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Ehegattensplitting oder Einzelveranlagung: Wie die Zusammenveranlagung wirklich wirkt

Stand: Juli 2026 · Lesezeit ca. 19 Min. · Redaktion: RenditeRadar

Wie das Splittingverfahren rechnerisch funktioniert, wann sich Zusammenveranlagung wirklich lohnt, was die Steuerklassenwahl damit zu tun hat – und wann Einzelveranlagung trotzdem die bessere Wahl sein kann.

Das Wichtigste in Kürze

  • Ehegattensplitting ist kein separates Steuergeschenk, sondern eine Rechenmethode: Beim Splittingverfahren (§ 26b, § 32a Abs. 5 EStG) wird das gemeinsame zu versteuernde Einkommen halbiert, nach der Grundtabelle besteuert und die Steuer anschließend verdoppelt.
  • Zusammenveranlagung lohnt sich vor allem dann finanziell deutlich, wenn die Partner sehr unterschiedlich viel verdienen. Bei gleich hohem Einkommen bringt sie dagegen fast keinen Vorteil.
  • Ob III/V, IV/IV oder IV/IV mit Faktor gewählt wird, verändert nur die monatliche Lohnsteuer-Vorauszahlung, nicht die am Jahresende tatsächlich geschuldete Einkommensteuer – die wird immer über das Splittingverfahren ermittelt.
  • In bestimmten Konstellationen kann die Einzelveranlagung trotzdem günstiger oder sinnvoller sein, etwa bei Progressionsvorbehalt (Elterngeld, Arbeitslosengeld I, Kurzarbeitergeld), bei ungenutzten Verlusten oder wenn ein Partner insolvent ist beziehungsweise gepfändet wird.
  • Seit einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2013 gilt das Splittingverfahren auch für eingetragene Lebenspartnerschaften – ein historischer Sonderfall, der durch die Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare seit 2017 an praktischer Bedeutung verloren hat.
  • Das Ehegattensplitting ist politisch und wissenschaftlich umstritten: Befürworter sehen darin eine folgerichtige Umsetzung des Leistungsfähigkeitsprinzips und des Ehe- und Familienschutzes aus Art. 6 Grundgesetz, Kritikerinnen und Kritiker bemängeln unter anderem Fehlanreize gegen die Erwerbstätigkeit des Zweitverdienenden.
  • Dieser Artikel erklärt die Funktionsweise des Ehegattensplittings allgemein und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung durch eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater.

Was Ehegattensplitting rechtlich überhaupt ist

„Ehegattensplitting" ist der umgangssprachliche Name für ein Zusammenspiel aus zwei rechtlichen Bausteinen: der Zusammenveranlagung nach § 26 und § 26b Einkommensteuergesetz (EStG) und dem Splittingverfahren nach § 32a Absatz 5 EStG, mit dem die Steuer auf das gemeinsame Einkommen berechnet wird. Beide Regelungen gelten ausschließlich für Ehepaare (und, wie weiter unten erläutert, für eingetragene Lebenspartnerschaften) – nicht für unverheiratete Paare, auch nicht bei gemeinsamen Kindern oder langjährigem Zusammenleben.

Nach § 26 EStG können Ehegatten zwischen Einzelveranlagung und Zusammenveranlagung wählen, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind: Beide sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, sie leben nicht dauernd getrennt, und diese Voraussetzungen lagen zu Beginn des Veranlagungszeitraums vor oder sind im Laufe des Jahres eingetreten. Die Wahl erfolgt durch Angabe in der Steuererklärung. Entscheiden sich beide für die Zusammenveranlagung oder trifft nur einer der beiden Partner überhaupt eine Wahl, während der andere schweigt, wird im Zweifel zusammen veranlagt – die Zusammenveranlagung ist also der gesetzliche Regelfall, wenn keine wirksame anderslautende Erklärung vorliegt.

§ 26b EStG beschreibt dann die technische Umsetzung: „Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten werden die Einkünfte, die die Ehegatten erzielt haben, zusammengerechnet, den Ehegatten gemeinsam zugerechnet und, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, die Ehegatten sodann gemeinsam als Steuerpflichtiger behandelt." Aus zwei Steuerpflichtigen wird für die Veranlagung also rechnerisch eine Einheit.

Die eigentliche Steuerberechnung – das Splittingverfahren im engeren Sinn – regelt § 32a Abs. 5 EStG: Für die Hälfte des gemeinsamen zu versteuernden Einkommens wird die Steuer nach der normalen Grundtabelle ermittelt, und dieser Betrag wird anschließend verdoppelt. Dahinter steckt keine Vergünstigung „on top", sondern die konsequente Anwendung des progressiven Steuertarifs auf ein fiktiv hälftig geteiltes Einkommen.

Rechtlich geht das Verfahren auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Januar 1957 zurück (1 BvL 4/54, veröffentlicht als BVerfGE 6, 55). Das Gericht erklärte die damalige Zusammenveranlagung von Ehegatten nach dem progressiven Grundtarif – ohne Splitting – für verfassungswidrig, weil verheiratete Paare dadurch gegenüber Unverheirateten mit vergleichbarem Gesamteinkommen benachteiligt wurden: Ihr addiertes Einkommen rutschte in der Progression schneller in höhere Steuersätze. Das widersprach nach Auffassung des Gerichts Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz, wonach Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stehen. Der Gesetzgeber reagierte 1958 mit der Einführung des Splittingverfahrens, das diese Benachteiligung beseitigt, indem es Ehepaare im Ergebnis steuerlich so stellt, als verdiene jeder Partner exakt die Hälfte des gemeinsamen Einkommens.

Wichtig für die Einordnung: Das Splittingverfahren ist damit ursprünglich als Korrektur einer verfassungswidrigen Schlechterstellung von Ehepaaren entstanden – nicht als nachträglich erfundenes Steuerprivileg. Ob die heutige, sehr unterschiedlich stark ausgeprägte Wirkung des Verfahrens noch in jeder Hinsicht dem ursprünglichen Zweck entspricht, ist Teil der politischen Debatte, die weiter unten neutral dargestellt wird.

Wer sich zusätzlich für die kindbezogenen Instrumente Kindergeld und Kinderfreibetrag interessiert, findet dazu eine eigene, ausführliche Einordnung im Beitrag Kindergeld oder Kinderfreibetrag. Dort geht es um die Günstigerprüfung zwischen Kindergeld und Kinderfreibetrag – ein eigenständiges Thema, das mit dem Ehegattensplitting nur insofern zusammenhängt, als beide Mechanismen bei der gemeinsamen Steuererklärung eines Ehepaars mit Kindern parallel eine Rolle spielen können. Für die Gesamtplanung eines Haushalts mit Kindern lohnt es sich, beide Themen getrennt zu betrachten: Das Splitting betrifft die Besteuerung des Erwerbseinkommens beider Partner, Kindergeld und Kinderfreibetrag betreffen die steuerliche Berücksichtigung der Kinder selbst.

Wichtig ist außerdem die Abgrenzung zu unverheirateten Paaren: Auch bei langjährigem Zusammenleben, gemeinsamer Kindererziehung oder gemeinsamem Haushalt steht das Splittingverfahren ausschließlich Ehepaaren und – aus historischen Gründen, siehe unten – bestehenden eingetragenen Lebenspartnerschaften zu. Eine „wilde Ehe" oder eine nichteheliche Lebensgemeinschaft wird stets einzeln veranlagt, unabhängig davon, wie die Partner ihre Einkommen intern aufteilen oder ob sie gemeinsame Kinder haben.

Wie das Splittingverfahren rechnerisch funktioniert – mit Rechenbeispiel

Der Rechenweg des Splittingverfahrens lässt sich in vier Schritten zusammenfassen:

  • Die zu versteuernden Einkommen beider Ehepartner werden addiert.
  • Die Summe wird durch zwei geteilt.
  • Auf diesen hälftigen Betrag wird die Einkommensteuer nach der normalen Grundtabelle (also dem regulären progressiven Tarif für Einzelpersonen) berechnet.
  • Der sich ergebende Steuerbetrag wird verdoppelt – das ist die endgültige Steuerschuld des Ehepaars.

Weil der deutsche Einkommensteuertarif progressiv ist – der Grenzsteuersatz steigt mit steigendem Einkommen –, wirkt sich dieses Verfahren umso stärker aus, je größer der Einkommensunterschied zwischen den Partnern ist. Verdienen beide gleich viel, ergibt die Hälfte des gemeinsamen Einkommens ohnehin genau das, was jeder Einzelne schon individuell versteuern würde – der Splittingvorteil ist dann rechnerisch null. Verdient dagegen nur einer der Partner das gesamte Haushaltseinkommen, wird durch das Halbieren ein erheblicher Teil des Einkommens aus der Progression „herausgezogen" und mit niedrigeren Grenzsteuersätzen belegt.

Zur Einordnung der aktuellen Beträge: Für das Steuerjahr 2026 liegt der Grundfreibetrag laut Bundesfinanzministerium bei 12.348 Euro für Einzelveranlagte und entsprechend bei 24.696 Euro für zusammenveranlagte Ehepaare. Bis zu diesem Betrag bleibt Einkommen steuerfrei, um das Existenzminimum freizustellen. Darüber greifen zwei progressiv ansteigende Tarifzonen (bis zum Spitzensteuersatz von 42 Prozent ab einem zu versteuernden Einkommen von 69.879 Euro), danach eine Proportionalzone mit konstant 42 Prozent und schließlich, ab 277.826 Euro, die sogenannte Reichensteuer mit 45 Prozent. Wer eine ausführlichere Einordnung des allgemeinen Tarifverlaufs und der Reformdebatte um die Steuerstufen sucht, findet sie im Beitrag Einkommensteuerreform 2027; dieser Artikel hier konzentriert sich bewusst auf die Funktionsweise des Splittings selbst, nicht auf die allgemeine Tarifreform.

Wie stark sich das Splitting auswirkt, zeigt eine Beispielrechnung für ein gemeinsames zu versteuerndes Einkommen von 60.000 Euro im Jahr 2026, in drei unterschiedlichen Verteilungen zwischen den Partnern (Werte laut Finanztip, ohne Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer):

Verteilung des EinkommensSteuer bei Einzelveranlagung (Summe beider Grundtabellen)Steuer bei Zusammenveranlagung (Splittingverfahren)Ersparnis durch Splitting
30.000 € / 30.000 € (gleich hoch)8.434 €8.434 €0 €
50.000 € / 10.000 € (ungleich)10.548 €8.434 €2.114 €
60.000 € / 0 € (Alleinverdiener)14.233 €8.434 €5.799 €

Die Tabelle macht das Grundprinzip greifbar: Bei identischem Einkommen ändert sich durch die Zusammenveranlagung nichts, weil die Halbierung des Gesamteinkommens ohnehin wieder beim individuellen Einkommen jedes Partners landet. Je größer die Einkommensschere, desto größer der Effekt – bei einem klassischen Alleinverdiener-Haushalt beträgt die Ersparnis in diesem Beispiel knapp 5.800 Euro pro Jahr. Bei noch größeren Einkommen und noch größerem Gefälle zwischen den Partnern kann der jährliche Vorteil vierstellig bis in den fünfstelligen Bereich reichen.

Der Effekt hat allerdings eine Obergrenze, die sich direkt aus dem Tarifverlauf ergibt: Sobald beide Partner einzeln betrachtet bereits im Bereich des Spitzensteuersatzes von 42 Prozent liegen (2026 ab einem individuellen zu versteuernden Einkommen von 69.879 Euro), unterliegt ihr jeweiliges Einkommen ohnehin demselben Grenzsteuersatz. Eine weitere Umverteilung durch das Halbieren des gemeinsamen Einkommens verändert dann nichts mehr an der Steuerlast, weil in der Proportionalzone kein progressiver Anstieg mehr stattfindet, der ausgeglichen werden könnte. Bei sehr hohen Einkommen oberhalb von 277.826 Euro (Reichensteuersatz von 45 Prozent) gilt dasselbe Prinzip für den obersten Tarifabschnitt. Der Splittingvorteil konzentriert sich damit strukturell auf den mittleren Einkommensbereich mit ungleicher Verteilung zwischen den Partnern – nicht auf besonders hohe Gesamteinkommen als solche.

Wann sich die Zusammenveranlagung besonders lohnt – und wann kaum

Aus dem Rechenmechanismus ergibt sich eine einfache Faustregel: Der Splittingvorteil ist eine Funktion der Einkommensdifferenz, nicht der Einkommenshöhe an sich.

  • Am stärksten wirkt sich das Splitting bei einem klassischen Ein-Verdiener-Haushalt aus, etwa wenn ein Partner in Vollzeit arbeitet und der andere gar nicht oder nur geringfügig erwerbstätig ist – häufig, aber keineswegs ausschließlich, während einer Familienphase mit kleinen Kindern.
  • Auch bei deutlich unterschiedlichen Teilzeit- oder Gehaltsniveaus (etwa 70:30 der gemeinsamen Einkünfte) bleibt ein spürbarer, wenn auch geringerer Vorteil bestehen.
  • Bei annähernd gleich hohen Einkommen beider Partner – etwa bei zwei Vollzeitstellen mit vergleichbarem Gehalt – nähert sich der Splittingvorteil rechnerisch null an, weil beide ohnehin schon nahe an der „hälftigen" Verteilung liegen, die das Verfahren unterstellt.
  • Verdienen beide Partner so gut, dass ihr jeweiliges individuelles zu versteuerndes Einkommen bereits oberhalb der Grenze zum Spitzensteuersatz (2026: 69.879 Euro) liegt, läuft der Splittingvorteil nahezu vollständig ins Leere, weil in diesem Einkommensbereich ohnehin für beide der gleiche Grenzsteuersatz von 42 Prozent gilt.
  • Der Vorteil ist außerdem gedeckelt: Er kann rechnerisch nie größer werden als der Unterschied, den ein einzelner Höchstverdiener durch die volle Progression im Vergleich zu zwei hälftig verdienenden Personen zahlen würde – es handelt sich also immer um einen Ausgleich der Progression, nicht um eine zusätzliche, nach oben offene Vergünstigung.

Für die Praxis heißt das: Paare, die überlegen, wie ihre Erwerbsarbeit aufgeteilt wird (etwa Vollzeit/Teilzeit versus zwei gleich große Teilzeitstellen), sollten den Splittingeffekt als einen von mehreren Faktoren neben Rentenanspruch, Karriereentwicklung und Kinderbetreuung einordnen – nicht als alleinige Entscheidungsgrundlage.

Die Steuerklassenwahl: III/V, IV/IV und IV/IV mit Faktor

Ein häufiges Missverständnis lohnt eine eigene Klarstellung: Die Steuerklassenkombination, die Ehepaare beim Finanzamt für den Lohnsteuerabzug wählen, verändert ausschließlich die monatliche Vorauszahlung auf die Einkommensteuer über den Arbeitgeber. Die am Jahresende in der Steuererklärung tatsächlich geschuldete Einkommensteuer wird davon unabhängig immer über das Splittingverfahren nach § 32a Abs. 5 EStG ermittelt. Wer im Jahr zu wenig Lohnsteuer gezahlt hat, muss nachzahlen; wer zu viel gezahlt hat, bekommt erstattet – die Jahressteuerschuld selbst bleibt bei gleichem Gesamteinkommen in jedem Fall gleich hoch.

Zur Wahl stehen im Wesentlichen drei Kombinationen:

Steuerklasse III/V

Der besserverdienende Partner erhält Steuerklasse III mit vergleichsweise hohen Freibeträgen und entsprechend niedrigerem monatlichem Lohnsteuerabzug, der geringer verdienende Partner Steuerklasse V mit sehr wenigen Freibeträgen und entsprechend hohem Abzug. Diese Kombination erhöht in der Regel den monatlichen Nettolohn des Besserverdienenden spürbar, führt aber – weil die pauschalierte Lohnsteuer in Steuerklasse V systematisch zu hoch und in Steuerklasse III systematisch zu niedrig angesetzt ist – fast immer zu einer Nachzahlung bei der Steuererklärung, wenn die tatsächliche, nach dem Splittingverfahren berechnete Jahressteuer ermittelt wird. Die Kombination III/V löst zudem eine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung aus.

Steuerklasse IV/IV (ohne Faktor)

Beide Partner werden wie zwei individuell Steuerpflichtige mit dem Grundtarif behandelt. Diese Kombination bildet den Splittingvorteil unterjährig überhaupt nicht ab, ist dafür aber bei ähnlich hohen Einkommen beider Partner die einfachste und meist ausgewogenste Lösung, weil hier keine der beiden Seiten systematisch zu viel oder zu wenig zahlt.

Steuerklasse IV/IV mit Faktorverfahren

Beim Faktorverfahren berechnet das Finanzamt zunächst die voraussichtliche gemeinsame Jahressteuer nach dem Splittingverfahren, ermittelt daraus einen individuellen Faktor kleiner als 1 für jeden Partner und wendet diesen auf den jeweiligen Lohnsteuerabzug an. Dadurch verteilt sich die zu erwartende Jahressteuerlast bereits unterjährig ungefähr proportional zum tatsächlichen Einkommen jedes Partners – inklusive des Splittingvorteils. Das Faktorverfahren vermeidet in der Regel größere Nachzahlungen, verpflichtet aber ebenso wie die Kombination III/V zur Abgabe einer jährlichen Steuererklärung.

MerkmalIII / VIV / IV (ohne Faktor)IV / IV mit Faktor
Monatliche Nettoverteilungstark ungleich zugunsten des Besserverdienendenannähernd wie bei zwei Einzelpersonen, ohne Splittingvorteil unterjährigproportional zum tatsächlichen Einkommensanteil, inklusive Splittingvorteil
Risiko einer Nachzahlunghoch, da Steuerklasse V pauschal zu viel und III pauschal zu wenig abziehtgering bis moderat, kann bei großem Einkommensunterschied zu Erstattung führensehr gering, da die Jahressteuer bereits unterjährig kalkuliert wird
Erklärungspflichtja, Pflichtveranlagunggrundsätzlich nein, sofern keine anderen Pflichtgründe vorliegenja, Pflichtveranlagung
Typischerweise passend fürgroße Einkommensunterschiede, wenn hohe monatliche Liquidität beim Hauptverdiener wichtiger ist als Genauigkeitähnlich hohe Einkommen beider PartnerPaare mit Einkommensunterschied, denen eine möglichst genaue unterjährige Abbildung wichtiger ist als maximaler monatlicher Nettolohn beim Hauptverdiener

Keine dieser drei Kombinationen verändert also, ob und in welcher Höhe der Splittingvorteil am Jahresende tatsächlich eintritt – sie verändern nur, wie gleichmäßig oder ungleichmäßig dieser Vorteil bereits während des Jahres über die beiden Gehaltszahlungen verteilt wird.

Ein vereinfachtes Beispiel verdeutlicht den Unterschied: Verdient ein Partner deutlich mehr als der andere und wählt das Paar III/V, fällt der monatliche Nettolohn des Hauptverdieners höher aus, während der Nettolohn des Partners mit Steuerklasse V überproportional stark sinkt – teilweise so stark, dass ein Hinzuverdienst kaum noch lohnend erscheint, obwohl die tatsächliche Jahressteuerlast des Haushalts davon unberührt bleibt. Beim Faktorverfahren wird derselbe Bruttolohn des Zweitverdienenden dagegen von Anfang an mit einem Abzug belegt, der näher an der tatsächlich anfallenden anteiligen Steuer liegt, wodurch der Nettolohn realistischer wirkt und die Jahresabrechnung seltener zu einer größeren Nachzahlung führt. Wer die eigene monatliche Liquidität stärker gewichtet und eine mögliche Nachzahlung bewusst in Kauf nimmt, kann sich dennoch für III/V entscheiden – hier handelt es sich um eine Frage der unterjährigen Zahlungsplanung, nicht um eine unterschiedliche Steuerlast.

Wann die Einzelveranlagung besser sein kann

Trotz des verbreiteten Eindrucks, Zusammenveranlagung sei „für Ehepaare immer besser", gibt es reale Konstellationen, in denen die Einzelveranlagung nach § 26a EStG zu einem günstigeren oder aus anderen Gründen sinnvolleren Ergebnis führt.

Progressionsvorbehalt bei Lohnersatzleistungen

Bezieht ein Partner steuerfreie Lohnersatzleistungen, die dem sogenannten Progressionsvorbehalt unterliegen – etwa Elterngeld, Arbeitslosengeld I, Kurzarbeitergeld oder Krankengeld –, werden diese Leistungen selbst zwar nicht besteuert, erhöhen aber bei der Zusammenveranlagung den Steuersatz, der auf das übrige gemeinsame Einkommen angewendet wird. Bezieht etwa ein Partner ganzjährig Elterngeld ohne weiteres eigenes zu versteuerndes Einkommen, hat dieser Bezug bei der Einzelveranlagung für den anderen Partner keinerlei steuerliche Auswirkung, während er bei der Zusammenveranlagung den Steuersatz auf das Einkommen des erwerbstätigen Partners anheben kann. In Jahren mit hohen Lohnersatzleistungen lohnt sich deshalb ein konkreter Vergleich beider Veranlagungsarten.

Verlustverrechnung und Verlustvortrag

Bei der Zusammenveranlagung werden Verluste eines Partners automatisch mit positiven Einkünften des anderen verrechnet. Das ist häufig vorteilhaft, kann aber nachteilig sein, wenn dadurch ein Verlust „verbraucht" wird, den der verlustbringende Partner stattdessen lieber als Verlustvortrag in ein späteres, ertragreicheres Jahr hätte mitnehmen wollen – etwa bei einer selbstständigen Tätigkeit mit Anlaufverlusten. In solchen Fällen kann die Einzelveranlagung den Verlustvortrag für die Zukunft sichern, während die Zusammenveranlagung ihn im aktuellen Jahr sofort und vollständig gegen das Einkommen des anderen Partners verrechnen würde.

Insolvenz, Pfändung und gemeinsame Steuerschuld

Bei der Zusammenveranlagung werden beide Ehepartner rechtlich zu Gesamtschuldnern der gemeinsamen Steuerschuld. Gerät ein Partner in eine Pfändungs- oder Insolvenzsituation, kann das Finanzamt grundsätzlich auf das gesamte gemeinsame Guthaben oder die gemeinsame Erstattung zugreifen. Allerdings können Ehepaare nach § 268 der Abgabenordnung einen sogenannten Aufteilungsbescheid beantragen: Dieser beschränkt die Vollstreckung rechnerisch auf den Anteil, der dem jeweiligen Partner am gemeinsamen Einkommen zusteht, sodass der nicht verschuldete Partner geschützt bleibt und der Splittingvorteil trotzdem erhalten bleibt. Bei einem gemeinsamen Erstattungsanspruch, von dem nur ein Partner insolvent ist, hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 30. September 2008 (VII R 18/08) entschieden, dass das Finanzamt den Anspruch grundsätzlich hälftig auf beide Partner verteilen muss.

In der Praxis bedeutet das: Zusammenveranlagung mit anschließendem Aufteilungsbescheid kann in vielen Fällen bereits ausreichenden Schutz bieten, ohne auf den Splittingvorteil verzichten zu müssen. Wer dagegen von vornherein jede gemeinsame Haftung und jede Verrechnungsmöglichkeit des Finanzamts vermeiden möchte – etwa weil ein Partner selbstständig mit erhöhtem wirtschaftlichem Risiko tätig ist –, kann sich bewusst für die Einzelveranlagung entscheiden, auch wenn das den Splittingvorteil kostet. Wer sich allgemeiner mit dem Schutz von Konten und Einkommen vor Pfändung beschäftigen möchte, findet dazu Grundlagen im Beitrag P-Konto und Pfändungsschutzkonto erklärt.

Praktischer Hinweis

Weil sich Progressionsvorbehalt, Verlustverrechnung und individuelle Haftungsfragen gegenseitig überlagern können, lässt sich pauschal nicht sagen, ab welchem Betrag die Einzelveranlagung „kippt". Die gängige Praxis vieler Lohnsteuerhilfevereine und Steuerkanzleien ist deshalb, im Zweifel beide Veranlagungsarten konkret durchzurechnen, bevor die Steuererklärung final abgegeben wird.

In der Steuererklärung selbst lässt sich diese Prüfung ohne großen Zusatzaufwand vornehmen: Sowohl die gängige Steuererklärungssoftware als auch viele Finanzämter bieten im Rahmen der Bearbeitung einen automatischen Vergleich zwischen Einzel- und Zusammenveranlagung an, sodass am Ende ohnehin die für das Paar günstigere Variante zugrunde gelegt werden kann, sofern beide Partner dem nicht ausdrücklich widersprechen. Wer unsicher ist, ob eine der oben genannten Ausnahmen – Progressionsvorbehalt, ungenutzter Verlust, Insolvenz eines Partners – im eigenen Fall greift, sollte diesen Punkt gezielt gegenüber einer Steuerberaterin, einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein ansprechen, statt sich allein auf eine pauschale Faustregel zu verlassen.

Die politische Debatte: Kritik und verfassungsrechtlicher Rahmen

Das Ehegattensplitting gehört zu den am intensivsten diskutierten Instrumenten der deutschen Familien- und Steuerpolitik. Die Bundeszentrale für politische Bildung (bpb.de) fasst die zentralen Positionen in ihrer Debattenreihe zusammen und lässt dabei Stimmen aus Wissenschaft und Politik zu Wort kommen.

Auf der befürwortenden Seite argumentiert etwa der Finanzwissenschaftler Wolfgang Scherf, das Splitting sei keine Privilegierung, sondern Ausdruck von Steuergerechtigkeit: Es orientiere sich am zivilrechtlichen Prinzip der Zugewinngemeinschaft, stelle sicher, dass Ehepaare pro Kopf nicht stärker belastet werden als Einzelpersonen mit vergleichbarem Einkommen, und setze damit das Leistungsfähigkeitsprinzip sowie den besonderen verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie aus Art. 6 Abs. 1 GG konsequent um. In eine ähnliche Richtung argumentiert der Sozialethiker Hubert Wissing, der Ehe als Verantwortungsgemeinschaft beschreibt, in der unbezahlte Sorgearbeit und Erwerbsarbeit gemeinsam betrachtet werden müssten und das Splitting den Partnern Flexibilität bei der Aufteilung dieser Arbeit lasse.

Auf der kritischen Seite verweist die Ökonomin Ute Klammer darauf, dass das 1958 mit guter Absicht eingeführte Verfahren im Zusammenspiel mit der Steuerklassenkombination III/V faktische Fehlanreize setzt: Die Differenz zwischen Brutto- und Nettoeinkommen falle für den geringer verdienenden Partner – historisch und statistisch überwiegend Frauen – besonders hoch aus, was Anreize für ein klassisches Alleinverdienermodell setze und die Erwerbsbeteiligung sowie die eigenständige Alterssicherung des Zweitverdienenden schwäche. Die Juristin Reina Becker verweist zudem auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 1999 (Rechtssache C-391/97), in dem das Splitting als steuerlicher Vorteil eingeordnet wurde, und kritisiert, dass das Verfahren als Ausnahme vom Prinzip der Individualbesteuerung gleich verdienende Ehepaare sowie unverheiratete Elternteile strukturell benachteilige. Nach Angaben der bpb wird das Ehegattensplitting darüber hinaus seit Jahren auch von OECD und Europäischer Kommission kritisiert, die darin einen Hemmschuh für die Erwerbsbeteiligung von Frauen sehen; die fiskalischen Kosten des Verfahrens werden von der bpb mit rund 20 Milliarden Euro pro Jahr beziffert.

Diese Kritik ist nicht rein akademisch geblieben: Das Bundeswirtschaftsministerium hat im Mai 2025 im Rahmen einer Fachdiskussion mit Ökonominnen und Ökonomen ausdrücklich die Frage aufgeworfen, ob eine Reform der Ehegattenbesteuerung die Erwerbsbeteiligung erhöhen könnte, und auch innerhalb der politischen Parteien werden Reform- oder Abschaffungsvorschläge diskutiert. Verfassungsrechtlich ist zugleich zu berücksichtigen, dass eine ersatzlose Abschaffung des Splittings nach überwiegender Einschätzung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts von 1957 zu Art. 6 Abs. 1 GG in Einklang gebracht werden müsste – jede Reform bewegt sich also im Spannungsfeld zwischen Gleichbehandlungsgesichtspunkten (Art. 3 GG) und dem besonderen Schutz der Ehe (Art. 6 GG).

In der öffentlichen Diskussion tauchen dabei häufig unterschiedliche Reformideen auf, von einer schrittweisen Anpassung des Faktorverfahrens über eine Deckelung des maximalen Splittingvorteils bis zu einer vollständigen Umstellung auf Individualbesteuerung mit übertragbaren Freibeträgen. Keiner dieser Vorschläge ist geltendes Recht; sie zeigen aber, dass die Bandbreite möglicher Reformen von kleinen technischen Anpassungen bis zu einem grundlegenden Systemwechsel reicht, und dass eine Abschaffung nicht zwingend auch die verfassungsrechtlich gebotene Gleichbehandlung von Ehepaaren beseitigen würde, solange andere Instrumente den Schutz aus Art. 6 GG anderweitig sicherstellen.

Für diesen Ratgeber ist entscheidend: Die Debatte wird hier bewusst neutral wiedergegeben. Beide Seiten stützen sich auf nachvollziehbare rechtliche und ökonomische Argumente, und die politische Bewertung, ob und wie das Verfahren reformiert werden sollte, ist keine Frage, die eine Steuererklärung im Einzelfall beantwortet – sie betrifft die künftige Gesetzgebung, nicht die aktuelle Rechtslage, nach der Ehepaare heute weiterhin wählen können.

Eingetragene Lebenspartnerschaft: ein historischer Sonderfall

Bis 2013 war das Splittingverfahren im Wortlaut des Einkommensteuergesetzes ausdrücklich auf Ehegatten beschränkt; eingetragene Lebenspartnerschaften, die seit dem Lebenspartnerschaftsgesetz vom 1. August 2001 möglich waren, blieben davon ausgeschlossen. Das Bundesverfassungsgericht erklärte diesen Ausschluss mit Beschluss vom 7. Mai 2013 (2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07) für verfassungswidrig: Da die eingetragene Lebenspartnerschaft in den für das Steuerrecht relevanten Punkten – insbesondere als rechtlich verfestigte Verantwortungs- und Erwerbsgemeinschaft – mit der Ehe vergleichbar sei, fehle es an einem hinreichend gewichtigen Sachgrund für die Ungleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG. Das Gericht ordnete an, dass das Splittingverfahren rückwirkend zum 1. August 2001 auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften anzuwenden ist; der Gesetzgeber setzte die entsprechende Gesetzesänderung im Juni 2013 um.

Seit der Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare zum 1. Oktober 2017 können neue eingetragene Lebenspartnerschaften in Deutschland nicht mehr begründet werden; bereits bestehende Lebenspartnerschaften bleiben bestehen, können aber in eine Ehe umgewandelt werden. Für alle nach 2017 geschlossenen gleichgeschlechtlichen Ehen gelten von vornherein exakt dieselben Regeln zu Zusammenveranlagung und Splittingverfahren wie für alle anderen Ehen auch. Der Sonderfall der eingetragenen Lebenspartnerschaft ist damit heute vor allem noch für die verbliebenen, nicht umgewandelten Altfälle sowie aus rechtshistorischer Sicht relevant.

Für Paare, die noch in einer nicht umgewandelten eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, gilt: Sämtliche in diesem Beitrag beschriebenen Regeln zu Zusammenveranlagung, Splittingverfahren und Steuerklassenwahl gelten für sie unverändert und in gleicher Weise wie für Ehepaare. Eine Umwandlung in eine Ehe ist steuerlich nicht erforderlich, um Zugang zum Splittingverfahren zu behalten, da dieser Zugang seit dem Beschluss von 2013 ohnehin dauerhaft gesichert ist.

Häufige Fehler bei der Veranlagungs- und Steuerklassenwahl

  • Die Steuerklassenkombination wird mit der tatsächlichen Steuerlast verwechselt: III/V führt zu höherem Nettolohn beim Hauptverdiener, ändert aber nichts an der über das Splittingverfahren berechneten Jahressteuer – und häufig zu einer unerwarteten Nachzahlung.
  • Der Splittingvorteil wird bei annähernd gleichem Einkommen beider Partner überschätzt – hier ist er rechnerisch gering bis null, weshalb sich andere Kriterien (Bürokratieaufwand, Steuerklassenwahl fürs monatliche Budget) stärker auswirken können.
  • Progressionsvorbehalt bei Elterngeld, Arbeitslosengeld I oder Krankengeld wird übersehen, obwohl er in Jahren mit hohen Lohnersatzleistungen zu einer spürbar höheren Steuerlast bei Zusammenveranlagung führen kann.
  • Eine Zusammenveranlagung wird automatisch gewählt, ohne zu prüfen, ob eine Einzelveranlagung – etwa wegen Verlustvortrags oder einer Insolvenzsituation eines Partners – im konkreten Fall vorteilhafter wäre.
  • Bei bestehenden gemeinsamen Steuerschulden wird der Aufteilungsbescheid nach § 268 AO nicht beantragt, obwohl er in vielen Fällen sowohl Vollstreckungsschutz als auch den Splittingvorteil erhalten kann.
  • Die Wahl der Veranlagungsart wird als einmalige, dauerhafte Entscheidung missverstanden – tatsächlich kann sie grundsätzlich für jeden Veranlagungszeitraum neu getroffen werden.

Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Ehegattensplitting und Zusammenveranlagung?

Zusammenveranlagung (§ 26, § 26b EStG) ist die rechtliche Wahl, dass ein Ehepaar gemeinsam veranlagt wird und als ein Steuerpflichtiger gilt. Das Splittingverfahren (§ 32a Abs. 5 EStG) ist die dazugehörige Rechenmethode: Das gemeinsame zu versteuernde Einkommen wird halbiert, nach Grundtabelle versteuert und die Steuer verdoppelt. „Ehegattensplitting" bezeichnet umgangssprachlich beides zusammen.

Muss ich mich als Ehepaar für die Zusammenveranlagung entscheiden, oder passiert das automatisch?

Die Wahl erfolgt durch Angabe in der Steuererklärung. Wenn keine wirksame anderslautende Erklärung vorliegt oder nur einer der Partner überhaupt eine Wahl trifft, wird nach § 26 EStG im Zweifel automatisch zusammen veranlagt. Einzelveranlagung muss also aktiv gewählt werden.

Verändert die Steuerklassenkombination (III/V, IV/IV) meine tatsächliche Steuerlast?

Nein. Die Steuerklassenwahl beeinflusst nur, wie viel Lohnsteuer der Arbeitgeber monatlich vorab einbehält. Die am Jahresende tatsächlich geschuldete Einkommensteuer wird bei Ehepaaren immer über das Splittingverfahren berechnet – unabhängig davon, welche Steuerklassenkombination während des Jahres galt.

Wie groß ist der Steuervorteil durch das Ehegattensplitting konkret?

Das hängt vom Einkommensunterschied ab. Bei einem gemeinsamen zu versteuernden Einkommen von 60.000 Euro (2026) beträgt die Ersparnis bei gleich hohem Einkommen beider Partner 0 Euro, bei einer Verteilung von 50.000 zu 10.000 Euro rund 2.114 Euro und bei einem klassischen Alleinverdiener-Haushalt (60.000 zu 0 Euro) rund 5.799 Euro pro Jahr (Werte laut Finanztip, ohne Soli und Kirchensteuer).

Gilt das Ehegattensplitting auch für eingetragene Lebenspartnerschaften?

Ja. Seit einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Mai 2013 (2 BvR 909/06 u. a.) gilt das Splittingverfahren rückwirkend ab dem 1. August 2001 auch für eingetragene Lebenspartnerschaften. Seit der Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare 2017 können neue Lebenspartnerschaften nicht mehr begründet werden; bestehende bleiben davon unberührt und haben unverändert Zugang zum Splitting.

Wann kann die Einzelveranlagung trotzdem besser sein als die Zusammenveranlagung?

Vor allem bei Progressionsvorbehalt, etwa wenn ein Partner Elterngeld, Arbeitslosengeld I, Kurzarbeitergeld oder Krankengeld bezieht, weil diese Leistungen bei Zusammenveranlagung den Steuersatz auf das übrige Einkommen anheben. Auch bei einem Verlustvortrag, den ein Partner sich für spätere Jahre erhalten möchte, oder wenn eine klare rechtliche Trennung der Steuerschulden gewünscht ist, kann Einzelveranlagung sinnvoller sein.

Ist das Ehegattensplitting verfassungsrechtlich abgesichert, oder könnte es abgeschafft werden?

Das Splittingverfahren geht auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 1957 zurück, das eine Benachteiligung von Ehepaaren gegenüber Unverheirateten durch Art. 6 Abs. 1 GG (besonderer Schutz von Ehe und Familie) für unzulässig erklärte. Eine Abschaffung ohne Ersatzregelung müsste diesen Schutzauftrag weiterhin erfüllen. Politisch werden verschiedene Reformvorschläge diskutiert, etwa durch OECD, EU-Kommission und im Rahmen einer Fachdiskussion des Bundeswirtschaftsministeriums 2025 – geltendes Recht ist davon aber unberührt.

Was passiert mit der gemeinsamen Steuererstattung, wenn ein Ehepartner Schulden hat oder insolvent ist?

Bei Zusammenveranlagung sind beide Partner Gesamtschuldner. Ist nur ein Partner insolvent, muss das Finanzamt laut einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 30. September 2008 (VII R 18/08) einen gemeinsamen Erstattungsanspruch grundsätzlich hälftig aufteilen. Zusätzlich kann über einen Aufteilungsbescheid nach § 268 Abgabenordnung die Vollstreckung auf den jeweiligen Anteil beschränkt werden, sodass der nicht verschuldete Partner geschützt bleibt und der Splittingvorteil erhalten bleibt.

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