Altersvorsorgedepot 2027: Was jetzt feststeht – und wovor die Verbraucherzentrale warnt

11. August 2026 · Lesezeit ca. 18 Min. · Redaktion: RenditeRadar

Fünf Monate vor dem Start zum 1.1.2027 ist das Altersvorsorgereformgesetz verkündet, aber noch kein Produkt fertig zertifiziert. Wir ordnen Förderung, Kostendeckel und die aktuellen Verbraucherzentrale-Warnungen zur Riester-Nachfolge ein.

Fünf Monate vor dem geplanten Start zum 1. Januar 2027 ist die Rechtslage klar, die Produktlandschaft aber noch nicht: Das Altersvorsorgereformgesetz ist seit dem 29. Mai 2026 verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 156), der Bundestag hatte bereits am 27. März 2026 zugestimmt, der Bundesrat am 8. Mai 2026. Das neue Altersvorsorgedepot löst die klassische Riester-Rente für Neuverträge ab und öffnet die staatliche Förderung erstmals für ein Produkt ganz ohne Beitragsgarantie. Gleichzeitig hat die Verbraucherzentrale am 20. Juli 2026 eine pointierte Einschätzung veröffentlicht, die vor Vertriebsdruck, teuren „Premium"-Varianten oberhalb der Kostenobergrenze und einer im Vergleich zu einem ungeförderten Depot mitunter ungünstigeren Besteuerung warnt. Dieser Artikel ordnet ein, was zum Stand Anfang August 2026 tatsächlich feststeht, was noch offen ist – und worauf Sparerinnen und Sparer vor der eigentlichen Markteinführung achten sollten.

Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Steuer- oder Finanzberatung. Er ordnet öffentlich verfügbare Informationen zum Gesetzgebungsstand ein, ohne eine Empfehlung für oder gegen ein bestimmtes Produkt auszusprechen.

Was ist das Altersvorsorgedepot – und was unterscheidet es von der klassischen Riester-Rente?

Das Altersvorsorgedepot ist der zentrale Baustein des Altersvorsorgereformgesetzes. Anders als die klassische Riester-Rente verlangt es keine gesetzliche Beitragsgarantie mehr. Bislang mussten Riester-Anbieter zusichern, dass zum Rentenbeginn mindestens die eingezahlten Beiträge (inklusive Zulagen) zur Verfügung stehen. Diese 100-Prozent-Beitragsgarantie hat Anbieter in der Praxis gezwungen, einen erheblichen Teil des Vermögens in niedrig verzinste Anleihen oder Garantiefonds zu halten – mit entsprechend gedämpfter Rendite über Jahrzehnte.

Beim Altersvorsorgedepot entfällt diese Pflichtgarantie. Stattdessen können die eingezahlten Beiträge – Eigenbeitrag plus staatliche Zulage – produktneutral in ein breit gestreutes Portefeuille aus Fonds, ETFs oder Einzeltiteln investiert werden, sofern diese auf einer gesetzlich definierten „Positivliste" zulässiger Anlageformen stehen. Der Gesetzgeber verspricht sich davon höhere Renditechancen über lange Ansparzeiten, verlagert damit aber auch das Marktrisiko stärker auf die Sparerinnen und Sparer. Garantien sind nicht verboten, sondern optional: Wer sie ausdrücklich wünscht, kann weiterhin garantieorientierte Varianten wählen – diese dürften jedoch tendenziell teurer und renditeärmer ausfallen als die renditeorientierte Grundform.

Mechanisch bleibt das Altersvorsorgedepot ein gefördertes Vorsorgekonto: Kapitalerträge in der Ansparphase sind – ähnlich wie bei klassischen Riester-Verträgen – von der laufenden Besteuerung ausgenommen, eine Vorabpauschale wie bei einem normalen ETF-Sparplan fällt nicht an. Besteuert wird erst in der Auszahlphase, und zwar nachgelagert mit dem dann individuellen Einkommensteuersatz. Wie diese nachgelagerte Besteuerung im Vergleich zu einem ungeförderten Depot abschneidet, ist einer der Kernpunkte, den die Verbraucherzentrale kritisch beleuchtet – dazu weiter unten mehr.

Wichtig für die Einordnung: Diese Reform betrifft ausschließlich die geförderte private Altersvorsorge im Riester-Nachfolgesystem. Wer sich generell einen Überblick über die klassische Riester-Rente verschaffen will, findet die Grundlagen in unserem Riester-Rente-Ratgeber. Die Sonderregeln für wohnwirtschaftlich genutztes Fördervermögen – „Wohn-Riester" – ändern sich durch dasselbe Gesetz ebenfalls grundlegend; das behandelt unser separater Beitrag zur Wohn-Riester-Reform 2027 im Detail.

Begrifflich lohnt sich außerdem eine Abgrenzung zur betrieblichen Altersvorsorge und zur Rürup-Rente, die beide ebenfalls staatlich gefördert, aber technisch und steuerlich anders konstruiert sind. Wer über den Arbeitgeber vorsorgt, findet die Grundlagen dazu in unserem Ratgeber zur betrieblichen Altersvorsorge (bAV); für Selbstständige und Freiberufler mit hohem Einkommen bleibt die Rürup-Rente als weitere geförderte Säule relevant, die anders als das Altersvorsorgedepot lebenslang verrentet werden muss und nicht kapitalisierbar ist. Das Altersvorsorgedepot tritt neben, nicht anstelle dieser Instrumente – für die eigene Vorsorgeplanung kann eine Kombination sinnvoll sein, muss es aber nicht.

Der Begriff „Positivliste" verdient eine kurze Erläuterung: Damit ist eine gesetzlich oder per Rechtsverordnung festgelegte Liste zulässiger Anlageklassen und Anlageinstrumente gemeint, aus denen Anbieter das Fondsuniversum für ein Altersvorsorgedepot zusammenstellen dürfen. Ziel ist es, spekulative oder intransparente Anlageformen von vornherein auszuschließen, ohne die Anbieter auf ein einzelnes starres Produkt festzulegen. Wie breit diese Liste im Detail gefasst ist – etwa ob und in welchem Umfang Einzelaktien, aktiv gemanagte Fonds oder ausschließlich passive Indexfonds zulässig sind – lässt sich abschließend erst anhand der von der BZSt tatsächlich zertifizierten Produkte beurteilen.

Zeitplan: Vom Gesetz zum tatsächlich verfügbaren Produkt

Der Gesetzgebungsprozess ist abgeschlossen, die Produktverfügbarkeit aber noch nicht. Zur Einordnung der einzelnen Etappen:

  • 27. März 2026: Der Bundestag beschließt das Altersvorsorgereformgesetz.
  • 8. Mai 2026: Der Bundesrat billigt das Gesetz.
  • 29. Mai 2026: Verkündung im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2026 I Nr. 156).
  • Ab sofort bis Ende 2026: Anbieter reichen Vertragsmuster für Altersvorsorgedepots beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zur Zertifizierung ein; das BZSt prüft und zertifiziert laufend – dieser Prozess läuft nach aktuellem Stand (Anfang August 2026), ist aber noch nicht abgeschlossen.
  • 1. Januar 2027: Start des neuen Fördersystems für Neuverträge; ab diesem Datum können keine neuen klassischen Riester-Verträge mehr abgeschlossen werden.

Diese Reihenfolge ist wichtig, weil sie erklärt, warum es Anfang August 2026 zwar ein verabschiedetes Gesetz, aber noch kein einziges am Markt verfügbares, fertig zertifiziertes Altersvorsorgedepot gibt. Die Zertifizierung durch das BZSt ist die Voraussetzung dafür, dass ein Vertrag überhaupt förderfähig ist – vergleichbar mit dem bisherigen Zertifizierungsverfahren für Riester- und Rürup-Verträge. Anbieter werben zum jetzigen Zeitpunkt bestenfalls mit „geplanten" oder „in Vorbereitung befindlichen" Produkten; wer heute bereits einen Vertrag unterschreibt, sollte sich das ausdrücklich schriftlich bestätigen lassen, dass eine Zertifizierung noch aussteht beziehungsweise unter welchen Bedingungen sie erfolgt.

Praktisch bedeutet das für die kommenden Monate: Bis zum Jahresende 2026 dürfte sich die Zahl der tatsächlich zertifizierten Standardprodukte und frei gestalteten Vertragsvarianten schrittweise füllen, wobei größere Fondsgesellschaften, Direktbanken, Versicherer und Neobroker voraussichtlich zu unterschiedlichen Zeitpunkten an den Markt gehen werden. Die BZSt veröffentlicht laufend eine Liste zertifizierter Produkte, ähnlich wie sie es bereits heute für klassische Riester- und Rürup-Verträge tut. Bis eine belastbare Marktübersicht existiert, bleibt jede Aussage zu „dem besten" oder „günstigsten" Anbieter zwangsläufig verfrüht – schlicht weil die Vergleichsbasis noch nicht vollständig ist.

Wer ist ab 2027 überhaupt förderberechtigt?

Der Kreis der Förderberechtigten wird gegenüber der klassischen Riester-Rente spürbar erweitert. Bislang war die Riester-Förderung im Kern an die Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung geknüpft, was insbesondere Selbstständige und Freiberufler ohne Angestelltenverhältnis weitgehend ausschloss. Mit dem neuen System kommen zusätzlich hinzu:

  • Selbstständige mit Einkünften aus Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit (im Sinne der einschlägigen einkommensteuerrechtlichen Vorschriften), die ihre Förderberechtigung über die Steuererklärung nachweisen.
  • Pflichtmitglieder in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, also etwa in einem Versorgungswerk organisierte Ärztinnen, Anwälte, Architekten oder Apotheker, die bislang ebenfalls größtenteils außen vor waren.

Für alle bereits bisher Riester-berechtigten Gruppen – sozialversicherungspflichtig Beschäftigte, Beamtinnen und Beamte, Empfängerinnen von Kindererziehungszeiten und weitere mittelbar Zulageberechtigte – bleibt die Förderberechtigung grundsätzlich erhalten und wird auf das neue Altersvorsorgedepot übertragen. Wer bislang aufgrund seines Erwerbsstatus komplett von der geförderten privaten Altersvorsorge ausgeschlossen war, sollte die Reform also durchaus als relevante Neuerung wahrnehmen – unabhängig davon, ob man sich am Ende für ein gefördertes oder für ein rein privates, ungefördertes Investment entscheidet.

Für Selbstständige ist der Nachweis der Förderberechtigung technisch anders organisiert als bei Angestellten: Während bei sozialversicherungspflichtig Beschäftigten die Zulagenberechtigung über die Meldung des Arbeitgebers beziehungsweise die Rentenversicherungsnummer läuft, erfolgt der Nachweis bei Selbstständigen und Versorgungswerk-Pflichtmitgliedern über die Angaben in der Einkommensteuererklärung. Das kann in der Praxis bedeuten, dass die Zulage nicht unterjährig, sondern erst nach Veranlagung der Steuererklärung endgültig festgesetzt wird – ein Detail, das insbesondere bei der Liquiditätsplanung während der Ansparphase relevant sein kann.

Die neue Förderung im Detail: Grundzulage, Kinderzulage, Berufseinsteigerbonus

Die Zulagenstruktur wurde im Vergleich zu früheren Riester-Regelungen deutlich vereinfacht und in der Spitze angehoben. Grundlage ist eine gestaffelte, beitragsproportionale Grundzulage – anders als bei der alten Riester-Rente, bei der ein fixer Mindesteigenbeitrag (4 Prozent des Vorjahresbruttoeinkommens abzüglich Zulagen) nötig war, um die volle Zulage zu erhalten.

BausteinAusgestaltung
Grundzulage bis 360 € Eigenbeitrag/Jahr50 Cent Zulage je eingezahltem Euro
Grundzulage von 361 € bis 1.800 € Eigenbeitrag/Jahr25 Cent Zulage je eingezahltem Euro
Maximale Grundzulage pro Jahr540 €
Kinderzulage je Kindbis zu 300 € pro Jahr, bei vollem Eigenbeitrag (rund 25 €/Monat) 1:1 gefördert
Berufseinsteigerbonuseinmalig 200 €, bei Vertragsabschluss vor dem 25. Geburtstag
Förderfähiger Höchstbeitrag1.800 € Eigenbeitrag pro Jahr (zulagenberechtigt)

Diese Zahlen stammen aus den offiziellen FAQ des Bundesfinanzministeriums zur Reform sowie aus der begleitenden Kommunikation der Bundesregierung und decken sich mit tagesaktueller Berichterstattung von Anfang August 2026. Bemerkenswert ist dabei die Entwicklung im Gesetzgebungsprozess: In früheren Entwurfsfassungen war teils von einer niedrigeren Grundzulage (rund 30 Cent je Euro, steigend auf 35 Cent erst ab 2029) sowie einer höheren Kinderzulage-Schwelle (rund 100 € Monatsbeitrag für die volle Förderung) die Rede. In der final verabschiedeten und verkündeten Fassung wurden sowohl die Grundzulage als auch die Kinderzulage-Schwelle spürbar sparerfreundlicher gestaltet. Wer noch ältere Presseartikel aus 2025 oder dem ersten Quartal 2026 liest, sollte diese Zahlen daher nicht unreflektiert übernehmen, sondern sich an der finalen Gesetzesfassung beziehungsweise den FAQ von Bundesfinanzministerium und Bundesregierung orientieren.

Ein Rechenbeispiel zur Einordnung: Eine Familie mit zwei Kindern, die für jedes Kind den vollen Eigenbeitrag von rund 25 € im Monat (300 € im Jahr) einzahlt, kann zusätzlich zur eigenen Grundzulage bis zu 600 € Kinderzulage im Jahr erhalten (2 x 300 €). Wie stark sich das im Einzelfall auszahlt, hängt naturgemäß vom individuellen Eigenbeitrag, dem Familienstatus und der gewählten Anlagestrategie im Depot ab – pauschale Aussagen zur „Rendite" sind an dieser Stelle nicht seriös möglich und sollen hier auch nicht getroffen werden.

Steuerlich zusätzlich relevant: Beiträge zum Altersvorsorgedepot können im Rahmen des Sonderausgabenabzugs geltend gemacht werden; das Finanzamt prüft im Rahmen der sogenannten Günstigerprüfung automatisch, ob die Zulage oder der Steuervorteil aus dem Sonderausgabenabzug günstiger ist – ein Mechanismus, der aus dem klassischen Riester-System bekannt ist und im neuen System fortgeführt wird.

Der Kostendeckel: 1,0 Prozent beim Standardprodukt – und warum es teurere „Premium"-Varianten gibt

Ein zentrales verbraucherschützendes Element der Reform ist die Pflicht für Anbieter, neben frei gestaltbaren Vertragsvarianten auch ein sogenanntes Standardprodukt (Standarddepot) anzubieten. Für dieses Standardprodukt gilt eine gesetzlich fixierte Obergrenze für die durchschnittliche jährliche Renditeminderung durch Kosten (Effektivkostenquote) von 1,0 Prozent – in früheren Entwurfsstadien war zwischenzeitlich sogar von 1,5 Prozent die Rede, bevor der Deckel im finalen Gesetz auf 1,0 Prozent abgesenkt wurde.

Die Effektivkostenquote bündelt dabei typischerweise Abschluss- und Vertriebskosten, laufende Verwaltungskosten sowie die Kosten der zugrunde liegenden Fonds oder ETFs in einer einzigen, vergleichbaren Kennzahl – ähnlich dem Konzept, das unser Ratgeber zu ETF-Kosten für ungeförderte Fondsanlagen erläutert. Wer sich näher mit der Kostenkennziffer TER (Total Expense Ratio) einzelner Fonds beschäftigen möchte, findet die Definition in unserem Glossar-Eintrag zu TER.

Der Kostendeckel gilt aber ausdrücklich nur für das gesetzlich definierte Standardprodukt. Anbieter dürfen parallel dazu freier gestaltete, oft als „Premium", „Komfort" oder mit individuellen Betreuungsleistungen beworbene Vertragsvarianten anbieten, für die diese Obergrenze nicht gilt. Genau hier setzt die Kritik der Verbraucherzentrale an.

Warum gibt es dieses Zwei-Klassen-Modell überhaupt? Der Gesetzgeber wollte einerseits sicherstellen, dass es für sparwillige Bürgerinnen und Bürger, die sich nicht intensiv mit Geldanlage beschäftigen wollen oder können, eine verlässliche, kostengünstige Grundoption gibt – das Standardprodukt fungiert damit als eine Art gesetzlich abgesicherter Vergleichsmaßstab. Andererseits sollten Anbieter nicht gezwungen werden, ausschließlich margenarme Produkte anzubieten, damit der Markt für individuellere Beratungs- und Betreuungsangebote – etwa mit aktivem Fondsmanagement, zusätzlichen Absicherungskomponenten oder persönlicher Anlageberatung – wirtschaftlich tragfähig bleibt. Ob diese Zweiteilung in der Praxis tatsächlich zu einem fairen Nebeneinander führt oder eher dazu, dass das teurere Segment durch aktiven Vertrieb systematisch bevorzugt verkauft wird, ist exakt der Punkt, an dem die Kritik der Verbraucherzentrale ansetzt.

Was die Verbraucherzentrale konkret kritisiert

Am 20. Juli 2026 veröffentlichte die Verbraucherzentrale unter dem Titel „Neues Altersvorsorgedepot: Renten-Chance oder teure Verkaufsfalle?" eine ausführliche Einschätzung zur bevorstehenden Reform. Die wesentlichen Kritikpunkte lassen sich in drei Bereiche gliedern.

Vertriebsdruck und eine erwartete neue Verkaufswelle

Die Verbraucherzentralen rechnen mit einer „nie da gewesenen neuen Verkaufswelle" im Vorfeld des Starts zum 1. Januar 2027 und warnen ausdrücklich davor, sich unter Druck setzen zu lassen. Vermittlerinnen und Vermittler haben ein wirtschaftliches Interesse daran, möglichst früh und möglichst viele – oft provisionsbasierte – Verträge abzuschließen, bevor die Konkurrenz durch besonders kostengünstige Standardprodukte am Markt zunimmt. Die Verbraucherzentrale empfiehlt, sich nicht zu einem vorschnellen Vertragsabschluss drängen zu lassen und insbesondere die Konditionen des staatlich vorgeschriebenen Standardprodukts abzuwarten, bevor man sich auf ein teureres, freier gestaltetes Angebot einlässt.

Diese Warnung ist kein Novum in der Geschichte der geförderten Altersvorsorge: Auch bei der Einführung der klassischen Riester-Rente in den frühen 2000er-Jahren und bei späteren Reformzyklen kam es wiederholt zu befristeten Verkaufswellen rund um Stichtage und Fristen. Neu ist diesmal, dass die Reform erstmals eine gesetzlich fixierte, öffentlich einsehbare Vergleichsgröße – die Effektivkostenquote des Standardprodukts – bereitstellt, an der sich jedes andere Angebot messen lassen muss. Wer im Beratungsgespräch mit einem Vermittler oder einer Vermittlerin konfrontiert wird, kann diese Kennzahl gezielt erfragen und mit dem gesetzlichen 1,0-Prozent-Deckel vergleichen, auch wenn das konkrete Produkt selbst kein Standardprodukt ist.

Kostenfallen bei „Premium"-Produkten oberhalb des 1,0-Prozent-Deckels

Für frei gestaltete Vertragsvarianten außerhalb des Standardprodukts erwartet die Verbraucherzentrale effektive Jahreskosten von rund 1,5 bis 2,5 Prozent oder sogar darüber – teils mehr als das Doppelte des gesetzlichen Deckels für das Standardprodukt. Über einen Ansparzeitraum von mehreren Jahrzehnten kann eine solche Kostendifferenz einen erheblichen Teil der erzielbaren Rendite aufzehren, selbst wenn die zugrunde liegende Marktentwicklung identisch ist. Ein weiterer Kritikpunkt: Manche Angebote könnten mit niedrigen Einstiegskosten werben, sich aber vertraglich das Recht vorbehalten, die Kosten – etwa für „Betreuungsleistungen" oder eine „Premium-Fondsauswahl" – später zu erhöhen. Wer ein Angebot prüft, sollte deshalb nicht nur auf die im ersten Jahr ausgewiesenen Kosten schauen, sondern auf die vollständige, über die gesamte Vertragslaufzeit gültige Kostenstruktur.

Der Besteuerungsvergleich mit einem ungeförderten Depot

Der aus Verbrauchersicht komplexeste Kritikpunkt betrifft die Besteuerung in der Auszahlphase. Bei einem gewöhnlichen, ungeförderten Aktien-ETF-Depot außerhalb des Fördersystems greift bei Veräußerungsgewinnen und Ausschüttungen die Abgeltungsteuer, und durch die sogenannte Teilfreistellung bleiben bei Aktienfonds pauschal 30 Prozent der Erträge steuerfrei – mehr dazu in unserem allgemeinen ETF-Ratgeber für Einsteiger. Beim Altersvorsorgedepot entfällt diese Teilfreistellung; stattdessen werden die Auszahlungen aus geförderten Beiträgen in der Rentenphase nachgelagert mit dem dann individuellen persönlichen Einkommensteuersatz besteuert.

Ob das im Einzelfall vorteilhafter oder nachteiliger ist als ein ungefördertes Depot, hängt entscheidend davon ab, wie hoch der persönliche Grenzsteuersatz während der Ansparphase im Vergleich zur Rentenphase ausfällt, wie hoch die erzielte Rendite ist und wie lange der Anlagehorizont reicht. Die Verbraucherzentrale weist darauf hin, dass die staatliche Förderung (Zulagen plus gegebenenfalls Sonderausgabenabzug) diesen steuerlichen Nachteil in vielen, aber eben nicht in jedem Fall ausgleicht – insbesondere bei hohen Eigenbeiträgen oberhalb der Zulagengrenze, langen Laufzeiten und einem im Alter voraussichtlich hohen individuellen Steuersatz kann die Rechnung im Vergleich zu einem simplen ungeförderten ETF-Sparplan ungünstiger ausfallen als vielfach angenommen. Eine pauschale, für alle Sparerinnen und Sparer gültige Aussage, welches Modell „besser" ist, lässt sich seriös nicht treffen – die individuelle Konstellation entscheidet.

Zur Veranschaulichung des Mechanismus – ausdrücklich ohne Rendite- oder Steuersatzprognose, nur zur Illustration der Rechenlogik: Bei einem ungeförderten Aktien-ETF-Depot wird im Verkaufsfall nur auf 70 Prozent des Kursgewinns Abgeltungsteuer fällig, 30 Prozent bleiben durch die Teilfreistellung unversteuert. Beim Altersvorsorgedepot ist zwar die Ansparphase komplett von der laufenden Besteuerung befreit (keine Vorabpauschale, keine jährliche Abgeltungsteuer auf Ausschüttungen), dafür unterliegt die spätere Auszahlung in voller Höhe dem dann individuellen persönlichen Einkommensteuersatz – ohne den 30-Prozent-Teilfreistellungsabschlag. Wessen Steuersatz im Ruhestand deutlich niedriger ausfällt als während der Erwerbsphase, für den kann sich dieser Effekt günstig auswirken; wessen Steuersatz im Ruhestand ähnlich hoch oder sogar höher liegt, für den kann die fehlende Teilfreistellung den Steuervorteil der Ansparphase teilweise oder ganz aufzehren. Genau diese Wechselwirkung – und nicht ein einfacher, für alle geltender Vorteil – ist der Kern der Kritik der Verbraucherzentrale an pauschalen Werbeaussagen mancher Anbieter.

Vergleich: Altersvorsorgedepot, ungefördertes ETF-Depot und klassische Riester-Rente

Die folgende Übersicht stellt die drei relevanten Optionen entlang der wichtigsten Kriterien gegenüber. Sie ersetzt keine individuelle Beratung und ist als informationelle Orientierung zu verstehen.

KriteriumAltersvorsorgedepot (ab 2027)Ungefördertes ETF-DepotKlassische Riester-Rente (Bestandsschutz)
Staatliche FörderungGestaffelte Grundzulage bis 540 €/Jahr, Kinderzulage bis 300 €/Kind, ggf. Sonderausgabenabzug, einmaliger Berufseinsteigerbonus 200 €Keine direkte staatliche FörderungGrundzulage (fix, nach altem Recht), Kinderzulage, Sonderausgabenabzug
BeitragsgarantieNicht mehr vorgeschrieben, optional wählbarNicht relevant, keine GarantiepflichtGesetzlich vorgeschrieben (Beitragserhalt zu Rentenbeginn)
Kosten (Standardprodukt)Effektivkosten gedeckelt auf 1,0 % p. a.Abhängig vom Broker/ETF, oft deutlich unter 1,0 % TER möglichHäufig historisch eher hohe Abschluss- und Verwaltungskosten
Kosten (frei gestaltete Varianten)Kein gesetzlicher Deckel, laut Verbraucherzentrale teils 1,5–2,5 % oder mehrVariiert je nach gewähltem Produkt und BrokerVariiert je nach Anbieter und Tarif
Flexibilität bei Entnahme/KündigungEingeschränkt, an Förderregeln der Auszahlphase gebundenJederzeit frei verfügbarEingeschränkt, an Förderregeln gebunden
Besteuerung in der AuszahlphaseNachgelagerte Besteuerung mit persönlichem Einkommensteuersatz, keine TeilfreistellungAbgeltungsteuer auf Gewinne, davon 30 % Teilfreistellung bei Aktienfonds steuerfreiNachgelagerte Besteuerung mit persönlichem Einkommensteuersatz, keine Teilfreistellung
AnlagespektrumFonds/ETFs/Wertpapiere gemäß gesetzlicher PositivlisteGrundsätzlich frei wählbar (ETFs, Fonds, Einzeltitel je nach Broker)Historisch oft Versicherungs- oder Fondssparpläne mit Garantiekomponente
Neu förderberechtigtJa: auch Selbstständige und Versorgungswerk-PflichtmitgliederFür jede und jeden zugänglich, unabhängig vom ErwerbsstatusNeuabschlüsse ab 2027 nicht mehr möglich

Wer sich unabhängig von der Förderfrage grundsätzlich mit dem Thema Wertpapierdepot und Depoteröffnung beschäftigen möchte, findet ergänzend unseren Depot-Vergleich sowie den allgemeinen Ratgeber zu ETF für Einsteiger.

Was gilt für bestehende Riester-Sparerinnen und -Sparer? Bestandsschutz statt Zwangsumstellung

Für Menschen mit einem bereits laufenden Riester-Vertrag ändert sich durch die Reform zunächst nichts Zwingendes. Das Gesetz sieht ausdrücklich Bestandsschutz vor: Wer aktuell einen Riester-Vertrag bespart, kann diesen unverändert fortführen, weiter Beiträge einzahlen und die bisher zugesagten Konditionen sowie bereits erhaltene Zulagen behalten. Es gibt keine Pflicht, zum neuen Altersvorsorgedepot zu wechseln, und eine Zwangsumstellung bestehender Verträge ist nicht vorgesehen.

Wer möchte, soll bestehende Ansprüche laut aktueller Berichterstattung auch in ein neues Altersvorsorgedepot übertragen können, wobei die bisher erworbenen Zulagenansprüche erhalten bleiben sollen. Die konkreten technischen und vertraglichen Details dieses Übertragungswegs waren zum Stand Anfang August 2026 allerdings noch nicht vollständig in der Praxis erprobt, weil die entsprechenden Zielprodukte selbst noch nicht abschließend zertifiziert sind. Vor einer Entscheidung für oder gegen eine Übertragung lohnt sich deshalb ein genauer Blick auf die individuellen Vertragsbedingungen des bisherigen Riester-Vertrags – etwaige Rückkaufswerte, Stornokosten oder verlorene Garantien – bevor überhaupt ein konkretes Zielprodukt am Markt verfügbar ist, in das übertragen werden könnte.

Kurz zusammengefasst: Aus dem laufenden Riester-Vertrag ergibt sich zum jetzigen Zeitpunkt kein Handlungsdruck. Wer bereits Riester bespart, kann die Entwicklung der ersten zertifizierten Altersvorsorgedepot-Angebote in Ruhe beobachten, statt vorschnell zu handeln.

Häufige Missverständnisse rund um das Altersvorsorgedepot

In der öffentlichen Debatte und in werblichen Ankündigungen einzelner Anbieter kursieren bereits jetzt einige Missverständnisse, die sich lohnen richtigzustellen.

  • „Riester wird zum 1.1.2027 abgeschafft." Das trifft so nicht zu: Bestehende Riester-Verträge genießen Bestandsschutz und können unverändert fortgeführt werden. Lediglich der Neuabschluss klassischer Riester-Verträge ist ab 2027 nicht mehr möglich.
  • „Das Altersvorsorgedepot ist automatisch günstiger als ein normales ETF-Depot." Das gilt allenfalls für das gesetzlich gedeckelte Standardprodukt mit maximal 1,0 Prozent Effektivkosten. Frei gestaltete Vertragsvarianten können nach Einschätzung der Verbraucherzentrale deutlich teurer ausfallen als ein einfacher, breit gestreuter ETF-Sparplan außerhalb des Fördersystems.
  • „Wer heute schon einen Vertrag abschließt, sichert sich die besten Konditionen." Zum jetzigen Zeitpunkt (Anfang August 2026) ist die BZSt-Zertifizierung der Produkte noch nicht abgeschlossen. Angebote, die bereits jetzt beworben werden, sollten kritisch daraufhin geprüft werden, ob und unter welchen Voraussetzungen die tatsächliche Förderfähigkeit ab 2027 überhaupt zugesichert ist.
  • „Die Förderung macht jeden steuerlichen Nachteil automatisch wett." Wie oben dargestellt, entfällt beim Altersvorsorgedepot die Teilfreistellung, die bei einem ungeförderten Aktien-ETF-Depot einen Teil der Erträge steuerfrei stellt. Ob die Zulagen und der etwaige Sonderausgabenabzug diesen Effekt kompensieren, hängt vom Einzelfall ab und ist keine Selbstverständlichkeit.
  • „Alle künftig verfügbaren Produkte sind gleich reguliert und gleich teuer." Neben dem gesetzlich gedeckelten Standardprodukt existieren voraussichtlich zahlreiche frei gestaltete Varianten mit unterschiedlichen Kostenmodellen. Ein Vergleich der Effektivkostenquote vor Vertragsabschluss bleibt daher unverzichtbar.

Worauf es vor einer Entscheidung informationell ankommt

Ohne eine Handlungsempfehlung im Sinne einer Anlage- oder Finanzberatung auszusprechen, lassen sich aus den bislang vorliegenden Informationen einige informationelle Orientierungspunkte ableiten, die für die eigene Meinungsbildung hilfreich sein können.

  • Die BZSt-Zertifizierung der ersten Altersvorsorgedepot-Angebote läuft; ein Vergleich zwischen fertig zertifizierten Produkten ist vor Herbst/Winter 2026 kaum seriös möglich, weil die Marktübersicht schlicht noch nicht vollständig ist.
  • Die Effektivkostenquote ist die zentrale Vergleichsgröße zwischen unterschiedlichen Angeboten – sie sollte, ähnlich wie die TER bei einem regulären ETF, vor Vertragsabschluss explizit erfragt und mit dem gesetzlichen 1,0-Prozent-Deckel des Standardprodukts verglichen werden.
  • Ob sich die Förderung gegenüber einem ungeförderten ETF-Sparplan im Einzelfall lohnt, hängt maßgeblich vom individuellen Steuersatz in Ansparphase und Rentenphase, von der Höhe des Eigenbeitrags und vom Anlagehorizont ab – hierzu kann im Zweifel eine unabhängige, nicht provisionsbasierte Beratung sinnvoll sein.
  • Wer bereits über andere geförderte Vorsorgewege verfügt oder diese in Erwägung zieht – etwa die betriebliche Altersvorsorge oder die Rürup-Rente – sollte das Altersvorsorgedepot im Kontext der eigenen Gesamtvorsorge betrachten und nicht isoliert bewerten. Einen Überblick, wie groß die individuelle Versorgungslücke aus der gesetzlichen Rente überhaupt ausfällt, liefert unser Ratgeber zur Rentenlücke.
  • Bestehende Riester-Sparerinnen und -Sparer stehen unter keinem Handlungsdruck; der Bestandsschutz erlaubt es, die Marktentwicklung erst einmal abzuwarten.

Fazit: Ein finalisiertes Gesetz, aber noch keine fertigen Produkte

Zum Stand Anfang August 2026 lässt sich festhalten: Das Altersvorsorgereformgesetz ist verabschiedet, verkündet und im Kern final – die Eckdaten zur Förderung (gestaffelte Grundzulage bis 540 € im Jahr, Kinderzulage bis 300 € je Kind, Berufseinsteigerbonus von 200 €, Kostendeckel von 1,0 Prozent beim Standardprodukt, erweiterter Kreis der Förderberechtigten) sind durch die offiziellen FAQ des Bundesfinanzministeriums und der Bundesregierung bestätigt. Nicht final ist dagegen die Produktseite: Die BZSt-Zertifizierung einzelner Anbieterangebote läuft erst, sodass sich Anfang August 2026 noch keine vollständige, seriöse Marktübersicht fertig zertifizierter Altersvorsorgedepots erstellen lässt.

Gleichzeitig hat die Verbraucherzentrale bereits jetzt berechtigte Warnungen formuliert: vor einer erwarteten Verkaufswelle mit Vertriebsdruck, vor „Premium"-Varianten mit Effektivkosten von schätzungsweise 1,5 bis 2,5 Prozent oder mehr oberhalb des gesetzlichen Deckels für das Standardprodukt, und vor einer voreiligen Annahme, die Förderung mache jeden steuerlichen Nachteil gegenüber einem ungeförderten Depot automatisch wett. Wer sich für das Thema interessiert, ist mit Geduld gut beraten: Bis zum tatsächlichen Start am 1. Januar 2027 bleiben noch rund fünf Monate Zeit, in denen weitere Klarheit zu zertifizierten Produkten, konkreten Kostenstrukturen der einzelnen Anbieter und den technischen Details der Vertragsübertragung aus bestehenden Riester-Verträgen zu erwarten ist. RenditeRadar wird die Entwicklung bis zum Start weiter beobachten und diesen Beitrag bei relevanten neuen Informationen aktualisieren.

Häufige Fragen

Was ist das Altersvorsorgedepot genau?

Das Altersvorsorgedepot ist das neue, ab 1. Januar 2027 startende Produkt der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge, das die klassische Riester-Rente für Neuverträge ablöst. Anders als bei Riester ist keine gesetzliche 100-Prozent-Beitragsgarantie mehr vorgeschrieben: Die Beiträge können produktneutral in Fonds, ETFs oder andere Wertpapiere aus einer gesetzlich definierten Positivliste investiert werden. Grundlage ist das Altersvorsorgereformgesetz, verkündet am 29. Mai 2026 im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2026 I Nr. 156).

Muss ich meinen bestehenden Riester-Vertrag jetzt kündigen oder umstellen?

Nein. Für bestehende Riester-Verträge gilt Bestandsschutz. Sie können unverändert fortgeführt und weiter bespart werden, bereits erhaltene Zulagen bleiben erhalten. Eine Zwangsumstellung ist nicht vorgesehen. Ein freiwilliger Wechsel in ein neues Altersvorsorgedepot soll möglich sein, die praktischen Details dazu waren Anfang August 2026 aber noch nicht vollständig geklärt, da die Zielprodukte selbst erst zertifiziert werden.

Wie hoch ist die staatliche Förderung beim Altersvorsorgedepot?

Laut den FAQ des Bundesfinanzministeriums und der Bundesregierung gibt es eine gestaffelte Grundzulage: 50 Cent je eingezahltem Euro bis 360 Euro Eigenbeitrag im Jahr, danach 25 Cent je Euro bis 1.800 Euro Eigenbeitrag – macht maximal 540 Euro Grundzulage jährlich. Hinzu kommen bis zu 300 Euro Kinderzulage je Kind sowie ein einmaliger Berufseinsteigerbonus von 200 Euro bei Vertragsabschluss vor dem 25. Geburtstag. Frühere Presseberichte aus 2025 und dem ersten Quartal 2026 nannten teils niedrigere Werte – maßgeblich sind die Zahlen der final verkündeten Gesetzesfassung.

Wer ist ab 2027 neu förderberechtigt?

Zusätzlich zu den bisher Riester-berechtigten Gruppen können künftig auch Selbstständige mit entsprechenden Einkünften, die ihre Förderberechtigung über die Steuererklärung nachweisen, sowie Pflichtmitglieder in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung (etwa Versorgungswerk-Mitglieder) von der Förderung profitieren.

Was bedeutet der 1,0-Prozent-Kostendeckel – und warum sind manche Produkte trotzdem teurer?

Für das gesetzlich vorgeschriebene Standardprodukt gilt eine Obergrenze von 1,0 Prozent bei den durchschnittlichen jährlichen Effektivkosten. Diese Grenze gilt jedoch nicht für frei gestaltete, oft als „Premium" oder „Komfort" beworbene Vertragsvarianten. Die Verbraucherzentrale erwartet für solche Varianten Effektivkosten von rund 1,5 bis 2,5 Prozent oder mehr.

Ist das Altersvorsorgedepot steuerlich günstiger als ein normales ETF-Depot?

Das lässt sich nicht pauschal beantworten. Ein ungefördertes Aktien-ETF-Depot profitiert von der Teilfreistellung, wonach 30 Prozent der Erträge steuerfrei bleiben. Beim Altersvorsorgedepot entfällt diese Teilfreistellung, dafür werden Kapitalerträge in der Ansparphase nicht laufend besteuert und es kommen Zulagen sowie gegebenenfalls ein Sonderausgabenabzug hinzu. Ob das im Einzelfall vorteilhafter ist, hängt vom individuellen Steuersatz in Anspar- und Rentenphase, der Anlagedauer und der Rendite ab – die Verbraucherzentrale warnt ausdrücklich davor, hier pauschale Vorteile zu unterstellen.

Kann ich schon heute ein Altersvorsorgedepot abschließen?

Zum Stand Anfang August 2026 läuft die Zertifizierung entsprechender Vertragsmuster durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) noch, ein flächendeckendes Angebot fertig zertifizierter Produkte existiert noch nicht. Anbieter können zum jetzigen Zeitpunkt bestenfalls mit geplanten Produkten werben. Wer bereits jetzt einen Vertrag angeboten bekommt, sollte sich schriftlich bestätigen lassen, ob und unter welchen Bedingungen die Förderfähigkeit ab 2027 zugesichert ist.

Wovor warnt die Verbraucherzentrale konkret?

Die Verbraucherzentrale warnt in ihrer Einschätzung vom 20. Juli 2026 vor drei Dingen: einer erwarteten neuen Verkaufswelle mit Vertriebsdruck im Vorfeld des Starts 2027, vor teuren „Premium"-Produkten oberhalb des 1,0-Prozent-Kostendeckels für das Standardprodukt, sowie vor der voreiligen Annahme, die staatliche Förderung mache einen möglichen steuerlichen Nachteil gegenüber einem ungeförderten Depot automatisch wett.

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