Ratgeber
Privatdarlehen in Familie und Freundeskreis: Vertrag, Zinsen, Kündigung und Steuern
Stand: Oktober 2026 · Lesezeit ca. 13 Min. · Redaktion: RenditeRadar
Geld an Angehörige oder Freunde verleihen: was ein Darlehensvertrag nach BGB enthalten sollte, wie Zinsen und Kündigung geregelt sind, und was bei Steuer und Schenkung gilt.
Die Eltern helfen bei der Anzahlung für die Wohnung, die Schwester braucht Geld für die Selbstständigkeit, der Freund überbrückt eine Durststrecke: Darlehen innerhalb der Familie und im Freundeskreis sind alltäglich. Sie sind rechtlich ein ganz normaler Darlehensvertrag nach den §§ 488 ff. BGB – aber ohne die Schutzmechanismen und Standardprozesse, die eine Bank mitbringt. Wer nichts schriftlich festhält, riskiert späteren Streit: Was war vereinbart? Zinsen ja oder nein? Wann ist das Geld zurückzuzahlen? War es überhaupt ein Darlehen oder ein Geschenk?
Dieser Ratgeber erklärt die rechtlichen Grundlagen eines Privatdarlehens, was in einen Darlehensvertrag gehört, wie Zinsen steuerlich behandelt werden, was bei Schenkung und Forderungsverzicht gilt und welche typischen Fehler es gibt. Er ist eine allgemeine Information und keine Rechts- oder Steuerberatung. Bei größeren Beträgen, Immobilienbezug oder Streit sollten Sie eine Rechtsberatung oder Steuerberatung einbeziehen.
Was ist ein Privatdarlehen rechtlich?
Nach § 488 Abs. 1 BGB verpflichtet der Darlehensvertrag den Darlehensgeber, „dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen". Der Darlehensnehmer muss „einen geschuldeten Zins zahlen" und das Darlehen bei Fälligkeit zurückzahlen. Dieser Grundsatz gilt für Banken genauso wie für Privatpersonen.
Zwei Punkte unterscheiden das Privatdarlehen von einem Bankkredit:
1. Keine Verbraucherdarlehensvorschriften. Die strengen Regeln der §§ 491 ff. BGB (zum Beispiel Widerrufsrecht und umfangreiche Informationspflichten) gelten für „entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer" (§ 491 Abs. 2 BGB). Leiht eine Privatperson einer anderen Privatperson Geld, ist der Darlehensgeber kein Unternehmer – diese Vorschriften greifen dann in der Regel nicht. Das gilt allerdings nicht, wenn jemand dauerhaft und gewerblich Kredite vergibt. 2. Kein Formzwang. Für ein normales Privatdarlehen sieht das BGB keine Schriftform vor. Mündliche Abreden sind grundsätzlich wirksam. Praktisch ist das aber ein Risiko: Im Streitfall muss typischerweise derjenige, der die Rückzahlung verlangt, belegen, dass überhaupt ein Darlehen und nicht eine Schenkung vorlag. Ein schriftlicher Vertrag ist deshalb dringend zu empfehlen.
Ob und wie eine Familienfinanzierung für Sie sinnvoll ist, hängt vom Einzelfall ab. Dieser Ratgeber gibt keine Empfehlung, sondern erklärt die rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen.
Was gehört in einen Darlehensvertrag unter Privatpersonen?
Ein einfacher schriftlicher Vertrag mit Unterschriften beider Seiten reicht für die Praxis meist aus. Folgende Punkte sollten geregelt sein:
| Punkt | Warum wichtig? |
|---|---|
| Namen und Anschriften beider Parteien | eindeutige Identifikation |
| Darlehensbetrag und Auszahlungstermin | Nachweis, wie viel und wann ausgezahlt wurde |
| Zinssatz (oder ausdrücklich: zinslos) | vermeidet Streit; siehe auch § 246 BGB |
| Zinsfälligkeit | sonst gilt die gesetzliche Regel des § 488 Abs. 2 BGB (nach Ablauf je eines Jahres bzw. bei Rückzahlung) |
| Laufzeit und Rückzahlungsmodus | Einmalzahlung, Raten, Annuität? Termine? |
| Kündigungsrechte | sonst gelten gesetzliche Fristen (§§ 488 Abs. 3, 489, 490 BGB) |
| Sondertilgungen | Möglichkeit zur vorzeitigen Rückzahlung |
| Sicherheiten | zum Beispiel Bürgschaft oder Grundschuld, falls gewünscht |
| Verwendungszweck | Nachweis der Darlehensnatur, ggf. steuerliche Zuordnung |
| Verhalten bei Zahlungsverzug | Verweis auf gesetzliche Verzugszinsen oder abweichende Regelung |
| Kontoverbindung und Zahlungsweg | Überweisungen statt Bargeld erleichtern den Nachweis |
Wichtig: Zahlungen per Überweisung mit klarem Verwendungszweck (zum Beispiel „Darlehen laut Vertrag vom …") sind beweisrechtlich deutlich besser als Barübergaben.
Zinsen: Was gilt, wenn nichts vereinbart ist?
Die Rechtslage ist je nach Formulierung verschieden:
- Ausdrücklich zinslos vereinbart: Dann sind keine Zinsen geschuldet. Nach § 488 Abs. 3 Satz 3 BGB ist der Darlehensnehmer bei zinslosen Darlehen sogar „auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt" – er darf also jederzeit zurückzahlen.
- Verzinsung vereinbart, aber kein Satz genannt: Hier greift der gesetzliche Zinssatz von vier vom Hundert für das Jahr (§ 246 BGB).
- Verzinsung vereinbart und Satz genannt: Dann gilt die Vereinbarung – mit der Grenze der Sittenwidrigkeit.
Die Grenze zieht § 138 BGB: Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig; das gilt insbesondere bei Wucher, wenn Vermögensvorteile „in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen", die unter Ausnutzung einer Zwangslage oder Unerfahrenheit erlangt wurden. Eine feste Prozentgrenze für „zu hohe" Zinsen nennt das Gesetz nicht. Wer unter Freunden oder Familie Zinsen vereinbart, sollte einen Satz wählen, der sich nachvollziehbar am Marktumfeld orientiert. Eine Orientierung zur Einordnung von Kreditkosten geben die Beiträge Effektiver Jahreszins erklärt und Vorfälligkeitsentschädigung berechnen.
Beispiel: Annuitätendarlehen von 20.000 Euro
Annahme: 20.000 Euro, 3 Prozent Zinsen pro Jahr, 60 Monate Laufzeit, gleichbleibende Monatsrate (Annuität).
| Jahr | Zinsen im Jahr | Tilgung im Jahr | Restschuld am Jahresende |
|---|---|---|---|
| 1 | 548,53 € | 3.763,96 € | 16.236,04 € |
| 2 | 434,04 € | 3.878,44 € | 12.357,60 € |
| 3 | 316,07 € | 3.996,41 € | 8.361,18 € |
| 4 | 194,52 € | 4.117,97 € | 4.243,22 € |
| 5 | 69,27 € | 4.243,22 € | 0,00 € |
Die Monatsrate beträgt rund 359,37 Euro. Die Gesamtzinsen über fünf Jahre liegen bei rund 1.562 Euro. Die Tabelle ist eine Modellrechnung zur Veranschaulichung; die Zinssätze sind frei gewählt und stellen keine Empfehlung dar.
Kündigung und vorzeitige Rückzahlung
Die gesetzlichen Kündigungsregeln sind für Privatdarlehen wichtig, wenn der Vertrag nichts anderes sagt:
- Unbestimmte Laufzeit: Ist für die Rückzahlung keine Zeit bestimmt, hängt die Fälligkeit davon ab, dass eine Seite kündigt; die Kündigungsfrist beträgt drei Monate (§ 488 Abs. 3 BGB).
- Kündigungsrecht des Darlehensnehmers (§ 489 BGB): Bei gebundenem Zinssatz kann der Darlehensnehmer kündigen, wenn die Zinsbindung vor der vereinbarten Rückzahlung endet (Frist: ein Monat), und „in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang" mit einer Frist von sechs Monaten. Bei veränderlichem Zinssatz ist eine Kündigung jederzeit mit drei Monaten Frist möglich. Dieses Recht kann nach § 489 Abs. 4 BGB nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder erschwert werden. Wird gekündigt, muss der Darlehensnehmer den Betrag binnen zwei Wochen nach Wirksamwerden der Kündigung zurückzahlen, sonst gilt die Kündigung als nicht erfolgt (§ 489 Abs. 3 BGB).
- Außerordentliche Kündigung durch den Darlehensgeber (§ 490 Abs. 1 BGB): Verschlechtern sich die Vermögensverhältnisse des Darlehensnehmers wesentlich oder droht dies, sodass die Rückzahlung gefährdet wird, kann der Darlehensgeber nach Auszahlung „in der Regel fristlos" kündigen. Was als wesentliche Verschlechterung gilt, ist eine Frage des Einzelfalls.
Wer klare Verhältnisse wünscht, vereinbart Laufzeit, Kündigungsrechte und Sondertilgungen am besten schriftlich im Vertrag.
Was passiert bei Zahlungsverzug?
Bleiben Raten aus, kommt der Darlehensnehmer unter den Voraussetzungen des § 286 BGB in Verzug (Mahnung nach Fälligkeit oder kalendermäßig bestimmte Leistungszeit). Dann kann der Darlehensgeber Verzugszinsen verlangen. Nach § 288 Abs. 1 BGB betragen sie fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz; die Berechnung erklärt der Beitrag Basiszinssatz 2026 und Verzugszinsen. Eine Verzugspauschale von 40 Euro steht dem Darlehensgeber nicht zu, wenn der Schuldner Verbraucher ist (§ 288 Abs. 5 BGB).
Wenn der Darlehensnehmer nicht zahlen kann oder will, bleibt der Weg über das gerichtliche Mahnverfahren oder eine Klage. Wichtig ist die Verjährung: Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt nach § 195 BGB drei Jahre. Sie beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat. Bei einem Darlehen mit unbestimmter Laufzeit ist zu beachten, dass der Rückzahlungsanspruch erst mit der Kündigung fällig wird (§ 488 Abs. 3 BGB). Wer als Darlehensgeber auf Rückzahlung bestehen will, sollte Fristen im Blick behalten und gegebenenfalls Hemmungs- oder Neubeginnstatbestände nutzen; Grundlagen dazu bietet der Beitrag Verjährung von Schulden und Forderungen.
Sicherheiten: Bürgschaft, Grundschuld und Co.
Bei größeren Summen oder wenn das Darlehen für eine Immobilie genutzt wird, wünschen sich Darlehensgeber manchmal eine Absicherung:
- Bürgschaft: Eine dritte Person steht für die Rückzahlung ein. Das ist für den Bürgen riskant; Hintergründe im Beitrag Bürgschaft für einen Kredit.
- Grundschuld: Bei Immobilien kann das Darlehen im Grundbuch gesichert werden. Das erfordert einen Notar und verursacht Kosten; Unterschiede erklärt der Ratgeber Grundschuld oder Hypothek.
- Schuldschein oder Schuldanerkenntnis: Ein vom Darlehensnehmer unterschriebenes Dokument mit Betrag und Rückzahlungsvereinbarung erleichtert den Nachweis.
Eine Sicherheit ersetzt keine sorgfältige Prüfung der Rückzahlungsfähigkeit. Wer Geld verleiht, sollte nur Summen verleihen, deren Verlust er verkraften würde. Die Folgen einer Zahlungsunfähigkeit des Darlehensnehmers beschreibt der Ratgeber Privatinsolvenz und Verbraucherinsolvenz.
Steuern auf Zinsen: Anlage KAP statt Bankabzug
Zinsen aus einem Privatdarlehen sind für den Darlehensgeber Einkünfte aus Kapitalvermögen. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG erfasst „Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder geleistet worden ist". Ein Privatdarlehen mit Zinsabrede fällt darunter.
Wie wird besteuert?
- Der besondere Steuersatz von 25 Prozent nach § 32d Abs. 1 EStG ist grundsätzlich auch hier anwendbar. Ausnahmen regelt § 32d Abs. 2 Nr. 1 EStG, etwa wenn Gläubiger und Schuldner einander „nahe stehende Personen" sind und die Zinsen beim Schuldner Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind (zum Beispiel, wenn das Familiendarlehen für den Kauf einer vermieteten Immobilie genutzt wird). Dann werden die Zinsen nach dem normalen Einkommensteuertarif besteuert. Dieser Punkt ist komplex und sollte im Einzelfall steuerlich geprüft werden.
- Es wird kein Steuerabzug an der Quelle vorgenommen: Kapitalertragsteuer wird bei Zinsen aus sonstigen Kapitalforderungen nach § 43 Abs. 1 Nr. 7 EStG nur einbehalten, wenn es sich um registrierte Anleihen handelt oder der Schuldner ein inländisches Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut ist. Ein privater Darlehensnehmer ist weder das eine noch das andere.
- Deshalb müssen die Zinsen in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. § 32d Abs. 3 EStG bestimmt: „Steuerpflichtige Kapitalerträge, die nicht der Kapitalertragsteuer unterlegen haben, hat der Steuerpflichtige in seiner Einkommensteuererklärung anzugeben." Dafür dient die Anlage KAP (siehe Steuererklärung für ETF-Anleger: Anlage KAP).
- Der Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro pro Person (2.000 Euro bei zusammenveranlagten Ehegatten, § 20 Abs. 9 EStG) wird auch hier berücksichtigt. Im Beispiel oben (548,53 Euro Zinsen im ersten Jahr) blieben die Zinsen innerhalb des Pauschbetrags, wenn dieser nicht bereits durch andere Kapitalerträge verbraucht ist – angeben muss man sie trotzdem. Wie Pauschbetrag und Freistellungsauftrag zusammenspielen, erklärt der Beitrag Freistellungsauftrag einrichten und aufteilen.
- Bei niedrigem Gesamteinkommen kann die Günstigerprüfung helfen: Günstigerprüfung bei Kapitalerträgen.
Für den Darlehensnehmer: Zinsen, die er für private Zwecke zahlt, sind steuerlich in der Regel nicht abziehbar. Anders kann es sein, wenn das Geld für Einkünfte erzielende Zwecke eingesetzt wird, zum Beispiel für eine vermietete Immobilie. Dann kommt ein Abzug als Werbungskosten in Betracht; die Voraussetzungen, insbesondere die Anerkennung zwischen nahen Angehörigen, sollten steuerlich geprüft werden.
Darlehen, Schenkung, Forderungsverzicht: Wann die Schenkungsteuer ins Spiel kommt
Ein echtes Darlehen mit Rückzahlungspflicht ist keine Schenkung, da der Darlehensnehmer das Geld nicht endgültig erhält. Das ändert sich aber, wenn Beteiligte später vereinbaren, dass die Rückzahlung entfällt:
- Verzicht auf die Rückzahlung (Erlass der Forderung): Wenn der Darlehensgeber auf die Rückzahlung ganz oder teilweise verzichtet, kann darin eine freigebige Zuwendung liegen. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG gilt als Schenkung „jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird". Dann können die Freibeträge nach § 16 ErbStG (zum Beispiel 400.000 Euro je Elternteil und Kind) und die Zehn-Jahres-Zusammenrechnung nach § 14 ErbStG relevant werden. Grundlagen: Schenkungsteuer: Freibeträge, Zehn-Jahres-Frist und Steuerklassen.
- Zinsloses oder sehr niedrig verzinstes Darlehen: Ob und in welcher Höhe ein Zinsvorteil schenkungsteuerlich als Zuwendung zu bewerten ist, hängt vom Einzelfall ab. Bei größeren Beträgen sollte dies vorab steuerlich geklärt werden.
- Darlehen und Erbfall: Ein Darlehen an ein Kind kann im späteren Erbfall eine Rolle spielen, etwa bei der Auseinandersetzung unter Geschwistern oder beim Pflichtteil. Wer Streit vermeiden will, regelt im Darlehensvertrag und im Testament, wie mit offenen Darlehen umzugehen ist. Hintergründe: Pflichtteil im Erbrecht.
Eine große Rolle spielt die Dokumentation: Je klarer belegt ist, dass es sich um ein Darlehen mit Rückzahlungswillen handelt (Vertrag, Rückzahlungen, Zinszahlungen), desto weniger Streit entsteht mit Erben oder dem Finanzamt.
Typische Fehler bei Familiendarlehen
1. Alles mündlich vereinbart. Im Streitfall fehlt der Nachweis, ob Darlehen oder Schenkung. 2. Keine Zinsabrede und keine Laufzeit. Dann gelten gesetzliche Auffangregeln (drei Monate Kündigungsfrist, zinslos oder 4 Prozent bei unklarer Zinsabrede), die nicht zu den Erwartungen passen müssen. 3. Zinsen nicht in der Steuererklärung angegeben. Weil kein Steuerabzug stattfindet, muss der Darlehensgeber die Zinsen selbst erklären (§ 32d Abs. 3 EStG). 4. Bargeldübergabe ohne Beleg. Überweisungen mit Verwendungszweck sind besser nachweisbar. 5. Rückzahlung stillschweigend erlassen. Ein späterer Verzicht kann schenkungsteuerlich relevant sein und löst Fragen der Zehn-Jahres-Frist aus. 6. Zu hoher Betrag im Verhältnis zur eigenen Absicherung. Ein Darlehen kann ausfallen; das eigene Notfallpolster sollte unabhängig bleiben (Notgroschen aufbauen). 7. Keine Regelung für den Todesfall. Offene Darlehensforderungen fallen in den Nachlass; ohne Regelung entsteht schnell Streit unter Erben.
Checkliste vor dem Verleihen oder Leihen
- Ist klar, ob es um ein Darlehen oder eine Schenkung geht?
- Gibt es einen schriftlichen Vertrag mit Betrag, Zins, Laufzeit, Rückzahlung und Kündigungsregeln?
- Erfolgt die Auszahlung per Überweisung mit nachvollziehbarem Verwendungszweck?
- Ist der Zinssatz angemessen und nicht sittenwidrig (§ 138 BGB)?
- Wird der Darlehensgeber die Zinsen in der Steuererklärung angeben (Anlage KAP)?
- Wurde geprüft, ob bei zinslosen Darlehen oder späterem Erlass Schenkungsteuer eine Rolle spielen könnte?
- Ist geregelt, was bei Zahlungsschwierigkeiten, Tod oder Trennung passiert?
- Wären bei einem Totalausfall die eigenen Finanzen dennoch gesichert?
Fazit
Ein Privatdarlehen ist rechtlich einfach, praktisch aber anfällig für Missverständnisse. Das BGB bietet mit den §§ 488 ff. einen soliden Rahmen und Auffangregeln für Zinsen, Kündigung und Verzug, nimmt dem Darlehensgeber aber nicht die Aufgabe ab, Beweise zu sichern. Wer Geld in der Familie oder im Freundeskreis verleiht, sollte die Abrede schriftlich festhalten, Zahlungen per Überweisung abwickeln und die Zinsen in der Steuererklärung angeben – ohne Steuerabzug an der Quelle liegt das in der eigenen Verantwortung. Wird eine Rückzahlung später erlassen oder war das Darlehen zinslos, lohnt ein Blick auf die Schenkungsteuer. Für den konkreten Vertrag, Sicherheiten und steuerliche Sonderfälle ist eine individuelle Beratung durch Rechtsberatung oder Steuerberatung empfehlenswert.
Häufige Fragen
Brauche ich für ein Privatdarlehen einen schriftlichen Vertrag?
Das BGB schreibt für ein normales Darlehen unter Privatpersonen keine Schriftform vor; mündliche Abreden sind grundsätzlich wirksam. Für den Nachweis im Streitfall und gegenüber dem Finanzamt ist ein schriftlicher Vertrag mit Betrag, Zins, Laufzeit und Rückzahlung aber dringend zu empfehlen.
Welche Zinsen gelten, wenn nichts vereinbart wurde?
Ist ausdrücklich ein zinsloses Darlehen vereinbart, sind keine Zinsen geschuldet. Ist eine Verzinsung vereinbart, aber kein Satz genannt, gilt der gesetzliche Zinssatz von vier vom Hundert für das Jahr (§ 246 BGB). Die Grenze bildet die Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB.
Wie kann ein Darlehen ohne feste Laufzeit beendet werden?
Ist für die Rückzahlung keine Zeit bestimmt, hängt die Fälligkeit von einer Kündigung ab; die Kündigungsfrist beträgt drei Monate (§ 488 Abs. 3 BGB). Bei zinslosen Darlehen darf der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zurückzahlen. Der Darlehensnehmer hat zudem die Kündigungsrechte nach § 489 BGB, der Darlehensgeber kann bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse nach § 490 Abs. 1 BGB außerordentlich kündigen.
Muss ich Zinsen aus einem Privatdarlehen versteuern?
Ja, Zinsen sind Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG). Da kein Kreditinstitut Kapitalertragsteuer einbehält, sind sie in der Einkommensteuererklärung anzugeben (§ 32d Abs. 3 EStG, Anlage KAP). Der Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro pro Person wird dabei berücksichtigt. Sonderregeln für nahestehende Personen nach § 32d Abs. 2 Nr. 1 EStG sollten im Einzelfall geprüft werden.
Ist ein zinsloses Darlehen an Angehörige eine Schenkung?
Ein Darlehen mit Rückzahlungspflicht ist grundsätzlich keine Schenkung. Wird später auf die Rückzahlung verzichtet, kann darin eine freigebige Zuwendung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG liegen. Ob ein Zinsvorteil bei zinslosen Darlehen schenkungsteuerlich relevant ist, hängt vom Einzelfall ab und sollte bei größeren Beträgen steuerlich geklärt werden.
Gelten die Verbraucherdarlehensregeln auch für Darlehen unter Privatpersonen?
In der Regel nicht. Die §§ 491 ff. BGB erfassen entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer. Verleiht eine Privatperson Geld, ist sie kein Unternehmer – anders kann es sein, wenn jemand gewerblich und regelmäßig Kredite vergibt.
Wie lange kann ich ein Darlehen zurückfordern?
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB) und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis erlangt hat (§ 199 Abs. 1 BGB). Bei Darlehen ohne bestimmte Laufzeit wird der Rückzahlungsanspruch erst mit der Kündigung fällig. Fristen, Hemmung und Neubeginn sollten im Einzelfall geprüft werden.
Häufige Fragen
Brauche ich für ein Privatdarlehen einen schriftlichen Vertrag?
Das BGB schreibt für ein normales Darlehen unter Privatpersonen keine Schriftform vor; mündliche Abreden sind grundsätzlich wirksam. Für den Nachweis im Streitfall und gegenüber dem Finanzamt ist ein schriftlicher Vertrag mit Betrag, Zins, Laufzeit und Rückzahlung aber dringend zu empfehlen.
Welche Zinsen gelten, wenn nichts vereinbart wurde?
Ist ausdrücklich ein zinsloses Darlehen vereinbart, sind keine Zinsen geschuldet. Ist eine Verzinsung vereinbart, aber kein Satz genannt, gilt der gesetzliche Zinssatz von vier vom Hundert für das Jahr (§ 246 BGB). Die Grenze bildet die Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB.
Wie kann ein Darlehen ohne feste Laufzeit beendet werden?
Ist für die Rückzahlung keine Zeit bestimmt, hängt die Fälligkeit von einer Kündigung ab; die Kündigungsfrist beträgt drei Monate (§ 488 Abs. 3 BGB). Bei zinslosen Darlehen darf der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zurückzahlen. Der Darlehensnehmer hat zudem die Kündigungsrechte nach § 489 BGB, der Darlehensgeber kann bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse nach § 490 Abs. 1 BGB außerordentlich kündigen.
Muss ich Zinsen aus einem Privatdarlehen versteuern?
Ja, Zinsen sind Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG). Da kein Kreditinstitut Kapitalertragsteuer einbehält, sind sie in der Einkommensteuererklärung anzugeben (§ 32d Abs. 3 EStG, Anlage KAP). Der Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro pro Person wird dabei berücksichtigt. Sonderregeln für nahestehende Personen nach § 32d Abs. 2 Nr. 1 EStG sollten im Einzelfall geprüft werden.
Ist ein zinsloses Darlehen an Angehörige eine Schenkung?
Ein Darlehen mit Rückzahlungspflicht ist grundsätzlich keine Schenkung. Wird später auf die Rückzahlung verzichtet, kann darin eine freigebige Zuwendung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG liegen. Ob ein Zinsvorteil bei zinslosen Darlehen schenkungsteuerlich relevant ist, hängt vom Einzelfall ab und sollte bei größeren Beträgen steuerlich geklärt werden.
Gelten die Verbraucherdarlehensregeln auch für Darlehen unter Privatpersonen?
In der Regel nicht. Die §§ 491 ff. BGB erfassen entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer. Verleiht eine Privatperson Geld, ist sie kein Unternehmer – anders kann es sein, wenn jemand gewerblich und regelmäßig Kredite vergibt.
Wie lange kann ich ein Darlehen zurückfordern?
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB) und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis erlangt hat (§ 199 Abs. 1 BGB). Bei Darlehen ohne bestimmte Laufzeit wird der Rückzahlungsanspruch erst mit der Kündigung fällig. Fristen, Hemmung und Neubeginn sollten im Einzelfall geprüft werden.