Erbschaftsteuer vor dem Bundesverfassungsgericht: Die Anhörung zur Betriebsvermögen-Verschonung am 13. Oktober 2026

18. August 2026 · Aktualisiert: 17. August 2026 · Lesezeit ca. 12 Min. · Redaktion: RenditeRadar

Am 13. Oktober 2026 prüft das Bundesverfassungsgericht die Verschonung von Betriebsvermögen bei der Erbschaftsteuer. Ein Überblick zu Verfahren, Rechtslage und offenen Szenarien.

Das Wichtigste in Kürze

  • Am Dienstag, 13. Oktober 2026, 10:00 Uhr, verhandelt der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) in Karlsruhe öffentlich über die Verschonungsregeln für Betriebsvermögen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer (Az. 1 BvR 804/22).
  • Anlass ist eine Verfassungsbeschwerde: Der Beschwerdeführer hat von seiner Tante ausschließlich privates Vermögen (Wertpapiere, Immobilie) geerbt und musste dafür die reguläre Erbschaftsteuer zahlen – während Erben von Betriebsvermögen unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 100 % Verschonung erhalten können. Er sieht darin eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung.
  • Bereits am 12. Oktober 2026 verhandelt derselbe Senat einen zweiten, eigenständigen Fall: eine abstrakte Normenkontrolle des Freistaats Bayern zur Gesetzgebungskompetenz und zu Bewertungs- bzw. Freibetragsfragen (Az. 1 BvF 1/23).
  • Eine Entscheidung fällt an diesem Verhandlungstag nicht – Urteile verkündet das BVerfG erfahrungsgemäß erst Monate später. Bis dahin gilt das geltende Recht unverändert weiter.
  • Manche Steuerberater und Kanzleien raten Mandant:innen mit bereits geplanten Betriebsübertragungen, diese nicht ohne Not aufzuschieben – das ist eine in der Fachöffentlichkeit diskutierte Einschätzung, keine Empfehlung von RenditeRadar.

Hinweis: RenditeRadar bietet keine Steuer- oder Rechtsberatung und keine Vermittlung. Dieser Beitrag ordnet ein anstehendes Gerichtsverfahren und die derzeit geltende Rechtslage allgemein und journalistisch ein. Er ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung – insbesondere nicht, wenn Sie aktuell eine konkrete Unternehmens- oder Vermögensübertragung planen. Wenden Sie sich dafür an eine Steuerberatung oder eine Fachanwältin bzw. einen Fachanwalt für Erbrecht.

Am 13. Oktober 2026 steht die deutsche Erbschaftsteuer erneut vor dem Bundesverfassungsgericht – und mit ihr eine Frage, die seit Jahrzehnten für Streit sorgt: Dürfen Erbinnen und Erben von Unternehmen erbschaftsteuerlich so viel besser gestellt werden als Erbinnen und Erben von Aktien, Sparguthaben oder einer selbst nicht bewohnten Immobilie? Für Familienunternehmen, deren Nachfolge ansteht, ebenso wie für alle, die „nur" privates Vermögen erben, ist das keine akademische Frage. Dieser Beitrag erklärt, worum es in dem Verfahren 1 BvR 804/22 geht, wie die geltende Verschonung von Betriebsvermögen funktioniert, welche Parallelen es zur letzten Grundsatzentscheidung von 2014 gibt – und warum niemand seriös vorhersagen kann, wie das Gericht entscheiden wird.

Worum es am 13. Oktober 2026 vor dem Bundesverfassungsgericht geht

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat für Dienstag, den 13. Oktober 2026, 10:00 Uhr, eine mündliche Verhandlung im Sitzungssaal in Karlsruhe angesetzt. Verhandelt wird über eine Verfassungsbeschwerde mit dem Aktenzeichen 1 BvR 804/22, die sich laut der offiziellen Terminankündigung des Gerichts unmittelbar gegen einen Erbschaftsteuerbescheid und die dazu ergangenen fachgerichtlichen Entscheidungen richtet – und mittelbar gegen mehrere Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) sowie eine Vorschrift des Bewertungsgesetzes (BewG).

Der Sachverhalt dahinter ist im Kern einfach: Der Beschwerdeführer hat von seiner Tante ausschließlich privates Vermögen geerbt – Wertpapiere und eine Immobilie, aber kein Unternehmen und keine Unternehmensbeteiligung. Für dieses Erbe fiel die reguläre Erbschaftsteuer an, ohne dass ihm eine der weitreichenden Vergünstigungen zugutekam, die das Gesetz für Betriebsvermögen vorsieht. Sein Argument: Das ErbStG begünstigt betriebliches Vermögen so stark – bis hin zu einer vollständigen Steuerbefreiung bei sehr großen Erwerben unter bestimmten Voraussetzungen –, dass Erbinnen und Erben von „normalem" Vermögen dadurch in verfassungswidriger Weise benachteiligt werden. Geprüft wird das vor allem am allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz, der auch dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung von Steuervergünstigungen Grenzen setzt.

Wichtig für die Einordnung: Es handelt sich damit nicht in erster Linie um eine Klage von Unternehmenserben, die eine Verschärfung ihrer eigenen Besteuerung befürchten – sondern umgekehrt um eine Beschwerde aus der Perspektive der „nicht privilegierten" Erben, die die bestehende Bevorzugung von Betriebsvermögen für zu weitgehend hält. Genau das macht die möglichen Ausgänge des Verfahrens so offen: Eine erfolgreiche Verfassungsbeschwerde könnte im Grundsatz sowohl bedeuten, dass die Vorteile für Betriebsvermögen eingeschränkt werden, als auch – theoretisch – dass der Gesetzgeber Wege finden müsste, die Ungleichbehandlung anders aufzulösen.

Ein zweites, eigenständiges Verfahren am Vortag

Einen Tag vor der hier beschriebenen Verhandlung, am 12. Oktober 2026, verhandelt der Erste Senat einen weiteren, rechtlich getrennten Fall zur Erbschaftsteuer: eine abstrakte Normenkontrolle des Freistaats Bayern (Az. 1 BvF 1/23). Bayern stellt darin unter anderem die bundesweit einheitliche Gesetzgebungskompetenz für die Erbschaftsteuer infrage und kritisiert, dass persönliche Freibeträge und Bewertungsregeln seit Jahren nicht an gestiegene Immobilienpreise angepasst wurden. Beide Verfahren behandeln unterschiedliche Rechtsfragen, betreffen aber dasselbe Gesetz und denselben Senat – wer die Berichterstattung zur „Erbschaftsteuer vor dem BVerfG" im Oktober 2026 verfolgt, sollte die beiden Verfahren nicht verwechseln. Dieser Beitrag konzentriert sich auf das Verfahren vom 13. Oktober zur Betriebsvermögen-Verschonung (1 BvR 804/22).

Die geltende Rechtslage: Wie Betriebsvermögen heute begünstigt wird

Um zu verstehen, was überhaupt zur Verhandlung steht, hilft ein Blick auf die aktuellen Verschonungsregeln in §§ 13a, 13b, 13c und 28a ErbStG. Wer die Grundlagen der Erbschaftsteuer – Freibeträge, Steuerklassen, den allgemeinen Ablauf – noch einmal nachlesen möchte, findet das im Beitrag Erbschaft- und Schenkungsteuer auf Geldvermögen; für geerbte Immobilien und die Familienheim-Befreiung gibt es den separaten Ratgeber Erbschaftsteuer bei Immobilien. Hier geht es speziell um sogenanntes begünstigtes Betriebsvermögen – also Betriebe, Mitunternehmeranteile und bestimmte Kapitalgesellschaftsanteile.

Vereinfacht dargestellt kennt das Gesetz im Kern zwei Stufen der Verschonung:

  • Regelverschonung (§ 13a ErbStG): 85 % des begünstigten Betriebsvermögens bleiben steuerfrei, wenn die Erbin oder der Erbe den Betrieb mindestens fünf Jahre fortführt (Behaltensfrist) und eine kumulierte Mindestlohnsumme über diesen Zeitraum einhält.
  • Optionsverschonung (§ 13a Abs. 10 ErbStG): Auf Antrag sind sogar 100 % steuerfrei – allerdings nur, wenn der Anteil des sogenannten Verwaltungsvermögens (z. B. vermietete Immobilien, Wertpapiere im Betriebsvermögen) eine bestimmte Schwelle nicht überschreitet und die Behaltensfrist auf sieben Jahre sowie die Lohnsummenanforderung entsprechend verlängert wird.

Für besonders große Erwerbe gelten zusätzliche Regeln: Ab einem begünstigten Erwerb von 26 Millionen Euro (kumuliert über zehn Jahre je Erwerber) greift entweder ein abschmelzender Verschonungsabschlag nach § 13c ErbStG oder die sogenannte Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG. Bei dieser Bedürfnisprüfung kann die Steuer auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die erbende Person nachweist, dass sie die Steuer nicht aus ihrem verfügbaren, nicht begünstigten Vermögen (einschließlich eines Teils des mitgeerbten Vermögens) begleichen könnte. In der Praxis kann das – anders als es der Name „Prüfung" vermuten lässt – auch bei sehr großen Unternehmensvermögen zu einer vollständigen oder nahezu vollständigen Steuerbefreiung führen, solange kein ausreichendes „freies" Vermögen zur Zahlung vorhanden ist.

Genau diese Konstruktion steht im Zentrum der Kritik, die der Verfassungsbeschwerde 1 BvR 804/22 zugrunde liegt: Wer ein Unternehmen im Wert von mehreren zehn oder gar hunderten Millionen Euro erbt, kann unter bestimmten Bedingungen deutlich günstiger oder sogar steuerfrei davonkommen als jemand, der ein sechsstelliges Aktiendepot oder eine vermietete Wohnung erbt.

Warum der Gesetzgeber Betriebsvermögen überhaupt begünstigt

Die Verschonungsregeln sind kein Zufallsprodukt, sondern folgen einer erklärten wirtschaftspolitischen Logik: Anders als ein Aktiendepot oder ein Sparkonto lässt sich ein Unternehmen im Erbfall häufig nicht ohne Weiteres liquidieren, um die Steuerschuld zu begleichen – jedenfalls nicht, ohne Substanz, Arbeitsplätze oder die Fortführung des Betriebs zu gefährden. Der Gesetzgeber begründet die Privilegierung deshalb traditionell mit dem Ziel, den Bestand von Familienunternehmen und die daran hängenden Arbeitsplätze bei einem Generationenwechsel nicht durch eine hohe, sofort fällige Steuerlast zu gefährden. Genau diese Zielsetzung hatte das Bundesverfassungsgericht auch 2014 grundsätzlich nicht beanstandet – kritisiert wurde nicht das Ziel als solches, sondern die konkrete, aus Sicht des Gerichts unverhältnismäßig weit gefasste Umsetzung. Diese Abwägung zwischen legitimem Lenkungsziel und Gleichbehandlungsgebot dürfte auch am 13. Oktober 2026 im Zentrum der Verhandlung stehen.

Die Parallele zu 2014/2016 – und warum sie nicht eins zu eins wiederholt wird

Wer die Debatte länger verfolgt, kennt das Muster: Es ist nicht das erste Mal, dass die Betriebsvermögen-Verschonung vor dem Bundesverfassungsgericht steht. Der Erste Senat hatte bereits mit Urteil vom 17. Dezember 2014 (Az. 1 BvL 21/12) entschieden, dass die damaligen Verschonungsregeln in §§ 13a, 13b und § 19 Abs. 1 ErbStG in mehrfacher Hinsicht nicht mit dem Grundgesetz vereinbar waren. Beanstandet wurde unter anderem, dass die Privilegierung ohne echte Bedürfnisprüfung weit über den Bereich kleiner und mittlerer Unternehmen hinausreichte und dass die Ausnahme von der Lohnsummenregelung für kleinere Betriebe zu großzügig gefasst war.

Das Gericht erklärte die Normen dabei nicht sofort für nichtig, sondern ordnete ihre befristete Fortgeltung an: Der Gesetzgeber musste bis zum 30. Juni 2016 eine Neuregelung schaffen. Genau daraus entstand die noch heute geltende Fassung – inklusive der 2016 neu eingeführten Verschonungsbedarfsprüfung für Großerwerbe. Bemerkenswert an dieser Reform: Sie hat den zentralen Kritikpunkt von 2014 – dass die Verschonung ohne Prüfung der tatsächlichen Bedürftigkeit gewährt wurde – zwar formal aufgegriffen, aber gleichzeitig eine Konstruktion geschaffen, bei der der Umfang der Vergünstigung wieder eng mit dem Unternehmenswert zusammenhängt.

Für die Verhandlung 2026 heißt das: Es geht nicht erneut um exakt dieselben Streitpunkte wie 2014, sondern um die Nachfolgeregelung, die aus jenem Urteil hervorgegangen ist – und um die grundsätzlichere Frage, ob eine derart weitreichende Privilegierung eines Vermögenstyps gegenüber allen anderen überhaupt gleichheitskonform ausgestaltet werden kann. Die Geschichte zeigt aber auch, was rechtlich möglich ist: eine befristete Fortgeltung mit gesetzgeberischem Nachbesserungsauftrag, wie sie 2014 gewählt wurde, gehört zum Standardrepertoire des BVerfG bei Verstößen dieser Art.

Mögliche Szenarien – und warum niemand den Ausgang seriös vorhersagen kann

So sehr sich Parallelen zu 2014 anbieten: Eine Prognose für den Ausgang des Verfahrens 1 BvR 804/22 lässt sich seriös nicht abgeben. Fachlich diskutiert werden im Kern folgende Szenarien:

  • Die Verfassungsbeschwerde bleibt erfolglos. Das Gericht könnte die geltende Ausgestaltung – anders als 2014 – für noch verfassungsgemäß halten, etwa weil es dem Gesetzgeber bei der Förderung von Arbeitsplatzerhalt und Unternehmenskontinuität einen weiten Gestaltungsspielraum zubilligt.
  • Teile der Regelungen werden für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt, aber mit befristeter Fortgeltung. Das war 2014 der Fall und gilt in der Fachliteratur als naheliegendes Muster: Das bestehende Recht würde zunächst weiter angewendet, der Gesetzgeber bekäme eine Frist – oft im Bereich von ein bis zwei Jahren – zur Neuregelung.
  • Eine sofortige Nichtigerklärung einzelner Vorschriften gilt mehreren Kanzleien zufolge als eher unwahrscheinlich, weil sie kurzfristig zu erheblicher Rechtsunsicherheit bei laufenden und bereits abgeschlossenen Übertragungen führen würde – ein Ergebnis, das Gerichte in vergleichbaren Fällen bislang tendenziell vermieden haben.
  • Eine Neuregelung würde voraussichtlich nicht rückwirkend in bereits abgeschlossene Übertragungen eingreifen, sollte das Gericht überhaupt eine Neuregelungspflicht aussprechen – Details dazu hängen aber vollständig vom konkreten Tenor ab, den derzeit niemand kennt.

Wichtig ist auch die Kehrseite: Selbst wenn das Gericht die aktuelle Bevorzugung von Betriebsvermögen für zu weitgehend hält, ist damit noch nicht gesagt, *wie* der Gesetzgeber reagieren würde. Denkbar wären strengere Bedürfnisprüfungen, niedrigere Schwellenwerte, eine Kappung der Verschonung nach oben – oder auch politisch schwerer durchsetzbare Varianten wie eine stärkere Entlastung privaten Vermögens. Jede dieser Reaktionen hätte unterschiedliche Auswirkungen auf Unternehmerfamilien, und keine davon steht bereits fest. Seriöse Berichterstattung – auch dieser Beitrag – kann deshalb nur die Bandbreite der diskutierten Optionen aufzeigen, keine Wahrscheinlichkeiten dafür angeben.

Was Berater und Unternehmerfamilien jetzt diskutieren

In der steuerlichen Fachöffentlichkeit – etwa in Mandanteninformationen von Kanzleien, die auf Unternehmensnachfolge spezialisiert sind – wird das anstehende Verfahren bereits seit der Terminbekanntgabe im August 2026 diskutiert. Ein wiederkehrendes Thema in diesen Veröffentlichungen: die Frage, ob Unternehmerfamilien mit ohnehin geplanten Übertragungen bis zu einer Entscheidung abwarten sollten oder nicht.

Mehrere Kanzleien raten in ihren öffentlich zugänglichen Mandanteninformationen dazu, geplante Übertragungen nicht allein wegen des Verfahrens aufzuschieben. Die Begründung, die dort wiederkehrt: Bis zu einem Urteil – und erst recht bis zu einer etwaigen gesetzlichen Neuregelung – gilt das heutige Recht unverändert weiter, während ein späteres, strengeres Recht kaum rückwirkend auf bereits abgeschlossene Übertragungen angewendet werden dürfte. Wer ohnehin eine Nachfolge plant, so die dort vertretene Einschätzung, nutze mit dem Handeln unter geltendem Recht eher Rechtssicherheit, als sie durch Zuwarten zu gewinnen.

Es ist wichtig, diese Diskussion richtig einzuordnen: Es handelt sich um eine in Fachkreisen verbreitete, aber keineswegs unumstrittene Einschätzung einzelner Berater und Kanzleien zu einem hypothetischen künftigen Rechtszustand – nicht um eine gesicherte Tatsache und schon gar nicht um eine Empfehlung von RenditeRadar. Ob und wann eine Übertragung sinnvoll ist, hängt von der individuellen familiären, gesellschaftsrechtlichen und steuerlichen Situation ab und sollte ausschließlich mit einer Steuerberatung sowie – bei größeren Vermögen – mit spezialisierten Kanzleien für Erbrecht und Unternehmensnachfolge besprochen werden. Wer sich mit den Grundlagen der Nachfolgeplanung befassen möchte, findet einen allgemeinen Einstieg im Beitrag Testament & Vorsorgevollmacht: Die wichtigsten Grundlagen.

Ein zweiter, seltener offen ausgesprochener Punkt in denselben Mandanteninformationen: Auch wer sich für ein Zuwarten entscheidet, sollte sich bewusst machen, dass eine etwaige Neuregelung – anders als oft unterstellt – nicht zwingend nur restriktiver ausfallen muss. Denkbar sind auch Übergangsregeln, die bestehende Verträge und bereits eingeleitete, aber noch nicht vollzogene Übertragungen schützen, wie es der Gesetzgeber 2016 in Teilen ebenfalls getan hat. Wer sich rein aus Sorge vor dem Verfahren zu überstürzten, steuerlich oder gesellschaftsrechtlich unausgereiften Übertragungen drängen lässt, geht damit ein eigenes Risiko ein, das in der Berichterstattung häufig zu kurz kommt.

Für wen das Verfahren überhaupt praktisch relevant ist

Nicht jede Unternehmensnachfolge ist von den hier beschriebenen Streitfragen in gleichem Maß betroffen. Die Regelverschonung mit 85 % Steuerbefreiung greift bereits bei kleineren und mittleren Betrieben und dürfte von einer möglichen Neuregelung – wenn überhaupt – vermutlich am wenigsten berührt sein, weil das Bundesverfassungsgericht schon 2014 die grundsätzliche Förderung kleinerer und mittlerer Unternehmen nicht infrage gestellt hatte. Im Fokus der aktuellen Kritik steht vor allem der obere Rand der Verteilung: sehr große Erwerbe oberhalb der 26-Millionen-Euro-Schwelle, bei denen die Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG zu einem weitgehenden oder vollständigen Steuererlass führen kann, obwohl der Wert des übertragenen Vermögens ein Vielfaches dessen beträgt, was ein Erbe privaten Vermögens ohne jede Vergünstigung versteuern müsste. Für Familienunternehmen in dieser Größenordnung – und für deren Berater – ist die Verhandlung am 13. Oktober 2026 deshalb von besonderem Interesse, auch wenn die Kernfrage des Verfahrens, wie beschrieben, alle Stufen der Verschonung betrifft.

Zeitplan: Wann ist mit einem Urteil zu rechnen?

Eine mündliche Verhandlung ist beim Bundesverfassungsgericht kein Termin, an dem unmittelbar ein Urteil verkündet wird. Nach der Verhandlung ziehen sich die Richterinnen und Richter zur Beratung zurück; das Urteil wird üblicherweise erst Wochen oder Monate später schriftlich verkündet. Bei der letzten großen Grundsatzentscheidung zur Betriebsvermögen-Verschonung lag zwischen der mündlichen Verhandlung im Sommer 2014 und der Urteilsverkündung im Dezember 2014 rund ein halbes Jahr – das lässt sich aber nicht als feste Regel auf das aktuelle Verfahren übertragen. Andere verfassungsgerichtliche Verfahren haben deutlich länger gedauert, manche über ein Jahr.

Realistisch ist deshalb: Mit einer Entscheidung ist frühestens Ende 2026, eher aber erst im Laufe des Jahres 2027 zu rechnen – ein konkretes Datum lässt sich seriös nicht nennen, und jede gegenteilige Angabe im Netz sollte man kritisch hinterfragen. Sollte das Gericht eine Neuregelungspflicht mit Frist aussprechen, würde sich der eigentliche Gesetzgebungsprozess ohnehin noch weiter anschließen, wie schon 2014/2016 zu beobachten war, als zwischen Urteil und Inkrafttreten der Reform rund eineinhalb Jahre lagen. RenditeRadar wird über den weiteren Verlauf – die Verhandlung selbst, eine mögliche Entscheidung und eine etwaige Gesetzesreform – berichten, sobald belastbare neue Informationen vorliegen.

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Häufige Fragen

Worüber verhandelt das Bundesverfassungsgericht am 13. Oktober 2026 genau?

Der Erste Senat verhandelt über die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 804/22. Sie richtet sich unmittelbar gegen einen Erbschaftsteuerbescheid und mittelbar gegen mehrere Vorschriften des ErbStG sowie eine Vorschrift des BewG, die Betriebsvermögen bei der Erbschaftsteuer begünstigen. Der Beschwerdeführer hatte privates Vermögen geerbt und sieht darin, dass Betriebsvermögen deutlich stärker verschont wird, eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung.

Ist das dasselbe Verfahren wie die Erbschaftsteuer-Entscheidung von 2014?

Nein. 2014 hatte das Bundesverfassungsgericht die damalige Fassung der Verschonungsregeln für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt, worauf die Reform von 2016 folgte. Das jetzige Verfahren (1 BvR 804/22) prüft die daraus entstandene, seit 2016 geltende Rechtslage erneut – ausgelöst durch eine neue, eigenständige Verfassungsbeschwerde.

Fällt am 13. Oktober 2026 bereits ein Urteil?

Nein. An diesem Termin findet nur die mündliche Verhandlung statt. Das Bundesverfassungsgericht verkündet Urteile üblicherweise erst Wochen bis Monate später schriftlich. Bis zu einer Entscheidung – und erst recht bis zu einer möglichen Gesetzesänderung – gilt das heutige Recht unverändert weiter.

Was könnte sich ändern, wenn das Gericht die geltenden Regeln für verfassungswidrig hält?

Das ist offen. Denkbar sind unter anderem strengere Bedürfnisprüfungen, niedrigere Schwellenwerte für die Verschonung oder eine Kappung der Begünstigung nach oben. Wie 2014 könnte das Gericht die bestehenden Regeln zunächst befristet weiter anwenden lassen und dem Gesetzgeber eine Frist zur Neuregelung setzen. Eine sofortige, rückwirkende Nichtigkeit gilt als eher unwahrscheinlich.

Betrifft das Verfahren auch normale Erbschaften ohne Unternehmen, etwa ein geerbtes Aktiendepot oder eine vermietete Wohnung?

Indirekt ja: Die Verfassungsbeschwerde stammt gerade von einer Person, die privates Vermögen geerbt hat und die Vergünstigung für Betriebsvermögen als benachteiligend empfindet. Für die Besteuerung von privatem Geld- oder Immobilienvermögen selbst ändert sich durch das Verfahren aber vorerst nichts – die geltenden Freibeträge und Steuersätze bleiben unverändert anwendbar.

Sollte ich eine geplante Unternehmensübertragung wegen des Verfahrens verschieben?

Das lässt sich pauschal nicht beantworten und ist keine Frage, die RenditeRadar für Sie entscheiden kann. In Fachkreisen wird diskutiert, geplante Übertragungen nicht allein wegen des schwebenden Verfahrens aufzuschieben, weil bis zu einer etwaigen Neuregelung das aktuelle Recht gilt. Das ist eine verbreitete, aber keine unumstrittene Einschätzung – klären Sie eine konkrete Entscheidung immer mit einer Steuerberatung und ggf. einer auf Unternehmensnachfolge spezialisierten Kanzlei.

Was ist die Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG?

Sie greift bei sehr großen begünstigten Erwerben ab 26 Millionen Euro (kumuliert über zehn Jahre). Die Erbin oder der Erbe kann die Steuer ganz oder teilweise erlassen bekommen, wenn nachgewiesen wird, dass sie nicht aus verfügbarem, nicht begünstigtem eigenen und mitgeerbtem Vermögen bezahlt werden könnte. Genau diese Konstruktion steht im Zentrum der Kritik im aktuellen Verfahren.

Gibt es noch ein zweites Erbschaftsteuer-Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht 2026?

Ja. Am 12. Oktober 2026, einen Tag vor dem hier beschriebenen Termin, verhandelt derselbe Senat eine eigenständige abstrakte Normenkontrolle des Freistaats Bayern (Az. 1 BvF 1/23) zur Gesetzgebungskompetenz sowie zu Bewertungs- und Freibetragsfragen bei der Erbschaftsteuer. Beide Verfahren sind rechtlich getrennt zu behandeln.

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