Vorabpauschale berechnen: Beispielrechnung für ETF-Sparpläne 2026

5. Juli 2026 · Lesezeit ca. 14 Min. · Redaktion: RenditeRadar

Wie hoch ist die Vorabpauschale wirklich? Mit zwei durchgerechneten Beispielen zeigen wir Schritt für Schritt, wie Basisertrag, Deckelung, Teilfreistellung und Sparerpauschbetrag 2026 zusammenwirken.

Vorabpauschale berechnen: Beispielrechnung für ETF-Sparpläne 2026

Wer einen thesaurierenden ETF-Sparplan bespart, bekommt einmal im Jahr – meist Anfang Januar – eine Abbuchung vom Verrechnungskonto, obwohl gar keine Ausschüttung geflossen ist. Das ist die Vorabpauschale. Die Definition kennst du vermutlich schon aus unserem Glossar-Eintrag zur Vorabpauschale – hier geht es um etwas anderes: Wir rechnen die Vorabpauschale an konkreten Zahlenbeispielen Schritt für Schritt durch, damit du nachvollziehen kannst, warum genau dieser Betrag abgebucht wurde und ob die Berechnung deines Depotanbieters plausibel ist.

Dieser Beitrag ersetzt nicht die Erklärung, wie du die Vorabpauschale in der Steuererklärung in der Anlage KAP einträgst – dazu haben wir einen eigenen Artikel: Steuererklärung für ETF-Anleger: Anlage KAP ausfüllen. Hier konzentrieren wir uns ausschließlich auf die Berechnung: Basisertrag, Deckelung, Teilfreistellung, Sparerpauschbetrag und die tatsächliche Steuerlast – mit echten Rechenbeispielen für 2026.

Hinweis: Dieser Artikel ist ein allgemeiner Informationstext und ersetzt keine individuelle Steuerberatung. RenditeRadar bietet keine Anlageberatung und keine Vermittlung – Details dazu in unserer Transparenzseite.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Vorabpauschale wird nur bei thesaurierenden (nicht ausschüttenden) Fonds fällig, also genau bei den ETFs, die die meisten Sparplan-Anleger halten. Details zur Thesaurierung findest du im Glossar.
  • Berechnungsformel: Fondswert am 1.1. × Basiszins (2026: 3,20 %) × 70 % = Basisertrag. Der Basiszins wird jährlich neu von der Bundesbank aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet und von der Finanzverwaltung veröffentlicht – er ändert sich daher jedes Jahr.
  • Die Vorabpauschale ist gedeckelt auf die tatsächliche Wertsteigerung im Kalenderjahr. Ist der Fondswert gefallen oder gleich geblieben, fällt keine Vorabpauschale an – ein häufiger Irrtum ist, dass trotzdem Steuer fällig wird.
  • Bei unterjährigem Kauf wird die Vorabpauschale monatsgenau zeitanteilig gekürzt.
  • Auf den steuerpflichtigen Betrag wird zunächst die Teilfreistellung von 30 % für Aktien-ETFs angewendet, dann der Sparerpauschbetrag (1.000 €/2.000 €) gegengerechnet, der Rest mit 26,375 % Abgeltungsteuer (inkl. Soli) versteuert.
  • Die Steuer wird automatisch vom Verrechnungskonto abgebucht – dafür solltest du dort etwas Guthaben vorhalten, auch wenn keine Ausschüttung erfolgt ist.

Kurz zur Erinnerung: Was ist die Vorabpauschale und warum gibt es sie?

Die Vorabpauschale wurde mit der Investmentsteuerreform 2018 eingeführt, damit thesaurierende Fonds nicht dauerhaft unversteuert bleiben, bis sie verkauft werden. Da bei Thesaurierern keine Ausschüttung fließt, an die der Fiskus jährlich anknüpfen könnte, wird stattdessen eine pauschale Ersatzgröße – die Vorabpauschale – als vorweggenommener Kapitalertrag besteuert. Beim späteren Verkauf wird die bereits versteuerte Vorabpauschale wieder gegengerechnet, damit es nicht zur Doppelbesteuerung kommt. Die ausführliche Definition, Hintergründe und Rechtsgrundlage (§ 18 InvStG) findest du im Glossar-Eintrag „Vorabpauschale". Hier steigen wir direkt in die Berechnung ein.

Die Formel Schritt für Schritt

Die Berechnung läuft in mehreren Schritten ab, die aufeinander aufbauen:

Schritt 1 – Basisertrag ermitteln. Ausgangspunkt ist der Wert des Fondsanteils bzw. der gesamten Position am 1. Januar des jeweiligen Jahres. Dieser Wert wird mit dem Basiszins multipliziert, der für 2026 bei 3,20 % liegt. Von diesem Produkt werden nur 70 % als sogenannter Basisertrag angesetzt (der Abschlag von 30 % ist im Gesetz fest vorgesehen und unabhängig von der Teilfreistellung, die erst später greift).

Formel: `Basisertrag = Fondswert am 1.1. × Basiszins × 0,7`

Schritt 2 – Deckelung auf die tatsächliche Wertsteigerung. Der Basisertrag ist nur ein theoretischer Maximalwert. Tatsächlich fällig wird die Vorabpauschale nur bis zur Höhe des tatsächlichen Wertzuwachses des Fonds im Kalenderjahr (Wertsteigerung zzgl. Ausschüttungen, falls vorhanden). Das bedeutet zweierlei:

  • Ist die tatsächliche Wertsteigerung höher als der Basisertrag, wird trotzdem nur der (niedrigere) Basisertrag als Vorabpauschale angesetzt.
  • Ist die tatsächliche Wertsteigerung niedriger als der Basisertrag – oder ist der Fondswert sogar gefallen oder unverändert geblieben –, wird die Vorabpauschale auf diesen (niedrigeren) Betrag gekappt. Bei einem Kursverlust oder einer Stagnation ist dieser Deckel null – es fällt dann keine Vorabpauschale an, obwohl der Basiszins rechnerisch positiv ist.

Schritt 3 – Zeitanteilige Kürzung bei unterjährigem Erwerb. Wurden Anteile nicht bereits am 1. Januar gehalten, sondern erst im Laufe des Jahres gekauft (z. B. durch eine monatliche Sparplanrate), wird die Vorabpauschale für diese Position monatsgenau (pro rata temporis) anteilig gekürzt. Für jeden vollen Monat, in dem die Anteile im Jahr gehalten wurden, wird 1/12 der vollen Vorabpauschale angesetzt.

Schritt 4 – Teilfreistellung anwenden. Bei Aktienfonds mit einem Aktienanteil von mindestens 51 % greift eine Teilfreistellung von 30 %. Das bedeutet: Nur 70 % der (ggf. bereits gedeckelten) Vorabpauschale sind überhaupt steuerpflichtig.

Schritt 5 – Sparerpauschbetrag gegenrechnen. Der steuerpflichtige Anteil wird zunächst gegen einen ggf. vorhandenen Freistellungsauftrag verrechnet (Sparerpauschbetrag: 1.000 € für Singles, 2.000 € bei gemeinsamer Veranlagung). Ist der Freistellungsauftrag noch nicht ausgeschöpft, sinkt die Steuerlast entsprechend – im besten Fall auf null.

Schritt 6 – Abgeltungsteuer berechnen. Der nach Sparerpauschbetrag verbleibende steuerpflichtige Betrag wird mit 26,375 % Abgeltungsteuer (inkl. Solidaritätszuschlag, ohne Kirchensteuer) versteuert. Kirchensteuerpflichtige zahlen zusätzlich ihren individuellen Kirchensteuersatz, was den effektiven Satz leicht erhöht und den Soli-Anteil geringfügig mindert.

Mehr zur Teilfreistellung im Detail liest du im Glossar-Eintrag „Teilfreistellung". Im Folgenden rechnen wir diese sechs Schritte an drei konkreten Beispielen durch.

Beispiel 1: Bestehende Position, volle Vorabpauschale nach Deckelung

Ausgangslage: Ein Anleger hält am 1. Januar 2026 bereits ETF-Anteile eines thesaurierenden Aktien-ETF (Aktienanteil über 51 %) im Depotwert von 20.000 €. Die Position wurde bereits im Vorjahr aufgebaut, es gibt also keine unterjährige Kürzung. Über das Jahr 2026 steigt der Wert der Position auf 21.500 € – ein Wertzuwachs von 1.500 €.

Schritt 1 – Basisertrag: 20.000 € × 3,20 % × 0,7 = 448,00 €

Schritt 2 – Deckelung: Die tatsächliche Wertsteigerung (1.500 €) liegt deutlich über dem Basisertrag (448 €). Die Deckelung greift daher nicht – die volle Vorabpauschale von 448 € wird angesetzt.

Damit ergibt sich folgende Steuerrechnung. Wir zeigen sie in zwei Varianten: einmal mit noch vollständig verfügbarem Freistellungsauftrag, einmal mit bereits ausgeschöpftem Freistellungsauftrag.

RechenschrittBetrag
Fondswert am 1.1.202620.000,00 €
Basiszins 20263,20 %
Basisertrag (Fondswert × Basiszins × 70 %)448,00 €
Tatsächliche Wertsteigerung im Jahr1.500,00 €
Vorabpauschale nach Deckelung (niedrigerer Wert)448,00 €
Steuerpflichtiger Anteil nach Teilfreistellung (70 % von 448 €)313,60 €
Variante A: Freistellungsauftrag noch vorhanden (deckt 313,60 € vollständig)0,00 € steuerpflichtig
Steuerbetrag Variante A0,00 €
Variante B: Freistellungsauftrag bereits ausgeschöpft313,60 € steuerpflichtig
Steuerbetrag Variante B (313,60 € × 26,375 %)82,73 €

In Variante B werden die 82,73 € vom Verrechnungskonto des Depots abgebucht, üblicherweise Anfang Januar des Folgejahres – ohne dass der Anleger einen einzigen Euro Ausschüttung erhalten hat.

Beispiel 2: Unterjähriger Kauf mit zeitanteiliger Kürzung

Ausgangslage: Derselbe Anleger kauft zusätzlich am 1. Juli 2026 – etwa über eine höhere Sparplanrate oder eine Einmalzahlung – weitere Anteile desselben thesaurierenden Aktien-ETF im Wert von 6.000 €. Diese Position wird also erst ab Juli gehalten (6 volle Monate: Juli bis Dezember). Bis Jahresende steigt der Wert dieser Position auf 6.300 € (Wertzuwachs 300 €).

Schritt 1 – Basisertrag (voll, ohne Zeitkürzung): 6.000 € × 3,20 % × 0,7 = 134,40 €

Schritt 3 – Zeitanteilige Kürzung: Die Position wurde nur 6 von 12 Monaten gehalten, also wird nur 6/12 des Basisertrags angesetzt: 134,40 € × 6/12 = 67,20 €

Schritt 2 – Deckelung: Die tatsächliche Wertsteigerung im zweiten Halbjahr (300 €) liegt über dem zeitanteiligen Basisertrag (67,20 €), die Deckelung greift also auch hier nicht. Die Vorabpauschale für diese Zukaufposition beträgt somit 67,20 €.

Schritt 4 – Teilfreistellung: 67,20 € × 70 % = 47,04 € steuerpflichtig.

Schritt 5/6 – Steuer: Ist der Sparerpauschbetrag für dieses Jahr bereits durch andere Kapitalerträge (z. B. die 313,60 € aus Beispiel 1) verbraucht, wird auf die 47,04 € die volle Abgeltungsteuer fällig: 47,04 € × 26,375 % = 12,41 €.

Wichtig: Die zeitanteilige Kürzung wird für jede Kaufposition separat vorgenommen. Wer monatlich per Sparplan kauft, hat rechnerisch für jede einzelne Kaufrate eine eigene, unterschiedlich lange Haltedauer im Jahr – die meisten Depotanbieter fassen das intern automatisch zusammen und weisen am Jahresende nur die Gesamt-Vorabpauschale über alle Positionen aus.

Beispiel 3: Verlustjahr – keine Vorabpauschale trotz positivem Basiszins

Ausgangslage: Ein Anleger hält am 1. Januar 2026 Anteile im Wert von 15.000 €. Durch einen schwachen Marktverlauf sinkt der Wert der Position bis zum 31. Dezember 2026 auf 14.200 € – ein Wertverlust von 800 €.

Schritt 1 – Basisertrag: 15.000 € × 3,20 % × 0,7 = 336,00 €

Schritt 2 – Deckelung: Die tatsächliche Wertentwicklung ist negativ (−800 €). Da die Vorabpauschale niemals höher sein darf als der tatsächliche Wertzuwachs im Jahr, und dieser hier negativ bzw. faktisch null ist, wird die Vorabpauschale auf 0,00 € gedeckelt.

Ergebnis: Es fällt keine Vorabpauschale und damit auch keine Steuer an – unabhängig davon, dass der Basiszins rechnerisch positiv war. Das ist der Kern der Deckelungsregel und ein Punkt, den viele Anleger falsch einschätzen (siehe Abschnitt „Häufige Fehler" unten).

Wie die Steuer konkret berechnet wird – Zusammenfassung

Unabhängig vom Einzelbeispiel läuft die Steuerberechnung immer nach demselben Muster ab:

1. Vorabpauschale ermitteln (Basisertrag, ggf. gedeckelt, ggf. zeitanteilig gekürzt). 2. Teilfreistellung von 30 % abziehen (bei Aktien-ETFs mit ≥ 51 % Aktienanteil) → es verbleiben 70 % als steuerpflichtiger Betrag. Mischfonds und Rentenfonds haben andere Teilfreistellungssätze, die hier nicht behandelt werden. 3. Sparerpauschbetrag/Freistellungsauftrag gegenrechnen – soweit für das Jahr noch verfügbar (1.000 € bei Einzelveranlagung, 2.000 € bei gemeinsamer Veranlagung von Ehe-/Lebenspartnern, aufteilbar auf mehrere Banken). 4. 26,375 % Abgeltungsteuer (Kapitalertragsteuer plus Solidaritätszuschlag, ggf. zzgl. individueller Kirchensteuer) auf den verbleibenden Betrag anwenden.

Der Depotanbieter übernimmt diese Berechnung und den Steuereinbehalt automatisch für inländische Depots – du musst selbst nichts berechnen, solltest die Abbuchung aber nachvollziehen können, insbesondere wenn du prüfen willst, ob dein Freistellungsauftrag richtig hinterlegt ist.

Hältst du mehrere thesaurierende ETFs oder mehrere Zukaufraten desselben ETF im selben Depot, wird die Vorabpauschale für jede Position einzeln nach dem oben beschriebenen Schema ermittelt (inklusive individueller Deckelung und ggf. individueller Zeitanteiligkeit) und anschließend zu einem Gesamtbetrag je Depot addiert. Erst auf diesen Gesamtbetrag wird die Teilfreistellung angewendet und der verbleibende Sparerpauschbetrag verrechnet. Für dich als Anleger ist am Ende meist nur die Summe auf der Jahressteuerbescheinigung sichtbar – die Einzelpositionen kannst du aber anhand der hier gezeigten Formel selbst nachrechnen, wenn du die Kaufdaten und -werte deiner Sparplanraten kennst.

Was passiert ohne Freistellungsauftrag oder wenn er ausgeschöpft ist?

Hast du bei deinem Depotanbieter keinen Freistellungsauftrag eingerichtet oder ist dieser für das Jahr bereits durch andere Kapitalerträge (Zinsen, Dividenden, Kursgewinne aus Verkäufen) vollständig ausgeschöpft, wird die Vorabpauschale ohne jede Kürzung durch den Sparerpauschbetrag versteuert. Es wird dann direkt der volle Satz von 26,375 % auf den nach Teilfreistellung verbleibenden Betrag angewendet – wie in Variante B von Beispiel 1 gezeigt.

Ein fehlender oder falsch verteilter Freistellungsauftrag ist einer der häufigsten Gründe, warum Anleger von der Höhe der abgebuchten Vorabpauschale überrascht werden. Es lohnt sich, den Freistellungsauftrag jährlich zu prüfen und – falls du bei mehreren Banken oder Neobrokern investierst – sinnvoll auf die Depots zu verteilen, damit der Betrag von 1.000 € bzw. 2.000 € möglichst optimal genutzt wird. Mehr zur Funktionsweise im Glossar-Eintrag „Freistellungsauftrag".

Ein häufiger Zwischenfall ist der teilweise ausgeschöpfte Freistellungsauftrag: Angenommen, von den 1.000 € Sparerpauschbetrag wurden im Jahr 2026 bereits 700 € durch Zinserträge aus einem Tagesgeldkonto verbraucht. Für die Vorabpauschale aus Beispiel 1 (313,60 € steuerpflichtiger Anteil) stehen dann nur noch 300 € Freistellungsvolumen zur Verfügung. Die restlichen 13,60 € werden mit 26,375 % versteuert, also 3,59 €. Depotanbieter berücksichtigen dabei automatisch die Reihenfolge, in der Kapitalerträge im Jahr angefallen sind, sofern der Freistellungsauftrag bei derselben Bank hinterlegt ist – bei mehreren Banken musst du selbst darauf achten, wie du dein Freistellungsvolumen aufteilst, damit es nicht an einer Stelle ungenutzt bleibt, während an anderer Stelle Steuer anfällt.

Praktische Konsequenz für Sparplan-Anleger: Liquidität einplanen

Die vielleicht wichtigste praktische Erkenntnis aus den obigen Rechenbeispielen: Die Steuer auf die Vorabpauschale wird automatisch vom Verrechnungskonto deines Depots abgebucht – üblicherweise zu Jahresbeginn für das abgelaufene Jahr –, auch wenn im betreffenden Jahr keine einzige Ausschüttung geflossen ist. Bei einem thesaurierenden ETF fließt schließlich generell kein Geld an dich, das der Broker direkt zur Steuerzahlung verwenden könnte.

Das bedeutet konkret: Steht auf deinem Verrechnungskonto zum Zeitpunkt der Abbuchung nicht genug Guthaben bereit, kann es passieren, dass dein Depotanbieter automatisch Fondsanteile verkauft (ein sogenannter Teilverkauf), um die fällige Steuer zu begleichen. Das ist in der Regel unproblematisch, aber unnötig, wenn du es vermeiden kannst. Es ist daher sinnvoll, jährlich – vor allem rund um den Jahreswechsel – etwas Guthaben auf dem Verrechnungskonto vorzuhalten, damit die Vorabpauschale glattgestellt werden kann, ohne dass Anteile verkauft werden müssen. Wie viel genau nötig ist, lässt sich anhand der oben gezeigten Formel grob überschlagen, sobald du deinen ungefähren Depotwert zum Jahresanfang und den aktuellen Basiszins kennst; für eine genauere Abschätzung deiner Sparplan-Entwicklung kann auch ein Rechner helfen, um deine Depotwerte über die Jahre nachzuvollziehen.

Wer seinen ETF-Sparplan gerade erst aufbaut, findet einen Überblick über sinnvolle Grundlagen dazu in unserem Artikel ETF-Portfolio aufbauen.

Als grobe Orientierung: Bei einem Depotwert von 20.000 € zum Jahresanfang und dem Basiszins 2026 von 3,20 % liegt der maximale Basisertrag – also der theoretische Höchstwert der Vorabpauschale vor Deckelung, Teilfreistellung und Sparerpauschbetrag – bei rund 448 €. Auch im ungünstigsten Fall (kein Freistellungsauftrag mehr verfügbar) bewegt sich die tatsächliche Steuerlast damit üblicherweise im niedrigen zweistelligen bis knapp dreistelligen Euro-Bereich pro 10.000–20.000 € Depotwert – ein Betrag, den die meisten Anleger problemlos als Guthabenpuffer auf dem Verrechnungskonto vorhalten können, ohne dafür extra Geld beiseitelegen zu müssen.

Häufige Fehler bei der Vorabpauschale

Fehler 1: „Die Vorabpauschale ist dasselbe wie eine Ausschüttung." Falsch – bei thesaurierenden Fonds wird nichts ausgeschüttet. Die Vorabpauschale ist eine rein steuerliche Ersatzgröße, die unabhängig von einer tatsächlichen Zahlung an dich berechnet wird.

Fehler 2: „Auch in einem Verlustjahr muss ich Steuer auf die Vorabpauschale zahlen." Falsch – wie Beispiel 3 zeigt, ist die Vorabpauschale immer auf die tatsächliche Wertsteigerung im Kalenderjahr gedeckelt. Bei Wertverlust oder Stagnation ist der Deckel null, es fällt keine Vorabpauschale an.

Fehler 3: „Ich habe einen Freistellungsauftrag erteilt, also zahle ich nie etwas." Nicht zwangsläufig – ist der Freistellungsauftrag durch andere Kapitalerträge im selben Jahr bereits ausgeschöpft, greift er für die Vorabpauschale nicht mehr in voller Höhe.

Fehler 4: „Die Vorabpauschale wird auf den gesamten Kursgewinn seit Kauf berechnet." Falsch – sie bezieht sich nur auf den Wertzuwachs innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres, nicht auf die gesamte Haltedauer.

Fehler 5: „Bei unterjährigem Kauf zählt das ganze Jahr." Falsch – die Vorabpauschale wird monatsgenau zeitanteilig gekürzt, wie in Beispiel 2 gezeigt.

Fehler 6: „Ich muss die Vorabpauschale selbst überweisen." In der Regel nicht – dein Depotanbieter zieht den Betrag automatisiert vom Verrechnungskonto ein. Du solltest lediglich für ausreichend Guthaben sorgen.

FAQ zur Vorabpauschale-Berechnung

Wie hoch ist der Basiszins für die Vorabpauschale 2026? Der Basiszins für die Berechnung der Vorabpauschale 2026 beträgt 3,20 %. Er wird jährlich neu von der Bundesbank aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet und von der Finanzverwaltung veröffentlicht, ändert sich also von Jahr zu Jahr.

Muss ich bei Kursverlusten trotzdem Vorabpauschale zahlen? Nein. Die Vorabpauschale ist stets auf die tatsächliche Wertsteigerung im Kalenderjahr gedeckelt. Fällt der Fondswert oder bleibt er unverändert, beträgt die Vorabpauschale 0 € – siehe Beispiel 3 oben.

Wird die Vorabpauschale bei ausschüttenden Fonds auch berechnet? Bei ausschüttenden Fonds kann rechnerisch ebenfalls eine Vorabpauschale entstehen, sie wird dort aber in der Regel mit der bereits erfolgten Ausschüttung verrechnet, sodass praktisch keine zusätzliche separate Abbuchung nötig ist. Relevant im hier beschriebenen Sinn ist die Vorabpauschale vor allem bei thesaurierenden Fonds, siehe Glossar „Thesaurierung".

Wie wirkt sich die Teilfreistellung auf die Vorabpauschale aus? Bei Aktienfonds mit mindestens 51 % Aktienanteil sind nur 70 % der (ggf. gedeckelten) Vorabpauschale überhaupt steuerpflichtig, 30 % bleiben steuerfrei. Details dazu im Glossar-Eintrag „Teilfreistellung".

Was passiert, wenn mein Freistellungsauftrag nicht ausreicht? Dann wird auf den nach Sparerpauschbetrag verbleibenden steuerpflichtigen Betrag die Abgeltungsteuer von 26,375 % (inkl. Soli, ohne Kirchensteuer) fällig, die automatisch vom Verrechnungskonto abgebucht wird.

Muss ich genug Geld auf dem Verrechnungskonto haben, obwohl ich keine Ausschüttung erhalte? Ja. Da bei thesaurierenden Fonds keine Ausschüttung fließt, aus der die Steuer direkt beglichen werden könnte, wird die fällige Steuer auf die Vorabpauschale separat vom Verrechnungskonto abgebucht. Reicht das Guthaben nicht aus, kann der Depotanbieter automatisch Anteile verkaufen, um die Steuer zu begleichen.

Wo trage ich die Vorabpauschale in der Steuererklärung ein? In den meisten Fällen hat dein Depotanbieter die Vorabpauschale bereits automatisch versteuert (Abgeltungsteuer mit Abzug an der Quelle), sodass keine gesonderte Eintragung nötig ist. Details, wann und wie du die Vorabpauschale dennoch in der Anlage KAP berücksichtigen musst – etwa bei ausländischen Depots ohne Steuereinbehalt –, erklären wir in Steuererklärung für ETF-Anleger: Anlage KAP ausfüllen.

Fazit

Die Vorabpauschale wirkt auf den ersten Blick kompliziert, folgt aber einem klaren, mechanischen Rechenweg: Basisertrag ermitteln, auf die tatsächliche Wertsteigerung deckeln, bei unterjährigem Kauf zeitanteilig kürzen, Teilfreistellung anwenden, Sparerpauschbetrag gegenrechnen und den Rest mit 26,375 % versteuern. Wer die Formel einmal an einem eigenen Beispiel nachgerechnet hat, kann die jährliche Abbuchung vom Verrechnungskonto einordnen und muss nicht raten, ob der Betrag plausibel ist. Für die Steuererklärung selbst – falls überhaupt nötig – lohnt sich ein Blick in unseren Artikel zur Anlage KAP, für die Grundlagen der Fondsbesteuerung in unser Glossar.

Dieser Beitrag ist ein allgemeiner Informationstext, keine individuelle Steuer- oder Anlageberatung. RenditeRadar vermittelt keine Finanzprodukte – mehr dazu in unserer Transparenzseite.

Häufige Fragen

Wie hoch ist der Basiszins für die Vorabpauschale 2026?

Der Basiszins für die Berechnung der Vorabpauschale 2026 beträgt 3,20 %. Er wird jährlich neu von der Bundesbank aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet und von der Finanzverwaltung veröffentlicht, ändert sich also von Jahr zu Jahr.

Muss ich bei Kursverlusten trotzdem Vorabpauschale zahlen?

Nein. Die Vorabpauschale ist stets auf die tatsächliche Wertsteigerung im Kalenderjahr gedeckelt. Fällt der Fondswert oder bleibt er unverändert, beträgt die Vorabpauschale 0 €.

Wird die Vorabpauschale bei ausschüttenden Fonds auch berechnet?

Bei ausschüttenden Fonds kann rechnerisch ebenfalls eine Vorabpauschale entstehen, sie wird dort aber in der Regel mit der bereits erfolgten Ausschüttung verrechnet, sodass praktisch keine zusätzliche separate Abbuchung nötig ist. Relevant ist die Vorabpauschale vor allem bei thesaurierenden Fonds.

Wie wirkt sich die Teilfreistellung auf die Vorabpauschale aus?

Bei Aktienfonds mit mindestens 51 % Aktienanteil sind nur 70 % der (ggf. gedeckelten) Vorabpauschale überhaupt steuerpflichtig, 30 % bleiben steuerfrei.

Was passiert, wenn mein Freistellungsauftrag nicht ausreicht?

Dann wird auf den nach Sparerpauschbetrag verbleibenden steuerpflichtigen Betrag die Abgeltungsteuer von 26,375 % (inkl. Soli, ohne Kirchensteuer) fällig, die automatisch vom Verrechnungskonto abgebucht wird.

Muss ich genug Geld auf dem Verrechnungskonto haben, obwohl ich keine Ausschüttung erhalte?

Ja. Da bei thesaurierenden Fonds keine Ausschüttung fließt, aus der die Steuer direkt beglichen werden könnte, wird die fällige Steuer auf die Vorabpauschale separat vom Verrechnungskonto abgebucht. Reicht das Guthaben nicht aus, kann der Depotanbieter automatisch Anteile verkaufen.

Wo trage ich die Vorabpauschale in der Steuererklärung ein?

In den meisten Fällen hat dein Depotanbieter die Vorabpauschale bereits automatisch versteuert, sodass keine gesonderte Eintragung nötig ist. Details für Fälle ohne automatischen Steuereinbehalt (z. B. ausländische Depots) erklären wir im Artikel zur Anlage KAP.

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