Staking und Lending versteuern: So funktioniert die Krypto-Steuer bei Rewards 2026

20. Juli 2026 · Lesezeit ca. 9 Min. · Redaktion: RenditeRadar

Staking-Rewards und Lending-Zinsen werden in Deutschland komplett anders besteuert als Kursgewinne aus dem Verkauf von Kryptowährungen. Wir erklären die 256-Euro-Freigrenze, den Zuflusszeitpunkt, die richtige Bewertung und was beim späteren Verkauf der Coins passiert – mit Rechenbeispielen.

Wer Kryptowährungen lediglich kauft und irgendwann wieder verkauft, kennt aus unserem Grundlagenartikel zur Krypto-Steuer 2026 bereits die wichtigsten Regeln: ein Jahr Haltefrist für steuerfreie Verkäufe, eine Freigrenze von 1.000 € für private Veräußerungsgewinne und die neue Meldepflicht durch DAC8. Diese Regeln gelten aber nicht für Erträge aus Staking und Lending. Wer seine Coins verleiht oder zur Validierung einer Blockchain einsetzt und dafür Rewards oder Zinsen erhält, bewegt sich steuerlich in einer völlig anderen Kategorie: den sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 3 EStG. Dieser Artikel geht ausschließlich auf diesen Spezialfall ein – inklusive der Frage, die jahrelang für Verunsicherung gesorgt hat: Verlängert Staking die Haltefrist auf zehn Jahre?

Staking-Rewards und Lending-Zinsen sind keine Kapitalerträge

Der größte Denkfehler bei der Krypto-Steuer: Viele behandeln Staking-Rewards gedanklich wie Dividenden aus ETFs oder Aktien und erwarten, dass darauf pauschal 25 % Abgeltungssteuer zzgl. Soli anfallen – und dass der Sparerpauschbetrag greift. Das ist falsch.

Staking-Rewards, Validator-Belohnungen und Lending-Zinsen aus Kryptowerten sind nach übereinstimmender Auffassung der Finanzverwaltung sonstige Einkünfte im Sinne von § 22 Nr. 3 EStG – dieselbe Kategorie, in die zum Beispiel gelegentliche Vermittlungsprovisionen oder Einnahmen aus der Vermietung beweglicher Gegenstände fallen. Zwei Konsequenzen ergeben sich daraus:

1. Kein Abgeltungssteuersatz von 25 %. Stattdessen wird der Ertrag mit dem individuellen, persönlichen Einkommensteuersatz besteuert – je nach Gesamteinkommen zwischen 0 % und 45 % (plus Soli, ggf. Kirchensteuer). 2. Kein Sparerpauschbetrag. Der jährliche Freibetrag von 1.000 € (2.000 € bei Zusammenveranlagung) für Kapitalerträge wirkt hier nicht, weil es sich eben nicht um Kapitalerträge handelt, sondern um eine eigene Einkunftsart mit eigener Freigrenze.

Das bedeutet: Wer viel verdient und einen hohen Grenzsteuersatz hat, zahlt auf Staking-Rewards potenziell deutlich mehr als 25 %.

Der Bewertungs- und Zuflusszeitpunkt: Wann genau entsteht die Steuerpflicht?

Entscheidend ist nicht, wann die Coins verkauft werden, sondern wann sie zufließen – also wann du wirtschaftlich über sie verfügen kannst. Maßgeblich ist der Marktkurs (in Euro) genau zu diesem Zeitpunkt.

Beispiel: Du betreibst Ethereum-Staking. Am 15. März 2026 wird dir ein Reward im Gegenwert von 40 € gutgeschrieben, am 22. Juni 2026 ein weiterer im Gegenwert von 55 €. Für die Steuererklärung zählt jeweils der Euro-Kurs am Tag der Gutschrift – nicht der Kurs am Jahresende und nicht der Kurs bei einem späteren Verkauf.

Eine Vereinfachung gibt es beim sogenannten passiven Staking, bei dem Rewards automatisch anwachsen, ohne dass aktiv ein „Claim" (eine Abhol-Transaktion) nötig ist. Nach der aktuellen Verwaltungsauffassung des BMF gilt hier: Wird nicht aktiv geclaimt, gelten die Rewards spätestens zum Ende des Wirtschafts- bzw. Kalenderjahres als zugeflossen und sind zu diesem Zeitpunkt zu bewerten. Wird aktiv geclaimt, zählt der Zeitpunkt des Claimings. Bei Lending-Zinsen ist zusätzlich zu dokumentieren, wann die Überlassung begann und endete, welches Kryptowert-Volumen betroffen war und zu welchen Konditionen verliehen wurde – die Anforderungen an die Nachweisführung sind hier tendenziell strenger als beim reinen Staking.

Die 256-Euro-Freigrenze: Alles oder nichts

Für sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG gilt eine Freigrenze von 256 € pro Kalenderjahr – zusammengerechnet über alle Einkünfte dieser Kategorie, nicht nur Krypto. Wichtig ist der Unterschied zwischen Freigrenze und Freibetrag: Bei einer Freigrenze ist entweder alles steuerfrei oder alles steuerpflichtig – ein Freibetrag würde dagegen nur den übersteigenden Teil besteuern.

Summe der Staking-/Lending-Erträge im JahrSteuerliche Folge
255,00 €vollständig steuerfrei
256,00 €vollständig steuerfrei (Grenze exakt erreicht)
256,01 €der gesamte Betrag ist steuerpflichtig, nicht nur der 1-Cent-Überschuss
800,00 €vollständig steuerpflichtig, versteuert mit dem persönlichen Steuersatz

Beispiel: Du erzielst über das Jahr 2026 verteilt Staking-Rewards im Gesamtwert von 240 € sowie zusätzlich Lending-Zinsen von 30 € auf einer anderen Plattform. Zusammen sind das 270 € – die Freigrenze von 256 € ist überschritten. Es werden nicht nur 14 € (270 € − 256 €) versteuert, sondern die vollen 270 € fließen in deine Einkommensteuererklärung als sonstige Einkünfte ein.

Diese 256-Euro-Grenze ist unabhängig von der 1.000-Euro-Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte nach § 23 EStG, die im Grundlagenartikel beschrieben wird. Es handelt sich um zwei getrennte Rechnungen mit zwei getrennten Freigrenzen.

Der Mythos der 10-Jahres-Haltefrist

Jahrelang kursierte unter Krypto-Anlegern die Sorge, dass Coins, die einmal gestaked oder verliehen wurden, danach zehn statt ein Jahr gehalten werden müssten, um steuerfrei verkauft werden zu können. Grundlage war § 23 Abs. 1 Nr. 2 Satz 4 EStG, der bei Wirtschaftsgütern, die „als Einkunftsquelle genutzt" wurden, eine zehnjährige statt einjährige Frist vorsieht – eine Regelung, die ursprünglich für Sachverhalte wie vermietete bewegliche Gegenstände gedacht ist.

Diese Frage ist inzwischen verwaltungsseitig geklärt: Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat bereits in seinem Schreiben vom 10. Mai 2022 klargestellt, dass Staking und Lending keine Verlängerung der Haltefrist auf zehn Jahre auslösen. Ein entsprechender Entwurf aus dem Jahr 2021 hatte eine Verlängerung noch vorgesehen, wurde in der finalen Fassung aber gestrichen. Das überarbeitete BMF-Schreiben vom 6. März 2025 (BStBl 2025 I S. 658) hat diese Linie bestätigt: Auch wenn Kryptowerte zwischenzeitlich für Staking oder Lending eingesetzt wurden, bleibt es bei der regulären einjährigen Spekulationsfrist nach § 23 EStG.

Wichtig einzuordnen: Es handelt sich um die Auffassung der Finanzverwaltung, nicht um ein höchstrichterliches Urteil des Bundesfinanzhofs zu genau dieser Frage. In der Praxis orientieren sich Finanzämter an BMF-Schreiben, sodass die Ein-Jahres-Frist der relevante Maßstab ist – eine völlige rechtliche Letztsicherheit im Sinne einer BFH-Entscheidung besteht nach aktuellem Kenntnisstand aber nicht. Für Liquidity Mining (Einzahlung in Liquiditätspools dezentraler Börsen) äußert sich das BMF-Schreiben ausdrücklich nicht – dieser Bereich bleibt ungeklärt und sollte im Zweifel vorsichtiger behandelt werden.

Zwei getrennte Steuerfälle: Erhalt und späterer Verkauf

Ein häufiger Fehler ist, Staking-Rewards nur einmal zu betrachten. Tatsächlich entstehen zwei unabhängige steuerliche Vorgänge:

1. Beim Erhalt des Rewards: sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG, bewertet zum Euro-Kurs am Zuflusstag, ggf. gedeckelt durch die 256-Euro-Freigrenze. 2. Beim späteren Verkauf der erhaltenen Coins: privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG – hier gelten wieder die im Grundlagenartikel zur Krypto-Steuer 2026 beschriebenen Regeln: ein Jahr Haltefrist zwischen Zufluss und Verkauf für Steuerfreiheit, plus die 1.000-Euro-Freigrenze für den Gesamtgewinn aus allen privaten Veräußerungsgeschäften des Jahres.

Entscheidend für Schritt 2: Als Anschaffungskosten der erhaltenen Coins gilt genau der Euro-Wert, der beim Zufluss bereits als Einkommen versteuert wurde (bzw. der Wert, der unterhalb der 256-Euro-Grenze steuerfrei blieb). Eine Doppelbesteuerung desselben Werts findet also nicht statt – besteuert wird beim Verkauf nur die Wertsteigerung seit dem Zufluss.

Durchgerechnetes Beispiel:

Am 15. März 2026 erhältst du einen Staking-Reward über 0,01 ETH, Marktwert an diesem Tag: 40 €. Über das Jahr kommen weitere Staking-Rewards im Gesamtwert von 260 € hinzu – zusammen mit den 40 € liegst du damit bei 300 € Staking-Einkünften und über der 256-Euro-Freigrenze. Die vollen 300 € fließen als sonstige Einkünfte in deine Steuererklärung 2026 und werden mit deinem persönlichen Steuersatz versteuert.

Am 1. Mai 2027 verkaufst du die am 15. März 2026 erhaltenen 0,01 ETH. Der Kurs ist inzwischen gestiegen, der Verkaufserlös beträgt 58 €. Da zwischen Zufluss (15.3.2026) und Verkauf (1.5.2027) mehr als ein Jahr liegt, ist dieser Verkauf steuerfrei – unabhängig davon, dass die Coins zwischenzeitlich weiter gestaked waren, denn eine Verlängerung der Haltefrist auf zehn Jahre findet, wie oben erläutert, nicht statt. Hättest du stattdessen bereits am 1. Februar 2027 verkauft (vor Ablauf eines Jahres), wäre die Differenz zwischen Anschaffungskosten (40 €, da bereits als Einkommen versteuert) und Verkaufserlös (angenommen 52 €) als Veräußerungsgewinn von 12 € in die 1.000-Euro-Freigrenze nach § 23 EStG eingeflossen.

Staking versus Lending: Wo liegen die Unterschiede?

MerkmalStakingLending
Einkunftsart§ 22 Nr. 3 EStG§ 22 Nr. 3 EStG
Freigrenze256 € p. a. (zusammen mit anderen sonstigen Einkünften)256 € p. a. (zusammen mit anderen sonstigen Einkünften)
Steuersatzpersönlicher Einkommensteuersatzpersönlicher Einkommensteuersatz
ZuflusszeitpunktClaiming, sonst spätestens Jahresende (Zugangsfiktion)Zeitpunkt der Zinsgutschrift
Zusätzliche DokumentationWallet-/Validator-Zuordnung, KurszeitpunkteBeginn/Ende der Überlassung, Volumen, Konditionen
Auswirkung auf spätere Veräußerungsfristkeine 10-Jahres-Verlängerung (BMF 2022/2025)keine 10-Jahres-Verlängerung (BMF 2022/2025)

Steuerlich landen beide Formen also im selben Topf – der praktische Unterschied liegt vor allem darin, was du dokumentieren musst, damit das Finanzamt die Erträge im Zweifel nachvollziehen kann. Bei Lending-Plattformen empfiehlt sich, Kontoauszüge oder Transaktionshistorien der Plattform aufzubewahren, aus denen Verleihdauer und Zinssatz hervorgehen.

DAC8 ab 2026: Die Plattformen melden jetzt automatisch

Parallel zu diesen materiellen Regeln greift ab dem 1. Januar 2026 die EU-weite Meldepflicht DAC8, in Deutschland umgesetzt über das Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz (KStTG). Betroffen sind sogenannte Crypto-Asset Service Provider (CASP) – dazu zählen ausdrücklich auch Anbieter, über die Staking oder Lending abgewickelt wird, nicht nur klassische Handelsplattformen (vgl. hierzu auch unseren Krypto-Börsen-Vergleich). Diese Anbieter müssen für den Meldezeitraum 2026 Nutzer- und Transaktionsdaten erfassen – inklusive erhaltener Staking-Erträge und Lending-Einnahmen – und diese Daten bis spätestens 31. Juli 2027 an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übermitteln. Verstöße können nach § 18 Abs. 2 KStTG mit Bußgeldern bis zu 50.000 € pro Verstoß geahndet werden – diese treffen aber die meldepflichtige Plattform, nicht direkt die Nutzerin oder den Nutzer.

Für dich als Anlegerin oder Anleger ändert DAC8 nichts an der materiellen Steuerpflicht selbst – die bestand schon vorher. Es ändert aber, dass das Finanzamt Staking- und Lending-Erträge künftig zunehmend auch ohne deine eigene Angabe sieht. Eine lückenlose eigene Dokumentation bleibt trotzdem sinnvoll, insbesondere weil die genaue Bewertung zum Zuflusszeitpunkt und die Einordnung als aktives oder passives Staking von der Plattform-Meldung allein nicht immer eindeutig hervorgehen dürfte.

Kurz zusammengefasst

  • Staking-Rewards und Lending-Zinsen sind sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 3 EStG), keine Kapitalerträge – daher persönlicher Steuersatz statt 25 % Abgeltungssteuer, kein Sparerpauschbetrag.
  • Bis 256 € pro Jahr (alle sonstigen Einkünfte zusammen) bleibt alles steuerfrei; darüber ist der gesamte Betrag steuerpflichtig.
  • Besteuert wird zum Zuflusszeitpunkt, bewertet zum dortigen Euro-Kurs; bei passivem Staking spätestens zum Jahresende (Zugangsfiktion).
  • Eine 10-Jahres-Haltefrist durch Staking oder Lending gibt es nach aktueller BMF-Verwaltungsauffassung (2022, bestätigt 2025) nicht – es bleibt bei einem Jahr.
  • Der spätere Verkauf der erhaltenen Coins ist ein eigener, getrennter Steuerfall nach § 23 EStG mit eigener Ein-Jahres-Frist und 1.000-Euro-Freigrenze; Anschaffungskosten sind der beim Zufluss bereits versteuerte Wert.
  • DAC8/KStTG verpflichtet Plattformen ab 2026 zur Meldung von Staking- und Lending-Daten an das BZSt – die grundsätzliche Steuerpflicht bestand aber schon vorher.

*Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ist keine Steuerberatung. Stand: Juli 2026.*

Häufige Fragen

Werden Staking-Rewards wie Dividenden mit 25 % Abgeltungssteuer besteuert?

Nein. Staking-Rewards und Lending-Zinsen zählen als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG, nicht als Kapitalerträge. Es gilt der persönliche Einkommensteuersatz (0–45 %), nicht der pauschale Abgeltungssteuersatz von 25 %, und der Sparerpauschbetrag wirkt hier nicht.

Was passiert, wenn meine Staking-Erträge die 256-Euro-Freigrenze nur knapp überschreiten?

Die Freigrenze funktioniert nach dem Alles-oder-nichts-Prinzip. Liegen deine gesamten sonstigen Einkünfte (inkl. Staking und Lending) im Jahr bei 256,01 € statt bei 256,00 €, wird der komplette Betrag steuerpflichtig – nicht nur der 1-Cent-Überschuss.

Verlängert Staking oder Lending die Haltefrist auf zehn Jahre?

Nach der aktuellen Verwaltungsauffassung des Bundesfinanzministeriums (BMF-Schreiben vom 10. Mai 2022, bestätigt im überarbeiteten Schreiben vom 6. März 2025) nicht. Es bleibt bei der regulären einjährigen Spekulationsfrist nach § 23 EStG, auch wenn die Coins zwischenzeitlich gestaked oder verliehen wurden. Eine höchstrichterliche BFH-Entscheidung zu dieser konkreten Frage liegt nach aktuellem Kenntnisstand allerdings nicht vor.

Muss ich Staking-Rewards zweimal versteuern – einmal beim Erhalt und einmal beim Verkauf?

Nein. Beim Erhalt wird der Marktwert zum Zuflusszeitpunkt als sonstige Einkünfte versteuert (bzw. bleibt unterhalb der 256-Euro-Grenze steuerfrei). Beim späteren Verkauf wird nur die Wertsteigerung seit diesem Zeitpunkt erfasst, da der bereits versteuerte Wert als Anschaffungskosten angesetzt wird.

Ändert DAC8 etwas an der Höhe meiner Steuerpflicht auf Staking und Lending?

Nein, DAC8 bzw. das deutsche Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz (KStTG) ändert nicht die materiellen Steuerregeln, sondern verpflichtet Plattformen (Crypto-Asset Service Provider) ab 2026 dazu, Nutzer- und Transaktionsdaten – inklusive Staking- und Lending-Erträgen – zu erfassen und bis 31. Juli 2027 an das Bundeszentralamt für Steuern zu melden. Die Steuerpflicht selbst bestand bereits vorher.

Gilt die 256-Euro-Freigrenze für jede Staking-Position einzeln?

Nein. Die Freigrenze gilt für die Summe aller sonstigen Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG im Kalenderjahr – also für alle Staking-Rewards und Lending-Zinsen aus allen Wallets und Plattformen zusammen, nicht pro einzelnem Coin oder Anbieter.

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