Krypto-Airdrops und Hard Forks: Wie sie in Deutschland versteuert werden

24. August 2026 · Aktualisiert: 23. August 2026 · Lesezeit ca. 33 Min. · Redaktion: RenditeRadar

Ob ein Airdrop steuerpflichtig ist, hängt an einer einzigen Frage: Musstest du dafür etwas tun? Bei Hard Forks gelten wieder eigene Regeln – inklusive einer geerbten Haltefrist. Der Deep-Dive am BMF-Schreiben vom 6. März 2025, mit drei durchgerechneten Beispielen.

Du hast Token in deiner Wallet, die du nie gekauft hast. Vielleicht wurden sie dir zugeteilt, weil du irgendwann ein bestimmtes Protokoll benutzt hast. Vielleicht musstest du dafür ein Formular ausfüllen, ein KYC-Verfahren durchlaufen oder drei Beiträge in sozialen Medien absetzen. Oder eine Blockchain hat sich gespalten und plötzlich lag die gleiche Menge Coins einer neuen Kette in deinem Bestand, ohne dass du irgendetwas getan hättest.

Die Frage ist immer dieselbe: Ist das schon ein Steuertatbestand – und wenn ja, welcher?

Bei Airdrops und Hard Forks geht es dabei nicht nur um „steuerpflichtig ja oder nein", sondern um drei getrennte Fragen, die viele durcheinanderbringen:

1. Ist der Zufluss selbst steuerbar? 2. Liegt eine Anschaffung vor – und mit welchen Anschaffungskosten? 3. Wann beginnt die einjährige Haltefrist?

Diese drei Fragen haben unterschiedliche Antworten, je nachdem ob du für die Token etwas tun musstest oder nicht. Und bei Hard Forks gelten wieder andere Regeln als bei Airdrops. Dieser Artikel arbeitet das Schritt für Schritt am aktuellen BMF-Schreiben ab – inklusive der Stellen, an denen die Rechtslage ehrlich gesagt noch nicht geklärt ist.

> Wichtiger Hinweis: Dieser Artikel ist allgemeine Information und keine Steuerberatung. Gerade bei Airdrops und Forks gibt es Punkte, die bislang weder höchstrichterlich entschieden noch im Gesetz eindeutig geregelt sind. Wenn es bei dir um relevante Beträge geht, lass deinen Einzelfall von einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater prüfen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Zufluss eines Airdrops ist nur dann steuerbar, wenn du dafür eine Leistung erbracht hast. Dann greift § 22 Nr. 3 EStG mit einer Freigrenze von 256 € pro Jahr.
  • Was als „Leistung" zählt, ist weiter gefasst, als die meisten denken: Ein Social-Media-Post reicht. Die Herausgabe personenbezogener Daten reicht. Die bloße Angabe deiner Wallet-Adresse reicht *nicht*.
  • Ohne Leistung ist der Zufluss nicht einkommensteuerbar – das Finanzamt prüft dann allenfalls Schenkungsteuer, was bei üblichen Beträgen praktisch nie relevant wird.
  • Ein Hard Fork führt nie zu Einkünften nach § 22 Nr. 3 EStG. Stattdessen werden die Anschaffungskosten deiner alten Coins im Verhältnis der Marktkurse am Fork-Tag auf alte und neue Coins aufgeteilt.
  • Die Haltefrist der geforkten Coins wird geerbt: Sie beginnt am Anschaffungszeitpunkt der ursprünglichen Coins, nicht am Fork-Tag. Das ist einer der wenigen Punkte, an denen die Verwaltungsauffassung für dich günstig ausfällt.
  • Der umstrittenste Punkt ist der spätere Verkauf eines Airdrops *ohne* Gegenleistung. Die Praxis rechnet mit 0 € Anschaffungskosten, sodass innerhalb der Jahresfrist der komplette Erlös Gewinn wäre. Systematisch gibt es gute Argumente, dass gar keine Anschaffung vorliegt – entschieden ist das nicht.
  • Dokumentiere die Zuteilungsbedingungen. Das BMF verlangt ausdrücklich, dass du darlegen kannst, welche Bedingungen für den Erhalt maßgeblich waren.

Worum es hier geht – und worum ausdrücklich nicht

Damit du nicht am falschen Ort suchst, hier die Abgrenzung:

  • Die Grundlagen der Kryptobesteuerung – einjährige Haltefrist, 1.000-€-Freigrenze, FIFO, Anlage SO, DAC8 – setzt dieser Artikel voraus und erklärt sie nur so weit, wie es für Airdrops und Forks nötig ist. Wenn du dort noch unsicher bist, fang mit unserem Überblick zur Krypto-Steuer 2026 an.
  • Staking- und Lending-Erträge sind eine andere Baustelle. Sie sind fast immer steuerbar, weil du dafür eine Leistung erbringst. Details dazu stehen im Artikel zu Staking, Lending und Steuern. Weiter unten zeigen wir aber genau, worin der Unterschied zum Airdrop liegt – das ist die häufigste Verwechslung überhaupt.
  • Hier geht es ausschließlich um Token, die du geschenkt bekommen oder durch eine Kettenspaltung erhalten hast. Also um Bestände, die schon da sind. Dieser Artikel ist eine Erklärung der Steuermechanik, keine Aufforderung, in Kryptowerte zu investieren oder an Airdrop-Kampagnen teilzunehmen.

Nebenbei: Wer Kryptoexposure über ein börsengehandeltes Produkt hält, hat dieses Thema gar nicht – Airdrops und Forks landen dann nicht in der eigenen Wallet. Die übrigen steuerlichen Unterschiede stehen im Vergleich Krypto-ETP vs. Direktbestand.

Die Rechtsgrundlage: das BMF-Schreiben vom 6. März 2025

Maßgeblich ist das BMF-Schreiben „Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte" vom 6. März 2025 (GZ IV C 1 – S 2256/00042/064/043). Es hat das frühere Schreiben vom 10. Mai 2022 abgelöst und ist Stand August 2026 weiterhin die aktuelle Fassung.

Zwei Dinge solltest du dazu wissen:

Erstens: Ein BMF-Schreiben ist kein Gesetz. Es bindet die Finanzämter, aber nicht die Finanzgerichte und nicht dich. Wenn du eine abweichende Rechtsauffassung vertrittst, kannst du das tun – du musst nur damit rechnen, dass das Finanzamt zunächst der Verwaltungsauffassung folgt und du den Weg über Einspruch und ggf. Klage gehen müsstest.

Zweitens: Das Schreiben ist in Randnummern (Rz) gegliedert. Für dieses Thema sind vor allem relevant:

RandnummerInhalt
Rz 27–28Was ein Fork technisch ist (Hard Fork vs. Soft Fork)
Rz 29Was das BMF unter einem Airdrop versteht
Rz 46Definition der „Leistung" i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG
Rz 53–63Private Veräußerungsgeschäfte, Haltefrist, FIFO, Gewinnermittlung
Rz 67–68Hard Fork: Aufteilung der Anschaffungskosten, Haltefrist
Rz 70–75Airdrop: Leistung, Zufallselement, Bewertung, Schenkung, Anschaffung
Rz 91Bewertung mit Tageskursen
Rz 102–104Aufzeichnungs- und Mitwirkungspflichten

Diese Nummern zitieren wir im Folgenden, damit du – oder deine Steuerberatung – jede Aussage nachschlagen kannst.

Airdrop, Hard Fork, Staking: drei Dinge, die ständig verwechselt werden

Bevor wir ins Detail gehen, der zentrale Vergleich. Diese Tabelle beantwortet die meisten Fragen bereits:

Airdrop ohne LeistungAirdrop mit LeistungHard ForkStaking / Lending
Zufluss steuerbar?NeinJa, § 22 Nr. 3 EStGNein (Rz 68)Ja, § 22 Nr. 3 EStG
Freigrenze am Zufluss256 €/Jahr256 €/Jahr
Liegt eine Anschaffung vor?UmstrittenJa (Rz 75)Ja, fingiert (Rz 67)Ja
Anschaffungskosten0 € (Praxis)Wert der Leistung, vermutet: MarktkursAnteil der AK der Alt-CoinsMarktkurs bei Zufluss
HaltefristbeginnZufluss (Praxis)ZuflussAnschaffung der Alt-CoinsZufluss
Verkauf nach > 1 Jahrsteuerfreisteuerfreisteuerfreisteuerfrei

Der entscheidende gedankliche Unterschied: Beim Staking bekommst du Token *für etwas*, nämlich dafür, dass du deine Coins zeitweise nicht nutzt. Das ist eine Leistung, und deshalb ist der Zufluss steuerbar. Beim klassischen Airdrop ohne Bedingungen bekommst du Token, ohne dass irgendein Verhalten von dir belohnt wird – deshalb fehlt der Anknüpfungspunkt. Und beim Hard Fork bekommst du überhaupt nichts Neues von einem Dritten, sondern dein bestehendes Wirtschaftsgut spaltet sich in zwei auf. Deshalb sagt das BMF ausdrücklich: Eine Hard Fork führt nicht zu Einkünften aus § 22 Nr. 3 EStG (Rz 68).

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# Teil 1: Airdrops

Was das BMF unter einem Airdrop versteht

Rz 29 beschreibt Airdrops als Verteilung von Kryptowerten „unentgeltlich", meist als Marketingaktion – und nennt selbst mehrere Ausgestaltungen:

  • Teilnehmende müssen mehrere Online-Formulare ausfüllen, wodurch Kundendaten gesammelt werden.
  • Es wird gefordert, das Projekt in sozialen Netzwerken zu bewerben.
  • Bei größeren Airdrops erhält nur ein Teil der Teilnehmenden die Token, etwa aufgrund einer Zufallsauswahl.
  • Oder: Es werden gänzlich ohne Zutun der Inhaberin oder des Inhabers eines öffentlichen Schlüssels Kryptowerte an diesen übertragen.

Das Wort „unentgeltlich" steht im Original in Anführungszeichen – und das ist kein Zufall. Das BMF signalisiert damit: Nur weil du kein Geld bezahlt hast, heißt das steuerlich noch lange nicht, dass du nichts gegeben hast.

Die eine entscheidende Frage: Liegt eine „Leistung" vor?

Alles hängt an dieser Frage. Und der Leistungsbegriff ist sehr weit.

Rz 46 definiert: Als Leistung kommt „jedes wie auch immer geartete aktive, passive oder nichtwirtschaftliche Verhalten" in Betracht. Ein gegenseitiges Vertragsverhältnis ist ausdrücklich nicht erforderlich. Du musst die Gegenleistung beim Handeln nicht einmal erwarten. Es genügt, dass du eine im wirtschaftlichen Zusammenhang mit deinem Verhalten gewährte Gegenleistung als solche annimmst (so auch BFH, Urteil vom 24. April 2012, IX R 6/10).

Konkret nennt das BMF für Airdrops zwei klare Auslöser:

Auslöser 1 – aktives Tun (Rz 70). Eine Leistung liegt vor „trotz des Marketingcharakters vieler Airdrops", wenn eine Leistung zu erbringen ist, insbesondere bei aktivem Tun wie der Nennung des Airdrops oder der Projektinitiatorin bzw. des Projektinitiators in Beiträgen in sozialen Medien. Ein einziger Post oder Retweet als Teilnahmebedingung genügt also. Ausdrücklich genannt wird auch das Hochladen eigener Bilder, Fotos oder Videos auf eine Plattform gegen Token – selbst wenn das Eigentum daran bei dir bleibt.

Auslöser 2 – Datenherausgabe (Rz 71). Hängt die Zuteilung davon ab, dass du Daten von dir zur Verfügung stellst, die über die für die schlichte technische Zuteilung erforderlichen Informationen hinausgehen, liegt in der Datenüberlassung eine Leistung. Davon ist „jedenfalls dann auszugehen", wenn du verpflichtet bist oder dich bereit erklären musst, personenbezogene Daten zur Verfügung zu stellen.

Und hier steht die praktisch wichtigste Abgrenzung des ganzen Kapitels: Anders als bei klassischen Rabattsystemen oder Glücksspielen, bei denen etwa eine Postadresse zur Identifikation nötig ist, reicht für die Zuteilung eines Airdrops der öffentliche Schlüssel aus. Deine Wallet-Adresse ist die technische Mindestangabe. Sie herzugeben ist keine Leistung.

Das ergibt eine sehr brauchbare Faustregel:

> Wallet-Adresse allein → keine Leistung. Alles darüber hinaus (Name, E-Mail, KYC, Social-Media-Aktion, Formular, Referral) → Leistung.

Der Entscheidungsbaum

So arbeitest du deinen Fall ab:

Frage 1: Musstest du für die Zuteilung irgendetwas tun außer eine Wallet zu besitzen?

  • Nein, die Token kamen einfach an → weiter zu Ergebnis A.
  • Ja → Frage 2.

Frage 2: Was genau musstest du tun?

  • Nur deine Wallet-Adresse angeben oder eine Transaktion in der Wallet bestätigen (Claiming) → keine Leistung → Ergebnis A.
  • Social-Media-Post, Retweet, Video, Formular, Newsletter, Referral-Link, KYC, Name/E-Mail/Adresse → Leistung → Frage 3.
  • Du hast Coins gehalten oder gestakt und daraus einen Anspruch bekommen → hier wird es fallabhängig. Reines Halten ohne jede Sperre oder Zusage ist schwer als Leistung zu qualifizieren; wer aber aktiv gestakt oder Liquidität bereitgestellt hat, sollte den Vorgang eher als Leistung behandeln → im Zweifel Frage 3 und Steuerberatung.

Frage 3: Entschied zusätzlich der Zufall über den Erhalt?

  • Nein, alle Bedingungserfüller haben bekommenErgebnis B: sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG.
  • Ja, es wurde unter den Bedingungserfüllern verlost oder nur ein Teil bedientErgebnis C: siehe Abschnitt zum Zufallselement.

Ergebnis A: Airdrop ohne Gegenleistung

Der Zufluss ist nicht einkommensteuerbar. Es gibt keine Leistung, also keine sonstigen Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG. Du musst zum Zeitpunkt des Zuflusses nichts versteuern – egal wie hoch der Marktwert ist.

Aber: Rz 74 hält fest, dass bei einer Zuteilung ohne wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer Leistung eine Schenkung in Betracht kommt, für die die schenkungsteuerrechtlichen Regelungen zu beachten sind. In der Praxis ist das fast immer folgenlos, weil der Freibetrag gegenüber nicht verwandten Personen (Steuerklasse III) bei 20.000 € je Zuwendendem innerhalb von zehn Jahren liegt. Bei den üblichen Airdrop-Größenordnungen ist das keine reale Hürde. Bei sehr großen Zuteilungen sollte man es prüfen. (Wie Kryptobestände generell im Erb- und Schenkungsfall behandelt werden, steht im Artikel zu Krypto vererben und Wallet-Zugriff.)

Wichtig ist trotzdem: Notiere Datum, Menge und Kurs. Auch wenn jetzt nichts zu versteuern ist, brauchst du diese Daten beim späteren Verkauf. Warum, kommt gleich.

Ergebnis B: Airdrop mit Gegenleistung

Der Zufluss ist steuerbar als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG. Das bedeutet konkret:

  • Bewertung (Rz 73): Ansatz mit dem Marktkurs im Zeitpunkt des Erwerbs. Als Kursquelle nennt das BMF in Rz 43 ausdrücklich Handelsplattformen (z. B. Börse Stuttgart Digital Exchange, Kraken, Coinbase, Bitpanda) sowie webbasierte Listen wie CoinMarketCap oder CoinGecko.
  • Wenn kein Marktkurs ermittelbar ist: Es wird nicht beanstandet, wenn du die Token mit 0 € ansetzt (Rz 73). Das ist der häufige Fall bei Token, die zum Zuteilungszeitpunkt noch nicht gelistet sind.
  • Freigrenze: Solche Einkünfte sind nicht einkommensteuerpflichtig, wenn sie zusammen mit allen anderen Leistungseinkünften weniger als 256 € im Kalenderjahr betragen (§ 22 Nr. 3 Satz 2 EStG). Achtung: Das ist eine Freigrenze, kein Freibetrag. Bei 255,99 € zahlst du nichts, bei 256,00 € ist alles steuerpflichtig.
  • Zusammenrechnung: In diese 256 € fließen auch deine Staking- und Lending-Erträge ein. Wenn du also nebenher stakest, ist die Freigrenze schnell aufgebraucht.
  • Steuersatz: dein persönlicher Einkommensteuersatz (0–45 %), ggf. zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Nicht die Abgeltungsteuer von 25 %.
  • Werbungskosten: Direkt zurechenbare Kosten, etwa die Gasgebühr für das Claiming, kannst du abziehen.
  • Verluste: Verluste aus Leistungen sind nach § 22 Nr. 3 Sätze 3 und 4 EStG nur mit anderen Leistungseinkünften verrechenbar – rück- oder vortragsfähig, aber nicht mit Gehalt oder Kapitalerträgen.

Zusätzlich – und das übersehen viele – gilt nach Rz 75: Erfolgt die Zuteilung aufgrund einer Leistung, liegt auch eine Anschaffung vor. Die Anschaffungskosten sind mit dem Wert der hingegebenen Daten oder der vorgenommenen Handlung anzusetzen, wobei widerlegbar vermutet wird, dass dieser Wert dem Marktkurs der Gegenleistung entspricht.

Das ist die gute Nachricht in dieser Variante: Der bei Zufluss versteuerte Betrag wird zu deinen Anschaffungskosten. Es kommt nicht zur Doppelbesteuerung derselben Wertsteigerung. Beim späteren Verkauf innerhalb eines Jahres versteuerst du nur noch den Wertzuwachs seit dem Zufluss.

Das Wort „widerlegbar" ist übrigens ernst gemeint: Wenn der Marktkurs am Zuteilungstag durch minimale Handelsvolumina völlig unrealistisch war, kannst du argumentieren, dass der Wert deiner Handlung niedriger lag. Das musst du dann aber begründen und belegen können.

Ergebnis C: Das Zufallselement

Rz 72 enthält eine Regel, die in der Praxis überraschend oft greift:

> Ist der Airdrop darauf ausgerichtet, dass neben einer Leistung auch „der Zufall" über den Erhalt von Kryptowerten entscheidet, wird der Zurechnungszusammenhang von Leistung und Gegenleistung durch das „Zufallselement" unterbrochen oder überlagert.

Übersetzt: Wenn 500.000 Menschen die Bedingungen erfüllen, aber nur 50.000 zufällig ausgewählt Token bekommen, fehlt der notwendige Zusammenhang zwischen deinem Verhalten und der Zuteilung. Dann liegen keine Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG vor, obwohl du etwas getan hast.

Das ist steuerlich vorteilhaft – aber es ist auch der Punkt, an dem du am ehesten Ärger mit dem Finanzamt bekommst, wenn du es nicht belegen kannst. Wenn du dich darauf berufen willst, brauchst du Nachweise über die Verlosungsmechanik: die Kampagnenbedingungen, das Snapshot- oder Auswahlverfahren, idealerweise archivierte Seiten oder Screenshots. Genau das verlangt das BMF in Rz 103 auch ausdrücklich, dazu unten mehr.

Der umstrittene Punkt: Was passiert beim späteren Verkauf?

Jetzt zum schwierigsten Teil des ganzen Themas. Angenommen, du hast einen Airdrop ohne Gegenleistung erhalten – Zufluss also unstreitig steuerfrei – und verkaufst die Token ein halbes Jahr später mit deutlichem Gewinn. Was gilt?

Hier stehen sich zwei Auffassungen gegenüber, und du solltest beide kennen.

Position 1: Anschaffungskosten 0 €, Haltefrist ab Zufluss (Praxisauffassung)

Das ist die Linie, der praktisch alle Krypto-Steuersoftware-Anbieter und ein Großteil der Beraterschaft folgen – und die in der Veranlagungspraxis der Finanzämter dominiert:

  • Die Token gelten als angeschafft, Anschaffungskosten 0 €.
  • Die Haltefrist beginnt mit dem Zufluss in deiner Wallet.
  • Verkaufst du innerhalb eines Jahres, ist der gesamte Veräußerungserlös Gewinn nach § 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG – abzüglich Werbungskosten wie Verkaufsgebühren.
  • Es gilt die Freigrenze von 1.000 € für die Summe aller privaten Veräußerungsgeschäfte des Kalenderjahres (§ 23 Abs. 3 Satz 5 EStG). Auch das ist eine Freigrenze: 999,99 € steuerfrei, 1.000,00 € komplett steuerpflichtig.
  • Verkaufst du nach mehr als einem Jahr, ist der Gewinn steuerfrei – egal wie hoch.

Das ist die konservative, unkomplizierte Behandlung. Sie führt dazu, dass ein steuerfrei zugeflossener Airdrop bei schnellem Verkauf voll besteuert wird.

Position 2: Ohne Leistung keine Anschaffung – also gar kein § 23 EStG

Die systematisch strengere Lesart argumentiert direkt aus dem BMF-Schreiben heraus:

Rz 54 definiert Anschaffung als entgeltlichen Erwerb von Dritten und zählt auf, was das umfasst – darunter „gegebenenfalls die durch einen ICO oder Airdrop (vgl. Randnummer 75) erlangten Kryptowerte". Der Verweis auf Rz 75 ist der springende Punkt: Rz 75 behandelt ausschließlich Airdrops mit Leistung. Und Rz 75 formuliert entsprechend konditional: „Erfolgt die Zuteilung von Kryptowerten aufgrund einer Leistung […], liegt auch eine Anschaffung vor."

Im Umkehrschluss: Fehlt die Leistung, fehlt die Entgeltlichkeit – und damit die Anschaffung. § 23 EStG setzt aber zwingend einen Anschaffungs- und einen Veräußerungsvorgang voraus (Rz 54). Ohne Anschaffung kein privates Veräußerungsgeschäft. Der Verkauf wäre dann überhaupt nicht steuerbar, auch nicht innerhalb eines Jahres. Die Coins sind einem Windfall wie einem Lotteriegewinn ähnlicher als einem Investment.

Es gibt einen Gegeneinwand: § 23 Abs. 1 Satz 3 EStG regelt, dass bei unentgeltlichem Erwerb die Anschaffung des Rechtsvorgängers maßgebend ist – und genau darauf verweist Rz 75 im letzten Satz. Nur passt das auf frisch erzeugte Token schlecht: Wer neu geschaffene Token verteilt, hat sie selbst nie „angeschafft". Es gibt keinen Rechtsvorgänger mit einem zurechenbaren Anschaffungsvorgang.

Was heißt das für dich?

Klar ist: Höchstrichterlich entschieden ist das nicht. Es gibt zu dieser konkreten Frage bislang keine gefestigte Rechtsprechung.

Praktisch heißt das:

  • Wenn du nach mehr als einem Jahr verkaufst, ist der Streit für dich ohne Bedeutung – nach beiden Auffassungen fällt keine Steuer an. Das ist der mit Abstand einfachste Weg, das Problem zu vermeiden.
  • Wenn du innerhalb eines Jahres verkaufst und relevante Beträge im Spiel sind, hast du zwei Optionen: Du erklärst nach Position 1 (rechtssicher, aber möglicherweise zu viel Steuer) – oder du erklärst nach Position 2 und legst den Sachverhalt in einer Erläuterung zur Steuererklärung offen dar. Letzteres solltest du nicht ohne steuerliche Begleitung tun. Wichtig ist in jedem Fall: Nicht einfach weglassen. Ein nicht erklärter Vorgang ist kein Rechtsstandpunkt, sondern ein Risiko.
  • Für Airdrops mit Gegenleistung stellt sich die Frage gar nicht: Dort liegt nach Rz 75 unstreitig eine Anschaffung vor, mit Anschaffungskosten in Höhe des Leistungswerts.

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# Teil 2: Hard Forks

Was technisch passiert

Rz 27 erklärt den Vorgang: Der Quellcode einer Blockchain ist offen, jeder kann ihn verändern. Können sich die Beteiligten über die Weiterentwicklung nicht einigen, führt das zur Aufspaltung der Blockchain. Es entsteht eine zusätzliche Version, die neben der ursprünglichen existiert.

Rz 28 beschreibt die Folge für dich: Im Zuge der Spaltung erlangen die Inhaber der Kryptowerte der vor dem Hard Fork bestehenden Blockchain die gleiche Anzahl von Kryptowerten der neuen Blockchain, ohne dafür eine Gegenleistung erbringen zu müssen.

Von einem Soft Fork grenzt Rz 28 ausdrücklich ab: Dort können alle Nodes weiterhin alle Blöcke verarbeiten, es kommt zu keiner Spaltung – und damit auch zu keinen neuen Coins und zu keiner steuerlichen Frage.

Schritt 1: Der Zufluss ist keine Einkunft

Rz 68 ist an dieser Stelle unmissverständlich:

> Eine Hard Fork führt nicht zu Einkünften aus § 22 Nummer 3 EStG.

Kein „kommt darauf an", kein Leistungstest. Das ist logisch: Es gibt niemanden, der dir etwas zuwendet, und du hast nichts getan. Der Zufluss der neuen Coins löst also keine Einkommensteuer aus – unabhängig vom Marktwert am Fork-Tag.

Ein Airdrop im engeren Sinne ist das übrigens auch nicht. Wenn ein Projekt nach einer Kettenspaltung *zusätzlich* Token verteilt, für die man sich registrieren muss, ist das wieder ein Airdrop und nach den Regeln aus Teil 1 zu prüfen. Die Bezeichnung im Marketing sagt nichts über die steuerliche Einordnung.

Schritt 2: Die Anschaffungskosten werden aufgeteilt

Hier weicht die Behandlung fundamental vom Airdrop ab. Rz 67 konstruiert eine Anschaffungsfiktion:

> Steuerpflichtige erhalten mit Kryptowerten stets die Möglichkeit, im Zuge eines Hard Forks die gleiche Anzahl zusätzlicher Kryptowerte der neuen Blockchain zu erhalten. Im Falle einer Anschaffung von Kryptowerten liegt folglich immer auch ein Anschaffungsvorgang hinsichtlich der durch einen späteren Hard Fork entstandenen Kryptowerte der neuen Blockchain vor.

Der Gedanke: Als du die ursprünglichen Coins gekauft hast, hast du die Chance auf künftige Forks gleich mitgekauft. Also war es ein Anschaffungsvorgang für beides.

Daraus folgt die Rechenregel:

  • Die Anschaffungskosten der vor dem Hard Fork existierenden Kryptowerte sind auf die beiden Wirtschaftsgüter aufzuteilen.
  • Aufteilungsmaßstab ist das Verhältnis der Marktkurse der verschiedenen Kryptowerte im Zeitpunkt des Hard Forks.
  • Ausnahmeregel: Soweit den Kryptowerten der neuen Blockchain nach dem Hard Fork kein Wert beigemessen werden kann, verbleiben die Anschaffungskosten vollständig bei den alten Coins. Die neuen haben dann 0 € Anschaffungskosten.

Das ist ein wichtiger Unterschied zum Airdrop: Bei einem Fork bekommen die neuen Coins in der Regel nicht 0 € Anschaffungskosten, sondern einen echten Anteil. Gleichzeitig sinken die Anschaffungskosten deiner alten Coins entsprechend – was deren späteren steuerpflichtigen Gewinn erhöht, falls du sie innerhalb der Frist verkaufst. Unterm Strich ist es eine Verteilung, keine Vermehrung.

An dieser Regel gibt es in der Fachliteratur berechtigte Kritik: Am Fork-Tag existiert für den neuen Coin oft noch gar kein belastbarer Kurs, die Volatilität ist extrem, und die Kurse laufen erst über Tage auseinander. Die Ausnahmeregel („kein Wert beimessbar") entschärft das, verschiebt aber die Beweislast zu dir. Dokumentiere daher, welche Kursquelle du zu welchem Zeitpunkt herangezogen hast – und wenn es keinen Kurs gab, dass es keinen gab.

Schritt 3: Die Haltefrist – geerbt, nicht neu gestartet

Das ist die Frage, zu der im Netz am meisten Halbwissen kursiert. Die aktuelle Fassung des BMF-Schreibens ist hier deutlich klarer als frühere Darstellungen. Rz 68 sagt:

> Werden die aufgrund eines Forks entstandenen neuen Kryptowerte veräußert, sind die dabei erzielten Gewinne als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften […] zu versteuern, sofern die vor dem Hard Fork bestehenden Kryptowerte angeschafft wurden und der Zeitraum zwischen der Anschaffung der ursprünglichen Kryptowerte und der Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. […] Der Anschaffungszeitpunkt der neuen Kryptowerte entspricht dem Anschaffungszeitpunkt der vor dem Hard Fork existierenden Kryptowerte.

Damit ist die Antwort auf die klassische Streitfrage eindeutig – und für dich günstig:

> Die Haltefrist der geforkten Coins beginnt am Tag, an dem du die ursprünglichen Coins gekauft hast. Nicht am Fork-Tag.

Praktische Konsequenz: Wenn du die Ursprungscoins schon länger als ein Jahr hältst, kannst du die neuen Coins sofort nach dem Fork steuerfrei verkaufen. Die Jahresfrist ist für sie bereits abgelaufen, bevor sie überhaupt existierten.

Wo bleibt die Unsicherheit? Zwei Punkte, die du kennen solltest:

1. Die Anschaffungsfiktion aus Rz 67 ist eine Verwaltungsauffassung, keine gesetzliche Regelung. Ob ein Fork wirklich einen „entgeltlichen Erwerb von Dritten" darstellt, ist dogmatisch angreifbar. Gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung speziell zu Forks gibt es bislang nicht. Solange sich niemand darauf beruft, ist das für dich unerheblich – die Regel ist ja günstig. Sie ist aber kein in Stein gemeißeltes Recht. 2. Wenn deine Ursprungscoins aus mehreren Käufen zu verschiedenen Zeitpunkten stammen, musst du die Zuordnung sauber durchziehen. Nach Rz 61 gilt der Grundsatz der Einzelbetrachtung; ist die nicht möglich, gilt für die Haltefrist FIFO und für die Wertermittlung die Durchschnittsmethode, wobei vereinfachend durchgängig FIFO unterstellt werden darf. Wichtig: Es gilt eine walletbezogene Betrachtung, und die einmal gewählte Methode ist innerhalb einer Wallet beizubehalten, bis alle Coins dieser Handelsbezeichnung veräußert sind.

Und noch eine Klarstellung, weil dazu viel Falsches kursiert: Die Verlängerung der Veräußerungsfrist auf zehn Jahre nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 EStG kommt bei Currency- und Payment-Token nicht zur Anwendung (Rz 63). Auch wenn du mit den Coins zwischendurch Staking-Erträge erzielt hast, bleibt es bei einem Jahr.

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# Teil 3: Drei durchgerechnete Beispiele

Beispiel 1: Airdrop ohne Gegenleistung

Ausgangslage. Lena nutzt seit 2024 eine dezentrale Börse. Am 3. März 2026 werden ihr ohne Ankündigung und ohne jede Bedingung 5.000 „NOVA"-Token an ihre Wallet-Adresse übertragen. Sie musste nichts posten, keine Daten angeben, sich nirgends registrieren.

Schritt 1 – Zufluss. Keine Leistung im Sinne von Rz 46, keine Datenherausgabe über den öffentlichen Schlüssel hinaus. → Keine Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG. Der Token ist am 3.3.2026 zudem noch nirgends gelistet, ein Marktkurs ist nicht ermittelbar → Ansatz mit 0 € nach Rz 73.

Steuer im Zuflussjahr aus diesem Vorgang: 0 €.

Schritt 2 – Schenkungsteuer? Wert bei Zufluss praktisch 0 €, weit unter dem Freibetrag von 20.000 € in Steuerklasse III. → keine Schenkungsteuer.

Schritt 3 – Verkauf. Am 10. September 2026, also gut sechs Monate später, verkauft Lena alle 5.000 NOVA für 3.100 €. Verkaufsgebühr: 20 €. Im selben Jahr hat sie außerdem einen Gewinn von 200 € aus einem Bitcoin-Verkauf innerhalb der Jahresfrist erzielt.

*Rechnung nach Position 1 (Praxisauffassung):*

PositionBetrag
Veräußerungserlös NOVA3.100,00 €
./. Anschaffungskosten0,00 €
./. Werbungskosten (Gebühr)20,00 €
Gewinn aus NOVA3.080,00 €
+ Gewinn Bitcoin-Verkauf200,00 €
Gesamtgewinn § 23 EStG 20263.280,00 €

3.280 € ≥ 1.000 € → die Freigrenze ist gerissen, der gesamte Betrag ist steuerpflichtig. Bei einem Grenzsteuersatz von 35 % sind das rund 1.148 € Einkommensteuer, ggf. zzgl. Soli und Kirchensteuer.

*Variante A – ein Jahr abgewartet:* Verkauf am 5. März 2027 statt im September 2026. Zeitraum seit Zufluss > 1 Jahr → komplett steuerfrei, unabhängig vom Erlös.

*Variante B – kleiner Verkauf:* Lena verkauft nur für 850 € und hat sonst keine privaten Veräußerungsgeschäfte. Gesamtgewinn 850 € < 1.000 € → steuerfrei. Hätte sie für exakt 1.000 € verkauft, wären die vollen 1.000 € steuerpflichtig – Freigrenze, nicht Freibetrag.

*Anmerkung zu Position 2:* Nach der strengeren Lesart läge mangels Leistung überhaupt keine Anschaffung vor, § 23 EStG wäre nicht einschlägig und auch der Verkauf im September 2026 nicht steuerbar. Das ist vertretbar, aber nicht abgesichert – siehe oben.

Beispiel 2: Task-Airdrop mit Gegenleistung

Ausgangslage. Marek nimmt an einer Airdrop-Kampagne teil. Bedingungen: ein Formular mit Name und E-Mail ausfüllen, ein KYC-Verfahren durchlaufen und drei Beiträge über das Projekt posten. Alle Bedingungserfüller erhalten Token, es wird nicht verlost. Am 15. April 2026 erhält er 800 „ORBIT"-Token. Tagesschlusskurs laut CoinGecko an diesem Tag: 1,90 € je Token. Für das Claiming zahlt er 12 € Netzwerkgebühr.

Schritt 1 – Zufluss: § 22 Nr. 3 EStG.

Leistung liegt gleich doppelt vor: aktives Tun in sozialen Medien (Rz 70) und Herausgabe personenbezogener Daten über die technische Zuteilung hinaus (Rz 71). Kein Zufallselement.

PositionBetrag
800 Token × 1,90 € (Marktkurs bei Zufluss)1.520,00 €
./. Werbungskosten (Claiming-Gebühr)12,00 €
Einkünfte § 22 Nr. 3 EStG1.508,00 €

Marek hat 2026 keine weiteren Leistungseinkünfte. 1.508 € ≥ 256 € → Freigrenze gerissen, alles steuerpflichtig. Bei 35 % Grenzsteuersatz: rund 528 € Einkommensteuer.

Schritt 2 – gleichzeitig Anschaffung (Rz 75).

Anschaffungskosten = Wert der Leistung, widerlegbar vermutet in Höhe des Marktkurses der Gegenleistung = 1.520 €. Haltefristbeginn: 15. April 2026.

Schritt 3 – Verkauf am 20. Oktober 2026 für 2.600 €, Verkaufsgebühr 15 €.

PositionBetrag
Veräußerungserlös2.600,00 €
./. Anschaffungskosten1.520,00 €
./. Werbungskosten15,00 €
Gewinn § 23 EStG1.065,00 €

1.065 € ≥ 1.000 € → steuerpflichtig, bei 35 % rund 373 € Einkommensteuer.

Gesamtbelastung aus diesem einen Airdrop: rund 901 € Steuer auf insgesamt 2.573 € zusätzliches zu versteuerndes Einkommen.

Beachte: Es wird nicht doppelt besteuert. Die 1.520 €, die Marek bei Zufluss versteuert hat, werden beim Verkauf als Anschaffungskosten wieder abgezogen. Besteuert wird bei Zufluss der Wert der Zuteilung und beim Verkauf nur der Wertzuwachs danach.

Die gefährliche Variante. Der Kurs bricht ein, Marek verkauft am 20. Oktober 2026 für nur 400 €:

  • Verlust aus § 23 EStG: 400 − 1.520 − 15 = −1.135 €. Dieser Verlust ist nur mit anderen Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechenbar (§ 23 Abs. 3 Sätze 7 und 8 EStG), rück- und vortragsfähig.
  • Die 1.508 € aus § 22 Nr. 3 EStG bleiben trotzdem versteuert. Sie sind eine andere Einkunftsart, der § 23-Verlust senkt sie nicht.
  • Ergebnis: Marek zahlt rund 528 € Steuer auf einen Vorgang, der ihm real 400 € eingebracht hat.

Genau das ist das Kernrisiko bei Task-Airdrops: Die Steuer entsteht beim Zufluss, das Geld fließt aber erst beim Verkauf – und der Kurs kann dazwischen kollabieren. Wer das vermeiden will, kann einen Teil der Token zeitnah nach Zufluss verkaufen, um die Steuerlast zu decken. Wie sich Verluste verrechnen lassen, steht ausführlich im Artikel zu Krypto-Verlusten in der Steuererklärung.

Beispiel 3: Hard Fork mit Aufteilung der Anschaffungskosten

Ausgangslage. Jonas kauft am 5. Mai 2025 drei „CHAIN"-Coins für insgesamt 6.000 € (2.000 € je Coin). Am 1. Februar 2026 spaltet sich die Blockchain. Er erhält drei „CHAIN-X". Marktkurse am Fork-Tag: CHAIN 2.400 €, CHAIN-X 600 €.

Schritt 1 – Zufluss. Keine Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG (Rz 68). Steuer: 0 €.

Schritt 2 – Aufteilung der Anschaffungskosten (Rz 67). Kursverhältnis am Fork-Tag: 2.400 € zu 600 €, Summe 3.000 € → 80 % zu 20 %.

AnteilAnschaffungskosten gesamtje Coin
CHAIN (alt)80 %4.800 €1.600 €
CHAIN-X (neu)20 %1.200 €400 €

Wichtig: Die Anschaffungskosten der alten CHAIN sind von 2.000 € auf 1.600 € je Coin gesunken. Verkauft Jonas die alten Coins innerhalb der Jahresfrist, ist sein steuerpflichtiger Gewinn dort entsprechend höher.

Schritt 3 – Haltefrist. Anschaffungszeitpunkt beider Wirtschaftsgüter: 5. Mai 2025 (Rz 68), nicht der 1. Februar 2026.

Fall a – Verkauf der drei CHAIN-X am 1. März 2026 für 2.100 € (Gebühr 10 €): Zeitraum 5.5.2025 bis 1.3.2026 = weniger als ein Jahr → steuerbar. Gewinn = 2.100 − 1.200 − 10 = 890 €. Hat Jonas sonst keine privaten Veräußerungsgeschäfte in 2026, liegt er unter 1.000 € → steuerfrei über die Freigrenze.

Fall b – Verkauf der drei CHAIN-X am 10. Juni 2026 für 2.100 €: Zeitraum seit 5.5.2025 = mehr als ein Jahrsteuerfrei, unabhängig von der Höhe des Gewinns. Und das, obwohl Jonas die CHAIN-X selbst erst gut vier Monate besessen hat. Das ist der praktische Wert der geerbten Haltefrist.

Variante – kein Kurs am Fork-Tag. Wäre CHAIN-X am 1. Februar 2026 nirgends handelbar gewesen und ein Wert nicht ermittelbar, blieben nach Rz 67 die vollen 6.000 € Anschaffungskosten bei CHAIN. CHAIN-X hätte dann 0 € Anschaffungskosten, und ein Verkauf innerhalb der Jahresfrist ab dem 5. Mai 2025 würde den gesamten Erlös als Gewinn erfassen. Die Haltefrist bliebe aber trotzdem geerbt.

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# Teil 4: Dokumentation, Bewertung und die typischen Praxisprobleme

Was du festhalten musst

Das BMF-Schreiben 2025 hat die Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten erstmals ausführlich geregelt. Für Airdrops steht in Rz 103 eine Anforderung, die du ernst nehmen solltest. Zu dokumentieren ist unter anderem:

> Anschaffungszeitpunkt, angeschaffte Menge und Art des Anschaffungsvorgangs (z. B. Kauf/Tausch, ICO, Mining/Forging, (passives) Staking, Lending, bei Airdrop zur Bestimmung des Vorliegens einer Leistung die Darstellung der Bedingungen, welche für die Zuteilung der Kryptowerte maßgeblich waren) sowie genutzte Handelsplattform.

Das ist die zentrale Dokumentationspflicht dieses Themas. Du musst belegen können, warum du einen Airdrop als leistungslos eingestuft hast. Da Kampagnenseiten regelmäßig offline gehen, sobald die Verteilung durch ist, gilt: archivieren, solange es die Seite noch gibt.

Eine praktikable Mindestdokumentation je Airdrop oder Fork:

  • Datum und Uhrzeit des Zuflusses, Transaktions-Hash, Empfangsadresse
  • Menge und exakte Bezeichnung des Tokens (Kürzel plus Contract-Adresse – Ticker sind nicht eindeutig)
  • Marktkurs bei Zufluss inklusive Quelle und Kursart (Tagesschluss-, Tagesdurchschnitts- oder Tageszeitkurs) – oder die belegte Feststellung, dass kein Kurs ermittelbar war
  • Teilnahmebedingungen als Screenshot oder PDF: Was war zu tun? Gab es eine Verlosung? Wurden personenbezogene Daten verlangt?
  • bei Forks: Kurse beider Coins am Fork-Zeitpunkt und die Aufteilungsrechnung
  • gewählte Verwendungsreihenfolge (Einzelbetrachtung, Durchschnitt oder FIFO) je Wallet

Rz 104 nennt zusätzlich Informationen, die das Finanzamt im Einzelfall anfordern kann: Wallet-Bestände zum 31. Dezember des Veranlagungsjahres und des Vorjahres, genutzte Wallet-Adressen, Transaktions-Hashes und Account-Angaben. Wer seine Bestände über mehrere Wallets verteilt, sollte das im Blick behalten – dazu passt die Übersicht zu Hot und Cold Wallets.

Und noch ein Punkt für größere Vermögen: Übersteigt die Summe deiner positiven Überschusseinkünfte 500.000 € im Kalenderjahr (ab 1. Januar 2027: 750.000 €), greift die sechsjährige Aufbewahrungspflicht nach § 147a AO.

Bewertung: welcher Kurs gilt?

Nach Rz 43 sind die Anschaffungskosten der Marktkurs im Zeitpunkt der Anschaffung. Weil sekundengenaue Kurse in der Praxis kaum handhabbar sind, lässt Rz 91 eine Vereinfachung zu:

Werden statt Kursen im exakten Zeitpunkt nach dokumentierten Vorgaben ermittelte Tageskurse verwendet, können diese bis auf Weiteres als Besteuerungsgrundlage berücksichtigt werden, solange eine gleichmäßige Wertermittlung gewährleistet ist. Zulässig sind ausdrücklich Tagesdurchschnittskurs, Tageszeitkurs und Tagesschlusskurs.

Die Betonung liegt auf gleichmäßig. Rz 91 nennt selbst das Negativbeispiel: Wer die Anschaffungskosten aus der Liste mit den höchsten und die Veräußerungspreise aus der Liste mit den niedrigsten Kursen zieht, verletzt die Gleichmäßigkeit. Also: Eine Quelle, eine Kursart, konsequent durchgehalten – und die Wahl dokumentieren. Wenn du Steuerreports mehrerer Anbieter nutzt, wird jeder Report gesondert beurteilt.

Wenn es keinen Kurs gibt

Bei frisch verteilten Token ist das der Normalfall. Sowohl Rz 69 als auch Rz 73 sagen: Ist im Zeitpunkt des Zugangs bzw. Erwerbs noch kein Marktkurs ermittelbar, wird es nicht beanstandet, wenn die Token mit 0 € angesetzt werden.

Das ist zunächst angenehm – bei einem Leistungs-Airdrop entsteht dann bei Zufluss keine Steuer. Es hat aber eine Kehrseite: Deine Anschaffungskosten sind dann ebenfalls 0 €. Steigt der Token danach und verkaufst du innerhalb der Jahresfrist, ist der komplette Erlös Gewinn. Die Steuer verschwindet nicht, sie verschiebt sich auf den Verkauf.

„Kein Marktkurs ermittelbar" ist außerdem nicht dasselbe wie „ich habe nicht nachgeschaut". Wenn der Token an einem DEX bereits mit nennenswertem Volumen handelbar war, existiert ein Kurs. Wenn er nirgends handelbar war, halte das aktiv fest – zum Beispiel mit einem datierten Screenshot der leeren Suchergebnisse bei einer der in Rz 43 genannten Kursquellen.

Illiquide Token, Rug Pulls und Totalverluste

Drei Konstellationen, die regelmäßig zu bösen Überraschungen führen:

1. Der Token ist zugeteilt, aber praktisch nicht verkäufbar. Ein theoretischer Kurs existiert, bricht aber bei jedem ernsthaften Verkaufsversuch weg. Bei einem Leistungs-Airdrop entsteht die Steuer trotzdem bei Zufluss auf Basis des Marktkurses. Hier ist die widerlegbare Vermutung aus Rz 75 dein Ansatzpunkt: Du kannst darlegen, dass der Wert deiner Leistung unter dem nominellen Kurs lag – mit belastbarer Begründung, etwa dokumentierten Handelsvolumina.

2. Rug Pull nach dem Zufluss. Du hast bei Zufluss 1.500 € versteuert, drei Wochen später ist der Token wertlos. Die Steuer aus § 22 Nr. 3 EStG bleibt bestehen. Ein Verlust nach § 23 EStG entsteht nur, wenn du tatsächlich veräußerst – ohne Veräußerungsvorgang gibt es keinen abziehbaren Verlust. Und selbst wenn du verkaufst: Der § 23-Verlust ist nur mit anderen privaten Veräußerungsgewinnen verrechenbar, nicht mit den § 22 Nr. 3-Einkünften.

Daraus folgt eine sehr praktische Konsequenz: Wenn ein Token wertlos geworden ist, prüfe, ob du ihn noch für einen symbolischen Betrag veräußern kannst, um den Verlust überhaupt zu realisieren. Ob und wie das im Einzelfall funktioniert, ist Thema des Artikels zu Krypto-Verlusten.

3. Der Token liegt einfach herum. Solange du nicht verkaufst oder tauschst, passiert bei einem Airdrop ohne Gegenleistung steuerlich gar nichts – auch dann nicht, wenn der Kurs explodiert. Es gibt keine Vermögensteuer auf unrealisierte Kursgewinne. Bei einem Airdrop mit Gegenleistung ist die Steuer dagegen schon im Zuflussjahr entstanden, unabhängig davon, ob du je verkaufst.

Steuerreports und Software

Rz 90 erkennt Steuerreports grundsätzlich an: Ein plausibel erscheinender Steuerreport kann der Veranlagung zugrunde gelegt werden. Anpassungen und Korrekturen stehen der Plausibilität nicht entgegen, wenn sie kenntlich gemacht und nachvollziehbar begründet sind – etwa wegen fehlender Anschaffungskosten bei Übertragungen zwischen Plattformen.

Für Airdrops heißt das: Software importiert typischerweise einen Zufluss und rät die Kategorie. Ob es sich um einen Leistungs- oder einen leistungslosen Airdrop handelt, kann sie nicht wissen – diese Information steht nirgends on-chain. Prüfe die Klassifizierung jedes einzelnen Airdrops manuell nach und hinterlege eine Begründung. Bei Forks solltest du zusätzlich kontrollieren, ob das Tool die Anschaffungskosten tatsächlich aufteilt und den Anschaffungszeitpunkt der Alt-Coins übernimmt. Viele Tools setzen Fork-Coins pauschal mit 0 € und dem Fork-Datum an – das ist in beiden Punkten nicht die Verwaltungsauffassung und kann dich Geld kosten.

Transaktionsübersichten der Handelsplattformen sind die Basis dafür. Zieh sie regelmäßig, nicht erst kurz vor der Steuererklärung – nach einer Kontoschließung sind sie oft nicht mehr verfügbar. Welche Plattformen brauchbare Exporte anbieten, ist ein Kriterium im Krypto-Börsen-Vergleich.

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# Teil 5: In der Steuererklärung

Beide Einkunftsarten landen in der Anlage SO:

  • Airdrops und Forks, die du verkauft hast, gehören als private Veräußerungsgeschäfte in den entsprechenden Abschnitt – mit Anschaffungs- und Veräußerungszeitpunkt, Anschaffungskosten, Erlös und Werbungskosten je Vorgang. Rz 102 verlangt ausdrücklich, dass sich jedes private Veräußerungsgeschäft einzeln und für sich nachvollziehen lässt.
  • Airdrops mit Gegenleistung gehören im Zuflussjahr in den Abschnitt für sonstige Einkünfte aus Leistungen (§ 22 Nr. 3 EStG) – zusammengerechnet mit Staking-, Lending- und sonstigen Leistungseinkünften desselben Jahres, für die gemeinsame 256-€-Freigrenze.

Drei Hinweise dazu:

1. Auch unter der Freigrenze kann eine Erklärung sinnvoll sein – und wenn du im Minus liegst, brauchst du sie ohnehin, um den Verlust für spätere Jahre feststellen zu lassen. 2. Nutze das Erläuterungsfeld. Bei Airdrops, die du als leistungslos oder als vom Zufallselement überlagert einstufst, ist ein Zweizeiler mit der Begründung deutlich besser als Schweigen. 3. Fehlen dem Finanzamt Angaben, darf es schätzen (§ 162 AO, Rz 92). Gute Unterlagen sind der beste Schutz dagegen.

Die häufigsten Fehler

  • Airdrops und Staking in einen Topf werfen. Staking-Erträge sind fast immer steuerbar, ein bedingungsloser Airdrop nicht. Die Prüfung ist eine andere.
  • Fork-Coins mit 0 € und Fork-Datum ansetzen. Beides widerspricht Rz 67 und 68 – und beides ist für dich in der Regel nachteilig.
  • Vergessen, dass die 256-€-Freigrenze geteilt wird. Task-Airdrop plus Staking plus Lending in einem Jahr: Die Grenze ist schneller erreicht, als man denkt.
  • Freigrenze mit Freibetrag verwechseln. Bei 1.000,00 € Gesamtgewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften sind 1.000,00 € steuerpflichtig, nicht 0 €.
  • Die Zuteilungsbedingungen nicht archivieren. Nach der Kampagne ist die Seite oft weg – und damit dein Nachweis.
  • Keine Rücklage für die Steuer bei Task-Airdrops bilden. Die Steuer entsteht bei Zufluss, nicht beim Verkauf.
  • Bei Forks die gesunkenen Anschaffungskosten der Alt-Coins übersehen. Die Aufteilung wirkt in beide Richtungen.
  • Alles ignorieren, weil „das sieht ja keiner". Mit dem automatischen Informationsaustausch für Kryptowerte (DAC8) fließen ab dem Meldezeitraum 2026 Daten von Dienstleistern an die Finanzverwaltung – Details dazu im Artikel zur Krypto-Steuer 2026.

Ausblick: Was sich ändern könnte

Zwei Entwicklungen solltest du auf dem Schirm haben:

Die Haltefrist selbst. Es gibt seit einiger Zeit politische Diskussionen über eine Anpassung der einjährigen Haltefrist für Kryptowerte. Solange nichts beschlossen ist und im Gesetz steht, gilt die oben beschriebene Rechtslage unverändert. Was diskutiert wird und was das für Bestandspositionen bedeuten würde, ordnen wir laufend im Artikel zur Krypto-Steuerreform und Haltefrist ein.

Die offenen Rechtsfragen. Der Streit um die Anschaffung bei leistungslosen Airdrops und die dogmatische Grundlage der Fork-Anschaffungsfiktion sind ungelöst. Entscheidet ein Finanzgericht oder der BFH dazu, kann sich die Behandlung ändern – möglicherweise auch für zurückliegende, noch nicht bestandskräftige Jahre. Ein weiterer Grund, Vorgänge sauber zu dokumentieren und im Zweifel offenzulegen.

Den breiteren Einstieg ins Thema findest du in unserem Krypto-Ratgeber.

Fazit

Airdrops und Hard Forks sind steuerlich nicht dasselbe, und innerhalb der Airdrops entscheidet eine einzige Frage über fast alles: Musstest du dafür etwas tun?

  • Airdrop ohne Gegenleistung: Zufluss nicht steuerbar. Beim Verkauf innerhalb eines Jahres rechnet die Praxis mit 0 € Anschaffungskosten, sodass der komplette Erlös Gewinn wäre. Ob überhaupt eine Anschaffung vorliegt, ist ungeklärt. Nach mehr als einem Jahr ist die Frage in jedem Fall erledigt.
  • Airdrop mit Gegenleistung: Zufluss steuerbar nach § 22 Nr. 3 EStG mit dem Marktkurs, 256-€-Freigrenze zusammen mit Staking und Lending. Gleichzeitig liegt eine Anschaffung mit entsprechenden Anschaffungskosten vor – keine Doppelbesteuerung, aber ein echtes Timing-Risiko, wenn der Kurs nach dem Zufluss fällt.
  • Hard Fork: Nie Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG. Die Anschaffungskosten der Alt-Coins werden im Verhältnis der Marktkurse am Fork-Tag aufgeteilt, und die Haltefrist wird vom ursprünglichen Kauf geerbt – der mit Abstand wichtigste und günstigste Punkt.

Was in allen Fällen hilft, ist banal, aber wirksam: Dokumentiere den Zufluss, den Kurs, die Quelle und vor allem die Bedingungen – am Tag, an dem es passiert. Die steuerliche Einordnung kannst du später nachholen, den verschwundenen Screenshot der Kampagnenseite nicht.

Und weil dieses Thema an mehreren Stellen ehrlich ungeklärt ist: Dieser Artikel ist allgemeine Information und keine Steuerberatung. Bei größeren Beträgen, bei Airdrops mit unklaren Bedingungen oder wenn du eine von der Verwaltungsauffassung abweichende Position einnehmen möchtest, gehört dein Fall zu einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater.

Häufige Fragen

Muss ich einen Airdrop versteuern, für den ich nichts tun musste?

Nein – der Zufluss ist dann nicht einkommensteuerbar. Nach dem BMF-Schreiben vom 6. März 2025 setzen sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG eine Leistung voraus. Die bloße Angabe deiner Wallet-Adresse ist ausdrücklich keine Leistung, weil für die Zuteilung der öffentliche Schlüssel ausreicht (Rz 71). Das Finanzamt prüft in diesen Fällen allenfalls Schenkungsteuer (Rz 74), was bei üblichen Beträgen am Freibetrag von 20.000 € in Steuerklasse III scheitert. Relevant wird der Vorgang erst beim späteren Verkauf.

Ab wann gilt ein Airdrop als „mit Gegenleistung“?

Sobald du mehr tun musstest, als eine Wallet zu besitzen. Das BMF nennt ausdrücklich aktives Tun wie die Nennung des Projekts in Beiträgen in sozialen Medien (Rz 70) und die Herausgabe von Daten, die über die für die technische Zuteilung nötigen Informationen hinausgehen – insbesondere personenbezogene Daten, also auch KYC (Rz 71). Formulare, Newsletter-Anmeldungen und Referral-Aktionen fallen ebenfalls darunter. Eine Ausnahme gilt, wenn zusätzlich der Zufall entscheidet: Wird unter den Bedingungserfüllern verlost, überlagert dieses Zufallselement den Zusammenhang von Leistung und Gegenleistung, und § 22 Nr. 3 EStG greift nicht (Rz 72).

Wann beginnt die Haltefrist bei Coins aus einem Hard Fork?

Am Anschaffungstag der ursprünglichen Coins, nicht am Fork-Tag. Rz 68 des BMF-Schreibens stellt klar: „Der Anschaffungszeitpunkt der neuen Kryptowerte entspricht dem Anschaffungszeitpunkt der vor dem Hard Fork existierenden Kryptowerte.“ Hältst du die Ursprungscoins also schon länger als ein Jahr, kannst du die geforkten Coins sofort steuerfrei verkaufen. Der Zufluss selbst führt nie zu Einkünften nach § 22 Nr. 3 EStG. Diese Anschaffungsfiktion ist allerdings Verwaltungsauffassung und keine gesetzliche Regelung; gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung speziell zu Forks gibt es bislang nicht.

Welche Anschaffungskosten hat ein Airdrop-Token beim Verkauf?

Das hängt von der Kategorie ab. Bei einem Airdrop mit Gegenleistung liegt nach Rz 75 eine Anschaffung vor; die Anschaffungskosten entsprechen dem Wert deiner Leistung, wobei widerlegbar vermutet wird, dass dieser dem Marktkurs bei Zufluss entspricht. Der bei Zufluss versteuerte Betrag wird also wieder abgezogen – es kommt nicht zur Doppelbesteuerung. Bei einem Airdrop ohne Gegenleistung rechnet die Praxis mit 0 € Anschaffungskosten, sodass innerhalb der Jahresfrist der komplette Erlös Gewinn wäre. Systematisch lässt sich aber vertreten, dass mangels Entgeltlichkeit gar keine Anschaffung und damit kein privates Veräußerungsgeschäft vorliegt. Diese Frage ist ungeklärt. Bei Fork-Coins gilt keines von beidem: Dort werden die Anschaffungskosten der Alt-Coins im Verhältnis der Marktkurse am Fork-Tag aufgeteilt (Rz 67).

Was gilt, wenn der Token bei Zufluss noch gar keinen Kurs hat?

Dann wird es nicht beanstandet, wenn du ihn mit 0 € ansetzt (Rz 69 und 73). Bei einem Leistungs-Airdrop entsteht im Zuflussjahr damit keine Steuer. Die Kehrseite: Deine Anschaffungskosten betragen dann ebenfalls 0 €, sodass ein Verkauf innerhalb der Jahresfrist den gesamten Erlös erfasst. Die Steuer verschwindet also nicht, sie verschiebt sich. Wichtig ist die Abgrenzung: „Kein Marktkurs ermittelbar“ ist nicht dasselbe wie „nicht nachgeschaut“. War der Token an einer dezentralen Börse mit nennenswertem Volumen handelbar, existiert ein Kurs. Halte den Befund mit einem datierten Beleg fest.

Worin unterscheiden sich Airdrops steuerlich von Staking-Rewards?

Beim Staking erbringst du eine Leistung – du verzichtest zeitweise auf die Nutzung deiner Coins – und erhältst dafür eine Gegenleistung. Der Zufluss ist deshalb nach § 22 Nr. 3 EStG steuerbar, die Rewards gelten als angeschafft und werden mit dem Marktkurs bewertet. Beim bedingungslosen Airdrop fehlt genau dieser Anknüpfungspunkt, weshalb der Zufluss nicht steuerbar ist. Wichtig für die Praxis: Beide Einkunftsarten teilen sich dieselbe Freigrenze von 256 € pro Kalenderjahr. Wer stakt und nebenbei einen Task-Airdrop erhält, reißt sie schneller als gedacht. Und: Die Verlängerung der Veräußerungsfrist auf zehn Jahre kommt bei Currency- und Payment-Token nicht zur Anwendung (Rz 63).

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