Basiszinssatz seit 1. Juli 2026 bei 1,52 %: So berechnen sich Verzugszinsen nach § 288 BGB
16. Oktober 2026 · Lesezeit ca. 12 Min. · Redaktion: RenditeRadar
Der Basiszinssatz beträgt seit 1. Juli 2026 laut Bundesbank 1,52 %. Was das für Verzugszinsen bei Verbrauchern und Unternehmen bedeutet – mit Tabelle und Rechenbeispielen.
Wenn eine Rechnung zu spät bezahlt wird, eine Erstattung ausbleibt oder ein Gericht über eine Geldforderung entscheidet, taucht ein Begriff auf, den kaum jemand im Alltag nutzt: der Basiszinssatz. Er ist die Rechengröße, an der das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) die Höhe der Verzugszinsen festmacht. Seit dem 1. Juli 2026 liegt er laut Deutscher Bundesbank bei 1,52 Prozent. Davor, im ersten Halbjahr 2026, waren es 1,27 Prozent.
Dieser Beitrag erklärt, wie der Basiszinssatz nach § 247 BGB entsteht, wie sich daraus die Verzugszinsen nach § 288 BGB berechnen, was zwischen Verbrauchern und Unternehmen gilt und worauf bei der Berechnung zu achten ist. Außerdem klärt er eine häufige Verwechslung: Der „Basiszins" im Zusammenhang mit der Vorabpauschale bei ETFs und der „Basiszins" beim Tagesgeld sind etwas ganz anderes. Der Beitrag ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung; bei einer konkreten Forderung oder einem Streit sollten Sie eine Rechtsberatung oder eine Verbraucherzentrale hinzuziehen.
Was ist der Basiszinssatz nach § 247 BGB?
Der Basiszinssatz ist ein gesetzlich definierter Referenzzins. § 247 Abs. 1 BGB bestimmt, dass er sich „zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres" ändert – und zwar „um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist". Als Bezugsgröße nennt das Gesetz „den Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs".
Das heißt:
- Der Basiszinssatz wird zweimal im Jahr angepasst, jeweils zum 1. Januar und zum 1. Juli.
- Er folgt dem Zinssatz der EZB für die Hauptrefinanzierungsgeschäfte (dem „Hauptrefinanzierungssatz", einem der EZB-Leitzinsen). Steigt oder fällt dieser Satz zwischen zwei Stichtagen, bewegt sich der Basiszinssatz um dieselbe Zahl an Prozentpunkten.
- Die Deutsche Bundesbank gibt den jeweils geltenden Satz nach § 247 Abs. 2 BGB im Bundesanzeiger bekannt.
Weil er direkt an die EZB-Zinspolitik gekoppelt ist, spiegelt der Basiszinssatz das allgemeine Zinsumfeld wider – mit Verzögerung von bis zu einem halben Jahr. Mehr zu den Leitzinsentscheidungen der EZB und ihren Folgen für Sparer und Kreditnehmer finden Sie im Beitrag EZB-Zinsentscheid im September 2026 sowie im Glossar unter Leitzins.
Warum der Gesetzestext nicht den aktuellen Wert zeigt
Eine Besonderheit: Im Gesetzestext auf gesetze-im-internet.de steht bei § 247 BGB ein Basiszinssatz von 3,62 Prozent – das war der Wert zum 1. Januar 2024. Das Gesetz verweist per Fußnote darauf, dass für den aktuellen Stand die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger maßgeblich sind. Die verbindliche Übersicht veröffentlicht die Bundesbank auf ihrer Webseite. Wer Verzugszinsen berechnet, sollte also nicht den Wert im Gesetzestext verwenden, sondern die Tabelle der Bundesbank.
Die Entwicklung des Basiszinssatzes seit 2022
Die Bundesbank-Tabelle zeigt, wie stark der Satz schwanken kann. Rechnerisch kann der Basiszinssatz sogar negativ sein; das war von 2013 bis Ende 2022 der Fall. Die folgende Tabelle zeigt ausgewählte Werte und die daraus nach § 288 BGB abgeleiteten Verzugszinssätze (arithmetisch: Basiszinssatz plus 5 bzw. 9 Prozentpunkte):
| Gültig ab | Basiszinssatz | Verzugszins gegenüber Verbrauchern (+5 Pp) | Verzugszins bei Entgeltforderungen ohne Verbraucherbeteiligung (+9 Pp) |
|---|---|---|---|
| 01.07.2022 | −0,88 % | 4,12 % | 8,12 % |
| 01.01.2023 | 1,62 % | 6,62 % | 10,62 % |
| 01.07.2023 | 3,12 % | 8,12 % | 12,12 % |
| 01.01.2024 | 3,62 % | 8,62 % | 12,62 % |
| 01.07.2024 | 3,37 % | 8,37 % | 12,37 % |
| 01.01.2025 | 2,27 % | 7,27 % | 11,27 % |
| 01.07.2025 | 1,27 % | 6,27 % | 10,27 % |
| 01.01.2026 | 1,27 % | 6,27 % | 10,27 % |
| 01.07.2026 | 1,52 % | 6,52 % | 10,52 % |
Quelle der Basiszinssätze: Deutsche Bundesbank, Tabelle „Basiszinssatz nach § 247 BGB". Die Verzugszinssätze in den beiden rechten Spalten sind eigene Berechnungen aus dem Gesetzestext des § 288 BGB.
Die Tabelle macht deutlich: Der Anstieg von 1,27 auf 1,52 Prozent zum 1. Juli 2026 beträgt 0,25 Prozentpunkte. Der nächste reguläre Anpassungstermin ist der 1. Januar 2027. Welchen Wert der Basiszinssatz dann haben wird, hängt allein von der Bezugsgröße ab und lässt sich nicht seriös vorhersagen.
Wie berechnen sich Verzugszinsen nach § 288 BGB?
§ 288 Abs. 1 BGB legt fest: „Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz." Das ist der Grundfall und gilt zum Beispiel, wenn ein Verbraucher eine Geldschuld nicht rechtzeitig bezahlt oder wenn ein Unternehmen einem Verbraucher Geld schuldet.
Für Geschäfte ohne Verbraucherbeteiligung gilt eine schärfere Regel: Nach § 288 Abs. 2 BGB beträgt der Zinssatz bei Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, wenn an dem Rechtsgeschäft „ein Verbraucher nicht beteiligt ist". Das betrifft also typischerweise Rechnungen zwischen Unternehmen.
Zusätzlich gibt es in § 288 Abs. 5 BGB eine Verzugspauschale von 40 Euro. Sie steht dem Gläubiger einer Entgeltforderung bei Verzug des Schuldners zu, wenn dieser kein Verbraucher ist. Sie gilt nach dem Gesetzeswortlaut auch bei Abschlags- und Ratenzahlungen. Gegenüber Verbrauchern kann die Pauschale nicht verlangt werden.
Nach § 288 Abs. 4 BGB bleibt die Geltendmachung eines weiteren Schadens unberührt – etwa von Kosten der Rechtsverfolgung. Und nach § 288 Abs. 3 BGB kann der Gläubiger aus einem anderen Rechtsgrund auch höhere Zinsen verlangen, zum Beispiel wenn im Vertrag ein höherer Zins vereinbart wurde.
Rechenbeispiel 1: Verbraucher zahlt zu spät
Eine Verbraucherin schuldet einem Onlinehändler 1.000 Euro, die seit 90 Tagen überfällig sind (Verzug lag vor). Es gilt der Basiszinssatz von 1,52 Prozent (Stand ab 1. Juli 2026).
| Größe | Wert |
|---|---|
| Verzugszinssatz (Basiszins 1,52 % + 5 Pp) | 6,52 % p. a. |
| Zinsen für 90 Tage (1.000 € × 6,52 % × 90/365) | rund 16,08 € |
| Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 | entfällt, da Verbraucherin |
Rechenbeispiel 2: Rechnung zwischen Unternehmen
Ein Handwerksbetrieb stellt einem anderen Unternehmen 2.400 Euro in Rechnung. Das Unternehmen zahlt 60 Tage nach Fälligkeit, im Verzug.
| Größe | Wert |
|---|---|
| Verzugszinssatz (Basiszins 1,52 % + 9 Pp) | 10,52 % p. a. |
| Zinsen für 60 Tage (2.400 € × 10,52 % × 60/365) | rund 41,50 € |
| Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 | 40,00 € |
| Summe aus Zinsen und Pauschale | rund 81,50 € |
Beide Beispiele sind vereinfachte Modellrechnungen. Üblich ist eine Zinsberechnung nach tatsächlichen Tagen geteilt durch 365; im Einzelfall können vertragliche oder gerichtliche Besonderheiten gelten. Wechselt während des Verzugs der Basiszinssatz, etwa zum 1. Januar oder 1. Juli, ist der Zeitraum für die Zinsberechnung entsprechend aufzuteilen.
Wann beginnt der Verzug überhaupt?
Verzugszinsen fallen nicht automatisch an, sobald eine Rechnung unbezahlt bleibt. § 286 BGB regelt, wann ein Schuldner in Verzug gerät:
- Mahnung nach Fälligkeit (Abs. 1): Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach Eintritt der Fälligkeit erfolgt, gerät er in Verzug. Der Mahnung stehen die Klageerhebung und die Zustellung eines Mahnbescheids gleich.
- Keine Mahnung nötig (Abs. 2), unter anderem, wenn die Leistungszeit nach dem Kalender bestimmt ist (zum Beispiel „zahlbar bis 15. des Monats"), wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Gründe den sofortigen Verzug rechtfertigen.
- 30-Tage-Regel bei Entgeltforderungen (Abs. 3): Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung leistet. Gegenüber Verbrauchern gilt das nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen wurde.
- Kein Verzug ohne Vertretenmüssen (Abs. 4): Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung durch einen Umstand unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
Für Verbraucher ist vor allem die Hinweispflicht bei der 30-Tage-Regel wichtig: Ohne einen deutlichen Hinweis auf die Verzugsfolgen in der Rechnung tritt der Verzug nicht allein durch Zeitablauf ein. Wie Sie auf ein Inkassoschreiben reagieren können, erklärt der Beitrag Inkassoschreiben erhalten: Rechte und Fristen.
Weitere Zinsarten im BGB, die man nicht verwechseln sollte
- Gesetzlicher Zinssatz von 4 Prozent (§ 246 BGB): Ist eine Schuld nach Gesetz oder Rechtsgeschäft zu verzinsen und nichts anderes bestimmt, sind vier vom Hundert für das Jahr zu entrichten. Dieser Satz greift, wenn eine Verzinsung vereinbart ist, aber kein Zinssatz genannt wurde – etwa bei einem Privatdarlehen ohne konkrete Zinsabrede (mehr dazu im Ratgeber Privatdarlehen in Familie und Freundeskreis).
- Prozesszinsen (§ 291 BGB): Eine Geldschuld ist ab Rechtshängigkeit zu verzinsen, auch wenn kein Verzug vorliegt. Für die Höhe verweist das Gesetz auf § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3.
- Zinseszinsverbot (§ 289 BGB): „Von Zinsen sind Verzugszinsen nicht zu entrichten." Auf bereits aufgelaufene Verzugszinsen dürfen also nicht erneut Verzugszinsen berechnet werden. Das Recht auf Ersatz eines weiteren Verzugsschadens bleibt unberührt.
Drei „Basiszinsen" – bitte nicht verwechseln
Der Begriff „Basiszins" taucht im Finanzbereich in mindestens drei verschiedenen Bedeutungen auf:
| Begriff | Wofür? | Wer legt ihn fest? |
|---|---|---|
| Basiszinssatz nach § 247 BGB | Grundlage für Verzugs- und Prozesszinsen | Gesetz; Bekanntgabe durch die Deutsche Bundesbank, Anpassung zum 1.1. und 1.7. |
| Basiszins nach § 18 Abs. 4 InvStG | Berechnung der Vorabpauschale bei Investmentfonds und ETFs | Abgeleitet aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen; das Bundesfinanzministerium veröffentlicht den maßgebenden Zinssatz im Bundessteuerblatt |
| Basiszins beim Tagesgeld | dauerhafter Zinssatz eines Tagesgeldkontos nach Ablauf eines Aktionszinses | Die jeweilige Bank |
Die drei Werte haben nichts miteinander zu tun und dürfen nicht gleichgesetzt werden. Zur Vorabpauschale, bei der „70 Prozent des Basiszinses" in die Berechnung des Basisertrags eingehen (§ 18 Abs. 1 InvStG), gibt der Beitrag Vorabpauschale berechnen mit Beispiel Näheres. Die Bedeutung des Tagesgeld-Basiszinses erklärt das Glossar unter Basiszins.
Was bedeutet der Basiszinssatz für Verbraucher im Alltag?
Direkt betrifft der Basiszinssatz Verbraucher vor allem in diesen Situationen:
1. Eigene Zahlungsverzüge: Wer eine Rechnung oder Rate unpünktlich zahlt, muss nach eingetretenem Verzug mit Verzugszinsen rechnen. Bei Verbrauchern sind das Basiszinssatz plus 5 Prozentpunkte. Wichtig: Davon unabhängig können Mahn- oder Inkassokosten als Verzugsschaden entstehen (§ 288 Abs. 4 BGB); ob und in welcher Höhe sie berechtigt sind, ist im Einzelfall zu prüfen. Wer in finanzielle Schwierigkeiten gerät, sollte früh handeln; hilfreich ist der Beitrag Ratenkredit nicht mehr bezahlen: Was tun?. 2. Eigene Forderungen: Wer als Verbraucherin oder Verbraucher selbst Geld von einem Unternehmen zu bekommen hat – etwa eine verspätete Erstattung –, kann nach Eintritt des Verzugs ebenfalls Verzugszinsen in Höhe von Basiszinssatz plus 5 Prozentpunkten verlangen. Bei kleinen Beträgen ist der Zinsbetrag aber meist gering. 3. Gerichtsverfahren: Bei einer Klage auf Zahlung können Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit anfallen. 4. Verjährung: Wie lange Forderungen und Zinsen geltend gemacht werden können, hängt von den Verjährungsregeln ab. Grundlagen dazu im Beitrag Verjährung von Schulden und Forderungen.
Als Verbraucher keine Rolle spielt der Basiszinssatz, wenn Sie lediglich Tagesgeld oder Festgeld anlegen oder einen Kredit zu einem fest vereinbarten Zinssatz aufnehmen. Diese Zinsen legt die jeweilige Bank vertraglich fest.
Häufige Fehler bei der Berechnung
1. Falschen Basiszinssatz verwendet: Der Wert im Gesetzestext ist veraltet; maßgeblich ist die Bundesbank-Tabelle für den jeweiligen Zeitraum. 2. Halbjahreswechsel ignoriert: Läuft ein Verzug über den 1. Januar oder 1. Juli hinaus, muss je Abschnitt der jeweils geltende Basiszinssatz angesetzt werden. 3. Falschen Zuschlag gewählt: Fünf Prozentpunkte gelten, wenn ein Verbraucher beteiligt ist; neun Prozentpunkte bei Entgeltforderungen, an denen kein Verbraucher beteiligt ist. 4. Verzugspauschale gegenüber Verbrauchern verlangt: Die 40-Euro-Pauschale gilt nach § 288 Abs. 5 BGB nur, wenn der Schuldner kein Verbraucher ist. 5. Verzug ohne Mahnung angenommen: Ohne Mahnung oder kalendermäßig bestimmte Leistungszeit tritt Verzug bei Verbrauchern nur ein, wenn die Voraussetzungen der 30-Tage-Regel samt Hinweis erfüllt sind. 6. Zinseszins berechnet: Auf aufgelaufene Verzugszinsen sind nach § 289 BGB keine weiteren Verzugszinsen zu entrichten.
Fazit
Der Basiszinssatz ist kein Anlagezins, sondern ein Rechenwert des Zivilrechts: Er bestimmt, wie teuer Zahlungsverzug wird. Seit dem 1. Juli 2026 liegt er bei 1,52 Prozent, woraus sich ein Verzugszinssatz von 6,52 Prozent gegenüber Verbrauchern und 10,52 Prozent bei Geschäften ohne Verbraucherbeteiligung ergibt. Entscheidend sind drei Punkte: Verzug muss zunächst einmal vorliegen (§ 286 BGB), der Zuschlag hängt davon ab, ob ein Verbraucher beteiligt ist (§ 288 BGB), und der Basiszinssatz ändert sich zweimal im Jahr mit der EZB-Zinspolitik. Wer Zinsen berechnet, sollte den Wert aus der Bundesbank-Tabelle nehmen und bei Zweifeln eine Rechtsberatung oder eine Verbraucherzentrale einbinden.
Häufige Fragen
Wie hoch ist der Basiszinssatz aktuell?
Laut Deutscher Bundesbank beträgt der Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 1. Juli 2026 1,52 Prozent. Im ersten Halbjahr 2026 lag er bei 1,27 Prozent. Der nächste reguläre Anpassungstermin ist der 1. Januar 2027.
Wie hoch sind die Verzugszinsen für Verbraucher?
Nach § 288 Abs. 1 BGB betragen Verzugszinsen fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Mit 1,52 Prozent ergibt das seit dem 1. Juli 2026 einen Verzugszinssatz von 6,52 Prozent pro Jahr.
Welcher Verzugszinssatz gilt zwischen Unternehmen?
Bei Entgeltforderungen, an denen kein Verbraucher beteiligt ist, beträgt der Zinssatz nach § 288 Abs. 2 BGB neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, derzeit also 10,52 Prozent pro Jahr. Zusätzlich steht dem Gläubiger nach § 288 Abs. 5 BGB eine Verzugspauschale von 40 Euro zu.
Muss ein Verbraucher die 40-Euro-Verzugspauschale zahlen?
Nein. Nach § 288 Abs. 5 BGB steht die Pauschale dem Gläubiger einer Entgeltforderung nur zu, wenn der Schuldner kein Verbraucher ist. Davon unabhängig kann ein weiterer Verzugsschaden nach § 288 Abs. 4 BGB entstehen, dessen Berechtigung im Einzelfall zu prüfen ist.
Wann beginnt der Verzug?
Nach § 286 BGB regelmäßig durch eine Mahnung nach Fälligkeit oder wenn die Leistungszeit nach dem Kalender bestimmt ist. Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung ein; gegenüber Verbrauchern gilt das nur, wenn in der Rechnung besonders auf diese Folge hingewiesen wurde.
Sind der Basiszinssatz und der Basiszins bei der Vorabpauschale dasselbe?
Nein. Der Basiszinssatz nach § 247 BGB wird zum 1. Januar und 1. Juli an den EZB-Hauptrefinanzierungssatz angepasst. Der Basiszins für die Vorabpauschale nach § 18 Abs. 4 InvStG wird aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet und vom Bundesfinanzministerium veröffentlicht. Der Tagesgeld-„Basiszins" ist wiederum der reguläre Zinssatz einer Bank.
Häufige Fragen
Wie hoch ist der Basiszinssatz aktuell?
Laut Deutscher Bundesbank beträgt der Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 1. Juli 2026 1,52 Prozent. Im ersten Halbjahr 2026 lag er bei 1,27 Prozent. Der nächste reguläre Anpassungstermin ist der 1. Januar 2027.
Wie hoch sind die Verzugszinsen für Verbraucher?
Nach § 288 Abs. 1 BGB betragen Verzugszinsen fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Mit 1,52 Prozent ergibt das seit dem 1. Juli 2026 einen Verzugszinssatz von 6,52 Prozent pro Jahr.
Welcher Verzugszinssatz gilt zwischen Unternehmen?
Bei Entgeltforderungen, an denen kein Verbraucher beteiligt ist, beträgt der Zinssatz nach § 288 Abs. 2 BGB neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, derzeit also 10,52 Prozent pro Jahr. Zusätzlich steht dem Gläubiger nach § 288 Abs. 5 BGB eine Verzugspauschale von 40 Euro zu.
Muss ein Verbraucher die 40-Euro-Verzugspauschale zahlen?
Nein. Nach § 288 Abs. 5 BGB steht die Pauschale dem Gläubiger einer Entgeltforderung nur zu, wenn der Schuldner kein Verbraucher ist. Davon unabhängig kann ein weiterer Verzugsschaden nach § 288 Abs. 4 BGB entstehen, dessen Berechtigung im Einzelfall zu prüfen ist.
Wann beginnt der Verzug?
Nach § 286 BGB regelmäßig durch eine Mahnung nach Fälligkeit oder wenn die Leistungszeit nach dem Kalender bestimmt ist. Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung ein; gegenüber Verbrauchern gilt das nur, wenn in der Rechnung besonders auf diese Folge hingewiesen wurde.
Sind der Basiszinssatz und der Basiszins bei der Vorabpauschale dasselbe?
Nein. Der Basiszinssatz nach § 247 BGB wird zum 1. Januar und 1. Juli an den EZB-Hauptrefinanzierungssatz angepasst. Der Basiszins für die Vorabpauschale nach § 18 Abs. 4 InvStG wird aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet und vom Bundesfinanzministerium veröffentlicht. Der Tagesgeld-„Basiszins" ist wiederum der reguläre Zinssatz einer Bank.