Ratgeber

Heizungsförderung KfW 458: Boni, Rechenbeispiele und was sich zum 1. Februar 2027 ändert

Stand: Oktober 2026 · Lesezeit ca. 13 Min. · Redaktion: RenditeRadar

30 bis 80 % Zuschuss für den Heizungstausch: Grundförderung, Klimageschwindigkeits- und Einkommensbonus, Rechenbeispiele, Ablauf und die Absenkungen ab Februar 2027.

*Dieser Beitrag ist ein allgemeiner Informationsartikel und ersetzt weder eine Förder- noch eine Steuer- oder Rechtsberatung. Die Angaben beruhen auf der Produktseite der KfW zur „Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude (458)“ (abgerufen am 09.10.2026) sowie auf § 35c EStG (gesetze-im-internet.de). Fördersätze, Fristen und Bedingungen können sich ändern; maßgeblich sind immer die aktuellen Programmbedingungen der KfW. Die Förderung steht unter dem Vorbehalt verfügbarer Haushaltsmittel, ein Rechtsanspruch besteht grundsätzlich nicht.*

Wer eine alte Öl- oder Gasheizung ersetzen will, stößt schnell auf eine Zahl: „bis zu 70 Prozent“, manchmal „bis zu 80 Prozent“ Zuschuss. Die Zahl stimmt – aber nur unter bestimmten Bedingungen, mit einer Obergrenze bei den förderfähigen Kosten und mit einem Bonus, der bald sinkt. Dieser Ratgeber erklärt die Heizungsförderung 458 der KfW so, dass Sie nachrechnen können, was in welchem Fall plausibel ist: Wer ist antragsberechtigt, wie setzen sich die Prozentsätze zusammen, was ändert sich zum 1. Februar 2027 und in welcher Reihenfolge läuft der Antrag. Den größeren Rahmen aller Programme der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) beschreibt unser Ratgeber zur KfW-Förderung für energetische Sanierung; hier geht es ausschließlich um den Zuschuss für den Heizungstausch.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der KfW-Zuschuss 458 beträgt 30 % bis 80 % der förderfähigen Kosten. 30 % sind die Grundförderung, dazu können ein Klimageschwindigkeitsbonus (derzeit 16 %) und ein Einkommensbonus (10 %, 30 % oder 40 %) kommen – insgesamt maximal 80 %.
  • Förderfähige Kosten werden bei einem Einfamilienhaus bis 28.000 € berücksichtigt. Der Höchstbetrag sinkt ab dem 01.02.2027 halbjährlich um 750 €.
  • Der Klimageschwindigkeitsbonus sinkt ebenfalls ab dem 01.02.2027 halbjährlich um 4 Prozentpunkte; für Anträge ab dem 01.08.2028 gibt es ihn nicht mehr.
  • Antragsberechtigt sind Eigentümerinnen und Eigentümer (auch bei Auflassungsvormerkung); wer als GbR oder juristische Person im Grundbuch steht, nutzt das Programm 459.
  • Der Antrag muss vor Beginn der Arbeiten gestellt werden. Ein Liefer- oder Leistungsvertrag ohne aufschiebende oder auflösende Bedingung gilt als schädlicher Vorhabenbeginn.
  • Das Ergebnis ist kein Selbstläufer: Es braucht eine Bestätigung zum Antrag (BzA), einen Antrag im Portal „Meine KfW“, einen Abschluss innerhalb von 36 Monaten und Nachweise.

Was die Heizungsförderung 458 fördert

Laut KfW fördert der Zuschuss den Einbau effizienter Heizungsanlagen und Anlagen zur Heizungsunterstützung sowie den Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz. Zu den genannten Maßnahmen gehören:

  • solarthermische Anlagen,
  • Biomasseheizungen,
  • elektrisch angetriebene Wärmepumpen,
  • Brennstoffzellenheizungen,
  • wasserstofffähige Heizungen,
  • innovative Heizungstechnik auf Basis erneuerbarer Energien,
  • der Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz.

Mitgefördert werden außerdem Ausgaben für eine provisorische Heiztechnik bei einem Heizungsdefekt, die Fachplanung und Baubegleitung durch Energieeffizienz-Expertinnen oder -Experten, die akustische Fachplanung sowie Umfeldmaßnahmen (vorbereitende und wiederherstellende Arbeiten). Einen separaten Zuschuss für die Baubegleitung gibt es nicht – sie zählt zu den förderfähigen Gesamtkosten.

Voraussetzungen im Überblick

1. Die Maßnahme erhöht die Energieeffizienz des Gebäudes und/oder den Anteil erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch. 2. Es handelt sich um ein bestehendes Wohngebäude, dessen Bauantrag oder Bauanzeige zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens fünf Jahre zurückliegt. 3. Der Einbau ist mit einer Optimierung des gesamten Heizungsverteilungssystems verbunden, inklusive hydraulischem Abgleich bzw. Anpassung der Luftvolumenströme.

Ausgeschlossen sind laut KfW Eigenbauanlagen, Prototypen (Anlagen, die in weniger als vier Exemplaren betrieben werden oder wurden) sowie gebrauchte Anlagen oder Anlagen mit wesentlich gebraucht erworbenen Teilen.

Wer antragsberechtigt ist – und wer nicht

SituationAntragsberechtigt?
Privatperson(en) als Eigentümer eines EinfamilienhausesJa, Programm 458
Privatperson(en) als Eigentümer eines Mehrfamilienhauses (mehr als eine Wohneinheit)Ja, Programm 458
Eigentümer einer Eigentumswohnung, Heizungstausch im SondereigentumJa, Programm 458 (Antrag selbst, ohne Bevollmächtigung)
WEG, Heizungstausch im GemeinschaftseigentumJa (Antrag durch eine bevollmächtigte Person)
Im Grundbuch steht eine GbR oder eine juristische PersonNein für 458 – stattdessen Programm 459 (Unternehmen); gilt laut KfW auch, wenn die GbR nur die Eigennutzung verwaltet
Nießbrauch- oder Wohnrecht, aber nicht EigentümerNein
Kaufvertrag geschlossen, aber weder Grundbucheintrag noch AuflassungsvormerkungNein
Auflassungsvormerkung vorhanden, Eintragung steht noch ausJa – spätestens bei Nachweiseinreichung muss die Eintragung vorliegen (Grundbuchauszug)

Ein wichtiger Prüfpunkt vor dem Antrag ist daher der Blick ins Grundbuch: Wer dort steht, entscheidet über das Programm.

So setzt sich der Prozentsatz zusammen

Die Förderquote besteht aus bis zu drei Bausteinen. Alle Prozentsätze beziehen sich auf die förderfähigen Gesamtkosten (bis zur Höchstgrenze).

1. Grundförderung: 30 %

Sie gilt für alle Antragsberechtigten, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.

2. Klimageschwindigkeitsbonus: derzeit 16 %

Den Bonus gibt es nur für selbstgenutzte Wohneinheiten, die Hauptwohnsitz oder alleiniger Wohnsitz sind, und nur bei Austausch bestimmter Altheizungen:

  • funktionstüchtige Öl-, Kohle-, Gas-Etagen- oder Nachtspeicherheizung, oder
  • mindestens 20 Jahre alte Gas- oder Biomasseheizung

– und die alte Heizung wird fachgerecht demontiert und entsorgt. Maßgeblich für das Alter ist laut KfW das Datum der ersten Inbetriebnahme; das Alter ist mit geeigneten Dokumenten nachzuweisen.

3. Einkommensbonus: 10 %, 30 % oder 40 %

Für selbstgenutzte Hauptwohneinheiten, abhängig vom zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen. Ist mindestens ein kindergeldberechtigtes Kind unter 18 Jahren im Haushalt, erhöht sich die Einkommensgrenze pauschal und einmalig um 10.000 €. Die KfW-Tabelle:

zu versteuerndes HaushaltsjahreseinkommenBonus ohne Kind unter 18Bonus mit mindestens einem kindergeldberechtigten Kind unter 18
bis 30.000 €40 %40 %
30.001 – 40.000 €30 %40 %
40.001 – 50.000 €10 %30 %
50.001 – 60.000 €kein Bonus10 %
ab 60.001 €kein Bonuskein Bonus

Die 80-Prozent-Grenze

Die Bausteine addieren sich nicht beliebig: Insgesamt gibt es laut KfW maximal 80 %. Der Fall 30 % + 16 % + 40 % = 86 % wird also auf 80 % gekappt.

Rechenbeispiele (Stand heute, Einfamilienhaus)

Die Kosten sind hier rein illustrative Annahmen, keine Preisangaben für reale Anlagen. Die Prozentsätze entsprechen der KfW-Logik oben.

FallFörderquoteförderfähige Kosten 20.000 €förderfähige Kosten 28.000 € (Höchstgrenze)
nur Grundförderung (z. B. Heizung < 20 Jahre, keine Selbstnutzung)30 %6.000 €8.400 €
Grundförderung + Klimageschwindigkeitsbonus46 %9.200 €12.880 €
+ Einkommensbonus 10 %56 %11.200 €15.680 €
+ Einkommensbonus 30 %76 %15.200 €21.280 €
+ Einkommensbonus 40 % (86 % → gekappt)80 %16.000 €22.400 €

Zwei Dinge werden daran sichtbar: Die „80 %“ sind nur im Zusammenspiel aller Boni erreichbar. Und die absolute Förderung hängt am Kostenansatz – ab 28.000 € Kosten steigt sie bei einem Einfamilienhaus nicht weiter. Wer 40.000 € ausgibt, bekommt auf die ersten 28.000 € den Zuschuss, nicht auf den Rest.

Was sich zum 1. Februar 2027 ändert

Die KfW weist ausdrücklich auf zwei Absenkungen hin:

1. Förderhöchstbetrag: für die erste Wohneinheit sinkt er erstmals am 01.02.2027 und danach halbjährlich (01.02. und 01.08.) um 750 €. Aus 28.000 € werden damit zunächst 27.250 €. 2. Klimageschwindigkeitsbonus: sinkt erstmals zum 01.02.2027 und danach halbjährlich um 4 Prozentpunkte; für Antragstellungen ab dem 01.08.2028 gibt es keinen Bonus mehr. Aus 16 % werden zum 01.02.2027 zunächst 12 %.

Entscheidend ist laut KfW-Formulierung das Datum der Antragstellung. Für die Zahlen:

Antragstellungmax. förderfähige Kosten (EFH)Grund + KlimabonusZuschuss bei Maximalkosten
bis 31.01.202728.000 €46 %12.880 €
ab 01.02.202727.250 €42 %11.445 €

Die Differenz im Beispiel beträgt rund 1.435 € – wohlgemerkt nur für den Fall mit voller Kostenausnutzung. Die Werte für spätere Stichtage ergeben sich aus der Staffel (jeweils −750 € und −4 Punkte), die KfW-Seite nennt die Regel, nicht jede einzelne Stufe. Wer plant, sollte außerdem berücksichtigen, dass bis zum Antrag Angebote eingeholt, die BzA erstellt und ein Vertrag mit Bedingung aufgesetzt werden müssen – der Stichtag ist also keine Kleinigkeit, die man in letzter Minute erledigt.

Berichte über weitere geplante Änderungen ab 2027 sind auf der KfW-Produktseite (Stand 09.10.2026) nicht enthalten und werden hier deshalb nicht berücksichtigt.

Der Ablauf Schritt für Schritt

Die KfW beschreibt die Reihenfolge so (für Einfamilienhäuser; bei WEG und Mehrfamilienhäusern gibt es Besonderheiten):

1. Fachfirma oder Energieeffizienz-Experten beauftragen und eine Bestätigung zum Antrag (BzA) erstellen lassen. Die BzA enthält die geplante Heizung, die förderfähigen Gesamtkosten und die Bestätigung der technischen Mindestanforderungen. Zugelassen sind Fachunternehmen sowie die in der dena-Expertenliste („BEG – Wohngebäude“) geführten Experten. 2. Liefer- oder Leistungsvertrag mit Bedingung schließen. Der Vertrag muss eine aufschiebende oder auflösende Bedingung enthalten: Er wird erst wirksam bzw. entfällt, je nachdem, ob die KfW-Zusage kommt. Das voraussichtliche Umsetzungsdatum muss erkennbar sein. Eine nachträgliche Aufnahme der Bedingung ist nicht zulässig. Ohne Bedingung gilt der Vertragsabschluss als schädlicher Vorhabenbeginn. 3. Im Portal „Meine KfW“ registrieren und den Antrag stellen – bevor mit den Arbeiten vor Ort begonnen wird. Dafür wird die 15-stellige BzA-ID benötigt. Bei hoher Nachfrage leitet die KfW in einen virtuellen Warteraum; bei Aufruf bleiben 10 Minuten zur Bestätigung. Bei Eigentümern von Einfamilienhäusern ist ein gemeinschaftlicher Antrag oder eine Vollmacht nicht zulässig. 4. Zusage abwarten. Erst danach darf das Vorhaben starten. Die Zusage ist nur begrenzt gültig; das Vorhaben muss innerhalb von 36 Monaten ab Zusage abgeschlossen sein. 5. Umsetzung und Bestätigung nach Durchführung (BnD): Experte bzw. Fachunternehmen bestätigt die ordnungsgemäße Ausführung. 6. Nachweise einreichen und Auszahlung beantragen: Schlussrechnung(en), BnD, Liefer- oder Leistungsvertrag des Hauptgewerks (Heizung). Nach dem letzten Rechnungsdatum bleiben 6 Monate, um die Nachweise hochzuladen und den Zuschuss abzurufen.

Bei Ratenkauf werden die förderfähigen Kosten der Anlage berücksichtigt; Finanzierungskosten sowie Betriebs-, Instandhaltungs- und Energiebezugskosten sind nicht förderfähig. Der Zuschuss kann frühestens abgerufen werden, wenn die erste vereinbarte Rate bezahlt wurde.

Zur Zwischenfinanzierung nennt die KfW den Ergänzungskredit 358/359, mit dem der Zuschuss kombinierbar ist. Die Konditionen dieses Kredits sind ein eigenes Thema; unsere Übersicht zu Ratenkrediten und zur Baufinanzierung erklärt die Grundlagen von Finanzierungen, ersetzt aber nicht die Prüfung der KfW-Bedingungen.

Einkommensbonus: Welche Nachweise zählen?

Der Einkommensbonus ist der Baustein mit dem meisten Papierkram. Die KfW verlangt:

  • Die Einkommensteuerbescheide des zweiten und dritten Jahres vor Antragstellung für alle relevanten Haushaltsangehörigen. Maßgeblich ist das im Bescheid ausgewiesene „zu versteuernde Einkommen“ – unabhängig davon, ob das Finanzamt dabei Kinderfreibeträge berücksichtigt hat.
  • Liegen zum Antragszeitpunkt nicht alle Bescheide vor, wird das zu versteuernde Einkommen geschätzt; nur so ist die Beantragung des Bonus möglich. Liegt das tatsächliche Einkommen später über der Grenze, wird der Bonus nicht ausgezahlt.
  • Rentner ohne Steuerbescheid: Rentenbezugsmitteilungen (gesetzliche Rente) des zweiten und dritten Jahres vor Antragstellung, gegebenenfalls Bescheinigungen für weitere Renten und eine Selbsterklärung zu weiteren Einkünften. Rentenbescheide und Nichtveranlagungsbescheide werden nicht akzeptiert.
  • Getrennte Veranlagung nach Trennung: Waren Sie in den relevanten Jahren mit dem Ex-Partner gemeinsam veranlagt und leben getrennt, wird das gemeinsame zu versteuernde Einkommen nur zur Hälfte berücksichtigt.
  • Auslandseinkünfte werden berücksichtigt; dann sind ausländische Steuerbescheide mit beglaubigter Übersetzung nötig.

Für den „Einkommensbonus (neu)“ nennt die KfW zudem, dass Identifizierung und Nachweiseinreichung voraussichtlich ab Januar 2027 möglich sein werden. Wer den Bonus unter den neuen Produktbedingungen beantragt, sollte diesen Hinweis auf der KfW-Seite im Blick behalten.

Besonderheiten bei WEG und Mehrfamilienhäusern

  • Eigentumswohnung, Maßnahme im Sondereigentum: Antrag selbst im Portal; keine Vollmacht.
  • WEG, Maßnahme am Gemeinschaftseigentum: Eine bevollmächtigte Person stellt den Antrag für die Grundförderung.
  • Boni (Klimageschwindigkeit, Einkommen): In WEG und Mehrfamilienhäusern nur über einen Zusatzantrag der selbstnutzenden Eigentümerin bzw. des selbstnutzenden Eigentümers, spätestens sechs Monate nach der Zusage des Basisantrags und vor der Nachweiseinreichung.
  • Förderhöchstbetrag Mehrfamilienhaus: 28.000 € für die erste Wohneinheit, je 15.000 € für die zweite bis sechste, je 8.000 € ab der siebten. Die berücksichtigten Kosten werden zu gleichen Teilen auf alle Wohneinheiten verteilt.
  • Boni können pro Wohneinheit nur einmal beantragt werden; werden mehrere Einheiten selbst genutzt, nur für eine.

Zu Abrechnungs- und Verwaltungsfragen in der WEG finden Sie Hintergrund im Beitrag zur Hausgeldabrechnung.

Zuschuss oder Steuerermäßigung?

Neben dem Zuschuss gibt es die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen nach § 35c EStG: Sie beträgt über drei Jahre verteilt je 7 % (zweimal) und 6 % der Aufwendungen, insgesamt maximal 40.000 € je Objekt, und setzt voraus, dass das Gebäude älter als zehn Jahre ist. Bei 28.000 € Aufwendungen wären das 1.960 € + 1.960 € + 1.680 € = 5.600 € (20 %).

Entscheidend: Nach § 35c Abs. 3 EStG gibt es die Steuerermäßigung nicht, wenn für dieselben Maßnahmen steuerfreie Zuschüsse oder zinsverbilligte Darlehen in Anspruch genommen werden. Beides für dieselbe Heizung zu nutzen, ist also nicht vorgesehen; es bleibt die Entscheidung für einen der Wege. Wie sich das in Ihrem Einzelfall auswirkt (Steuerprogression, Verfügbarkeit des Zuschusses, Finanzierung), klären Sie am besten mit einer Steuerberatung oder Lohnsteuerhilfe.

Häufige Fehler

1. Vertrag unterschrieben, Antrag noch nicht gestellt – ohne aufschiebende/auflösende Bedingung gilt das als schädlicher Vorhabenbeginn. 2. Falsches Programm: GbR im Grundbuch → 459, nicht 458. 3. Gebäude zu neu: Der Bauantrag muss mindestens fünf Jahre zurückliegen. 4. Hydraulischer Abgleich vergessen: Die Optimierung des Verteilsystems ist Förderbedingung. 5. Bonus „einfach mitgedacht“: Klimageschwindigkeitsbonus und Einkommensbonus gelten nur für selbstgenutzte Hauptwohnsitz-Wohneinheiten, nicht für vermietete. 6. Altersnachweis fehlt: Bei der 20-Jahre-Regel zählt die erste Inbetriebnahme; ohne Dokumente wird es schwierig. 7. Einkommensschätzung zu optimistisch: Weicht das tatsächliche zVE später über die Grenze, entfällt der Bonus. 8. Fristen übersehen: 36 Monate bis zum Abschluss, 6 Monate ab letzter Rechnung für die Nachweise, 6 Monate für den Zusatzantrag. 9. Stichtag unterschätzt: Wer erst 2027 beantragt, fällt in die abgesenkten Sätze.

Checkliste vor dem Antrag

  • Grundbuch geprüft: Eigentümer eine Privatperson (458) oder GbR/juristische Person (459)?
  • Alter des Gebäudes (Bauantrag ≥ 5 Jahre) und der Altheizung (Bonus!) geklärt und dokumentiert?
  • Energieeffizienz-Experte bzw. Fachunternehmen gefunden, BzA beauftragt?
  • Vertragsentwurf mit aufschiebender/auflösender Bedingung?
  • Steuerbescheide des zweiten und dritten Jahres vor Antragstellung (oder Rentenbezugsmitteilungen) bereit?
  • Antragsdatum gegenüber dem 01.02.2027 eingeordnet?
  • Finanzierung der Zeit bis zur Auszahlung geklärt?

Häufige Fragen

Wie hoch ist der maximale Zuschuss für eine Wärmepumpe? Maximal 80 % der förderfähigen Kosten, bei einem Einfamilienhaus bezogen auf höchstens 28.000 €, also rechnerisch bis zu 22.400 €. Der Höchstwert setzt Grundförderung, Klimageschwindigkeitsbonus und einen hohen Einkommensbonus voraus.

Gibt es den Zuschuss auch für Vermieter? Privatpersonen als Eigentümer eines Mehrfamilienhauses können das Programm 458 nutzen. Die beiden Boni sind jedoch an die Selbstnutzung der Haupt- bzw. alleinigen Wohneinheit gebunden.

Darf ich schon einen Handwerkervertrag unterschreiben? Nur mit aufschiebender oder auflösender Bedingung hinsichtlich der KfW-Zusage. Ein Vertrag ohne Bedingung gilt als schädlicher Vorhabenbeginn; zusätzlich muss der Antrag vor Beginn der Arbeiten vor Ort gestellt werden.

Was passiert, wenn das Geld im Fördertopf alle ist? Die Förderung steht unter dem Vorbehalt verfügbarer Haushaltsmittel; ein Rechtsanspruch besteht grundsätzlich nicht. Prüfen Sie deshalb die aktuelle Lage direkt bei der KfW.

Kann ich auch den Heizungsanschluss an ein Wärmenetz fördern lassen? Ja, laut KfW gehört der Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz zu den geförderten Maßnahmen.

Zählen die Kosten für den Energieberater mit? Fachplanung und Baubegleitung durch Expertinnen/Experten sind Teil der förderfähigen Gesamtkosten; einen separaten Zuschuss dafür gibt es nicht.

Wann sinkt der Klimageschwindigkeitsbonus? Erstmals zum 01.02.2027 von 16 % auf 12 %, danach halbjährlich um 4 Prozentpunkte; ab Antragstellung 01.08.2028 entfällt er.

Kann ich Zuschuss und Steuerermäßigung kombinieren? Nicht für dieselbe Maßnahme: § 35c Abs. 3 EStG schließt die Steuerermäßigung aus, wenn steuerfreie Zuschüsse oder zinsverbilligte Darlehen für die Maßnahme in Anspruch genommen werden.

Fazit

Die Heizungsförderung 458 ist komplex, aber gut nachrechenbar: 30 % Grundförderung, 16 % Klimageschwindigkeitsbonus, bis zu 40 % Einkommensbonus, gedeckelt bei 80 % und bei 28.000 € förderfähigen Kosten im Einfamilienhaus. Die beiden Stellschrauben, die jetzt Zeitdruck erzeugen, stehen auf der KfW-Seite schwarz auf weiß: Der Höchstbetrag und der Klimageschwindigkeitsbonus sinken zum 1. Februar 2027. Fehler passieren meist nicht bei der Technik, sondern bei der Reihenfolge – Vertrag ohne Bedingung, Antrag zu spät, falsches Programm. Wer die Checkliste durchgeht und die Zahlen mit der aktuellen KfW-Seite abgleicht, hat eine belastbare Grundlage für das Gespräch mit Fachbetrieb und Energieeffizienz-Experten. Ob und wann sich ein Heizungstausch lohnt, ist eine individuelle Entscheidung, die dieser Beitrag nicht ersetzen kann.

Häufige Fragen

Wie hoch ist der maximale Zuschuss für eine Wärmepumpe?

Maximal 80 % der förderfähigen Kosten, bei einem Einfamilienhaus bezogen auf höchstens 28.000 €, also rechnerisch bis zu 22.400 €. Der Höchstwert setzt Grundförderung, Klimageschwindigkeitsbonus und einen hohen Einkommensbonus voraus.

Gibt es den Zuschuss auch für Vermieter?

Privatpersonen als Eigentümer eines Mehrfamilienhauses können das Programm 458 nutzen. Die beiden Boni sind jedoch an die Selbstnutzung der Haupt- bzw. alleinigen Wohneinheit gebunden.

Darf ich schon einen Handwerkervertrag unterschreiben?

Nur mit aufschiebender oder auflösender Bedingung hinsichtlich der KfW-Zusage. Ein Vertrag ohne Bedingung gilt als schädlicher Vorhabenbeginn; zusätzlich muss der Antrag vor Beginn der Arbeiten vor Ort gestellt werden.

Was passiert, wenn das Geld im Fördertopf alle ist?

Die Förderung steht unter dem Vorbehalt verfügbarer Haushaltsmittel; ein Rechtsanspruch besteht grundsätzlich nicht. Prüfen Sie deshalb die aktuelle Lage direkt bei der KfW.

Kann ich auch den Heizungsanschluss an ein Wärmenetz fördern lassen?

Ja, laut KfW gehört der Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz zu den geförderten Maßnahmen.

Zählen die Kosten für den Energieberater mit?

Fachplanung und Baubegleitung durch Expertinnen/Experten sind Teil der förderfähigen Gesamtkosten; einen separaten Zuschuss dafür gibt es nicht.

Wann sinkt der Klimageschwindigkeitsbonus?

Erstmals zum 01.02.2027 von 16 % auf 12 %, danach halbjährlich um 4 Prozentpunkte; ab Antragstellung 01.08.2028 entfällt er.

Kann ich Zuschuss und Steuerermäßigung kombinieren?

Nicht für dieselbe Maßnahme: § 35c Abs. 3 EStG schließt die Steuerermäßigung aus, wenn steuerfreie Zuschüsse oder zinsverbilligte Darlehen für die Maßnahme in Anspruch genommen werden.

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