Kryptowährungen vererben: Was mit Wallet und Private Key nach dem Tod passiert
24. Juli 2026 · Lesezeit ca. 16 Min. · Redaktion: RenditeRadar
Krypto ist erbschaftsteuerlich normales Vermögen – aber ohne dokumentierten Zugang zu Wallet und Private Key bleibt es für Erben oft unerreichbar. Steuer, Bewertung und Vorsorge im Überblick.
Stirbt der Inhaber eines Bankkontos, ist der Ablauf – so unangenehm er im Trauerfall ist – rechtlich eingespielt: Die Bank wird informiert, ein Erbschein oder ein notarielles Testament legitimiert die Erben, und das Guthaben wird ausgezahlt oder übertragen. Bei Kryptowährungen fehlt genau dieser Mechanismus. Es gibt keine Bank, keine zentrale Stelle und kein Callcenter, das im Erbfall angerufen werden könnte, um ein Bitcoin- oder Ethereum-Guthaben freizugeben – zumindest nicht, wenn die Coins in einer Wallet liegen, die der Erblasser selbst kontrolliert hat. Zugriff hat, wer den Private Key oder die Seed-Phrase kennt. Sonst niemand. Auch kein Gericht.
Dieser Beitrag erklärt zwei Dinge, die oft durcheinandergeraten: erstens, wie Kryptowerte erbschaftsteuerlich behandelt werden – sie sind grundsätzlich ganz normales, steuerpflichtiges Vermögen wie ein Depot oder ein Sparbuch. Und zweitens, warum das faktisch nichts daran ändert, dass Krypto-Vermögen ohne dokumentierten Zugang unwiederbringlich verloren sein kann, selbst wenn die Erb:innen rechtlich unstrittig berechtigt sind.
Warum Krypto anders vererbt wird als ein Bankkonto
Ein Tagesgeldkonto, ein Depot oder ein Bausparvertrag sind bei einer Bank oder einem Broker geführt. Diese Institution kennt den Kontoinhaber, meldet den Todesfall selbst dem Finanzamt (Banken sind dazu nach § 33 ErbStG verpflichtet) und wickelt die Übertragung auf die Erb:innen anhand von Erbschein, Testament oder Vollmacht ab. Die ausführliche Erbschaftsteuer-Systematik für klassisches Geldvermögen – Steuerklassen, Freibeträge, Ablauf gegenüber der Bank – haben wir in Erbschaft- und Schenkungsteuer auf Geldvermögen beschrieben. Krypto unterscheidet sich davon nur in einem Punkt, der aber alles verändert: Es gibt keine Institution, die den Zugriff technisch herstellen kann.
Wie Kryptowährungen überhaupt verwahrt werden – Exchange-Wallet, Hot Wallet, Cold Wallet, Private Key, Seed-Phrase – erklärt der Beitrag Krypto-Wallets: Hot vs. Cold im Detail. Für die Nachlassfrage reicht die Kurzfassung: Bei einer Exchange-Wallet (Coins liegen auf einer Handelsplattform wie einer Börse) verwaltet der Anbieter den privaten Schlüssel treuhänderisch – ähnlich wie eine Bank ein Konto führt. Bei einer Self-Custody-Wallet (Hardware-Wallet oder Software-Wallet mit eigener Seed-Phrase) kontrolliert ausschließlich der Inhaber der Seed-Phrase die Gelder. Dieser Unterschied entscheidet im Erbfall darüber, ob überhaupt ein Verfahren existiert, an das sich Erb:innen wenden können.
Ist geerbte Kryptowährung überhaupt erbschaftsteuerpflichtig?
Ja – ohne Einschränkung. Kryptowerte zählen erbschaftsteuerlich zum sonstigen Vermögen und werden wie andere Vermögensgegenstände behandelt. Es gibt keine Sonderregel, die sie von der Erbschaftsteuer ausnimmt, und auch keinen Bonus dafür, dass es sich um eine „digitale" Anlageklasse handelt. Nach § 30 ErbStG muss jeder Erwerb von Todes wegen dem zuständigen Finanzamt angezeigt werden – das gilt für ein Aktiendepot genauso wie für eine Bitcoin-Wallet. Wer Kryptowerte im Nachlass verschweigt, riskiert die gleichen Konsequenzen wie bei verschwiegenem Bankvermögen, bis hin zum Vorwurf der Steuerhinterziehung.
Ein wichtiger Unterschied zur laufenden Ertragsteuer auf Krypto-Gewinne, die im Beitrag Krypto-Steuer 2026 beschrieben wird: Die dort erklärte einjährige Haltefrist und die 1.000-Euro-Freigrenze betreffen die Einkommensteuer auf Veräußerungsgewinne zu Lebzeiten. Für die Erbschaftsteuer spielt die Haltedauer des Erblassers keine Rolle – hier zählt allein der Wert des Vermögens zum Todeszeitpunkt, unabhängig davon, wie lange die Coins schon gehalten wurden oder ob ein Gewinn oder Verlust vorliegt.
Bewertung zum Todeszeitpunkt: Welcher Kurs zählt?
Für die Erbschaftsteuer gilt das Stichtagsprinzip: Maßgeblich ist der Wert des Vermögens am Todestag, nicht der Wert bei Verkauf oder bei Zugriff durch die Erb:innen. Für börsennotierte Wertpapiere ist das im Bewertungsgesetz (§ 11 BewG) klar geregelt; für Kryptowährungen fehlt eine ebenso explizite gesetzliche Bewertungsvorschrift. In der Praxis orientiert sich die Bewertung am Kurswert einer etablierten Handelsplattform zum Todestag – analog zur Bewertung börsengehandelter Wertpapiere. Weil Kryptokurse je nach Börse leicht voneinander abweichen können, empfiehlt es sich, den Kurs zum Todeszeitpunkt sorgfältig zu dokumentieren, etwa als Durchschnitt mehrerer großer, etablierter Handelsplätze, und diese Berechnung der Steuererklärung beizulegen. Bei Unsicherheiten über die im Einzelfall anzuwendende Bewertungsmethode lohnt sich Rücksprache mit einer Steuerberatung, insbesondere bei größeren Beständen oder wenig liquiden Coins/Token ohne aussagekräftigen Referenzkurs.
Diese Bewertungslogik erzeugt ein Problem, das es bei Bankvermögen kaum gibt: Volatilität zwischen Todestag und tatsächlichem Zugriff. Bis Erb:innen überhaupt Zugriff auf eine Wallet oder ein Börsenkonto erhalten – sei es, weil erst ein Erbschein beantragt werden muss, oder weil die Seed-Phrase erst gesucht und entschlüsselt werden muss – können Wochen oder Monate vergehen. Fällt der Kurs in dieser Zeit deutlich, bleibt die Erbschaftsteuer trotzdem am ursprünglichen, höheren Wert vom Todestag hängen. Steigt der Kurs dagegen, profitieren die Erb:innen zusätzlich – das steuerliche Risiko ist also einseitig nach unten gerichtet.
Freibeträge und Steuerklassen: Krypto zählt wie jedes andere Vermögen
Weil Kryptowerte erbschaftsteuerlich wie normales Vermögen behandelt werden, gelten die gewöhnlichen persönlichen Freibeträge nach § 16 ErbStG, gestaffelt nach Verwandtschaftsgrad (Steuerklasse):
| Verwandtschaftsverhältnis | Steuerklasse | Freibetrag |
|---|---|---|
| Ehegatte / eingetragene:r Lebenspartner:in | I | 500.000 € |
| Kinder, Stiefkinder | I | 400.000 € |
| Enkel (Elternteil lebt noch) | I | 200.000 € |
| Enkel (Elternteil bereits verstorben) | I | 400.000 € |
| Eltern/Großeltern bei Erbschaft, Urenkel | I | 100.000 € |
| Geschwister, Nichten/Neffen, Schwiegereltern/-kinder, geschiedene Ehepartner | II | 20.000 € |
| Alle übrigen Personen (u. a. nicht verheiratete Partner:innen) | III | 20.000 € |
Diese Beträge sind seit vielen Jahren unverändert und gelten pro Erwerb von derselben Person innerhalb von zehn Jahren. Übersteigt der Wert des geerbten Vermögens – Krypto plus alle anderen Nachlassgegenstände zusammengerechnet – den Freibetrag, wird der übersteigende Betrag mit dem Steuersatz der jeweiligen Steuerklasse nach § 19 ErbStG besteuert:
| Steuerpflichtiger Erwerb bis … | Steuerklasse I | Steuerklasse II | Steuerklasse III |
|---|---|---|---|
| 75.000 € | 7 % | 15 % | 30 % |
| 300.000 € | 11 % | 20 % | 30 % |
| 600.000 € | 15 % | 25 % | 30 % |
| 6.000.000 € | 19 % | 30 % | 30 % |
| 13.000.000 € | 23 % | 35 % | 50 % |
| 26.000.000 € | 27 % | 40 % | 50 % |
| über 26.000.000 € | 30 % | 43 % | 50 % |
Wichtig: Krypto-Vermögen wird nicht isoliert betrachtet, sondern dem übrigen Nachlass zugerechnet. Wer bereits ein Depot, Immobilienanteile oder Bankguthaben erbt, für den zählt der Wert der Kryptowerte zusätzlich zu diesem Vermögen – nicht als eigener, separater Freibetrag.
Rechenbeispiel: Krypto plus Bankvermögen im Erbfall
Ein Beispiel verdeutlicht das Zusammenspiel aus Bewertung, Freibetrag und Steuersatz – und zeigt gleichzeitig, warum die Zugriffsfrage praktisch mindestens so wichtig ist wie die steuerliche.
Ausgangslage: Ein verwitweter Vater verstirbt und hinterlässt seinem einzigen Sohn ein Tagesgeldkonto mit 250.000 € sowie eine Hardware-Wallet mit Kryptowerten. Der Sohn ist als Kind Steuerklasse I mit einem persönlichen Freibetrag von 400.000 €.
Bewertung der Kryptowerte: Zum Todestag ermittelt der Sohn anhand der Kurse großer Handelsplattformen einen Wert der Kryptowerte von – rein beispielhaft angenommen – 300.000 € (dieser Wert dient nur der Rechnung und ist kein aktueller Marktkurs).
Gesamtnachlass: 250.000 € (Tagesgeld) + 300.000 € (Krypto, Beispielwert) = 550.000 €
Steuerpflichtiger Erwerb: 550.000 € − 400.000 € (Freibetrag Steuerklasse I) = 150.000 €
Steuersatz: Bei einem steuerpflichtigen Erwerb bis 300.000 € gilt in Steuerklasse I ein Satz von 11 %.
Erbschaftsteuer: 150.000 € × 11 % = 16.500 €
Diese 16.500 € schuldet der Sohn dem Finanzamt – und zwar unabhängig davon, ob er tatsächlich Zugriff auf die Kryptowerte bekommt. Findet sich die Seed-Phrase der Hardware-Wallet nicht oder ist sie unvollständig, bleiben die 300.000 € möglicherweise für immer unerreichbar, während die Steuerschuld auf ihren Wert trotzdem besteht. Anders als beim Tagesgeldkonto, das die Bank zuverlässig auszahlt, ist beim Krypto-Anteil des Nachlasses die Auszahlung der zugrunde liegenden Werte nicht garantiert – die Steuerpflicht aber schon. Das ist der zentrale Grund, warum Nachlassplanung bei Kryptowerten nicht optional, sondern notwendig ist.
Das eigentliche Problem: Zugriff auf Wallet und Private Key
Die erbschaftsteuerliche Behandlung ist im Kern also unspektakulär: Krypto wird wie anderes Vermögen besteuert. Die eigentliche Schwierigkeit liegt woanders – im technischen Zugriff.
Kein Erbschein kann eine Self-Custody-Wallet „entsperren"
Ein Erbschein beweist gegenüber Behörden, Banken und Vertragspartnern die Erbenstellung. Er ist ein rechtliches Dokument. Eine Blockchain kennt aber keine Erbscheine, keine Gerichte und keine Vollstreckungstitel. Eine Transaktion wird ausschließlich durch die kryptografische Signatur mit dem passenden privaten Schlüssel autorisiert. Wer diesen Schlüssel – bzw. die Seed-Phrase, aus der er abgeleitet wird – nicht kennt, kann die Coins nicht bewegen. Das gilt komplett unabhängig davon, wie eindeutig die Erbenstellung rechtlich ist. Man kann sich das so vorstellen: Der Erbschein regelt, wem das Vermögen rechtlich zusteht – er sagt aber nichts darüber, ob überhaupt jemand technisch an das Vermögen herankommt.
Verlorene Seed-Phrase heißt: Vermögen dauerhaft weg
Das ist der Kern des Risikos bei Self-Custody: Verliert der Erblasser die Seed-Phrase, ohne sie jemandem dokumentiert zu haben, oder wissen die Erb:innen schlicht nicht, dass überhaupt eine Wallet existiert, sind die Kryptowerte technisch dauerhaft unerreichbar. Es gibt keinen „Passwort vergessen"-Link, keinen Support, der den Zugriff wiederherstellt, und kein Verfahren, das die kryptografische Sperre umgeht. Untersuchungen und Marktbeobachtungen gehen von erheblichen Vermögenswerten aus, die weltweit auf diese Weise unwiederbringlich verloren gegangen sind – schlicht weil niemand außer dem verstorbenen Eigentümer Zugriff hatte. Das ist keine Ausnahme, sondern ein strukturelles Risiko jeder Self-Custody-Lösung, das mit klassischem Bankvermögen so nicht existiert.
Custody-Optionen im Vergleich: Wie praktikabel sind sie im Erbfall?
Die drei gängigen Verwahrformen aus Krypto-Wallets: Hot vs. Cold unterscheiden sich im Erbfall erheblich in ihrer Praktikabilität:
| Verwahrform | Wie Erb:innen Zugriff bekommen können | Zentrales Risiko im Erbfall |
|---|---|---|
| Exchange-Wallet (Coins liegen auf einer Handelsplattform) | Legitimationsverfahren gegenüber der Börse, in der Regel mit Erbschein/Testament plus Identitätsnachweis (KYC) | Verfahren kann langwierig sein, unterschiedliche Anforderungen je Anbieter, teils Dokumente in bestimmten Formaten nötig |
| Hardware-/Software-Wallet mit einer Seed-Phrase (Single-Key) | Nur möglich, wenn die Seed-Phrase auffindbar und den Erb:innen bekannt ist | Ohne dokumentierte Seed-Phrase: technisch kein Zugriff möglich, unabhängig von der Rechtslage |
| Multisig-Wallet (mehrere Schlüssel, z. B. 2-von-3 nötig) | Zugriff, sobald die vereinbarte Mindestanzahl an Schlüsseln zusammenkommt – kann gezielt auf Erbfälle ausgelegt werden | Höhere Komplexität in der Einrichtung; Schlüsselverteilung muss selbst sorgfältig dokumentiert und abgestimmt sein |
Die Exchange-Wallet ähnelt in der Erbfall-Praktikabilität also am ehesten einem klassischen Bankkonto: Es gibt einen Anbieter, an den sich Erb:innen wenden können, auch wenn der Prozess je nach Plattform unterschiedlich reibungslos verläuft. Der Nachteil dieser Verwahrform liegt dafür im laufenden Betrieb – solange die Coins auf der Börse liegen, trägt man das Verwahrrisiko des Anbieters (Hackerangriff, Insolvenz, eingeschränkte Auszahlungen), wie im Wallet-Vergleich ausführlicher beschrieben.
Eine Single-Key-Self-Custody-Lösung (klassische Hardware-Wallet) bietet zu Lebzeiten die höchste Kontrolle und Widerstandsfähigkeit gegen Angriffe von außen – im Erbfall ist sie aber die verletzlichste Variante, weil es exakt einen Angriffspunkt gibt: die Seed-Phrase. Fehlt eine dokumentierte, sichere Übergabe, ist der Zugriff nicht nur erschwert, sondern schlicht unmöglich.
Multisig-Konstruktionen versuchen, die Vorteile beider Welten zu verbinden: Statt eines einzigen Schlüssels sind mehrere Schlüssel nötig, von denen eine Mindestanzahl (etwa zwei von drei) zur Freigabe einer Transaktion zusammenkommen muss. Für die Nachlassplanung lässt sich das gezielt nutzen – etwa indem ein Schlüssel beim Erblasser, einer bei einer vertrauten Person und einer bei einem weiteren, unabhängigen Aufbewahrungsort liegt. Das reduziert das Risiko eines einzelnen Ausfallpunkts (verlorene Seed-Phrase), erhöht aber die Komplexität der Einrichtung und setzt voraus, dass die Schlüsselverteilung selbst gut dokumentiert und für den Erbfall nachvollziehbar geregelt ist. Ob eine solche Lösung sinnvoll ist, hängt stark vom Umfang des Vermögens und der technischen Erfahrung der Beteiligten ab – eine pauschale Empfehlung für eine bestimmte Verwahrform lässt sich daraus nicht ableiten.
Was Krypto-Börsen im Erbfall grundsätzlich verlangen
Für Kryptowerte, die auf einer Handelsplattform (Exchange-Wallet) liegen, existiert grundsätzlich ein Weg für Erb:innen, auch ohne dass sie Zugangsdaten oder eine Seed-Phrase kennen – anders als bei einer reinen Self-Custody-Wallet. Der Bundesgerichtshof hat bereits 2018 in einem vielbeachteten Fall zu einem Online-Konto entschieden, dass Nutzungsverträge über digitale Benutzerkonten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge grundsätzlich auf die Erb:innen übergehen. Dieses Grundprinzip – digitale Accounts sind Teil des Nachlasses und vererbbar – wird in der Praxis auch auf Konten bei Krypto-Handelsplattformen angewendet.
In der Praxis läuft das typischerweise über ein Legitimationsverfahren: Die Erb:innen müssen sich gegenüber der Börse ausweisen und ihre Erbenstellung nachweisen, üblicherweise mit Erbschein oder einem eröffneten notariellen Testament, ergänzt um Sterbeurkunde und eigene Identifikation (KYC-Verfahren, wie es bei Kontoeröffnungen ohnehin üblich ist). Wie genau dieser Prozess im Einzelfall abläuft – welche Dokumente akzeptiert werden, ob Übersetzungen oder beglaubigte Kopien nötig sind, wie lange die Prüfung dauert – unterscheidet sich von Anbieter zu Anbieter zum Teil erheblich, gerade bei international agierenden Plattformen. Pauschale Aussagen zu einem bestimmten Anbieter sind hier nicht seriös möglich; wer konkret betroffen ist, sollte sich direkt an den Support der jeweiligen Plattform sowie ergänzend an eine Rechtsberatung wenden, wenn der Prozess ins Stocken gerät.
Der entscheidende Unterschied zur Self-Custody-Wallet bleibt aber: Bei einer Börse existiert überhaupt ein Ansprechpartner und ein Verfahren – auch wenn es bürokratisch und mitunter langwierig sein kann. Bei einer eigenverwalteten Wallet ohne dokumentierte Seed-Phrase existiert kein Verfahren, an das man sich wenden könnte. Der rechtliche Anspruch der Erb:innen ist identisch – die faktische Durchsetzbarkeit ist es nicht.
Sonderfall: Staking, DeFi und NFTs im Nachlass
Nicht jedes Krypto-Vermögen liegt einfach als Guthaben in einer Wallet. Wer Coins beim Staking eingesetzt hat, Liquidität in einem DeFi-Protokoll bereitstellt oder NFTs hält, sollte diese Besonderheiten in der eigenen Dokumentation mitdenken:
- Gestakte Coins sind oft über einen bestimmten Zeitraum gebunden (Lock-up) und lassen sich nicht sofort auszahlen. Erb:innen müssen wissen, bei welchem Anbieter oder Protokoll die Coins gestakt sind und wie sie wieder freigegeben werden.
- DeFi-Positionen (etwa in Liquiditätspools oder Lending-Protokollen) sind über Smart Contracts organisiert und ausschließlich über die Wallet erreichbar, die mit dem jeweiligen Protokoll verbunden ist. Ohne die Seed-Phrase dieser Wallet ist eine Position ebenso unerreichbar wie ein einfaches Coin-Guthaben.
- NFTs liegen technisch wie andere Token in einer Wallet und unterliegen denselben Zugriffsregeln. Erbschaftsteuerlich zählen sie ebenfalls zum Nachlass und müssten grundsätzlich mit einem Wert zum Todeszeitpunkt angesetzt werden – bei Sammlerstücken ohne liquiden Markt kann diese Bewertung im Einzelfall deutlich schwieriger sein als bei etablierten Kryptowährungen.
Je komplexer die eigene Krypto-Struktur, desto wichtiger ist ein aktuelles, verständliches Inventar – nicht nur eine Liste der Wallets, sondern auch ein kurzer Hinweis, was mit den jeweiligen Beständen gerade passiert (staked, im Pool, im NFT-Marktplatz hinterlegt).
Digitalen Nachlass für Krypto vorbereiten: Checkliste
Die folgenden Punkte sind keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung, sondern ein allgemeiner Ausgangspunkt für die eigene Vorsorge. Bei größeren Vermögenswerten oder komplexeren Konstruktionen (Multisig, mehrere Erb:innen, grenzüberschreitende Sachverhalte) empfiehlt sich der Gang zu Notar:in, Fachanwalt:in für Erbrecht und/oder Steuerberatung.
- Inventar erstellen. Eine Liste aller vorhandenen Wallets, Börsen-Konten und ungefähren Bestände – ohne die eigentlichen Zugangsdaten oder Seed-Phrasen direkt in diese Liste zu schreiben. Ziel: Erb:innen sollen überhaupt erfahren, dass Krypto-Vermögen existiert. Vermögen, von dessen Existenz niemand weiß, wird faktisch nie gesucht.
- Zugangsdaten getrennt und sicher hinterlegen. Seed-Phrasen und private Schlüssel gehören nicht in dieselbe Liste wie das Inventar, und schon gar nicht in eine unverschlüsselte Cloud-Notiz oder ein E-Mail-Postfach. Übliche Optionen sind ein physisch gesichertes Dokument in einem Bankschließfach, eine notarielle Verwahrung bzw. Hinterlegung eines verschlossenen Umschlags, oder ein dedizierter, verschlüsselter Passwort-Safe mit klar geregeltem Notfallzugriff für eine Vertrauensperson.
- Vollmacht über den Tod hinaus. Eine Vertrauensperson mit einer Vollmacht auszustatten, die ausdrücklich über den Tod hinaus gilt, erleichtert den Zugriff auf digitale Konten und den Umgang mit hinterlegten Unterlagen erheblich.
- Testament/Erbregelung ausdrücklich einbeziehen. Krypto-Vermögen sollte im Testament oder in einer Nachlassregelung als eigener Vermögensposten erwähnt werden – inklusive eines Hinweises, wo die Zugangsinformationen hinterlegt sind (nicht der Inhalt selbst, sondern nur der Fundort, da ein Testament nach der Eröffnung öffentlich einsehbar wird).
- Multisig oder Schlüsselaufteilung für größere Bestände erwägen. Wer erhebliche Werte in Self-Custody hält, kann das Risiko eines einzelnen Ausfallpunkts durch eine Multisig-Lösung oder eine technische Aufteilung des Schlüssels auf mehrere, getrennt aufbewahrte Teile reduzieren.
- Regelmäßig aktualisieren. Neue Wallets, neue Börsen-Konten oder ein Wechsel der Verwahrform sollten zeitnah im Inventar nachgetragen werden – eine veraltete Liste hilft im Ernstfall wenig.
- Vertrauensperson informieren, ohne sofort alles preiszugeben. Es reicht oft schon, wenn eine Vertrauensperson weiß, *dass* es Krypto-Vermögen gibt und *wo* die Zugangsdaten im Ernstfall zu finden sind – ohne dass sie zu Lebzeiten bereits Zugriff hat.
Häufige Fehler bei der Krypto-Nachlassplanung
- Die Seed-Phrase existiert nur im Kopf des Erblassers. Der mit Abstand häufigste und folgenreichste Fehler: Niemand außer dem Verstorbenen kannte die Seed-Phrase, und sie wurde nirgends dokumentiert. Ergebnis: dauerhafter Totalverlust, unabhängig vom Wert des Vermögens.
- Die Seed-Phrase liegt unverschlüsselt in der Cloud oder im E-Mail-Postfach. Das löst zwar das Nachlass-Problem, schafft aber ein neues, größeres Sicherheitsrisiko zu Lebzeiten – wird das Postfach oder der Cloud-Speicher kompromittiert, sind die Coins sofort weg, lange vor jedem Erbfall.
- Niemand weiß überhaupt, dass Krypto-Vermögen existiert. Selbst eine sicher hinterlegte Seed-Phrase nützt nichts, wenn die Erb:innen nicht wissen, wonach sie überhaupt suchen sollen.
- Verlass auf „der Notar/Anwalt wird das schon regeln". Ein Erbschein legitimiert rechtlich, ersetzt aber keinen kryptografischen Schlüssel. Rechtliche Beratung kann bei Börsen-Konten helfen, bei einer reinen Self-Custody-Wallet ohne Zugangsdaten aber technisch nichts ausrichten.
- Die Krypto-Steuerpflicht im Erbfall wird übersehen. Manche Erb:innen gehen fälschlich davon aus, digitale Vermögenswerte müssten nicht angegeben werden, weil sie „nicht greifbar" seien. Die Anzeigepflicht nach § 30 ErbStG gilt aber unabhängig vom tatsächlichen Zugriff.
- Zu späte oder gar keine Vorsorge, weil das Thema aufgeschoben wird. Gerade weil der Zugriffsverlust bei Krypto unwiderruflich ist – anders als ein vergessenes Bankkonto, das sich meist irgendwann nachträglich klären lässt –, wiegt fehlende Vorsorge hier besonders schwer.
Einordnung: Kein Grund, Krypto grundsätzlich zu meiden – aber ein Grund zur Vorsorge
Dieser Beitrag bewertet nicht, ob Kryptowährungen als Anlage sinnvoll sind – das ist eine andere Frage, mit anderen Chancen und erheblichen Risiken, die an anderer Stelle behandelt wird, etwa im Krypto-Ratgeber oder im Vergleich von Krypto-Börsen. Unabhängig von dieser Frage gilt aber: Wer Kryptowerte besitzt, sollte sich der Nachlass-Besonderheit bewusst sein. Sie unterscheidet Krypto grundlegend von praktisch jeder anderen Vermögensform – Bankguthaben, Depot, Immobilie, Lebensversicherung –, bei der es immer eine Institution gibt, die im Ernstfall angesprochen werden kann. Bei Self-Custody-Krypto gibt es diese Institution nicht. Die einzige Absicherung ist eine saubere, sichere Dokumentation zu Lebzeiten.
Fazit
Kryptowährungen sind erbschaftsteuerlich kein Sonderfall: Sie unterliegen denselben Freibeträgen und Steuersätzen nach §§ 16, 19 ErbStG wie jedes andere Vermögen, bewertet zum Kurs am Todestag. Der eigentliche Unterschied zu Bankvermögen liegt nicht im Steuerrecht, sondern im technischen Zugriff: Eine Exchange-Wallet lässt sich – mit Geduld und den üblichen Legitimationsnachweisen wie einem Erbschein – ähnlich wie ein Bankkonto übertragen. Eine Self-Custody-Wallet dagegen öffnet sich ausschließlich für den, der die Seed-Phrase kennt – ein Erbschein, ein Gerichtsurteil oder guter Wille ändern daran nichts. Wer Kryptowerte hält, sollte deshalb frühzeitig und unabhängig vom Umfang des Vermögens für eine sichere, aber auffindbare Dokumentation der Zugangsdaten sorgen – sei es über ein Bankschließfach, eine notarielle Hinterlegung oder eine Multisig-Lösung. Die Steuerfrage lässt sich im Zweifel mit einer Steuerberatung klären. Der Zugriffsverlust durch eine verlorene Seed-Phrase dagegen lässt sich später nicht mehr heilen.
*Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung. Er behandelt ausschließlich Nachlass- und Zugriffsfragen rund um bereits vorhandene Kryptowerte, keine Anlageentscheidung – Kryptowährungen sind eine volatile, spekulative Anlageklasse. Bei größeren oder komplexeren Nachlässen empfiehlt sich die Rücksprache mit einem Steuerberater bzw. einer Fachanwältin für Erbrecht. Stand: Juli 2026.*
Häufige Fragen
Ist eine Krypto-Wallet ohne dokumentierte Seed-Phrase für die Erben verloren?
In der Regel ja, wenn es sich um eine reine Self-Custody-Wallet handelt. Ohne die Seed-Phrase oder den privaten Schlüssel gibt es keine technische Möglichkeit, auf die Coins zuzugreifen – auch nicht mit Erbschein oder Testament. Anders bei einer Exchange-Wallet: Dort lässt sich über ein Legitimationsverfahren gegenüber der Handelsplattform grundsätzlich ein Zugriff erreichen, auch ohne die Zugangsdaten zu kennen.
Muss ich geerbte Kryptowährungen versteuern, auch wenn ich keinen Zugriff darauf habe?
Ja. Die erbschaftsteuerliche Anzeigepflicht nach § 30 ErbStG und die Bewertung zum Todeszeitpunkt hängen nicht davon ab, ob die Erb:innen tatsächlich auf die Kryptowerte zugreifen können. Bleibt der Zugriff dauerhaft verwehrt, kann das im Einzelfall ein Thema für eine Steuerberatung sein – eine pauschale Befreiung von der Steuerpflicht ergibt sich daraus aber nicht automatisch.
Welcher Kurs zählt für die Erbschaftsteuer auf Kryptowährungen?
Maßgeblich ist grundsätzlich der Wert am Todestag (Stichtagsprinzip). In der Praxis orientiert sich das am Kurswert etablierter Handelsplattformen zu diesem Zeitpunkt, ähnlich wie bei börsennotierten Wertpapieren. Weil Kurse zwischen Handelsplätzen leicht abweichen können, empfiehlt sich eine sorgfältige, nachvollziehbare Dokumentation des angesetzten Werts.
Reicht ein Erbschein, um bei einer Krypto-Börse Zugriff auf das Konto eines Verstorbenen zu bekommen?
Ein Erbschein ist bei Exchange-Wallets in der Regel Teil des Legitimationsverfahrens, mit dem sich Erb:innen gegenüber der Handelsplattform ausweisen. Ob und welche weiteren Unterlagen ein Anbieter verlangt und wie lange die Prüfung dauert, ist von Plattform zu Plattform unterschiedlich. Bei einer reinen Self-Custody-Wallet nützt ein Erbschein dagegen nichts – dort entscheidet ausschließlich die Kenntnis der Seed-Phrase über den Zugriff.
Ist ein Multisig-Wallet für die Nachlassplanung sinnvoll?
Eine Multisig-Konstruktion kann das Risiko eines einzelnen Ausfallpunkts reduzieren, weil mehrere Schlüssel nötig sind und diese gezielt auf verschiedene, unabhängige Aufbewahrungsorte verteilt werden können. Sie erhöht dafür die Komplexität bei Einrichtung und Verwaltung. Ob sich der Aufwand lohnt, hängt vom Umfang des Vermögens und der technischen Erfahrung der Beteiligten ab – eine pauschale Empfehlung lässt sich daraus nicht ableiten.
Sollte ich meine Seed-Phrase direkt im Testament nennen?
Davon raten die meisten Quellen ab: Ein eröffnetes Testament wird den Erb:innen bekanntgegeben und ist damit kein sicherer Ort für eine Seed-Phrase im Klartext. Sinnvoller ist es, im Testament oder in einer separaten Nachlassregelung nur zu vermerken, dass Kryptowerte existieren und wo die eigentlichen Zugangsdaten sicher hinterlegt sind, etwa in einem Bankschließfach oder bei einer notariellen Verwahrung.