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Bezugsrecht in der Lebensversicherung: Wer das Geld bekommt – und warum es meist nicht ins Erbe fällt

Stand: September 2026 · Lesezeit ca. 21 Min. · Redaktion: RenditeRadar

Ein Bezugsrecht lässt die Versicherungssumme einer Lebensversicherung meist am Nachlass vorbei direkt an eine benannte Person fließen. Was das für Erben, Pflichtteil und Erbschaftsteuer bedeutet – und wo der Unterschied zwischen widerruflichem und unwiderruflichem Bezugsrecht liegt.

*Dieser Beitrag ordnet das Bezugsrecht in der Lebensversicherung aus erbrechtlicher Sicht ein. Er ist keine Rechtsberatung, keine Anlageberatung, keine Finanzberatung und keine Vermittlung von Versicherungs- oder Finanzprodukten, sondern eine allgemeine, journalistisch aufbereitete Einordnung. Erbrecht ist stark einzelfallabhängig – wer eine konkrete Regelung treffen, eine Klausel prüfen oder einen tatsächlichen Pflichtteilsergänzungsanspruch durchsetzen oder abwehren will, sollte eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt für Erbrecht hinzuziehen. Stand: 27.09.2026.*

Wer eine Risikolebensversicherung oder eine kapitalbildende Lebensversicherung abschließt, muss an einer Stelle im Antrag eine Entscheidung treffen, die oft nur wenige Sekunden dauert, aber erbrechtlich weitreichende Folgen hat: Wer soll im Todesfall das Geld bekommen? Diese Person heißt Bezugsberechtigter, das dazugehörige Recht Bezugsrecht. Wie die Versicherungssumme einer Risikolebensversicherung überhaupt berechnet wird und wofür sie typischerweise dient, erklärt der Ratgeber Risikolebensversicherung erklärt im Detail – dieser Beitrag setzt dort an und konzentriert sich ausschließlich auf die erbrechtliche Mechanik rund um das Bezugsrecht: Warum die Auszahlung meist nicht ins Erbe fällt, was das für Erben und Pflichtteilsberechtigte bedeutet, und wo die Grenzen dieser Gestaltung liegen.

Was ist ein Bezugsrecht – und wer ist „bezugsberechtigt“?

Der Bezugsberechtigte ist die Person, die im Versicherungsfall – bei einer Lebensversicherung also im Todesfall der versicherten Person – die Versicherungsleistung von der Versicherungsgesellschaft ausgezahlt bekommt. Wer bezugsberechtigt ist, legt der Versicherungsnehmer fest, in der Regel schon bei Vertragsabschluss im Antragsformular, meist über eine Formulierung wie „Ehepartner“, „Kinder zu gleichen Teilen“ oder den Namen einer konkreten Person.

Die gesetzliche Grundlage dafür ist § 159 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). Die Vorschrift unterscheidet drei Kernpunkte:

  • Der Versicherungsnehmer darf im Zweifel ohne Zustimmung des Versicherers einen Dritten als Bezugsberechtigten benennen und diese Benennung auch wieder ändern (§ 159 Abs. 1 VVG).
  • Ein widerruflich benannter Bezugsberechtigter erwirbt das Recht auf die Versicherungsleistung erst mit Eintritt des Versicherungsfalls, also erst mit dem Tod der versicherten Person (§ 159 Abs. 2 VVG).
  • Ein unwiderruflich benannter Bezugsberechtigter erwirbt das Recht auf die Versicherungsleistung dagegen bereits mit der Benennung selbst – also schon zu Lebzeiten des Versicherungsnehmers, lange bevor der Versicherungsfall überhaupt eintritt (§ 159 Abs. 3 VVG).

Dieser scheinbar technische Unterschied im Zeitpunkt des Rechtserwerbs ist der Dreh- und Angelpunkt fast aller erbrechtlichen Folgefragen, die in diesem Beitrag behandelt werden – insbesondere für die Pflichtteilsergänzung weiter unten.

Widerrufliches Bezugsrecht ist in der Praxis der Regelfall und zugleich die flexiblere Variante: Der Versicherungsnehmer kann die Benennung jederzeit einseitig ändern oder streichen, ohne dass die bisher benannte Person zustimmen muss oder überhaupt davon erfährt. Das ist etwa sinnvoll, wenn sich die Lebenssituation ändert – neue Partnerschaft, Trennung, Nachwuchs.

Unwiderrufliches Bezugsrecht wird dagegen bewusst eingesetzt, wenn eine verbindliche Zusage gewollt ist, zum Beispiel wenn eine Lebensversicherung als Sicherheit für ein Darlehen abgetreten oder verpfändet wird, oder wenn im Rahmen einer Trennungs- oder Scheidungsvereinbarung eine dauerhafte Absicherung des anderen Partners vereinbart wurde. Der Haken: Eine einmal unwiderruflich eingeräumte Bezugsberechtigung kann der Versicherungsnehmer in aller Regel nicht mehr einseitig zurücknehmen – dafür ist regelmäßig die Zustimmung des Bezugsberechtigten nötig, weil dieser ja bereits ein eigenes Recht erworben hat.

Warum die Versicherungssumme meist nicht ins Erbe fällt

Der wohl wichtigste Effekt eines wirksam eingeräumten Bezugsrechts: Die Versicherungssumme wird nicht Teil des Nachlasses. Sie fällt also nicht automatisch an die gesetzlichen oder testamentarisch eingesetzten Erben, sondern direkt an die im Vertrag benannte Person – unabhängig davon, wer erbt, und unabhängig davon, ob diese Person überhaupt Erbin oder Erbe wird.

Der rechtliche Grund dafür liegt in der Konstruktion des Versicherungsvertrags selbst: Ein Lebensversicherungsvertrag mit benanntem Bezugsberechtigten ist im Kern ein echter Vertrag zugunsten Dritter im Sinne von § 328 Abs. 1 BGB. Der Versicherungsnehmer schließt den Vertrag mit dem Versicherer, aber der Bezugsberechtigte erwirbt daraus einen eigenen, unmittelbaren Anspruch gegen den Versicherer – er muss diesen Anspruch nicht von den Erben „ableiten" und braucht dafür grundsätzlich auch keinen Erbschein. Die Versicherungssumme geht sozusagen an der Erbmasse vorbei direkt an die begünstigte Person.

Das hat mehrere praktische Konsequenzen:

  • Die Auszahlung unterliegt nicht der Erbauseinandersetzung. Mehrere Miterben müssen sich die Versicherungssumme nicht wie andere Nachlassgegenstände teilen, wenn nur eine Person als Bezugsberechtigte benannt ist.
  • Ein Pflichtteilsberechtigter, der enterbt wurde, kann die Versicherungssumme grundsätzlich nicht über den gewöhnlichen Pflichtteilsanspruch (§ 2303 BGB) beanspruchen, weil sie nie zum Nachlass gehörte. Wie der Pflichtteil grundsätzlich berechnet wird, erklärt der Ratgeber Pflichtteil im Erbrecht erklärt. Ganz aus dem Rennen ist die Versicherungssumme deshalb aber nicht – dazu gleich mehr im Abschnitt zur Pflichtteilsergänzung.
  • Auch Nachlassgläubiger (etwa offene Rechnungen oder Schulden des Erblassers) können in der Regel nicht auf die Versicherungssumme zugreifen, wenn diese nicht in den Nachlass fällt, sondern direkt an den Bezugsberechtigten ausgezahlt wird.
  • Die Auszahlung kann schneller erfolgen als eine reguläre Erbschaft, weil kein Erbschein und keine Nachlassregelung abgewartet werden müssen – der Versicherer zahlt an die benannte Person, sobald Sterbeurkunde und ggf. weitere Unterlagen vorliegen.

Wichtig ist die Abgrenzung zu dem Fall, dass kein Bezugsberechtigter benannt wurde: Ist niemand benannt oder ist die Benennung unwirksam, gilt nach den meisten Versicherungsbedingungen ersatzweise „der Versicherungsnehmer, im Todesfall dessen Erben" als bezugsberechtigt. In diesem Fall fällt die Versicherungssumme sehr wohl in den Nachlass und wird nach den normalen erbrechtlichen Regeln unter den Erben verteilt – mit allen Konsequenzen für Erbauseinandersetzung, Pflichtteil und gegebenenfalls auch für den Zugriff von Nachlassgläubigern.

Widerrufliches vs. unwiderrufliches Bezugsrecht im Überblick

MerkmalWiderrufliches BezugsrechtUnwiderrufliches Bezugsrecht
Rechtserwerb durch den Bezugsberechtigtenerst mit Eintritt des Versicherungsfalls (Tod), § 159 Abs. 2 VVGbereits mit der Benennung, also zu Lebzeiten, § 159 Abs. 3 VVG
Änderbarkeit durch den Versicherungsnehmerjederzeit einseitig änderbar oder widerrufbar, ohne Zustimmung des Bezugsberechtigtengrundsätzlich nur noch mit Zustimmung des Bezugsberechtigten änderbar
Praktischer Regelfallhäufigster Fall in der Praxis, insbesondere bei „normalen" Risikolebensversicherungeneher Ausnahme, z. B. bei Sicherungsabtretung für ein Darlehen oder Trennungsvereinbarungen
Bewertungsmaßstab für eine mögliche Pflichtteilsergänzungnach der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich der Wert, den der Erblasser durch Verwertung seiner Rechte aus dem Vertrag im Todeszeitpunkt noch hätte realisieren können – in der Regel der Rückkaufswertnach in der Fachliteratur vertretener, aber höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärter Auffassung: der Wert der Versicherung im Zeitpunkt der Einräumung des unwiderruflichen Bezugsrechts
Beginn der zehnjährigen Abschmelzungsfrist (§ 2325 Abs. 3 BGB)grundsätzlich unerheblich, da ohnehin erst der Wert im Todeszeitpunkt zähltab dem Zeitpunkt der Einräumung des unwiderruflichen Bezugsrechts – nicht erst ab dem Todesfall

Die Tabelle zeigt bereits das zentrale Spannungsfeld dieses Beitrags: Beide Varianten des Bezugsrechts halten die Versicherungssumme aus dem Nachlass heraus – aber sie werden bei der Pflichtteilsergänzung unterschiedlich behandelt. Dazu im Detail gleich mehr.

Und die Erbschaftsteuer? Ein wichtiges Missverständnis

Ein verbreiteter Irrtum lautet: „Wenn die Versicherungssumme nicht in den Nachlass fällt, ist sie auch steuerfrei." Das stimmt so nicht. Die Auszahlung an einen Bezugsberechtigten gilt erbschaftsteuerlich als Erwerb von Todes wegen und ist grundsätzlich steuerpflichtig – die einschlägige Vorschrift ist § 3 Abs. 1 Nr. 4 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG). Danach wird jeder Vermögensvorteil, den ein Dritter aufgrund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrags unmittelbar mit dessen Tod erwirbt, dem Erwerb von Todes wegen gleichgestellt – genau das trifft auf die Lebensversicherung mit Bezugsrecht zu.

Der entscheidende Unterschied zur „normalen" Erbschaft liegt woanders: Der Bezugsberechtigte versteuert die Versicherungssumme mit seinem eigenen persönlichen Freibetrag nach § 16 ErbStG, der sich nach seinem eigenen Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser richtet – unabhängig davon, was die eigentlichen Erben aus dem Nachlass erhalten und welche Freibeträge diese dort ausschöpfen. Die aktuellen Freibeträge liegen unter anderem bei 500.000 Euro für Ehe- bzw. eingetragene Lebenspartner, 400.000 Euro für Kinder, 200.000 Euro für Enkelkinder und 20.000 Euro für Eltern (als Erwerber) – die genauen Steuerklassen, Freibeträge und Freibetrags-Mechanik erklärt der Ratgeber Erbschaft und Schenkung von Geldvermögen ausführlicher.

Für die Praxis bedeutet das: Ein separat benanntes Bezugsrecht kann steuerlich sogar vorteilhaft sein, weil dadurch ein zusätzlicher, eigenständiger Freibetrag genutzt wird, der neben dem Freibetrag für die eigentliche Erbschaft steht – etwa wenn die Versicherungssumme an eine Person geht, die nicht ohnehin Erbin wird, oder wenn sie gezielt auf mehrere Begünstigte verteilt wird. Steuerfrei ist die Auszahlung dadurch aber nicht automatisch; oberhalb des jeweils persönlichen Freibetrags fällt regulär Erbschaftsteuer an.

Der Pflichtteil bleibt trotzdem im Spiel: Pflichtteilsergänzung

Auch wenn die Versicherungssumme nicht in den Nachlass fällt und damit nicht Grundlage für den gewöhnlichen Pflichtteil ist, ist das Thema für enterbte nahe Angehörige damit noch nicht erledigt. Der Grund heißt Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB.

Die Grundidee, ausführlich erklärt im Ratgeber Pflichtteil im Erbrecht erklärt: Wer zu Lebzeiten sein Vermögen verschenkt, um den Nachlass klein zu halten und damit auch den Pflichtteil der gesetzlichen Erben zu schmälern, kann das nicht beliebig tun. § 2325 Abs. 1 BGB gibt Pflichtteilsberechtigten deshalb einen Anspruch darauf, dass Schenkungen des Erblassers an Dritte bei der Berechnung des Pflichtteils rechnerisch wieder hinzugerechnet werden – der Pflichtteil wird so berechnet, als hätte es die Schenkung nicht gegeben, unabhängig davon, wer beschenkt wurde.

Damit das nicht zeitlich unbegrenzt gilt, kennt § 2325 Abs. 3 BGB das sogenannte Abschmelzungsmodell: Eine Schenkung wird innerhalb des letzten Jahres vor dem Erbfall in voller Höhe berücksichtigt, für jedes weiter zurückliegende Jahr sinkt der berücksichtigte Anteil um jeweils ein Zehntel. Nach zehn Jahren seit der Leistung des verschenkten Gegenstands bleibt die Schenkung komplett unberücksichtigt (bei Schenkungen unter Ehegatten beginnt die Frist nach dem Gesetz sogar erst mit Auflösung der Ehe zu laufen).

Die entscheidende Frage für eine Lebensversicherung mit Bezugsrecht lautet nun: Ist die Einräumung eines Bezugsrechts überhaupt eine „Schenkung" in diesem Sinne – obwohl rechtstechnisch gar kein klassischer Schenkungsvertrag zwischen Erblasser und Bezugsberechtigtem geschlossen wird, sondern „nur" ein Vertrag zugunsten Dritter mit dem Versicherer? Und wenn ja: Welcher Wert wird dann für die Ergänzungsrechnung angesetzt – die volle Versicherungssumme, die Summe der gezahlten Beiträge, oder etwas anderes?

Die Rechtsprechung: Grundsatzentscheidungen des BGH zum widerruflichen Bezugsrecht

Diese Frage war lange umstritten und wurde für die – praktisch häufigere – Fallgruppe des widerruflichen Bezugsrechts durch zwei Grundsatzentscheidungen des Bundesgerichtshofs geklärt: BGH, Urteile vom 28. April 2010, Az. IV ZR 73/08 und IV ZR 230/08.

Der BGH hat darin klargestellt, dass die Einräumung eines widerruflichen Bezugsrechts an einen Dritten pflichtteilsrechtlich wie eine ergänzungspflichtige Zuwendung behandelt werden kann – obwohl der Bezugsberechtigte seinen Anspruch gegen den Versicherer erst mit dem Tod erwirbt und formal keine Schenkung im Sinne des § 516 BGB zwischen Erblasser und Bezugsberechtigtem vorliegt. Zugleich hat der BGH aber die vorherige Praxis verworfen, wonach entweder die Summe der vom Erblasser gezahlten Prämien oder die volle Versicherungssumme als Berechnungsgrundlage herangezogen wurde.

Stattdessen stellte der BGH auf einen dritten Wert ab: maßgeblich ist der Wert, den der Erblasser durch Verwertung seiner eigenen Rechte aus dem Lebensversicherungsvertrag – etwa durch Kündigung – „in der letzten (juristischen) Sekunde" seines Lebens noch selbst hätte realisieren können. In der Praxis ist das in aller Regel der Rückkaufswert der Versicherung zum Todeszeitpunkt, also der Betrag, den der Versicherer bei einer (fiktiven) Kündigung kurz vor dem Tod ausgezahlt hätte. Nur wenn ein Pflichtteilsberechtigter im Einzelfall nachweisen kann, dass ein höherer Verwertungswert realistisch erzielbar gewesen wäre, kommt ausnahmsweise ein höherer Betrag in Betracht.

Diese Begründung leuchtet ein, wenn man sich den Unterschied zum unwiderruflichen Bezugsrecht vor Augen führt: Solange das Bezugsrecht widerruflich ist, hätte der Erblasser die Begünstigung bis zu seinem letzten Lebenstag jederzeit rückgängig machen und stattdessen den Vertrag kündigen und sich den Rückkaufswert auszahlen lassen können. Wirtschaftlich „verloren" für den Nachlass ist damit letztlich nur dieser Rückkaufswert – nicht die volle Todesfallsumme, die überhaupt erst durch den Tod entsteht.

Der schwierigere Fall: unwiderrufliches Bezugsrecht

Für das unwiderrufliche Bezugsrecht liegt nach dem aktuellen Recherchestand keine höchstrichterliche BGH-Entscheidung vor, die die Bewertungsfrage ebenso klar beantwortet wie für den widerruflichen Fall. Die Fachliteratur und einzelne Stimmen in der Praxis leiten die Lösung stattdessen aus der Grundkonstruktion des § 159 Abs. 3 VVG selbst ab – hier ist besondere Sorgfalt bei der Formulierung geboten, weil es sich um eine in der Fachliteratur vertretene, aber nicht abschließend höchstrichterlich bestätigte Rechtsauffassung handelt:

Weil der Bezugsberechtigte bei einem unwiderruflichen Bezugsrecht sein Recht bereits mit der Benennung erwirbt und nicht erst mit dem Tod, wird die dahinterstehende Zuwendung erbrechtlich vielfach so behandelt, als sei die „Schenkung" bereits zu diesem früheren Zeitpunkt vollzogen – und nicht erst im Todeszeitpunkt. Das hat zwei wichtige Konsequenzen, die sich von der Rechtsprechung zum widerruflichen Bezugsrecht deutlich unterscheiden:

  • Für die Wertermittlung soll nach dieser Auffassung nicht der Rückkaufswert im Todeszeitpunkt zählen, sondern der Wert der Versicherung im Zeitpunkt der Einräumung des unwiderruflichen Bezugsrechts.
  • Die zehnjährige Abschmelzungsfrist des § 2325 Abs. 3 BGB soll bereits ab diesem früheren Einräumungszeitpunkt zu laufen beginnen – nicht erst ab dem späteren Erbfall. Praktisch kann das bedeuten: Liegt die Einräumung des unwiderruflichen Bezugsrechts mehr als zehn Jahre vor dem Erbfall und wurden seither keine weiteren Prämien mehr eingezahlt, soll aus dieser ursprünglichen Zuwendung gar kein Ergänzungsanspruch mehr entstehen können – während spätere, nach der Einräumung geleistete Prämienzahlungen nach dieser Auffassung als eigenständige, jeweils gesondert zu betrachtende Zuwendungen mit eigenem Fristlauf gelten.

Diese Lösung ist konsequent zu Ende gedacht, wenn man die Grundidee des § 2325 BGB ernst nimmt – wonach der maßgebliche Zeitpunkt der tatsächliche Vollzug der Vermögensverschiebung ist, nicht ein späterer, formaler Erbfall. Weil aber, wie erwähnt, eine höchstrichterliche Bestätigung dieser konkreten Rechtsfolge für die Lebensversicherung mit unwiderruflichem Bezugsrecht bislang nicht vorliegt, sollte dieser Punkt in der Praxis nicht als abschließend gesicherte Rechtslage behandelt werden. Wer sich in einer konkreten Konstellation auf diese Einordnung verlassen möchte – etwa weil ein unwiderrufliches Bezugsrecht schon lange vor dem Erbfall eingeräumt wurde –, sollte das im Einzelfall anwaltlich prüfen lassen, statt sich allein auf allgemeine Darstellungen zu verlassen.

Festhalten lässt sich als gesicherter Kern: Gerichte unterscheiden bei der Pflichtteilsergänzung regelmäßig danach, ob ein Bezugsrecht widerruflich oder unwiderruflich ausgestaltet war, weil sich daraus unterschiedliche Zeitpunkte für den wirtschaftlichen „Vollzug" der Zuwendung ergeben – die genaue Bewertungsmethode für den unwiderruflichen Fall ist im Detail aber weniger gefestigt als für den widerruflichen Fall.

Praxisbeispiel (rein illustrativ)

Das folgende Beispiel ist frei erfunden und dient ausschließlich der Veranschaulichung des Mechanismus – es ersetzt keine Berechnung im Einzelfall und keine steuerliche oder rechtliche Beratung.

Herr Weber ist verwitwet und hat zwei Kinder, Anna und Ben. Er hat vor Jahren mit Ben und dessen Familie ein zerrüttetes Verhältnis, setzt in seinem Testament ausschließlich Anna als Alleinerbin ein und enterbt Ben. Ben bleibt dadurch sein gesetzlicher Pflichtteilsanspruch (die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils) am tatsächlichen Nachlass.

Herr Weber hatte zusätzlich vor acht Jahren eine Risikolebensversicherung mit einer Todesfallsumme von 200.000 Euro abgeschlossen und dabei seine neue Lebensgefährtin als widerruflich Bezugsberechtigte benannt. Zum Todeszeitpunkt hätte diese Versicherung bei einer fiktiven Kündigung einen Rückkaufswert von 18.000 Euro gehabt.

  • Die 200.000 Euro Todesfallsumme fließen direkt an die Lebensgefährtin und sind nicht Teil des Nachlasses, den Anna erbt.
  • Ben kann daraus keinen gewöhnlichen Pflichtteil verlangen, weil die Versicherungssumme nie zum Nachlass gehörte.
  • Ben kann aber grundsätzlich prüfen lassen, ob ihm ein Pflichtteilsergänzungsanspruch zusteht. Nach den dargestellten BGH-Grundsätzen wäre dafür – vorbehaltlich der Umstände des Einzelfalls – nicht die volle Todesfallsumme von 200.000 Euro anzusetzen, sondern der Rückkaufswert von 18.000 Euro, der wiederum in die reguläre Pflichtteilsergänzungsrechnung nach § 2325 BGB einfließt.

Hätte Herr Weber seiner Lebensgefährtin stattdessen vor acht Jahren ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt, wäre nach der oben beschriebenen, in der Fachliteratur vertretenen (aber höchstrichterlich nicht abschließend bestätigten) Auffassung möglicherweise nicht der Rückkaufswert im Todeszeitpunkt, sondern der Versicherungswert im damaligen Einräumungszeitpunkt anzusetzen gewesen – und die zehnjährige Abschmelzungsfrist hätte bereits damals zu laufen begonnen. Ob und in welcher Höhe daraus im konkreten Fall überhaupt noch ein Ergänzungsanspruch resultiert, lässt sich ohne genaue Kenntnis aller Vertragsdetails nicht seriös beziffern – genau das zeigt, warum diese Fälle regelmäßig fachanwaltlich geprüft werden sollten.

Mehrere Bezugsberechtigte, Quoten und Ersatzpersonen

In der Praxis wird häufig nicht nur eine einzelne Person, sondern eine Gruppe benannt, etwa „die Kinder zu gleichen Teilen" oder „der Ehepartner, ersatzweise die Kinder". Auch hier gilt: Die genaue Formulierung entscheidet darüber, wer im Zweifel tatsächlich Geld erhält, und diese Formulierung sollte regelmäßig überprüft werden, wenn sich die Lebenssituation ändert.

  • Quotenregelung: Werden mehrere Personen benannt, ohne dass Quoten festgelegt sind, gilt im Zweifel eine Aufteilung zu gleichen Teilen. Sollen bestimmte Personen mehr erhalten als andere, muss das ausdrücklich als Prozent- oder Bruchteilsangabe im Vertrag festgehalten werden.
  • Ersatzbenennung: Verstirbt eine benannte, bezugsberechtigte Person vor dem Versicherungsnehmer, ohne dass eine Ersatzperson („ersatzweise …") vereinbart wurde, kann es zu Unsicherheiten kommen, wer an ihre Stelle tritt – im Zweifel greift dann oft doch wieder die gesetzliche Auffangregelung zugunsten der Erben des Versicherungsnehmers. Wer das vermeiden will, sollte von vornherein eine Ersatzperson oder -gruppe benennen.
  • Bezugsrecht für gemeinsame Kinder aus früheren Beziehungen: Gerade in Patchwork-Konstellationen lohnt sich eine bewusste, namentliche Benennung statt pauschaler Formulierungen wie „meine Kinder", weil bei einer späteren erneuten Heirat oder weiteren Kindern unklar sein kann, wer genau gemeint ist.

Jede dieser Varianten – Einzelperson, Quote, Ersatzbenennung – lässt die Grundmechanik dieses Beitrags unberührt: Auch eine anteilige oder mehrköpfige Bezugsberechtigung hält die Versicherungssumme insoweit aus dem Nachlass heraus, wie sie an die jeweils benannten Personen ausgezahlt wird, und kann in gleicher Weise Pflichtteilsergänzungsansprüche auslösen.

Auskunft, Nachweis und praktische Streitpunkte

Wer als Pflichtteilsberechtigter vermutet, dass der Erblasser zu Lebzeiten eine Lebensversicherung mit Bezugsrecht zugunsten eines Dritten abgeschlossen hat, steht in der Praxis häufig vor einem Informationsproblem: Der Versicherungsvertrag selbst gehört nicht zum Nachlass, taucht also nicht zwingend in den Nachlassunterlagen auf, und der begünstigte Dritte hat naturgemäß kein Interesse daran, von sich aus Auskunft zu geben.

Pflichtteilsberechtigte können sich in einer solchen Lage grundsätzlich auf Auskunftsansprüche gegenüber den Erben stützen, die ihrerseits verpflichtet sein können, dem Nachlass bekannte Zuwendungen offenzulegen, sowie – je nach den Umständen des Einzelfalls – auch unmittelbar gegenüber dem begünstigten Dritten, soweit dieser Kenntnisse zum Vertrag hat. Die genaue Reichweite dieser Auskunftsansprüche sowie die Frage, wie ein Rückkaufswert im Streitfall zuverlässig und nachträglich ermittelt wird (in der Regel durch eine Anfrage beim jeweiligen Versicherer oder ein Sachverständigengutachten), sind Fragen, die praktisch fast immer nur mit anwaltlicher Unterstützung sauber zu klären sind. Wer als Laie lediglich vermutet, dass „da noch eine Versicherung sein müsste", sollte diesen Verdacht nicht auf eigene Faust weiterverfolgen, sondern zeitnah rechtlichen Rat einholen – schon deshalb, weil Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche der regelmäßigen Verjährung unterliegen.

Bezugsrecht setzen oder ändern: So geht es praktisch

Ein Bezugsrecht wird nicht im Testament geregelt, sondern gegenüber dem Versicherer, meist formlos möglich, aber aus Nachweisgründen in aller Regel schriftlich oder über ein Formular des Versicherers:

  • Bei Vertragsabschluss: Im Antragsformular wird die bezugsberechtigte Person benannt, häufig als „widerruflich", sofern nichts anderes angegeben ist. Fehlt eine ausdrückliche Angabe zur (Un-)Widerruflichkeit, gilt nach § 159 Abs. 1 VVG im Zweifel die widerrufliche Variante als vereinbart.
  • Nachträgliche Änderung: Eine widerrufliche Benennung lässt sich in aller Regel jederzeit formlos gegenüber dem Versicherer ändern, ohne dass die bisher benannte Person zustimmen oder überhaupt informiert werden muss. Wichtig: Die Änderung wird gegenüber dem Versicherer erst mit Zugang der Mitteilung wirksam – wer eine Änderung nur mündlich ankündigt oder sie „für später" plant, aber den Versicherer nicht rechtzeitig informiert, läuft Gefahr, dass im Todesfall noch die alte Benennung gilt.
  • Unwiderrufliche Benennung: Sie muss regelmäßig ausdrücklich als „unwiderruflich" vereinbart werden und wird üblicherweise erst mit Kenntnis oder Zustimmung des Bezugsberechtigten wirksam, weil dieser dadurch sofort ein eigenes Recht erwirbt. Eine spätere Rücknahme ist danach in aller Regel nur noch mit Zustimmung des Bezugsberechtigten möglich.
  • Verhältnis zum Testament: Ein Testament kann eine bestehende Bezugsrechtsregelung nicht automatisch ändern oder aufheben. Wer im Testament „alles" einer bestimmten Person vermacht, aber gegenüber dem Versicherer eine andere Person als bezugsberechtigt stehen lässt, wird in der Praxis regelmäßig überrascht: Die Versicherungssumme folgt der Bezugsrechtsregelung beim Versicherer, nicht dem Testament. Wer eine Änderung will, muss sie zusätzlich gegenüber dem Versicherer erklären.

Es empfiehlt sich, die Bezugsrechtsregelung von Lebensversicherungen regelmäßig zu überprüfen, insbesondere nach einschneidenden Lebensereignissen wie Heirat, Scheidung, Geburt eines Kindes oder dem Tod der ursprünglich benannten Person – und die Regelung mit dem übrigen Nachlassplan abzugleichen, etwa mit einem Testament oder einer Vorsorgevollmacht. Grundlagenwissen dazu liefert der Ratgeber Testament und Vorsorgevollmacht: Grundlagen.

Sonderfall: Bezugsrecht nach Trennung oder Scheidung

Ein häufig übersehener Punkt: Eine Scheidung ändert eine bestehende Bezugsrechtsregelung nicht automatisch. Wurde etwa der frühere Ehepartner während der Ehe widerruflich als bezugsberechtigt benannt, bleibt diese Benennung auch nach der Scheidung zunächst gültig, bis sie aktiv gegenüber dem Versicherer geändert wird. Wer nach einer Trennung vergisst, das Bezugsrecht anzupassen, riskiert, dass im Todesfall tatsächlich der Ex-Partner die Versicherungssumme erhält – unabhängig davon, was ein späteres Testament vorsieht oder was zwischenzeitlich mündlich „klar" schien.

Umgekehrt wird ein unwiderrufliches Bezugsrecht in der Praxis mitunter gerade im Zuge einer Trennungs- oder Scheidungsvereinbarung bewusst eingesetzt, etwa um dem unterhaltsberechtigten Ex-Partner oder den gemeinsamen Kindern eine verbindliche, nicht einseitig widerrufbare Absicherung für den Todesfall des Unterhaltspflichtigen zu verschaffen. Gerade in solchen Konstellationen ist die weiter oben beschriebene Unsicherheit bei der Pflichtteilsergänzung für lange zurückliegende Einräumungen praktisch relevant und sollte bei der Vertragsgestaltung mitgedacht werden.

Kein Bezugsrecht benannt – was passiert dann?

Wurde beim Vertragsabschluss niemand als Bezugsberechtigter benannt, oder ist die Benennung aus formalen Gründen unwirksam (etwa weil die benannte Person vor dem Versicherungsnehmer verstorben ist und keine Ersatzregelung getroffen wurde), greift regelmäßig eine in den Versicherungsbedingungen vorgesehene Auffangregelung: Bezugsberechtigt ist dann meist „der Versicherungsnehmer selbst, im Todesfall dessen Erben". In diesem Fall verhält sich die Lebensversicherung erbrechtlich wie ein gewöhnlicher Nachlassgegenstand:

  • Die Versicherungssumme fällt in den Nachlass und wird nach den Erbquoten zwischen den Erben aufgeteilt, sofern keine anderslautende Verfügung existiert.
  • Pflichtteilsberechtigte können die Versicherungssumme dann bei der gewöhnlichen Pflichtteilsberechnung berücksichtigt sehen, ohne den Umweg über die Pflichtteilsergänzung nehmen zu müssen.
  • Für die Auszahlung wird in der Regel ein Erbschein oder ein vergleichbarer Nachweis der Erbenstellung verlangt, was die Auszahlung gegenüber einer direkten Bezugsrechtsregelung verzögern kann.

Wer bewusst will, dass die Versicherungssumme wie regulärer Nachlass behandelt wird – etwa weil er sie ausdrücklich unter allen Erben nach der gesetzlichen oder testamentarischen Erbquote verteilt sehen möchte –, kann das erreichen, indem er entweder gar keine Person benennt oder ausdrücklich „die Erben" als bezugsberechtigt einträgt. Wer dagegen eine ganz bestimmte Person unabhängig von deren Erbenstellung begünstigen will, muss diese Person konkret benennen.

Zusammenspiel mit Berliner Testament und Pflichtteilsstrafklausel

Besonders relevant wird das Bezugsrecht im Zusammenspiel mit einem Berliner Testament, bei dem sich Ehegatten gegenseitig als Alleinerben einsetzen und die gemeinsamen Kinder erst nach dem Tod des länger lebenden Partners erben sollen. Wie ein solches Testament grundsätzlich funktioniert, welche Bindungswirkung es entfaltet und wie eine Pflichtteilsstrafklausel typischerweise ausgestaltet ist, erklärt der Ratgeber Berliner Testament erklärt ausführlich.

Für das Bezugsrecht ergeben sich daraus zwei praktisch wichtige Berührungspunkte:

  • Pflichtteilsstrafklauseln sanktionieren typischerweise Kinder, die beim Tod des erstversterbenden Elternteils ihren Pflichtteil verlangen, indem sie diese Kinder auch beim Tod des länger lebenden Elternteils auf den Pflichtteil setzen. Da eine Lebensversicherung mit direktem Bezugsrecht – anders als der Pflichtteil – nicht über den Nachlass läuft, kann sie theoretisch als zusätzlicher, von der Strafklausel unberührter Vermögensweg für ein bestimmtes Kind genutzt werden. Ob und wie eine konkrete Strafklausel formuliert ist und ob sie auch die Geltendmachung eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs wegen einer Lebensversicherung erfasst, hängt vom genauen Wortlaut der jeweiligen Klausel ab und sollte im Einzelfall geprüft werden.
  • Auch beim Berliner Testament gilt: Eine im Testament getroffene Verteilungsregelung ändert nichts an einer bestehenden Bezugsrechtsregelung gegenüber dem Versicherer. Wer Testament und Lebensversicherung aufeinander abstimmen will, muss beides gesondert regeln – und beides bei Änderungen der Lebenssituation gemeinsam überprüfen.

Wichtig ist außerdem die Abgrenzung zu einem völlig anderen Lebensversicherungsthema: dem sogenannten „ewigen Widerrufsrecht" für ältere Verträge mit fehlerhafter Widerrufsbelehrung. Dabei geht es um ein Recht des Versicherungsnehmers, den gesamten Vertrag rückabzuwickeln – das hat mit dem hier behandelten Bezugsrecht nichts zu tun und wird gesondert im Ratgeber Widerrufsjoker Lebensversicherung behandelt.

Fazit

Das Bezugsrecht ist ein kleines Feld im Antragsformular mit großer erbrechtlicher Wirkung: Eine wirksam benannte, bezugsberechtigte Person erhält die Versicherungssumme direkt vom Versicherer, unabhängig davon, wer erbt – die Auszahlung fällt regelmäßig nicht in den Nachlass, muss nicht mit Miterben geteilt werden und ist grundsätzlich dem Zugriff von Nachlassgläubigern entzogen. Steuerlich ist sie deshalb aber nicht automatisch begünstigt: Sie unterliegt nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG der Erbschaftsteuer, nur eben mit dem eigenständigen Freibetrag des Bezugsberechtigten.

Enterbte, nahe Angehörige sind mit einer solchen Gestaltung zudem nicht automatisch außen vor: Über die Pflichtteilsergänzung nach § 2325 BGB kann eine Lebensversicherung mit Bezugsrecht durchaus eine Rolle spielen – bei einem widerruflichen Bezugsrecht nach gefestigter BGH-Rechtsprechung (Urteile vom 28. April 2010, IV ZR 73/08 und IV ZR 230/08) regelmäßig mit dem Rückkaufswert zum Todeszeitpunkt, bei einem unwiderruflichen Bezugsrecht nach überwiegender, aber höchstrichterlich noch nicht abschließend bestätigter Auffassung mit dem Versicherungswert zum früheren Einräumungszeitpunkt und einer dort bereits beginnenden zehnjährigen Abschmelzungsfrist.

Wer ein Bezugsrecht bewusst zur Nachlassplanung einsetzen will – etwa um eine bestimmte Person unabhängig von der Erbquote abzusichern, um Pflichtteilsansprüche wirtschaftlich zu begrenzen oder um einen zusätzlichen steuerlichen Freibetrag zu nutzen – sollte die konkrete Gestaltung, insbesondere die Wahl zwischen widerruflich und unwiderruflich, mit dem gesamten Nachlassplan (Testament, Pflichtteilssituation, ggf. Berliner Testament) abstimmen und im Zweifel fachanwaltlich prüfen lassen. Pauschale Aussagen darüber, was „am Ende beim Finanzamt oder bei den Pflichtteilsberechtigten ankommt", lassen sich ohne Kenntnis des Einzelfalls seriös nicht treffen.

Häufige Fragen

Was bedeutet Bezugsrecht bei einer Lebensversicherung?

Das Bezugsrecht legt fest, wer im Todesfall die Versicherungssumme einer Lebensversicherung ausgezahlt bekommt – die sogenannte bezugsberechtigte Person. Grundlage ist § 159 VVG. Ohne besondere Vereinbarung gilt eine Benennung im Zweifel als widerruflich, das heißt, der Versicherungsnehmer kann sie jederzeit einseitig ändern. Bei einem unwiderruflichen Bezugsrecht erwirbt die benannte Person das Recht dagegen schon mit der Benennung selbst, nicht erst mit dem Tod.

Fällt die Versicherungssumme einer Lebensversicherung ins Erbe?

In der Regel nicht, wenn ein Bezugsberechtigter wirksam benannt wurde. Rechtlich handelt es sich um einen Vertrag zugunsten Dritter nach § 328 BGB: Die benannte Person erwirbt einen eigenen, unmittelbaren Anspruch gegen den Versicherer, der am Nachlass vorbeiläuft. Wurde dagegen niemand benannt oder ist die Benennung unwirksam, greift meist die Auffangregelung der Versicherungsbedingungen zugunsten der Erben – dann fällt die Summe doch in den Nachlass.

Kann ein enterbtes Kind trotzdem etwas von der Lebensversicherung verlangen?

Einen gewöhnlichen Pflichtteil aus der Versicherungssumme kann ein enterbtes Kind grundsätzlich nicht verlangen, da diese nicht zum Nachlass gehört. In Betracht kommt aber ein Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB, weil die Einräumung eines Bezugsrechts pflichtteilsrechtlich wie eine ergänzungspflichtige Zuwendung behandelt werden kann. Die Details – insbesondere die anzusetzende Wertgrundlage – hängen davon ab, ob das Bezugsrecht widerruflich oder unwiderruflich war, und sollten im Einzelfall anwaltlich geprüft werden.

Welchen Wert setzt der BGH bei der Pflichtteilsergänzung für ein widerrufliches Bezugsrecht an?

Nach den BGH-Urteilen vom 28. April 2010 (Az. IV ZR 73/08 und IV ZR 230/08) ist bei einem widerruflichen Bezugsrecht weder die volle Todesfallsumme noch die Summe der gezahlten Prämien maßgeblich, sondern der Wert, den der Erblasser durch Verwertung seiner Rechte aus dem Versicherungsvertrag im Todeszeitpunkt noch selbst hätte realisieren können. In der Praxis ist das in aller Regel der Rückkaufswert der Versicherung.

Gilt dieselbe Regel auch für ein unwiderrufliches Bezugsrecht?

Nicht zwingend. Für das unwiderrufliche Bezugsrecht liegt bislang keine ebenso klare höchstrichterliche Entscheidung des BGH vor. In der Fachliteratur wird vertreten, dass die Zuwendung hier bereits mit der Einräumung des unwiderruflichen Bezugsrechts als vollzogen gilt – mit der Folge, dass für die Bewertung der Versicherungswert im Einräumungszeitpunkt und nicht der Rückkaufswert im Todeszeitpunkt herangezogen wird und die zehnjährige Abschmelzungsfrist des § 2325 Abs. 3 BGB bereits ab der Einräumung läuft. Diese Einordnung ist plausibel, aber nicht abschließend höchstrichterlich bestätigt.

Muss die Auszahlung aus einer Lebensversicherung versteuert werden?

Ja, grundsätzlich schon. Die Auszahlung an einen Bezugsberechtigten gilt nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG als Erwerb von Todes wegen und ist erbschaftsteuerpflichtig. Der Bezugsberechtigte nutzt dabei aber seinen eigenen persönlichen Freibetrag nach § 16 ErbStG, unabhängig von dem, was die eigentlichen Erben aus dem Nachlass erhalten – dadurch kann ein zusätzlicher Freibetrag genutzt werden, steuerfrei ist die Auszahlung oberhalb dieses Freibetrags aber nicht.

Ändert sich das Bezugsrecht automatisch nach einer Scheidung oder durch ein neues Testament?

Nein. Eine Scheidung oder ein neues Testament ändern eine bestehende Bezugsrechtsregelung nicht automatisch. Das Bezugsrecht muss immer gesondert und aktiv gegenüber dem Versicherer geändert werden, sonst bleibt die ursprüngliche Benennung bestehen – etwa zugunsten eines geschiedenen Ex-Partners. Wer Testament und Lebensversicherung aufeinander abstimmen möchte, sollte beides regelmäßig, insbesondere nach wichtigen Lebensereignissen, gemeinsam überprüfen.

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