Güterstandsschaukel: Wie Ehepaare Vermögen steuerfrei übertragen

10. September 2026 · Lesezeit ca. 11 Min. · Redaktion: RenditeRadar

Die Güterstandsschaukel erlaubt Ehepaaren, per Wechsel des Güterstands Vermögen ohne Schenkungsteuer zu übertragen – auch oberhalb der 500.000-Euro-Freigrenze. So funktioniert das Modell, und diese Risiken gibt es.

Ehepaare, die in Zugewinngemeinschaft leben, können unter bestimmten Voraussetzungen Vermögen zwischen sich verschieben, ohne dass Schenkungsteuer anfällt – und zwar auch oberhalb der sonst geltenden Freibeträge. Das dahinterstehende Gestaltungsmodell heißt Güterstandsschaukel. Es ist rechtlich anerkannt, aber komplex und in der Praxis fast ausnahmslos eine Angelegenheit für Notar und Steuerberater. Dieser Beitrag erklärt, wie das Prinzip funktioniert, worauf es rechtlich ankommt – und warum es trotz seiner Legalität kein Selbstläufer ist.

> Hinweis: Dieser Beitrag erklärt das Prinzip der Güterstandsschaukel allgemein und auf Basis der zum Redaktionsdatum geltenden Rechtslage. Er ist keine Steuer-, Rechts- oder Notarberatung und ersetzt diese nicht. Die Güterstandsschaukel erfordert in jedem Einzelfall einen notariell beurkundeten Ehevertrag und eine sorgfältige steuerliche Prüfung – ohne diese professionelle Begleitung sollte das Modell nicht umgesetzt werden. Alle Zahlenbeispiele in diesem Beitrag sind illustrativ mit vereinfachten, angenommenen Werten gerechnet.

Der gesetzliche Ausgangspunkt: der Zugewinnausgleich

Die meisten deutschen Ehepaare leben, ohne einen Ehevertrag geschlossen zu haben, automatisch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Vereinfacht bedeutet das: Jeder Ehepartner bleibt Eigentümer seines Vermögens, aber im Fall einer Scheidung – oder eben bei einem gezielten Wechsel des Güterstands – wird der während der Ehe erzielte Zugewinn (die Vermögenssteigerung zwischen Anfangs- und Endvermögen) ausgeglichen. Der Partner mit dem geringeren Zugewinn erhält vom anderen die Hälfte der Differenz als Ausgleichsforderung. Die Grundlagen der verschiedenen Güterstände – Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung, Gütergemeinschaft – erklärt ausführlich der Ratgeber Ehevertrag und Güterstände erklärt.

Normalerweise wird dieser Zugewinnausgleich erst bei Scheidung oder Tod relevant. Die Güterstandsschaukel macht sich denselben Mechanismus zunutze – aber freiwillig, während der intakten Ehe.

Wie die Güterstandsschaukel funktioniert

Das Modell läuft in mehreren Schritten ab:

1. Beendigung der Zugewinngemeinschaft durch notariellen Ehevertrag. Die Ehepartner vereinbaren notariell den Wechsel in den Güterstand der Gütertrennung. Damit endet die bisherige Zugewinngemeinschaft rechtlich – ähnlich wie im Fall einer Scheidung wird jetzt eine Zugewinnausgleichsbilanz erstellt. 2. Berechnung des Zugewinns und Auszahlung der Ausgleichsforderung. Es wird ermittelt, wie viel jeder Partner während der Ehe an Vermögen hinzugewonnen hat. Der Partner mit dem höheren Zugewinn zahlt dem anderen die Ausgleichsforderung – in der Praxis oft in Form von Geld, Wertpapieren oder Miteigentumsanteilen an einer Immobilie. 3. Optional: Rückkehr in die Zugewinngemeinschaft. In vielen Fällen vereinbaren die Ehepartner anschließend erneut notariell die Rückkehr in die Zugewinngemeinschaft. Von diesem Zeitpunkt an beginnt die Zugewinnberechnung wieder bei null – das bereits ausgeglichene Vermögen zählt nicht rückwirkend erneut mit.

Der entscheidende Punkt: Die Ausgleichsforderung aus Schritt 2 ist nach § 5 Abs. 2 ErbStG nicht schenkungsteuerpflichtig. Das Gesetz behandelt sie ausdrücklich nicht als Schenkung, weil es sich um die Erfüllung eines gesetzlichen Anspruchs handelt, nicht um eine freiwillige Zuwendung. Der Bundesfinanzhof hat dieses Vorgehen wiederholt gebilligt, auch wenn die Ehepartner die Gütertrennung erkennbar zu diesem Zweck vereinbaren – solange die vertragliche Gestaltung tatsächlich vollzogen und nicht bloß zum Schein vorgenommen wird.

Der entscheidende Unterschied zur normalen Schenkung

Ohne die Güterstandsschaukel unterliegt eine Vermögensübertragung zwischen Ehepartnern grundsätzlich der Schenkungsteuer, sobald der Ehegatten-Freibetrag von 500.000 Euro (der alle zehn Jahre neu zur Verfügung steht) überschritten wird. Bei größeren Vermögensverschiebungen – etwa wenn ein Ehepartner deutlich vermögender ist und dem anderen einen Miteigentumsanteil an einer Immobilie oder einem Wertpapierdepot übertragen möchte – kann das schnell zu einer erheblichen Steuerlast führen.

Die güterstandsrechtliche Ausgleichsforderung kennt dagegen keine betragsmäßige Obergrenze. Theoretisch lässt sich auf diesem Weg Vermögen in beliebiger Höhe steuerfrei zwischen den Ehepartnern verschieben, sofern die Berechnung des tatsächlichen Zugewinns dies hergibt. Dieser Unterschied macht das Modell für vermögende Ehepaare wirtschaftlich interessant, insbesondere im Rahmen der Nachfolge- und Vermögensplanung – etwa um Vermögen frühzeitig gleichmäßiger zwischen beiden Partnern zu verteilen, bevor eine Erbschaft ansteht.

Rechenbeispiel zur Veranschaulichung (illustrativ)

Ausgangslage (vereinfacht, mit angenommenen Werten): Ehepartner A hat bei Eheschließung kein nennenswertes Vermögen. Während der Ehe baut A ein Unternehmen auf, dessen Wert bei Durchführung der Güterstandsschaukel auf 2.000.000 Euro geschätzt wird. Ehepartner B hat während der Ehe kein eigenes Vermögen aufgebaut.

PositionEhepartner AEhepartner B
Anfangsvermögen (Eheschließung)0 €0 €
Endvermögen (bei Durchführung)2.000.000 €0 €
Zugewinn2.000.000 €0 €
Ausgleichsforderung (Hälfte der Differenz)zahlt 1.000.000 €erhält 1.000.000 €

Ehepartner B erhält in diesem Beispiel eine Ausgleichsforderung von 1.000.000 Euro, die – anders als eine direkte Schenkung in gleicher Höhe – nicht der Schenkungsteuer unterliegt. Bei einer direkten Schenkung dieser Summe (ohne Güterstandsschaukel) wäre nach Abzug des 500.000-Euro-Freibetrags ein steuerpflichtiger Betrag von 500.000 Euro verblieben, auf den je nach Steuerklasse und Höhe ein erheblicher Schenkungsteuersatz angefallen wäre.

Wofür wird die Güterstandsschaukel typischerweise genutzt?

  • Vermögensausgleich zwischen Ehepartnern, etwa wenn ein Partner unternehmerisch tätig ist und erhebliches Vermögen aufgebaut hat, während der andere sich um Familie oder Haushalt gekümmert hat.
  • Vorbereitung der Nachfolgeplanung, um Vermögen frühzeitig gleichmäßiger zwischen beiden Partnern zu verteilen und dadurch später auch erbschaftsteuerliche Freibeträge beider Partner getrennt nutzen zu können.
  • Absicherung des wirtschaftlich schwächeren Partners, indem ihm bereits zu Lebzeiten ein eigener, unbelasteter Vermögensanteil übertragen wird.
  • Gläubigerschutz-Überlegungen bei unternehmerisch tätigen Ehepartnern – hier ist besondere Vorsicht geboten, da eine missbräuchliche Vermögensverschiebung zulasten von Gläubigern anfechtbar sein kann.

Schritt für Schritt: So läuft eine Güterstandsschaukel typischerweise ab

1. Vermögensübersicht erstellen. Beide Ehepartner ermitteln lückenlos ihr Anfangsvermögen (Stand Eheschließung) und ihr aktuelles Endvermögen – Konten, Depots, Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, aber auch Schulden. 2. Bewertung durch Sachverständige. Insbesondere Immobilien, Betriebsvermögen oder Unternehmensanteile müssen belastbar bewertet werden, meist durch unabhängige Gutachter – diese Bewertung ist später gegenüber dem Finanzamt maßgeblich. 3. Steuerliche Prüfung durch den Steuerberater. Vorab wird durchgerechnet, wie hoch die tatsächliche Ausgleichsforderung ausfällt und ob die Gestaltung insgesamt wirtschaftlich sinnvoll ist. 4. Entwurf und notarielle Beurkundung des Ehevertrags. Der Notar entwirft den Ehevertrag zur Beendigung der Zugewinngemeinschaft und zum Wechsel in die Gütertrennung, einschließlich der Berechnung und Fälligkeit der Ausgleichsforderung. 5. Erfüllung der Ausgleichsforderung. Die Forderung wird tatsächlich beglichen – durch Geldzahlung, Übertragung von Wertpapieren oder Miteigentumsanteilen. Dieser Schritt muss real vollzogen werden, nicht nur auf dem Papier stehen. 6. Optionaler Rückwechsel in die Zugewinngemeinschaft. Erneut notariell beurkundet, meist zeitnah nach Erfüllung der Ausgleichsforderung, um den erbrechtlichen Zuschlag nach § 1371 BGB wiederherzustellen.

Sonderfall Immobilien: keine Grunderwerbsteuer

Ist Immobilienvermögen Teil der Ausgleichsforderung – etwa weil ein Ehepartner dem anderen einen Miteigentumsanteil an einem Haus oder einer Eigentumswohnung überträgt –, stellt sich zusätzlich die Frage der Grunderwerbsteuer. Hier gibt es eine wichtige Erleichterung: Nach § 3 Nr. 4 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) sind Grundstücksübertragungen zwischen Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern generell von der Grunderwerbsteuer befreit – unabhängig vom Güterstand und unabhängig davon, ob die Übertragung im Rahmen einer Güterstandsschaukel, einer Schenkung oder eines Kaufs erfolgt. Voraussetzung ist lediglich, dass die Ehe oder Lebenspartnerschaft im Zeitpunkt der Übertragung rechtswirksam besteht. Diese Befreiung gilt zusätzlich zur schenkungsteuerlichen Befreiung der Ausgleichsforderung nach § 5 Abs. 2 ErbStG – bei Immobilienübertragungen zwischen Ehepartnern im Rahmen der Güterstandsschaukel fällt damit regelmäßig weder Schenkungsteuer noch Grunderwerbsteuer an.

Risiken, Kosten und Grenzen des Modells

Notar- und Grundbuchkosten. Der Wechsel des Güterstands muss notariell beurkundet werden; sind Immobilien Teil des übertragenen Vermögens, fallen zusätzlich Grundbuchkosten an. Bei größeren Vermögen können diese Kosten spürbar sein, stehen aber in der Regel in einem deutlich günstigeren Verhältnis zur vermiedenen Schenkungsteuer.

Bewertungsfragen. Die Höhe der Ausgleichsforderung hängt vollständig von der korrekten Bewertung des Anfangs- und Endvermögens ab. Bei Betriebsvermögen, Immobilien oder schwer bewertbaren Vermögensgegenständen ist diese Bewertung komplex und in der Praxis regelmäßig Gegenstand von Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt. Eine belastbare, dokumentierte Bewertung – häufig durch einen Sachverständigen – ist unverzichtbar.

Auswirkungen auf das Erbrecht. Die Zugewinngemeinschaft erhöht im gesetzlichen Güterstand den erbrechtlichen Anteil des überlebenden Ehepartners pauschal um ein Viertel gegenüber der gesetzlichen Erbfolge (§ 1371 BGB). Wird der Güterstand dauerhaft in eine Gütertrennung geändert und nicht wieder zurückgewechselt, entfällt dieser pauschale erbrechtliche Zuschlag – der überlebende Ehepartner erbt dann nach den regulären Erbquoten der Gütertrennung. Wer die Güterstandsschaukel nutzt und anschließend nicht in die Zugewinngemeinschaft zurückwechselt, sollte diesen erbrechtlichen Effekt unbedingt kennen und gegebenenfalls durch ein Testament oder einen Erbvertrag gesondert regeln. Mehr zu den erbrechtlichen Grundlagen im Ratgeber Berliner Testament und Erbvertrag erklärt.

Rückwirkende Gestaltungen und Gestaltungsmissbrauch. Die Finanzverwaltung und die Rechtsprechung akzeptieren die Güterstandsschaukel grundsätzlich auch dann, wenn sie erkennbar aus steuerlichen Gründen erfolgt – solange der Güterstandswechsel tatsächlich zivilrechtlich wirksam vollzogen wird und keine bloße Scheinhandlung darstellt. Bei besonders kurzfristig aufeinanderfolgenden Wechseln (etwa Gütertrennung und Rückkehr innerhalb sehr kurzer Zeit) oder wenn erkennbar nur eine bestimmte Vermögensposition „durchgeschleust" werden soll, kann die Finanzverwaltung im Einzelfall genauer hinsehen. Eine saubere, von Notar und Steuerberater begleitete Umsetzung minimiert dieses Risiko erheblich.

Was das Finanzamt bei der Prüfung genau ansieht. Damit die Ausgleichsforderung steuerlich anerkannt wird, achten Finanzverwaltung und im Streitfall die Finanzgerichte insbesondere auf: eine wirksame notarielle Beurkundung des Güterstandswechsels, eine nachvollziehbare und dokumentierte Bewertung von Anfangs- und Endvermögen, die tatsächliche Erfüllung der Ausgleichsforderung (nicht nur eine buchhalterische Verbuchung ohne realen Vermögensübergang) sowie einen gewissen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang, der erkennen lässt, dass es sich um eine echte güterrechtliche Auseinandersetzung handelt und nicht um eine rein künstliche Konstruktion ohne wirtschaftlichen Gehalt. Eine lückenlose Dokumentation aller Schritte – von der ersten Vermögensübersicht bis zum Nachweis der tatsächlichen Zahlung oder Übertragung – ist deshalb keine reine Formalität, sondern die Grundlage dafür, dass das Modell im Zweifel auch einer Prüfung standhält.

Kein Ersatz für individuelle Beratung. Weil sowohl die zivilrechtliche Gestaltung (Ehevertrag, Güterstandswechsel) als auch die steuerliche Bewertung des Zugewinns fachlich anspruchsvoll sind, wird die Güterstandsschaukel in der Praxis so gut wie nie ohne Notar und Steuerberater umgesetzt. Eigenständige Versuche ohne fachliche Begleitung bergen ein erhebliches Risiko, dass die Gestaltung steuerlich nicht anerkannt wird oder unerwartete erbrechtliche oder familienrechtliche Nebenwirkungen entstehen.

Güterstandsschaukel im Überblick

AspektRegelung
Rechtsgrundlage der Steuerfreiheit§ 5 Abs. 2 ErbStG
VoraussetzungNotarieller Wechsel von Zugewinngemeinschaft zu Gütertrennung (und optional zurück)
Betragsgrenze der AusgleichsforderungKeine gesetzliche Obergrenze
Vergleich: normale Schenkung unter EhegattenSteuerfrei nur bis 500.000 € Freibetrag (alle 10 Jahre neu)
Notwendige FachbegleitungNotar (Ehevertrag) und Steuerberater (Bewertung, steuerliche Prüfung)
Wichtige NebenwirkungWegfall des erbrechtlichen Viertel-Zuschlags nach § 1371 BGB, falls kein Rückwechsel erfolgt

Häufige Fehler und Missverständnisse

„Die Güterstandsschaukel ist eine Steuerschlupflücke, die jederzeit geschlossen werden könnte.“ Das trifft die Rechtslage nicht ganz: Der BFH hat das Modell in mehreren Entscheidungen ausdrücklich als zulässige Gestaltung anerkannt, solange sie tatsächlich vollzogen wird. Es handelt sich um eine bewusste gesetzliche Wertung in § 5 Abs. 2 ErbStG, nicht um eine ungewollte Regelungslücke.

„Ich kann das ohne Notar selbst regeln.“ Nein. Der Wechsel des Güterstands erfordert zwingend einen notariell beurkundeten Ehevertrag – ohne notarielle Form ist die Vereinbarung unwirksam.

„Nach der Güterstandsschaukel bin ich automatisch wieder in der Zugewinngemeinschaft.“ Nicht automatisch. Die Rückkehr in die Zugewinngemeinschaft muss – genau wie der ursprüngliche Wechsel in die Gütertrennung – ausdrücklich und notariell vereinbart werden. Ohne diesen zweiten Schritt bleibt es dauerhaft bei der Gütertrennung, mit den entsprechenden erbrechtlichen Folgen.

Häufig gestellte Fragen zur Güterstandsschaukel

Was ist die Güterstandsschaukel in einem Satz? Ein notariell vollzogener Wechsel von der Zugewinngemeinschaft in die Gütertrennung und häufig zurück, durch den eine Zugewinnausgleichsforderung entsteht, die nach § 5 Abs. 2 ErbStG schenkungsteuerfrei ist.

Gibt es eine Obergrenze für die steuerfreie Ausgleichsforderung? Nein, anders als bei der normalen Schenkung zwischen Ehegatten (Freibetrag 500.000 Euro alle zehn Jahre) gibt es für die Ausgleichsforderung keine gesetzliche Betragsgrenze.

Brauche ich einen Notar für die Güterstandsschaukel? Ja, zwingend. Sowohl der Wechsel in die Gütertrennung als auch eine spätere Rückkehr in die Zugewinngemeinschaft müssen notariell beurkundet werden.

Erkennt das Finanzamt die Güterstandsschaukel an? Grundsätzlich ja, wenn die Gestaltung tatsächlich zivilrechtlich vollzogen wird und keine bloße Scheinhandlung darstellt. Der Bundesfinanzhof hat das Modell wiederholt gebilligt.

Was passiert mit meinem Erbrecht, wenn ich dauerhaft in Gütertrennung bleibe? Der pauschale erbrechtliche Zuschlag von einem Viertel für den überlebenden Ehepartner (§ 1371 BGB), der in der Zugewinngemeinschaft gilt, entfällt. Dies sollte gegebenenfalls durch ein Testament ausgeglichen werden.

Für wen lohnt sich die Güterstandsschaukel überhaupt? Typischerweise für Ehepaare mit größeren, ungleich verteilten Vermögen, bei denen eine normale Schenkung wegen der Freibetragsgrenze zu einer erheblichen Steuerlast führen würde – in der Praxis meist im Kontext unternehmerischen Vermögens oder größerer Nachfolgeplanung.

Fazit

Die Güterstandsschaukel ist ein rechtlich anerkanntes und vom Bundesfinanzhof gebilligtes Modell, um Vermögen zwischen Ehepartnern schenkungsteuerfrei zu verschieben – auch oberhalb der sonst geltenden Freibeträge. Sie eignet sich vor allem für Ehepaare mit größerem, ungleich verteiltem Vermögen und wird praktisch immer notariell und steuerlich begleitet umgesetzt. Wer sie in Erwägung zieht, sollte neben der reinen Steuerersparnis unbedingt auch die Auswirkungen auf das Erbrecht sowie die Kosten und den Aufwand einer sauberen Vermögensbewertung mit einbeziehen – und diese Schritte ausschließlich gemeinsam mit Notar und Steuerberater gehen, statt sie eigenständig umzusetzen.

Häufige Fragen

Was ist die Güterstandsschaukel in einem Satz?

Ein notariell vollzogener Wechsel von der Zugewinngemeinschaft in die Gütertrennung und häufig zurück, durch den eine Zugewinnausgleichsforderung entsteht, die nach § 5 Abs. 2 ErbStG schenkungsteuerfrei ist.

Gibt es eine Obergrenze für die steuerfreie Ausgleichsforderung?

Nein, anders als bei der normalen Schenkung zwischen Ehegatten (Freibetrag 500.000 Euro alle zehn Jahre) gibt es für die Ausgleichsforderung keine gesetzliche Betragsgrenze.

Brauche ich einen Notar für die Güterstandsschaukel?

Ja, zwingend. Sowohl der Wechsel in die Gütertrennung als auch eine spätere Rückkehr in die Zugewinngemeinschaft müssen notariell beurkundet werden.

Erkennt das Finanzamt die Güterstandsschaukel an?

Grundsätzlich ja, wenn die Gestaltung tatsächlich zivilrechtlich vollzogen wird und keine bloße Scheinhandlung darstellt. Der Bundesfinanzhof hat das Modell wiederholt gebilligt.

Was passiert mit meinem Erbrecht, wenn ich dauerhaft in Gütertrennung bleibe?

Der pauschale erbrechtliche Zuschlag von einem Viertel für den überlebenden Ehepartner (§ 1371 BGB), der in der Zugewinngemeinschaft gilt, entfällt. Dies sollte gegebenenfalls durch ein Testament ausgeglichen werden.

Für wen lohnt sich die Güterstandsschaukel überhaupt?

Typischerweise für Ehepaare mit größeren, ungleich verteilten Vermögen, bei denen eine normale Schenkung wegen der Freibetragsgrenze zu einer erheblichen Steuerlast führen würde – in der Praxis meist im Kontext unternehmerischen Vermögens oder größerer Nachfolgeplanung.

Fällt Grunderwerbsteuer an, wenn eine Immobilie übertragen wird?

Nein. Nach § 3 Nr. 4 GrEStG sind Grundstücksübertragungen zwischen Ehegatten generell von der Grunderwerbsteuer befreit, unabhängig vom Güterstand – zusätzlich zur schenkungsteuerlichen Befreiung der Ausgleichsforderung.

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