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Behinderten-Pauschbetrag 2026: Tabelle nach Grad der Behinderung, Fahrtkostenpauschale und was sich ändert

Stand: September 2026 · Lesezeit ca. 6 Min. · Redaktion: RenditeRadar

Der Behinderten-Pauschbetrag reicht von 384 bis 2.840 Euro jährlich – plus einer separaten Fahrtkostenpauschale von 900 oder 4.500 Euro. Dieser Ratgeber zeigt die vollständige Tabelle, ein Rechenbeispiel und die neue elektronische Nachweisübermittlung ab 2026.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Einkommensteuergesetz (EStG) ermöglicht es Menschen mit anerkanntem Grad der Behinderung (GdB), behinderungsbedingte Mehraufwendungen pauschal statt mit Einzelnachweisen von der Steuer abzusetzen.
  • Die Höhe richtet sich nach dem festgestellten GdB und reicht von 384 Euro (GdB 20) bis 2.840 Euro jährlich (GdB 100).
  • Bei dauerhafter Hilflosigkeit sowie bei Blindheit oder Taubblindheit beträgt der Pauschbetrag 7.400 Euro jährlich – unabhängig vom festgestellten GdB.
  • Zusätzlich zum Pauschbetrag kann eine behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale angesetzt werden: 900 Euro jährlich (ab GdB 80, oder GdB 70 mit Merkzeichen G) beziehungsweise 4.500 Euro jährlich (bei den Merkzeichen aG, Bl, TBl oder H sowie bei Pflegegrad 4 oder 5).
  • Ab 2026 wird der Nachweis eines neu festgestellten oder geänderten Grads der Behinderung bei Neufeststellungen und Änderungen elektronisch vom Versorgungsamt an das Finanzamt übermittelt, statt wie bisher per Papierbescheid vorgelegt zu werden.
  • Der Pauschbetrag kann unter bestimmten Voraussetzungen auch auf Eltern übertragen werden, wenn ein Kind mit Behinderung ihn selbst nicht (voll) nutzen kann.

Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Ob sich im Einzelfall der Pauschbetrag oder der Einzelnachweis tatsächlicher Kosten mehr lohnt, hängt von der persönlichen Situation ab und sollte im Zweifel mit einem Lohnsteuerhilfeverein oder einer Steuerberatung geklärt werden.

Was ist der Behinderten-Pauschbetrag?

Menschen mit Behinderung haben häufig zusätzliche, laufende Kosten – etwa für Pflege, Hilfsmittel oder erhöhten Hygienebedarf –, die steuerlich grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen absetzbar wären. Der Nachweis jeder einzelnen Ausgabe ist jedoch aufwendig, und viele Belastungen bleiben ohnehin unterhalb einer zumutbaren Eigenbelastungsgrenze steuerlich wirkungslos. Der Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b EStG löst dieses Problem: Er wird ohne Einzelnachweis und ohne Anrechnung einer zumutbaren Belastung von den Einkünften abgezogen, sobald ein entsprechender Grad der Behinderung amtlich festgestellt ist.

Die Pauschbeträge im Überblick

Grad der Behinderung (GdB)Pauschbetrag pro Jahr
20384 €
30620 €
40860 €
501.140 €
601.440 €
701.780 €
802.120 €
902.460 €
1002.840 €
Hilflosigkeit, Blindheit oder Taubblindheit7.400 € (unabhängig vom GdB)

Diese Beträge gelten seit der letzten großen Reform der Pauschbeträge zum 1. Januar 2021, mit der die Sätze gegenüber dem vorherigen Recht verdoppelt und die Nachweispflichten deutlich vereinfacht wurden.

Wie wird der GdB festgestellt?

Der Grad der Behinderung wird auf Antrag beim zuständigen Versorgungsamt (in manchen Bundesländern auch als Amt für Versorgung und Integration bezeichnet) festgestellt. Das Ergebnis ist ein Feststellungsbescheid, aus dem sich der GdB sowie – falls einschlägig – sogenannte Merkzeichen ergeben (z. B. "G" für erhebliche Gehbehinderung, "aG" für außergewöhnliche Gehbehinderung, "H" für Hilflosigkeit, "Bl" für Blindheit). Ab einem GdB von 50 gilt eine Person als schwerbehindert und erhält auf Antrag einen Schwerbehindertenausweis.

Die Fahrtkostenpauschale: ein separater, zusätzlicher Posten

Neben dem allgemeinen Pauschbetrag gibt es eine eigenständige behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale, die für zusätzliche, behinderungsbedingte Fahrten (z. B. zu Ärzten, Behörden oder Therapien) angesetzt werden kann – zusätzlich zum Behinderten-Pauschbetrag, nicht als Ersatz dafür:

VoraussetzungFahrtkostenpauschale pro Jahr
GdB ≥ 80, oder GdB ≥ 70 mit Merkzeichen "G"900 €
Merkzeichen "aG", "Bl", "TBl" oder "H", oder Pflegegrad 4/54.500 €

Rechenbeispiel

Eine Person mit einem festgestellten GdB von 50 und dem Merkzeichen "G" kann jährlich ansetzen:

  • Behinderten-Pauschbetrag (GdB 50): 1.140 €
  • Da GdB 50 unter der 70/80-Schwelle für die Fahrtkostenpauschale liegt, ist in diesem Beispiel keine zusätzliche Fahrtkostenpauschale ansetzbar – hierfür wäre mindestens GdB 70 mit Merkzeichen "G" oder GdB 80 erforderlich.

Eine Person mit GdB 90 und Merkzeichen "aG" könnte dagegen ansetzen:

  • Behinderten-Pauschbetrag (GdB 90): 2.460 €
  • Fahrtkostenpauschale (Merkzeichen "aG"): 4.500 €
  • Summe: 6.960 € pauschal absetzbar, ohne Einzelnachweis der konkreten Fahrten.

Diese Beispiele dienen der Veranschaulichung des Mechanismus und ersetzen keine individuelle Berechnung der tatsächlichen steuerlichen Auswirkung, die zusätzlich vom individuellen Einkommen und Steuersatz abhängt.

Pauschbetrag oder Einzelnachweis: Was lohnt sich mehr?

Der Pauschbetrag ist unabhängig davon nutzbar, ob tatsächlich in dieser Höhe Kosten angefallen sind – er ist eine reine Vereinfachungsregel. Wer im Einzelfall nachweislich höhere behinderungsbedingte außergewöhnliche Belastungen hat, kann statt des Pauschbetrags wahlweise die tatsächlichen Kosten mit Einzelnachweisen geltend machen – dann greift allerdings die allgemeine zumutbare Eigenbelastung nach § 33 EStG, die vom Gesamteinkommen abhängt. Für die meisten Betroffenen mit laufenden, aber nicht außergewöhnlich hohen Zusatzkosten ist der Pauschbetrag die einfachere und oft auch günstigere Variante, weil er ohne Beleg und ohne Anrechnung der zumutbaren Belastung wirkt.

Übertragung auf Eltern

Kinder mit Behinderung haben häufig kein oder nur ein geringes eigenes zu versteuerndes Einkommen, sodass der eigene Pauschbetrag steuerlich ins Leere läuft. In diesem Fall kann der Pauschbetrag auf Antrag auf die Eltern übertragen werden, die das Kind steuerlich absetzen (Kindergeld- oder Kinderfreibetragsberechtigung). Die konkrete Aufteilung bei getrennt lebenden Eltern richtet sich nach den allgemeinen Regeln zur Übertragung von Freibeträgen.

Die Neuerung ab 2026: elektronische Übermittlung statt Papierbescheid

Bislang mussten Steuerpflichtige den Nachweis über einen festgestellten oder geänderten Grad der Behinderung dem Finanzamt in Papierform vorlegen. Ab 2026 wird dieser Nachweis bei Neufeststellungen und Änderungen stattdessen elektronisch vom Versorgungsamt an die Finanzverwaltung übermittelt – ähnlich wie es bei anderen elektronisch übermittelten Daten (z. B. Lohnsteuerbescheinigungen) bereits üblich ist. Für Betroffene mit einem bereits länger bestehenden, unveränderten Feststellungsbescheid ändert sich dadurch zunächst nichts; relevant wird die Neuerung vor allem bei einer erstmaligen Feststellung oder einer Höherstufung des GdB.

Nicht verwechseln: Behinderten-Pauschbetrag und Pflege-Pauschbetrag

Der Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 1–3 EStG steht der Person mit Behinderung selbst zu. Davon zu unterscheiden ist der Pflege-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG, den pflegende Angehörige für die unentgeltliche häusliche Pflege einer anderen Person geltend machen können. Beide Pauschbeträge betreffen unterschiedliche Personen (die gepflegte Person mit Behinderung einerseits, die pflegende Person andererseits) und schließen sich nicht gegenseitig aus – wer beide Voraussetzungen in der eigenen Familie erfüllt, sollte prüfen, ob beide Pauschbeträge getrennt geltend gemacht werden können. Wer sich zusätzlich mit dem zugrunde liegenden Pflegegrad und dessen Beantragung befassen muss, findet dazu einen eigenen Ratgeber.

Wie wird der Pauschbetrag beantragt?

Der Behinderten-Pauschbetrag wird über die Anlage außergewöhnliche Belastungen in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht (elektronisch z. B. über ELSTER) – relevant ist dabei auch, welche allgemeine Frist für die Steuererklärung im jeweiligen Jahr gilt. Bei Arbeitnehmer:innen lässt er sich zusätzlich bereits unterjährig als Freibetrag beim Lohnsteuerabzug berücksichtigen (Eintragung der Lohnsteuerermäßigung beim Finanzamt), sodass sich die Entlastung nicht erst über die Jahressteuererklärung, sondern schon über ein höheres monatliches Nettoeinkommen bemerkbar macht.

Häufige Fehler

  • Die Fahrtkostenpauschale wird übersehen, weil sie fälschlich als im Pauschbetrag "enthalten" angenommen wird – tatsächlich handelt es sich um einen eigenständigen, zusätzlichen Posten mit eigenen Voraussetzungen.
  • Bei einer Änderung des GdB wird der Pauschbetrag nicht rückwirkend für das gesamte Jahr, sondern fälschlich nur zeitanteilig angesetzt – tatsächlich gilt für das jeweilige Kalenderjahr grundsätzlich der höchste im Jahr festgestellte GdB.
  • Die Übertragungsmöglichkeit auf Eltern bei Kindern mit Behinderung wird nicht genutzt, obwohl das Kind selbst keine oder zu geringe eigene Einkünfte hat.

Häufige Fragen (FAQ)

Die wichtigsten Fragen zum Behinderten-Pauschbetrag im Überblick.

Fazit

Der Behinderten-Pauschbetrag ist eine der unkompliziertesten steuerlichen Vergünstigungen, weil er ohne Einzelnachweis und ohne Anrechnung einer zumutbaren Belastung wirkt. Wer einen amtlich festgestellten Grad der Behinderung hat, sollte prüfen, ob der Pauschbetrag – und gegebenenfalls zusätzlich die Fahrtkostenpauschale – bereits in der eigenen Steuererklärung oder als Lohnsteuerfreibetrag berücksichtigt ist.

Häufige Fragen

Ab welchem Grad der Behinderung gibt es einen Pauschbetrag?

Der Behinderten-Pauschbetrag beginnt bei einem Grad der Behinderung (GdB) von 20 mit 384 Euro jährlich und steigt gestaffelt bis auf 2.840 Euro bei GdB 100. Bei dauerhafter Hilflosigkeit, Blindheit oder Taubblindheit gilt unabhängig vom GdB ein Pauschbetrag von 7.400 Euro.

Kann ich Pauschbetrag und Fahrtkostenpauschale gleichzeitig nutzen?

Ja. Die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale (900 € oder 4.500 € jährlich, je nach GdB und Merkzeichen) kommt zusätzlich zum Behinderten-Pauschbetrag in Betracht, nicht als Ersatz dafür.

Was ändert sich 2026 beim Nachweisverfahren?

Bei Neufeststellungen und Änderungen des Grads der Behinderung wird der Nachweis ab 2026 elektronisch vom Versorgungsamt an das Finanzamt übermittelt, statt wie bisher als Papierbescheid vorgelegt zu werden.

Lohnt sich der Pauschbetrag, wenn meine tatsächlichen Kosten geringer sind?

Ja – der Pauschbetrag wird unabhängig von den tatsächlich angefallenen Kosten in voller Höhe gewährt, sobald der entsprechende GdB festgestellt ist. Er ist eine Vereinfachungsregel, kein Kostenersatz.

Kann der Pauschbetrag eines Kindes auf die Eltern übertragen werden?

Ja, wenn das Kind mit Behinderung den Pauschbetrag mangels eigenem oder ausreichendem Einkommen nicht selbst nutzen kann, kann er auf Antrag auf die Eltern übertragen werden, die das Kind steuerlich absetzen.

Wie mache ich den Pauschbetrag geltend?

Über die Anlage außergewöhnliche Belastungen in der Einkommensteuererklärung, zum Beispiel via ELSTER. Arbeitnehmer:innen können ihn zusätzlich bereits unterjährig als Lohnsteuerfreibetrag eintragen lassen.

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