Betriebsrente in der Auszahlung: Warum der volle Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag anfällt
27. Juli 2026 · Lesezeit ca. 13 Min. · Redaktion: RenditeRadar
Auf Betriebsrenten aus Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds zahlen gesetzlich versicherte Rentner den vollen Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag allein. Wie der Freibetrag 2026 wirkt und was ihn von der Kapitalertrags-Regel unterscheidet.
Wer jahrzehntelang in eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds eingezahlt hat, erwartet im Ruhestand eine spürbare zusätzliche Rente. Die Überraschung kommt oft erst mit der ersten Auszahlung: Von der Betriebsrente gehen nicht nur Steuern ab, sondern bei gesetzlich krankenversicherten Rentnerinnen und Rentnern in aller Regel auch der volle Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung – und das komplett allein, ohne Arbeitgeberanteil. Dieses Phänomen ist unter dem Schlagwort „Doppelverbeitragung" bekannt, weil auf dasselbe Geld im Erwerbsleben schon einmal Sozialabgaben entrichtet wurden.
Dieser Beitrag befasst sich ausschließlich mit der Auszahlungsphase. Wie eine Betriebsrente über Entgeltumwandlung entsteht, welche Durchführungswege es gibt und wie der Arbeitgeberzuschuss seit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz funktioniert, ist bereits im Ratgeber Betriebliche Altersvorsorge erklärt beschrieben – das wird hier nicht wiederholt. Hier geht es darum, was passiert, wenn die Betriebsrente tatsächlich ausgezahlt wird.
Wichtiger Hinweis vorab: Dieser Beitrag ist eine allgemeine, redaktionelle Information zu einem komplexen, stark einzelfallabhängigen Thema des Sozialversicherungsrechts. Er ersetzt keine individuelle Beratung durch eine Krankenkasse, eine Rentenberatungsstelle, eine Verbraucherzentrale oder eine Rechtsberatung und stellt keine Anlage- oder Vermittlungsempfehlung dar. Ob und in welcher Höhe im Einzelfall Beiträge anfallen, hängt von der persönlichen Versicherungssituation ab und sollte im Zweifel mit der zuständigen Krankenkasse geklärt werden.
Zwei unterschiedliche Themen, die häufig verwechselt werden
Bevor es um Details geht, eine wichtige Klarstellung, weil hier in der Praxis viel durcheinandergeht: Dieser Beitrag behandelt nicht dasselbe Thema wie unser Artikel zum Krankenversicherungsbeitrag auf Kapitalerträge. Dort geht es um Kapitalerträge (Zinsen, Dividenden, Fondsgewinne) und ausschließlich um freiwillig gesetzlich Versicherte, bei denen sämtliche Einkünfte – auch Kapitalerträge – in die Beitragsbemessung einfließen können.
Hier geht es dagegen um etwas rechtlich und praktisch anderes: um Versorgungsbezüge im Sinne von § 229 SGB V – also Betriebsrenten aus Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds – und um die Frage, welcher Anteil davon der Kranken- und Pflegeversicherung unterliegt. Das betrifft alle gesetzlich krankenversicherten Rentnerinnen und Rentner, die eine solche Betriebsrente beziehen – nicht nur freiwillig Versicherte. Die Rechtsgrundlage ist eine andere (§ 229 SGB V statt der Regeln zu Kapitalerträgen), der Freibetrag ist ein anderer, und – das ist eine Besonderheit, auf die wir weiter unten noch eingehen – ausgerechnet freiwillig Versicherte profitieren bei Versorgungsbezügen nicht von der Entlastung, die Pflichtversicherten zusteht. Wer beide Themen vermischt, kommt bei der eigenen Beitragsberechnung leicht zu falschen Schlüssen.
Warum auf die Betriebsrente überhaupt Beiträge anfallen
Rentnerinnen und Rentner, die in der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner (KVdR) pflichtversichert sind, zahlen Beiträge nicht nur auf ihre gesetzliche Rente, sondern auch auf weitere Einkünfte, die das Gesetz den „Versorgungsbezügen" zuordnet – dazu zählen Betriebsrenten aus Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds ebenso wie bestimmte Werksrenten und Zusatzversorgungen des öffentlichen Dienstes.
Der entscheidende Unterschied zur gesetzlichen Rente: Bei der gesetzlichen Rente wird der Krankenversicherungsbeitrag hälftig getragen – die Deutsche Rentenversicherung übernimmt die eine Hälfte, die Rentnerin oder der Rentner die andere. Bei Versorgungsbezügen aus einer Betriebsrente gibt es diesen Gegenpart nicht. Der gesamte Beitrag zur Kranken- und zur Pflegeversicherung wird allein von der Betriebsrente einbehalten, so, als gäbe es keinen Arbeitgeber- oder Trägeranteil mehr. Das ist der Kern dessen, was viele Betriebsrentner überrascht: Aus 100 Euro Betriebsrente werden – anders als bei der gesetzlichen Rente – nicht nur die Hälfte, sondern der volle branchenübliche Beitragssatz abgezogen, sobald die Freibeträge überschritten sind.
Die Sozialgerichte und das Bundesverfassungsgericht haben diese Konstruktion wiederholt bestätigt: Ein grundsätzliches Verbot der Doppelverbeitragung gibt es im deutschen Sozialrecht nicht. Rein rechtlich ist die Belastung von Betriebsrenten mit vollen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen zulässig – auch wenn sie politisch umstritten bleibt, wie der Abschnitt zum historischen Hintergrund weiter unten zeigt.
Der Freibetrag für Versorgungsbezüge 2026 – wie er wirkt
Seit dem 1. Januar 2020 gibt es für pflichtversicherte Mitglieder der KVdR eine Entlastung: einen Freibetrag für Versorgungsbezüge nach § 226 Abs. 2 SGB V. Er wird jährlich neu berechnet – als ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV – und ist damit an die allgemeine Lohn- und Gehaltsentwicklung gekoppelt.
Nach dem offiziellen Faktenblatt des GKV-Spitzenverbands zu den Rechengrößen für das Jahr 2026 beträgt die monatliche Bezugsgröße 2026 bundeseinheitlich 3.955,00 Euro. Ein Zwanzigstel davon – und damit der Freibetrag für Versorgungsbezüge 2026 – liegt bei 197,75 Euro monatlich. Zum Vergleich: 2024 lag der Betrag bei 176,75 Euro, 2025 bei 187,25 Euro. Er ist damit in den vergangenen Jahren kontinuierlich gestiegen, weil die Bezugsgröße jährlich angepasst wird.
Wichtig zu verstehen ist, dass Kranken- und Pflegeversicherung hier unterschiedlich funktionieren – das ist einer der am häufigsten missverstandenen Punkte:
Krankenversicherung: ein echter Freibetrag
In der Krankenversicherung wird der Betrag von 197,75 Euro tatsächlich als Freibetrag behandelt: Er wird von der monatlichen Betriebsrente abgezogen, und nur der übersteigende Teil ist beitragspflichtig. Bekommst du also beispielsweise 500 Euro Betriebsrente im Monat, sind für die Krankenversicherung nur 302,25 Euro (500 − 197,75) beitragspflichtig – nicht die vollen 500 Euro.
Pflegeversicherung: nur eine Freigrenze, kein Abzug
In der sozialen Pflegeversicherung gibt es diesen Abzugsmechanismus nicht. Hier wirkt der Betrag von 197,75 Euro nur als Freigrenze: Liegt die gesamte Betriebsrente darunter, fällt gar kein Pflegeversicherungsbeitrag an. Überschreitet sie die Grenze jedoch, wird die komplette Betriebsrente beitragspflichtig – nicht nur der übersteigende Teil. Bei 500 Euro Betriebsrente würden also volle 500 Euro der Pflegeversicherungspflicht unterliegen, nicht nur 302,25 Euro. Diese Alles-oder-nichts-Logik ist ein Detail, das in vielen Ratgebern untergeht, aber für die tatsächliche Belastung entscheidend ist.
Der Freibetrag wird zudem nur einmal pro Person berücksichtigt – unabhängig davon, aus wie vielen Verträgen (z. B. mehreren Direktversicherungen aus unterschiedlichen Arbeitsverhältnissen) Versorgungsbezüge zusammenkommen. Wer also drei kleine Betriebsrenten bezieht, bekommt nicht dreimal einen Freibetrag, sondern die Summe aller Versorgungsbezüge wird dem einen Freibetrag gegenübergestellt.
Wer vom Freibetrag profitiert – und wer nicht
Ein Detail, das in vielen Darstellungen fehlt, aber praktisch sehr relevant ist: Der Freibetrag nach § 226 Abs. 2 SGB V gilt ausdrücklich nur für pflichtversicherte Mitglieder der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) – also für Rentnerinnen und Rentner, die die erforderliche Vorversicherungszeit erfüllt haben und dadurch automatisch in der KVdR pflichtversichert sind.
Wer dagegen freiwillig gesetzlich krankenversichert ist – etwa weil die Vorversicherungszeit nicht erreicht wurde oder aus anderen Gründen keine Pflichtmitgliedschaft in der KVdR besteht – profitiert von diesem Freibetrag nicht. Das Bundessozialgericht hat diese Ungleichbehandlung am 5. November 2024 in mehreren Verfahren des 12. Senats ausdrücklich bestätigt und als verfassungsgemäß eingestuft: Die Richter begründeten dies damit, dass der Gesetzgeber die Zugehörigkeit zur Pflichtversicherung über eine ausreichend lange Vorversicherungszeit als sachlichen Differenzierungsgrund heranziehen durfte. Für freiwillig Versicherte bedeutet das konkret: Jeder Euro der Betriebsrente bleibt beitragspflichtig zur Krankenversicherung, ohne den Abzug von 197,75 Euro.
Damit ergibt sich eine bemerkenswerte Situation, die auch der Grund ist, warum wir eingangs betont haben, dieses Thema nicht mit dem Beitrag zu Kapitalerträgen bei freiwillig Versicherten zu verwechseln: In beiden Konstellationen kommen freiwillig Versicherte schlechter weg als Pflichtversicherte – aber aus unterschiedlichen rechtlichen Gründen und bei unterschiedlichen Einkunftsarten.
Rechenbeispiel: Was von der Betriebsrente tatsächlich ankommt
Um die Größenordnung greifbar zu machen, hier ein bewusst einfaches, illustratives Rechenbeispiel. Es ersetzt keine individuelle Berechnung – die tatsächliche Belastung hängt vom persönlichen Zusatzbeitragssatz der jeweiligen Krankenkasse, vom Kinderlosenstatus in der Pflegeversicherung und von der Summe aller Versorgungsbezüge ab.
Angenommen, eine pflichtversicherte Rentnerin bezieht 600 Euro Betriebsrente monatlich aus einer Direktversicherung, hat Kinder (kein Kinderlosenzuschlag in der Pflegeversicherung) und ihre Krankenkasse erhebt den durchschnittlichen Zusatzbeitrag von 2,9 Prozent (Stand 2026; einzelne Kassen liegen laut GKV-Spitzenverband zwischen 2,18 und 4,39 Prozent).
Krankenversicherung (echter Freibetrag): - Beitragspflichtiger Betrag: 600 € − 197,75 € Freibetrag = 402,25 € - Beitragssatz: 14,6 % allgemeiner Satz + 2,9 % durchschnittlicher Zusatzbeitrag = 17,5 % - Beitrag: 402,25 € × 17,5 % ≈ 70,39 € pro Monat
Pflegeversicherung (Freigrenze, danach volle Betriebsrente beitragspflichtig): - Da 600 € die Freigrenze von 197,75 € überschreiten, sind die vollen 600 € beitragspflichtig - Beitragssatz: 3,6 % (kein Kinderlosenzuschlag) - Beitrag: 600 € × 3,6 % = 21,60 € pro Monat
Gesamtabzug für Kranken- und Pflegeversicherung: rund 91,99 Euro im Monat, also knapp 15,3 Prozent der Bruttobetriebsrente. Von den 600 Euro bleiben rechnerisch rund 508 Euro übrig – wobei zusätzlich noch die Einkommensteuer auf Versorgungsbezüge separat zu berücksichtigen ist, die hier bewusst außen vor bleibt, weil sie ein eigenes Thema ist.
Wäre dieselbe Rentnerin kinderlos (Zuschlag von 0,6 Prozentpunkten, also 4,2 % statt 3,6 % in der Pflegeversicherung), stiege der Pflegeversicherungsbeitrag auf 25,20 Euro, der Gesamtabzug auf rund 95,59 Euro. Und wäre sie freiwillig statt pflichtversichert, entfiele der Krankenversicherungs-Freibetrag komplett: Dann wären die vollen 600 Euro statt nur 402,25 Euro krankenversicherungspflichtig, was den Krankenversicherungsbeitrag auf rund 105 Euro anhöbe.
Kapitalauszahlung oder monatliche Rente – was ändert sich bei der Beitragspflicht?
Viele bAV-Verträge erlauben die Wahl zwischen einer lebenslangen monatlichen Rente und einer einmaligen Kapitalauszahlung. Für die Beitragspflicht macht das einen Unterschied – aber nicht in dem Sinne, dass eine Variante die Beitragspflicht vermeidet.
Bei einer Kapitalauszahlung greift die sogenannte 1/120-Regelung nach § 229 SGB V: Der ausgezahlte Kapitalbetrag wird rechnerisch auf 120 Monate (zehn Jahre) verteilt. Ein Zehntel des ausgezahlten Kapitals gilt jährlich – beziehungsweise ein Hundertzwanzigstel monatlich – als beitragspflichtige fiktive Versorgungsbezugs-Einnahme, und zwar unabhängig davon, wie das Geld tatsächlich verwendet wird. Auf diesen fiktiven Monatsbetrag werden dann dieselben Freibetrags- beziehungsweise Freigrenzen-Regeln angewendet wie oben beschrieben.
Das bedeutet in der Praxis: Eine hohe Einmalauszahlung konzentriert die Beitragspflicht auf genau zehn Jahre, danach entfällt sie vollständig. Eine laufende monatliche Rente dagegen ist grundsätzlich lebenslang beitragspflichtig – potenziell über deutlich mehr oder auch deutlich weniger als zehn Jahre, je nach individueller Lebenserwartung. Ob die Kapitalauszahlung oder die monatliche Rente über die gesamte Ruhestandsdauer betrachtet zu einer höheren oder niedrigeren Gesamtbelastung führt, lässt sich pauschal nicht beantworten – es hängt von der Höhe des Kapitals, dem gewählten monatlichen Rentenbetrag, der individuellen Lebenserwartung und den sonstigen Versorgungsbezügen ab. Das ist ausdrücklich keine pauschale Entscheidungsempfehlung dieses Beitrags, sondern eine Beschreibung des Mechanismus – die konkrete Vorteilhaftigkeit einer Auszahlungsform sollte im Einzelfall, etwa mit einer Rentenberatung oder Verbraucherzentrale, durchgerechnet werden.
Wichtig ist außerdem: Die 1/120-Regelung gilt seit dem 1. Januar 2004 (GKV-Modernisierungsgesetz) – und zwar ohne Vertrauensschutz auch für Verträge, die vor 2004 abgeschlossen wurden. Das Bundesverfassungsgericht hat diese rückwirkende Ausweitung der Beitragspflicht auf Kapitalleistungen in zwei Entscheidungen vom September 2010 (1 BvR 739/08 vom 6. September 2010 sowie 1 BvR 1660/08 vom 28. September 2010) grundsätzlich für verfassungsgemäß erklärt; nur für den engen Sonderfall, dass Arbeitnehmer eine Direktversicherung nach Ausscheiden aus dem Betrieb privat als Versicherungsnehmer weitergeführt und die Kapitalleistung dann aus eigenen, bereits verbeitragten Mitteln finanziert hatten, sah das Gericht Grenzen einer zulässigen Typisierung überschritten.
Privat krankenversicherte Rentner: eine andere Ausgangslage
Alles bisher Beschriebene gilt für Rentnerinnen und Rentner, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind. Wer im Ruhestand privat krankenversichert ist, ist nicht Mitglied der KVdR und unterliegt damit auch nicht den Regeln zu Versorgungsbezügen nach § 229 SGB V. Die private Krankenversicherung berechnet ihre Prämien grundsätzlich nach Alter, Gesundheitszustand und vereinbartem Tarif – nicht nach der Höhe der Einkünfte im Ruhestand. Eine Betriebsrentenauszahlung führt bei privat Versicherten also grundsätzlich nicht zu einer vergleichbaren zusätzlichen, einkommensabhängigen Beitragsbelastung durch die Betriebsrente selbst.
Das heißt aber ausdrücklich nicht, dass eine private Krankenversicherung im Ruhestand insgesamt günstiger oder besser ist – das hängt von ganz anderen Faktoren ab (Prämienentwicklung im Alter, Beihilfefähigkeit, Gesundheitszustand, gewählter Tarif) und ist ein eigenständiges Thema, das dieser Beitrag nicht behandelt. Wer zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung im Ruhestand abwägen möchte oder bereits privat versichert ist und die eigene Situation einschätzen will, sollte das unabhängig von diesem Artikel und im Zweifel mit einer unabhängigen Beratung klären.
Historischer Hintergrund: Warum „Doppelverbeitragung" ein Reizwort ist
Bis Ende 2003 wurden Betriebsrenten aus Direktversicherungen bei Kapitalauszahlung in der Regel nicht mit Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen belastet. Mit dem GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) wurde die Beitragspflicht zum 1. Januar 2004 verschärft und ausgeweitet – unter anderem wurde die 1/120-Regelung für Kapitalauszahlungen eingeführt, und für laufende Betriebsrenten wurde der volle statt eines hälftigen Beitragssatzes festgeschrieben. Besonders umstritten war dabei, dass diese Änderung rückwirkend auch für Verträge galt, die Jahre oder Jahrzehnte zuvor abgeschlossen worden waren – oft in der Erwartung, dass die Auszahlung beitragsfrei bleiben würde.
Genau das ist der Kern des Begriffs „Doppelverbeitragung": Wer als Arbeitnehmer über Entgeltumwandlung in eine Direktversicherung eingezahlt hat, hat auf dieses Entgelt in vielen Fällen bereits während der Erwerbstätigkeit indirekt zur Finanzierung des Sozialsystems beigetragen (unter anderem, weil auf umgewandeltes Entgelt bis zu bestimmten Grenzen keine oder reduzierte Sozialabgaben anfielen, was ökonomisch komplex zu bewerten ist) – und zahlt nun im Ruhestand erneut volle Beiträge auf dieselbe Betriebsrente. Millionen Verträge waren von der Neuregelung betroffen, was zu zahlreichen Klagen führte.
Das Bundesverfassungsgericht bestätigte 2010 in den bereits erwähnten Entscheidungen, dass diese Regelung grundsätzlich verfassungsgemäß ist – ein Verstoß gegen den Vertrauensschutz oder gegen Grundrechte liege in aller Regel nicht vor. Politisch blieb das Thema dennoch ein Dauerbrenner: Sozialverbände, Gewerkschaften und Teile der Politik kritisierten die Regelung wiederholt als unfair, weil sie insbesondere Geringverdiener und Betriebsrentner mit kleinen bis mittleren Zusatzrenten überproportional belaste. Der 2020 eingeführte Freibetrag für Versorgungsbezüge war die bislang wichtigste gesetzgeberische Reaktion auf diese Kritik – er mildert die Belastung ab, beseitigt sie aber nicht, und gilt, wie oben beschrieben, ohnehin nur für einen Teil der betroffenen Rentnerinnen und Rentner.
Häufige Missverständnisse
- „Der Freibetrag gilt für Kranken- und Pflegeversicherung gleichermaßen." Das stimmt nicht. In der Krankenversicherung wirkt er als echter Freibetrag (nur der übersteigende Teil ist beitragspflichtig), in der Pflegeversicherung nur als Freigrenze (oberhalb der Grenze ist die gesamte Betriebsrente beitragspflichtig).
- „Als freiwillig Versicherter bekomme ich denselben Freibetrag wie Pflichtversicherte." Nein – das Bundessozialgericht hat 2024 ausdrücklich bestätigt, dass der Freibetrag nach § 226 Abs. 2 SGB V nur Pflichtversicherten der KVdR zusteht.
- „Wenn ich die Betriebsrente als Kapitalbetrag auszahlen lasse, umgehe ich die Beitragspflicht." Auch das stimmt nicht. Über die 1/120-Regelung wird der Kapitalbetrag rechnerisch auf zehn Jahre verteilt und bleibt in dieser Zeit beitragspflichtig – die Beitragspflicht wird verlagert und zeitlich konzentriert, nicht vermieden.
- „Das ist dasselbe Thema wie der Krankenversicherungsbeitrag auf Kapitalerträge." Nein – wie eingangs erläutert, betreffen beide Themen unterschiedliche Einkunftsarten, unterschiedliche Personengruppen und unterschiedliche Rechtsgrundlagen.
- „Der Freibetrag gilt pro Vertrag." Er gilt nur einmal pro Person, unabhängig davon, wie viele Versorgungsbezüge zusammenkommen.
- „Diese Regelung ist neu und wird sich sicher bald wieder ändern." Die grundsätzliche Beitragspflicht besteht seit 2004 und wurde vom Bundesverfassungsgericht bestätigt; der Freibetrag von 2020 war eine Abmilderung, keine grundsätzliche Neuregelung. Ob und wie sich die Regelung künftig weiterentwickelt, ist politisch offen und sollte nicht in die eigene Finanzplanung als sicher eingepreist werden.
Was du konkret tun kannst – und die Grenzen dieses Beitrags
Dieser Beitrag kann und soll keine individuelle Berechnung oder Empfehlung ersetzen. Wer wissen möchte, wie hoch die eigene Belastung tatsächlich ausfällt, sollte sich an die eigene Krankenkasse wenden – viele Kassen bieten inzwischen Online-Rechner oder persönliche Beratung zu Versorgungsbezügen an. Auch unabhängige Rentenberatungsstellen und Verbraucherzentralen können helfen, die eigene Situation einzuordnen, insbesondere bei der Frage Kapitalauszahlung versus laufende Rente, bei der die individuelle Lebenserwartung und Gesamtsituation eine große Rolle spielen.
Wer sich zusätzlich mit der steuerlichen Seite der Altersvorsorge beschäftigen möchte, findet ergänzende Hintergründe im Beitrag zur Besteuerung der gesetzlichen Rente sowie zur gesetzlichen Rente und der Rentenlücke. Beide Themen – Besteuerung und Kranken-/Pflegeversicherungsbeiträge – sind rechtlich getrennt zu betrachten, wirken aber gemeinsam auf das, was am Ende netto von der Betriebsrente übrig bleibt.
Fazit
Wer eine Betriebsrente aus Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds bezieht und gesetzlich krankenversichert ist, zahlt in aller Regel den vollen Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag allein – ohne den hälftigen Zuschuss, den es bei der gesetzlichen Rente gibt. Der Freibetrag für Versorgungsbezüge mildert das seit 2020 ab: 2026 liegt er bei 197,75 Euro monatlich, wirkt in der Krankenversicherung als echter Freibetrag und in der Pflegeversicherung nur als Freigrenze – und er steht ausschließlich pflichtversicherten KVdR-Mitgliedern zu, nicht freiwillig Versicherten. Weder die Wahl zwischen Kapitalauszahlung und laufender Rente noch andere Gestaltungen beseitigen die grundsätzliche Beitragspflicht; sie verändern lediglich deren zeitliche Verteilung. Wie stark die eigene Betriebsrente am Ende belastet wird, hängt von der individuellen Versicherungssituation, der Höhe weiterer Versorgungsbezüge und dem Kassenzusatzbeitrag ab – für eine verlässliche, auf die eigene Situation zugeschnittene Einschätzung führt kein Weg an der eigenen Krankenkasse oder einer unabhängigen Beratungsstelle vorbei.
Häufige Fragen
Was ist der Freibetrag für Versorgungsbezüge 2026 genau?
Nach dem offiziellen Faktenblatt des GKV-Spitzenverbands zu den Rechengrößen 2026 beträgt der monatliche Freibetrag für Versorgungsbezüge (u. a. Betriebsrenten aus Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds) 197,75 Euro. Er entspricht einem Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV (2026: 3.955 Euro) und gilt nur für pflichtversicherte Mitglieder der Krankenversicherung der Rentner (KVdR).
Gilt der Freibetrag auch für die Pflegeversicherung?
Nur eingeschränkt. In der Krankenversicherung wird der Betrag von 197,75 Euro als echter Freibetrag abgezogen – beitragspflichtig ist nur der übersteigende Teil. In der Pflegeversicherung wirkt derselbe Betrag lediglich als Freigrenze: Wird er überschritten, ist die gesamte Betriebsrente pflegeversicherungspflichtig, nicht nur der übersteigende Teil.
Warum wird auf die Betriebsrente der volle Beitragssatz fällig und nicht nur die Hälfte wie bei der gesetzlichen Rente?
Bei der gesetzlichen Rente übernimmt die Deutsche Rentenversicherung die Hälfte des Krankenversicherungsbeitrags. Bei Versorgungsbezügen aus einer Betriebsrente gibt es keinen vergleichbaren Träger, der einen Anteil übernimmt – deshalb wird der volle allgemeine Beitragssatz zuzüglich Zusatzbeitrag allein aus der Betriebsrente einbehalten, sobald die Freibeträge überschritten sind.
Profitieren freiwillig gesetzlich Versicherte auch vom Freibetrag für Versorgungsbezüge?
Nein. Das Bundessozialgericht hat am 5. November 2024 entschieden, dass der Freibetrag nach § 226 Abs. 2 SGB V ausschließlich pflichtversicherten Mitgliedern der KVdR zusteht. Freiwillig gesetzlich Versicherte müssen ihre Betriebsrente vollständig verbeitragen lassen, ohne den Abzug von 197,75 Euro.
Kann ich die Beitragspflicht umgehen, wenn ich mir die Betriebsrente als Einmalbetrag auszahlen lasse?
Nein, eine Kapitalauszahlung vermeidet die Beitragspflicht nicht. Nach § 229 SGB V wird der Kapitalbetrag über die sogenannte 1/120-Regelung rechnerisch auf zehn Jahre (120 Monate) verteilt und bleibt in dieser Zeit beitragspflichtig. Ob eine Kapitalauszahlung oder eine laufende Rente über die gesamte Ruhestandsdauer günstiger ist, lässt sich nur individuell beurteilen und hängt unter anderem von der Lebenserwartung ab.
Zahlen privat krankenversicherte Rentner auch Beiträge auf ihre Betriebsrente?
Nein, nicht in diesem Sinne. Privat Krankenversicherte sind nicht Mitglied der KVdR und unterliegen nicht den Regeln zu Versorgungsbezügen nach § 229 SGB V. Ihre PKV-Prämie richtet sich nach Alter, Gesundheitszustand und Tarif, nicht nach der Höhe der Betriebsrente. Das bedeutet aber nicht automatisch, dass private Krankenversicherung im Ruhestand insgesamt günstiger ist – das hängt von anderen Faktoren ab.
Ist die Doppelverbeitragung von Betriebsrenten rechtlich zulässig?
Ja. Das Bundesverfassungsgericht hat 2010 in mehreren Entscheidungen (u. a. 1 BvR 739/08 und 1 BvR 1660/08) bestätigt, dass die seit 2004 geltende volle Beitragspflicht auf Betriebsrenten und Kapitalauszahlungen – auch rückwirkend für Altverträge – grundsätzlich verfassungsgemäß ist. Politisch wird die Regelung dennoch seit Jahren als unfair kritisiert, weshalb 2020 der Freibetrag für Versorgungsbezüge eingeführt wurde.