Ratgeber
Werkstudentenprivileg: Sozialversicherung für Werkstudenten erklärt
Stand: Juli 2026 · Lesezeit ca. 13 Min. · Redaktion: RenditeRadar
Das Werkstudentenprivileg befreit Studierende bei maximal 20 Wochenstunden von Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung – nur die Rentenversicherung bleibt pflichtig. Alle Regeln, Ausnahmen und Rechenbeispiele im Überblick.
Wer neben dem Studium jobbt, stößt früher oder später auf den Begriff Werkstudentenprivileg. Er wird häufig mit dem Minijob oder dem Midijob verwechselt – dabei ist er sozialversicherungsrechtlich etwas ganz anderes. Während beim Minijob eine feste Verdienstgrenze zählt und beim Midijob-Übergangsbereich die Beiträge in allen vier Sozialversicherungszweigen graduell ansteigen, hängt das Werkstudentenprivileg fast ausschließlich an der Arbeitszeit – nicht am Verdienst. Ordentlich Studierende, die während des Semesters höchstens 20 Stunden pro Woche arbeiten, bleiben in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung über ihren Job versicherungsfrei, unabhängig davon, ob sie 500 oder 2.000 Euro im Monat verdienen. Nur in der Rentenversicherung besteht Beitragspflicht. Dieser Beitrag erklärt die Rechtsgrundlage, die 20-Stunden-Regel samt Ausnahmen, die Rentenversicherungspflicht, das Zusammenspiel mit der Familienversicherung sowie typische Stolperfallen – mit zwei durchgerechneten Beispielen.
Werkstudentenprivileg vs. Minijob vs. Midijob: die zentrale Unterscheidung
Der wichtigste Unterschied vorab, weil er in der Praxis am häufigsten durcheinandergeht: Beim Minijob und beim Midijob ist der Verdienst die entscheidende Stellschraube – die Beiträge richten sich nach der Höhe des Einkommens innerhalb bestimmter Verdienstgrenzen. Beim Werkstudentenprivileg zählt dagegen in erster Linie die Arbeitszeit. Eine Werkstudentin, die 18 Stunden pro Woche für 2.000 Euro monatlich arbeitet, bleibt in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung über diesen Job versicherungsfrei – ein Minijobber, der auch nur geringfügig über die Verdienstgrenze rutscht, verliert dagegen sofort den Minijob-Status. Beide Regelungen können sich in der Praxis sogar überschneiden (ein Werkstudentenjob kann zufällig unterhalb der Minijobgrenze liegen), rechtlich handelt es sich aber um zwei unterschiedliche Befreiungstatbestände mit unterschiedlichen Voraussetzungen. Wer nach dem Studium in den ersten festen Job wechselt, findet einen Überblick über die dann anstehenden Formalitäten in der Checkliste für den Berufsstart.
Rechtsgrundlage: § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V und das „ordentliche Studium"
Die Versicherungsfreiheit von Werkstudentinnen und Werkstudenten in der gesetzlichen Krankenversicherung ist in § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V geregelt; über Verweisnormen gilt die Befreiung entsprechend auch für die soziale Pflegeversicherung und die Arbeitslosenversicherung. Krankenkassen wie AOK, TK und DAK fassen die Kernvoraussetzung in ihren Arbeitgeber-Informationen einheitlich so zusammen: Zeit und Arbeitskraft müssen überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden – der Job ist der Nebensache, das Studium bleibt die Hauptsache. Wer an einer Hochschule ordentlich immatrikuliert ist und diese Voraussetzung erfüllt, gilt sozialversicherungsrechtlich als „ordentlich Studierender" im Sinne dieser Vorschrift. Nur in der gesetzlichen Rentenversicherung greift diese Befreiung nicht: Hier bleibt eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt – von wenigen erwerbsminderungsbedingten Ausnahmen abgesehen – grundsätzlich beitragspflichtig, auch für Werkstudierende.
Die 20-Stunden-Regel im Detail
Das zentrale, in der Praxis am häufigsten geprüfte Kriterium ist die 20-Stunden-Grenze: Während der Vorlesungszeit darf regelmäßig nicht mehr als 20 Stunden pro Woche gearbeitet werden – unabhängig von der Höhe des Verdienstes. Wichtig dabei:
- Die Grenze gilt arbeitgeberübergreifend. Wer bei zwei oder drei Arbeitgebern gleichzeitig jobbt, muss die Stunden addieren; in Summe dürfen es während der Vorlesungszeit weiterhin nicht mehr als 20 Wochenstunden sein.
- Es zählt die regelmäßige Wochenarbeitszeit, nicht die Verteilung auf einzelne Tage. Wer an manchen Tagen mehr, an anderen weniger arbeitet, kann die 20 Stunden im Wochendurchschnitt trotzdem einhalten.
- Die Höhe des Gehalts spielt für die 20-Stunden-Regel selbst keine Rolle – das unterscheidet sie fundamental von den Verdienstgrenzen bei Minijob und Midijob.
Wer dauerhaft mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitet, verliert grundsätzlich die Versicherungsfreiheit in Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung für diese Beschäftigung – der Job wird dann wie eine normale sozialversicherungspflichtige Beschäftigung behandelt, mit Beiträgen in allen vier Zweigen.
Ausnahme 1: Vorlesungsfreie Zeit (Semesterferien)
In der vorlesungsfreien Zeit – umgangssprachlich Semesterferien – darf grundsätzlich mehr als 20 Stunden pro Woche, auch Vollzeit, gearbeitet werden, ohne dass das Werkstudentenprivileg dadurch automatisch entfällt. Die Semesterferien gelten sozialversicherungsrechtlich als Zeit, in der das Studium die Zeit und Arbeitskraft naturgemäß weniger beansprucht, sodass eine höhere Stundenzahl unschädlich ist – solange insgesamt weiterhin erkennbar bleibt, dass das Studium den Schwerpunkt bildet.
Ausnahme 2: Die 26-Wochen-Regel
Über die vorlesungsfreie Zeit hinaus gibt es eine zweite, kombinierte Ausnahme, die häufig als 26-Wochen-Regel bezeichnet wird. Nach den Angaben der gesetzlichen Krankenkassen dürfen Werkstudierende die 20-Stunden-Grenze innerhalb eines Zeitjahres an bis zu 26 Wochen (182 Kalendertagen) überschreiten, wenn diese Mehrarbeit überwiegend
- an Wochenenden,
- abends oder nachts, oder
- in der vorlesungsfreien Zeit
anfällt. Das Zeitjahr wird dabei rückwirkend betrachtet, ausgehend vom Ende des jeweils zu beurteilenden Beschäftigungszeitraums – es handelt sich also nicht zwingend um das Kalenderjahr. Wer beispielsweise während zweier längerer Semesterferienblöcke insgesamt 16 Wochen Vollzeit arbeitet und zusätzlich an einigen Wochenenden über die Grenze kommt, bleibt innerhalb dieser 26-Wochen-Reserve weiterhin Werkstudent. Wird die 26-Wochen-Grenze im Zeitjahr überschritten, entfällt die Versicherungsfreiheit in KV, PV und AV rückwirkend beziehungsweise ab dem Überschreiten – hier kommt es in der Praxis auf die genaue Prüfung durch die zuständige Krankenkasse an.
Was ist beitragsfrei, was beitragspflichtig? Die vier Sozialversicherungszweige im Überblick
| Versicherungszweig | Status als Werkstudent:in |
|---|---|
| Krankenversicherung (KV) | versicherungsfrei über den Job (eigene Absicherung z. B. über Familienversicherung, studentische Pflichtversicherung oder freiwillige/private Versicherung bleibt trotzdem nötig) |
| Pflegeversicherung (PV) | versicherungsfrei über den Job |
| Arbeitslosenversicherung (AV) | versicherungsfrei über den Job |
| Rentenversicherung (RV) | beitragspflichtig, Arbeitnehmeranteil 2026: 9,3 % des Bruttolohns |
Ein Punkt wird in der Praxis häufig missverstanden: Die Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung bezieht sich nur auf die Versicherungspflicht durch dieses Beschäftigungsverhältnis. Sie bedeutet nicht, dass Werkstudierende gar keine Krankenversicherung brauchen. Wer nicht mehr kostenlos über die Eltern familienversichert ist (siehe unten), muss sich anderweitig krankenversichern – etwa über die studentische Pflichtversicherung, freiwillig gesetzlich oder privat.
Der Rentenversicherungsbeitrag liegt 2026 unverändert bei einem Gesamtbeitragssatz von 18,6 %, hälftig geteilt zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer:in – der Arbeitnehmeranteil beträgt damit 9,3 % des Bruttoentgelts (Quelle: Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, Sozialversicherungsrechengrößen 2026). Anders als beim Minijob gibt es für Werkstudierende keine Möglichkeit, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen – die Beitragspflicht in der Rentenversicherung ist bei einer Werkstudierendenbeschäftigung zwingend.
Rechenbeispiel 1: 800 Euro im Monat, 15 Stunden pro Woche
Ein Werkstudent arbeitet während der Vorlesungszeit regelmäßig 15 Stunden pro Woche und verdient dabei 800 Euro brutto im Monat.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Bruttolohn | 800,00 € |
| Krankenversicherung (AN) | 0,00 € (versicherungsfrei über den Job) |
| Pflegeversicherung (AN) | 0,00 € (versicherungsfrei über den Job) |
| Arbeitslosenversicherung (AN) | 0,00 € (versicherungsfrei über den Job) |
| Rentenversicherung (AN, 9,3 %) | 74,40 € |
| Netto vor Steuer | 725,60 € |
Da 15 Stunden unter der 20-Stunden-Grenze liegen, bleibt der Werkstudentenstatus über das ganze Semester erhalten, sofern die 20-Stunden-Grenze nicht in anderen Wochen überschritten wird. Für die Krankenversicherung wird trotzdem eine eigene Absicherung benötigt: Mit 800 Euro monatlich liegt das Einkommen über der allgemeinen Einkommensgrenze der Familienversicherung von 565 Euro (2026) und auch über der Minijob-bezogenen Sondergrenze von 603 Euro – eine kostenlose Familienversicherung über die Eltern ist bei diesem Verdienst also in aller Regel nicht mehr möglich.
Rechenbeispiel 2: 1.200 Euro im Monat, 20 Stunden pro Woche
Eine Werkstudentin arbeitet exakt an der Obergrenze von 20 Stunden pro Woche und verdient 1.200 Euro brutto im Monat.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Bruttolohn | 1.200,00 € |
| Krankenversicherung (AN) | 0,00 € (versicherungsfrei über den Job) |
| Pflegeversicherung (AN) | 0,00 € (versicherungsfrei über den Job) |
| Arbeitslosenversicherung (AN) | 0,00 € (versicherungsfrei über den Job) |
| Rentenversicherung (AN, 9,3 %) | 111,60 € |
| Netto vor Steuer | 1.088,40 € |
Auch bei 1.200 Euro bleibt die Krankenversicherung über den Job vollständig beitragsfrei – das ist der zentrale Unterschied zum Minijob und Midijob, wo ab bestimmten Verdienstschwellen automatisch Beiträge zu allen vier Zweigen fällig würden. Der einzige Beitrag, der abgeht, ist der Rentenversicherungsanteil von 9,3 %. Auch hier gilt: Bei diesem Einkommen ist eine kostenlose Familienversicherung über die Eltern normalerweise ausgeschlossen, eine eigene Krankenversicherung (studentische Pflichtversicherung, freiwillig gesetzlich oder privat) wird nötig.
Diese Beispiele sind vereinfachte Modellrechnungen ohne Berücksichtigung von Lohnsteuer, Kirchensteuer oder individuellen Freibeträgen und ersetzen keine persönliche Gehaltsabrechnung.
Werkstudent, Minijob, Midijob, normale Beschäftigung – der direkte Vergleich
| Werkstudent:in | Minijob | Midijob (Übergangsbereich) | Normale sozialversicherungspflichtige Beschäftigung | |
|---|---|---|---|---|
| Entscheidendes Kriterium | Arbeitszeit (max. 20 Std./Woche in der Vorlesungszeit) | Verdienstgrenze (603 €/Monat, 2026) | Verdienst zwischen Minijob-Grenze und 2.000 €/Monat | Kein Sonderstatus |
| Krankenversicherung | über den Job versicherungsfrei | pauschal durch Arbeitgeber, AN i. d. R. ohne eigenen KV-Beitrag aus diesem Job | anteilig, gleitend ansteigend | voller Beitrag (aktuell hälftig geteilt zzgl. ggf. Zusatzbeitrag) |
| Pflegeversicherung | über den Job versicherungsfrei | wie KV, pauschal | anteilig, gleitend ansteigend | voller Beitrag |
| Arbeitslosenversicherung | über den Job versicherungsfrei | versicherungsfrei | anteilig, gleitend ansteigend | voller Beitrag |
| Rentenversicherung | pflichtig, 9,3 % AN-Anteil, keine Befreiung möglich | grundsätzlich pflichtig, AN kann sich auf Antrag befreien lassen | anteilig, gleitend ansteigend | voller Beitrag, 9,3 % AN-Anteil |
| Typische Zielgruppe | ordentlich Studierende neben dem Studium | geringfügig Beschäftigte aller Art | Berufseinsteiger:innen/Beschäftigte im Übergangsbereich | reguläre Arbeitnehmer:innen |
Details zu den genauen Beitragsmechanismen von Minijob und Midijob – inklusive Befreiungsmöglichkeit, Faktor F und Übergangsbereichsformel – sind bewusst nicht Teil dieses Artikels, da sie bereits ausführlich im Minijob-Artikel und im Midijob-Ratgeber behandelt werden.
Wann endet der Werkstudentenstatus? Fachsemester und Alter
Zwei unterschiedliche Altersgrenzen werden in der Praxis häufig durcheinandergebracht – sie betreffen zwei verschiedene Rechtsinstitute:
1. Die studentische Pflichtversicherung (KVdS) nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V. Das ist die eigenständige, vergünstigte gesetzliche Krankenversicherung für Studierende, die keine kostenlose Familienversicherung mehr haben. Hier galt bis 2020 eine Grenze von 14 Fachsemestern oder dem 30. Lebensjahr (je nachdem, was zuerst eintrat). Die Fachsemestergrenze wurde 2020 abgeschafft; seither bleibt die studentische Pflichtversicherung unabhängig von der Semesterzahl bestehen, solange das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet ist. Nach dem 30. Geburtstag ist die studentische Pflichtversicherung nur noch in Ausnahmefällen möglich – etwa bei nachweisbaren persönlichen oder familiären Gründen für die Studienverzögerung –, laut einer Entscheidung des Bundessozialgerichts längstens bis zum Alter von 37 Jahren.
2. Das Werkstudentenprivileg selbst (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V). Hier gibt es keine feste gesetzliche Fachsemester- oder Altersgrenze. Entscheidend bleibt stets die Frage, ob Zeit und Arbeitskraft noch überwiegend durch das Studium beansprucht werden. In der Praxis prüfen Krankenkassen diese Frage nach Angaben von Krankenkassen wie der TK aber besonders genau, sobald mehr als 25 Fachsemester im jeweiligen Studiengang erreicht sind – ab diesem Punkt muss glaubhaft gemacht werden, dass das Studium weiterhin im Vordergrund steht, sonst kann das Werkstudentenprivileg entfallen und die Beschäftigung wird wie eine normale sozialversicherungspflichtige Tätigkeit behandelt.
Diese beiden Grenzen sind rechtlich unabhängig voneinander zu betrachten: Ein Werkstudentenjob kann grundsätzlich auch dann noch bestehen, wenn die studentische Pflichtversicherung wegen Alter oder Studiendauer bereits ausgeschlossen ist – die Krankenversicherung müsste dann eben anders (freiwillig gesetzlich oder privat) organisiert werden. Umgekehrt sagt eine noch bestehende studentische Pflichtversicherung nichts darüber aus, ob eine konkrete Beschäftigung noch die 20-Stunden-Grenze und damit das Werkstudentenprivileg einhält.
Werkstudentenprivileg und Familienversicherung
Die kostenlose Familienversicherung über Vater oder Mutter (§ 10 SGB V) ist ein eigenständiges Thema, das mit dem Werkstudentenprivileg zwar häufig zusammen auftritt, aber eigenen Regeln folgt. Für 2026 gelten nach Angaben der gesetzlichen Krankenkassen folgende Einkommensgrenzen für die kostenlose Mitversicherung:
- 565 Euro monatlich als allgemeine Einkommensgrenze (ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße von 3.955 Euro),
- 603 Euro monatlich, wenn es sich um einen Minijob mit pauschaler Besteuerung handelt.
Überschreitet das monatliche Einkommen aus dem Werkstudentenjob diese Grenzen dauerhaft, entfällt die kostenlose Familienversicherung – unabhängig davon, ob das Werkstudentenprivileg in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung weiterhin greift. Das ist ein wichtiger Unterschied: Werkstudentenprivileg und Familienversicherung sind zwei getrennte Prüfungen mit unterschiedlichen Grenzwerten – die eine richtet sich nach der Arbeitszeit, die andere nach dem Einkommen. Wer die Familienversicherungsgrenze überschreitet, muss sich unabhängig vom Werkstudentenstatus selbst krankenversichern, etwa über die studentische Pflichtversicherung, freiwillig gesetzlich oder privat.
Duale Studierende: kein Werkstudentenprivileg
Ein häufiges Missverständnis betrifft duale Studiengänge. Anders als „normale" Studierende gelten dual Studierende sozialversicherungsrechtlich nicht als ordentlich Studierende im Sinne des Werkstudentenprivilegs, sondern werden wie Auszubildende behandelt – unabhängig davon, ob es sich um ein ausbildungsintegrierendes oder praxisintegrierendes duales Studium handelt. Die Konsequenz: Dual Studierende sind während der gesamten Ausbildungszeit, sowohl in den Praxis- als auch in den Theoriephasen, in allen vier Sozialversicherungszweigen – Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung – regulär beitragspflichtig, berechnet auf Basis ihrer Ausbildungsvergütung. Das Werkstudentenprivileg mit seiner Befreiung von KV, PV und AV kommt für sie grundsätzlich nicht zur Anwendung, selbst wenn sie an einer Hochschule eingeschrieben sind.
Häufige Fehler und Risiken beim Werkstudentenprivileg
- Stunden bei mehreren Arbeitgebern nicht zusammenrechnen. Wer zwei Werkstudentenjobs gleichzeitig hat, muss die Wochenstunden beider Beschäftigungen addieren. Wer bei Job A 12 Stunden und bei Job B 10 Stunden arbeitet, liegt in Summe bei 22 Stunden – über der Grenze.
- Die 26-Wochen-Reserve überziehen, ohne mitzuzählen. Wer regelmäßig Mehrarbeit am Wochenende oder in Semesterferien leistet, sollte im Blick behalten, wie viele Wochen der 26-Wochen-Reserve im laufenden Zeitjahr bereits verbraucht sind – die Krankenkasse zählt rückwirkend.
- Annehmen, „krankenversicherungsfrei über den Job" bedeute „gar keine Krankenversicherung nötig". Die Befreiung betrifft nur die Versicherungspflicht durch dieses Beschäftigungsverhältnis. Wer weder familienversichert noch anderweitig abgesichert ist, braucht trotzdem eine eigene Krankenversicherung.
- Familienversicherungsgrenze und Werkstudentengrenze verwechseln. 20 Wochenstunden einzuhalten reicht nicht aus, um automatisch familienversichert zu bleiben – dafür zählt separat die Einkommensgrenze von 565 bzw. 603 Euro.
- Von einer Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ausgehen. Anders als beim Minijob gibt es diese Möglichkeit für Werkstudierende nicht – der Rentenversicherungsbeitrag ist verpflichtend.
- Duales Studium und klassisches Studium gleichsetzen. Wer dual studiert, sollte nicht davon ausgehen, dass die 20-Stunden-Regel oder die Beitragsfreiheit in KV, PV und AV für die eigene Beschäftigung überhaupt gilt.
- Den Statuswechsel bei Studienabschluss verpassen. Mit dem Ende des Studiums (Exmatrikulation) entfällt das Werkstudentenprivileg automatisch – wer danach im selben Job weiterarbeitet, ist ab diesem Zeitpunkt regulär sozialversicherungspflichtig beschäftigt, auch wenn sich am Arbeitsvertrag sonst nichts ändert.
Kurz zusammengefasst
- Das Werkstudentenprivileg (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V) befreit ordentlich Studierende während einer Beschäftigung von höchstens 20 Wochenstunden in der Vorlesungszeit von der Versicherungspflicht in Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung – unabhängig vom Verdienst.
- In der vorlesungsfreien Zeit darf mehr, auch Vollzeit, gearbeitet werden; zusätzlich erlaubt die 26-Wochen-Regel bis zu 26 Wochen Mehrarbeit im Zeitjahr, wenn sie überwiegend auf Wochenenden, Abende, Nächte oder Semesterferien fällt.
- Nur die Rentenversicherung bleibt beitragspflichtig, Arbeitnehmeranteil 2026: 9,3 % – ohne Befreiungsmöglichkeit.
- Für die studentische Pflichtversicherung (KVdS) gilt die frühere 14-Semester-Grenze seit 2020 nicht mehr; maßgeblich ist heute im Regelfall das 30. Lebensjahr, in Ausnahmefällen bis 37 Jahre. Das Werkstudentenprivileg selbst kennt keine feste Altersgrenze, wird aber ab etwa dem 25. Fachsemester genauer geprüft.
- Die kostenlose Familienversicherung ist eine eigene, einkommensbezogene Prüfung (565 bzw. 603 Euro monatlich, 2026) und unabhängig vom Werkstudentenstatus.
- Duale Studierende gelten nicht als ordentlich Studierende und haben keinen Zugang zum Werkstudentenprivileg – sie sind wie Auszubildende voll sozialversicherungspflichtig.
Wichtiger Hinweis: keine Rechts- oder Sozialversicherungsberatung
Dieser Artikel erklärt die allgemeinen Grundzüge des Werkstudentenprivilegs auf Basis öffentlich zugänglicher Angaben der gesetzlichen Krankenkassen und der Deutschen Rentenversicherung. Er ersetzt keine individuelle Rechts- oder Sozialversicherungsberatung und keine verbindliche Auskunft der zuständigen Krankenkasse. Ob im Einzelfall ein Werkstudentenstatus vorliegt, hängt von den konkreten Umständen ab – etwa der tatsächlichen Wochenarbeitszeit, der Zahl der Fachsemester oder besonderen Studienverläufen – und wird verbindlich nur von der zuständigen Krankenkasse als Einzugsstelle beurteilt. Bei Unsicherheiten empfiehlt sich die Rücksprache mit der eigenen Krankenkasse oder einer Studierendenberatung.
*Dieser Artikel dient der allgemeinen Information. Stand: Juli 2026.*
Häufige Fragen
Was ist das Werkstudentenprivileg genau?
Das Werkstudentenprivileg nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V befreit ordentlich Studierende, die neben dem Studium arbeiten, von der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung über diese Beschäftigung – unabhängig von der Höhe des Verdienstes. Voraussetzung ist, dass Zeit und Arbeitskraft weiterhin überwiegend durch das Studium beansprucht werden, was in der Praxis vor allem über die 20-Stunden-Regel geprüft wird. Nur die Rentenversicherung bleibt beitragspflichtig.
Wie viele Stunden darf ich als Werkstudent:in arbeiten?
Während der Vorlesungszeit grundsätzlich maximal 20 Stunden pro Woche, arbeitgeberübergreifend zusammengerechnet, wenn mehrere Jobs gleichzeitig bestehen. Die Höhe des Verdienstes spielt für diese Grenze keine Rolle. In der vorlesungsfreien Zeit sowie im Rahmen der 26-Wochen-Regel darf mehr, auch Vollzeit, gearbeitet werden.
Darf ich in den Semesterferien mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten?
Ja. In der vorlesungsfreien Zeit ist auch eine Vollzeittätigkeit möglich, ohne dass das Werkstudentenprivileg dadurch automatisch entfällt. Zusätzlich erlaubt die sogenannte 26-Wochen-Regel, die 20-Stunden-Grenze innerhalb eines Zeitjahres an bis zu 26 Wochen zu überschreiten, wenn dies überwiegend an Wochenenden, abends, nachts oder in der vorlesungsfreien Zeit geschieht.
Was ist die 26-Wochen-Regel beim Werkstudentenprivileg?
Sie erlaubt Werkstudierenden, die 20-Stunden-Grenze innerhalb eines rückwirkend betrachteten Zeitjahres an bis zu 26 Wochen (182 Kalendertagen) zu überschreiten – etwa durch Vollzeitarbeit in Semesterferien oder Mehrarbeit an Wochenenden und Abenden. Wird diese Reserve überschritten, kann die Versicherungsfreiheit in Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung entfallen; die genaue Prüfung liegt bei der zuständigen Krankenkasse.
Muss ich als Werkstudent:in Rentenversicherung zahlen?
Ja. Anders als in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung besteht in der Rentenversicherung für Werkstudierende Beitragspflicht, ohne Befreiungsmöglichkeit. Der Arbeitnehmeranteil liegt 2026 bei 9,3 % des Bruttolohns, die andere Hälfte des Gesamtbeitragssatzes von 18,6 % trägt der Arbeitgeber.
Bin ich als Werkstudent:in automatisch familienversichert?
Nein. Werkstudentenstatus und Familienversicherung sind zwei getrennte Prüfungen. Die kostenlose Familienversicherung setzt zusätzlich voraus, dass das monatliche Einkommen bestimmte Grenzen nicht überschreitet – 2026 sind das 565 Euro allgemein bzw. 603 Euro bei einem Minijob mit pauschaler Besteuerung. Wer mehr verdient, verliert die kostenlose Mitversicherung unabhängig vom Werkstudentenstatus und muss sich selbst krankenversichern.
Was passiert, wenn ich dauerhaft mehr als 20 Stunden pro Woche arbeite?
Wird die 20-Stunden-Grenze außerhalb der zulässigen Ausnahmen (vorlesungsfreie Zeit, 26-Wochen-Regel) dauerhaft überschritten, entfällt grundsätzlich die Versicherungsfreiheit in Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Die Beschäftigung wird dann wie eine normale sozialversicherungspflichtige Tätigkeit behandelt, mit Beiträgen in allen vier Sozialversicherungszweigen.
Gilt das Werkstudentenprivileg auch für dual Studierende?
Nein. Dual Studierende gelten sozialversicherungsrechtlich nicht als ordentlich Studierende im Sinne des Werkstudentenprivilegs, sondern werden wie Auszubildende behandelt. Sie sind während der gesamten Ausbildungszeit – in Praxis- und Theoriephasen – regulär in allen vier Sozialversicherungszweigen beitragspflichtig.
Ab wann verliere ich den Werkstudentenstatus wegen hoher Fachsemesterzahl oder meines Alters?
Für das Werkstudentenprivileg selbst gibt es keine feste gesetzliche Fachsemester- oder Altersgrenze; entscheidend bleibt, ob das Studium weiterhin im Vordergrund steht. In der Praxis prüfen Krankenkassen dies nach Angaben der TK aber genauer, sobald mehr als 25 Fachsemester erreicht sind. Davon zu unterscheiden ist die studentische Pflichtversicherung (KVdS) nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V: Dort galt bis 2020 eine 14-Semester-Grenze, die inzwischen entfallen ist – maßgeblich ist seither im Regelfall das 30. Lebensjahr, in begründeten Ausnahmefällen bis maximal 37 Jahre.