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Behinderten-Pauschbetrag (§ 33b EStG): Höhe, Voraussetzungen und Antrag

Stand: August 2026 · Lesezeit ca. 29 Min. · Redaktion: RenditeRadar

Der Behinderten-Pauschbetrag senkt die Steuer pauschal und ohne Belege — schon ab einem GdB von 20. Hier findest du alle Beträge nach Grad der Behinderung, die Regeln zu Fahrtkostenpauschale und Pflege-Pauschbetrag sowie das neue Nachweisverfahren ab 2026.

Wer mit einer Behinderung lebt, hat in aller Regel höhere laufende Kosten als andere Menschen: Zuzahlungen, Hilfsmittel, zusätzliche Fahrten, Unterstützung im Haushalt, mehr Wäsche. Das Steuerrecht erkennt das an — allerdings nicht, indem es jeden einzelnen Beleg würdigt, sondern über einen festen Jahresbetrag. Der Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b EStG ist deshalb einer der wenigen Steuervorteile in Deutschland, die ganz ohne Quittungssammeln funktionieren: Du gibst deinen Grad der Behinderung an, das Finanzamt zieht einen festen Betrag von deinen Einkünften ab.

Trotzdem bleibt der Pauschbetrag häufig ungenutzt — etwa weil viele Menschen glauben, er gelte erst ab einer Schwerbehinderung. Das stimmt seit der Reform von 2021 nicht mehr: Anspruch besteht bereits ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 20, ohne dass zusätzliche Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Dazu kommen mit der behinderungsbedingten Fahrtkostenpauschale und dem Pflege-Pauschbetrag zwei weitere Bausteine, die viele gar nicht auf dem Schirm haben.

> Wichtiger Hinweis: Dieser Beitrag ist allgemeine Information und ausdrücklich keine Steuerberatung. Steuerrecht ist Einzelfallrecht — vor allem beim Zusammenspiel von Pauschbeträgen, Einzelnachweis und Übertragungen auf Angehörige. Für deinen konkreten Fall kann die Unterstützung durch eine Steuerberatung oder einen Lohnsteuerhilfeverein sinnvoll sein. Sozialverbände wie der VdK oder der SoVD helfen zusätzlich bei Fragen rund um GdB, Merkzeichen und Widerspruch.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Behinderten-Pauschbetrag steht dir ab einem GdB von 20 zu und liegt je nach GdB zwischen 384 Euro und 2.840 Euro pro Jahr.
  • Bei den Merkzeichen H (hilflos), Bl (blind) oder TBl (taubblind) — und bei Einstufung in Pflegegrad 4 oder 5 — beträgt der Pauschbetrag 7.400 Euro.
  • Der Pauschbetrag wird ohne Abzug einer zumutbaren Belastung berücksichtigt und immer als voller Jahresbetrag gewährt, auch wenn der GdB erst im Laufe des Jahres festgestellt wurde.
  • Zusätzlich gibt es seit 2021 die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale von 900 Euro oder 4.500 Euro (§ 33 Abs. 2a EStG) — sie wird allerdings um die zumutbare Belastung gekürzt.
  • Pflegende Angehörige können den Pflege-Pauschbetrag von 600, 1.100 oder 1.800 Euro geltend machen (§ 33b Abs. 6 EStG).
  • Bei Kindern mit Behinderung lässt sich der Pauschbetrag auf die Eltern übertragen.
  • Neu seit 1. Januar 2026: Bei erstmaligen oder geänderten Feststellungen läuft der Nachweis elektronisch über die Versorgungsverwaltung. Dafür müssen deine Steuer-Identifikationsnummer und eine Einwilligung beim zuständigen Amt hinterlegt sein.

Was der Behinderten-Pauschbetrag ist — und was er abdeckt

Der Behinderten-Pauschbetrag gehört systematisch zu den außergewöhnlichen Belastungen. Das sind Aufwendungen, die dir zwangsläufig entstehen und die über das hinausgehen, was die überwiegende Mehrheit der Steuerpflichtigen mit vergleichbarem Einkommen zu tragen hat. Normalerweise musst du solche Kosten einzeln nachweisen und dir außerdem eine sogenannte zumutbare Belastung anrechnen lassen. Der Pauschbetrag ist die Abkürzung durch dieses Verfahren.

§ 33b Abs. 1 EStG formuliert das so: Wegen der Aufwendungen für die Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens, für die Pflege sowie für einen erhöhten Wäschebedarf können Menschen mit Behinderungen anstelle einer Steuerermäßigung nach § 33 einen Pauschbetrag geltend machen.

Daraus ergeben sich zwei praktisch wichtige Punkte:

1. Was der Pauschbetrag abgilt. Er deckt genau drei Bereiche ab: Hilfe bei den alltäglichen Verrichtungen, Pflegeaufwand und erhöhten Wäschebedarf. Das sind die typischen, laufenden Mehrkosten einer Behinderung.

2. Was er nicht abgilt. Alles, was außerhalb dieser drei Bereiche liegt, bleibt zusätzlich abziehbar — als außergewöhnliche Belastung allgemeiner Art nach § 33 EStG, also mit Abzug der zumutbaren Belastung. Dazu zählen zum Beispiel:

  • Krankheitskosten, die nicht aus der Behinderung als solcher folgen: Operationen, Zahnersatz, Zuzahlungen, Brillen, Rezeptgebühren
  • Kurkosten und Reha-Maßnahmen mit ärztlicher Verordnung
  • behinderungsgerechte Umbaumaßnahmen an Wohnung oder Haus (etwa ein barrierefreies Bad, ein Treppenlift, eine Rampe)
  • Umbau oder behinderungsgerechte Ausstattung eines Fahrzeugs
  • Heimunterbringung beziehungsweise Kosten einer besonderen Wohnform, hier allerdings gekürzt um eine Haushaltsersparnis, wenn der eigene Haushalt aufgelöst wurde

Einen Sonderfall bilden die behinderungsbedingten Fahrtkosten: Sie sind seit 2021 nicht mehr frei nachweisbar, sondern durch eine eigene Pauschale abgegolten. Dazu weiter unten mehr.

Der Pauschbetrag wirkt anders als eine Erstattung

Ein Missverständnis, das immer wieder auftaucht: Der Behinderten-Pauschbetrag ist kein Betrag, den du ausgezahlt bekommst. Er mindert dein zu versteuerndes Einkommen. Die tatsächliche Entlastung hängt damit von deinem persönlichen Grenzsteuersatz ab.

Ein Beispiel: Bei einem Pauschbetrag von 1.140 Euro (GdB 50) und einem Grenzsteuersatz von 30 Prozent liegt die Steuerersparnis bei rund 342 Euro. Bei einem sehr niedrigen Einkommen, das ohnehin unterhalb des Grundfreibetrags liegt, wirkt sich der Pauschbetrag dagegen gar nicht aus — dann bleibt er schlicht ohne Effekt, weil keine Einkommensteuer anfällt. Das gilt genauso für andere Abzugsposten wie den Sparerpauschbetrag oder Sonderausgaben.

Die Höhe: Pauschbeträge nach Grad der Behinderung

Die Höhe richtet sich nach dem dauernden Grad der Behinderung, wie ihn die zuständige Behörde festgestellt hat. Seit dem Veranlagungszeitraum 2021 gilt eine durchgehende Staffelung in Zehnerschritten:

Grad der Behinderung (GdB)Behinderten-Pauschbetrag pro Jahr
mindestens 20384 Euro
mindestens 30620 Euro
mindestens 40860 Euro
mindestens 501.140 Euro
mindestens 601.440 Euro
mindestens 701.780 Euro
mindestens 802.120 Euro
mindestens 902.460 Euro
1002.840 Euro
Merkzeichen H, Bl oder TBl — oder Pflegegrad 4 bzw. 57.400 Euro

Diese Beträge stehen unverändert in § 33b Abs. 3 EStG. Für das Steuerjahr 2026 hat sich an der Höhe nichts geändert — die Werte gelten seit 2021 in dieser Form. Auch für 2027 ist derzeit keine Anpassung der Beträge beschlossen. Geändert hat sich zum 1. Januar 2026 ausschließlich das Nachweisverfahren.

Der erhöhte Pauschbetrag von 7.400 Euro

Der erhöhte Pauschbetrag ist der mit Abstand größte Hebel — und er ist unabhängig vom GdB. Ihn erhalten laut Gesetz:

  • hilflose Menschen im Sinne des § 33b Abs. 3 Satz 4 EStG,
  • blinde Menschen (Merkzeichen Bl),
  • taubblinde Menschen (Merkzeichen TBl).

Hilflos ist nach der gesetzlichen Definition, wer für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung der persönlichen Existenz im Ablauf jedes Tages dauernd fremder Hilfe bedarf. Ausdrücklich reicht dafür auch Hilfe in Form einer Überwachung oder einer Anleitung — oder die Notwendigkeit, ständig zur Hilfeleistung bereit zu sein. Das ist für Angehörige von Menschen mit kognitiven Beeinträchtigungen oder Demenz ein zentraler Punkt, der oft übersehen wird.

Besonders praxisrelevant: Nach § 65 Abs. 2 EStDV steht dem Merkzeichen H die Einstufung in Pflegegrad 4 oder 5 gleich. Wer also keinen Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen H hat, aber einen Bescheid der Pflegekasse über Pflegegrad 4 oder 5, kann den Pauschbetrag von 7.400 Euro allein mit diesem Bescheid nachweisen. Wie du überhaupt zu einer Einstufung kommst, erklärt unser Ratgeber zum Pflegegrad beantragen.

Jahresbetrag — keine Zwölftelung

Der Behinderten-Pauschbetrag ist ein Jahresbetrag. Er wird nicht monatsweise aufgeteilt. Das hat zwei angenehme Konsequenzen:

  • Wird die Behinderung erst im Laufe des Jahres festgestellt — etwa im November —, bekommst du für dieses Jahr trotzdem den vollen Pauschbetrag.
  • Ändert sich der GdB im Laufe eines Kalenderjahres, ist der höchste GdB maßgeblich, der in diesem Jahr festgestellt war. Wurde dein GdB im Juli von 40 auf 70 heraufgesetzt, gilt für das gesamte Jahr der Betrag für GdB 70, also 1.780 Euro.

Dasselbe gilt umgekehrt: Läuft eine befristete Feststellung im März aus, bleibt für dieses Jahr der höhere Betrag erhalten.

Bei Ehepaaren zählt jeder für sich

Sind beide Ehe- oder Lebenspartner behindert, erhält jeder seinen eigenen Pauschbetrag. Bei Zusammenveranlagung addieren sich die Beträge. Eine Übertragung zwischen Partnern ist dagegen nicht vorgesehen — wer keinen eigenen Anspruch hat, kann auch nichts vom anderen übernehmen. Ob eine Zusammenveranlagung insgesamt die günstigere Variante ist, hängt von vielen weiteren Faktoren ab; unser Ratgeber zu Ehegattensplitting oder Einzelveranlagung ordnet das ein.

Der Hinterbliebenen-Pauschbetrag: 370 Euro

Im selben Paragrafen steckt noch ein zweiter, deutlich kleinerer Pauschbetrag. Nach § 33b Abs. 4 EStG erhalten Hinterbliebene 370 Euro pro Jahr — allerdings nur, wenn laufende Hinterbliebenenbezüge nach ganz bestimmten Vorschriften bewilligt sind:

  • nach dem Sozialen Entschädigungsrecht (SGB XIV),
  • aus der gesetzlichen Unfallversicherung,
  • nach beamtenrechtlichen Vorschriften bei einem Dienstunfall,
  • nach dem Bundesentschädigungsgesetz,
  • nach dem Soldatenentschädigungsgesetz.

Achtung, häufige Verwechslung: Eine gewöhnliche Witwen- oder Witwerrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung begründet keinen Anspruch auf diesen Pauschbetrag. Es muss sich um eine Entschädigungs- oder Unfallversorgung handeln. Der Betrag wird übrigens auch dann gewährt, wenn die Bezüge ruhen oder durch eine Abfindung abgegolten wurden. Behinderten- und Hinterbliebenen-Pauschbetrag schließen sich gegenseitig nicht aus.

Wer Anspruch hat — und was seit 2021 anders ist

§ 33b Abs. 2 EStG ist seit dem Behinderten-Pauschbetragsgesetz vom Dezember 2020 (BGBl. I 2020, S. 2770) angenehm kurz: Einen Pauschbetrag erhalten Menschen, deren Grad der Behinderung auf mindestens 20 festgestellt ist, sowie Menschen, die hilflos sind.

Das ist der eigentliche Kern der Reform, die ab dem Veranlagungszeitraum 2021 gilt:

  • Die Pauschbeträge wurden verdoppelt — erstmals seit 1975.
  • Die Einstiegsschwelle sank von GdB 25 auf GdB 20.
  • Die Zusatzvoraussetzungen für einen GdB unter 50 entfielen ersatzlos.

Dieser dritte Punkt ist der, den viele nicht mitbekommen haben. Bis 2020 musste, wer einen GdB zwischen 25 und 45 hatte, zusätzlich nachweisen, dass ihm wegen der Behinderung eine gesetzliche Rente zustand oder dass die Behinderung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hatte beziehungsweise auf einer typischen Berufskrankheit beruhte. Diese Hürde gibt es nicht mehr. Heute genügt die festgestellte Zahl.

Wer also einen GdB von 20, 30 oder 40 hat — häufig etwa nach einer Krebserkrankung, bei Diabetes, chronisch-entzündlichen Erkrankungen, Rheuma, psychischen Erkrankungen oder nach Gelenkersatz —, hat schlicht Anspruch. Ohne weitere Prüfung.

Auch ohne Schwerbehindertenausweis

Ein Schwerbehindertenausweis wird erst ab einem GdB von 50 ausgestellt. Darunter erhältst du keinen Ausweis, sondern einen Feststellungsbescheid des Versorgungsamts beziehungsweise der zuständigen Landesbehörde. Dieser Bescheid genügt vollständig als Grundlage für den Pauschbetrag.

Wichtig ist dabei: Der GdB muss festgestellt sein. Eine Erkrankung allein, auch eine schwere, reicht nicht. Ohne Antrag beim Versorgungsamt gibt es keine Feststellung — und ohne Feststellung keinen Pauschbetrag. Der Antrag ist kostenfrei und formlos möglich, in den meisten Bundesländern inzwischen auch online.

Rentnerinnen und Rentner profitieren häufig besonders

Der Pauschbetrag wirkt bei allen Einkunftsarten. Für Rentnerinnen und Rentner ist er oft der Posten, der eine Steuerzahlung ganz vermeidet: Da nur der steuerpflichtige Anteil der Rente zählt und die übrigen Abzüge meist überschaubar sind, kann ein Pauschbetrag von 1.780 oder 2.120 Euro den Ausschlag geben. Wie sich die Steuerpflicht auf die Rente überhaupt berechnet, erklärt unser Beitrag zur Besteuerung der gesetzlichen Rente. Auch wer eine Erwerbsminderungsrente bezieht, sollte prüfen, ob ein GdB festgestellt ist oder festgestellt werden könnte.

Nachweis: Was ab 2026 neu ist

Hier hat sich zum 1. Januar 2026 die wichtigste Änderung der letzten Jahre ergeben — nicht bei den Beträgen, sondern beim Verfahren. Grundlage ist das Jahressteuergesetz 2024, umgesetzt in § 65 EStDV.

Die alte Welt: Kopie einreichen

Bis dahin galt der einfache Grundsatz: Du legst dem Finanzamt eine Kopie deines Schwerbehindertenausweises oder deines Feststellungsbescheids vor — beim ersten Mal und danach nur noch bei Änderungen. Für den erhöhten Pauschbetrag brauchte es zusätzlich den Nachweis des Merkzeichens Bl, TBl oder H beziehungsweise den Bescheid über Pflegegrad 4 oder 5.

Die neue Welt: elektronisches Mitteilungsverfahren

Seit dem 1. Januar 2026 gilt: Wenn eine Feststellung des GdB oder eines Merkzeichens neu erteilt oder geändert wird, übermittelt die zuständige Behörde — je nach Bundesland Versorgungsamt, Landesamt für Soziales oder eine vergleichbare Stelle — die Daten elektronisch direkt an die Finanzverwaltung. Übermittelt werden unter anderem der Grad der Behinderung, die Merkzeichen, das Antrags- und Bescheiddatum sowie die Gültigkeitsdauer.

Damit das funktionieren kann, brauchst du zwei Dinge:

1. Deine steuerliche Identifikationsnummer muss der Behörde vorliegen. 2. Du musst der Übermittlung schriftlich zustimmen (Einwilligung).

Beides lässt sich in vielen Bundesländern direkt im Antragsformular für die Feststellung des GdB angeben. Telefonisch geht es in der Regel nicht — die Steuer-ID wird aus Datenschutzgründen nicht telefonisch entgegengenommen.

Der Fallstrick dabei: Fehlen Steuer-ID oder Einwilligung, kann die Behörde nichts übermitteln — und für neue oder geänderte Feststellungen ab 2026 ist die eigenhändige Vorlage einer Ausweiskopie kein ausreichender Nachweis mehr. Der Pauschbetrag kann dann faktisch nicht berücksichtigt werden, bis das nachgeholt ist. Wer 2026 zum ersten Mal einen GdB feststellen lässt oder eine Höherstufung beantragt, sollte diesen Punkt also aktiv abhaken.

Was mit alten Bescheiden passiert

Entwarnung für alle, deren Situation unverändert ist: Feststellungen, die vor dem 1. Januar 2026 erteilt wurden, behalten ihre Gültigkeit. Wenn du deinen Bescheid oder Ausweis dem Finanzamt bereits vorgelegt hast und sich nichts geändert hat, musst du nichts tun und auch keine Steuer-ID nachmelden. Erst wenn eine Neufeststellung oder Änderung ansteht, greift das neue Verfahren.

Rückwirkende Feststellung: Geld für alte Jahre

Ein Punkt, der sich finanziell erheblich auswirken kann: Versorgungsämter stellen den GdB häufig rückwirkend fest — bezogen auf den Zeitpunkt, ab dem die gesundheitlichen Einschränkungen nachweislich vorlagen. Ein Bescheid aus dem Jahr 2026 kann also einen GdB ab 2022 feststellen.

Der Feststellungsbescheid gilt steuerlich als Grundlagenbescheid. Das bedeutet: Selbst bereits bestandskräftige Einkommensteuerbescheide können nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO noch geändert werden. Die Festsetzungsfrist endet dabei nach § 171 Abs. 10 AO nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheids.

Aber: Nach der Rechtsprechung ist eine Änderung im Grundsatz nur möglich, wenn der Antrag auf Feststellung des GdB vor Ablauf der Festsetzungsfrist für das jeweilige Steuerjahr gestellt wurde. Wer also überlegt, einen Antrag zu stellen, sollte damit nicht ohne Grund warten — schon aus steuerlicher Sicht. Für die Praxis heißt das: Sobald der rückwirkende Bescheid da ist, beim Finanzamt formlos die Änderung der betroffenen Bescheide beantragen und den Bescheid beifügen beziehungsweise auf die elektronische Übermittlung verweisen.

So machst du den Pauschbetrag geltend

In der Steuererklärung

Der Behinderten-Pauschbetrag wird nicht automatisch berücksichtigt — auch nicht, wenn dem Finanzamt der GdB bekannt ist. Du musst ihn beantragen. Der Ort dafür ist die Anlage Außergewöhnliche Belastungen. Dort trägst du ein:

  • den Grad der Behinderung,
  • die Merkzeichen,
  • den Gültigkeitszeitraum der Feststellung,
  • ob es sich um eine erstmalige Geltendmachung handelt.

Geht es um ein Kind, läuft die Sache über die Anlage Kind. Dort beantragst du auch die Übertragung des Pauschbetrags auf dich als Elternteil.

Wenn du deine Erklärung mit einem der gängigen Programme erstellst, führen dich die Assistenten in der Regel sauber durch die Abfrage — unser Vergleich der Steuersoftware ordnet die Anbieter ein. Bei komplexeren Konstellationen — Übertragung, Einzelnachweis, Heimkosten — kann eine Steuerberatung oder ein Lohnsteuerhilfeverein die bessere Wahl sein; die Gebührenlogik dahinter erklärt unser Beitrag zu den Steuerberaterkosten.

Die Fristen für die Steuererklärung gelten hier ganz normal. Wer nicht abgabepflichtig ist, kann eine freiwillige Erklärung rückwirkend für vier Jahre einreichen — für viele Menschen mit einem erst kürzlich festgestellten GdB ein direkter Weg zu einer Erstattung.

Schon beim Lohnsteuerabzug: der Freibetrag

Angestellte müssen nicht bis zur Jahreserklärung warten. Nach § 39a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG lassen sich die Pauschbeträge nach § 33b Abs. 1 bis 5 als Freibetrag in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) eintragen. Dann mindert der Betrag schon jeden Monat die Lohnsteuer, statt erst am Jahresende zurückzufließen.

Zwei Details, die dabei helfen:

  • Die sonst übliche Antragsgrenze von 600 Euro gilt für die Pauschbeträge nach § 33b nicht. Auch ein Pauschbetrag von 384 Euro lässt sich also eintragen.
  • Anders als die meisten anderen Freibeträge ist der Behinderten-Pauschbetrag nicht auf zwei Jahre befristet. Er läuft grundsätzlich weiter, solange die Feststellung gilt.

Der Antrag läuft über den Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung beim Finanzamt. Wer ohnehin gerade seine Abzüge optimiert, findet in unserem Ratgeber zum Steuerklassenwechsel die weiteren Stellschrauben.

Ein Hinweis zur Nüchternheit: Ein Freibetrag verschiebt nur den Zeitpunkt. Unterm Strich kommt dasselbe heraus — du hast das Geld nur früher. Wer die Eintragung nutzt, wird dadurch allerdings in der Regel zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet.

Die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale (§ 33 Abs. 2a EStG)

Das ist der zweite Baustein — und derjenige, der seit seiner Einführung 2021 am häufigsten missverstanden wird.

Früher konnten Menschen mit bestimmten Merkzeichen ihre behinderungsbedingten Privatfahrten einzeln geltend machen, gedeckelt auf pauschale Kilometerzahlen. Dieses Verfahren war streitanfällig und aufwendig. Seit 2021 gibt es stattdessen eine feste Pauschale — und nur noch diese.

VoraussetzungFahrtkostenpauschale pro Jahr
GdB von mindestens 80 — oder GdB von mindestens 70 und Merkzeichen G900 Euro
Merkzeichen aG, Bl, TBl oder H (bzw. Pflegegrad 4 oder 5)4.500 Euro

Beide Beträge lassen sich nicht kombinieren: Wer die 4.500 Euro erhält, bekommt die 900 Euro nicht zusätzlich.

Die Pauschale kommt zusätzlich zum Behinderten-Pauschbetrag

Das ist die gute Nachricht: Die Fahrtkostenpauschale steht in § 33 und nicht in § 33b. Sie ist damit ein eigenständiger Posten und wird neben dem Behinderten-Pauschbetrag berücksichtigt. Wer einen GdB von 80 hat, kann also 2.120 Euro Pauschbetrag und 900 Euro Fahrtkostenpauschale ansetzen.

Der große Haken: die zumutbare Belastung

Und nun die weniger gute Nachricht. § 33 Abs. 2a Satz 7 EStG stellt ausdrücklich klar: Die Fahrtkostenpauschale geht in die Berechnung des Betrags ein, der die zumutbare Belastung übersteigt. Anders als der Behinderten-Pauschbetrag wird sie also gekürzt.

Die zumutbare Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG hängt vom Gesamtbetrag der Einkünfte, dem Familienstand und der Kinderzahl ab:

Gesamtbetrag der EinkünfteLedig, keine KinderZusammenveranlagt, keine Kinder1 bis 2 Kinderab 3 Kindern
bis 15.340 Euro5 %4 %2 %1 %
über 15.340 bis 51.130 Euro6 %5 %3 %1 %
über 51.130 Euro7 %6 %4 %2 %

Entscheidend für die Berechnung ist eine Klarstellung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 19.01.2017, VI R 75/14): Die zumutbare Belastung wird stufenweise ermittelt. Es gilt also nicht der höchste Prozentsatz auf den gesamten Betrag, sondern jeder Prozentsatz nur auf den jeweiligen Einkommensteil. Das senkt die Grenze spürbar — und wird von der Finanzverwaltung inzwischen angewandt.

Für die Praxis heißt das: Die 900 Euro wirken sich für viele Alleinstehende mit mittlerem Einkommen überhaupt nicht aus, weil sie unter der zumutbaren Belastung bleiben. Sie entfalten ihre Wirkung erst, wenn weitere außergewöhnliche Belastungen dazukommen — Zuzahlungen, Zahnarztrechnungen, Brillen, Kur. Deshalb ist es sinnvoll, alle diese Belege eines Jahres zu sammeln und gebündelt anzusetzen. Bei den 4.500 Euro sieht die Rechnung meist deutlich anders aus.

Was mit der Pauschale abgegolten ist

Das Gesetz ist eindeutig: Über die Pauschale hinaus können keine weiteren behinderungsbedingten Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Weder Fahrten zu Ärzten und Therapien noch Freizeitfahrten, Besuche oder Einkäufe. Auch Taxikosten, Umbaukosten am Fahrzeug für die Fahrten selbst oder Fahrdienste sind erfasst. Ein Fahrtenbuch bringt hier keinen Vorteil mehr.

Was ausdrücklich nicht erfasst ist: der Arbeitsweg

Hier liegt ein wichtiger, oft übersehener Vorteil. Die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind Werbungskosten, keine außergewöhnlichen Belastungen. Sie fallen daher nicht unter die Fahrtkostenpauschale.

Nach § 9 Abs. 2 Satz 3 EStG dürfen Menschen mit Behinderungen, deren GdB mindestens 70 beträgt — oder deren GdB mindestens 50 beträgt und die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind (typischerweise Merkzeichen G) —, statt der Entfernungspauschale die tatsächlichen Aufwendungen für den Arbeitsweg ansetzen. Und zwar für jeden gefahrenen Kilometer, also Hin- und Rückweg, nicht nur die einfache Entfernung. Wer weite Wege mit dem Auto zurücklegt, kommt damit häufig auf deutlich höhere Beträge als über die Pendlerpauschale. Anerkannt wird in der Praxis regelmäßig der pauschale Kilometersatz von 0,30 Euro je gefahrenem Kilometer, alternativ die individuell nachgewiesenen Kosten.

Wer teilweise von zu Hause arbeitet, kombiniert das mit der Homeoffice-Pauschale oder — bei entsprechenden räumlichen Voraussetzungen — mit den Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer.

Der Pflege-Pauschbetrag (§ 33b Abs. 6 EStG)

Während der Behinderten-Pauschbetrag der pflegebedürftigen Person zusteht, richtet sich der Pflege-Pauschbetrag an die pflegende Person. Er ist der steuerliche Ausgleich dafür, dass Angehörige einen erheblichen Teil der Pflege in Deutschland unentgeltlich übernehmen.

Seit 2021 ist er nach Pflegegraden gestaffelt — vorher gab es ihn nur bei Hilflosigkeit oder Pflegegrad 4/5:

Pflegegrad der gepflegten PersonPflege-Pauschbetrag pro Jahr
Pflegegrad 2600 Euro
Pflegegrad 31.100 Euro
Pflegegrad 4 oder 51.800 Euro
hilflos (Merkzeichen H), unabhängig vom Pflegegrad1.800 Euro

Auch der Pflege-Pauschbetrag ist eine außergewöhnliche Belastung besonderer Art — es wird also keine zumutbare Belastung abgezogen.

Die Voraussetzungen im Einzelnen

1. Keine Einnahmen für die Pflege. Das ist die härteste Bedingung. Du darfst im Kalenderjahr keinerlei Einnahmen für die Pflege erhalten. Dazu zählt auch ein weitergeleitetes Pflegegeld — unabhängig davon, wofür du es verwendest. Wer also das Pflegegeld der pflegebedürftigen Person als Anerkennung erhält, verliert den Pauschbetrag.

Wichtige Ausnahme: Das Pflegegeld, das Eltern für ihr Kind mit Behinderung empfangen, zählt ausdrücklich nicht als schädliche Einnahme (§ 33b Abs. 6 Satz 2 EStG). Für Familien mit pflegebedürftigen Kindern ist das der entscheidende Satz.

2. Persönliche Pflege. Du musst die Pflege persönlich durchführen — entweder in deiner Wohnung oder in der Wohnung der pflegebedürftigen Person. Ergänzende Unterstützung durch einen ambulanten Pflegedienst ist unschädlich. Der Bundesfinanzhof verlangt allerdings einen spürbaren eigenen Anteil: Nach der Rechtsprechung (BFH vom 04.09.2019, VI R 52/17) muss die eigene Pflegeleistung mindestens rund 10 Prozent des gesamten pflegerischen Aufwands ausmachen. Gelegentliche Hilfe bei Besuchen genügt nicht.

3. Lage der Wohnung. Die Wohnung muss in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem EWR-Staat liegen.

4. Steuer-ID der gepflegten Person. In der Steuererklärung musst du die Identifikationsnummer der gepflegten Person angeben. Ohne diese Angabe wird der Pauschbetrag nicht gewährt. Das solltest du frühzeitig klären — insbesondere, wenn das Verhältnis zur gepflegten Person schwierig ist.

Mehrere Pflegepersonen

Wird eine pflegebedürftige Person von mehreren Menschen gepflegt, wird der Pauschbetrag nach Köpfen geteilt — also nicht nach Aufwand. Pflegen zwei Geschwister gemeinsam einen Elternteil mit Pflegegrad 3, erhält jedes 550 Euro, selbst wenn eines deutlich mehr leistet. Eine abweichende Aufteilung sieht das Gesetz nicht vor.

Wechselt der Pflegegrad im Jahr

Auch hier gilt die großzügige Regel: Bei erstmaliger Feststellung, Änderung oder Wegfall des Pflegegrads im Laufe des Kalenderjahres wird der Pauschbetrag nach dem höchsten Grad gewährt, der in diesem Jahr festgestellt war.

Alternative: tatsächliche Pflegekosten

Wenn du der pflegebedürftigen Person tatsächlich erhebliche Kosten abnimmst — etwa Zuzahlungen zum Pflegedienst, Verbrauchsmaterial, Fahrten —, kannst du statt des Pauschbetrags diese Kosten einzeln als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Dann greift allerdings die zumutbare Belastung. Bei Pflegegrad 2 mit 600 Euro Pauschbetrag kann der Einzelnachweis rechnerisch günstiger sein, bei Pflegegrad 4 oder 5 ist es meist umgekehrt.

Wer die laufenden Kosten der Pflege insgesamt einordnen möchte, findet Kontext in unseren Beiträgen zum Beitragssatz der Pflegeversicherung, zur Pflegezusatzversicherung und zum Elternunterhalt.

Ausblick: § 33b Abs. 8 EStG sieht vor, dass die Regelung zum Pflege-Pauschbetrag ab Ende des Kalenderjahres 2026 evaluiert wird. Eine konkrete Änderung der Beträge ist damit noch nicht verbunden — aber es lohnt sich, das Thema im Blick zu behalten.

Übertragung auf die Eltern bei Kindern mit Behinderung

Ein Kind mit Behinderung hat oft kein oder nur ein sehr geringes eigenes Einkommen. Der Pauschbetrag würde dort ins Leere laufen. Deshalb erlaubt § 33b Abs. 5 EStG die Übertragung auf die Eltern.

Die Voraussetzungen

  • Dem Kind steht ein Behinderten- oder Hinterbliebenen-Pauschbetrag zu.
  • Die Eltern haben für das Kind Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG.
  • Das Kind nimmt den Pauschbetrag selbst nicht in Anspruch.
  • Die Identifikationsnummer des Kindes ist in der Steuererklärung anzugeben.

Der erste und der zweite Punkt hängen zusammen. Bei Kindern mit Behinderung gibt es beim Kindergeld eine entscheidende Sonderregel: Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG wird ein Kind ohne Altersgrenze berücksichtigt, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten — vorausgesetzt, die Behinderung ist vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten. Kindergeld und damit auch die Übertragungsmöglichkeit können also lebenslang bestehen. Wie Kindergeld und Kinderfreibetrag zusammenspielen, erklärt unser Beitrag Kindergeld oder Kinderfreibetrag.

Die Aufteilung zwischen den Eltern

Grundsätzlich wird der übertragene Pauschbetrag je zur Hälfte auf beide Elternteile aufgeteilt — es sei denn, der Kinderfreibetrag wurde bereits auf einen Elternteil übertragen. Bei zusammenveranlagten Eltern spielt das keine Rolle, weil beide Hälften ohnehin in derselben Erklärung landen.

Relevant wird es bei getrennt lebenden, geschiedenen oder nicht verheirateten Eltern. Hier erlaubt das Gesetz auf gemeinsamen Antrag eine andere Aufteilung — auch 100 zu 0. Der Bundesfinanzhof hat das ausdrücklich bestätigt (Urteil vom 20.12.2017, III R 2/17). Das kann sinnvoll sein, wenn ein Elternteil ein deutlich höheres zu versteuerndes Einkommen hat und der Betrag dort stärker wirkt. Beide Elternteile müssen den Antrag jedoch mittragen. Wer allein erzieht, sollte zusätzlich den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende prüfen.

Was mit übertragen wird — und was nicht

Die Fahrtkostenpauschale wandert mit. § 33 Abs. 2a EStG stellt klar: Wurde der Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 5 übertragen, können die Eltern auch die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale als eigene außergewöhnliche Belastung geltend machen — also 900 oder 4.500 Euro, abhängig von GdB und Merkzeichen des Kindes.

Der Pflege-Pauschbetrag kommt obendrauf. Er wird nicht übertragen, sondern steht den pflegenden Eltern originär selbst zu. Beides nebeneinander ist möglich: der übertragene Behinderten-Pauschbetrag des Kindes und der eigene Pflege-Pauschbetrag der Eltern.

Was nicht mehr geht: Nach § 33b Abs. 5 Satz 4 EStG besteht für die Aufwendungen, die der übertragene Pauschbetrag abdeckt, kein zusätzlicher Anspruch auf eine Steuerermäßigung nach § 33. Doppelt geltend machen lässt sich derselbe Aufwand also nicht.

Bei Familien mit pflegebedürftigen Kindern kommen häufig noch Kinderbetreuungskosten dazu — auch die sind ein eigener Abzugsposten und werden von den Pauschbeträgen nicht verdrängt.

Alternative: tatsächliche Kosten statt Pauschbetrag

§ 33b Abs. 1 EStG räumt ein Wahlrecht ein: Du kannst den Pauschbetrag nehmen — oder die tatsächlichen behinderungsbedingten Mehraufwendungen einzeln nach § 33 EStG geltend machen. Das Wahlrecht ist pro Veranlagungszeitraum einheitlich auszuüben; eine Mischung aus Pauschbetrag und Einzelnachweis für dieselben Aufwendungen ist ausgeschlossen. Jedes Jahr kannst du dich aber neu entscheiden.

Wann der Einzelnachweis in Betracht kommt

Der Einzelnachweis kann rechnerisch günstiger sein, wenn die laufenden behinderungsbedingten Kosten den Pauschbetrag deutlich übersteigen. Typische Konstellationen:

  • Rund-um-die-Uhr-Betreuung durch eine angestellte Pflegekraft oder eine 24-Stunden-Betreuung
  • Unterbringung in einem Pflegeheim oder einer besonderen Wohnform mit hohem Eigenanteil
  • hohe laufende Kosten für Assistenz im Alltag

Drei Dinge sind dabei zu beachten:

1. Die zumutbare Belastung wird abgezogen. Beim Einzelnachweis greift die Tabelle oben. Der Pauschbetrag dagegen wird ungekürzt abgezogen. Das ist ein struktureller Vorteil des Pauschbetrags, der in einer Vergleichsrechnung leicht untergeht.

2. Vorteilsanrechnung. Erstattungen und Leistungen, die dieselben Kosten abdecken, mindern die abziehbaren Aufwendungen — etwa Pflegegeld, Leistungen der Pflegekasse, Blindengeld oder Landesblindengeld sowie Erstattungen von Krankenkasse oder Beihilfe. Wer das übersieht, rechnet sich den Einzelnachweis leicht zu schön.

3. Belegpflicht. Beim Einzelnachweis brauchst du Rechnungen, Zahlungsnachweise und gegebenenfalls ärztliche Verordnungen. Bei manchen Maßnahmen — etwa Kuren oder bestimmten Hilfsmitteln — verlangt die Finanzverwaltung ein vor Beginn ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes. Wer das nachträglich beibringen will, hat regelmäßig verloren.

Was auch neben dem Pauschbetrag abziehbar bleibt

Das ist die wichtigste Erkenntnis für die meisten Fälle: Du musst dich gar nicht so oft entscheiden. Der Pauschbetrag deckt nur Hilfe bei den täglichen Verrichtungen, Pflege und erhöhten Wäschebedarf ab. Alles darüber hinaus lässt sich zusätzlich ansetzen — als außergewöhnliche Belastung allgemeiner Art mit zumutbarer Belastung:

  • Zuzahlungen zu Medikamenten, Heil- und Hilfsmitteln
  • Zahnersatz, Brillen, Hörgeräte
  • ärztlich verordnete Kuren und Reha
  • behinderungsgerechter Umbau der Wohnung
  • Krankheitskosten aller Art

Es ergibt daher fast immer Sinn, diese Belege eines Jahres zu sammeln, auch wenn der Pauschbetrag genutzt wird. Denn erst in der Summe übersteigen sie die zumutbare Belastung.

Ein Punkt, der oft kollidiert: § 35a EStG

Haushaltsnahe Dienstleistungen und Pflegeleistungen lassen sich nach § 35a EStG mit 20 Prozent direkt von der Steuerschuld abziehen. § 35a Abs. 5 Satz 1 EStG schließt das aber aus, soweit die Aufwendungen bereits durch den Behinderten-Pauschbetrag abgegolten sind — der Bundesfinanzhof hat das bestätigt (Urteil vom 05.06.2014, VI R 12/12). Eine Doppelberücksichtigung derselben Pflegekosten ist also nicht möglich.

Unschädlich bleiben dagegen Leistungen, die nichts mit der Behinderung zu tun haben: Fensterputzen, Gartenarbeit, Winterdienst — oder Handwerkerleistungen, die ebenfalls unter § 35a fallen.

Rechenbeispiele

Beispiel 1: Angestellte, GdB 80, Merkzeichen G

Sabine ist 54, ledig, keine Kinder, angestellt. Ihr Gesamtbetrag der Einkünfte liegt bei 32.000 Euro. Ihr GdB beträgt 80, sie hat das Merkzeichen G. Im Jahr sind außerdem 700 Euro an Zuzahlungen und nicht erstatteten Therapiekosten angefallen.

Schritt 1 — Behinderten-Pauschbetrag (ohne zumutbare Belastung): GdB 80 → 2.120 Euro

Schritt 2 — außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art: - Fahrtkostenpauschale (GdB 80): 900 Euro - Krankheitskosten: 700 Euro - Summe: 1.600 Euro

Schritt 3 — zumutbare Belastung (ledig, keine Kinder, stufenweise): - bis 15.340 Euro → 5 % = 767,00 Euro - 15.340 bis 32.000 Euro = 16.660 Euro → 6 % = 999,60 Euro - Summe: 1.766,60 Euro

Ergebnis Schritt 2/3: 1.600 Euro liegen unter der zumutbaren Belastung von 1.766,60 Euro. Die Fahrtkostenpauschale und die Krankheitskosten wirken sich in diesem Jahr nicht aus.

Gesamter Abzug: 2.120 Euro. Bei einem angenommenen Grenzsteuersatz von rund 28 Prozent entspricht das einer Entlastung von etwa 590 Euro.

Das Beispiel zeigt den typischen Fallstrick: Der Pauschbetrag wirkt zuverlässig, die 900 Euro Fahrtkostenpauschale dagegen häufig nur dann, wenn im selben Jahr weitere Krankheitskosten anfallen. Hätte Sabine im selben Jahr zusätzlich 1.500 Euro für Zahnersatz gezahlt, läge die Summe bei 3.100 Euro — abzüglich 1.766,60 Euro blieben 1.333,40 Euro zusätzlich abziehbar.

Beispiel 2: Familie mit einem Kind mit Behinderung

Familie Berger ist verheiratet und wird zusammen veranlagt. Der Gesamtbetrag der Einkünfte beträgt 60.000 Euro. Ihr 19-jähriger Sohn hat einen GdB von 100 und das Merkzeichen H, er ist in Pflegegrad 4 eingestuft. Die Eltern pflegen ihn selbst zu Hause und erhalten das Pflegegeld für ihn. Der Sohn hat keine eigenen Einkünfte, die Eltern beziehen Kindergeld.

Schritt 1 — übertragener Behinderten-Pauschbetrag (Merkzeichen H): 7.400 Euro, ohne zumutbare Belastung

Schritt 2 — Pflege-Pauschbetrag (Pflegegrad 4): 1.800 Euro, ohne zumutbare Belastung. Das empfangene Pflegegeld ist hier unschädlich, weil es Eltern für ihr Kind erhalten.

Schritt 3 — Fahrtkostenpauschale (Merkzeichen H, mit übertragenem Pauschbetrag): 4.500 Euro, jedoch mit zumutbarer Belastung

Schritt 4 — zumutbare Belastung (zusammenveranlagt, 1 Kind, stufenweise): - bis 15.340 Euro → 2 % = 306,80 Euro - 15.340 bis 51.130 Euro = 35.790 Euro → 3 % = 1.073,70 Euro - 51.130 bis 60.000 Euro = 8.870 Euro → 4 % = 354,80 Euro - Summe: 1.735,30 Euro

Abziehbar aus Schritt 3: 4.500 − 1.735,30 = 2.764,70 Euro

Gesamter Abzug: 7.400 + 1.800 + 2.764,70 = 11.964,70 Euro

Bei einem angenommenen Grenzsteuersatz von rund 30 Prozent liegt die Entlastung bei etwa 3.590 Euro im Jahr. Der Unterschied zu Beispiel 1 ist gewaltig — und er erklärt, warum sich das genaue Prüfen von Merkzeichen und Pflegegrad in solchen Konstellationen praktisch immer auszahlt.

Häufige Fehler und Fallstricke

1. Zu spät oder gar keinen Antrag beim Versorgungsamt stellen. Ohne festgestellten GdB gibt es keinen Pauschbetrag — auch bei schwerer Erkrankung nicht. Und weil die rückwirkende Änderung alter Steuerbescheide voraussetzt, dass der Feststellungsantrag vor Ablauf der Festsetzungsfrist gestellt wurde, kostet Warten bares Geld.

2. Glauben, es brauche eine Schwerbehinderung. Der Anspruch beginnt bei GdB 20. Die Zusatzvoraussetzungen für einen GdB unter 50 sind seit 2021 ersatzlos entfallen.

3. Den Pauschbetrag nicht beantragen, weil das Finanzamt den GdB doch kennt. Automatisch berücksichtigt wird er nicht. Auch nach der Umstellung auf das elektronische Mitteilungsverfahren musst du ihn in der Anlage Außergewöhnliche Belastungen aktiv geltend machen.

4. Ab 2026 die Steuer-ID beim Versorgungsamt vergessen. Bei neuen oder geänderten Feststellungen ist die elektronische Übermittlung der vorgeschriebene Weg. Fehlen Steuer-ID oder Einwilligung, kommt beim Finanzamt nichts an.

5. Erwarten, dass die 900 Euro Fahrtkostenpauschale voll wirken. Sie unterliegt der zumutbaren Belastung. Ohne weitere außergewöhnliche Belastungen bleibt sie bei mittleren Einkommen häufig ohne Effekt.

6. Weitere Fahrtkosten zusätzlich ansetzen. Behinderungsbedingte Privatfahrten sind durch die Pauschale abschließend abgegolten. Der Arbeitsweg dagegen läuft separat über § 9 Abs. 2 Satz 3 EStG — den vergessen viele.

7. Beim Pflege-Pauschbetrag Pflegegeld annehmen. Wer Pflegegeld weitergereicht bekommt, verliert den Anspruch — außer, es sind Eltern, die es für ihr eigenes Kind erhalten.

8. Die Steuer-ID der gepflegten Person nicht angeben. Ohne sie wird der Pflege-Pauschbetrag nicht gewährt. Das gilt genauso für die Steuer-ID des Kindes bei der Übertragung.

9. Merkzeichen H übersehen, obwohl Pflegegrad 4 oder 5 vorliegt. Der Bescheid der Pflegekasse genügt als Nachweis für den erhöhten Pauschbetrag von 7.400 Euro und die Fahrtkostenpauschale von 4.500 Euro.

10. Belege wegwerfen, weil man ja den Pauschbetrag nutzt. Krankheitskosten, Zahnersatz, Kuren und Umbaukosten kommen zusätzlich obendrauf.

11. Dieselben Pflegekosten doppelt ansetzen. § 35a EStG ist ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen durch den Behinderten-Pauschbetrag abgegolten sind.

12. Bei getrennten Eltern die Aufteilung nicht optimieren. Die 50/50-Aufteilung ist nur der gesetzliche Regelfall. Auf gemeinsamen Antrag geht auch eine andere Quote.

Weitere Nachteilsausgleiche mit Geldwert

Der Behinderten-Pauschbetrag ist nur ein Baustein. Weitere Ausgleiche, die sich unmittelbar auf die Haushaltskasse auswirken:

  • Kfz-Steuer: Nach § 3a KraftStG gibt es eine vollständige Befreiung bei den Merkzeichen H, Bl oder aG und eine Ermäßigung um 50 Prozent bei orangefarbenem Flächenaufdruck im Ausweis (typischerweise Merkzeichen G oder Gl). Wer die 50-Prozent-Ermäßigung nutzt, kann allerdings nicht gleichzeitig die unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr in Anspruch nehmen — bei H, Bl und aG ist beides nebeneinander möglich. Die Vergünstigung gilt jeweils für ein Fahrzeug.
  • Unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr nach § 228 SGB IX, gegen Wertmarke.
  • Zusätzliche Urlaubstage für schwerbehinderte Beschäftigte nach § 208 SGB IX (fünf Arbeitstage im Jahr).
  • Besonderer Kündigungsschutz nach §§ 168 ff. SGB IX.
  • Früherer Rentenbeginn für schwerbehinderte Menschen — die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist unter bestimmten Voraussetzungen vor der Regelaltersgrenze möglich.
  • Bei geringem Einkommen kommen daneben Leistungen wie Wohngeld oder die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in Betracht.

Wer beruflich stark eingeschränkt ist, sollte außerdem die Absicherung prüfen — sowohl die gesetzliche Unfallversicherung als auch eine private Berufsunfähigkeitsversicherung haben hier jeweils ihren eigenen, klar begrenzten Anwendungsbereich. Und weil Pflege- und Behinderungssituationen häufig Vollmachten und Verfügungen erforderlich machen, ist auch unser Ratgeber zu Testament und Vorsorgevollmacht ein sinnvoller nächster Schritt.

Fazit

Der Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b EStG ist einer der unkompliziertesten Abzugsposten im deutschen Steuerrecht: kein Beleg, kein Nachweis der tatsächlichen Kosten, kein Abzug einer zumutbaren Belastung — nur die festgestellte Zahl. Seit der Reform 2021 gilt er bereits ab einem GdB von 20, und die Beträge wurden verdoppelt. Für das Steuerjahr 2026 haben sich die Beträge nicht geändert.

Drei Punkte sind aus praktischer Sicht entscheidend. Erstens muss der GdB überhaupt festgestellt sein — wer noch keinen Antrag beim Versorgungsamt gestellt hat, verschenkt jedes Jahr Geld und riskiert außerdem, dass rückwirkende Änderungen alter Bescheide nicht mehr möglich sind. Zweitens ist der Pauschbetrag nur der Anfang: Fahrtkostenpauschale, Pflege-Pauschbetrag, die Sonderregel für den Arbeitsweg und die zusätzlich abziehbaren Krankheits- und Umbaukosten summieren sich häufig zu einem Vielfachen. Drittens hat sich zum 1. Januar 2026 das Nachweisverfahren geändert: Wer neu oder geändert eingestuft wird, braucht Steuer-ID und Einwilligung beim zuständigen Amt, sonst kommt beim Finanzamt nichts an.

Gerade bei Kindern mit Behinderung, bei Merkzeichen H, Bl oder TBl und bei Pflegegrad 4 oder 5 geht es schnell um vierstellige Beträge pro Jahr. Weil hier viele Regelungen ineinandergreifen und Fehler teuer werden können, ist eine Prüfung durch eine Steuerberatung oder einen Lohnsteuerhilfeverein in solchen Konstellationen häufig gut investiert. Dieser Beitrag ersetzt eine solche Beratung ausdrücklich nicht — er soll dir helfen, die richtigen Fragen zu stellen und nichts zu übersehen.

Häufige Fragen

Ab welchem Grad der Behinderung gibt es den Behinderten-Pauschbetrag?

Seit dem Steuerjahr 2021 bereits ab einem GdB von 20. Der Pauschbetrag beträgt dann 384 Euro und steigt in Zehnerschritten bis auf 2.840 Euro bei einem GdB von 100. Die früheren Zusatzvoraussetzungen für einen GdB unter 50 — etwa ein Rentenanspruch wegen der Behinderung — sind ersatzlos entfallen. Ein Schwerbehindertenausweis ist unterhalb von GdB 50 nicht nötig; der Feststellungsbescheid der zuständigen Behörde genügt. Bei den Merkzeichen H, Bl oder TBl sowie bei Pflegegrad 4 oder 5 gilt unabhängig vom GdB der erhöhte Betrag von 7.400 Euro.

Muss ich meinen Schwerbehindertenausweis ab 2026 noch beim Finanzamt einreichen?

Das hängt davon ab, wann die Feststellung erteilt wurde. Bescheide von vor dem 1. Januar 2026 behalten ihre Gültigkeit — wenn du sie dem Finanzamt bereits vorgelegt hast und sich nichts geändert hat, musst du nichts tun. Bei neuen oder geänderten Feststellungen ab 2026 läuft der Nachweis dagegen ausschließlich über ein elektronisches Mitteilungsverfahren (§ 65 EStDV): Die Versorgungsverwaltung übermittelt GdB, Merkzeichen und Gültigkeitsdauer direkt an die Finanzverwaltung. Dafür müssen dort deine steuerliche Identifikationsnummer und eine schriftliche Einwilligung hinterlegt sein. Ohne beides kann der Pauschbetrag nicht berücksichtigt werden.

Kann ich den Behinderten-Pauschbetrag und die Fahrtkostenpauschale gleichzeitig bekommen?

Ja. Der Behinderten-Pauschbetrag steht in § 33b EStG, die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale in § 33 Abs. 2a EStG — beides sind eigenständige Posten und werden nebeneinander gewährt. Wichtig ist der Unterschied in der Wirkung: Der Pauschbetrag wird ohne Abzug einer zumutbaren Belastung berücksichtigt, die Fahrtkostenpauschale von 900 oder 4.500 Euro dagegen mit. Deshalb wirkt sich vor allem der Betrag von 900 Euro oft erst dann aus, wenn im selben Jahr weitere außergewöhnliche Belastungen wie Zuzahlungen oder Zahnersatz anfallen. Weitere behinderungsbedingte Privatfahrten sind mit der Pauschale abschließend abgegolten — der Arbeitsweg fällt allerdings nicht darunter.

Bekomme ich Geld zurück, wenn mein GdB erst jetzt rückwirkend festgestellt wurde?

In vielen Fällen ja. Der Feststellungsbescheid gilt steuerlich als Grundlagenbescheid. Deshalb können auch bereits bestandskräftige Einkommensteuerbescheide nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO noch geändert werden, und die Festsetzungsfrist endet nach § 171 Abs. 10 AO nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Bescheids. Nach der Rechtsprechung setzt das aber voraus, dass der Antrag auf Feststellung des GdB vor Ablauf der Festsetzungsfrist für das jeweilige Steuerjahr gestellt wurde. Praktisch heißt das: Antrag beim Versorgungsamt nicht aufschieben — und sobald der rückwirkende Bescheid vorliegt, beim Finanzamt formlos die Änderung der betroffenen Jahre beantragen.

Können Eltern den Pauschbetrag ihres Kindes und den Pflege-Pauschbetrag zusammen nutzen?

Ja, beides ist nebeneinander möglich. Der Behinderten-Pauschbetrag des Kindes kann nach § 33b Abs. 5 EStG auf die Eltern übertragen werden, wenn Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag besteht und das Kind den Betrag nicht selbst nutzt. Der Pflege-Pauschbetrag von 600 bis 1.800 Euro steht den pflegenden Eltern dagegen originär selbst zu und wird nicht übertragen. Entscheidend ist dabei § 33b Abs. 6 Satz 2 EStG: Das Pflegegeld, das Eltern für ihr Kind mit Behinderung erhalten, zählt nicht als schädliche Einnahme. Zusätzlich können die Eltern die Fahrtkostenpauschale geltend machen, wenn der Pauschbetrag des Kindes übertragen wurde. Mehr zur Einstufung findest du im Ratgeber Pflegegrad beantragen.

Wann kann der Einzelnachweis statt des Pauschbetrags günstiger sein?

Der Einzelnachweis nach § 33 EStG kommt vor allem bei sehr hohen laufenden Kosten in Betracht — etwa bei einer 24-Stunden-Betreuung, einer angestellten Pflegekraft oder einem hohen Eigenanteil in einer besonderen Wohnform. Drei Punkte gehen in Vergleichsrechnungen häufig unter: Beim Einzelnachweis wird die zumutbare Belastung abgezogen, Leistungen wie Pflegegeld oder Blindengeld werden gegengerechnet, und alle Kosten müssen belegt werden — bei Kuren und manchen Hilfsmitteln sogar mit einem vorab ausgestellten amtsärztlichen Gutachten. Das Wahlrecht ist pro Jahr einheitlich auszuüben, kann aber jedes Jahr neu getroffen werden. Ob sich das im Einzelfall rechnet, lässt sich am zuverlässigsten mit einer Steuerberatung oder einem Lohnsteuerhilfeverein klären.

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