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Sonderausgaben in der Steuererklärung 2026: Was du absetzen kannst

Stand: Juli 2026 · Lesezeit ca. 20 Min. · Redaktion: RenditeRadar

Kranken- und Pflegeversicherung, Kirchensteuer, Kinderbetreuung, Schulgeld, Berufsausbildung, Unterhalt und Spenden: Sonderausgaben nach § 10 EStG sind eine der größten, aber am wenigsten verstandenen Abzugskategorien der Steuererklärung. Dieser Ratgeber zeigt alle Kategorien, aktuelle Höchstbeträge und die häufigsten Fehler bei Nachweis und Eintragung.

Sonderausgaben: die unterschätzte Kategorie in der Steuererklärung

Wer seine Steuererklärung macht, denkt zuerst an Werbungskosten – Fahrten zur Arbeit, Arbeitsmittel, Homeoffice. Eine zweite, oft übersehene Kategorie kann die Steuerlast mindestens genauso stark senken: die Sonderausgaben nach § 10 EStG. Darunter fallen private Ausgaben, die mit keiner Einkunftsart zusammenhängen, aber der Gesetzgeber trotzdem zum Abzug zulässt – von der Kranken- und Pflegeversicherung über Kinderbetreuung und Kirchensteuer bis zu Spenden, Schulgeld und Unterhalt an den geschiedenen Ehepartner.

Dieser Ratgeber ordnet die komplette Kategorie: Was zählt dazu, welche Höchstbeträge gelten 2026, wo die Fallstricke liegen – und wo Sonderausgaben aufhören und andere Abzugsarten anfangen.

Was sind Sonderausgaben – und was nicht?

Das Einkommensteuergesetz unterscheidet im Kern drei Abzugskategorien, die auf dem Weg vom Bruttoeinkommen zum zu versteuernden Einkommen nacheinander wirken:

  • Werbungskosten / Betriebsausgaben – Kosten, die unmittelbar mit dem Erzielen von Einkünften zusammenhängen (z. B. Fahrtkosten, Arbeitsmittel, Fortbildung im ausgeübten Beruf). Sie mindern die Einkünfte einer Einkunftsart direkt.
  • Sonderausgaben (§ 10, § 10a, § 10b EStG) – private Ausgaben ohne Bezug zu einer konkreten Einkunftsquelle, die der Gesetzgeber dennoch als abzugsfähig einstuft, etwa weil sie Vorsorge, Bildung oder Gemeinwohl betreffen. Sie mindern den Gesamtbetrag der Einkünfte.
  • Außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) – zwangsläufige, außergewöhnliche private Kosten wie Krankheitskosten oder Pflegekosten, die eine zumutbare Eigenbelastung übersteigen müssen.

Sonderausgaben sind im Gesetz abschließend aufgezählt (Enumerationsprinzip) – es gibt also keinen allgemeinen "Sonstiges"-Auffangposten. Nur was in § 10, § 10a, § 10b oder § 10f EStG ausdrücklich genannt ist, zählt.

Wichtige Abgrenzung zu zwei RenditeRadar-Artikeln, die oft verwechselt werden:

  • Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen nach § 35a EStG sind keine Sonderausgaben, sondern eine direkte Steuerermäßigung (Abzug von der tariflichen Steuerschuld, nicht vom Gesamtbetrag der Einkünfte). Die Berechnungslogik, die Nachweispflichten und die Höchstbeträge unterscheiden sich grundlegend von den Sonderausgaben in diesem Ratgeber. Details dazu im vertiefenden Beitrag Handwerkerleistungen von der Steuer absetzen.
  • Die Kirchensteuer als Sonderausgabe (Thema dieses Ratgebers, siehe unten) ist etwas anderes als die Kirchensteuer auf Kapitalerträge, die von Banken meist automatisch im Rahmen der Abgeltungsteuer einbehalten wird. Dort geht es um die Erhebung der Kirchensteuer auf Zinsen, Dividenden und Kursgewinne – nicht um deren Abzugsfähigkeit als Sonderausgabe. Die Mechanik und was dabei zu beachten ist, erklärt der Beitrag Kirchensteuer auf Kapitalerträge.

Die zwei großen Gruppen der Sonderausgaben

Sonderausgaben lassen sich grob in zwei Gruppen einteilen:

  • Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 3a EStG): Beiträge zur Altersvorsorge, zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie zu bestimmten weiteren Versicherungen. Diese Gruppe hat eigene, teils komplexe Höchstbetragsberechnungen.
  • Übrige Sonderausgaben: Kirchensteuer, Kinderbetreuungskosten, Berufsausbildungskosten für die Erstausbildung, Schulgeld, Unterhaltsleistungen an geschiedene oder dauernd getrennt lebende Ehegatten (begrenztes Realsplitting) sowie Spenden und Mitgliedsbeiträge.

Ein Teil der Vorsorgeaufwendungen wird bei Arbeitnehmern bereits während des Jahres über die sogenannte Vorsorgepauschale im Lohnsteuerabzug automatisch berücksichtigt. Das Finanzamt prüft in der Steuererklärung im Rahmen einer Günstigerprüfung, ob der tatsächliche Sonderausgabenabzug höher ausfällt als die im Lohnsteuerabzug bereits angesetzte Vorsorgepauschale – falls ja, wird die Differenz zusätzlich berücksichtigt. Für die Steuererklärung heißt das: Auch wenn über den Lohnsteuerabzug bereits etwas berücksichtigt wurde, lohnt es sich, alle Beiträge in der Anlage Vorsorgeaufwand vollständig einzutragen.

Warum das in der Praxis oft übersehen wird: Die Vorsorgepauschale wird nach einer gesetzlich vorgegebenen Formel berechnet, die sich an typisierten Beitragssätzen orientiert – sie berücksichtigt also nicht automatisch jeden individuellen Sonderfall, etwa freiwillige Zusatzbeiträge, private Zusatzversicherungen oder Beiträge, die ein Ehepartner für den anderen übernommen hat. Wer diese Posten nicht separat einträgt, verschenkt unter Umständen einen Steuervorteil, weil das Finanzamt nur das prüfen kann, was ihm auch vorliegt oder eingetragen wird.

Wer besonders von Sonderausgaben profitiert

Sonderausgaben wirken sich naturgemäß am stärksten bei Steuerpflichtigen mit einem höheren Grenzsteuersatz aus, weil der Abzug den Gesamtbetrag der Einkünfte mindert und sich damit anteilig zum persönlichen Steuersatz auswirkt. Typische Konstellationen, in denen sich eine genaue Prüfung besonders lohnt:

  • Familien mit Kindern in Fremdbetreuung: Kinderbetreuungskosten mit bis zu 4.800 Euro Abzug je Kind summieren sich bei mehreren Kindern schnell zu einem vierstelligen Betrag.
  • Selbstständige und Freiberufler: Sie zahlen ihre Kranken-, Pflege- und Altersvorsorgebeiträge in voller Höhe selbst und erreichen die Höchstbeträge oft deutlich, während sie gleichzeitig keinen automatischen Arbeitgeberzuschuss haben, der bereits gegengerechnet wird.
  • Getrennt lebende oder geschiedene Paare mit Realsplitting-Vereinbarung: Bei Unterhaltszahlungen im vierstelligen oder fünfstelligen Bereich kann der Sonderausgabenabzug die Steuerlast spürbar senken – vorausgesetzt, beide Seiten haben sich über die Zustimmung und den Ausgleich der Mehrsteuer beim Empfänger verständigt.
  • Spendenfreudige Steuerpflichtige mit hohem Gesamtbetrag der Einkünfte: Der 20-Prozent-Deckel bemisst sich an den Einkünften, nicht an einem festen Betrag – bei höherem Einkommen steigt also auch der maximale Spendenabzug mit.

Vorsorgeaufwendungen im Detail

Basisversorgung: Kranken- und Pflegeversicherung

Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (in Höhe des Basisschutzes, ohne Wahlleistungen wie Chefarztbehandlung oder Ein-/Zweibettzimmer) und zur gesetzlichen Pflegeversicherung zählen zur sogenannten Basisversorgung. Eine Besonderheit: Diese Basisbeiträge sind grundsätzlich in tatsächlicher Höhe abziehbar – sie unterliegen praktisch keiner Deckelung, weil der Gesetzgeber die Absicherung der Existenzgrundlage (Krankheitsschutz) steuerlich vollständig freistellen muss. Auch Beiträge zu einer privaten Basiskrankenversicherung (Basistarif, ohne Zusatzleistungen) sind in vergleichbarer Höhe abziehbar.

Für Selbstständige, die privat kranken- und pflegeversichert sind, zählt nur der Anteil, der dem Basisschutz entspricht – Beiträge für Chefarztbehandlung, Einzelzimmer oder Krankentagegeld gehören zu den beschränkt abziehbaren "sonstigen Vorsorgeaufwendungen" (siehe unten) und nicht zur unbegrenzt abziehbaren Basisversorgung.

Rechenbeispiel Basisversorgung: Ein angestellter Arbeitnehmer zahlt im Jahr 2026 rund 3.900 Euro eigenen Anteil an die gesetzliche Krankenversicherung und rund 700 Euro an die gesetzliche Pflegeversicherung – zusammen 4.600 Euro. Dieser gesamte Betrag ist als Sonderausgabe abziehbar, unabhängig davon, dass er den Höchstbetrag der "sonstigen Vorsorgeaufwendungen" von 1.900 Euro deutlich übersteigt. Der Grund: Die Basisversorgung unterliegt einer eigenen, praktisch unbegrenzten Abzugsregel und wird getrennt von den sonstigen Vorsorgeaufwendungen betrachtet.

Sonstige Vorsorgeaufwendungen

Neben der Basisversorgung gibt es die Gruppe der "sonstigen Vorsorgeaufwendungen" nach § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG. Dazu zählen unter anderem:

  • Beiträge zur Arbeitslosenversicherung
  • Beiträge zur Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherung
  • Beiträge zur privaten Haftpflichtversicherung
  • Beiträge zu älteren Kapitallebens- und Rentenversicherungen (mit Vertragsabschluss vor 2005, unter bestimmten Voraussetzungen)
  • Zusatzbeiträge zur privaten Kranken-/Pflegeversicherung über den Basisschutz hinaus (z. B. Chefarztbehandlung, Krankentagegeld)

Für diese "sonstigen" Vorsorgeaufwendungen gilt ein separater Höchstbetrag von 2.800 Euro pro Jahr für Selbstständige und Personen, die ihren Krankenversicherungsschutz vollständig selbst finanzieren müssen, beziehungsweise 1.900 Euro pro Jahr für Arbeitnehmer, Beamte und andere Personen, deren Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge bereits ganz oder teilweise steuerfrei bezuschusst werden (etwa über einen Arbeitgeberzuschuss). In der Praxis ist dieser Höchstbetrag bei den meisten Arbeitnehmern durch die vollen Basisbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ohnehin bereits ausgeschöpft, sodass sich zusätzliche Beiträge wie eine private Haftpflichtversicherung steuerlich häufig nicht mehr auswirken. Das Finanzamt berechnet automatisch, welche Variante (Basisbeiträge oder Höchstbetrag) günstiger ist.

Für Selbstständige mit privater Kranken- und Pflegeversicherung sieht die Rechnung anders aus: Da bei ihnen kein steuerfreier Arbeitgeberzuschuss gegengerechnet wird, greift regelmäßig der höhere Rahmen von 2.800 Euro. Zusatzbeiträge über den Basisschutz hinaus – etwa für Ein- oder Zweibettzimmer, freie Arztwahl im Krankenhaus oder Krankentagegeld – werden hier eingerechnet, wirken sich aber häufig trotzdem nicht mehr zusätzlich aus, weil bereits die Basisbeiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung (getrennt und unbegrenzt abziehbar) einen Großteil der steuerlichen Entlastung ausmachen.

Altersvorsorgeaufwendungen (Rentenversicherung, Rürup-Rente)

Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, zu berufsständischen Versorgungswerken sowie zu zertifizierten Basisrentenverträgen (Rürup-Rente) zählen zur sogenannten Basisversorgung fürs Alter (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Seit 2023 sind diese Beiträge zu 100 Prozent als Sonderausgaben abziehbar (der schrittweise Übergang von ursprünglich 60 Prozent im Jahr 2005 wurde vorgezogen). Für den Abzug gilt ein Höchstbetrag, der sich jährlich an der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung orientiert und regelmäßig angepasst wird – für 2025 lag er bei rund 29.344 Euro für Alleinstehende und dem doppelten Betrag bei Zusammenveranlagung. Der genaue Wert für den Veranlagungszeitraum 2026 wird von der Finanzverwaltung erst mit den entsprechenden Rechengrößen amtlich festgelegt; Arbeitnehmer mit Standardgehältern erreichen diesen Höchstbetrag über ihre Pflichtbeiträge in aller Regel nicht.

Rechenbeispiel Altersvorsorgeaufwendungen: Ein angestellter Arbeitnehmer zahlt im Jahr 2026 einen Arbeitnehmeranteil von 6.200 Euro zur gesetzlichen Rentenversicherung. Zusätzlich zahlt der Arbeitgeber denselben Betrag als Arbeitgeberanteil. Für den Sonderausgabenabzug wird die Summe aus Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil angesetzt (also 12.400 Euro), davon werden aktuell 100 Prozent berücksichtigt – anschließend wird der steuerfreie Arbeitgeberanteil wieder abgezogen, sodass im Ergebnis der Arbeitnehmeranteil von 6.200 Euro als Sonderausgabe verbleibt. Diese im Detail etwas technische Berechnung übernimmt die Steuersoftware beziehungsweise das Finanzamt automatisch anhand der elektronisch übermittelten Rentenversicherungsdaten – für die eigene Steuererklärung reicht es in aller Regel, die Beiträge korrekt zu übernehmen beziehungsweise die Vorbelegung zu prüfen.

Nicht zur Basisversorgung zählen klassische Kapitallebensversicherungen (mit Vertragsabschluss ab 2005) oder Riester-Verträge. Riester-Beiträge werden über einen eigenen Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG mit paralleler Zulagenförderung behandelt: Das Finanzamt prüft automatisch im Rahmen einer Günstigerprüfung, ob der Sonderausgabenabzug oder die Zulage (Grundzulage plus gegebenenfalls Kinderzulagen) günstiger ist, und gewährt den höheren Vorteil. Diese Förderung ist eigenständig und wird in diesem Ratgeber nicht vertieft, da sie andere Nachweis- und Vertragsvoraussetzungen hat als die klassischen Vorsorgeaufwendungen.

Besonderheiten für Selbstständige

Selbstständige und Freiberufler unterscheiden sich in mehreren Punkten von Arbeitnehmern:

  • Sie zahlen ihre Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in der Regel vollständig selbst – es gibt keinen steuerfreien Arbeitgeberzuschuss, der bei der Höchstbetragsberechnung gegengerechnet wird.
  • Wer freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung, in einem berufsständischen Versorgungswerk (z. B. für Ärzte, Anwälte, Architekten) oder über eine Rürup-Rente fürs Alter vorsorgt, kann diese Beiträge im Rahmen der Altersvorsorgeaufwendungen ansetzen – ebenfalls mit den gleichen Prozentsätzen und Höchstbeträgen wie Angestellte, jedoch ohne Arbeitgeberanteil, der abgezogen werden müsste.
  • Bei rein privater Kranken- und Pflegeversicherung ist eine saubere Trennung zwischen Basisschutz (unbegrenzt abziehbar) und Zusatzleistungen (begrenzt abziehbar) besonders wichtig – die private Krankenversicherung weist diese Aufteilung in der Regel auf der Jahresbescheinigung für das Finanzamt gesondert aus.

Kirchensteuer als Sonderausgabe

Gezahlte Kirchensteuer – etwa die im Rahmen der Lohn- oder Einkommensteuer erhobene Kirchensteuer, nicht aber die bereits abgeltend auf Kapitalerträge einbehaltene Kirchensteuer – ist unbegrenzt als Sonderausgabe abziehbar (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG). Erstattete Kirchensteuer aus Vorjahren muss dabei gegengerechnet werden. Wichtig für die Abgrenzung: Kirchensteuer, die im Rahmen der Abgeltungsteuer bereits auf Kapitalerträge (Zinsen, Dividenden, Kursgewinne) an der Quelle einbehalten wurde, ist bereits mit dem pauschalen Abgeltungsteuersatz abgegolten und wirkt sich nicht zusätzlich als Sonderausgabe aus. Wie diese quellenseitige Kirchensteuer auf Kapitalerträge funktioniert und was dabei zu beachten ist, erklärt der separate Beitrag Kirchensteuer auf Kapitalerträge – dieser Ratgeber behandelt nur die reguläre, über die Einkommensteuerveranlagung gezahlte Kirchensteuer.

Kinderbetreuungskosten

Kosten für die Betreuung von Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres (oder darüber hinaus bei nachgewiesener Behinderung) können als Sonderausgabe geltend gemacht werden – etwa für Kita, Kindergarten, Hort, Tagesmutter oder Babysitter. Seit dem 1. Januar 2025 gilt eine verbesserte Regelung: Abziehbar sind 80 Prozent der Kosten, maximal 4.800 Euro pro Kind und Jahr. Diese Regelung gilt unverändert auch für den Veranlagungszeitraum 2026. Zuvor – bis einschließlich 2024 – lag der Abzug bei zwei Dritteln der Kosten, maximal 4.000 Euro pro Kind. Wer für 2024 oder frühere Jahre noch eine Steuererklärung nachreicht, sollte die damals geltenden, niedrigeren Werte ansetzen.

Nicht abziehbar sind Aufwendungen für Verpflegung, Nachhilfe- oder Sportunterricht sowie andere Freizeitbeschäftigungen, auch wenn sie im Rahmen einer Betreuungseinrichtung anfallen und in der Rechnung mit ausgewiesen sind – diese Anteile müssen herausgerechnet werden.

Nachweispflicht: Das Finanzamt verlangt eine Rechnung oder einen Vertrag sowie einen Zahlungsbeleg (Kontoauszug, Überweisungsbeleg). Barzahlungen ohne Bankbeleg erkennt die Finanzverwaltung grundsätzlich nicht an – das betrifft in der Praxis vor allem private Betreuungsverhältnisse wie Babysitter oder Nachbarschaftshilfe, bei denen häufig bar bezahlt wird. Wer eine Betreuungsperson privat beschäftigt, sollte daher konsequent per Überweisung zahlen und die Verträge griffbereit halten.

Rechenbeispiel: Für ein Kind im Kindergartenalter fallen im Jahr 2026 Betreuungskosten von 5.000 Euro an (Kita-Beitrag zuzüglich Hortbetreuung). Davon sind 80 Prozent ansetzbar, das wären 4.000 Euro – der Höchstbetrag von 4.800 Euro wird also nicht ausgeschöpft. Bei begünstigten Kosten von 6.000 Euro oder mehr im Jahr wird dagegen bereits der volle Höchstbetrag von 4.800 Euro erreicht (6.000 Euro × 80 % = 4.800 Euro).

Schulgeld für Privatschulen

Zahlt eine Familie Schulgeld für den Besuch einer Privatschule, sind 30 Prozent des Schulgelds, höchstens 5.000 Euro pro Kind und Jahr, als Sonderausgabe abziehbar (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG). Der Höchstbetrag von 5.000 Euro wird demnach bei einem Schulgeld ab rund 16.667 Euro pro Jahr erreicht.

Voraussetzungen und Einschränkungen:

  • Die Schule muss zu einem von den Kultusministerien der Länder anerkannten oder einem inhaltlich gleichwertigen Abschluss führen (allgemeinbildende oder berufsbildende Ergänzungs- oder Ersatzschule); reine Nachhilfeinstitute oder Verbands-Ausbildungsstätten fallen nicht darunter.
  • Begünstigt sind Schulen in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat sowie deutsche Schulen im Ausland; bestimmte weitere Auslandsschulen können unter Voraussetzungen ebenfalls begünstigt sein.
  • Die Eltern müssen für das Kind Kindergeld oder den Kinderfreibetrag beziehen.
  • Nicht zum Schulgeld zählen Kosten für Unterbringung, Verpflegung und Betreuung (Internat) – diese werden aus der Bemessungsgrundlage herausgerechnet, auch wenn sie in einer Gesamtrechnung mit ausgewiesen sind.
  • Der Höchstbetrag von 5.000 Euro steht Eltern zusammen einmal pro Kind zu, nicht jedem Elternteil einzeln.

Rechenbeispiel Schulgeld: Eine Familie zahlt für ihr Kind an einer anerkannten Ergänzungsschule Schulgeld von 12.000 Euro im Jahr, darin enthalten sind 2.000 Euro für Mittagessen und Nachmittagsbetreuung. Bemessungsgrundlage sind nur die reinen Unterrichtskosten von 10.000 Euro. Davon sind 30 Prozent ansetzbar, also 3.000 Euro – der Höchstbetrag von 5.000 Euro wird hier nicht erreicht. Bei reinen Unterrichtskosten von 16.667 Euro oder mehr wäre dagegen der volle Höchstbetrag von 5.000 Euro ausgeschöpft.

Berufsausbildungskosten für die eigene Erstausbildung

Kosten für die erste Berufsausbildung oder das Erststudium außerhalb eines Ausbildungsdienstverhältnisses (also ohne Ausbildungsvergütung, etwa ein Erststudium direkt nach dem Abitur) sind als Sonderausgabe abziehbar – begrenzt auf 6.000 Euro pro Kalenderjahr (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG). Dazu zählen zum Beispiel Studiengebühren, Fachliteratur, Arbeitsmittel, Fahrtkosten zur Hochschule oder Kosten einer auswärtigen Unterbringung während des Studiums.

Der entscheidende Unterschied zu Werbungskosten: Wer sich bereits in einer zweiten Ausbildung befindet (z. B. ein Masterstudium nach abgeschlossenem Bachelor, oder eine Ausbildung nach einer bereits abgeschlossenen Berufsausbildung) oder dessen Erstausbildung im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses stattfindet (z. B. eine duale Ausbildung mit Ausbildungsvergütung), kann die Kosten stattdessen unbegrenzt als Werbungskosten absetzen – und diese sogar als Verlustvortrag in spätere, einkommensstärkere Jahre mitnehmen, in denen sich der Abzug steuerlich stärker auswirkt. Bei der Erstausbildung als Sonderausgabe ist das nicht möglich: Ohne ausreichende eigene Einkünfte im selben Jahr verpuffen die 6.000 Euro Sonderausgabenabzug steuerlich wirkungslos, weil ein Sonderausgabenvortrag ins Folgejahr gesetzlich nicht vorgesehen ist.

Praktische Konsequenz: Studierende in einer Erstausbildung ohne eigenes nennenswertes Einkommen sollten realistisch einschätzen, ob sich der Sonderausgabenabzug überhaupt auswirkt – häufig ist das nicht der Fall, weil kein oder kaum zu versteuerndes Einkommen vorhanden ist, gegen das die Sonderausgaben verrechnet werden könnten.

Rechenbeispiel: Ein Student im Erststudium (ohne Ausbildungsvergütung) gibt in einem Jahr 4.500 Euro für Studiengebühren, Fachbücher und eine auswärtige Unterkunft aus. Er hat daneben einen Minijob mit einem zu versteuernden Einkommen von 3.000 Euro. Die 4.500 Euro Sonderausgaben können nur bis zur Höhe des positiven Gesamtbetrags der Einkünfte wirken – im Beispiel bleibt daher ein Teil der Ausgaben steuerlich wirkungslos, weil kein Sonderausgabenvortrag existiert. Hätte derselbe Student stattdessen bereits eine erste Ausbildung abgeschlossen und würde nun ein Zweitstudium finanzieren, könnte er die 4.500 Euro als Werbungskosten geltend machen und als Verlust in ein späteres, einkommensstärkeres Jahr vortragen.

Unterhaltszahlungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten (begrenztes Realsplitting)

Zahlt jemand Ehegattenunterhalt an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden, unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ex-Partner, kann er diese Zahlungen wahlweise als Sonderausgabe geltend machen – bis zu einem Höchstbetrag von 13.805 Euro pro Kalenderjahr (§ 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG, sogenanntes begrenztes Realsplitting). Dieser Betrag erhöht sich zusätzlich um die Beiträge, die für die Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung des unterhaltsberechtigten Ex-Partners aufgewendet wurden, sofern diese vom Unterhaltsverpflichteten getragen werden.

Voraussetzungen, die häufig übersehen werden:

  • Der Abzug erfordert einen Antrag des Zahlenden (Anlage U) und die Zustimmung des Empfängers – ohne Zustimmung ist kein Realsplitting möglich.
  • Im Gegenzug muss der Unterhaltsempfänger die erhaltenen Zahlungen als sonstige Einkünfte versteuern (§ 22 Nr. 1a EStG) – das Realsplitting verlagert die Steuerlast also vom Zahler zum Empfänger. Eine Zustimmung lohnt sich für den Empfänger daher in der Regel nur, wenn der Zahler die steuerlichen Mehrkosten des Empfängers ausgleicht (das ist zivilrechtlich üblich und wird oft vertraglich geregelt).
  • Die Zustimmung gilt jeweils für ein Kalenderjahr und kann grundsätzlich nicht rückwirkend widerrufen werden, sobald die Steuererklärung eingereicht wurde.
  • Alternativ zum Realsplitting können Unterhaltszahlungen bis zu einem deutlich niedrigeren Betrag als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden – ohne Zustimmungserfordernis, dafür ohne Anrechnung eigener Einkünfte des Empfängers. Welche Variante günstiger ist, hängt vom Einzelfall ab.

Beispielrechnung zur Einordnung: Ein Unterhaltsverpflichteter zahlt 12.000 Euro Unterhalt pro Jahr an seine geschiedene Ehefrau. Stimmt sie dem Realsplitting zu, kann er die vollen 12.000 Euro als Sonderausgabe abziehen (der Höchstbetrag von 13.805 Euro wird nicht überschritten). Bei einem Grenzsteuersatz von beispielsweise 35 Prozent ergibt sich daraus eine Steuerersparnis in der Größenordnung von rund 4.200 Euro. Im Gegenzug muss die Empfängerin die 12.000 Euro als sonstige Einkünfte versteuern – ob und in welcher Höhe dabei bei ihr überhaupt Steuer anfällt, hängt von ihrem übrigen Einkommen und ihrem Grundfreibetrag ab. In der Praxis wird deshalb häufig vertraglich vereinbart, dass der Zahler der Empfängerin die dadurch entstehenden steuerlichen Nachteile erstattet ("Nachteilsausgleich"), damit sich die Zustimmung für beide Seiten lohnt.

Wer sich neu trennt oder scheiden lässt, sollte parallel auch die eigene Steuerklasse prüfen – dazu mehr im Beitrag Steuerklasse wechseln. Und wer noch zusammenlebt, aber über die günstigste Veranlagungsform nachdenkt, findet die Abwägung zwischen gemeinsamer und getrennter Veranlagung im Beitrag Ehegattensplitting oder Einzelveranlagung.

Spenden und Mitgliedsbeiträge

Spenden und Mitgliedsbeiträge an steuerbegünstigte (gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche) Organisationen sowie Beiträge und Spenden an politische Parteien (mit eigenen, günstigeren Regeln über einen Steuerabzug direkt von der Steuerschuld für die ersten 1.650 / 3.300 Euro) sind als Sonderausgabe abziehbar (§ 10b EStG).

Für Spenden an gemeinnützige Organisationen gilt: Abziehbar sind Zuwendungen bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte. Alternativ – wenn dies günstiger ist – können Unternehmer und Selbstständige 4 Promille (0,4 Prozent) der Summe aus Umsatz sowie im Kalenderjahr gezahlten Löhnen und Gehältern ansetzen.

Wichtige Praxispunkte:

  • Nachweispflicht: Für Spenden über 300 Euro ist grundsätzlich eine amtliche Zuwendungsbestätigung (Spendenquittung) der empfangenden Organisation erforderlich. Bis 300 Euro genügt ein vereinfachter Nachweis – zum Beispiel ein Kontoauszug oder ein Bareinzahlungsbeleg, aus dem Spendenzweck und Empfänger hervorgehen – sofern die Organisation die Voraussetzungen für den vereinfachten Zuwendungsnachweis erfüllt (etwa bei Katastrophenfällen oder Spendenkonten, die von den Finanzämtern entsprechend anerkannt sind).
  • Spendenvortrag: Übersteigen die Zuwendungen eines Jahres den Höchstbetrag, kann der übersteigende Teil zeitlich unbegrenzt in die folgenden Jahre vorgetragen und dort zusätzlich zu den dortigen Spenden im Rahmen des jeweiligen Höchstbetrags geltend gemacht werden.
  • Sachspenden sind ebenfalls begünstigt, müssen aber sauber mit Wert (in der Regel Marktwert bzw. Buchwert) dokumentiert werden – das ist in der Praxis oft die größte Fehlerquelle, weil eine plausible Wertermittlung fehlt.
  • Mitgliedsbeiträge an Organisationen, die überwiegend Freizeitzwecke fördern (z. B. klassische Sportvereine, karnevalistische oder Geselligkeitsvereine), sind nicht als Sonderausgabe abziehbar – auch wenn der Verein selbst gemeinnützig ist. Nur Spenden an solche Vereine (nicht die laufenden Mitgliedsbeiträge) können begünstigt sein.

Rechenbeispiel Spenden: Bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 55.000 Euro liegt der Spenden-Höchstbetrag bei 20 Prozent davon, also 11.000 Euro pro Jahr. Wer in einem Jahr 13.000 Euro spendet, kann im laufenden Jahr 11.000 Euro absetzen; die restlichen 2.000 Euro werden automatisch auf das folgende Jahr vorgetragen und dort zusätzlich zu den dann anfallenden Spenden berücksichtigt – ein zeitlicher Verfall findet nicht statt.

Parteispenden gesondert behandeln: Zuwendungen an politische Parteien werden steuerlich anders begünstigt als Spenden an gemeinnützige Organisationen. Die Hälfte der Zuwendung wird zunächst direkt von der Steuerschuld abgezogen (Höchstbetrag 1.650 Euro bzw. 3.300 Euro bei Zusammenveranlagung), ein darüber hinausgehender Betrag kann zusätzlich – bis zum gleichen Höchstbetrag – als Sonderausgabe geltend gemacht werden. Wer sowohl an gemeinnützige Organisationen als auch an Parteien spendet, sollte beide Beträge in der Steuererklärung getrennt eintragen, da sie unterschiedlich verrechnet werden.

Übersicht: Sonderausgaben-Kategorien im Vergleich

KategorieHöchstbetrag / GrenzeTypischer Anwendungsfall
Kranken-/Pflegeversicherung (Basisversorgung)grundsätzlich unbegrenzt (tatsächliche Basisbeiträge)gesetzlich oder privat Krankenversicherte
Sonstige Vorsorgeaufwendungen2.800 € (Selbstständige) bzw. 1.900 € (Arbeitnehmer u. Ä.)Arbeitslosen-, Haftpflicht-, Zusatzversicherungen
Altersvorsorgeaufwendungen (Rente, Rürup)100 % bis zum jährlichen Höchstbetrag (rund 29.344 € für 2025, Einzelveranlagung)gesetzliche Rente, Versorgungswerke, Rürup-Rente
Kirchensteuerunbegrenztüber die Einkommensteuer gezahlte Kirchensteuer
Kinderbetreuungskosten80 %, max. 4.800 € je Kind (seit 2025)Kita, Hort, Tagesmutter, Babysitter
Schulgeld30 %, max. 5.000 € je Kindanerkannte Privatschulen in EU/EWR
Berufsausbildungskosten (Erstausbildung)6.000 € pro JahrErststudium/Erstausbildung ohne Ausbildungsvergütung
Unterhalt an geschiedenen Ehegatten (Realsplitting)13.805 € zzgl. Basis-KV/PV-Beiträgemit Zustimmung des Empfängers
Spenden und Mitgliedsbeiträge20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte (bzw. 4 ‰ Umsatz/Löhne)gemeinnützige Organisationen

Alle Beträge ohne Gewähr auf letzte Rechengrößen-Anpassung; einige Werte (insbesondere der Höchstbetrag der Altersvorsorgeaufwendungen) werden jährlich an die Beitragsbemessungsgrenzen angepasst und sollten im Einzelfall gegen die amtlichen Werte für das jeweilige Veranlagungsjahr geprüft werden.

So trägst du Sonderausgaben in der Steuererklärung ein

  • Anlage Vorsorgeaufwand: Hier werden Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten-, Arbeitslosen- und weiteren Versicherungen sowie Rürup-Beiträge eingetragen. Bei Arbeitnehmern sind die Basisbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung meist bereits über die elektronische Datenübermittlung der Krankenkasse vorausgefüllt – ein Abgleich mit der eigenen Lohnabrechnung oder Versicherungsbescheinigung lohnt sich trotzdem.
  • Anlage Sonderausgaben: Hier gehören Kirchensteuer (sofern nicht bereits vorausgefüllt), Spenden und Mitgliedsbeiträge, Schulgeld sowie Berufsausbildungskosten hinein.
  • Anlage Kind: Kinderbetreuungskosten werden pro Kind in der jeweiligen Anlage Kind eingetragen, nicht in der allgemeinen Anlage Sonderausgaben.
  • Anlage U: Für das Realsplitting bei Unterhaltszahlungen an den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten ist ein eigenes Formular nötig, das die Zustimmung des Empfängers dokumentiert.
  • Für die meisten Kirchensteuer-, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge liegen dem Finanzamt bereits elektronische Meldungen der Kassen und Versicherer vor (vorausgefüllte Steuererklärung). Für Kinderbetreuung, Schulgeld, Spenden und Berufsausbildungskosten müssen Belege dagegen selbst gesammelt und – auf Nachfrage des Finanzamts – vorgelegt werden; sie sind in der Regel nicht automatisch vorausgefüllt.

Wer wissen möchte, bis wann die Steuererklärung für ein bestimmtes Jahr eingereicht werden muss, findet die aktuellen Fristen im Beitrag Steuererklärung 2025: Frist.

Häufige Fehler bei Sonderausgaben

  • Vorsorgeaufwendungen mit Werbungskosten verwechseln: Eine Berufsunfähigkeitsversicherung, die überwiegend private Risiken absichert, ist eine sonstige Vorsorgeaufwendung (Sonderausgabe) – keine Werbungskosten, selbst wenn die Arbeitskraft betroffen ist. Umgekehrt sind Fortbildungskosten im ausgeübten Beruf Werbungskosten und keine Sonderausgabe für Berufsausbildung; die 6.000-Euro-Grenze für Erstausbildung gilt hierfür nicht.
  • Kinderbetreuungskosten ohne Bankbeleg: Barzahlungen an Babysitter oder private Betreuungspersonen ohne Überweisungsnachweis werden vom Finanzamt regelmäßig nicht anerkannt – unabhängig davon, wie plausibel die Ausgabe ist.
  • Verpflegungs- und Freizeitanteile bei Kinderbetreuung und Schulgeld nicht herausgerechnet: Sowohl bei Kita-/Hortrechnungen als auch bei Schulgeldbescheiden sind Anteile für Essen, Unterbringung oder Freizeitangebote nicht begünstigt und müssen abgezogen werden, auch wenn sie in einer Gesamtrechnung enthalten sind.
  • Spendenquittung fehlt oder wird zu spät angefordert: Ohne Zuwendungsbestätigung (ab 300 Euro Pflicht) erkennt das Finanzamt die Spende in der Regel nicht an. Es lohnt sich, Bestätigungen zeitnah nach der Spende anzufordern statt erst bei Abgabe der Steuererklärung.
  • Realsplitting ohne Rücksprache mit dem Ex-Partner beantragen: Der Sonderausgabenabzug funktioniert nur mit expliziter Zustimmung des Unterhaltsempfängers, da dieser die Zahlungen im Gegenzug versteuern muss. Ein einseitiger Antrag ohne vorherige Abstimmung führt regelmäßig zu Streit und verzögert die Bearbeitung.
  • Berufsausbildungskosten der Erstausbildung trotz fehlendem Einkommen geltend machen und auf einen Vortrag hoffen: Anders als Werbungskosten können Sonderausgaben aus der Erstausbildung nicht in Folgejahre vorgetragen werden. Ohne ausreichendes eigenes Einkommen im selben Jahr verpufft der Abzug wirkungslos.
  • Schulgeld für Internatsunterbringung komplett ansetzen: Nur der reine Unterrichtsanteil ist begünstigt; Unterbringungs-, Verpflegungs- und Betreuungskosten müssen separat ausgewiesen und herausgerechnet werden.
  • Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen bei Unterhalt verwechseln: Wer keine Zustimmung des Ex-Partners für das Realsplitting bekommt, kann Unterhaltszahlungen unter Umständen stattdessen (in geringerer Höhe) als außergewöhnliche Belastung geltend machen – das ist ein anderer Abzugsweg mit eigenen Regeln und keine automatische Alternative innerhalb des Sonderausgabenabzugs.

*Dieser Ratgeber dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Steuerberatung. Für eine verbindliche Einschätzung wenden Sie sich an einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein.*

Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Sonderausgaben und Werbungskosten?

Werbungskosten hängen unmittelbar mit einer Einkunftsart zusammen (z. B. Fahrten zur Arbeit) und mindern die Einkünfte dieser Einkunftsart direkt. Sonderausgaben sind private Ausgaben ohne konkreten Bezug zu einer Einkunftsquelle – etwa Vorsorgeaufwendungen, Kirchensteuer oder Spenden –, die der Gesetzgeber in § 10 EStG abschließend aufzählt und die den Gesamtbetrag der Einkünfte mindern.

Sind Handwerkerleistungen Sonderausgaben?

Nein. Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen nach § 35a EStG sind eine Steuerermäßigung, die direkt von der tariflichen Steuerschuld abgezogen wird – keine Sonderausgabe. Details dazu im Beitrag zu Handwerkerleistungen von der Steuer absetzen.

Warum wirkt sich meine private Haftpflichtversicherung steuerlich oft nicht aus?

Private Haftpflicht-, Arbeitslosen- oder Zusatzversicherungen zählen zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen mit einem separaten Höchstbetrag von 2.800 Euro (Selbstständige) bzw. 1.900 Euro (Arbeitnehmer u. Ä.). Bei den meisten Arbeitnehmern ist dieser Höchstbetrag bereits durch die vollen Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ausgeschöpft, sodass zusätzliche Versicherungsbeiträge sich steuerlich nicht mehr zusätzlich auswirken.

Wie hoch ist der Höchstbetrag für Kinderbetreuungskosten 2026?

Seit dem 1. Januar 2025 gilt: 80 Prozent der Betreuungskosten sind abziehbar, maximal 4.800 Euro pro Kind und Jahr. Diese Regelung gilt unverändert auch für 2026. Bis einschließlich 2024 galten niedrigere Werte (zwei Drittel der Kosten, maximal 4.000 Euro).

Kann ich Unterhalt an meinen Ex-Partner ohne dessen Zustimmung absetzen?

Nein. Das begrenzte Realsplitting nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG setzt voraus, dass der Unterhaltsempfänger dem Antrag zustimmt, da er die erhaltenen Zahlungen im Gegenzug versteuern muss. Ohne Zustimmung ist der Sonderausgabenabzug in dieser Form nicht möglich; unter Umständen kommt stattdessen ein Abzug als außergewöhnliche Belastung in geringerer Höhe infrage.

Ab welcher Spendenhöhe brauche ich eine Zuwendungsbestätigung?

Ab einem Betrag von 300 Euro verlangt das Finanzamt grundsätzlich eine amtliche Zuwendungsbestätigung (Spendenquittung) der empfangenden Organisation. Für kleinere Beträge genügt in bestimmten Fällen ein vereinfachter Nachweis, etwa ein Kontoauszug mit erkennbarem Spendenzweck.

Sind Studiengebühren für ein Zweitstudium als Sonderausgabe absetzbar?

Nein. Der Sonderausgabenabzug von bis zu 6.000 Euro gilt nur für die erste Berufsausbildung oder das Erststudium außerhalb eines Ausbildungsdienstverhältnisses. Kosten für ein Zweitstudium, einen Master nach abgeschlossenem Bachelor oder eine Ausbildung im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses lassen sich stattdessen unbegrenzt als Werbungskosten absetzen, was bei fehlendem eigenem Einkommen im betreffenden Jahr regelmäßig günstiger ist, weil Werbungskosten als Verlust vorgetragen werden können.

Ist die Kirchensteuer auf Kapitalerträge dasselbe wie die Kirchensteuer als Sonderausgabe?

Nein. Die im Rahmen der Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge einbehaltene Kirchensteuer ist bereits abgeltend erhoben und wirkt sich nicht zusätzlich als Sonderausgabe aus. Als Sonderausgabe unbegrenzt abziehbar ist nur die über die reguläre Einkommen- bzw. Lohnsteuer gezahlte Kirchensteuer, abzüglich etwaiger Erstattungen aus Vorjahren.

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