Ratgeber
Handwerkerleistungen von der Steuer absetzen: So funktioniert § 35a EStG
Stand: Juli 2026 · Lesezeit ca. 13 Min. · Redaktion: RenditeRadar
Renovierung, Reparatur oder Wartung: Ein Teil der Handwerkerrechnung lässt sich über § 35a EStG direkt von der Steuerschuld abziehen – bis zu 1.200 Euro im Jahr. Wie die Deckelung funktioniert, warum nur der Arbeitslohn zählt, warum bar bezahlte Rechnungen leer ausgehen und wie sich § 35a von der Förderung für energetische Sanierung nach § 35c EStG unterscheidet.
Wer die Badezimmerfliesen erneuern, den Rasen mähen lassen oder die Heizung warten lässt, zahlt oft mehrere Hundert bis mehrere Tausend Euro an ein Handwerksunternehmen. Was viele nicht wissen: Ein Teil dieser Kosten lässt sich über die Steuererklärung zurückholen – und zwar nicht nur als Abzug von der Bemessungsgrundlage, sondern direkt als Steuerermäßigung von der Steuerschuld. Möglich macht das § 35a des Einkommensteuergesetzes (EStG), der Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen begünstigt. Dieser Ratgeber erklärt, was die Regelung konkret abdeckt, welche Fallstricke bei Material- und Barzahlung drohen, wie Mieterinnen und Mieter über die Nebenkostenabrechnung profitieren können und wie sich § 35a vom separaten Steuerbonus für energetische Sanierung nach § 35c EStG unterscheidet – ein Punkt, der in der Praxis häufig durcheinandergebracht wird.
Vorab die wichtigste Einordnung: § 35a EStG ist eine steuerliche Regelung, keine individuelle Förderzusage. Dieser Beitrag ersetzt keine Steuerberatung. Bei komplexeren Fällen – etwa gemischt genutzten Immobilien, mehreren Eigentümern oder Zweifeln an der Förderfähigkeit einer Maßnahme – lohnt sich der Gang zu einer Steuerberatung oder die Nutzung der Hilfetexte in ELSTER.
Was § 35a EStG konkret regelt
§ 35a EStG bündelt tatsächlich drei unterschiedliche Fallgruppen, die in der Praxis oft unter dem Sammelbegriff „Handwerkerbonus" vermischt werden, gesetzlich aber getrennt geregelt sind und getrennte Höchstbeträge haben:
| Kategorie (§ 35a Absatz) | Beispiele | Steuerermäßigung | Jährlicher Höchstbetrag |
|---|---|---|---|
| Abs. 1: Geringfügige Beschäftigung (Minijob im Haushalt) | Putzhilfe auf 556-Euro-Basis, Minijob-Gärtner | 20 % der Aufwendungen | 510 € |
| Abs. 2: Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung + haushaltsnahe Dienstleistungen | Angestellte Haushaltshilfe, Reinigungsfirma, Gartenpflege, Fensterputzer, Pflege- und Betreuungsleistungen | 20 % der Aufwendungen | 4.000 € (beide zusammen) |
| Abs. 3: Handwerkerleistungen | Renovierung, Instandhaltung, Modernisierung, Reparaturen | 20 % der Aufwendungen | 1.200 € |
Wichtig ist die Lesart der Tabelle: Die Höchstbeträge sind Steuerermäßigungsbeträge, also bereits die 20 Prozent – nicht die zugrunde liegende Rechnungssumme. Bei Handwerkerleistungen wirken sich damit maximal 6.000 Euro Arbeitskosten im Jahr steuerlich aus (20 % davon = 1.200 €), bei haushaltsnahen Dienstleistungen und sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen zusammen maximal 20.000 Euro (20 % davon = 4.000 €). Wer beide Kategorien im selben Jahr ausschöpft, kann rechnerisch bis zu 5.200 Euro Einkommensteuer sparen (1.200 € aus Absatz 3 plus 4.000 € aus Absatz 2). Das ist eine reale, keine bloß theoretische Größenordnung – vorausgesetzt, die tarifliche Einkommensteuerschuld reicht dafür überhaupt aus, denn eine Erstattung über die tatsächlich gezahlte Steuer hinaus gibt es nicht.
Entscheidend für diesen Beitrag ist vor allem Absatz 3: die Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen. Die haushaltsnahen Dienstleistungen aus Absatz 2 werden ergänzend eingeordnet, weil sie steuerlich ähnlich funktionieren, aber einen eigenen, höheren Deckel haben.
Haushaltsnahe Dienstleistungen vs. Handwerkerleistungen – wo verläuft die Grenze?
Die Abgrenzung ist nicht immer intuitiv, weil beide Kategorien „im und am Haushalt" stattfinden. Als Faustregel gilt:
- Haushaltsnahe Dienstleistungen sind Tätigkeiten, die üblicherweise auch von Haushaltsangehörigen selbst erledigt werden könnten und keine handwerkliche Qualifikation erfordern – etwa Putzen, Fensterreinigung, Rasenmähen, Heckenschnitt, Schneeräumen, Umzugsdienstleistungen (ohne Möbeltransport-Handwerk) oder die Kosten eines Hausmeisterservices.
- Handwerkerleistungen erfordern eine handwerkliche Qualifikation und dienen der Erhaltung, Renovierung oder Modernisierung des Haushalts – etwa Malerarbeiten, Fliesenlegen, Reparatur der Heizungsanlage, Dachdeckerarbeiten, Austausch von Fenstern oder die Wartung von Aufzügen und Rauchmeldern.
Manche Leistungen lassen sich beiden Kategorien zuordnen (etwa die Gartenpflege durch einen Landschaftsgärtner mit handwerklicher Ausbildung); im Zweifel hilft ein Blick auf die konkrete Rechnung und – bei Unsicherheit – eine Rückfrage beim Steuerberater oder Finanzamt.
Nur der Arbeitslohn zählt, nicht das Material
Der wohl wichtigste und zugleich am häufigsten missverstandene Punkt bei § 35a EStG: Begünstigt sind ausschließlich die Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten – nicht die Materialkosten. Wer neue Fliesen, Farbe, Rohre, Fensterrahmen oder sonstiges Baumaterial kauft, kann diesen Anteil der Rechnung nicht über § 35a geltend machen. Das gilt unabhängig davon, ob das Material vom Handwerksbetrieb selbst besorgt und in Rechnung gestellt wird oder ob es separat gekauft wurde.
Daraus folgt eine praktische Konsequenz: Die Rechnung muss Arbeitslohn (inklusive Fahrt- und Maschinenkosten) und Materialkosten getrennt ausweisen. Eine Pauschalrechnung ohne diese Aufschlüsselung reicht dem Finanzamt in der Regel nicht aus, um den begünstigten Anteil zu ermitteln. Wer eine Handwerksrechnung erhält, sollte deshalb vor der Zahlung prüfen, ob Lohn- und Materialanteil separat ausgewiesen sind – notfalls beim Betrieb eine korrigierte oder ergänzte Rechnung anfordern. Seriöse Handwerksbetriebe sind mit dieser Anforderung vertraut und stellen entsprechend aufgeschlüsselte Rechnungen meist standardmäßig aus.
Zu den begünstigten „Arbeitskosten" zählen nach der Rechtsprechung und der Verwaltungsauffassung nicht nur die reine Arbeitszeit, sondern auch:
- Fahrtkosten und Anfahrtspauschalen des Handwerksbetriebs
- Maschinen- und Gerätekosten (z. B. Mietgeräte, die im Rahmen der Arbeiten eingesetzt werden)
- Entsorgungskosten (z. B. Abfuhr von Bauschutt), sofern sie in der Rechnung gesondert ausgewiesen sind
Nicht begünstigt sind dagegen Verbrauchsmaterial, Ersatzteile, neue Geräte und Baustoffe jeder Art – selbst wenn sie zwingend notwendig für die Maßnahme sind.
Zahlung per Überweisung – keine Barzahlung
Die zweite zwingende Voraussetzung nach § 35a Abs. 5 EStG: Die Zahlung muss unbar auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt sein, üblicherweise per Überweisung oder Lastschrift. Barzahlungen sind grundsätzlich von der Förderung ausgeschlossen – selbst wenn eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt und die Leistung tatsächlich erbracht wurde. Der Gesetzgeber will mit dieser Regelung gezielt die Schwarzarbeit im Handwerk und im Dienstleistungssektor bekämpfen, denn eine Kontobewegung lässt sich im Gegensatz zu einer Barzahlung nachprüfen.
Als Nachweis gegenüber dem Finanzamt sollten aufbewahrt werden:
- die Originalrechnung mit Aufschlüsselung von Arbeits- und Materialkosten
- der Kontoauszug oder Zahlungsbeleg, der die Überweisung an den Rechnungssteller belegt
Beide Dokumente müssen dem Finanzamt zwar nicht automatisch mit der Steuererklärung eingereicht, aber auf Anfrage vorgelegt werden können. Eine Aufbewahrung von mindestens einem Jahr über die Bestandskraft des jeweiligen Steuerbescheids hinaus ist ratsam – in der Praxis empfiehlt sich, Rechnung und Zahlungsnachweis mindestens so lange aufzuheben, wie eine Änderung des Steuerbescheids grundsätzlich noch möglich ist.
Was zählt, was nicht: Neubau versus Renovierung
Handwerkerleistungen sind nur begünstigt, wenn sie der Renovierung, Erhaltung oder Modernisierung eines bereits bestehenden Haushalts dienen. Klassische Neubaumaßnahmen – also alle Arbeiten, die im Zusammenhang mit der Errichtung eines neuen Haushalts bis zu dessen Fertigstellung anfallen – sind von der Förderung nach der Verwaltungsauffassung der Finanzverwaltung grundsätzlich ausgeschlossen. Wer also ein neues Haus errichten lässt oder eine neue Eigentumswohnung im Rohbauzustand fertigstellen lässt, kann die dabei anfallenden Handwerkerlöhne für diese Erstherstellung nicht über § 35a absetzen.
Sobald der Haushalt jedoch besteht (Einzug erfolgt oder die Immobilie bereits bewohnbar ist), gelten weitere Handwerkerleistungen wieder als grundsätzlich begünstigungsfähig – auch wenn dabei zusätzliche Wohn- oder Nutzfläche geschaffen wird, etwa durch den nachträglichen Ausbau eines Dachgeschosses oder Kellers in einem bereits bestehenden Haushalt. Diese Differenzierung zwischen „Errichtung eines neuen Haushalts" und „Erweiterung eines bestehenden Haushalts" ist im Detail nicht immer trennscharf und hat in der Vergangenheit wiederholt Finanzgerichte beschäftigt. Bei größeren Bau- oder Umbauvorhaben, die möglicherweise in diese Grauzone fallen, ist eine vorherige steuerliche Abklärung sinnvoll, statt sich allein auf allgemeine Informationen zu verlassen.
Klar begünstigt sind dagegen typische Renovierungs- und Erhaltungsmaßnahmen an einem bestehenden Haushalt, etwa:
- Malerarbeiten, Tapezieren, Bodenbelagsarbeiten
- Reparatur oder Austausch von Heizung, Fenstern, Türen, Dach
- Sanitär- und Elektroinstallationsarbeiten
- Gartengestaltung durch Fachbetriebe (soweit nicht bereits als haushaltsnahe Dienstleistung erfasst)
- Wartungsarbeiten, z. B. an Heizungsanlagen, Aufzügen oder Rauchwarnmeldern
Mieterinnen und Mieter können auch profitieren
§ 35a EStG ist keineswegs auf Wohnungseigentümer beschränkt. Auch Mieterinnen und Mieter können ihren Anteil an haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen geltend machen, wenn diese Kosten über die Nebenkostenabrechnung (Betriebskostenabrechnung) umgelegt werden – etwa für Treppenhausreinigung, Gartenpflege, Hausmeisterdienste, Schornsteinfegerarbeiten (im begünstigten Umfang) oder kleinere Instandhaltungsarbeiten am Gemeinschaftseigentum. Entscheidend ist auch hier, dass die Zahlung nachvollziehbar ist und die begünstigten Positionen (Arbeitslohn) klar von nicht begünstigten Positionen (Material, Verwaltungskosten) getrennt werden können.
In der Praxis bedeutet das für Mieterinnen und Mieter:
1. Die Nebenkostenabrechnung des Vermieters oder der Hausverwaltung genau prüfen – häufig sind die haushaltsnahen Positionen bereits gesondert ausgewiesen oder lassen sich anhand der Kostenaufstellung herausrechnen. 2. Bei Unklarheiten kann eine Bescheinigung bei der Hausverwaltung angefordert werden, die die begünstigten Kostenanteile separat aufschlüsselt – viele Verwaltungen stellen eine solche Aufstellung auf Wunsch zur Verfügung, teils gegen eine Gebühr. 3. Der ermittelte Anteil wird in der eigenen Einkommensteuererklärung im Bereich der haushaltsnahen Aufwendungen angegeben – zusammen mit der Nebenkostenabrechnung als Nachweis.
Wichtig: Auch bei Mietwohnungen gelten die gleichen Höchstbeträge und die gleiche Trennung zwischen Arbeitslohn und Material. Reine Verwaltungsgebühren, Versicherungsbeiträge oder Grundsteuer-Umlagen sind nicht begünstigt, da es sich dabei nicht um Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen handelt.
§ 35a und § 35c EStG nicht verwechseln
Eine der häufigsten Verwechslungen in diesem Themenfeld betrifft das Verhältnis zwischen dem „klassischen" Handwerkerbonus nach § 35a EStG und der Steuerermäßigung für energetische Sanierungsmaßnahmen nach § 35c EStG. Beide Regelungen betreffen Handwerkerarbeiten am Wohngebäude, funktionieren aber grundlegend unterschiedlich:
| Merkmal | § 35a Abs. 3 EStG (Handwerkerbonus) | § 35c EStG (Energetische Sanierung) |
|---|---|---|
| Begünstigt | Nur Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten | Gesamte Aufwendungen inkl. Material |
| Berechtigte Immobilie | Jeder Haushalt (Eigentum oder Miete) | Nur selbstgenutztes, mindestens 10 Jahre altes Wohngebäude |
| Steuerermäßigung | 20 %, max. 1.200 € im jeweiligen Jahr | 20 % über 3 Jahre verteilt (Verteilung und Höchstbeträge je Jahr unterscheiden sich; insgesamt bis zu 40.000 € pro Objekt über die gesamte Laufzeit – im Zweifel aktuelle BMF-Angaben und Steuerbescheid prüfen) |
| Typische Maßnahmen | Renovierung, Instandhaltung, Reparaturen aller Art | Nur explizit gelistete energetische Maßnahmen (z. B. Wärmedämmung, Heizungstausch, Fenstertausch mit energetischer Wirkung) |
| Kombinierbar mit KfW-Förderung? | Grundsätzlich ja, solange keine Doppelförderung derselben Kosten | Nein – für dieselbe Maßnahme entweder § 35c oder eine öffentliche Förderung (z. B. KfW-Zuschuss/zinsverbilligtes Darlehen), nicht beides |
Der zentrale Unterschied: § 35a begünstigt ausschließlich den Arbeitslohn und ist breit für nahezu jede Renovierungs- oder Reparaturmaßnahme nutzbar, dafür mit vergleichsweise niedrigem Deckel von 1.200 Euro. § 35c dagegen ist eng auf energetische Sanierungsmaßnahmen an selbstgenutzten, älteren Wohngebäuden zugeschnitten, bezieht dafür aber auch Materialkosten mit ein und erlaubt einen deutlich höheren Gesamtbetrag über drei Jahre. Wer eine energetische Sanierung plant, sollte sich vorab genau informieren, welcher Förderweg – § 35c EStG, eine KfW-Förderung für energetische Sanierung oder eine Kombination beider Instrumente für unterschiedliche Kostenblöcke – im eigenen Fall wirtschaftlich sinnvoller ist. Eine pauschale Aussage, welcher Weg „besser" ist, lässt sich an dieser Stelle nicht treffen, weil das von der Art der Maßnahme, dem Alter des Gebäudes und der individuellen Steuersituation abhängt.
Wichtig für die praktische Abgrenzung: Wurde eine Maßnahme bereits über ein zinsverbilligtes Darlehen oder einen steuerfreien Zuschuss (etwa von der KfW) gefördert, ist die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG für genau diese Kosten ausgeschlossen – eine doppelte Förderung derselben Ausgabe ist nicht vorgesehen. Wer also für eine Handwerkerrechnung bereits einen öffentlichen Zuschuss erhalten hat, kann für den geförderten Teil keinen zusätzlichen Steuerbonus nach § 35a geltend machen; nur der nicht geförderte, selbst getragene Anteil bleibt begünstigungsfähig.
Rechenbeispiel: So wird die Steuerersparnis konkret berechnet
Ein Beispiel verdeutlicht den Mechanismus. Angenommen, ein Ehepaar lässt sein Badezimmer renovieren. Die Rechnung des Handwerksbetriebs weist folgende Posten aus:
| Position | Betrag |
|---|---|
| Arbeitslohn (inkl. Fahrt- und Maschinenkosten) | 2.100 € |
| Materialkosten (Fliesen, Sanitärobjekte, Armaturen) | 1.400 € |
| Rechnungssumme (brutto) | 3.500 € |
Begünstigt nach § 35a Abs. 3 EStG ist ausschließlich der Arbeitslohn von 2.100 Euro. Die Steuerermäßigung beträgt 20 Prozent davon:
2.100 € × 20 % = 420 € Steuerermäßigung
Da dieser Betrag deutlich unter dem Jahreshöchstbetrag von 1.200 Euro liegt, wird er in voller Höhe von der tariflichen Einkommensteuerschuld abgezogen – vorausgesetzt, die Steuerschuld des Paares reicht in dem Jahr aus, um die Ermäßigung überhaupt auszuschöpfen. Die Materialkosten von 1.400 Euro bleiben steuerlich vollständig unberücksichtigt.
Beispiel mit Kappung durch den Höchstbetrag
Wird im selben Jahr zusätzlich das Dach saniert und die Heizung ausgetauscht, kann der gesamte Arbeitslohn aus mehreren Handwerkerrechnungen des Jahres zusammengerechnet werden. Angenommen, die Summe aller Arbeitslohnanteile aus verschiedenen Handwerkerrechnungen beläuft sich auf 8.000 Euro im Jahr:
8.000 € × 20 % = 1.600 € rechnerische Ermäßigung
Da der gesetzliche Höchstbetrag bei 1.200 Euro liegt, wird die Steuerermäßigung auf 1.200 Euro gedeckelt – der überschießende Betrag (400 Euro) geht steuerlich verloren und kann auch nicht in ein Folgejahr übertragen werden. Wer im Laufe eines Jahres mehrere größere Handwerkerprojekte plant, kann es daher im Einzelfall sinnvoll finden, Arbeiten – soweit praktisch möglich – über zwei Kalenderjahre zu verteilen, um den Höchstbetrag in beiden Jahren separat auszuschöpfen. Ob eine solche zeitliche Verteilung im Einzelfall sinnvoll ist, hängt von der jeweiligen Steuersituation ab und ist keine pauschale Empfehlung.
Häufige Fehler bei § 35a EStG
In der Praxis führen vor allem folgende Fehler dazu, dass die Steuerermäßigung ganz oder teilweise verloren geht:
1. Materialkosten mit angesetzt: Wird die Rechnung nicht sauber in Arbeitslohn und Material aufgeschlüsselt, erkennt das Finanzamt den begünstigten Anteil möglicherweise gar nicht oder nur nach Rückfrage an. Am besten schon vor Auftragsvergabe auf eine entsprechend aufgeschlüsselte Rechnung hinweisen. 2. Barzahlung statt Überweisung: Auch bei ordnungsgemäßer Rechnung entfällt die Steuerermäßigung vollständig, wenn bar bezahlt wurde. Handwerkerrechnungen sollten grundsätzlich per Überweisung oder Lastschrift beglichen werden. 3. Fehlende oder unvollständige Rechnung: Ein Kassenbon oder eine formlose Quittung reicht nicht; erforderlich ist eine ordnungsgemäße Rechnung mit Leistungsbeschreibung, Kostenaufschlüsselung und Rechnungssteller. 4. Höchstbetrag über mehrere Maßnahmen hinweg überschritten: Wer mehrere Handwerkerprojekte im selben Jahr durchführt, muss die Arbeitslohnanteile aller Rechnungen zusammenrechnen – der Höchstbetrag von 1.200 Euro gilt pro Haushalt und Jahr, nicht pro Rechnung. 5. Neubaumaßnahmen fälschlich angesetzt: Handwerkerleistungen im Rahmen der Erstherstellung eines neuen Haushalts sind grundsätzlich nicht begünstigt – erst nach Fertigstellung und Einzug greift die Förderung wieder für weitere Maßnahmen. 6. Bereits öffentlich geförderte Kosten erneut angesetzt: Wurde eine Maßnahme bereits über ein zinsverbilligtes Darlehen oder einen steuerfreien Zuschuss gefördert, darf für denselben Kostenanteil keine zusätzliche Steuerermäßigung nach § 35a beansprucht werden. 7. Fristen verpasst: Die Steuerermäßigung wird nur auf Antrag im Rahmen der Einkommensteuererklärung gewährt. Wer die reguläre Abgabefrist verpasst oder eine Fristverlängerung benötigt, findet die aktuellen Termine im Beitrag zur Steuererklärung-Frist 2026.
Einordnung in die größere steuerliche Gesamtsituation
§ 35a EStG ist nur einer von mehreren Hebeln, mit denen sich die individuelle Steuerlast senken lässt. Wer die eigene Steuersituation grundsätzlicher optimieren möchte, etwa nach einer Heirat oder einer Veränderung der Einkommensverhältnisse innerhalb der Familie, findet ergänzende Informationen im Beitrag zum Steuerklassenwechsel. Auch wer Wohneigentum besitzt, sollte im Blick behalten, dass sich neben der Einkommensteuer weitere kommunale Abgaben ändern können – etwa im Zuge der Grundsteuerreform 2026, die unabhängig von § 35a auf viele Eigentümerinnen und Eigentümer zukommt und mit dem hier beschriebenen Handwerkerbonus nichts zu tun hat, aber ebenfalls die Gesamtbelastung rund um die eigene Immobilie beeinflusst.
FAQ: Die wichtigsten Fragen zu § 35a EStG
Gilt der Höchstbetrag pro Person oder pro Haushalt?
Der Höchstbetrag gilt pro Haushalt und Jahr, nicht pro Person. Leben zwei Einzelpersonen (etwa unverheiratete Partner) im selben Haushalt, können sie den Höchstbetrag zusammen nur einmal in Anspruch nehmen und müssen sich die Aufwendungen entsprechend aufteilen oder eine gemeinsame Zuordnung vornehmen.
Fazit
§ 35a EStG ist eine der unkompliziertesten Möglichkeiten, laufende Ausgaben für Haushalt und Immobilie steuerlich zu berücksichtigen – vorausgesetzt, die formalen Voraussetzungen werden eingehalten. Entscheidend sind drei Punkte: Nur der Arbeitslohn zählt, nicht das Material; die Zahlung muss per Überweisung erfolgen, nicht bar; und der Höchstbetrag von 1.200 Euro für Handwerkerleistungen gilt pro Haushalt und Jahr über alle Maßnahmen hinweg. Auch Mieterinnen und Mieter können über die Nebenkostenabrechnung profitieren, und wer eine energetische Sanierung plant, sollte § 35a klar von der separaten, materialkosteneinschließenden Regelung nach § 35c EStG unterscheiden – beide lassen sich nicht für dieselben Kosten kombinieren. Wer eine größere Renovierung plant oder Zweifel an der steuerlichen Einordnung einzelner Maßnahmen hat, sollte die konkrete Situation mit einer Steuerberatung oder anhand der Hilfetexte in ELSTER klären, statt sich allein auf allgemeine Informationen zu verlassen.
*Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Stand: Juli 2026.*
Häufige Fragen
Wie viel Steuerermäßigung bringt § 35a EStG maximal für Handwerkerleistungen?
Für Handwerkerleistungen (Renovierung, Erhaltung, Modernisierung) beträgt die Steuerermäßigung 20 Prozent des begünstigten Arbeitslohns, gedeckelt auf maximal 1.200 Euro pro Haushalt und Jahr. Das entspricht einem maximal wirksamen Arbeitslohnanteil von 6.000 Euro im Jahr. Für haushaltsnahe Dienstleistungen (z. B. Putzhilfe, Gartenpflege) gilt ein separater, höherer Höchstbetrag von 4.000 Euro.
Zählen Materialkosten wie Fliesen oder Farbe zur Steuerermäßigung dazu?
Nein. Begünstigt sind ausschließlich Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten. Materialkosten wie Fliesen, Farbe, Rohre oder neue Geräte sind explizit ausgeschlossen, selbst wenn sie auf derselben Rechnung stehen. Die Rechnung muss deshalb Arbeitslohn und Material getrennt ausweisen, damit das Finanzamt den begünstigten Anteil erkennen kann.
Kann ich die Handwerkerrechnung bar bezahlen und trotzdem die Steuerermäßigung nutzen?
Nein. Nach § 35a Abs. 5 EStG ist eine unbare Zahlung – üblicherweise per Überweisung oder Lastschrift auf das Konto des Leistungserbringers – zwingende Voraussetzung. Barzahlungen sind von der Förderung grundsätzlich ausgeschlossen, unabhängig davon, ob eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt.
Können auch Mieterinnen und Mieter von § 35a EStG profitieren, nicht nur Eigentümer?
Ja. Mieterinnen und Mieter können ihren Anteil an haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen geltend machen, wenn diese Kosten über die Nebenkostenabrechnung umgelegt werden, etwa für Treppenhausreinigung, Gartenpflege oder Hausmeisterdienste. Die begünstigten Arbeitslohnanteile müssen dafür in der Abrechnung erkennbar oder gesondert bescheinigt sein.
Was ist der Unterschied zwischen § 35a EStG und § 35c EStG?
§ 35a EStG (Handwerkerbonus) begünstigt nur den Arbeitslohn beliebiger Renovierungs- und Erhaltungsmaßnahmen an jedem Haushalt, mit einem Höchstbetrag von 1.200 Euro im Jahr. § 35c EStG betrifft ausschließlich energetische Sanierungsmaßnahmen an selbstgenutzten, mindestens zehn Jahre alten Wohngebäuden, bezieht auch Materialkosten ein und erlaubt über drei Jahre verteilt eine deutlich höhere Steuerermäßigung. Beide Regelungen können nicht für dieselben Kosten gleichzeitig genutzt werden.
Sind Neubaumaßnahmen über § 35a EStG absetzbar?
Handwerkerleistungen im Rahmen der Errichtung eines neuen Haushalts bis zu dessen Fertigstellung sind grundsätzlich nicht begünstigt. Nach Fertigstellung und Einzug gelten weitere Handwerkerarbeiten am bestehenden Haushalt wieder als grundsätzlich förderfähig – auch wenn dabei zusätzliche Wohnfläche geschaffen wird, etwa durch einen späteren Dachgeschossausbau. Bei Grenzfällen empfiehlt sich eine vorherige steuerliche Abklärung.