 2027 steigt sie auf 633 Euro).
Rechtsgrundlage ist das SGB VI-Anpassungsgesetz vom 22. Dezember 2025 (verkündet im Bundesgesetzblatt 2025 I Nr. 355 am 23. Dezember 2025), das § 6 Absatz 1b und Absatz 6 SGB VI geändert hat. Die Deutsche Rentenversicherung hat die Neuregelung in einer Pressemitteilung vom 5. Juni 2026 noch einmal offiziell bestätigt und praktisch erläutert. Es handelt sich damit um geltendes, bereits in Kraft getretenes Recht – keine Ankündigung und kein Gesetzentwurf.
Warum es diese Befreiungsmöglichkeit im Minijob überhaupt gibt
Um die Neuregelung einzuordnen, hilft ein kurzer Blick zurück: Seit 2013 gilt im Minijob grundsätzlich Rentenversicherungspflicht. Damit niemand gegen den eigenen Willen zur Beitragszahlung gezwungen wird, können sich Minijobberinnen und Minijobber davon befreien lassen – ein formloser, häufig direkt bei Beschäftigungsbeginn gestellter Antrag genügt, und die Minijob-Zentrale gilt als zustimmend, wenn sie nicht innerhalb eines Monats widerspricht. In der Praxis nutzt die große Mehrheit der Minijobberinnen und Minijobber diese Befreiung, weil der monatliche Eigenanteil unmittelbar das Nettoeinkommen schmälert und der Vorteil – zusätzliche Entgeltpunkte – erst Jahrzehnte später sichtbar wird. Genau das führte dazu, dass viele Beschäftigte mit langjährigen Minijobs kaum eigene Rentenansprüche aus dieser Tätigkeit aufbauen. Die jetzige Reform reagiert auf diesen Effekt, indem sie eine nachträgliche Korrektur ermöglicht, ohne die ursprüngliche Wahlfreiheit bei Beschäftigungsbeginn abzuschaffen.
Wer ist betroffen und wer nicht
Die neue Widerrufsmöglichkeit betrifft Personen, die
- aktuell in einem oder mehreren Minijobs (bis 603 Euro/Monat) beschäftigt sind,
- sich bei Aufnahme dieser Beschäftigung von der Rentenversicherungspflicht haben befreien lassen (das ist der Regelfall – ohne Antrag gilt im Minijob automatisch Versicherungspflicht, die meisten Minijobber beantragen aber die Befreiung),
- und künftig wieder Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen möchten.
Wer im Minijob ohnehin schon rentenversicherungspflichtig ist (weil keine Befreiung beantragt wurde), ist von der Neuregelung nicht betroffen – für diese Personen ändert sich nichts. Auch Beschäftigte in der Gleitzone bzw. im Übergangsbereich (426 bis 2.000 Euro) sind nicht gemeint, da dort ohnehin durchgehend Versicherungspflicht mit reduzierten Beiträgen besteht.
So funktioniert die Aufhebung der Befreiung
Der Widerruf ist kein Automatismus, sondern muss aktiv beantragt werden.
Ablauf in der Praxis
- Antrag beim Arbeitgeber: Minijobberinnen und Minijobber stellen einen schriftlichen oder elektronischen Antrag auf Aufhebung der Befreiung direkt beim Arbeitgeber – nicht bei der Minijob-Zentrale oder der Deutschen Rentenversicherung.
- Meldung durch den Arbeitgeber: Der Arbeitgeber dokumentiert den Antrag und meldet die Änderung an die Minijob-Zentrale (technisch über eine Abmeldung mit Grund „Befreiung endet“ und eine Neuanmeldung mit Beitragsgruppe „1“).
- Einspruchsfrist: Die Minijob-Zentrale hat einen Monat Zeit, der Aufhebung zu widersprechen. Erfolgt kein Widerspruch, gilt die Befreiung als aufgehoben – ein gesonderter Bescheid wird nicht erteilt.
- Wirkung nur für die Zukunft: Die Aufhebung wirkt ab dem auf den Antragsmonat folgenden Monat, nicht rückwirkend.
- Einheitlich bei mehreren Minijobs: Wer mehrere Minijobs gleichzeitig ausübt, kann die Befreiung nur einheitlich für alle aufheben – ein Splitten ist nicht möglich.
- Unwiderruflich: Die Entscheidung ist endgültig. Eine erneute Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist danach in diesem Beschäftigungsverhältnis nicht mehr möglich.
Bei Minijobs in Privathaushalten läuft die Meldung vereinfacht über das sogenannte Änderungs-Haushaltsscheckverfahren der Minijob-Zentrale.
Was kostet die Rentenversicherungspflicht im Minijob?
Der Gesamtbeitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung liegt 2026 unverändert bei 18,6 Prozent des Arbeitsentgelts. Im Minijob zahlt der Arbeitgeber unabhängig von der individuellen Befreiung bereits einen Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung. Hebt der Minijobber die Befreiung auf, muss er die Differenz zu den vollen 18,6 Prozent aus eigener Tasche aufstocken.
| Beschäftigungsart | Pauschalbeitrag Arbeitgeber | Eigenanteil Arbeitnehmer nach Aufhebung | Gesamtbeitrag |
|---|---|---|---|
| Gewerblicher Minijob | 15,0 % | 3,6 % | 18,6 % |
| Minijob im Privathaushalt | 5,0 % | 13,6 % | 18,6 % |
Bei einem gewerblichen Minijob mit dem Höchstverdienst von 603 Euro monatlich bedeutet das einen Eigenanteil von rund 21,71 Euro pro Monat. Im Privathaushalt sind es bei gleichem Verdienst rund 82,01 Euro monatlich – deutlich mehr, weil der Arbeitgeber-Pauschalbeitrag dort mit 5 Prozent niedriger ausfällt.
Rechenbeispiel: 603-Euro-Minijob über 5 Jahre
Um die Größenordnung einzuordnen, folgt ein vereinfachtes Rechenbeispiel für einen gewerblichen Minijob mit dem aktuellen Höchstverdienst:
- Monatsverdienst: 603 Euro, Jahresverdienst: 7.236 Euro
- Eigenanteil des Arbeitnehmers: 3,6 % = 21,71 Euro/Monat = 260,52 Euro/Jahr
- Über 5 Jahre gezahlter Eigenanteil (nominal, ohne Zinseffekt): 1.302,60 Euro
Für die Rentenhöhe zählt, wie viele Entgeltpunkte durch die Beitragszahlung entstehen. Ein Entgeltpunkt entsteht, wenn der Jahresverdienst genau dem vorläufigen Durchschnittsentgelt aller Versicherten entspricht. Für 2026 beträgt dieses Durchschnittsentgelt 51.944 Euro.
- Entgeltpunkte pro Jahr: 7.236 Euro ÷ 51.944 Euro ≈ 0,139 Punkte
- Entgeltpunkte nach 5 Jahren: ≈ 0,697 Punkte
- Umgerechnet zum aktuellen Rentenwert von 42,52 Euro (gültig seit 1. Juli 2026): ≈ 29,60 Euro zusätzliche monatliche Bruttorente
Das bedeutet: Wer 5 Jahre lang den Eigenanteil von insgesamt rund 1.300 Euro zahlt, erhält dafür – auf dem heutigen Rentenwert-Niveau gerechnet – etwa 29,60 Euro mehr Rente im Monat, und zwar lebenslang. Rein rechnerisch wäre der eingezahlte Eigenanteil nach knapp 44 Monaten Rentenbezug wieder ausgeglichen. Wichtig: Der tatsächliche künftige Rentenwert kann durch weitere Rentenanpassungen höher ausfallen als der heutige Wert von 42,52 Euro; das Rechenbeispiel dient nur der Einordnung der Größenordnung und ist keine Zusage einer bestimmten Rentenhöhe.
Zusätzlich zählt jeder Beitragsmonat als Pflichtbeitragszeit für Wartezeiten – etwa die 5 Jahre für eine reguläre Altersrente oder die 35 bzw. 45 Jahre für besondere Altersrenten. Das kann für Personen mit lückenhaften Erwerbsbiografien relevant sein, unabhängig von der reinen Rentenhöhe.
Zweites Beispiel: Minijob im Privathaushalt
Weil der Arbeitgeber-Pauschalbeitrag im Privathaushalt niedriger ausfällt, verschiebt sich dort das Verhältnis von Eigenanteil zu Rentenzuwachs spürbar:
- Monatsverdienst: 603 Euro, Eigenanteil 13,6 % = 82,01 Euro/Monat = 984,12 Euro/Jahr
- Über 5 Jahre gezahlter Eigenanteil (nominal): 4.920,60 Euro
- Entgeltpunkte nach 5 Jahren: unverändert ≈ 0,697 Punkte, da sich die Entgeltpunkte-Berechnung am Bruttoverdienst und nicht am Eigenanteil orientiert
- Zusätzliche monatliche Bruttorente: ebenfalls ≈ 29,60 Euro
Der Rentenzuwachs ist bei gleichem Verdienst identisch, weil er sich aus dem Bruttolohn ergibt – der Eigenanteil unterscheidet sich jedoch erheblich. Im Privathaushalt ist der gleiche Rentenzuwachs also deutlich teurer erkauft als im gewerblichen Minijob. Das liegt an der arbeitsmarktpolitisch niedriger angesetzten Pauschalabgabe für Privathaushalte, nicht an einer unterschiedlichen Rentenberechnung.
Wartezeiten im Überblick
| Rentenart | Erforderliche Wartezeit | Bedeutung zusätzlicher Minijob-Beitragsmonate |
|---|---|---|
| Regelaltersrente | 5 Jahre | Kann Lücken aus Ausbildung, Auslandsaufenthalt oder Erwerbspausen schließen |
| Altersrente für langjährig Versicherte | 35 Jahre | Jeder Beitragsmonat zählt als rentenrechtliche Zeit |
| Altersrente für besonders langjährig Versicherte („Rente mit 63/64/65“) | 45 Jahre | Nur Pflichtbeitragszeiten zählen hier vollständig – freiwillige Beiträge sind eingeschränkt anrechenbar |
Wer die 45-Jahre-Wartezeit für die abschlagsfreie Rente nach langjähriger Versicherung anstrebt, sollte beachten, dass dafür in der Regel Pflichtbeitragszeiten nötig sind – ein Minijob mit aufgehobener Befreiung erzeugt genau solche Zeiten, eine bloße Beitragszahlung aus freiwilliger Versicherung dagegen nicht in gleichem Umfang.
Rentenversicherungspflicht oder selbst anlegen? Ein Faktencheck ohne Empfehlung
Wer über die Aufhebung der Befreiung nachdenkt, vergleicht in der Praxis oft zwei Wege: den zusätzlichen Beitrag in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen – oder den gleichen Betrag stattdessen selbst anlegen, etwa in einem ETF-Sparplan. Beide Wege lassen sich mit Zahlen beschreiben, ohne dass RenditeRadar eine der beiden Optionen als generell „besser“ bewertet – welcher Weg passt, hängt von individuellen Faktoren wie Alter, Erwerbsbiografie, Steuersituation und persönlicher Risikoneigung ab, die eine pauschale Aussage nicht sinnvoll abbilden können.
Faktisch unterscheiden sich beide Wege in mehreren Punkten:
- Die gesetzliche Rente ist eine lebenslange, mit dem Rentenwert dynamisierte Zahlung, die auch bei Erwerbsminderung oder für Hinterbliebene relevant werden kann.
- Eine Kapitalanlage wie ein ETF-Sparplan unterliegt Kursschwankungen und bietet keine garantierte Auszahlungshöhe – wie sich ein monatlicher Sparbetrag über verschiedene Zeiträume entwickeln könnte, lässt sich mit dem Sparplan-Rechner unter frei wählbaren Annahmen durchrechnen.
- Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sind im Rahmen der Höchstbeträge steuerlich als Sonderausgaben absetzbar; Kapitalerträge aus einer eigenen Anlage unterliegen dagegen der Abgeltungsteuer oberhalb des Sparerpauschbetrags. Details dazu ordnet der Ratgeber zu Steuern beim Investieren ein.
- Wer stattdessen den Zinseszins-Rechner nutzt, kann den Effekt regelmäßiger kleiner Beträge über lange Zeiträume unabhängig von der Anlageform nachvollziehen.
Diese Website ersetzt keine individuelle Finanz- oder Rentenberatung; für eine auf die persönliche Situation zugeschnittene Einschätzung sind eine Rentenberatung der Deutschen Rentenversicherung oder eine unabhängige Honorarberatung die richtige Anlaufstelle.
Was ändert sich für Arbeitgeber?
Für Arbeitgeber ändert sich am Pauschalbeitrag selbst nichts – sie zahlen unverändert 15 Prozent (gewerblich) beziehungsweise 5 Prozent (Privathaushalt) auf den Minijob-Verdienst, unabhängig davon, ob die Beschäftigten die Befreiung nutzen oder nicht. Neu ist lediglich die administrative Pflicht, Anträge auf Aufhebung entgegenzunehmen, zu dokumentieren und über die reguläre Meldung an die Minijob-Zentrale weiterzugeben. Für die Lohnabrechnung bedeutet ein Widerruf, dass ab dem Wirkungsmonat zusätzlich der Arbeitnehmer-Eigenanteil einzubehalten und abzuführen ist – technisch identisch zur Meldung eines regulär rentenversicherungspflichtigen Minijobs.
Interessant ist der Zeitpunkt der Reform auch deshalb, weil die Minijob-Verdienstgrenze zum 1. Januar 2027 turnusgemäß von 603 auf 633 Euro steigt, da sie gesetzlich an die Entwicklung des Mindestlohns gekoppelt ist. Wer die Befreiung jetzt aufhebt, zahlt den Eigenanteil künftig automatisch auf den jeweils aktuellen Verdienst – eine erneute Antragstellung bei einer bloßen Anhebung der Verdienstgrenze ist nicht nötig.
Fristen, Formalitäten und Fallstricke
- Der Antrag muss beim Arbeitgeber, nicht bei der Minijob-Zentrale gestellt werden.
- Die Wirkung tritt frühestens zum Folgemonat ein – wer zum 1. Juli beitragspflichtig sein wollte, musste den Antrag entsprechend früh stellen.
- Die Entscheidung ist unwiderruflich – ein späteres Zurück zur Befreiung ist ausgeschlossen.
- Bei mehreren Minijobs gilt die Aufhebung einheitlich für alle gleichzeitig ausgeübten geringfügigen Beschäftigungen.
- Wer den Minijob wechselt, muss die Entscheidung für das neue Beschäftigungsverhältnis erneut treffen – die Aufhebung gilt nicht automatisch für künftige, andere Minijobs.
Für wen ist der Schritt überhaupt relevant?
Besonders häufig wird die Neuregelung diskutiert für:
- Berufsrückkehrerinnen und -rückkehrer, etwa nach Elternzeit, die über einen Minijob wieder einsteigen und Lücken in der Erwerbsbiografie schließen möchten,
- Studierende und Berufseinsteiger mit einem längerfristigen Minijob neben Ausbildung oder Studium,
- Rentnerinnen und Rentner mit Minijob, die durch zusätzliche Beitragsmonate ihre Rente weiter erhöhen möchten,
- Personen, die aktuell unterhalb der 5-Jahres-Wartezeit für die reguläre Altersrente liegen und diese über zusätzliche Beitragsmonate erreichen wollen.
Für wen sich der Schritt im Einzelfall lohnt, hängt von Alter, geplanter Beschäftigungsdauer im Minijob und der individuellen Vorsorgesituation ab – eine pauschale Einschätzung ist nicht seriös möglich.
Checkliste vor der Entscheidung
Bevor Minijobberinnen und Minijobber den Antrag stellen, lohnt sich ein Blick auf folgende Punkte:
- Wie lange wird der Minijob voraussichtlich noch ausgeübt? Bei nur wenigen Monaten fällt der Rentenzuwachs entsprechend gering aus.
- Bestehen bereits andere rentenrechtliche Zeiten aus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung, oder soll der Minijob überhaupt erst Ansprüche begründen?
- Wie wirkt sich der monatliche Eigenanteil auf das verfügbare Haushaltseinkommen aus – insbesondere bei Minijobs im Privathaushalt mit dem höheren Eigenanteil von 13,6 Prozent?
- Gibt es parallel bereits eine sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung, sodass Rentenansprüche schon anderweitig entstehen?
- Ist die Entscheidung als dauerhaft und unumkehrbar für dieses Beschäftigungsverhältnis akzeptabel?
Da die Aufhebung unwiderruflich ist, empfiehlt sich im Zweifel eine Rentenauskunft oder ein Beratungstermin bei der Deutschen Rentenversicherung, bevor der Antrag beim Arbeitgeber gestellt wird.
Fazit
Seit dem 1. Juli 2026 haben Minijobberinnen und Minijobber erstmals die Möglichkeit, eine einmal erteilte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht rückgängig zu machen – einmalig und unwiderruflich, mit Wirkung nur für die Zukunft. Der Eigenanteil liegt bei 3,6 Prozent (gewerblich) beziehungsweise 13,6 Prozent (Privathaushalt) des Verdienstes. Wie stark sich das auf die spätere Rente auswirkt, lässt sich anhand von Entgeltpunkten und aktuellem Rentenwert grob überschlagen – wie im Beispiel oben gezeigt. Wer den Schritt in Erwägung zieht, sollte Kosten, Wartezeiten und Alternativen wie eine eigene Sparanlage nüchtern gegenüberstellen, statt sich allein von einem einzelnen Rechenbeispiel leiten zu lassen.
Häufige Fragen
Ab wann gilt die neue Widerrufsmöglichkeit für Minijobber?
Seit dem 1. Juli 2026. Grundlage ist das SGB VI-Anpassungsgesetz vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 355), das § 6 Absatz 1b und Absatz 6 SGB VI geändert hat. Es handelt sich um bereits geltendes Recht, nicht um eine Ankündigung.
Wer kann die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht überhaupt widerrufen?
Nur Personen, die für ihren aktuellen Minijob bereits eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragt hatten. Wer im Minijob ohnehin rentenversicherungspflichtig ist, ist von der Neuregelung nicht betroffen.
Wie hoch ist der Eigenanteil, wenn ich die Befreiung aufhebe?
Bei einem gewerblichen Minijob 3,6 Prozent des Verdienstes, bei einem Minijob im Privathaushalt 13,6 Prozent. Grund für den Unterschied ist der niedrigere Arbeitgeber-Pauschalbeitrag im Privathaushalt (5 statt 15 Prozent) bei einem einheitlichen Gesamtbeitragssatz von 18,6 Prozent.
Kann ich die Aufhebung später wieder rückgängig machen?
Nein. Die Aufhebung der Befreiung ist einmalig und endgültig. Eine erneute Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist in diesem Beschäftigungsverhältnis danach nicht mehr möglich.
Ab wann wirkt die Aufhebung – auch rückwirkend für vergangene Monate?
Nein, die Aufhebung wirkt nur für die Zukunft, konkret ab dem Monat, der auf den Antragsmonat folgt. Eine rückwirkende Nachzahlung für zurückliegende Beschäftigungsmonate ist nicht vorgesehen.
Was mache ich, wenn ich mehrere Minijobs gleichzeitig habe?
Die Aufhebung der Befreiung muss einheitlich für alle gleichzeitig ausgeübten Minijobs erfolgen. Ein Splitten – Rentenversicherungspflicht nur für einen Job, Befreiung für einen anderen – ist nicht möglich.
Wie stelle ich den Antrag auf Aufhebung der Befreiung?
Der Antrag wird schriftlich oder elektronisch beim Arbeitgeber gestellt, nicht direkt bei der Minijob-Zentrale. Der Arbeitgeber meldet die Änderung weiter; widerspricht die Minijob-Zentrale nicht innerhalb eines Monats, gilt die Befreiung als aufgehoben.
Lohnt sich die Rentenversicherungspflicht im Minijob finanziell mehr als eine eigene Geldanlage?
Das lässt sich pauschal nicht beantworten. Die gesetzliche Rente zahlt lebenslang und ist dynamisiert, bietet aber keine mit einer Kapitalanlage vergleichbare Renditeaussicht; eine eigene Anlage wie ein ETF-Sparplan unterliegt dagegen Kursschwankungen ohne Kapitalgarantie. Welcher Weg passt, hängt von der individuellen Situation ab – RenditeRadar gibt hierzu keine Anlage- oder Rentenberatung.