Ratgeber
Elternunterhalt: Wann Kinder für die Pflegeheimkosten ihrer Eltern zahlen müssen
Stand: Juli 2026 · Lesezeit ca. 15 Min. · Redaktion: RenditeRadar
Seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz von 2020 müssen Kinder erst ab einem Jahresbruttoeinkommen von über 100.000 Euro für die Pflegekosten ihrer Eltern aufkommen – für die meisten Familien ist das Thema damit erledigt.
Viele Menschen mit Eltern im fortgeschrittenen Alter sorgen sich, ob sie eines Tages für ein Pflegeheim aufkommen müssen, das ihre Eltern selbst nicht bezahlen können. Diese Sorge ist verständlich – aber seit einer Gesetzesreform im Jahr 2020 betrifft das reale Risiko, tatsächlich zur Kasse gebeten zu werden, nur noch einen sehr kleinen Teil der Bevölkerung. Dieser Ratgeber erklärt, wie Elternunterhalt rechtlich funktioniert, was das Angehörigen-Entlastungsgesetz konkret geändert hat, wie das Sozialamt in der Praxis vorgeht – und wann tatsächlich gezahlt werden muss.
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Elternunterhalt ist ein Bereich des Familien- und Sozialrechts, in dem der Einzelfall zählt. Bei einem konkreten Auskunftsverlangen des Sozialamts oder einer Unterhaltsforderung sollten Betroffene einen Fachanwalt für Familienrecht oder eine Beratungsstelle eines Sozialverbands (z. B. VdK oder Sozialverband Deutschland) einschalten.
Was ist Elternunterhalt überhaupt?
Elternunterhalt bezeichnet die gesetzliche Pflicht erwachsener Kinder, für den Lebens- und Pflegebedarf ihrer Eltern aufzukommen, wenn diese ihn nicht mehr selbst decken können. Rechtsgrundlage ist § 1601 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB): „Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren." Diese Norm wirkt in beide Richtungen – Eltern schulden minderjährigen Kindern Unterhalt, aber eben auch umgekehrt: erwachsene Kinder können gegenüber pflegebedürftigen Eltern unterhaltspflichtig werden.
Zwei weitere Vorschriften sind entscheidend, damit aus dieser abstrakten Pflicht überhaupt eine Zahlungsverpflichtung wird:
- § 1602 BGB (Bedürftigkeit): Unterhalt kann nur verlangen, wer sich nicht selbst unterhalten kann – also wenn Rente, Pflegeversicherung und eigenes Vermögen des Elternteils die Heimkosten nicht decken.
- § 1603 BGB (Leistungsfähigkeit): „Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren." Wer selbst nicht genug hat, um seinen eigenen angemessenen Lebensstandard zu sichern, muss nicht zahlen.
In der Praxis wird Elternunterhalt fast immer erst relevant, wenn ein Elternteil in ein Pflegeheim zieht und die Heimkosten die eigene Rente, Ersparnisse und die Leistungen der Pflegeversicherung übersteigen. Die Höhe der gesetzlichen Pflegeversicherungsleistungen selbst – also die Beiträge und Leistungssätze – ist ein eigenes Thema und wird in unserem Artikel zum Pflegeversicherung Beitragssatz 2026 behandelt. Dieser Ratgeber hier geht ausschließlich der Frage nach, was passiert, wenn diese Leistungen und das eigene Einkommen der Eltern eben *nicht* ausreichen.
Die Rangfolge: Wer zahlt zuerst?
Bevor überhaupt über Elternunterhalt gesprochen wird, müssen mehrere andere Quellen ausgeschöpft sein. Die übliche Reihenfolge sieht so aus:
1. Eigenes Einkommen und Vermögen des pflegebedürftigen Elternteils – Rente, Betriebsrente, Mieteinnahmen, Ersparnisse (oberhalb eines geschützten Schonvermögens für den Elternteil selbst). 2. Leistungen der Pflegeversicherung – das Pflegegeld bzw. die Sachleistungsbeträge je nach Pflegegrad. 3. Hilfe zur Pflege nach dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) – wenn die Heimkosten trotz der Punkte 1 und 2 nicht gedeckt sind, springt das Sozialamt (der Sozialhilfeträger) ein und übernimmt die Differenz. 4. Erst danach prüft das Sozialamt, ob es sich einen Teil dieser Kosten über den zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch der Eltern gegenüber ihren Kindern zurückholen kann.
Dieser vierte Schritt ist der eigentliche Kern dieses Ratgebers – und genau hier setzt seit 2020 eine wichtige Hürde an.
Das Angehörigen-Entlastungsgesetz: die 100.000-Euro-Grenze
Das Angehörigen-Entlastungsgesetz ist seit dem 1. Januar 2020 in Kraft und hat § 94 SGB XII um einen neuen Absatz 1a ergänzt. Dieser regelt, unter welchen Voraussetzungen der Sozialhilfeträger den Unterhaltsanspruch der Eltern gegenüber ihren Kindern überhaupt geltend machen darf.
Der Gesetzestext (§ 94 Abs. 1a SGB XII, gesetze-im-internet.de) formuliert es so: Der Unterhaltsanspruch von Eltern gegenüber ihren Kindern (und umgekehrt) geht nur dann auf den Sozialhilfeträger über, wenn deren „jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Buches" jeweils mehr als 100.000 Euro beträgt (die sogenannte Jahreseinkommensgrenze). Das Gesetz geht dabei ausdrücklich zunächst davon aus, dass diese Grenze nicht überschritten ist – die Beweislast liegt also beim Amt, nicht beim Kind.
In der Praxis bedeutet das: Liegt das Bruttojahreseinkommen eines Kindes unter 100.000 Euro, darf das Sozialamt den Unterhaltsanspruch gegen dieses Kind gar nicht erst geltend machen. Es kommt dann weder zu einer Zahlungsaufforderung noch – von seltenen Ausnahmen abgesehen – zu einer umfassenden Auskunftspflicht. Nach übereinstimmenden Einschätzungen unter anderem der Verbraucherzentrale ist damit für die große Mehrheit der Familien in Deutschland (in verschiedenen Quellen wird eine Größenordnung von über 90 Prozent genannt) das Thema Elternunterhalt seit 2020 faktisch erledigt.
Wichtig: Was die Grenze *nicht* bedeutet
Zwei verbreitete Missverständnisse vorab:
- Die 100.000-Euro-Grenze gilt individuell pro Kind, nicht pro Haushalt oder Familie insgesamt. Jedes unterhaltspflichtige Kind wird für sich betrachtet.
- Sie ist eine rein sozialhilferechtliche Schutzregel. Sie ändert nichts an der grundsätzlichen zivilrechtlichen Unterhaltspflicht aus § 1601 ff. BGB. Praktisch bedeutet das: Die Eltern könnten ihre Kinder theoretisch weiterhin direkt und ohne Einschaltung des Sozialamts zivilrechtlich auf Unterhalt verklagen. Das kommt in der Praxis aber sehr selten vor, weil es fast immer das Sozialamt ist, das in Vorleistung tritt und anschließend Regress nehmen will – und genau dieser Regress ist unterhalb von 100.000 Euro Jahreseinkommen ausgeschlossen.
Wie wird die Grenze konkret geprüft?
Bruttoeinkommen, nicht Nettoeinkommen
Maßgeblich ist das jährliche Gesamteinkommen im Sinne des § 16 SGB IV – also im Kern das Bruttoeinkommen vor Abzug von Steuern und Sozialabgaben, allerdings nach Abzug von Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben. Berücksichtigt werden dabei grundsätzlich alle Einkunftsarten: Arbeitslohn, Kapitaleinkünfte, Mieteinnahmen, Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit.
Das Einkommen des Ehepartners zählt nicht mit
Ein häufiger Irrtum: Viele nehmen an, das Haushaltseinkommen von Kind und Schwiegerkind werde addiert. Das ist falsch. Maßgeblich ist ausschließlich das individuelle Einkommen des unterhaltspflichtigen Kindes. Das Einkommen des Ehe- oder Lebenspartners fließt in die Prüfung der 100.000-Euro-Grenze nicht ein – auch wenn es bei einer eventuellen späteren Berechnung der konkreten Unterhaltshöhe (oberhalb der Grenze) indirekt relevant werden kann, etwa über den Familienunterhalt.
Vermögen spielt unterhalb der Grenze keine Rolle
Solange das Jahresbruttoeinkommen unter 100.000 Euro liegt, ist es unerheblich, wie viel Vermögen das Kind besitzt – ob Eigentumswohnung, Wertpapierdepot oder Sparguthaben. Erst wenn feststeht, dass die Einkommensgrenze überschritten ist, wird in einem zweiten Schritt auch das Vermögen relevant.
Das Auskunftsverlangen: Wie das Sozialamt in der Praxis vorgeht
Ein zentraler Streitpunkt nach Einführung des Gesetzes war: Darf das Sozialamt trotzdem pauschal an alle Kinder eines Pflegeheimbewohners Fragebögen zu Einkommen und Vermögen verschicken, um überhaupt erst herauszufinden, ob jemand über der Grenze liegt? Diese Frage hat das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 21. November 2024 (Az. B 8 SO 5/23 R) entschieden und die Auskunftsrechte der Ämter spürbar eingeschränkt.
Die Kernaussagen des Urteils:
- Das Sozialamt darf ein Kind nur dann zur Auskunft über sein Einkommen auffordern, wenn hinreichende, konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die 100.000-Euro-Grenze tatsächlich überschritten sein könnte – etwa aufgrund des erkennbaren Berufs (z. B. Facharzt, Rechtsanwalt, Vorstand) oder anderer öffentlich zugänglicher Informationen.
- Pauschale, anlasslose Auskunftsersuchen an alle Kinder „ins Blaue hinein" sind unzulässig.
- Selbst wenn Anhaltspunkte für ein Einkommen über 100.000 Euro vorliegen, darf das Amt in diesem ersten Schritt nur nach dem Einkommen fragen – nicht direkt auch nach dem Vermögen. Das Vermögen wird erst relevant, nachdem das Überschreiten der Einkommensgrenze feststeht.
Das praktische Vorgehen lässt sich damit in Schritten zusammenfassen:
1. Elternteil beantragt Hilfe zur Pflege beim Sozialamt, weil Rente, Pflegeversicherung und eigenes Vermögen die Heimkosten nicht decken. 2. Das Sozialamt übernimmt zunächst die ungedeckten Kosten und prüft im Innenverhältnis, ob Kinder existieren, deren Einkommen die 100.000-Euro-Grenze überschreiten könnte. 3. Nur bei konkreten Anhaltspunkten (Beruf, öffentlich bekannte Position, frühere Angaben) fordert das Amt das betroffene Kind zur Einkommensauskunft auf. 4. Erhärtet sich der Verdacht, kann in einem weiteren Schritt auch nach dem Vermögen gefragt werden. 5. Erst wenn feststeht, dass das Einkommen über 100.000 Euro liegt, berechnet das Amt (bzw. im Streitfall ein Familiengericht) die konkrete Unterhaltshöhe unter Berücksichtigung von Selbstbehalt und Schonvermögen.
Für die überwiegende Mehrheit der Kinder – ohne ein erkennbar sehr hohes Einkommen – bleibt es rechtlich bereits bei Schritt 2: Es gibt schlicht keine Rechtsgrundlage, sie überhaupt anzuschreiben.
Wenn die Grenze überschritten ist: Selbstbehalt und Schonvermögen
Nur für die kleine Gruppe von Kindern mit einem Jahresbruttoeinkommen von über 100.000 Euro stellt sich überhaupt die Frage, wie viel konkret zu zahlen ist. Auch hier gilt: Es wird nicht das gesamte Einkommen oberhalb der Grenze abgeschöpft, sondern es bleibt ein Selbstbehalt geschützt.
Aktuelle Selbstbehalts-Sätze (Düsseldorfer Tabelle 2026)
Die Düsseldorfer Tabelle, die als Richtschnur für die Unterhaltsberechnung dient, beziffert seit dem 1. Januar 2026 erstmals wieder ausdrücklich einen angemessenen Selbstbehalt gegenüber Elternunterhalt. Nach den aktuell kursierenden Angaben (Stand: Anfang 2026) gilt danach:
| Position | Betrag (Stand 2026) |
|---|---|
| Angemessener Selbstbehalt des unterhaltspflichtigen Kindes | mindestens 2.650 € monatlich (inkl. 1.000 € Warmmiete) |
| Selbstbehalt des mit dem Kind zusammenlebenden Ehe-/Lebenspartners | mindestens 2.120 € monatlich (inkl. 800 € Warmmiete) |
| Anrechnungsfreier Anteil des den Selbstbehalt übersteigenden Einkommens | 70 % bleiben anrechnungsfrei |
Hintergrund dieser Neufassung ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 23. Oktober 2024 (Az. XII ZB 6/24). Der BGH hatte in diesem Verfahren zu klären, ob sich der zivilrechtliche Selbstbehalt beim Elternunterhalt einfach an der 100.000-Euro-Einkommensgrenze aus dem Sozialrecht orientieren darf. Das Gericht hat das abgelehnt: Die 100.000-Euro-Grenze sei eine rein sozialhilferechtliche Regelung, der Gesetzgeber habe „bewusst davon abgesehen, die zivilrechtliche Unterhaltspflicht der Kinder zu ändern". Der zivilrechtliche Selbstbehalt muss also weiterhin eigenständig – nach den bisherigen Grundsätzen der Unterhaltsrechtsprechung – ermittelt werden, was die Düsseldorfer Tabelle 2026 nun mit den oben genannten Beträgen nachvollzieht.
Schonvermögen: Was bleibt geschützt?
Auch beim Vermögen gibt es Schutzgrenzen, die verhindern sollen, dass das zahlende Kind selbst in finanzielle Not gerät. In der familienrechtlichen Praxis werden dabei regelmäßig folgende Positionen als Schonvermögen behandelt:
- ein Notgroschen als finanzielle Reserve für Notfälle (die genannte Größenordnung schwankt in der Literatur je nach Lebensstandard, häufig im Bereich von rund 15.000 bis 30.000 Euro) – zur Einordnung, wie ein solcher Notgroschen grundsätzlich bemessen wird, siehe unseren Artikel Notgroschen aufbauen;
- angemessenes, selbstgenutztes Wohneigentum;
- ein angemessener, selbstgenutzter Pkw;
- die eigene Altersvorsorge – üblicherweise anerkannt werden zusätzliche Aufwendungen für die private Altersvorsorge bis zu etwa 5 Prozent des Bruttoeinkommens, die vom unterhaltsrelevanten Einkommen abgezogen werden dürfen.
Wichtig: Diese Schonvermögens-Positionen betreffen nur die – seltenen – Fälle, in denen die 100.000-Euro-Grenze bereits überschritten ist. Unterhalb der Grenze spielt Vermögen, wie beschrieben, überhaupt keine Rolle.
Rechenbeispiel: Wer zahlt, wer nicht?
Ein vereinfachtes, aber realistisches Beispiel, um die Mechanik zu verdeutlichen:
Ausgangslage: Frau M. lebt im Pflegeheim, Pflegegrad 4. Ihre Rente und die Leistungen der Pflegeversicherung decken die monatlichen Heimkosten nicht vollständig; es bleibt eine ungedeckte Lücke von rund 900 Euro im Monat. Frau M. hat zwei Kinder, Sohn A und Tochter B.
- Sohn A ist angestellter Ingenieur mit einem Bruttojahreseinkommen von rund 68.000 Euro. Da dieses Einkommen unter 100.000 Euro liegt, darf das Sozialamt gegen ihn keinen Unterhaltsanspruch geltend machen – selbst wenn es von seinem Einkommen theoretisch Kenntnis hätte. Er zahlt nichts, und in der Regel wird er nicht einmal förmlich angeschrieben, solange keine anderweitigen Anhaltspunkte für ein höheres Einkommen vorliegen.
- Tochter B ist niedergelassene Fachärztin mit einem Bruttojahreseinkommen von rund 140.000 Euro. Aufgrund ihres erkennbaren Berufs bestehen konkrete Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Grenze. Das Sozialamt darf sie zur Einkommensauskunft auffordern. Bestätigt sich das Einkommen, wird in einem zweiten Schritt unter Berücksichtigung ihres Selbstbehalts (siehe Tabelle oben) und ihrer sonstigen Verpflichtungen die konkrete monatliche Unterhaltshöhe berechnet – die deutlich unter dem vollen Differenzbetrag liegen kann, da ihr ein angemessener Selbstbehalt sowie 70 Prozent des darüberliegenden Einkommens verbleiben.
Das Sozialamt übernimmt in der Zwischenzeit in jedem Fall die Versorgungslücke von Frau M. weiter – die Prüfung der Kinder betrifft ausschließlich die Frage, ob und in welcher Höhe der Staat sich die verauslagten Mittel von den Kindern zurückholen darf.
Übersicht: Einkommensszenarien im Vergleich
| Bruttojahreseinkommen des Kindes | Sozialamt darf Regress nehmen? | Auskunftspflicht gegenüber Sozialamt? | Praktische Konsequenz |
|---|---|---|---|
| bis 100.000 € | Nein (§ 94 Abs. 1a SGB XII) | In der Regel nein, außer bei konkreten Anhaltspunkten für höheres Einkommen | Keine Zahlungspflicht gegenüber dem Sozialamt |
| knapp über 100.000 € | Ja, dem Grunde nach | Ja, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen | Einkommensauskunft, danach Berechnung unter Berücksichtigung von Selbstbehalt |
| deutlich über 100.000 € | Ja, dem Grunde nach | Ja | Einkommens- und ggf. Vermögensauskunft; Unterhalt nach Abzug von Selbstbehalt und Schonvermögen |
Häufige Fehler und Missverständnisse
„Ich muss automatisch zahlen, sobald ein Elternteil ins Pflegeheim kommt." Falsch. Vorrangig haften immer die Rente, das Vermögen des Elternteils selbst und die Pflegeversicherung; erst danach und nur oberhalb von 100.000 Euro Jahreseinkommen kommt überhaupt eine Zahlungspflicht der Kinder in Betracht.
„Das Haushaltseinkommen meiner Familie zählt zusammen." Falsch. Geprüft wird nur das individuelle Einkommen des jeweiligen Kindes, nicht das Einkommen des Ehepartners und nicht die Summe aller Geschwister zusammen.
„Wenn ich unter 100.000 Euro verdiene, muss ich dem Sozialamt trotzdem alle Unterlagen schicken, wenn ich einen Brief bekomme." Nicht ungeprüft. Seit dem BSG-Urteil vom 21. November 2024 dürfen Ämter nur bei konkreten Anhaltspunkten überhaupt nach dem Einkommen fragen – und selbst dann zunächst nicht nach dem Vermögen. Ein pauschales Auskunftsersuchen kann rechtlich angreifbar sein; im Zweifel lohnt sich hier fachanwaltlicher Rat, bevor man Unterlagen einreicht.
„Die 100.000-Euro-Grenze bedeutet, dass ich niemals etwas zahlen muss, egal was passiert." Nicht ganz richtig. Die Grenze blockiert nur den Rückgriff des Sozialamts. Die zugrunde liegende zivilrechtliche Unterhaltspflicht aus § 1601 BGB besteht theoretisch fort; in der Praxis wird sie außerhalb des Sozialhilferegresses aber kaum je durchgesetzt, weil Eltern ihre eigenen Kinder in aller Regel nicht direkt verklagen.
„Schenkungen an die Kinder sind nach zehn Jahren automatisch safe." Diese sogenannte Zehnjahresfrist betrifft die Rückforderung von Schenkungen wegen Verarmung des Schenkers (§ 528 BGB) und ist ein eigenständiges Thema neben dem Elternunterhalt – hier lohnt sich im Zweifel ebenfalls eine individuelle rechtliche Prüfung, insbesondere im Zusammenspiel mit vorausschauender Nachlass- und Vorsorgeplanung, wie sie auch in unserem Ratgeber Testament & Vorsorgevollmacht angesprochen wird.
Ausblick: Wird die 100.000-Euro-Grenze 2026 abgeschafft?
Die Frage ist derzeit politisch in Bewegung. Bundesgesundheitsministerin Nina Warken (CDU) hat im Zusammenhang mit einer geplanten Pflegereform (Berichten zufolge als „Pflegeneuordnungsgesetz" bezeichnet) öffentlich Überlegungen geäußert, die 100.000-Euro-Grenze abzusenken oder ganz zu streichen, um die wachsende Finanzierungslücke der gesetzlichen Pflegeversicherung zu adressieren. Innerhalb der Koalition gibt es dazu unterschiedliche Positionen; unter anderem die Pflegebeauftragte der Bundesregierung hat sich Presseberichten zufolge gegen eine Abschaffung der Grenze ausgesprochen.
Wichtig einzuordnen: Nach dem aktuellen Stand (Juli 2026) handelt es sich hierbei ausschließlich um einen politischen Vorschlag bzw. eine Debatte innerhalb der Koalition – nicht um geltendes Recht und nicht einmal um einen bereits vorliegenden, ressortabgestimmten Gesetzentwurf zu diesem konkreten Punkt. Die 100.000-Euro-Grenze aus § 94 Abs. 1a SGB XII gilt nach den hier ausgewerteten Quellen unverändert seit 2020 und ist seither nicht angepasst oder indexiert worden. Sollte sich hieran etwas ändern, würde dies ein eigenständiges Gesetzgebungsverfahren erfordern. Wer sich unsicher ist, ob und wie sich eine mögliche Reform auf die eigene Situation auswirken könnte, sollte die weitere Entwicklung beobachten und im Zweifel frühzeitig eine Beratungsstelle (Fachanwalt für Familienrecht, VdK oder Sozialverband Deutschland) konsultieren.
FAQ: Die wichtigsten Fragen zum Elternunterhalt
Muss ich für die Pflegeheimkosten meiner Eltern aufkommen, wenn ich unter 100.000 Euro brutto im Jahr verdiene? Nein. Nach § 94 Abs. 1a SGB XII darf das Sozialamt den Unterhaltsanspruch der Eltern gegen ein Kind nur geltend machen, wenn dessen Jahresbruttoeinkommen über 100.000 Euro liegt. Unterhalb dieser Grenze bleibt es bei der Übernahme der Kosten durch die Sozialhilfe (Hilfe zur Pflege), ohne Rückgriff auf die Kinder.
Zählt das Einkommen meines Ehepartners zur 100.000-Euro-Grenze dazu? Nein. Geprüft wird ausschließlich das individuelle Einkommen des unterhaltspflichtigen Kindes. Das Einkommen des Ehe- oder Lebenspartners bleibt bei dieser Prüfung außen vor.
Muss ich dem Sozialamt automatisch Auskunft über mein Einkommen geben, wenn ein Elternteil Sozialhilfe bezieht? Nicht automatisch. Laut Bundessozialgericht (Urteil vom 21.11.2024, Az. B 8 SO 5/23 R) darf das Amt nur bei hinreichenden, konkreten Anhaltspunkten für ein Einkommen über 100.000 Euro überhaupt eine Auskunft zum Einkommen verlangen – und selbst dann zunächst nicht zum Vermögen. Pauschale Anfragen an alle Kinder sind unzulässig.
Was passiert mit dem Vermögen meiner Eltern, bevor Kinder oder das Sozialamt einspringen müssen? Zuerst müssen das eigene Einkommen und Vermögen des pflegebedürftigen Elternteils (oberhalb eines für ihn geltenden Schonvermögens) sowie die Leistungen der Pflegeversicherung eingesetzt werden. Erst wenn das nicht ausreicht, übernimmt die Sozialhilfe die Differenz – und erst danach stellt sich überhaupt die Frage eines Rückgriffs auf die Kinder.
Wird die 100.000-Euro-Grenze 2026 abgeschafft? Sie gilt Stand Juli 2026 unverändert seit 2020. Es gibt eine politische Debatte, in der Bundesgesundheitsministerin Warken eine Absenkung oder Streichung der Grenze ins Spiel gebracht hat, dies ist jedoch bislang nur ein Vorschlag innerhalb der Koalition und kein geltendes Recht oder abgestimmter Gesetzentwurf zu diesem Punkt.
Was zählt als geschütztes Schonvermögen, wenn ich über der 100.000-Euro-Grenze liege? In der familienrechtlichen Praxis werden unter anderem ein Notgroschen für Notfälle, angemessenes selbstgenutztes Wohneigentum, ein angemessener eigener Pkw sowie die eigene Altersvorsorge (einschließlich zusätzlicher privater Altersvorsorgebeiträge bis zu rund 5 Prozent des Bruttoeinkommens) als geschützt behandelt. Die genaue Bewertung hängt vom Einzelfall ab.
Fazit
Seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz und der 100.000-Euro-Grenze in § 94 Abs. 1a SGB XII ist Elternunterhalt für die weit überwiegende Mehrheit der erwachsenen Kinder in Deutschland kein reales finanzielles Risiko mehr. Wer unterhalb dieser individuellen Bruttoeinkommensgrenze liegt, muss dem Sozialamt in der Regel weder Auskunft geben noch Zahlungen leisten – unabhängig vom eigenen Vermögen und unabhängig vom Einkommen des Ehepartners. Nur bei einem Jahresbruttoeinkommen von über 100.000 Euro und bei konkreten Anhaltspunkten hierfür kann das Sozialamt überhaupt aktiv werden; selbst dann bleiben ein angemessener Selbstbehalt und Schonvermögen geschützt. Für die kommenden Jahre lohnt es sich dennoch, die politische Diskussion um eine mögliche Reform der Grenze im Blick zu behalten. Wer konkret betroffen ist oder ein Auskunftsverlangen des Sozialamts erhalten hat, sollte sich nicht allein auf allgemeine Informationen wie diesen Artikel verlassen, sondern individuellen Rechtsrat bei einem Fachanwalt für Familienrecht oder einer Sozialberatungsstelle einholen. Wer parallel die eigene finanzielle Vorsorge und die Absicherung der eigenen Pflegekosten in den Blick nehmen möchte, findet ergänzende Informationen in unseren Ratgebern zur Pflegezusatzversicherung und zum Pflegeversicherung Beitragssatz 2026.
Häufige Fragen
Muss ich für die Pflegeheimkosten meiner Eltern aufkommen, wenn ich unter 100.000 Euro brutto im Jahr verdiene?
Nein. Nach § 94 Abs. 1a SGB XII darf das Sozialamt den Unterhaltsanspruch der Eltern gegen ein Kind nur geltend machen, wenn dessen Jahresbruttoeinkommen über 100.000 Euro liegt. Unterhalb dieser Grenze bleibt es bei der Übernahme der Kosten durch die Sozialhilfe (Hilfe zur Pflege), ohne Rückgriff auf die Kinder.
Zählt das Einkommen meines Ehepartners zur 100.000-Euro-Grenze dazu?
Nein. Geprüft wird ausschließlich das individuelle Einkommen des unterhaltspflichtigen Kindes. Das Einkommen des Ehe- oder Lebenspartners bleibt bei dieser Prüfung außen vor.
Muss ich dem Sozialamt automatisch Auskunft über mein Einkommen geben, wenn ein Elternteil Sozialhilfe bezieht?
Nicht automatisch. Laut Bundessozialgericht (Urteil vom 21.11.2024, Az. B 8 SO 5/23 R) darf das Amt nur bei hinreichenden, konkreten Anhaltspunkten für ein Einkommen über 100.000 Euro überhaupt eine Auskunft zum Einkommen verlangen – und selbst dann zunächst nicht zum Vermögen. Pauschale Anfragen an alle Kinder sind unzulässig.
Was passiert mit dem Vermögen meiner Eltern, bevor Kinder oder das Sozialamt einspringen müssen?
Zuerst müssen das eigene Einkommen und Vermögen des pflegebedürftigen Elternteils sowie die Leistungen der Pflegeversicherung eingesetzt werden. Erst wenn das nicht ausreicht, übernimmt die Sozialhilfe die Differenz – und erst danach stellt sich überhaupt die Frage eines Rückgriffs auf die Kinder.
Wird die 100.000-Euro-Grenze 2026 abgeschafft?
Sie gilt Stand Juli 2026 unverändert seit 2020. Es gibt eine politische Debatte, in der Bundesgesundheitsministerin Warken eine Absenkung oder Streichung der Grenze ins Spiel gebracht hat, dies ist jedoch bislang nur ein Vorschlag innerhalb der Koalition und kein geltendes Recht oder abgestimmter Gesetzentwurf zu diesem Punkt.
Was zählt als geschütztes Schonvermögen, wenn ich über der 100.000-Euro-Grenze liege?
In der familienrechtlichen Praxis werden unter anderem ein Notgroschen für Notfälle, angemessenes selbstgenutztes Wohneigentum, ein angemessener eigener Pkw sowie die eigene Altersvorsorge (einschließlich zusätzlicher privater Altersvorsorgebeiträge bis zu rund 5 Prozent des Bruttoeinkommens) als geschützt behandelt. Die genaue Bewertung hängt vom Einzelfall ab.