BaFin zieht Grenzen: Welche Neobroker-Modelle nach dem PFOF-Verbot noch erlaubt sind

2. August 2026 · Lesezeit ca. 9 Min. · Redaktion: RenditeRadar

Drei Wochen nach dem PFOF-Verbot hat die BaFin am 22. Juli 2026 erstmals konkret erklärt, welche Neobroker-Geschäftsmodelle zulässig sind – und welche Umgehungsversuche sie ausschließt. Was das für deine Depotgebühren bedeuten könnte.

Seit dem 1. Juli 2026 dürfen deutsche Broker keine Payment-for-Order-Flow-Zahlungen (PFOF) mehr annehmen – wir haben das damals ausführlich erklärt in „PFOF-Verbot ab 1. Juli 2026: Was sich für Neobroker-Kunden ändert“. Drei Wochen später hat die BaFin nachgelegt: Am 22. Juli 2026 veröffentlichte die Aufsicht eine Aufsichtsmitteilung, in der sie erstmals konkret beschreibt, welche Geschäftsmodelle nach ihrer Auffassung mit dem Verbot vereinbar sind – und welche Konstruktionen sie als Umgehungsversuch einstuft. Für Anlegerinnen und Anleger ist das mehr als Verwaltungsdetail: Die Antwort der BaFin entscheidet mit darüber, wie die Gebührenmodelle von Trade Republic, Scalable Capital & Co. in den kommenden Monaten aussehen werden.

Was ist am 22. Juli 2026 konkret passiert?

Die BaFin hat unter dem Titel „PFOF: Bafin erklärt „Dos and Don'ts“ für Neobroker“ eine Aufsichtsmitteilung veröffentlicht (intern geführt als Aufsichtsmitteilung 05/2026 (WA)), die nach verfügbaren Angaben bis Ende 2027 gültig sein soll. Darin bekräftigt die Aufsicht zunächst den Kernsatz, der seit dem 1. Juli 2026 für inländische Geschäftsbeziehungen gilt: „Kredit- und Wertpapierinstitute dürfen von Dritten keine Zahlungen oder nicht monetären Vorteile mehr für die Weiterleitung von Kundenaufträgen annehmen.“ Das PFOF-Verbot selbst gilt EU-weit bereits seit März 2024, Deutschland hatte jedoch die in MiFIR vorgesehene Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2026 ausgeschöpft.

Neu an der Mitteilung vom 22. Juli ist nicht das Verbot an sich, sondern dass die BaFin zum ersten Mal mit Praxisbeispielen arbeitet: Sie beschreibt konkrete Geschäftsmodell-Anpassungen, die sie für zulässig hält, und stellt ihnen Konstruktionen gegenüber, die sie als verdeckte Umgehung des Verbots wertet. Einzelne Anbieter werden in der Mitteilung nach übereinstimmenden Berichten nicht namentlich genannt – die BaFin spricht allgemein von Kredit- und Wertpapierinstituten.

Zur Erinnerung: Worum es beim PFOF-Verbot überhaupt geht

Beim klassischen Payment-for-Order-Flow-Modell leitet ein Broker Kundenorders an einen bestimmten Market Maker oder eine bestimmte Handelsplattform weiter und erhält dafür eine Vergütung – finanziert wurden damit in der Vergangenheit niedrige oder ganz entfallende Ordergebühren für Kundinnen und Kunden. Kritikpunkt von Regulierern war seit Jahren derselbe: Wenn ein Broker dafür bezahlt wird, wohin er eine Order schickt, kann das der bestmöglichen Ausführung (Best Execution) im Interesse des Kunden widersprechen. Details zur Chronologie und den ersten Reaktionen der Anbieter zum 1. Juli findest du im verlinkten Hintergrundartikel – hier geht es um die neue, spezifischere Guidance vom 22. Juli.

Diese Modelle hält die BaFin für zulässig

Die Mitteilung nennt der übereinstimmenden Berichterstattung von Fachmedien und Anwaltskanzleien zufolge im Kern zwei bis drei Wege, auf denen Broker weiterhin Erträge aus der Auftragsausführung erzielen dürfen, ohne gegen das PFOF-Verbot zu verstoßen.

Eigenhandel als Systematic Internalizer oder Market Maker

Führt eine Wertpapierfirma Kundenorders gegen das eigene Buch aus – etwa als „Systematic Internalizer“ oder als Market Maker auf einem eigenen multilateralen Handelssystem (MTF) –, ist das nach Einschätzung der BaFin grundsätzlich zulässig. Entscheidend ist, dass die Firma dabei eigenes Handelsrisiko trägt und ihre Marge aus der Geld-Brief-Spanne (Spread) erzielt, statt eine Rückvergütung von einem Dritten für die Weiterleitung der Order zu bekommen. Die Aufsicht stellt hier auf die wirtschaftliche Substanz ab, nicht auf die formale Bezeichnung des Modells.

Emittenten-Vergütung im Primärmarkt

Als zulässig gilt außerdem eine Vergütung durch Emittenten für den Vertrieb von Produkten, für die es keinen liquiden Sekundärmarkt gibt – etwa bestimmte Zertifikate oder strukturierte Produkte. Voraussetzung ist, dass diese Zahlung „orderweg-unabhängig“ ist, sich also nicht danach richtet, an welche Ausführungsstelle die Order geleitet wird, und keinen Interessenkonflikt bei der Ausführungsentscheidung erzeugt.

Eine eng gefasste Rabatt-Ausnahme

Nach Angaben der Kanzlei A&O Shearman lässt die Mitteilung außerdem eine schmale Ausnahme für Rabatte gemäß veröffentlichtem Gebührenverzeichnis einer Handelsplattform zu – solange diese vollständig beim Kunden ankommen, nicht rückwirkend gewährt werden und die ursprüngliche Gebühr nicht übersteigen. Dieser Punkt wird in der übrigen Berichterstattung weniger prominent behandelt; wir nennen ihn daher mit Vorbehalt.

Diese Umgehungsversuche schließt die BaFin ausdrücklich aus

Spiegelbildlich benennt die Mitteilung mehrere Konstruktionen, die aus Sicht der Aufsicht wirtschaftlich weiterhin PFOF darstellen – auch wenn der Zahlungsweg formal anders aussieht.

Der Umweg über das Verrechnungskonto des Kunden

Als unzulässig gilt es, wenn ein Market Maker eine Zahlung zunächst auf das Verrechnungs- oder Cash-Konto des Kunden gutschreibt, bevor der Broker im Gegenzug seine eigene Gebühr entsprechend senkt. Die BaFin argumentiert, dass Zahlungsströme und wirtschaftlicher Effekt dabei im Kern unverändert bleiben – nur der äußere Weg wurde verändert.

Der Zwischenhändler als Schutzschild

Ebenfalls unzulässig ist es laut BaFin, eine weitere zugelassene Gegenpartei oder einen zweiten Broker zwischen Endkunde und ausführende Stelle zu schalten, um sich formal aus der Kette der eigentlichen „Weiterleitung von Kundenaufträgen“ herauszunehmen. Die Aufsicht schaut nach eigener Darstellung auf den gesamten Ausführungsweg vom Kundenauftrag bis zur letzten Handelsstelle – eine zusätzliche Zwischenstation ändert daran nichts.

Aufgeblähte Gebühren auf konzerneigenen Handelsplätzen

Als dritte Kategorie nennt die Mitteilung deutlich überhöhte Gebühren konzerneigener Handelsplattformen (MTFs), die spürbar über den tatsächlichen Betriebskosten liegen. Solche Gebühren wertet die BaFin als verdeckte Rückvergütung an eine verbundene Wertpapierfirma. Einzelne Berichte nennen dazu ungefähre Größenordnungen (etwa deutlich höhere Venue-Gebühren pro Order als marktüblich) – konkrete Cent-Beträge lassen sich aus der uns vorliegenden Berichterstattung aber nicht zweifelsfrei verifizieren, weshalb wir hier bewusst auf exakte Zahlen verzichten.

Zulässig oder nicht? Die BaFin-Einordnung im Überblick

GeschäftsmodellEinordnung laut BaFinKurzbegründung
Eigenhandel als Systematic Internalizer / Market Maker mit eigenem Orderbuch und eigenem RisikoZulässigErtrag stammt aus eigenem Handelsrisiko (Spread), nicht aus einer Zahlung Dritter für die Orderweiterleitung
Emittenten-Vergütung im Primärmarkt für Produkte ohne liquiden Sekundärmarkt, unabhängig vom AusführungswegZulässigZahlung hängt nicht von der Wahl der Ausführungsstelle ab, kein Interessenkonflikt
Rabatte laut veröffentlichtem Gebührenverzeichnis, die vollständig und nicht rückwirkend beim Kunden ankommenZulässig (eng gefasste Ausnahme)Kein verdeckter Rückfluss an den Broker
Zahlung des Market Makers über das Verrechnungskonto des Kunden, danach Gebührensenkung durch den BrokerUnzulässigWirtschaftlich unverändertes PFOF, nur anderer Zahlungsweg
Zwischenschaltung eines weiteren Brokers/einer weiteren Gegenpartei zwischen Kunde und ausführender StelleUnzulässigAufsicht bewertet die gesamte Ausführungskette, nicht nur die letzte Station
Deutlich überhöhte Gebühren einer konzerneigenen Handelsplattform oberhalb der tatsächlichen KostenUnzulässigVerdeckte Rückvergütung an eine verbundene Wertpapierfirma

Wie stark hängen deutsche Broker überhaupt am PFOF-Modell?

Berichten zufolge stützt sich die BaFin auf eine eigene Marktabfrage aus dem Frühjahr 2026 unter 14 Instituten: Elf davon erhielten demnach PFOF-Zahlungen, bei sechs dieser elf Institute machten diese Zahlungen mehr als 40 Prozent der Provisionserträge des Vorjahres aus. Diese Zahl macht deutlich, warum das Verbot für einen Teil des deutschen Neobroker-Marktes keine Formalie ist, sondern eine echte Umstellung des Geschäftsmodells verlangt.

Gleichzeitig berichtet die Kanzlei A&O Shearman, die BaFin habe festgestellt, dass die „Zahl der Institute mit ernsthaften Schwierigkeiten“ überschaubar sei – trotz einer seit Jahren bekannten Frist. Das deutet darauf hin, dass ein Teil der Branche die Umstellung bereits vollzogen hat, während bei anderen offenbar noch Nacharbeit nötig ist.

Fachmedien wie DAS INVESTMENT und finanz-szene.de berichten außerdem, dass insbesondere Trade Republic und Scalable Capital ihr Modell bereits in Richtung Eigenhandel beziehungsweise Market-Making mit eigenem Orderbuch weiterentwickelt haben sollen; kleinere Direktbroker wie Smartbroker oder Justtrade stünden dagegen unter größerem Anpassungsdruck. Traditionelle Direktbanken mit breiterer Ertragsbasis (etwa comdirect, DKB oder ING) könnten den Wegfall von PFOF-Erträgen den Berichten zufolge leichter über andere Erträge oder höhere Ordergebühren auffangen. Wichtig für die Einordnung: Diese Zuordnungen einzelner Anbieter stammen aus der Sekundärberichterstattung, nicht aus der BaFin-Mitteilung selbst – die Aufsicht nennt in ihrer Veröffentlichung keine Unternehmensnamen. Wir geben sie daher ausdrücklich als Presseberichte wieder, nicht als bestätigte BaFin-Aussage.

Was bedeutet das für die Gebühren von Neobrokern?

Eine seriöse Prognose kann an dieser Stelle nur die Richtung beschreiben, keine konkreten neuen Preise. Mehrere Punkte lassen sich aus der Mitteilung und ihrer Einordnung durch Fachmedien und Kanzleien aber ableiten:

  • Der bislang meistgenutzte kompensierende Weg – Eigenhandel als Market Maker oder Systematic Internalizer – ist kapitalintensiv und mit höheren regulatorischen Anforderungen an Eigenmittel, Risikomanagement und Best-Execution-Dokumentation verbunden. Das spricht eher für zusätzliche Kosten auf Anbieterseite als für sinkende.
  • Wo Broker künftig über den Spread statt über eine offene Ordergebühr verdienen, wird der Preis für Kundinnen und Kunden weniger transparent sichtbar auf der Rechnung stehen, aber nicht zwangsläufig günstiger sein – der Spread ist ökonomisch ebenfalls ein Preis, nur ein weniger offensichtlicher.
  • Kleinere Anbieter, die stark von PFOF abhängig waren, dürften unter größerem Druck stehen, entweder sichtbare Ordergebühren einzuführen oder ihr Modell grundlegend umzubauen (etwa durch Kooperationen oder Konsolidierung).
  • Ein Rückfall in verbotene Umgehungskonstruktionen ist angesichts der jetzt sehr konkreten „Dos and Don'ts“ der BaFin regulatorisch riskanter geworden – das spricht eher gegen ein Wiederaufleben verdeckter PFOF-Modelle unter neuem Namen.

Ob und wie stark „kostenloses Trading“ als Werbeversprechen insgesamt verschwindet, ist damit noch nicht abschließend beantwortet. Seriös lässt sich nur sagen: Der regulatorische Druck in Richtung transparenter, klar benannter Gebühren nimmt zu, während implizite Kosten über den Spread eher wichtiger werden könnten.

Was bedeutet das für dich als Kunde?

Für den Depotvergleich lohnt es sich jetzt, genauer hinzuschauen als noch vor einem Jahr:

  • Schau nicht nur auf die ausgewiesene Ordergebühr, sondern auch auf den Spread, zu dem eine Order tatsächlich ausgeführt wird – insbesondere bei Anbietern, die auf ein eigenes Orderbuch oder eine eigene Handelsplattform setzen.
  • Prüfe, ob dein Broker Best-Execution-Berichte oder Ausführungsqualität transparent macht. Das war schon vor dem PFOF-Verbot ein Qualitätsmerkmal, gewinnt jetzt aber an Bedeutung.
  • Vergleiche Gesamtkosten über mehrere typische Ordergrößen hinweg (klein, mittel, groß) statt nur auf eine einzelne beworbene „0-Euro-Order“ zu schauen.
  • Beobachte in den kommenden Monaten, ob Anbieter ihre Preismodelle anpassen – nach einer Aufsichtsmitteilung wie dieser sind Änderungen bei einzelnen Neobrokern wahrscheinlich, aber der genaue Zeitpunkt und Umfang ist von Anbieter zu Anbieter unterschiedlich und aktuell nicht seriös vorherzusagen.
  • Wenn du dich grundsätzlich zwischen Neobroker und klassischer Filialbank oder Direktbank orientieren willst, findest du eine Einordnung dazu in „Neobroker oder Filialbank? Der ehrliche Vergleich für Einsteiger“.
  • Und falls dich die Frage umtreibt, was mit deinem Depot passiert, wenn ein Anbieter in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät: Das behandelt unser Artikel „Ist mein Depot sicher, wenn der Broker insolvent geht?“ – unabhängig von der PFOF-Frage bleibt die Depotverwahrung als Sondervermögen davon grundsätzlich getrennt zu betrachten.

Fazit

Die Aufsichtsmitteilung vom 22. Juli 2026 ist keine neue Verbotsnorm, sondern eine Konkretisierung: Die BaFin zieht die Linie zwischen echtem Eigenhandelsrisiko auf der einen und verdeckten Rückvergütungen auf der anderen Seite deutlich schärfer nach, als es das reine PFOF-Verbot vom 1. Juli allein getan hat. Für Anbieter bedeutet das weniger Interpretationsspielraum bei der Umgehung, für Kundinnen und Kunden mittelfristig wohl mehr Transparenz bei der Preisgestaltung – aber keine Garantie auf günstigere Konditionen. Wer jetzt einen Broker vergleicht, sollte Spread, Ausführungsqualität und Gesamtkosten stärker gewichten als die reine Werbeaussage „kostenlos handeln“.

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ist keine Anlageberatung und keine Rechtsberatung. Er ersetzt keine Prüfung der aktuellen Preis- und Ausführungsbedingungen direkt beim jeweiligen Anbieter, da sich Gebührenmodelle nach einer solchen Aufsichtsmitteilung kurzfristig ändern können. Stand: 2. August 2026.

Häufige Fragen

Was hat die BaFin am 22. Juli 2026 genau veröffentlicht?

Eine Aufsichtsmitteilung mit dem Titel „PFOF: Bafin erklärt „Dos and Don'ts“ für Neobroker“. Darin konkretisiert die BaFin erstmals mit Praxisbeispielen, welche Geschäftsmodelle nach dem seit 1. Juli 2026 geltenden PFOF-Verbot zulässig sind und welche Konstruktionen sie als unzulässige Umgehung wertet.

Ist das PFOF-Verbot selbst neu?

Nein. Das EU-weite PFOF-Verbot gilt bereits seit März 2024, Deutschland hatte aber eine in MiFIR vorgesehene Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2026 genutzt. Seit dem 1. Juli 2026 gilt das Verbot auch für rein inländische Geschäftsbeziehungen deutscher Broker. Details dazu findest du im Hintergrundartikel „PFOF-Verbot ab 1. Juli 2026: Was sich für Neobroker-Kunden ändert“.

Welche Geschäftsmodelle hält die BaFin für zulässig?

Vor allem Eigenhandel, bei dem eine Wertpapierfirma Kundenorders gegen das eigene Buch ausführt und dabei eigenes Handelsrisiko trägt (Systematic Internalizer oder Market Maker), sowie orderweg-unabhängige Emittenten-Vergütungen im Primärmarkt für Produkte ohne liquiden Sekundärmarkt.

Welche Umgehungsversuche schließt die BaFin aus?

Unter anderem die Zahlung über das Verrechnungskonto des Kunden mit anschließender Gebührensenkung durch den Broker, die Zwischenschaltung eines weiteren Brokers als formales Schutzschild sowie deutlich überhöhte Gebühren konzerneigener Handelsplattformen oberhalb der tatsächlichen Kosten.

Werden Neobroker-Gebühren jetzt teurer?

Das lässt sich seriös nicht pauschal vorhersagen. Klar ist nur die Richtung: Anbieter, die stark von PFOF abhingen, müssen ihr Modell anpassen, und der regulatorisch am ehesten zulässige Weg (Eigenhandel) ist kapitalintensiver. Ob das zu höheren offenen Gebühren, breiteren Spreads oder anderen Anpassungen führt, entscheidet jeder Anbieter für sich – frühere „0-Euro“-Werbeversprechen sollten Kundinnen und Kunden künftig kritischer prüfen.

Wie viele Broker in Deutschland waren überhaupt von PFOF abhängig?

Laut einer BaFin-Marktabfrage aus dem Frühjahr 2026 unter 14 Instituten erhielten elf davon PFOF-Zahlungen; bei sechs dieser elf Institute machten diese Zahlungen mehr als 40 Prozent der Provisionserträge des Vorjahres aus.

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